Verwaltungsgericht Münster Urteil, 15. Jan. 2019 - 4 K 2278/16
Gericht
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin studierte an der beklagten Universität Zahnmedizin. Sie beantragte am 20. Juli 2009 die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Erlangung eines Doktorgrades. Dazu fertigte sie eine Dissertation mit dem Thema „The effects of somatostatin on spreading depression in rat neocortical tissues“ an. Dabei gab sie eine Erklärung ab, dass sie die Arbeit unter anderem selbstständig und nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Literatur angefertigt habe. Erstgutachter der Arbeit war Q. . E. . H. , Zweitgutachter Q. . E. . H1. . Die Arbeit wurde mit dem Gesamtergebnis „magna cum laude“ bewertet und der Klägerin wurde am 7. Oktober 2009 der Doktorgrad verliehen.
3Am 13. Mai 2014 wiesen Mitarbeiter der Internetplattform W. X. die Beklagte darauf hin, dass die Dissertation zum Teil „zusammenkopiert“ sei. Die Beklagte leitete daraufhin eine Überprüfung der Arbeit ein, informierte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2014 hierüber und gab dieser Gelegenheit, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.
4Der Erstgutachter Q. . E. . H. wies mit Schreiben vom 25. Juni 2014 auf die selbstständige experimentelle Arbeit und den Gewinn neuer Forschungsergebnisse hin. Experimente in dieser Art seien bisher noch nie durchgeführt worden. Auch würde eine Publikation der Ergebnisse unmittelbar bevorstehen.
5Die Klägerin wies mit Schreiben vom 6. Juli 2014 die Vorwürfe zurück und führte im Wesentlichen aus, dass sie alle Experimente persönlich unter Anleitung und Kontrolle ihres Doktorvaters durchgeführt habe. Die Aufgabenstellung sei eine Idee von Q. . E. . H. gewesen. Vor dem Abfassen der Dissertationsschrift habe sie Q. . E. . H. und Q. . E. . H1. hinsichtlich der Literatur befragt. Die zitierten Textstellen seien sachgerecht gekennzeichnet worden. Die Analyse von W. sei unvollständig. Die Untersuchung sei von der Klägerin weltweit erstmalig durchgeführt worden. Als Beweis für die Originalität der Dissertation verwies sie auf die bevorstehende Publikation eines Artikels in einer Fachzeitschrift.
6Eine eingerichtete Untersuchungskommission der Beklagten stellte fest, dass große Teile der Dissertation Entsprechungen in anderen, früher erschienenen Veröffentlichungen aufwiesen. Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Untersuchung mit und teilte mit, dass sie beabsichtige, dem Fachbereichsrat vorzuschlagen, die Dissertation für ungültig zu erklären und die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen.
7Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schreiben vom 16. Juni 2015 Stellung zu den Vorwürfen und trug im Wesentlichen vor, dass die Klägerin selbstständig wissenschaftlich-experimentell gearbeitet habe. Übereinstimmungen mit anderen Texten seien der Thematik, einem Spezialgebiet der Hirnforschung, geschuldet. Es gebe lediglich Stellen unkorrekter Zitierung im Bereich der Einleitung und der Diskussion. Beide Berichterstatter kannten darüber hinaus die verwendeten Texte. Die Maßnahme der Beklagten sei nicht verhältnismäßig.
8Der Fachbereichsrat beschloss auf Antrag des Dekans am 12. April 2016 mit vierzehn Ja-Stimmen und einer Enthaltung, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären und die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 erklärte der Dekan die Promotionsleistung für ungültig und nahm die Verleihung des Doktorgrades zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die umfangreichen und gravierenden Textübernahmen. Die Klägerin habe getäuscht, weil sie erklärt habe, die Dissertation selbstständig angefertigt zu haben. Dadurch habe sie einen Irrtum erzeugt. Der Umfang der Textübernahmen spreche für eine vorsätzliche Täuschung.
