Verwaltungsgericht Münster Urteil, 15. Jan. 2019 - 4 K 647/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin studierte an der beklagten Universität Zahnmedizin. Sie beantragte am 16. September 2010 die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Erlangung eines Doktorgrades. Dazu fertigte sie eine Dissertation mit dem Thema „Propagation of spreading depression between the neocortex and the hippocampus: the barrier of the entorhinal cortex“ an. Dabei gab sie eine Erklärung ab, dass sie die Arbeit unter anderem selbstständig und nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Literatur angefertigt habe. Erstgutachter der Arbeit war Q. . E. . H. , Zweitgutachter Q. . E. . H1. . Die Arbeit wurde mit dem Gesamtergebnis „magna cum laude“ bewertet und der Klägerin wurde am 11. April 2011 der Doktorgrad verliehen.
3Am 29. April 2014 wiesen Mitarbeiter der Internetplattform W. X. die Beklagte darauf hin, dass die Dissertation zum Teil „zusammenkopiert“ sei. Die Beklagte leitete daraufhin eine Überprüfung der Arbeit ein, informierte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2014 hierüber und gab dieser Gelegenheit, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.
4Die Klägerin wies mit Schreiben vom 27. Juni 2014 die Vorwürfe zurück und führte im Wesentlichen aus, dass sie alle Experimente persönlich unter Anleitung und Kontrolle ihres Doktorvaters durchgeführt habe. Als Beweis für die Originalität der Dissertation verwies sie auf die bevorstehende Publikation eines Artikels in der Fachzeitschrift „T. “, der auf ihrer Dissertation beruhe. Sie habe insgesamt mehr als 500 Experimente durchgeführt und mehr als 20.000 Daten wissenschaftlich ausgewertet. Das Ergebnis sei eine einzigartige Studie. Die Plagiatsvorwürfe auf W. weist die Klägerin zurück und verweist insbesondere darauf, dass die von ihr als Grundlage genutzten Arbeiten mehrmals von anderen Dissertationen zitiert worden seien. Die eingesetzten Wirkstoffe und die Methodik der Experimente seien wissenschaftlicher Standard und würden weltweit benutzt werden. Dieser Teil der Arbeit müsse daher zwangsläufig Parallelen zu anderen wissenschaftlichen Arbeiten aufweisen.
5Sowohl der Erst- als auch der Zweitgutachter sind um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Erstgutachter Q. . E. . H. führte mit Schreiben vom 30. Juni 2014 aus, dass seiner Ansicht nach sämtliche plagiatsverdächtige Textpassagen mit entsprechenden Quellenangaben versehen worden seien. Der Zweitgutachter Q. . E. . H1. führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 aus, dass er die Textübereinstimmungen gekannt habe. Seiner Meinung nach sei die wissenschaftlich experimentelle Leistung der Klägerin zu sehr aus dem Fokus geraten.
6Eine eingerichtete Untersuchungskommission der Beklagten stellte fest, dass große Teile der Dissertation Entsprechungen in anderen, früher erschienenen Veröffentlichungen aufwiesen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Untersuchung mit und teilte mit, dass sie beabsichtige, dem Fachbereichsrat vorzuschlagen, die Dissertation für ungültig zu erklären und die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen.
7Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 2. September 2014 hierzu Stellung. Sie kritisierte, dass die Beklagte weder ihre Laborjournale noch die Publikation ihres Artikels in der Zeitschrift „T. “ berücksichtigt habe. Auch sei das Gutachten der Beklagten fehlerhaft und stelle eine Kopie von W. dar. Eine Täuschung von Q. . E. . H1. sei darüber hinaus auszuschließen, weil dieser als Spezialist in dem entsprechenden Fachgebiet kaum zu täuschen sei. Außerdem verstehe sie nicht, dass der Arbeit kein wissenschaftlicher Wert beizumessen sei, wenn doch ihr Artikel in der Zeitschrift „T. “ ein wissenschaftlicher Wert von 95,5 % sowie sein Neuigkeitswert mit 4,6 von 5 Punkten eingeräumt worden sei.
8Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 und vom 19. Februar 2015 Stellung zu den Vorwürfen und trug im Wesentlichen vor, dass der Plagiatsvorwurf bei einer Gesamtbetrachtung der Arbeit nicht haltbar sei. Die Klägerin habe zwar nicht in allen Fällen mit der zu wünschenden Klarheit Zitate gekennzeichnet, dies rechtfertige aber nicht den Entzug eines akademischen Grades.
