Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Nov. 2015 - 1 K 443/15.NW
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.4.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2013. Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksnummer ..., ... Straße ....
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Die Beklagte hat für ihr Stadtgebiet mehrere Abrechnungseinheiten gebildet und erhebt dort wiederkehrende Ausbaubeiträge nach dem B-Modell, neben einmaligen Beiträgen im übrigen Stadtgebiet. Die hier maßgebliche Abrechnungseinheit E./S. liegt mit ihrem Hauptteil, dem Ortsteil E., südlich der B270. Nördlich der B270 schließen sich Außenbereichsflächen von mehreren hundert Metern an, bevor der bebaute Bereich S. erreicht wird. Dieser wird mit dem Gebiet E. durch die K8 verbunden, die dort ihrerseits mehrere hundert Meter durch den Außenbereich verläuft.
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In seinen Sitzungen vom 21.6.2012, 10.6.2013 und 28.10.2013 beschloss der Bauausschuss der Beklagten auf Vorschlag und mit Zustimmung des Ortsbeirates das Bauprogramm für den Abrechnungsbezirk E./S.. Der Stadtrat der Beklagten verabschiedete am 17.12.2012 den Haushaltsplan 2013, der straßenbezogene Investitionen in dieser Abrechnungseinheit vorsah. Das Bauprogramm legt fest, dass im Jahr 2013 die Straße am S. zwischen S. Straße und G.-Straße, in 2014 und 2015 die G.-Straße und in 2016 die C.-Straße ausgebaut werden soll. Nach der Einschätzung der Beklagten erwies sich der Ausbau als notwendig, da sich die Verkehrsanlagen in einem desolaten Zustand befanden. Den Straßenzustand dokumentieren diverse Feststellungen und Fotoausdrucke in der Verwaltungsakte.
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Die Beklagte schätzte die voraussichtlichen Ausbaukosten in dem Vierjahreszeitraum und bezog nach Abzug eines Gemeindeanteils von 25 v.H. einen Aufwand von 1.237.101 € in die Oberverteilung ein. Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 702.515 qm ermittelte sie einen Beitragssatz von 1,760960 €/qm. In einem weiteren Rechenschritt teilte sie den Beitragssatz auf 13 "Fälligkeiten" auf, woraus sich ein (Teil-)beitragssatz je "Fälligkeit" von 0,135458 €/qm ergab.
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2013 nahm die Beklagte den Kläger mit 100,85 € für 2013, in Anspruch. Beitragsmaßstab war die Grundstücksfläche gewichtet mit einem Vollgeschosszuschlag von 20 v.H.. Die verglichen mit dem Folgejahr niedrigere Beitragshöhe erschließt sich daraus, dass die Beklagte bei der Festsetzung lediglich eine von 13 "Fälligkeiten" einbezogen hat.
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Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 2.12.2013 Widerspruch und trug vor: Gegen die Ausgestaltung des Systems des wiederkehrenden Beitrags bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Durch das Abstellen auf die beitragsrechtliche Einheit drohe eine Doppelbelastung der Anlieger. Denn durch jede hinzukommende Anbaustraße erfolge eine Erweiterung der Einheit, was einerseits einmalige Beitragspflichten nach Erschließungsbeitragsrecht, zugleich aber auch Ausbaubeitragspflichten auslöse. Durch die geplanten Ausbaumaßnahmen werde ihm kein beitragsrechtlicher Sondervorteil vermittelt. Denn zu den auszubauenden Verkehrsanlagen habe er keinen unmittelbaren Bezug. Diese Verkehrsanlagen lägen zudem in einem eigenen Wohngebiet, das topographisch durch den E. Bach und eine Bahnlinie von der R. Straße getrennt sei.
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Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen.
