Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 K 2131/15.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 0000 geborene Kläger ist nach seinen Angaben irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 20. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 1. September 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 2. September 2015 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an: Er sei in Ungarn festgenommen und von Polizisten geschlagen worden. Zusammen mit anderen Flüchtlingen sei er in eine Unterkunft verbracht worden, die menschenunwürdig gewesen sei. Unter Androhung von Gefängnis bzw. der Abschiebung nach Serbien, hätten die ungarischen Mitarbeiter ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Dann habe man ihn auf die Straße gesetzt.
4Auf Grund eines Eurodac-Treffers der Kategorie I bezüglich des Klägers für Ungarn sandte das Bundesamt am 17. September 2015 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 24. September 2015 zur Übernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) bereit. Darauf lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 30. September 2015 den Antrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an.
5Am 6. Oktober 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 16. Oktober 2015 (2 L 1277/15.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.
6Zur Begründung trägt der Kläger vor: Die Beklagte müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, da davon auszugehen sei, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. Bezug genommen werde auf den Eilbeschluss der Kammer vom 7. Juni 2015 – 2 L 858/15.A.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Gründe in dem angegriffenen Bescheid entgegen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 L 1277/15.A sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
15Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
16Eines auf Durchführung des Asylverfahrens bzw. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichteten Verpflichtungsausspruches bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit der Beklagten der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist und damit auch das Bestehen von Abschiebungshindernissen. Es besteht keine Verpflichtung zum Selbsteintritt der die Zuständigkeit prüfenden Beklagten.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, zur Veröffentlichung bestimmt, OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A -, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -; VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 13a ZB 14.50068 -; jeweils juris.
18Die Klage ist auch begründet.
19Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 2015 ist in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 27 a AsylG als unzulässig abgelehnt und daraufhin auf der Grundlage des § 34 a AsylG die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.
20Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (§ 34 a Abs.1 Satz 1 AsylG).
21Zwar bestand gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO eine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, weil dieser dort zuvor einen Asylantrag gestellt hatte und die ungarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hatten.
22Allerdings sind vorliegend Umstände gegeben, auf Grund derer eine Abschiebung des Klägers nach Ungarn ausnahmsweise nicht in Betracht kommt und die die Beklagte verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Denn die Abschiebung nach Ungarn scheitert an Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn an systemischen Mängeln leiden und ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) ausgesetzt zu werden.
23Die Dublin III-VO beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens gilt daher grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen GrCh sowie mit der GFK und der EMRK steht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten nicht vereinbar ist. Zwar genügt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat und nicht jeder geringste Verstoß gegen die Menschenrechte, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist jedoch ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GrCh implizieren, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. In solchen Situationen obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs C-411/10 und C-493/10 -, juris; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien und Griechenland - und Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel / Italien -.
25Der Begriff des systemischen Mangels ist weit zu verstehen. Mit "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen" ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der GFK und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung.
26Vgl. Lübbe, "Systemische Mängel" in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff.; Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland ZAR 2012, 182 ff.
27Systemische Mängel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH sind dabei nicht auf flächendeckende gravierende Systemausfälle (wie etwa für Griechenland festgestellt) beschränkt, sondern erfassen generell solche, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und deshalb den Einzelnen vorhersehbar und regelhaft treffen. Auch tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird, können einen systemischen Mangel darstellen. Nicht systemisch ist ein Mangel demgegenüber dann, wenn es lediglich in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK kommt.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris.
29Nicht erforderlich ist, dass sich der systemische Mangel bzw. die strukturelle - systemische - Schwachstelle auf eine unüberschaubare Vielzahl, die Mehrheit aller Asylbewerber oder gar auf alle Asylbewerber auswirkt. Ein systemischer Mangel kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn nur eine geringe Anzahl von Asylbewerbern betroffen ist, soweit dies vorhersehbar und regelhaft geschieht.
30Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -; Lübbe, a. a. O.
31Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Auswertung der aktuellen Auskunfts- und Erkenntnislage zu Ungarn steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn systemische Mängel aufweist, aufgrund derer dem Kläger im Falle der Rückführung nach Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
32Maßgeblich für diese Bewertung ist das in Ungarn bestehende massive Kapazitätsproblem aufgrund der enormen Zunahme der Flüchtlingszahlen. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen.
33Vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015 (abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf.
34Die Europäische Kommission berichtete im September 2015 von inzwischen 98.072 Asylanträgen in 2015 in Ungarn. In den ersten acht Monaten von 2015 wurden in Ungarn 145.000 irreguläre Grenzübertritte festgestellt.
35Vgl. Bericht der Europäischen Kommission vom 9. September 2015; abrufbar unter: http://europa.eu./rapid/press-release.
36Dieser großen Anzahl von Asylbewerbern steht demgegenüber nur eine geringe Zahl von Aufnahmeplätzen gegenüber. Wie dem jüngsten Bericht des European Asylum Support Office (EOS) vom 18. Mai 2015 zu entnehmen ist, der eine ausführliche aktuelle Berichterstattung über das ungarische Asylsystem enthält,
37http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-May-final.pdf.