9Der Fachbereichsrat beschloss auf Antrag des Dekans am 9. Februar 2016 einstimmig, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären und die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 erklärte der Dekan die Promotionsleistung für ungültig und nahm die Verleihung des Doktorgrades zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die umfangreichen und gravierenden Textübernahmen. Die Klägerin habe getäuscht, weil sie erklärt habe, die Dissertation selbstständig angefertigt zu haben. Dadurch habe sie bei ihrem Doktorvater einen Irrtum erzeugt. Der Umfang der Textübernahmen spreche für eine vorsätzliche Täuschung.
10Die Klägerin hat am 11. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf Ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend und vertiefend vor, dass ihre Arbeit im Wesentlichen auf eigenständiger Forschungsarbeit im Labor beruhe. Diese Forschungsarbeit bilde den Schwerpunkt ihrer Arbeit. Die Arbeit stelle trotz Vernachlässigung der gebotenen Zitierweise eine Bereicherung der wissenschaftlichen Erkenntnisse dar. Eine Täuschungshandlung sei nicht zu ermitteln. Ebenfalls liege kein Irrtum bei Q. . E. . H. oder bei Q. . E. . H1. vor. Die anderen am Promotionsverfahren beteiligten Stellen würden nur auf Grundlage der Gutachten entschieden. Ein Irrtum könne deshalb ebenfalls nicht angenommen werden. Plagiate und Überschneidungen lägen darüber hinaus in der Natur der Sache, weil es sich um ein enges Fachgebiet handele. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Beklagte hätte mildere Mittel wie eine Nachbesserung in Betracht ziehen müssen. Die wörtlichen Übereinstimmungen im Bereich der Einleitung lägen nur deshalb vor, weil Q. . E. . H. den Einleitungstext vorgegeben habe. Dabei habe er den Hinweis gegeben, dass der Kern ihrer Arbeit lediglich die Ergebnisse seien. Es fehle daher an einer Täuschung und an einer Täuschungsabsicht. Sie habe nicht gewusst, dass Q. . E. . H. den Text auch anderen zur Verfügung gestellt habe. Sinn und Zweck der Promotion sei die Weiterbringung der Medizin.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2016, mit dem die Beklagte die Promotionsleistung der Klägerin für ungültig erklärt sowie die Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin mit Datum vom 11. April 2011 zurücknimmt, aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Sie trägt ergänzend und vertiefend vor, dass die Plagiate im vorliegenden Fall die Bagatellgrenze überschritten hätten. Sie seien qualitativ und quantitativ erheblich. Nur weil der Schwerpunkt der Arbeit auf der eigenen Forschung liege, bedeute dies nicht, dass die Anforderungen an das wissenschaftliche Arbeiten in anderen Teilen geringer seien.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet, weil der Bescheid vom 18. Februar 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19I. Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären ist § 19 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung des Fachbereiches 5 Medizinische Fakultät vom 23. Oktober 2008 zuletzt geändert durch Beschluss des Fachbereichsrates vom 14. Februar 2014 (PromO). Danach ist die Promotionsleistung für ungültig zu erklären, wenn sich ergibt, dass der/die Doktorand/-in beim Erbringen der Leistung sich einer Täuschung schuldig gemacht hat.
201. Die Rechtsgrundlage ist wirksam. Die einer Entziehung eines Doktorgrades vorgelagerte Frage, ob die Prüfungsleistungen angesichts einer Täuschung noch als eine eigenständige wissenschaftliche Leistung zu qualifizieren sind, muss nicht als Ermessensnorm ausgestaltet werden.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 27 ff.
222. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Fachbereichsrat hat einstimmig und daher mit der erforderlichen Mehrheit, beschlossen die Promotionsleistung für ungültig zu erklären, § 19 Abs. 1 Satz 2 PromO.
233. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Die Klägerin hat über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen getäuscht.
24a. Eine Dissertation stellt in ihrer Gesamtheit keine eigenständige wissenschaftliche Leistung dar, wenn sie quantitativ, qualitativ oder durch eine Gesamtschau von beiden Kriterien durch Plagiate geprägt ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 36.
26aa. Sie ist quantitativ von Plagiaten geprägt, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen angesichts des Gesamtumfanges der Arbeit überhand nehmen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44.
28Dies ist hier der Fall, weil auf fast der Hälfte der Seiten der Arbeit Plagiate zu finden sind. Dabei bestehen die Einleitung und der Disskussionsteil der Arbeit in erheblichem Maße aus Plagiaten. In dem anderen Kapitel „S. “ finden sich keine Plagiate. Für die genaue Auflistung der Plagiatsstellen wird auf die zutreffende und von der Klägerin nicht bestrittene T1. der Beklagten verwiesen (Bl. 1 ff. Beiakte Heft 5).