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Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.2015 zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.6.2014 bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Das Nebeneinander von Stadtgebieten, in denen wiederkehrende Beiträge, und solchen Gebieten, in denen einmalige Beiträge erhoben würden, sei unbedenklich. Das hier den Beitragsbescheiden zugrundeliegende Gebiet - nämlich der Ortsteil E./S. - sei laut § 15 Abs. 1 ABS eine Abrechnungseinheit, deren genaue Lage man anhand der Anlage 1 zur Satzung erkennen könne. Die erforderliche Satzungsbegründung finde sich in der Anlage 2 der Satzung. Bedenken, dass die Festlegung der Abrechnungseinheit fehlerhaft erfolgt wäre, bestünden nicht. Nach der Rechtsprechung sei der räumliche und funktionale Zusammenhang der Straßen, die zu einem Abrechnungsbezirk zusammengefasst würden, erforderlich. Der räumliche Zusammenhang sei zweifelsfrei gegeben, denn der Ortsteil E./S. bilde eine räumliche Einheit, was sich wohl aus der Tatsache erklären lasse, dass dieser Stadtteil bis zur Eingemeindung 1969 eigenständig gewesen sei und sich seinen dörflichen Charakter bewahrt habe. Der Ortsteil sei zwar Teil der großen, kreisfreien Stadt Kaiserslautern, stelle aber einen eigenständigen Ortsteil mit Ortsbeirat und daher mit einer gewissen Eigenständigkeit und vor allem einer räumlich abgrenzbaren Fläche dar. Der erforderliche funktionale Zusammenhang sei ebenfalls gegeben. Die Straßen in E./S. bildeten eine einheitliche öffentliche Anlage, die den Anwohnern den Vorteil gewähre, diese Einrichtung zu nutzen und die ihre Grundstücke durch die Nutzungsmöglichkeit aufwerte. Hieran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass durch den Ortsteil der F. Bach und der E. Bach fließen. Beide Bachläufe seien sehr schmal und stellten an keiner Stelle im Ort eine unüberwindbare "Hürde" dar. Häufig sehe man die Bachläufe gar nicht bzw. nehme diese erst wahr, wenn man direkt davor stehe. Auch die in E. Bach noch vorhandene Bahnlinie der so genannten "Bachbahn" habe keinen teilenden Charakter. Die Bahnlinie sei bereits vor Jahren stillgelegt worden. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass die Anwohner von S. in die Abrechnungseinheit einbezogen worden seien, nicht zu einer der Rechtsprechung widersprechenden Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit führe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinen Entscheidungen vom 5.3.2015 (Az 6 A 10054/15 und 6 A 10055/15) ausdrücklich auch, ausgeführt, dass das Vorhandensein von "Außenbereichsinseln" nicht zu einer Aufhebung der Abrechnungseinheit führe. Beim Blick auf den Stadtplan erscheine der Bereich S. nicht unmittelbar integriert. Allerdings ergebe die genauere Betrachtung, dass die Verbindung, zwischen E. und S. eine gut ausgebaute Straße mit Straßenbeleuchtung sei, die zweispurig befahrbar sei und auch von Linienbussen genutzt werde. Die Anwohner von S. nutzten diese Verbindung rege. Die ebenfalls vorhandene, allerdings nicht zweispurig und auch ohne Straßenbeleuchtung ausgebaute Straße Richtung K. werde von den Anwohnern sehr viel seltener genutzt; die Buslinien würden diese Straße nicht befahren. In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf hinzuweisen, dass das Wesen der wiederkehrenden Beiträge ein solidarisches sei. Es sei also durchaus möglich, dass ein Beitragspflichtiger eines Abrechnungsgebietes, der am westlichen Rand des als Einheit angesehenen Abrechnungsbereiches wohne, eine relativ kleine Straße am östlichen Rand des Gebietes nicht nutzen wolle und dies auch auf seinem Weg zur Arbeit bzw. zu verschiedenen Freizeitunternehmungen tatsächlich nicht müsse. Würde man jedoch diese Verkehrsanlagen aus der Abrechnung nehmen, entfiele der Solidar-Charakter der Abrechnung und damit die Grundvoraussetzung der wiederkehrenden Beiträge, für entstehende Kosten einen größeren Personenkreis heranzuziehen. Der an den Kläger ergangene Beitragsbescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt, da er die Beitragsfestsetzung für das mit der entsprechenden Flurstücksnummer bezeichnete Grundstück erkennen lasse. Das Rechenwerk für die Ermittlung des Beitragssatzes sei Bestandteil des Bescheides. Aus diesem sei die Summe der beitragsfähigen Aufwendungen ebenso ersichtlich wie die Bestimmung des maßgeblichen Anliegeranteils. Der Kläger könne diesem Bescheid entnehmen, in welchem Umfang der Grundbesitz in das Abrechnungsgebiet eingestellt und wie der letztendlich erhobene Beitrag errechnet worden sei. Die Beifügung einer detaillierten Kostenaufstellung sei hingegen ebenso wenig erforderlich, wie ein Belegnachweis, dass diese Kosten der Beklagten auch tatsächlich entstanden seien oder welche Arbeiten