Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Dez. 2011 - 1 K 592/11.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Kosten für die Anwendung der Extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT).
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Der Kläger ist als Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium … im Dienst des Beklagten beihilfeberechtigt. Er leidet an einer Epicondylopathia radialis humeri (landläufig: Tennisellenbogen).
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Er beantragte am 13. Oktober 2010 Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 1.898,11 € für eine im Jahr 2010 angewandte ESWT.
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Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 lehnte der Beklagte die Beihilfefähigkeit unter Hinweis auf Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2008 (MinBl. 2008, S. 184 – VV –) ab.
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Der Kläger erhob gegen die Ablehnung Widerspruch und trug vor: Die ESWT sei beihilfefähig, weil diese Behandlungsform laut einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (DGOOC) vom 1. März 2011 auch bei einem chronischen Tennisellenbogen als medizinisch sinnvolle und anerkannte Therapie empfohlen werde.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass es sich bei der ESWT um keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handle, so dass die Beihilfefähigkeit gemäß § 4 Abs. 3 der Beihilfenverordnung (BVO) i.V.m. der einschlägigen VV ausgeschlossen sei.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (21. Juni 2011) hat der Kläger am 29. Juni 2011 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Die ESWT sei eine wissenschaftlich anerkannte Methode. Die DGOOC habe in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2011 erklärt, dass die ESWT bei chronischem Tennisellenbogen, d.h. bei Schmerzen über sechs Monate eine medizinisch sinnvolle und anerkannte Therapie darstelle. Diese Aussage sei auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt. Der Gesellschaft lägen zahlreiche Studien vor, auf die sie in ihrer Stellungnahme hingewiesen habe. Die Empfehlung der Behandlungsmöglichkeit beschränke sich aufgrund der Schwierigkeit bei der wissenschaftlichen Evaluation auf einen Teilbereich der getesteten Einsatzmöglichkeiten, nämlich chronische Erkrankungen. Ein wirksamer Ausschluss der Behandlungsmethode von der Beihilfe ergebe sich nicht aus der Verwaltungsvorschrift zur BVO. Diese enthalte entgegen den Ausführungen des Beklagten keine zwingenden Vorschriften für das Verständnis des § 3 Abs. 1 BVO. Die Ausführungen des Beklagten zum Vorliegen einer absoluten Bindungswirkung der VV gingen fehl. Eine Bindungswirkung könne allenfalls zugunsten des Bürgers im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung angenommen werden. Die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zur fehlenden Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten einer ESWT sei drei Jahre alt und für den vorliegenden Zeitraum nicht mehr maßgeblich. Die Behandlung mittels ESWT bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen sei zwar nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähig. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beruhe jedoch auf einem Beschluss vom 24. April 1998, der die vorangeschrittene wissenschaftliche Untersuchung der ESWT außer Acht lasse. Der Umstand, dass der Gemeinsame Bundesausschuss seine Richtlinie trotz der Stellungnahme der DGOOC vom 1. März 2011 gleichwohl nicht überarbeitet habe, möge darin begründet sein, dass diese Stellungnahme lediglich ihm – dem Kläger – vorliege und eine für den 30. Juni 2011 angekündigte Überarbeitung der Leitlinie der DGOOC und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie, die Epicondylopathia radialis humeri betreffend, nicht erfolgt sei. In vorgenannter Leitlinie sei bisher hinsichtlich der ESWT ausgeführt, dass Indikation und Wertigkeit des Verfahrens weiter evaluiert würden. Im Hinblick auf die vorgelegte Stellungnahme der DGOOC sei mit einer Änderung zu rechnen, so dass auch eine Änderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgen werde. Zumindest bestehe Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch das Gericht. Zudem sei der Beklagte in Ausnahmefällen gehalten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu tragen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil er – der Kläger – sich seit über sechs Monaten konservativ habe therapieren lassen, ohne dass eine Besserung eingetreten wäre.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2011 Beihilfe entsprechend dem Beihilfeantrag vom 13. Oktober 2010 zu gewähren und die dort geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.898,11 € in Höhe seines persönlichen Beihilfebemessungssatzes zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert: Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach die Behandlungskosten einer ESWT nicht erstattungsfähig seien, seien zutreffend. Die ESWT sei bei der Diagnose Tennisellenbogen – anders als bei drei weiteren Diagnosen – nicht beihilfefähig. Dies habe das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 19. Februar 2008 (Az.: 6 K 692/07.NW) entschieden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt, denn der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die ESWT-Behandlung. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Landes und die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 i.d.F. vom 13. Mai 2008 (MinBl. 2008, S. 184 – VV –).