29bb. Die Plagiate sind qualitativ erheblich. Bei dieser Prüfung ist die Bedeutung der Plagiatsstellen für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit zu würdigen. Eine qualitative Prägung ist anzunehmen, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht mehr genügt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44.
31Dies ist hier der Fall. Denn die Durchführung eines wissenschaftlichen Experimentes ist nicht allein ausreichend für die Annahme der geforderten promotionswürdigen Prüfungsleistung. Vielmehr muss in der Dissertation als eine schriftliche Leistung das wissenschaftliche Problem und die experimentelle Lösung selbstständig bearbeitet und unter Berücksichtigung der Literatur verständlich dargestellt werden.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 38.
33Dabei setzt die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit voraus, dass in einer schriftlichen Arbeit eigene und fremde intellektuelle Leistungen voneinander unterschieden und die fremden Leistungen durch Nachweise kenntlich gemacht werden. Der Promovend darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben.
34Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12 Juni 2018 - 6 A 102/16 -, juris, Rn. 93 m. w. N.
35Die gefundenen Ergebnisse müssen eigenständig im Kontext des Standes der Wissenschaft reflektiert, in Verbindung zu anderen Forschungsergebnissen gesetzt und eingeordnet werden.
36An einer solchen schriftlichen wissenschaftlichen Leistung fehlt es hier. Der Einleitungsteil der Arbeit ist nicht als wissenschaftliche Eigenleistung der Klägerin zu bewerten, weil dieser nahezu ausschließlich auf Plagiaten beruht. Dabei hat die Einleitung wissenschaftliche Aussagekraft, weil sie das Fundament der Arbeit bildet. Sie erklärt das Ziel der Arbeit, legt die Grundlage für das Verständnis der Arbeit und führt auf die Versuche der Klägerin hin. Die Klägerin erläutert in diesem Teil, was eine „spreading depression“ (deutsch: Streudepolarisierung, im Folgenden: SD) ist, zeichnet die historische Entwicklung der Forschung nach und zeigt auf, wie eine SD untersucht und reproduziert werden kann. Auf S. 5 ff. stellt die Klägerin dar, bei welchen neurologischen Erkrankungen eine SD unter anderem auftritt. Ab S. 12 ff. beschreibt sie, wie sich eine SD vermutlich ausbreitet und was der Grund für diese Ausbreitung ist. Daran anschließend erläutert sie, welches Material und welche Methoden sie bei ihrer Forschung angewandt hat. Sie beschreibt ihren Forschungsaufbau und die genaue Versuchsdurchführung. Plagiatsfrei sind in dem Einleitungsteil lediglich die Aussage, dass verschiedene kortikale Schichten auf verschiedene Weisen von den SD-Wellen durchdrungen werden und dass sich eine SD einfacher in horizontaler Richtung verbreitet sowie Einzelheiten der konkreten Versuchsdurchführung, welche jedoch nicht den relevanten Teil einer promotionswürdigen Leistung darstellen. Das Gericht verweist an dieser Stelle auf die von der Beklagten erstellten T1. , welche die Klägerin nicht angegriffen hat. Darüber hinaus hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren selber eingestanden, dass die Einleitung größtenteils von Q. . E. . H. vorgegeben wurde und nicht von ihr stammt.
37An einen einführenden "allgemeinen Teil" sind keine minderen Ansprüche an die Wissenschaftlichkeit einer Dissertation zu stellen. Denn eine Dissertation, die den Leser ausführlich in die Problematik einführt, hat weitaus bessere Chancen, im Wissenschaftsbetrieb und der Fachöffentlichkeit wahrgenommen und rezipiert zu werden, als eine solche, deren Gegenstand sich der Leser praktisch erst selbst erarbeiten muss.
38Das anschließende Kapitel „S. “ ist eine eigenständige Leistung der Klägerin. Hier finden sich keine Plagiate.
