Verwaltungsgericht Münster Urteil, 23. Sept. 2016 - 9 K 1999/16
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner unbe-fristeten Anerkennung
a) als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG (i.V.m. §§ 9, 15 DV FahrlG) durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. April 2011 und vom 19. April 2013, Az. 23.1-3616.1-1-11 und vom 13. Februar 2015, Az. 23.1-3616.1-1-11 und
b) als Träger von besonderen Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 2 FahrlG gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2013, Gz. 23.1-3616.1-1-11 und Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 05. März 2015, Gz. ROP-SG21-3616.0-2-18-3
keiner weiteren Anerkennung als Träger der vorbezeich-neten Fortbildungslehrgänge durch den Beklagten bedarf, um diese Lehrgänge in Nordrhein-Westfalen durchführen zu dürfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheiten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Anerkennung des Klägers als Träger für Fortbildungslehrergänge für Fahrlehrer und Seminarleiter gem. § 33 a Fahrlehrer-gesetz (FahrlG).
3Der Kläger ist Inhaber des Unternehmens Fortbildung33.de mit Sitz in O. , N. . Er bietet bundesweit Fortbildungen für Fahrlehrer gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG sowie besondere Fortbildungen für Seminarleiter gem. § 33 a Abs. 2 FahrlG an.
4Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. April 2011 wurde der Kläger als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG anerkannt. Dieser Bescheid galt seinem Inhalt nach nur für eine genau bezeichnete Schulungsstätte in N. und war bis 31. März 2015 befristet. Mit weiterem Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2013 wurde der Kläger weiterhin als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG anerkannt. Zudem wurde er als Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis gem. § 33 a Abs. 2 FahrlG anerkannt. Dieser Bescheid ersetzte den Bescheid vom 15. April 2011 und war ebenfalls bis 31. März 2015 befristet, enthielt jedoch keine Regelung zu den Schulungsstätten.
5Im August 2013 richtete das Ministerium des Inneren, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz eine Anfrage an das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWS NRW), ob die Firma des Klägers dort bekannt sei. Der Beklagte richtete daraufhin am 03. Dezember 2013 ein Schreiben an den Kläger, in dem er die Auffassung vertrat, der Kläger bedürfte für seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen einer Zulassung durch den Beklagten, da die Anerkennung der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2013 nur für eine Tätigkeit in Bayern gelte. Nach einem Telefonat mit dem Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mit, dass die Anerkennung der Regierung von Oberbayern seiner Ansicht nach bundesweite Gültigkeit habe und ein Antrag bei den Beklagten deshalb nicht erforderlich sei.
6Im Februar 2014 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern. Nach deren Auffassung sei eine Ortsgebundenheit der Anerkennung nicht gegeben. Die zuständigen Behörden in Hessen und Rheinland-Pfalz, wo der Kläger ebenfalls Fortbildungslehrgänge anbietet, gingen in ihren Stellungnahmen davon aus, dass in ihrem Bundesland keine weitere Anerkennung erforderlich sei.
7Mit Bescheid vom 10. März 2014 erkannte der Beklagte den Kläger als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 1 und 2 FahrlG an, ohne dass dieser zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Der Bescheid war befristet bis 31. März 2015 und wies darauf hin, dass die Nebenbestimmungen des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2013 sinngemäß gelten würden.
8Das MBWS NRW nahm mit Schreiben vom 08. Juli 2014 Stellung zu der Frage der Gültigkeit der erteilten Anerkennung und vertrat darin die Auffassung, dass je Bundesland eine Anerkennung erforderlich sei. Dabei bezog es sich insb-esondere auf den Kommentar zum Fahrlehrerrecht von Dauer, in dem es heißt (S. 305): „Die Anerkennung gilt nur für das jeweilige Bundesland.“ Mit Schrei-ben vom 18. August 2014 wies der Beklagte den Kläger auf diese Stellungnah-me hin und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
9Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Anerkennung als Träger für Fortbildungslehrgänge gem. § 33 a Abs. 1 und 2 FahrlG und wies zugleich darauf hin, dass die Antrag-stellung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge.