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Die Beihilfenverordnung ist in ihrer früheren Fassung - trotz ihrer Unwirksamkeit - bis zu dem Inkrafttreten der neuen Beihilfenverordnung am 1. August 2011 (GVBl. 2011, S. 199) und somit für einen Übergangszeitraum anwendbar (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2010 – 2 A 10664/10.OVG –). Sie bildet im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsgrundlage, weil maßgeblich für die Beihilfefähigkeit die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10.OVG -, ESOVGRP).
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§ 3 Abs. 1 BVO a.F. bestimmt die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen in angemessenem Umfang, soweit sie dem Beihilfeberechtigten entstanden sind. Zur Präzisierung des damit umschriebenen Leistungsumfangs der Beihilfe bestimmt § 4 Abs. 3 BVO a.F., dass das für das Beihilferecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder eine Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode sowie für bestimmte Arznei- oder Verbandmittel begrenzen oder ausschließen kann. Die auf Grundlage des § 4 Abs. 3 BVO a.F. ergangene Verwaltungsvorschrift schließt in Ziffer 2.2 die Beihilfefähigkeit der ESWT bei der Diagnose Tennisellenbogen aus, indem dort unter der Überschrift „ESWT“ nur für die im Einzelnen angeführten Krankheitsbilder eine Beihilfefähigkeit anerkannt wird. Das Krankheitsbild des Klägers ist dort nicht angeführt.
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Diese Verwaltungsvorschrift hat zwar keinen Rechtsnormcharakter. Sie konkretisiert aber die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral bindet (BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 – 2 C 58/85 -, juris). Die Verwaltungsvorschrift dient somit der norminterpretierenden Konkretisierung der Beihilfevorschriften und der Klärung von Zweifelsfragen im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung ohne darüber hinaus eigenständige allgemein verbindliche Entscheidungen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zu treffen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a.a.O.). Mit der Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen zum Erlass der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift und mit der Anknüpfung an Erkenntnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt im Übrigen keine „automatische“ Übertragung der Entscheidung über die Beihilfefähigkeit auf Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenversicherung, was in der Rechtsprechung kritisch bewertet würde (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 28.08 –, juris). Denn die abschließende Entscheidung über die Frage der regelmäßigen oder im Weg der Ausnahme zu gewährenden Beihilfe liegt bei dem Beklagten.
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Der Ausschluss der ESWT bei Diagnose Tennisellenbogen aus der Beihilfefähigkeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausschließen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 2497 – juris; Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, juris). Er muss nicht sämtliche Aufwendungen im Krankheitsfall als beihilfefähig anerkennen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a.a.O.). Der Fürsorgegedanke verliert vielmehr in dem Bereich an Bedeutung, wo hinreichende Behandlungsaussichten wissenschaftlich nicht begründbar sind. Der Wesenskern der Schutzpflicht des Dienstherrn darf zwar durch die Ausgestaltung der Beihilfevorschriften nicht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 28. April 1988, a.a.O.). Gerade bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsformen ist aber die Einschränkung der Fürsorgepflicht akzeptiert worden und damit die Kostenübernahme im Rahmen der Beihilfe nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, a.a.O.).
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Die in der Beihilfenverordnung sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgenommene Bewertung, wonach die ESWT im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild Tennisellenbogen keine wissenschaftlich anerkannte Behandlung darstelle, ist sachlich nicht zu beanstanden. Nach den Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, a.a.O.) ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftlicher nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering erachtet.
- 22
Der Gemeinsame Bundesausschuss der kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (vgl. § 91 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V -) hat einen weitgehenden Ausschluss der ESWT aus dem Leistungskatalog der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ vom 17. Januar 2006, zuletzt geändert am 20. Januar 2011 (Bundesanzeiger 2011, S. 1342) bestimmt. In deren Anlage 2, Ziffer 23 wird die ESWT als Methode angeführt, die bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Der Bundesausschuss hat entgegen einem häufig anzutreffenden Missverständnis zwar nicht selbst über den medizinischen Nutzen einer bestimmten Methode zu urteilen, seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (BSG, Urteil vom 27. September 2005 – B 1 KR 28/03 –, juris). Eine entsprechende Feststellung hat der Bundesausschuss aber nicht getroffen. Zwar beruht der Ausschluss der ESWT auf einem Beschluss des Bundesausschusses vom 24. April 1998 und einem zusammenfassenden Bericht vom 22. Juli 1999. Dieser Ausschluss ist aber nach wie vor Inhalt des aktuellen Negativkataloges, der zuletzt am 20. Januar 2011, also noch hinreichend aktuell, bearbeitet worden war. Aus der Ablehnung der ESWT durch den Bundesausschuss folgt auch über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus – jedenfalls indiziell – ihre allgemein fehlende wissenschaftliche Anerkennung (so VG Ansbach, Urteil vom 11. Januar 2006, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2007 – 4 S 512/02 – juris; offengelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September 2004 -– 1 A 2494/01 -, juris).
