Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 14. Apr. 2014 - 9 Nc 17/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 4. – hilfsweise niedrigeren - vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2014 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. 2014, 2) und durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (ZulassungszahlenVO höhere FS.) vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. 2014, 54) die Zahlen der von der WWU Münster zum SS 2014 in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt:
51. vorklin. Fs.: 145,
62. vorklin. Fs.: 142,
73. vorklin. Fs.: 139 und
84. vorklin. Fs.: 136. (Soll-Summe höhere Fs.: 417)
9Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/14) stehen dem die folgenden tatsächlichen Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahlen gegenüber:
101. vorklin. Fs.: 152,
112. vorklin. Fs.: 148,
123. vorklin. Fs.: 139 und
134. vorklin. Fs.: 152. (Ist-Summe höhere Fs.: 439)
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin, WWU Münster, für das SS 2014 – 9 Nc 2/14 – und des Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters (WS) 2013/2014 - 9 Nc 78/13 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2013/2014 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
15II.
16Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
17Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2014 über die festgesetzten Zulassungszahlen bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz in einem der antragsbetroffenen vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
18Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 09. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/14 aufgrund von entsprechenden Einschreibungen bzw. Rückmeldungen vergeben sind. Durch diese zum Stand 08. April 2014 mitgeteilten Besetzungszahlen ist die jeweils festgesetzte Aufnahmekapazität bzw. Auffüllgrenze für diese Fachsemester nicht nur vollumfänglich ausgeschöpft, sondern insgesamt um die Zahl neunundzwanzig überschritten worden, wobei die Überschreitung bezogen auf die höheren vorklinischen Fachsemester zweiundzwanzig beträgt.
19Mit dieser Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahl wird die Aufnahmekapazität der WWU Münster für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2014 nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung abgedeckt.
20Das Gericht hat die Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin an der WWU Münster in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2013/2014 bereits überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2014 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).
21Das Gericht ist in den seinerzeit zum WS 2013/2014 ergangenen – und rechtskräftig gewordenen - Beschlüssen vom 25. Oktober 2013 – etwa 9 Nc 78/13 (Leitsache Medizin 1. vorklinisches Fs.) und 9 Nc 111/13 u. a. (höhere vorklinische Fs.), juris und www.nrwe.de (nrwe) -,
22vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2014 – 13 C 115/13 -, nrwe,
23zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster im Studienjahr 2013/2014 421,16 Deputatstunden (DS) beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei angesetzten Schwundverhaltens als Überprüfungstatbestand eine Kapazität von 290 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2013/2014 ermittelt. Bei Aufteilung dieser Jahres-Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger/innen entfielen auf das WS 2013/2014 und das vorliegend in Rede stehende SS 2014 jeweils 145 Studienanfängerplätze.
24Bei der der angesetzten Schwundquote entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 errechneten sich bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 auf dieser Basis folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern:
25284 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
26278 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
27272 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.,
28woraus bei der – auch hier möglichen – gleichmäßigen Verteilung dieser Studienplatzzahlen auf das WS 2013/2014 und das SS 2014 jeweils die folgenden semesterlichen Studienplatzzahlen folgten:
29142 (2. vorklinisches Fs.),
30139 (3. vorklinisches Fs.) und
31136 (4. vorklinisches Fs.).
32Diesen Ergebnissen entsprechen die Festsetzungen in den hier maßgeblichen Zulassungszahlenverordnungen.
33An den Beurteilungen in den vorgenannten Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich sind, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2014 angebrachten Vortrags einzelner Antragsteller/innen fest und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Weitere vorläufig aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2014 auszubringende Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester kann das Gericht dementsprechend nicht feststellen, und zwar unabhängig davon, dass zum einen die Einschreibungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester die Sollzahl um 7 übersteigt und zum anderen die Gesamtzahl der in den höheren vorklinischen Fachsemestern tatsächlich zugelassenen Studierenden (= 439) um die Zahl 22 höher liegt als die Summe der insoweit insgesamt bestimmten Sollzahlen (= 417), was die Antragsgegnerin in den Grenzen des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW - je nach Rückmeldezahl - sogar zu entsprechenden Saldierungen in den höheren Fachsemestern berechtigt hätte.
34Darauf, ob die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.