9Die Klägerin hat am 9. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf Ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend und vertiefend vor, dass ihre Arbeit im Wesentlichen auf eigenständiger Forschungsarbeit im Labor beruhe. Diese Forschungsarbeit bilde den Schwerpunkt ihrer Arbeit und stelle den eigentlichen wissenschaftlichen Wert dar. Sie verweist auch auf die Stellungnahme von Q. . E. . T. , welcher lediglich eine Rüge mit anschließender Korrektur empfohlen habe. Die Arbeit stelle trotz Vernachlässigung der gebotenen Zitierweise eine Bereicherung des (zahn-)ärztlichen Wissens dar, welche der Verleihung des Doktorgrades würdig sei. Die partielle Vernachlässigung der wissenschaftlichen Zitierweise stelle keine Täuschungshandlung dar. Ebenfalls liege kein Irrtum bei Q. . E. . H. oder bei Q. . E. . H1. vor. Die anderen am Promotionsverfahren beteiligten Stellen würden nur auf Grundlage der Gutachten entscheiden und seien keinem Irrtum unterlegen, welcher kausal für die Verleihung gewesen sei. Die vorgebildete Leserschaft sei ebenfalls keinem Irrtum erlegen. Auch liege kein Täuschungsvorsatz der Klägerin vor. Außerdem sei es fraglich, ob die Täuschung überhaupt ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades gewesen sei. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Beklagte hätte mildere Mittel wie eine Nachbesserung in Betracht ziehen müssen. Auch hätte die Beklagte Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen müssen. Überschneidungen lägen darüber hinaus in der Natur der Sache, weil es sich um ein sehr enges Fachgebiet handele. Die Beklagte müsse sich das Wissen und Handeln von Q. . E. . H. und Q. . E. . H1. zurechnen lassen.
10Sie beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000, mit dem die Beklagte die Promotionsleistung der Klägerin für ungültig erklärt sowie die Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin mit Datum vom 00.00.0000 zurücknimmt, aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Sie trägt ergänzend und vertiefend vor, dass die Plagiate im vorliegenden Fall die Bagatellgrenze überschritten hätten. Sie seien qualitativ und quantitativ erheblich. Nur weil der Schwerpunkt der Arbeit auf der eigenen Forschung liege, bedeute dies nicht, dass die Anforderungen an das wissenschaftliche Arbeiten in anderen Teilen geringer seien. Die Klägerin habe getäuscht und einen Irrtum hervorgerufen. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet, weil der Bescheid vom 30. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18I. Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung des Fachbereiches 5 Medizinische Fakultät vom 00.00.0000, zuletzt geändert durch Beschluss des Fachbereichsrates vom 00.00.0000 (PromO). Danach ist die Promotionsleistung für ungültig zu erklären, wenn sich ergibt, dass der/die Doktorand/-in beim Erbringen der Leistung sich einer Täuschung schuldig gemacht hat.
191. Die Rechtsgrundlage ist wirksam. Die einer Entziehung eines Doktorgrades vorgelagerte Frage, ob die Prüfungsleistungen angesichts einer Täuschung noch als eine eigenständige wissenschaftliche Leistung zu qualifizieren sind, muss nicht als Ermessensnorm ausgestaltet werden.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 27 ff.
212. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Fachbereichsrat hat mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären, § 19 Abs. 1 Satz 2 PromO.
223. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Die Klägerin hat über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen getäuscht.
23a. Eine Dissertation stellt in ihrer Gesamtheit keine eigenständige wissenschaftliche Leistung dar, wenn sie quantitativ, qualitativ oder durch eine Gesamtschau von beiden Kriterien durch Plagiate geprägt ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 36.
25aa. Sie ist quantitativ von Plagiaten geprägt, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen angesichts des Gesamtumfanges der Arbeit überhand nehmen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44.
27Dies ist hier der Fall, weil auf weit mehr als der Hälfte der Seiten der Arbeit Plagiate zu finden sind. Dabei bestehen die Einleitung und der Diskussionsteil der Arbeit in erheblichem Maße aus Plagiaten. In den anderen beiden Kapiteln finden sich wenige bis gar keine Plagiate. Für die genaue Auflistung der Plagiatsstellen wird auf die zutreffende und von der Klägerin nicht bestrittene Synopse der Beklagten verwiesen (Bl. 1 ff. Beiakte Heft 6).
28bb. Die Plagiate sind qualitativ erheblich. Bei dieser Prüfung ist die Bedeutung der Plagiatsstellen für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit zu würdigen. Eine qualitative Prägung ist anzunehmen, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht mehr genügt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44.
30Dies ist hier der Fall. Denn die Durchführung eines wissenschaftlichen Experiments ist nicht allein ausreichend für die Annahme der geforderten promotionswürdigen Prüfungsleistung. Vielmehr muss in der Dissertation als eine schriftliche Leistung das wissenschaftliche Problem und die experimentelle Lösung selbstständig bearbeitet und unter Berücksichtigung der Literatur verständlich dargestellt werden.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 38.