konkret ausgeführt würden. Soweit ein Beitragsschuldner weitergehende Informationen etwa über die Durchführung und Abwicklung der Auftragsvergabe, Art und Höhe der Einzelaufwendungen etc. wünsche, so sei er auf das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht zu verweisen. Die Beklagte habe zur Vorbereitung der Maßnahme zunächst alle Grundstücke erfasst und so die Fläche erhalten, auf die die Beitragspflicht in dem jeweiligen Abrechnungsbezirk verteilt werde. Nach der Festlegung der Beitragsflächen sei eine Bestandsaufnahme der Verkehrsanlagen angefertigt worden. Aufgrund dieser Feststellung des Istzustandes sei eine Prioritätenliste erstellt und diese dem Ortsbeirat, dem Bauausschuss und dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt worden. Das 4-jährige Bauprogramm mit den jeweiligen Straßen in der jeweiligen Abrechnungseinheit sei dann von den Gremien beschlossen und von der Beklagten umgesetzt worden. Die Beklagte habe bei der Aufstellung des Bauprogramms nicht nur festgelegt, welche Straßen in dem Abrechnungsbezirk erneuert werden sollten, sondern es sei auch von Beginn an festgelegt worden, welche Baumaßnahme in welchem Jahr des 4-jährigen Bauprogramms erfolgen solle. Inwieweit die veranschlagten Baukosten den angenommenen Werten entsprächen, könne erst zum Abschluss des Bauprogramms gesagt werden. Die Erneuerung der Straßen stelle eine Ausbaumaßnahme nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 2 und 10 a KAG dar. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße erneuerungsbedürftig sei, stehe der Gemeinde ein Einschätzungsermessen zu. Die normale Lebensdauer der Verkehrsanlagen sei zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits abgelaufen und dies sei auch aus den Verwaltungsunterlagen erkennbar. Somit seien die Kosten beitrags- und umlagefähig. Der auf den Kläger entfallende Beitrag halte auch in seiner Höhe einer rechtlichen Überprüfung stand. Beitragsmaßstab sei gemäß § 3 ABS die Beitragsfläche des jeweiligen Grundstücks. Die genaueren Regelungen, wie sich die Grundstücksfläche beitragsrechtlich berechnen lasse, fänden sich in den §§ 4-6 ABS. Die in die Abrechnung der Beklagten eingestellten Investitionsaufwendungen seien beitragsfähig und vorab um die von den Leitungsträgern aufgrund ihrer Maßnahmen gezahlten Baukostenzuschüsse gekürzt worden. Nicht zu beanstanden sei darüber hinaus auch der auf die Anlieger umgelegte Anteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 75 v.H.. Bei der Bemessung ihres Eigenanteils stehe der Gemeinde ein Einschätzungsspielraum zu. Der von der Beklagten festgelegte Eigenanteil in Höhe von 25 % habe sich durch eine Analyse der Straßen und deren Nutzung ergeben. Insoweit sei auf die Sachakte zu verweisen. Dort sei durch die Verwendung unterschiedlicher Farben erkennbar, welche Straßen, in welchem Maß von Anliegern genutzt würden und welche dem Durchgangsverkehr dienten. Die so festgestellten Daten seien für alle Bereiche, in denen die wiederkehrenden Beiträge erhoben würden, exakt berechnet worden. So hätten sich in allen Bereichen Werte zwischen 20 % und 25,70 % ergeben, so dass die Beklagte zutreffend den Wert von 25 % festgelegt habe. Das OVG Rheinland-Pfalz habe keine durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils auf 25 v.H. für sämtliche Abrechnungseinheiten geäußert. Auch wenn dessen Ausführungen sich ausdrücklich auf M. bezögen, so könne hier doch festgehalten werden, dass das OVG Rheinland-Pfalz sich grundsätzlich bereits mit der Frage des Gemeindeanteils bzw. der Festlegung desselben auseinandergesetzt und dabei die Vorgehensweise, die die Beklagte gewählt habe, für rechtmäßig angesehen habe. Schließlich treffe nicht zu, man habe durch Formulierungen im Bescheid die Bürger irritieren und weitere Widersprüche vermeiden wollen. Zunächst sei aus dem Bescheid klar erkennbar, dass er nur einen Teil-Beitrag (nämlich ein Dreizehntel bzw. vier Dreizehntel) von mehreren erhebe. Der angefochtene Bescheid für das Jahr 2013 enthalte auch keine Gesamtsumme, die zu zahlen wäre und aus der man möglicherweise entnehmen könne, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid als Widerspruch "gegen die Maßnahme" angesehen werden könne. Für den rechtsunkundigen Bürger möge es gegebenenfalls missverständlich gewesen sein, dass es im Bescheid auf der Seite 2 heiße, "Der Beitragssatz wird auf 13 Fälligkeiten verteilt", ohne dass eine Erläuterung der 13 Fälligkeiten erfolge. Der Kläger sei aber anwaltlich beraten gewesen. Soweit der Kläger erschließungsbeitragsrechtliche Aspekte thematisiere, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handle.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (24.4.2015) hat der Kläger am 26.5.2015 - dem Dienstag nach Pfingsten - Klage erhoben.
