Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Mai 2011 - 1 K 148/11.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0525.1K148.11.NW.0A
published on 25/05/2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Mai 2011 - 1 K 148/11.NW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 2. August 2010, mit dem festgestellt wird, dass er nicht berechtigt ist, im Bundesgebiet von seiner slowakischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 19. Oktober 2010.

2

Seine deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm in der Vergangenheit mehrfach, u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr, entzogen. Im Jahr 2005 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis, die einen Wohnsitz in Deutschland auswies. Nach Bekanntwerden dieses Umstands stellte der Beklagte mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 26. Februar 2009 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. In einem gerichtlichen Eilverfahren legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Oktober 2009 vor, wonach das Ausweispapier an die Ausstellungsbehörde in Prestice zurückgeschickt worden sei.

3

Bereits am 16. Januar 2009 wurde ihm ein slowakischer Führerschein der Klasse B ausgestellt, der keine Wohnsitzangabe enthält. Eine Nachfrage des Beklagten in Bratislava ergab, dass der Kläger in der Slowakei vom 14. Januar 2009 bis zum 10. März 2009 mit Wohnsitz gemeldet war. Das Verkehrsministerium Prag teilte dem Kraftfahrtbundesamt unter dem 17. Februar 2010 mit, der Kläger habe im März 2009 seinen tschechischen Führerschein in einen slowakischen Führerschein umgetauscht.

4

Mit Bescheid vom 2. August 2010 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von dem slowakischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen. Er forderte ihn zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Nichtberechtigung auf und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 511,23 € an. Der Sofortvollzug wurde angeordnet.

5

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 9. August 2010. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss des Gerichts vom 7. September 2010 (6 L 836/10.NW) abgelehnt, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2011 (10 B 11077/10.OVG). In dem Eilbeschluss führte das Oberverwaltungsgericht aus, der tschechische Führerschein des Klägers sei nicht anzuerkennen wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip, dies setze sich in dem slowakischen Führerschein fort, der ausweislich der Angaben in dem Dokument (Code 70) lediglich durch einen Umtausch des tschechischen Führerscheins erlangt worden sei.

6

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 setzte der Beklagte das Zwangsgeld gegen den Kläger in Höhe von 511,23 € fest, nachdem er den slowakischen Führerschein nicht vorgelegt hatte. Hiergegen erhob der Kläger am 25. Oktober 2010 Widerspruch.

7

Am 15. Februar 2011 hat er Untätigkeitsklage erhoben.

8

Er trägt vor: Der Beklagte habe mehr als drei Monate nicht über seine Widersprüche entschieden. Es sei zweifelhaft, ob ein EU-Führerschein von Anfang an ungültig sei, oder ob hierfür eine Einzelprüfung erforderlich sei, wie dies beispielsweise vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertreten werde. Der Bayerische VGH habe inzwischen mehrere Verfahren ausgesetzt im Hinblick auf die hierzu beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Musterrevisionsverfahren. Diese Frage sei für die Beurteilung der tschechischen Fahrerlaubnis erheblich. Dass sich deren Makel in dem slowakischen Führerschein fortsetzte, sei ebenfalls zweifelhaft. Allein der EuGH sei authentischer Interpret des Gemeinschaftsrechts. Er habe sich bisher zu Art. 8 Abs. 1 der 2. Führerscheinrichtlinie nicht in diesem Sinn geäußert. Art. 8 unterscheide ausdrücklich zwischen einer Ersatzausstellung des Führerscheins und der Umschreibung. Letztere beinhalte einen eigenständigen Hoheitsakt des Ausstellermitgliedstaats und umfasse durchaus Prüfungskompetenzen, z.B. bezüglich der Gültigkeitsdauer und der Tragweite einer Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat. Nur dieser könne auch die Fahrerlaubnis zurücknehmen. Mit der Rücksendung des tschechischen Führerscheins an die Ausstellerbehörde sei die tschechische Fahrerlaubnis erloschen und mit der Aushändigung des slowakischen Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis entstanden, die in Deutschland anzuerkennen sei.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Bescheide des Beklagten vom 2. August 2010 und vom 19. Oktober 2010 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er trägt vor: Er habe mit der Entscheidung über die Widersprüche zugewartet bis zur rechtkräftigen Entscheidung im Eilverfahren, was seiner ständigen Praxis entspreche. Dennoch verzichte er auf das Vorverfahren, da dieses lediglich die Bestätigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erwarten lasse. In der Sache sei ihm nicht nachvollziehbar, wieso es auf die Unterscheidung zwischen der angegriffenen Feststellung der Nichtberechtigung und einer Entziehung der Fahrerlaubnis ankommen solle. Eine Umschreibung beinhalte die Prüfung des Ausstellerstaates nur bezüglich der zu übernehmenden Daten und eine Echtheitsprüfung sowie eventuelle Änderungen bezüglich dieser Daten. Keinesfalls erfolge eine eigene Prüfung der fahreignungserheblichen Voraussetzungen durch den umtauschenden Staat. Der Mangel einer umgetauschten Fahrerlaubnis müsse deshalb „mitwandern“.