10Mit Bescheid vom 13. Februar 2015 erkannte die Regierung von Oberbayern den Kläger unbefristet als Träger für Fortbildungslehrgänge gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG an. In dem Bescheid nahm sie Bezug auf den Bescheid vom 19. April 2013. Mit Bescheid vom 05. März 2015 erkannte die Regierung der Oberpfalz als jetzt zuständige Behörde den Kläger unbefristet als Träger für Fortbil-dungslehrgänge gem. § 33 a Abs. 2 FahrlG an und nahm dabei ebenfalls Bezug auf den Bescheid vom 19. April 2013.
11Mit Schreiben vom 05. März 2015 wies der Kläger den Beklagten auf den unbe-fristeten Bescheid der Regierung von Oberbayern hin und bat um Bestätigung, dass keine neue Anerkennung in Nordrhein-Westfalen erforderlich sei. Der Beklagte hielt aber an seiner Rechtsauffassung fest. Es folgte ein Schrift-wechsel und der Kläger reichte Unterlagen zu dem gestellten Antrag auf Anerkennung nach.
12Mit Bescheid vom 13. April 2015 wurde der Kläger von dem Beklagten als Träger für Fortbildungslehrgänge gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG, gem. § 33 a Abs. 2 FahrlG und gem. § 49 Abs. 17 FahrlG anerkannt. Die Anerkennung war bis 31. März 2016 befristet und mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
13Der Kläger hat am 15. Mai 2015 Klage erhoben.
14Mit der Klage greift er diverse Nebenbestimmungen an und beantragt die Feststellung, dass eine weitere Anerkennung in Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich sei.
15Mit Schreiben vom 21. März 2016 beantragte der Kläger die Verlängerung der Anerkennung als Träger von Fortbildungslehrgängen, erneut ohne Aner-kennung einer Rechtspflicht.
16Mit Bescheid vom 02. Mai 2016 verlängerte der Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 13. April 2015 bis 30. April 2017. Die Nebenbestim-mungen aus dem Bescheid vom 13. April 2015 wurden übernommen.
17Der Kläger hat am 25. Mai 2016 Klage erhoben.
18Auch mit dieser Klage greift der Kläger diverse Nebenbestimmungen an und will hilfsweise festgestellt wissen, dass eine Anerkennung in Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich sei.
19Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 01. August 2016 wurden die Verfahren verbunden.
20Der Kläger ist der Ansicht, die Anerkennungen als Träger für Fortbildungs-lehrgänge durch die zuständigen Behörden in Bayern genüge, da diese bundesweit gültig seien. Es handle sich um Bundesrecht, welches durch die Länder vollzogen werde und schon aus der sog. Dampfkesselentscheidung des BVerfG ergebe sich, dass entsprechende Verwaltungsakte grundsätzlich bundesweite Gültigkeit hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Anerkennung von Trägern für Fortbildungslehrgänge um einen Ausnahmefall von diesem Grundsatz handle. Auch eine Fahrerlaubnis sei bundesweit gültig, obwohl nach dem FahrlG die oberste Landesbehörde zuständig sei. Im Übrigen genüge die Überwachung durch eine Behörde. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass das FahrlG selbst gar keine Überwachungspflicht für Träger von Fortbildungslehrgängen kenne. Eine solche ergebe sich nicht aus § 33 FahrlG und könne auch nicht aus einer Gebührenregelung hergeleitet werden, da es sich dabei nur um eine Rechtsverordnung handle. Ein Vergleich mit § 7 BKrFQG scheide schließlich deshalb aus, weil vorliegend ein Träger anerkannt werden solle und keine Ausbildungsstätte. Im Bezug auf die Nebenbestim-mungen sei festzuhalten, dass diese oft ohne Rechtsgrundlage ergangen seien und nicht verhältnismäßig seien. Sie bedeuteten einen großen Bürokratie-aufwand und seien mit hohen Kosten verbunden.
21Der Kläger beantragt zuletzt,
221. festzustellen, dass er aufgrund seiner unbefristeten An-erkennung
23a) als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG (i.V.m. §§ 9, 15 DV FahrlG) durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. April 2011 und vom 19. April 2013, Az. 23.1-3616.1-1-11 und vom 13. Februar 2015, Az. 23.1-3616.1-1-11 und
24b) als Träger von besonderen Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 2 FahrlG gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2013, Gz. 23.1-3616.1-1-11 und Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 05. März 2015, Gz. ROP-SG21-3616.0-2-18-3
25keiner weiteren Anerkennung als Träger der vorbe-zeichneten Fortbildungslehrgänge durch den Beklagten bedarf, um diese Lehrgänge in Nordrhein-Westfalen durchführen zu dürfen.