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Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen: Die Abrechnungseinheit sei von dem Innenstadtbereich gut erreichbar, was gegen eine Abtrennung dieses Gebietes spreche. An seinen topographisch begründeten Zweifeln an der Einheitsbildung halte er fest. Sein Grundstück sei von den auszubauenden Verkehrsanlagen zu weit entfernt, um noch einen beitragsrechtlichen Vorteil aus deren Ausbau abzuleiten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 16.4.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert: Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass keine topographischen Besonderheiten vorlägen, die einer Einheitsbildung wie hier erfolgt, entgegenstünden. Gerade der F. Bach und der E. Bach seien zu schmal und auch zusammen mit der stillgelegten Bahntrasse nicht als erhebliche Zäsur vor Ort zu erkennen. Scheitere die Einheitsbildung an der Einbeziehung von S., werde dies zur Erhöhung des Beitrags für den Kläger führen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die vorliegende Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.4.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Dem streitgegenständlichen Bescheid mangelt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, denn die Abrechnungseinheit E./S. wurde unwirksam gebildet.
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Dabei weist die Kammer zunächst darauf hin, dass die aktuelle Rechtsprechung zwar keinen räumlich-funktionalen Zusammenhang der zu einer beitragsrechtlichen Einheit zusammengefassten Verkehrsanlagen mehr fordert (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668 u. 2104/10).
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Allerdings bedarf es eines räumlichen Zusammenhangs der zum Anbau bestimmten, erstmals hergestellten öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde. Im Zeitpunkt, als die Beklage die hier maßgebliche Abrechnungseinheit gebildet hatte, war die gesetzgeberische Grundentscheidung noch im Wesentlichen unangetastet, wonach selbst große, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Einheiten gebildet werden durften (und aus Solidargesichtspunkten auch gebildet werden sollten). Damals war die Bildung von einigen kleineren Einheiten, wie im Stadtgebiet der Beklagten, aus Sicht des Gesetzgebers zwar möglich. Ein Abweichen von dem im KAG angelegten Grundsatz "Eine Gemeinde - Eine Abrechnungseinheit" bedurfte aber einer besonderen Satzungsbegründung. Die Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich der Größe und des Zuschnitts von Einheiten verschoben sich allerdings in der Folgezeit, nachdem das OVG Rheinland-Pfalz die sogenannte Missbrauchsgrenze eingeführt hatte, wonach die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung zu beanstanden war, wenn diese angesichts der besonderen örtlichen Gegebenheiten einen offensichtlichen Missbrauch des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts darstellte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.7.2013 – 6 A 10213/13; Urteil vom 10.6.2008 – 6 C 10255/08). Durch das BVerfG (Beschluss vom 25.6.2014, a.a.O.) und das OVG Rheinland-Pfalz (Urteile vom 10.12.2014 - 6 A 10852 und 10853/14) wurde die Möglichkeit zur Bildung "großer" Einheiten jedoch sehr stark eingeschränkt und die gesetzgeberisch angestrebte Regelform einer Einheit für das gesamte Gemeindegebiet zum Ausnahmefall. Vor diesem Hintergrund ist die beitragsrechtliche Wirksamkeit der Bildung der Abrechnungseinheit nunmehr neu zu bewerten.