14

Die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ist unterdessen vom Beklagten in den slowakischen Führerschein des Klägers eingetragen worden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte 6 L 836/10.NW verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte mehr als drei Monate nach Einlegung der Widersprüche und nunmehr auch nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid hat sich jedenfalls im Hinblick auf die hierin festgesetzte Gebühr nicht erledigt und kann mithin vom Kläger weiter angefochten werden. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist indessen unbegründet, weil die Bescheide des Beklagten vom 2. August 2010 und vom 19. Oktober 2010 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 VwGO.

17

Bereits in dem gerichtlichen Eilverfahren zwischen den Beteiligten haben die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Einzelnen ausgeführt, dass der Bescheid vom 2. August 2010 keinen rechtlichen Bedenken begegnet: Danach war die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers nämlich, wie im bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2010 festgestellt, gemäß § 28 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in Deutschland ungültig und der in Bezug auf diesen Führerschein festgestellte Mangel – der aus dem Dokument selbst folgende Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip – setzt sich in der hier streitgegenständlichen slowakischen Führerschein fort, weil dieser lediglich durch einen Umtausch des tschechischen Dokuments (Code 70) erlangt wurde. Auf die Begründungen des Beschlusses vom 7. September 2010 – 6 L 836/10.NW – und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 – 11077/10.OVG – wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

18

Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Klageverfahren ist hierzu lediglich zu ergänzen:

19

Die von ihm aufgeworfene Problematik, ob auch bei einem - unstreitigen - Umtausch eines EU-Führerscheins in den Führerschein eines anderen Mitgliedstaates ein eigenständiger Hoheitsakt des Ausstellerstaates vorliegt und damit eine neue, nur vom Ausstellerstaat zurück zu nehmende Fahrerlaubnis erteilt wird, kann nach Auffassung der Kammer letztlich dahinstehen. Denn auch beim Vorliegen eines eigenständigen Hoheitsakts des Ausstellerstaats ist nach europarechtlichen Grundsätzen unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beurteilen, ob der neue Führerschein bzw. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden muss. Der Europäische Gerichtshof hat in dem schon vom Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren zitierten Urteil vom 19. Februar 2009 ausgeführt, dass der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz der hier anwendbaren 2. Führerscheinrichtlinie 91/439 nicht gilt, wenn sich der Inhaber eines Führerscheins keiner von den Behörden des Ausstellerstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen hat; damit sei nämlich nicht der Beweis erbracht, dass er entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439 zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – Rs. C-321/07, Karl Schwarz –, juris, Rn. 95 ff.).