26Hilfsweise:
271. Der Bescheid des Beklagten vom 02. Mai 2016, Az: 25.01.01.14 wird in Ziffer I im Hinblick auf die Befristung sowie in Ziffern II bis VI aufgehoben.
282. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2015, Az: 25.01.01.14, in seinen Ziffern II, IV, V und VI sowie in seinen Nebenbestimmungen Ziffer 2. Satz 3, Ziffer 3. Satz 2 und 3, Ziffer 4.4 Satz 3 und 4, 4. Spiegelstrich, Ziffer 4.5, Ziffer 4.6 lit. b), c) und h) und Ziffer 5. rechtswidrig war.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Eine Anerkennung sei für jedes Bundesland erforderlich. Ein Verweis auf die Dampfkesselentscheidung des BVerfG werde der besonderen Aufgabenstel-lung der Straßenverkehrsbehörden nicht gerecht. Diese würden zur Gefahren-abwehr tätig. Auch liege ihre Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit, da hier staatliche Aufgaben an Private weitergegeben würden. Daher habe die Anerkennungsbehörde auch die Rahmenbedingungen vorzugeben und die Auf-sicht zu führen. Eine Anerkennungsbehörde pro Bundesland sei zum Schutz der Fahrlehrer erforderlich. Es führe für diese außerdem zu erheblichen Unan-nehmlichkeiten, wenn sie sich bei etwaigen Beschwerden an eine Behörde in einem anderen Bundesland wenden müssten. Dass eine Überwachung auch der Träger von Fortbildungslehrgängen gewollt sei, ergebe sich aus dem Gebührentatbestand Nr. 308.1 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Diese Über-wachung könne zweckmäßigerweise nur von einer Behörde vor Ort durchge-führt werden. Die Ortsgebundenheit ergebe sich außerdem aus den Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid. Die Überwachungspflicht ergebe sich auch aus den hohen Anforderungen, die das Gesetz an die Lehrgänge stelle. Gem. §§ 15 Abs. 4 S. 3, 14 Abs. 2 DV FahrlG dürften nur Lehrgangsleiter Fortbildungen für Seminarleiter durchführen. Außerdem sei es nicht wahr-scheinlich, dass dasselbe Lehrpersonal bundesweit eingesetzt würde. Diese Rechtsauffassung teile auch das MBWS NRW. Sie ergebe sich außerdem aus den einschlägigen Kommentaren von Dauer und Bouska. Das VG Gießen habe in seinem Urteil vom 14. Februar 2013 - 6 K 456/11.Gi – festgestellt, dass die Anerkennung einer Ausbildungsstätte gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG nur je Bundes-land gelte. Dies müsse auch für § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG gelten. Die Nebenbe-stimmungen seien rechtlich nicht zu beanstanden und entsprächen in großen Teilen denen der Regierungen in Bayern.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlange und den Verwaltungsvorgang verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34A. Die Klage hat Erfolg.
35I. Der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung ist zulässig und begründet.
361. Der Hauptantrag ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts-verhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfol-gen kann oder hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 VwGO.
37Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte bestreitet sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung über den Umfang seiner Anerkennung als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG durch die Regierung von Oberbayern durch Bescheid vom 13. Februar 2015 und der Regierung der Oberpfalz vom 05. März 2015. Der Beklagte vertritt im Gegensatz zum Kläger die Rechtsauffassung, dass die Anerkennung als Träger von Lehrgängen durch die Regierungen in Bayern nur innerhalb der Grenzen des Freistaates Bayern Geltung beanspruche. Er ist der Auffassung, dass der Kläger, wenn er in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Bundesland außer Bayern seine Fortbildungen anbieten wolle, dort einer weiteren Anerkennung nach § 33 a Abs. 3 S. 5 FahlrG bedürfe.
38Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungsklagen steht der Zulässigkeit der Feststellung nach § 43 VwGO hier nicht entgegen, da der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nur durch die begehrte Feststellung vollumfänglich abdecken kann. Die Aufhebung der bereits ergangenen Verwaltungsakte bzw. der darin enthaltenen Nebenbe-stimmungen im Wege der Anfechtungsklage genügt dagegen nicht, da der Kläger allgemein festgestellt wissen möchte, welchen räumlichen Umfang die von den Regierungen in Bayern erteilten Anerkennungen als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG haben.
39Schließlich hat der Kläger auch ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da er regelmäßig Fortbildungen in Nordrhein-Westfalen anbietet und Klarheit darüber haben möchte, ob er dort eine weitere Anerkennung benötigt oder nicht. Hinzu kommt, dass auch der aktuelle Anerkennungsbescheid des Beklagten auf ein Jahr befristet ist.
402. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.
41Der Kläger bedarf wegen seiner auf § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG beruhenden Anerkennungen als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG und § 33 a Abs. 2 FahrlG durch die Regierungen in Oberbayern und der Oberpfalz keiner weiteren Anerkennung durch den Beklagten.
42Die Anerkennung der Regierungen von Oberbayern als Träger von Fort-bildungslehrgängen für Fahrlehrer gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG vom 13. Februar 2015 und die Anerkennung der Regierung der Oberpfalz als Träger von Fort-bildungslehrgängen für Seminarleiter gem. § 33 a Abs. 2 FahrlG vom 05. März 2015 gelten bundesweit.
43Vollzieht eine Landesbehörde ein Bundesgesetz, so hat der zum Vollzug ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bun-desgebiet Geltung.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 – 2 BvG 1/57 -,sog. „Dampfkesselentscheidung“, juris sowie Leibholz/ Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 71. Lieferung 04.2016, Art. 83 GG.
45Das Fahrlehrergesetz ist ein Bundesgesetz und wird entsprechend Art. 30, 83 GG durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt. Dabei ist ent-sprechend des oben genannten Grundsatzes davon auszugehen, dass eine aufgrund des FahrlG ergangene Anerkennung oder sonstige Genehmigung grundsätzlich bundesweit gilt.
46Eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der bundesweiten Geltung von auf Bundesrecht beruhenden Genehmigungen durch die jeweils zuständige Landesbehörde ergibt sich weder aus dem FahrlG selbst noch aus dem Sinn und Zweck des Anerkennungserfordernisses für Träger von Fortbildungs-lehrgängen.
47Eine Anerkennungspflicht in jedem Bundesland ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut von § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG. Danach bedarf der Träger der Lehrgänge einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde. Die Verwendung des Wortes „die“ lässt im Gegenteil naheliegen, dass nur eine Landesbehörde für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist. Sonst hätte das Gesetz vielmehr von der „jeweils“ zuständigen Landesbehörde sprechen müs-sen. Auch die Tatsache, dass eine Landesbehörde für die Durchführung des Gesetzes zuständig ist, führt nicht dazu, dass insgesamt 16 Genehmigungen einzuholen sind. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem oben dargestellten Grundsatz, wonach die Länder die Bundesgesetze vollziehen. Es ergibt sich andererseits auch aus der Systematik des FahrlG. § 32 FahrlG regelt die Zuständigkeiten. Nach dessen Absatz 1 werden das FahrlG und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen von den zuständigen obersten Landes-behörden ausgeführt. Absatz 2 regelt dann, welche Behörde örtlich zuständig ist. Dies ist entweder die Landesbehörde, wo der Bewerber seinen Wohnsitz hat (Nr. 1) oder wo der Sitz der Fahrschule, Zweigstelle oder Ausbildungsstätte liegt (Nr. 2- 4). Daraus wird deutlich, dass Absatz 1 nur die sachliche Zuständigkeit regelt. Welche Behörde im Bundesgebiet tatsächlich zuständig ist, richtet sich dann nach den Kriterien des Absatzes 2. Da die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung von Trägern für Lehrgänge gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG in § 32 Abs. 2 FahrlG gerade nicht genannt ist, bleibt offen, ob für die Frage der örtlichen Zuständigkeit an den Wohnsitz des Klägers oder an den Sitz seines Unternehmens anzuknüpfen ist. Dies kann jedoch offen bleiben, da sowohl der Wohnsitz des Klägers als auch der Sitz seines Unternehmens in Bayern liegen und somit immer die nach bayrischem Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde örtlich zuständig ist. Sitz eines Unternehmens ist entsprechend § 24 BGB der Sitz der Verwaltung. Dieser ist beim Kläger einzig in O1. , N. . Zwar ist der Kläger mit seinem Unternehmen im gesamten Bundesgebiet tätig. Er bietet seine Fortbildungslehrgänge jedoch lediglich in wechselnden Räumlichkeiten an, die er von Dritten anmietet. Einen weiteren Sitz hat er in diesen Bundesländern nicht.