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Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte sich bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen am Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert und deren besonders sachverständige Erkenntnisse nutzt. Dies kann auch dergestalt geschehen, dass die Verwaltungsvorschrift des zuständigen Ministeriums an die Erkenntnislage in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich die Anknüpfung an Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses akzeptiert, solange die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes erfolge. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass der Rückgriff auf den besonderen Sachverstand aus dem Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung auch der Vermeidung eines erheblichen eigenen Aufwands der öffentlich-rechtlichen Dienstherren dient (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a.a.O.).
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Die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der ESWT kann hier auch nicht durch allgemein zugängliche Ausführungen widerlegt werden. So führt Wikipedia den Tennisellenbogen zwar als Behandlungsfall der ESWT an, zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass die ESWT in Deutschland nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gilt und es Therapieversager sowie Fälle gebe, in denen sich die Beschwerden nach der Behandlung sogar verstärkten. Ein Hinweis auf eine wissenschaftliche Anerkennung findet sich dort nicht.
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Auch die einschlägige Rechtsprechung steht der Annahme der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung nicht entgegen (Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 19. Februar 2008 – 6 K 692/07.NW -; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2007 – 14 B 04.119 – und Beschluss vom 21. September 2006 – 14 ZB 06.1616 –; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2007 – Au 7 K 07.32 -, juris, Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 2. August 2006 – 4 K 1262/05 -; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 11. Januar 2006 – AN 15 K 05.02637 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September 2004, a.a.O.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 6. Juni 2004 – 1 A 153/04 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2004 – 2 LA 293/03 -; jeweils veröffentlicht in juris). Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies unbestritten (BSG, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. September 2007 – L 4 K R 169/06 -, juris). Nach der Entscheidung des BSG kommt es zudem nicht darauf an, ob die streitige Therapie im konkreten Fall nach eigener Einschätzung des Klägers oder des behandelnden Arztes positiv verlaufen ist oder einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben.
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Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur ESWT beziehen sich auf allgemeine Geschäftsbedingungen von privaten Krankenversicherungen, nicht aber auf das hier einschlägige Beihilfenrecht (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92 -; BGHZ 123, 83 ff., und vom 10. Juli 1996 – IV ZR 13395 -, BGHZ 133, 208 ff.). Die Abrechnungsfähigkeit der ESWT nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bietet aber keinen Anlass für die Annahme, eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der ESWT läge vor. Die privatärztliche Abrechnung der GOÄ setzt ihrerseits nämlich gerade keine wissenschaftliche Anerkennung einer Maßnahme voraus (Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 19. Februar 2008, a.a.O.).
- 27
Die mittlerweile anerkannte Beihilfefähigkeit der ESWT für die Behandlung der Kalkschulter und der Pseudoarthrose ändert an dem Ausschluss dieser Methode für andere Indikationen nichts (vgl. Bayerischen VGH, Urteil vom 28. März 2007, a.a.O.). Gleiches gilt für die etwaige Anerkennung der ESWT als „Kassenleistung“ in Österreich (BSG, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O.). Zwar vertritt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24. September 2010 – 9 K 1179/09 -, juris) eine abweichende Auffassung. Die Entscheidung betrifft aber zum einen ein anderes Krankheitsbild und setzt sich zum anderen nicht annäherungsweise mit den hier angesprochenen Aspekten auseinander.