32Dabei setzt die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit voraus, dass in einer schriftlichen Arbeit eigene und fremde intellektuelle Leistungen voneinander unterschieden und die fremden Leistungen durch Nachweise kenntlich gemacht werden. Der Promovend darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben.
33Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12 Juni 2018 - 6 A 102/16 -, juris, Rn. 93 m. w. N.
34Die gefundenen Ergebnisse müssen eigenständig im Kontext des Standes der Wissenschaft reflektiert, in Verbindung zu anderen Forschungsergebnissen gesetzt und eingeordnet werden. An einer solchen schriftlichen wissenschaftlichen Leistung fehlt es hier.
35Der Einleitungsteil der Arbeit ist nicht als wissenschaftliche Eigenleistung der Klägerin zu bewerten, weil dieser nahezu ausschließlich auf Plagiaten beruht. Dabei hat die Einleitung wissenschaftliche Aussagekraft, weil sie das Fundament der Arbeit bildet. Sie erklärt das Ziel der Arbeit, legt die Grundlage für das Verständnis der Arbeit und führt auf die Versuche der Klägerin hin. Die Klägerin erläutert in diesem Teil, was eine „spreading depression“ (deutsch: Streudepolarisierung, im Folgenden: SD) ist, wie sie entsteht, zeichnet die historische Entwicklung der Forschung nach und zeigt auf, wie eine SD untersucht und reproduziert werden kann. Nahezu die gesamte Einleitung beruht auf Plagiaten. Plagiatsfrei sind im Wesentlichen die Abschnitte, in welchen die Klägerin die näheren Einzelheiten von Somatostatin beschreibt, welche therapeutischen Wirkungen Somatostatin bei Erkrankungen (insbesondere bei Epilepsie) hat sowie Einzelheiten zum konkreten Versuch. Das Gericht verweist an dieser Stelle auf die von der Beklagten erstellte Synopse, welche die Klägerin nicht angegriffen hat. Darüber hinaus hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren selber vorgetragen, dass ihr Textmaterial von Q. . E. . H. zur Verfügung gestellt worden sei.
36Bei einem einführenden "allgemeinen Teil" sind keine minderen Ansprüche an die Wissenschaftlichkeit einer Dissertation zu stellen. Denn eine Dissertation, die den Leser ausführlich in die Problematik einführt, hat weitaus bessere Chancen, im Wissenschaftsbetrieb und der Fachöffentlichkeit wahrgenommen und rezipiert zu werden, als eine solche, deren Gegenstand sich der Leser praktisch erst selbst erarbeiten muss.
37Im anschließenden Kapitel beschreibt die Klägerin das verwendete Material sowie die konkrete Versuchsdurchführung. Auch in diesem Kapitel befindet sich eine große Anzahl an Plagiaten. Auf Plagiaten beruhen dabei im Wesentlichen die Beschreibung der Versuchsdurchführung, der Ableitung der Feldpotentialen sowie der Langzeit-Potenzierung. Plagiatsfrei sind die Beschreibung, wie eine SD induziert wurde sowie die Angaben zu den Versuchsprotokollen und der statistischen Analyse der Ergebnisse.
38Das sich daran anschließende Kapitel „S. “ ist eine eigenständige Leistung der Klägerin. Hier findet sich nur ein Plagiat.