48Aus dem Wortlaut des § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG ergibt sich weiterhin, dass von der Behörde der „Träger“ zu genehmigen ist. Der Begriff „Träger“ ist dabei ortsunabhängig zu verstehen. Anders als bei einer Fortbildungsstätte oder einer anderen Art von Niederlassung wird hier die Eignung einer Person oder eines Unternehmens überprüft und anerkannt. Dies fügt sich auch in das Gesamt-system des FahrlG ein, da dieses insgesamt von personenbezogenen Geneh-migungen geprägt ist.
49Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 05. Juni 2008 – 1 K 285/08 –, juris.
50Der Inhaber einer personenbezogenen Genehmigung – hier in Form einer Aner-kennung - kann seine Tätigkeit dann auf der Hand liegend an verschiedenen Orten ausüben. Dies hat auch die Regierung von Oberbayern und der Ober-pfalz erkannt, die in den jetzigen Bescheiden – anders als in dem ursprüng-lichen Anerkennungsbescheid vom 15. April 2011 – die Anerkennung nicht auf bestimmte Schulungsräume beschränken. Was innerhalb eines Bundeslandes gilt, muss auch bundesweit gelten. Für ein anderes Verständnis gibt das FahrlG nichts her.
51Das Erfordernis einer Anerkennungsbehörde vor Ort ergibt sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht aus einer etwaigen Überwachungspflicht der Behörde. Die Überwachung nach dem FahrlG ist in dessen § 33 geregelt. In Absatz 1 werden alle Personen und Institutionen aufgezählt, die einer Überwachung durch die zuständige Behörde bedürfen. In diesem als abschlie-ßend anzusehenden Katalog ist der Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG gerade nicht aufgeführt. Daraus lässt sich der Umkehr-schluss ziehen, dass der Gesetzgeber eine Überwachung dieser Träger gerade nicht für erforderlich gehalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen im Gebührenrecht. In Nr. 308.1 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt heißt es lediglich, dass für die Überprüfung von Fortbildungsveranstaltungen eine Gebühr erhoben werden kann. Aus der Überprüfung einzelner Veranstaltungen kann jedoch nicht auf eine allgemeine Überwachungspflicht geschlossen werden. Daraus folgt im Weiteren, dass die Schaffung einer entsprechenden Überwachungspflicht durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid unzulässig ist. Mangels Überwachungspflicht ist demnach auch aus praktischen Gründen keine räumliche Nähe zwischen der Anerkennungsbehörde und dem Veranstaltungsort der Lehrgänge erforderlich.
52Vielmehr kann die Aufgabe der Anerkennung auch von einer vom Veranstaltungsort der Lehrgänge räumlich weiter entfernten Behörde wahr-genommen werden. Die zuständige Behörde hat nämlich lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Zwar enthält das FahrlG selbst keine weiteren Anforderungen an die Träger der Lehrgänge nach § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG. Aus der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV FahrlG) und aus allgemeinen Grundsätzen ergeben sich jedoch gewisse Mindestvoraussetzungen. Danach muss der Träger Lehrgänge anbieten, in denen die in § 15 DV FahrlG aufgeführten Inhalte vermittelt werden und er muss Lehrkräfte mit den in §§ 15 Abs. 3, 9 Abs. 1 DV FahrlG aufgeführten Qualifikationen einsetzen. Außerdem muss er insgesamt zuverlässig sein. Um diesen vom Gesetz geforderten Standard in der Fortbildung der Fahrlehrer und Seminarleiter sicherzustellen erscheint es ausreichend, wenn diese materiellen Voraussetzungen von einer Behörde geprüft werden und dann bundesweite Gültigkeit haben. Würden in jedem Bundesland erneut dieselben Unterlagen gefordert und dieselben materiellen Voraussetzungen geprüft, so entstünde dadurch nur ein nicht zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand. Dies gilt umso mehr, da durch die gesetzlichen Vorgaben eine einheitliche Verwaltungspraxis in allen Bundesländern sichergestellt ist.
53Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Anerkennung der Tätigkeit des Klägers allein in Bayern zu möglichen Unannehmlichkeiten für die teilnehmenden Fahrlehrer führen könnte. So ist es – entgegen der Ansicht des Beklagten – von den Fahrlehrern durchaus zu erwarten, dass sie sich bei möglichen Beschwerden gegen einen Träger von Fortbildungslehrgängen an die Anerkennungsbehörde aus einem anderen Bundesland wenden. Hierdurch entsteht dem Fahrlehrer kein erkennbarer Nachteil.
54Weiterhin spricht auch die Regelung des §§ 15 Abs. 4 S. 1, 9 Abs. 1 DV FahrlG dafür, dass eine Anerkennung als Träger bundesweite Gültigkeit hat. Danach muss jedenfalls der Träger für Fortbildungslehrgänge nach § 33 a Abs. 1 FahrlG Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 DV FahrlG einsetzen. Dies kann entsprechend § 9 Abs. 1 DV FahrlG nur bedeuten, dass dem Träger Lehr-personal mit den dort angegebenen Qualifikationen nur grundsätzlich zur Verfü-gung stehen muss. Es kann dagegen nicht erwartet werden, dass entsprechen-des Personal bei jedem Lehrgang tätig wird. Dies folgt auch aus § 15 Abs. 4 S. 2 DV FahrlG, wonach auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden können, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Das Vorhanden-sein von Lehrpersonal mit all diesen Qualifikationen an jedem Lehrgangsort ist demnach gerade nicht erforderlich. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger in Bayern und in Nordrhein-Westfalen dieselben Lehrpersonen zum Nachweis der entsprechenden Qualifikationen angegeben hat. Dies wurde auch von dem Beklagten entsprechend akzeptiert, wobei nur eine der 15 Lehr-personen seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.
55Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Literatur oder Rechtsprechung. Insbesondere im Kommentar von Dauer wird eine Behauptung aufgestellt, die an keiner Stelle begründet oder mit Nachweisen hinterlegt wird. Sie gibt somit lediglich die Rechtsansicht des Verfassers wider. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zur räumlichen Reichweite einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 7 Abs. 2 BKrFQG ist ebenfalls nicht ergiebig. Erst einmal betrifft dies ein anderes Gesetz und im Übrigen auch einen anderen Fall. Dort ging es um die Anerkennung einer Ausbildungsstätte und somit einer ortsfesten Institution. Diese Ortsgebun-denheit weist die Anerkennung als Träger für Fortbildungslehrgänge wie bereits dargestellt dagegen nicht auf.
56II. Über den Hilfsantrag ist nicht mehr zu entscheiden, da der Hauptantrag erfolgreich ist.
57B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
- 1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
- 1.
den Erwerb der Grundqualifikation, - 2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie - 3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- 1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder - 2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
- 1.
den Erwerb der Grundqualifikation, - 2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie - 3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- 1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder - 2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
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für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.
(2) Das Entgelt ist
- 1.
pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie - 2.
für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde)
- 1.
der Grundbetrag - a)
für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts, - b)
bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,
- 2.
die Vorstellungsentgelte für die - a)
theoretische Prüfung, - b)
vollständige praktische Prüfung,
- 3.
das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für - a)
nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben, - b)
nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, - c)
nur Verbinden und Trennen,
- 4.
das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten - a)
auf Bundes- oder Landesstraßen, - b)
auf Autobahnen, - c)
bei Dämmerung und Dunkelheit und
- 5.
das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
- 1.
den Erwerb der Grundqualifikation, - 2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie - 3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- 1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder - 2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.