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Den verfassungsgerichtlichen und obergerichtlichen Vorgaben zur zulässigen Bildung einer beitragsrechtlichen Einheit trägt die vorliegende Abrechnungseinheit nicht hinreichend Rechnung. Die Abrechnungseinheit .E./S. stellt kein zusammenhängendes Gemeindegebiet i.S.d. neueren Rechtsprechung dar.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Wirksamkeit der Einheitsbildung politische Zuordnungsfragen nicht maßgeblich sind (BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014, a.a.O.). Vielmehr sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten entscheidend. Die hier betroffene Abrechnungseinheit liegt hinsichtlich ihres Hauptteils, dem Ortsteil E., südlich der B270. Selbst wenn sich dieser auf Luftbildern und Lageplänen gut erkennbare Bereich als beitragsrechtliche Einheit begründen ließe, weil auch entlang der nach Norden führenden R. Straße/OD K8 eine recht geschlossene Bebauung vorhanden ist, die noch in räumlichem Zusammenhang mit der restlichen Ortslage gesehen werden kann, so schließt sich aber nördlich des Bebauungsendes entlang der R. Straße eine Außenbereichsfläche mit einer Länge von ca. 50 m an. Diese wird durch die B270 signifikant begrenzt. Nördlich der B270 schließt sich westlich der K8 ein Friedhof und östlich ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen an. Die K8 durchläuft sodann nördlich der B270 mehrere hundert Meter Außenbereich, bevor sie die Ortslage S. erreicht. Selbst bei - aus Sicht der Gemeinde - großzügigster Betrachtung lässt sich ein zusammenhängendes Gebiet i.S.d. neueren Rechtsprechung des BVerfG und des OVG Rheinland-Pfalz dort nicht mehr bejahen. Außenbereichsflächen von nicht unbedeutendem Umfang, jedenfalls mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen, entfalten im beitragsrechtlichen Sinn eine trennende Wirkung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015 - 6 A 11016/14). Von einer Außenbereichsinsel (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.3.2015 - 6 A 10054/15) kann hier genauso wenig ausgegangen werden, wie von einer Baulücke (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015, a.a.O.; U. v. 9.3.2015, a.a.O.). Hierzu ist der Außenbereich - jedenfalls nördlich der B270 zwischen E. und S. - zu großflächig. Bereits ein Bebauungsabstand von 100 m trennt grundsätzlich den räumlichen Zusammenhang (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile. v. 10.12.2014, a.a.O.) Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung der Einheitsbildung versucht, auf den Bauzustand der K8 abzustellen, ist dieser für die nach tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten vorzunehmende beitragsrechtliche Bewertung unergiebig. Gleiches gilt für die Darlegungen zur Frequentierung dieser Straße durch Linienbusse. Diese hat für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs keine Bedeutung. Außer von den bezeichneten Außenbereichsflächen geht zudem auch von der außerorts verlaufenden B270 eine trennende Wirkung aus, anders als etwa von einer innerorts verlaufenden vergleichsweise schmalen Bundesstraße (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015, a.a.O.). In Einzelfällen entfalten Hindernisse wie die oben erwähnte B270 oder große Außenbereichsflächen zwar dann keine trennende Wirkung, wenn typischerweise tatsächlich Straßen so genutzt werden, dass daraus auf einen Zusammenhang der räumlich getrennten Bebauungsbereiche geschlossen werden kann, etwa, wenn in einem der getrennten Teile zentrale Einrichtungen liegen, die trotz der Trennung typischerweise über eine "Verbindungstraße" aufgesucht werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 10.12.2014, a.a.O.). Es ist aber weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich, dass im Bereich E. oder in S. in nennenswertem Umfang mehrere zentrale Einrichtungen vorhanden sind, die - trotz der deutlichen räumlichen Trennung - durch Anwohner des jeweils anderen Bereichs regelmäßig und in erheblichem Umfang frequentiert würden und dass eine daraus resultierende intensive Nutzungsbeziehung der maßgeblichen, zur Einheit zusammengefassten Verkehrsanlagen hier ausnahmsweise die räumliche Trennung überspielt. Zentrale Einrichtungen sind jedenfalls ein größerer Bahnhof, das Rathaus, ein Krankenhaus u.