39Dagegen weist der Diskussionsteil der Arbeit wieder eine überwiegende Anzahl an Plagiaten auf und ist nicht als eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit anzusehen. In diesem Teil fasst die Klägerin die gefundenen Ergebnisse zusammen und berichtet über die genauere Bedeutung von Somatostatin. So konnte die Klägerin eine dosisabhängige Unterdrückung der Amplituden der neokortikalen SD in Gegenwart von Somatostatin feststellen. Somatostatin sei bei der Initiierung einer neokortikalen SD beteiligt. Die Klägerin geht dabei auch auf den Zusammenhang zwischen Epilepsie und Somatostatin ein. Dabei beruhen unter anderem die genauen Einzelheiten zu Somatostatin wie dessen Wirkungsweisen und dessen Verbindung zu Epilepsie sowie die Beschreibung der Grundlagen der Ischämie und LTP auf Plagiaten. Die gefundenen Ergebnisse basieren zwar auf eigenhändiger Laborarbeit, die Herausarbeitung der genauen Bedeutung und Relevanz der Ergebnisse basieren jedoch auf Plagiaten. Der Diskussionsteil der Arbeit hat die Aufgabe, die gefundenen Ergebnisse in den wissenschaftlichen Kontext einzuordnen und die Ergebnisse zu bewerten. Damit handelt es sich um einen zentralen wissenschaftlichen Bestandteil einer Dissertation. Gerade weil das reflektierte Einordnen und Arbeiten mit den Ergebnissen ein zentraler Teil des wissenschaftlichen Gehalts der Arbeit ist, wiegt die Täuschung an dieser Stelle besonders schwer. Damit wird der Klägerin nicht abgesprochen, selbstständig eigene Arbeiten im Labor durchgeführt zu haben und das (zahn-)wissenschaftliche Wissen bereichert zu haben. Entscheidendes Merkmal einer Dissertation ist jedoch (auch) die eigenständige geistige Durchdringung der zum Thema bereits existierenden Quellen und die eigenständige sprachliche Darstellung der selbstständig gezogenen Schlussfolgerungen.
40Vgl. VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009 - 10 K 1212/07 -, juris, Rn. 25.
41Dies gilt auch für eine experimentelle Dissertation, weil andernfalls solche Arbeiten im Vergleich zu nicht experimentellen Arbeiten privilegiert werden würden. Allein die Tatsache, dass selbstständig im Labor gearbeitet wurde, kann nicht dazu führen, dass allgemeine Zitieregeln nicht mehr beachtet werden müssen. Dies ist weder mit dem Wert, den ein Doktortitel als hoher akademischer Grad besitzt, noch mit dem allgemeingültigen Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit zu vereinbaren.
42Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann auch die wissenschaftliche Relevanz der Thematik - hier ausgewiesen durch einen Artikel in einer Fachzeitschrift - keine Herabsetzung der handwerklichen Anforderungen an die Promotion rechtfertigen. Denn die wissenschaftliche Relevanz hat keinerlei Aussagekraft, ob die Dissertation Plagiate enthält oder nicht. Maßgeblich für die vorliegende Prüfung ist allein der Promotionstext selbst.
43Der klägerische Vortrag, wonach es zu Überschneidungen gekommen sei, weil es sich um ein sehr spezielles Fachgebiet handele, verfängt nicht, weil dies nicht dazu führen kann, dass wissenschaftlich anerkannte Zitierregeln nicht mehr zu beachten seien. Gerade in einem solchen Fall ist das sorgfältige Zitieren besonders wichtig.
44b. Über die fehlende Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung hat die Klägerin getäuscht, das heißt eine Fehlvorstellung hervorgerufen, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Täuschung kausal zu einem Irrtum geführt hat.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 50.
46Denn durch die Abgabe der Erklärung, dass sie die Arbeit eigenständig und nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Literatur angefertigt hat, ist zumindest ein allgemeines Bewusstsein bei den Entscheidungsträgern aufgekommen, dass die Arbeit eigenständig von der Klägerin erstellt worden sei. Dass der Erst- sowie der Zweitgutachter von der unrichtigen Zitierung gewusst haben, ist unerheblich, weil diese nicht über die Annahme der Arbeit entschieden haben. Diese beurteilen die Arbeit lediglich und schlagen eine Benotung vor, § 6 Abs. 1 PromO. Die Entscheidung über die Annahme und Benotung wird durch den Dekan bzw. den Promotionsausschuss getroffen, § 7 PromO. Im vorliegenden Fall lag bei dem Dekan und den promovierten Fachbereichsmitgliedern eine Fehlvorstellung über die Eigenständigkeit der Arbeit vor. Denn diese mussten angesichts der abgegebenen Erklärung der Klägerin davon ausgehen, dass die Arbeit selbstständig von der Klägerin verfasst wurde. Der klägerische Vortrag, wonach sich die Beklagte das Wissen und Handeln von Q. . E. . H. und von Q. . E. . H1. voll zurechnen lassen müsse, geht daher ins Leere.