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Selbst die DGOOC geht in ihrer am 22. September 2011 überarbeiteten Leitlinie zum Krankheitsbild Tennisellenbogen davon aus, dass die ESWT als physikalische Therapie nur geringe Evidenz besitzt. Sie bezeichnet die ESWT zwar als eine von mehreren Behandlungsformen, weist aber auch darauf hin, dass die Literatur in Bezug auf die Wirksamkeit von Therapieverfahren widersprüchlich sei. Es existierten nur wenige kontrollierte Studien. Dies deckt sich mit den gutachterlichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Dezember 2007 (a.a.O.), wo der dortige Sachverständige unter Heranziehung einzelner Studien resümiert, dass die ESWT zwar eine klinisch etablierte, wissenschaftlich jedoch nicht allgemein anerkannte Methode zur Behandlung des Tennisellenbogens sei. Auch in der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Dr. Y. wird darauf hingewiesen, dass zwar die ESWT bei chronischer Epicondylitis eine medizinisch sinnvolle und anerkannte Therapie sei; zugleich weist Dr. Y. aber darauf hin, dass u.a. für das Krankheitsbild Tennisellenbogen eine Vielzahl an experimentellen und klinischen Untersuchungen mit teils hochwertiger Methode existierten. Die zu diesem Krankheitsbild durchgeführten Studien seien jedoch bezüglich der verwendeten Geräte, der Behandlungsfrequenz und Intensität sowie der Krankheitsdauer vor Beginn der Behandlung sehr unterschiedlich; er weist auf 14 randomisierte Studien mit dem Ergebnis hin, dass etwa die Hälfte keinen signifikanten Therapieeffekt belegten; Dr. Y. folgert hieraus, dass sich daran das Dilemma bei der wissenschaftlichen Beurteilung zeige. Aus dieser Stellungnahme kann somit ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass die ESWT im Zeitpunkt der Entstehung der Behandlungskosten eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode war.
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Aus europarechtlichen Vorgaben oder dem Verbot der Inländerdiskriminierung kann der Kläger keine Ansprüche ableiten, weil entsprechende Vorgaben eine Auslandsbehandlung oder eine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern bei medizinischer Behandlung in einem bestimmten Staat voraussetzen. Beide Anforderungen sind hier nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O.). Der guten Ordnung halber sei hier noch darauf verwiesen, dass auch die neue Beihilfenverordnung (GVBl. 2011, S. 199) keine Beihilfefähigkeit der ESWT bei Tennisellenbogen vorsieht (Anlage 1, Ziffer 2 zu § 8 Abs. 8 BVO).
- 30
Umstände, die ausnahmsweise im Rahmen der Fürsorgepflicht des Beklagten (§ 87 LBG) - etwa wegen einer besonderen Härte – eine Beihilfefähigkeit trotz fehlender wissenschaftlicher Anerkennung begründen, liegen nicht vor. Die Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewandt werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998, a.a.O.).
- 31
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
- 32
Der Kläger hat zwar vorgetragen, sich diversen Behandlungen erfolglos unterzogen zu haben. Allerdings bleibt bei dem Krankheitsbild des Klägers auch noch die Möglichkeit, mit physiotherapeutischen Verfahren Abhilfe zu schaffen. Studien mit physiotherapeutischen Verfahren legen laut Wikipedia (m.w.N.) zudem nahe, dass diese möglicherweise in manchen Punkten anderen Verfahren überlegen sind. Vorrangig wäre zudem die Ursache der Beschwerden aufzuklären, um durch gezielte Entlastung den schmerzauslösenden Prozess zu unterbrechen. Zuletzt kommt auch ein operativer Eingriff (Operation nach Hohmann; s. Leitlinien DGOOC S. 4) in Betracht. Die Tatsache, dass der Erfolg einer Operation nicht garantiert wäre und ein Restrisiko besteht, ändert nichts daran, dass die Operation als Therapiemethode in Betracht kommt (Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2007, a.a.O.). Zudem fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die ESWT für die Behandlung nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Insoweit muss nämlich die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung im Sinne einer Indikationserweiterung bestehen; die bloße Möglichkeit einer solchen Anerkennung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998, a.a.O.). Eine solche Aussicht bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2007, a.a.O.) nicht. Dies ergibt sich aus der nach wie vor einschlägigen Negativliste des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der im September 2011 zuletzt geänderten Leitlinie der DGOOC. Alleine die Erwartung des Klägers, die DGOOC und der Gemeinsame Bundesausschuss werden ihre Stellungnahmen ändern, genügt hierfür nicht. Zudem plant die DGOOC die Überprüfung ihrer Leitlinie erst wieder zum September 2016 (S. 7 Leitlinie).
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Schließlich handelt es sich trotz der erheblichen Gravität des Krankheitsbildes nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung, die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 -, juris) in der gesetzlichen Krankenversicherung bei nicht ganz fernliegender Aussicht auf eine zumindest spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine ärztlich angewandte Methode, zur Kostenübernahme führte. Dieser Gedanke ist nach Auffassung der Kammer zwar auch im Bereich der Beihilfe grundsätzlich anwendbar. Die inhaltlichen Voraussetzungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen hier aber, trotz der Schwere der Erkrankung, nicht vor.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 36
Beschluss
- 37
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.328,68 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 38
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.