ä.. Diese Einrichtungen befinden sich aber nicht im Geltungsbereich der hier gebildeten Abrechnungseinheit. Einzelne Unternehmen, Gaststätten, kleinere Geschäfte oder Handwerksbetriebe, wie sie noch weitgehend im ländlich geprägten Bereich üblich sind, zählen nicht hierzu. Zudem ist S. nach Norden mit K. über die K8/K24 verbunden. Damit besteht auch keine sonstige enge intensive Verknüpfung mit dem Rest der Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit, anders als dies etwa bei einem Bereich, der lediglich über eine Anbindung an das restliche Straßennetz der Abrechnungseinheit verfügt, denkbar ist. Dass der F. Bach und die fast parallel dazu verlaufende Trasse der stillgelegten "Bachbahn" (vgl. zu einer stillgelegten Trasse mit Querungsmöglichkeiten: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.3.2015, a.a.O.), gegebenenfalls zusammen mit dem Verlauf des E. Bachs, ebenfalls eine trennende Wirkung im beitragsrechtlichen Sinn entfaltet, erscheint ausweislich der vorgelegten Pläne, Luftbilder und Fotoausdrucke nicht wahrscheinlich. Die Einbeziehung eines größeren im Osten der Abrechnungseinheit gelegenen Industrie- und Gewerbeareals begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zum einen besteht dort ein räumlicher Zusammenhang der maßgeblichen Verkehrsanlagen. Zum anderen führt die Einbeziehung dieses Bereichs in die Abrechnungseinheit zu keinen beitragsrechtlich nicht mehr hinzunehmenden Verwerfungen. Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Zusammenfassung von "Gebieten mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand" (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015 - 6 A 11006/14, Urteile vom 10.12.2014, a.a.O.) soll offenkundig der Sicherung der Belastungsgleichheit dienen. Verfassungsgerichtliche Vorgaben gebieten freilich eine strikte Trennung unterschiedlicher Gebietsarten nicht. Denn Gewerbegebiete, die z.B. mit Wohngebieten zusammen eine Abrechnungseinheit bilden, mögen zwar einen höheren Ausbauaufwand "ihrer" Verkehrsanlagen verursachen. Durch die Größe der Gewerbegebiete, regelmäßig höhere Vollgeschoßzahlen, Baumassen, vor allem auch durch die Artzuschläge, wird aber ein Ausgleich für den höheren Ausbauaufwand erreicht. Zudem gelten regelmäßig für diese Grundstücke keine Eckgrundstücksvergünstigungen und demgemäß zumeist auch modifizierte Verschonungsregelungen. Dennoch bestehende kleinere Verschiebungen sind mit Blick auf die vom BVerfG (Beschluss vom 25.6.2014, a.a.O.) akzeptierte "großzügige Pauschalierungsbefugnis" der Gemeinden hinzunehmen.
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Mangelt es mit Blick auf die räumliche Trennung zwischen S. und E. an einer wirksamen Bildung der Abrechnungseinheit, führt dies im räumlichen Bereich der Abrechnungseinheit E./S. nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.8.2012 - 6 B 10650/12).
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Da die Beklagte beabsichtigt, das Modell des wiederkehrenden Beitrags fortzuführen und zwischen den Beteiligten noch weitere Aspekte im Streit standen, sieht sich die Kammer noch zu folgenden Ausführungen veranlasst:
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Der streitgegenständliche Bescheid ist hinreichend bestimmt. Er weist insbesondere die Flurstücksnummer des klägerischen Grundstücks aus. Die Rechnungslegung der Beklagten muss nicht in den Bescheid aufgenommen werden. Es genügt hier die Wiedergabe der Oberverteilung. Damit liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, wenn die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegende Kostenzusammenstellung nicht in dem Bescheid enthalten bzw. ihm nicht als Anlage beigefügt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2010 - 6 A 11132/10).
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Dass wiederkehrende Beiträge im Rechtssinne keine neue Abgabe darstellen, hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hinreichend erläutert, hierauf kann verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen im Stadtgebiet ist zulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.8.2012 – 6 C 10085/12; Urteil vom 20.11.2007 - 6 C 10601/07). Das vom Kläger angeführte Doppelbelastungsargument greift hier nicht. Wenn im Bereich der Abrechnungseinheit eine neue Verkehrsanlage hergestellt wird, löst diese Maßnahme Herstellungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu Lasten der durch diese Verkehrsanlage erschlossenen Anlieger aus. Ausbaubeiträge für diese Verkehrsanlage fallen zumindest in den ersten 20 Jahren nach ihrer Fertigstellung, auf der Grundlage der ABS nicht an.