39Dagegen weist der Diskussionsteil der Arbeit wieder eine überwiegende Anzahl an Plagiaten auf und ist nicht als eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit anzusehen. In diesem Teil fasst die Klägerin die gefundenen Ergebnisse zusammen und berichtet, unter welchen Bedingungen eine SD verbessert oder gehemmt wurde. Sie erläutert die Aufgaben und die Funktionen des entorhinalen Cortex sowie des Hippocampus. Eigenständig sind dabei im Wesentlichen nur die Passagen, in welchen die Klägerin ihre gefunden Ergebnisse zusammenfasst und diese näher beschreibt wie z. B. die Aussagen, welche Substanzen zu einer Hemmung der SD führen und warum dies der Fall sein könnte. Der Diskussionsteil der Arbeit hat die Aufgabe, die gefundenen Ergebnisse in den wissenschaftlichen Kontext einzuordnen und die Ergebnisse zu bewerten. Damit handelt es sich um einen zentralen wissenschaftlichen Bestandteil einer Dissertation. Gerade weil das reflektierte Einordnen und Arbeiten mit den Ergebnissen ein zentraler Teil des wissenschaftlichen Gehalts der Arbeit ist, wiegt die Täuschung an dieser Stelle besonders schwer. Damit wird der Klägerin nicht abgesprochen, selbstständig eigene Arbeiten im Labor durchgeführt zu haben und das (zahn-)wissenschaftliche Wissen bereichert zu haben. Entscheidendes Merkmal einer Dissertation ist jedoch auch die eigenständige geistige Durchdringung der zum Thema bereits existierenden Quellen und die eigenständige sprachliche Darstellung der selbstständig gezogenen Schlussfolgerungen.
40Vgl. VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009 - 10 K 1212/07 -, juris, Rn. 25.
41Dies gilt auch für eine experimentelle Dissertation, weil andernfalls solche Arbeiten im Vergleich zu nicht experimentellen Arbeiten privilegiert werden würden. Allein die Tatsache, dass selbstständig im Labor gearbeitet wurde, kann nicht dazu führen, dass allgemeine Zitieregeln nicht mehr beachtet werden müssen. Dies ist weder mit dem Wert, den ein Doktortitel als hoher akademischer Grad besitzt, noch mit dem allgemeingültigen Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit zu vereinbaren. Unbeachtlich ist daher auch der klägerische Vortrag, wonach Q. . E. . H. mitgeteilt habe, dass für ihn die Ergebnisse den Kern der Arbeit ausmachen würden. Denn dabei handelt es sich allein um eine subjektive Ansicht von Q. . E. . H. . Er mag für sich der Meinung sein, dass eine Einleitung zu vernachlässigen sei. Eine solche Ansicht steht aber im Widerspruch zu den normativen Grundlagen und dem allgemeinen Verständnis einer Dissertation. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die Klägerin wusste, dass eine Dissertation eine schriftliche Leistung darstellt, welche eigenständig erbracht werden muss.
42Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann auch die wissenschaftliche Relevanz der Thematik - hier ausgewiesen durch einen Artikel in einer Fachzeitschrift - keine Herabsetzung der handwerklichen Anforderungen an die Promotion rechtfertigen. Denn die wissenschaftliche Relevanz des Artikels hat keinerlei Aussagekraft, ob die Dissertation Plagiate enthält oder nicht. Maßgeblich für die vorliegende Prüfung ist allein die Promotion selbst.
43Der klägerische Vortrag, wonach es nur zu „Überschneidungen“ gekommen sei, weil es sich um ein sehr spezielles Fachgebiet handele, verfängt nicht, weil dies nicht dazu führen kann, dass wissenschaftlich anerkannte Zitierregeln nicht mehr zu beachten seien. Gerade in einem solchen Fall ist das sorgfältige Zitieren besonders wichtig.
44b. Über die fehlende Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung hat die Klägerin getäuscht, das heißt eine Fehlvorstellung hervorgerufen, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Täuschung kausal zu einem Irrtum geführt hat.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 50.
46Denn durch die Abgabe der Erklärung, dass sie die Arbeit eigenständig und nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Literatur angefertigt hat, ist zumindest ein allgemeines Bewusstsein bei den Entscheidungsträgern aufgekommen, dass die Arbeit eigenständig von der Klägerin erstellt wurde. Dass der Erst- sowie der Zweitgutachter von der unrichtigen Zitierung gewusst haben, ist unerheblich, weil diese nicht allein über die Annahme der Arbeit entschieden haben. Diese beurteilen die Arbeit lediglich und schlagen eine Benotung vor, § 6 Abs. 1 PromO. Die Entscheidung über die Annahme und Benotung wird durch den Dekan bzw. den Promotionsausschuss getroffen, § 7 PromO. Im vorliegenden Fall lag bei dem Dekan und den promovierten Fachbereichsmitgliedern eine Fehlvorstellung über die Eigenständigkeit der Arbeit vor. Denn diese mussten angesichts der abgegebenen Erklärung der Klägerin davon ausgehen, dass die Arbeit selbstständig von der Klägerin verfasst wurde.