20

Diese Entscheidung betraf zwar nicht den Umtausch eines EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat und hierzu liegt auch, worauf der Kläger zutreffend hinweist, wohl noch keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vor. Die zitierten Ausführungen im Urteil vom 19. Februar 2009 sind indessen auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Denn Artikel 8 der Richtlinie 91/439, der den Umtausch eines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein regelt, nimmt die Vorschrift des Artikel 7 Abs. 1 über die Mindestanforderungen an die Ausstellung eines Führerscheins, insbesondere die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III, nicht in Bezug. Diese müssen danach bei einem Umtausch des Führerscheins nicht überprüft werden. Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gewährleistet mithin auch hier die Ausstellung des umgetauschten Führerscheins nicht, dass der Inhaber aufgrund einer neuen Prüfung (wieder) fahrgeeignet ist. Die Eintragung einer anderen Gültigkeitsdauer des Führerscheins, auf die der Kläger sich bezieht, beruht demgegenüber auf Art. 1 Abs. 3, 7 Abs. 2 der Richtlinie 91/439. Auch sie beinhaltet nicht zwingend eine Überprüfung der Fahreignung gemäß Art. 7 Abs. 1 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 10 B 10527/10.OVG – mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2009, NZV 2010, 106). Dass der Kläger sich im Januar 2009 in der Slowakei einer Prüfung aller Mindestvoraussetzungen für seine Fahreignung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie unterzogen hat, hat er überdies selbst nicht vorgetragen. Auch nach Auffassung des Gerichts muss daraus folgen, dass die fehlende Gültigkeit des tschechischen Führerscheins in Deutschland im Zeitpunkt des Umtauschs sich auf den in der Slowakei umgetauschten Führerschein erstreckt.

21

Dass der tschechische Führerschein schon im Zeitpunkt seines Umtauschs im Januar 2009 in Deutschland nicht gültig war, folgt unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Ein konstitutiver Akt der Aberkennung des Führerscheins im Einzelfall war dafür nicht erforderlich. In dieser vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage schließt sich die Kammer zunächst den Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bayerischen VGH an: Danach räumt Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung eines Führerscheins ein, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie diese Kompetenz umgesetzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 10 B 10450/09 –, juris). Im Europäischen Gemeinschaftsrecht besteht kein Rechtssatz, demzufolge Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2010 – 11 BV 10.67 –, juris). Die gegenteilige Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2009 – 16 B 839/08 –, juris), dies sei mit der Richtlinie 91/439 unvereinbar, weil dem ausländischen Führerschein zunächst die Geltung abgesprochen werde, was sich als eine dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Anerkennungsautomatismus entgegenstehende Formalität erweise, überzeugt die Kammer nicht. Denn die europarechtlich normierte gegenseitige Anerkennungspflicht bezieht sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht auf den – hier aber vorliegenden – Ausnahmefall eines Führerscheins, der unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben wurde.

22

Unabhängig von diesen Überlegungen steht im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2009 fest, dass der tschechische Führerschein des Klägers von Anfang an in Deutschland ungültig war (vgl. die Gründe des Bescheids S. 3/4), womit auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die oben beschriebene Rechtsfrage hier nicht erforderlich ist.

23

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2010 ist ebenfalls rechtmäßig. Aufgrund des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts vom 2. August 2010 war der Kläger verpflichtet, seinen slowakischen Führerschein zur Eintragung der Ungültigkeit in Deutschland beim Beklagten vorzulegen. Dem ist er bis zum 19. Oktober 2010 nicht nachgekommen. Danach durfte das zuvor in zulässiger Weise gemäß §§ 64 Abs. 1, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – angedrohte Zwangsgeld festgesetzt (§ 64 Abs. 2 LVwVG) und hierfür gemäß § 6a Straßenverkehrsgesetz – StVG – in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im StraßenverkehrGebOSt – eine Gebühr in Höhe von 80,-- € erhoben werden. Hierauf bezogene rechtliche Einwände hat der Kläger im Klageverfahren nicht vorgebracht. Nachdem der Führerschein dem Beklagten zur Eintragung der Nichtberechtigung für das Bundesgebiet vorgelegen hat, darf er allerdings, sollte das Zwangsgeld noch nicht beigetrieben sein, das Zwangsmittel nicht mehr weiter verfolgen (§ 62 Abs. 4 LVwVG).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

25

Beschluss

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

27

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 01/07/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das...
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.