47Ein etwaiges Fehlverhalten Dritter, wie es die Klägerin geltend gemacht hat, ist bereits nach dem Wortlaut der Norm unerheblich. Abzustellen ist allein auf die Täuschung über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistungen. Es widerspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck der normativen Grundlagen, ein etwaiges Fehlverhalten Dritter zu berücksichtigen. Denn ein Bewerber um den Doktorgrad, der den Nachweis der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit zu erbringen hat, ist für die Einhaltung der wissenschaftlichen Standards selbst verantwortlich. Wenn ein Bewerber fehlerhaften Vorgaben des Betreuers zu den Grundsätzen wissenschaftlicher Arbeit Folge leistet, erweist er sich gerade nicht fähig, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
48Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12 Juni 2018 - 6 A 102/16 -, juris, Rn. 146.
49Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann auch angesichts der Zurverfügungstellung von Textmaterial durch Q. . E. . H. nicht angenommen werden, dass die Klägerin nicht getäuscht habe. Denn durch diesen Vortrag zeigt die Klägerin gerade, dass sie an dieser Stelle keine eigenständige Leistung erbracht hat. Stattdessen hat sie fremdes Textmaterial verwendet. Der Täuschungsvorwurf wird durch diesen Vortrag nur verstärkt.
50Auch der klägerische Vortrag, dass die Autoren der verwendeten Texte wie bspw. Q. . E. . H1. mit der Verwendung der Texte ohne ordnungsgemäße Zitierung einverstanden gewesen seien, verfängt nicht. Denn die Pflicht, fremde Texte ordnungsgemäß zu zitieren kann nicht durch den jeweiligen Verfasser eines betroffenen Textes suspendiert werden. Sonst wäre die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses nicht mehr sicherzustellen.
51Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12 Juni 2018 - 6 A 102/16 -, juris, Rn. 109.
52c. Angesichts des Umfangs der Plagiatsstellen und der Tatsache, dass diese systematisch in zwei Teilen der Arbeit besonders ausgeprägt sind, ist ein Zufall auszuschließen und davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 354/13 -, juris, Rn. 104; VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 -, juris, Rn. 37
54Für einen Vorsatz spricht darüber hinaus, dass die Klägerin selber vorgetragen hat, dass Q. . E. . H. Textmaterial zur Verfügung gestellt hat. Damit wusste sie, dass dieses nicht ihre eigene Leistung ist.
55II. Daneben ist auch die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 PromO erfüllt. § 19 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 PromO sieht vor, dass die Promotionsleistung für ungültig erklärt wird, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung der Promotion irrigerweise angenommen worden sind. Auch dies ist hier der Fall, weil gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 PromO Voraussetzung für die Zulassung die Einreichung einer selbstständig bearbeiteten wissenschaftlichen Arbeit ist. Eine solche liegt aber - wie oben geprüft - nicht vor.
56III. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 48 Abs.1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Auf diese Norm kann zurückgegriffen werden, weil § 19 Abs. 2 PromO keine abschließende Regelung über die Entziehung eines Doktorgrades darstellt.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 55.
58Die Verleihung des Doktorgrades war rechtswidrig, weil sie nicht aufgrund einer selbstständigen wissenschaftlichen Eigenleistung der Klägerin erfolgte (s. o.).
59Die Entscheidung, den Doktortitel zu entziehen, traf der Fachbereichsrat mit der erforderlichen Mehrheit. Dies gilt selbst für den Fall, wenn die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 PromO anzuwenden ist.
60Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermessensausübung nicht überschritten, § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht ist bei der Prüfung, ob die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Es kann lediglich Ermessensfehler feststellen.
61Vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 114 Rn. 1 ff.
62Weder werden Zweck noch Grenzen der Ermessensgrundlage überschritten. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht verkannt, dass die Klägerin in ihrer Arbeit eigenständige wissenschaftliche Versuche durchgeführt hat, der experimentelle Kern weitestgehend frei von Plagiaten ist und dass die Klägerin einen wichtigen Beitrag für die Wissenschaft geleistet hat. Vielmehr hat die Beklagte umfassend die negativen Folgen der Entscheidung sowohl in privater, beruflicher, finanzieller und gesellschaftlicher Hinsicht berücksichtigt und ermessensfehlerfrei angesichts des Umfanges der Plagiate auf die hohe Bedeutung der Redlichkeit der Wissenschaft und des Vertrauens in die Wissenschaft insgesamt abgestellt. Die Ermessensauswahl stellt sich auch nicht als fehlerhaft dar, weil die Beklagte keine milderen Mittel ausgewählt hat. Denn bei dem Umfang der hier vorliegenden Plagiate ist die Entziehung indiziert.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, 69 f.
64IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.