47Ein etwaiges Fehlverhalten Dritter, wie es die Klägerin geltend gemacht hat, ist bereits nach dem Wortlaut der Norm unerheblich. Abzustellen ist allein auf die Täuschung über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistungen. Es widerspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck der normativen Grundlagen, ein etwaiges Fehlverhalten Dritter zu berücksichtigen. Denn ein Bewerber um den Doktorgrad, der den Nachweis der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit zu erbringen hat, ist für die Einhaltung der wissenschaftlichen Standards selbst verantwortlich. Wenn ein Bewerber fehlerhaften Vorgaben des Betreuers zu den Grundsätzen wissenschaftlicher Arbeit Folge leistet, erweist er sich gerade nicht fähig, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
48Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12 Juni 2018 - 6 A 102/16 -, juris, Rn. 146.
49Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann auch angesichts der Zurverfügungstellung des Einleitungstextes durch Q. . E. . H. nicht angenommen werden, dass die Klägerin nicht getäuscht habe. Denn durch diesen Vortrag zeigt die Klägerin gerade, dass sie keine eigenständige Leistung erbracht hat. Stattdessen hat sie einen Text, den ein Fremder erstellt hat, als ihre eigene Leistung ausgegeben. Der Täuschungsvorwurf wird durch diesen Vortrag nur verstärkt.
50Auch der klägerische Vortrag, dass insbesondere Q. . E. . H. mit der Verwendung seiner Texte einverstanden gewesen sei, verfängt nicht. Denn die Pflicht, fremde Texte ordnungsgemäß zu zitieren kann nicht durch den Verfasser eines betroffenen Textes suspendiert werden. Sonst wäre die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses nicht mehr sicherzustellen.
51Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12 Juni 2018 - 6 A 102/16 -, juris, Rn. 109.
52c. Angesichts dieses Vortrags, des Umfangs der Plagiatsstellen und der Tatsache, dass diese systematisch in zwei Teilen der Arbeit besonders ausgeprägt sind, ist ein Zufall auszuschließen und davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 354/13 -, juris, Rn. 104; VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 -, juris, Rn. 37
54II. Daneben ist auch die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 PromO erfüllt. § 19 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 PromO sieht vor, dass die Promotionsleistung für ungültig erklärt wird, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung der Promotion irrigerweise angenommen worden sind. Auch dies ist hier der Fall, weil gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 PromO Voraussetzung für die Zulassung die Einreichung einer selbstständig bearbeiteten wissenschaftlichen Arbeit ist. Eine solche liegt aber - wie oben geprüft - nicht vor.
55III. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 48 Abs.1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Auf diese Norm kann zurückgegriffen werden, weil § 19 Abs. 2 PromO keine abschließende Regelung über die Entziehung eines Doktorgrades darstellt.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 55.
57Die Verleihung des Doktorgrades war rechtswidrig, weil sie nicht auf Grund einer selbstständigen wissenschaftlichen Eigenleistung der Klägerin erfolgte (s. o.).
58Die Entscheidung, den Doktortitel zu entziehen, traf der Fachbereichsrat einstimmig und daher mit der erforderlichen Mehrheit. Dies gilt selbst für den Fall, wenn die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 PromO anzuwenden ist.
59Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermessensausübung nicht überschritten, § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht ist bei der Prüfung, ob die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Es kann lediglich Ermessensfehler feststellen.
60Vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 114 Rn. 1ff.
61Weder werden Zweck noch Grenzen der Ermessensgrundlage überschritten. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht verkannt, dass die Klägerin in ihrer Arbeit eigenständige wissenschaftliche Versuche durchgeführt hat, der experimentelle Kern weitestgehend frei von Plagiaten ist und dass die Klägerin einen wichtigen Beitrag für die Wissenschaft geleistet hat. Vielmehr hat die Beklagte umfassend die negativen Folgen der Entscheidung sowohl in privater, beruflicher, finanzieller und gesellschaftlicher Hinsicht berücksichtigt und ermessensfehlerfrei angesichts des Umfanges der Plagiate auf die hohe Bedeutung der Redlichkeit der Wissenschaft und des Vertrauens in die Wissenschaft insgesamt abgestellt. Die Ermessensauswahl stellt sich auch nicht als fehlerhaft dar, weil die Beklagte keine milderen Mittel ausgewählt hat. Denn bei dem Umfang der hier vorliegenden Plagiate ist die Entziehung indiziert.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, 69 f.
63Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.