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Ein Bauprogramm liegt hier in Gestalt diverser Ausschuss- und Ratsbeschlüsse vor. Selbst wenn der Bauausschuss keine Entscheidungskompetenz haben sollte, ist das Bauprogramm durch die straßenbezogene Zuweisung von Ausgaben und Einnahmen im Haushaltsplan hinreichend umrissen.
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Die Beklagte hat den der Beitragserhebung zugrunde gelegten Investitionsaufwand zu Beginn des gewählten 4-Jahresprogramms in zulässiger Weise geschätzt. Dies entspricht den Vorgaben des § 10a Abs. 2 KAG. Erst nach Ablauf des 4-Jahresprogramms sind Abweichungen zwischen den tatsächlichen Aufwendungen sowie den im Durchschnitt erwarteten (= geschätzten) Aufwendungen auszugleichen. Allerdings hat die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben zu dem B-Modell im Weiteren nicht zutreffend umgesetzt. Denn dieses sieht - wie in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015 - 6 A 11016/14; Beschluss vom 1.8.2011 - 6 B 10720/11 u.a.) auch im B-Modell die Erhebung jährlicher Beiträge auf der Basis dieser Schätzung, also "den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen", vor. Die Vorgehensweise der Beklagten, für den 4-Jahreszeitraum 13 "Fälligkeiten" zu bestimmen, von denen eine auf das erste Jahr des Veranlagungszeitraums und jeweils vier auf die nächsten drei Jahre verteilt werden, und sodann in Höhe der "Fälligkeiten" den jährlichen Beitrag festzusetzen, mag zwar im Einzelfall auf sachnahen Erwägungen beruhen, ist vom KAG aber nicht gedeckt. Dies hat zur Folge, dass die wiederkehrenden Beiträge 2013 zu niedrig, 2014 aber zu hoch festgesetzt wurden. Dass die Beitragsfestsetzung erfolgte, bevor die Beitragsansprüche 2013 entstanden waren, ist unschädlich. Erfolgt der Erlass eines Bescheides, bevor der Beitragsanspruch entsteht, wird dieser Mangel mit der Beitragsentstehung geheilt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.4.2014 - 6 B 10217/14).
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Ob der gewählte Beitragsmaßstab in der hier betroffenen Abrechnungseinheit wirksam ist, kann dahinstehen. Zwar ist der Vollgeschoßmaßstab grundsätzlich unbedenklich. Allerdings hat das OVG Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden, dass ein Verteilungsmaßstab, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, regelmäßig zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden muss (Urteil vom 19.5.2015 - 6 A 11006/14; Urteil vom 13.12.2011 - 6 A 10870/11; Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10 u.a.). Eine einheitliche Gewichtung ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen veranlagten Grundstücke, auf denen nur eine eingeschossige Bebauung oder nur Garagen bzw. Stellplätze oder nur eine sonstige gewerbliche Nutzung zulässig sind, nicht mehr als 10 v.H. ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10; Urteil vom 19.3.2009 - 6 A 10750/08; Urteil vom 10.6.2008 - 6 A 10255/08; Urteil vom 19.9.2000 - 6 A 10845/00). Ob damit der Beitragsmaßstab in der Abrechnungseinheit in Ordnung ist, wird von der Beklagten bei der Überarbeitung ihrer Ausbaubeitragsatzung noch zu prüfen sein.
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Der Beitragspflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass sein Grundstück einige hundert Meter von den in der Einheit ausgebauten und auszubauenden Verkehrsanlagen entfernt liegt. Es ist gerade im wiederkehrenden Beitrag der Normalfall, dass nicht die vor dem Anwesen des Beitragsschuldners oder in dessen unmittelbarer Nähe verlaufende sondern eine weiter entfernt gelegene Verkehrsanlage ausgebaut wird, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für eine wirksame Bildung der Abrechnungseinheit erfüllt sind.
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Ob die Beklagte nach einer Überarbeitung ihrer Satzung für ein abgelaufenes Veranlagungsjahr dennoch nach dem B-Modell Beiträge erheben kann, wurde für das KAG 2006 noch nicht entschieden. Zum KAG 1986 hatte das OVG Rheinland-Pfalz beiläufig entschieden, dass eine Veranlagung für ein abgelaufenes Jahr auf der Basis des A-Modells, also unter Zugrundelegung der festgestellten Aufwendungen im konkreten Veranlagungsjahr möglich ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.7.1997 - 6 A 13429/96).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100,85 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
- 39
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.