38gibt es in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Bereits diese Zahlen verdeutlichen das bestehende massive Unterbringungsproblem in Ungarn.
39Entscheidend tritt hinzu, dass sich der ungarische Staat selbst weder willens noch in der Lage sieht, die Unterbringung und Versorgung der stetig ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu gewährleisten. Dass bereits vor einem halben Jahr die Situation der Flüchtlingsunterbringung von den ungarischen Behörden als dramatisch eingestuft wurde, zeigt der Umstand des bereits Ende Mai 2015 erklärten Aufnahmestopps von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Transfers wegen ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bis zum 5. August 2015.
40S. E-Mail der Dublinet Hungary vom 29. Mai 2015 an die Europäischen Mitgliedsstaaten betr. INFO Transfer Stop.
41Erschwerend kommt die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-Übereinkommen hinzu, die das gesamte Dublin-Konzept als einen Systemfehler bezeichnet. Seitens der ungarischen Regierung wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle.
42Vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015, aaO; Die Welt, Bericht vom 24. Juni 2015, Flüchtlingskrise: Warum Ungarn Angst vor zu vielen Asylbewerbern hat, abrufbar unter: http://www.welt.de/143027058; Süddeutsche Zeitung, Bericht vom 24. Juni 2015, Die ungarische Regierung will Flüchtlinge ab sofort aussperren.
43Flüchtlinge werden nicht mehr über die ungarische Grenze gelassen und die Flüchtlinge, die bereits in Ungarn sind, werden schleunigst in Züge Richtung Österreich gezwängt: Ungarn greift noch härter gegen Flüchtlinge durch.
44Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/roeszke-ungarn-riegelt-die-grenze-zu-serbien-ab-a-1052983.html.
45Die mangelnde Bereitschaft der ungarischen Regierung zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verdeutlicht auch der am 15. September 2015 ausgerufene Krisenfall, der die ungarischen Behörden nach der im August 2015 beschlossenen Gesetzesänderung zu einem beschleunigten, faktisch rein formalen Asylverfahren ermächtigt.
46Vgl. http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/fluechtlinge-suchen-sich-neuen-weg-nach-europa-13803713.html; FAZ vom 31. August 2015, S. 4: Ungarn will Asylverfahren in Transitzonen abwickeln.
47Das neue ungarische Gesetz sieht auch eine Kriminalisierung des illegalen Grenzübertritts vor: Flüchtlingen, die den seit dem 13. September 2015 vollständig geschlossenen Grenzzaun von Serbien aus überqueren oder beschädigen, droht eine Haftstrafe oder die Ausweisung. Flüchtlinge können in Transitzonen kommen, sich dort registrieren lassen, einen Asylantrag stellen und auf einen gerichtlichen Schnellentscheid über ihr Gesuch warten. Trotz anhaltender internationaler Kritik hat die ungarische Regierung ihre Politik gegen die Einwanderung damit weiter verschärft. Obwohl ein immer größerer Andrang von Flüchtlingen in den letzten Monaten nach Ungarn kam, hinderten die Behörden Flüchtlinge zunächst nach Kräften an der Ausreise. Als sich die Budapester Bahnhöfe in riesige Flüchtlingslager verwandelten, duldeten sie stillschweigend, dass Flüchtlinge, mit oder ohne Registrierung, das Land in Richtung Österreich verließen. In der Nacht zum 13. September 2015 schließlich organisierten die ungarischen Behörden den Exodus selbst: Tausende Flüchtlinge aus Erstaufnahmelagern an der ungarisch-serbischen Grenze wurden in Sonderzügen an die österreichische Grenze gefahren.
48Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/roeszke-ungarn-riegelt-die-grenze-zu-serbien-ab-a-1052983.html
49Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang die jüngsten Äußerungen des ungarischen Außenministers Peter Szijarto vom 11. November 2015. Mit dem Bemerken „Das Dublin-System ist tot“ bekräftigte dieser die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen sowie die nicht bestehende Bereitschaft Ungarns zur Rücknahme von Flüchtlingen nach den in der Europäischen Union geltenden Regeln.
50http://www.welt.de/politik/ausland/article14874802/Ungarn-lehnt-es-ab- Flüchtlinge zurück zu nehmen.
51Ungarn gewährleistet demnach nicht eine den Anforderungen des EU-Rechts bzw. der EMRK genügende (Mindest-) Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR unter Bezugnahme auf die Aufnahmerichtlinie im Lichte von Art. 3 EMRK eingeforderte Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse).
52So auch: VG, Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – A 5 K 1862/13 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08. Oktober 2015 - 7 L 4560/15 F.A. -, BeckRS 2015, 53161; VG München, Urteile vom 11. September 2015 – M 23 K 15.50045 –, und vom 26. August 2015 – M 24 K 15.50507 -, juris; VG Köln, Urteile vom 8. September 2015 – 18 K 4584/15.A -, und vom 30. Juli 2015 - 3 K 2005/15.A -, juris ; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2015 – Au 6 K 15.50155 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 L 858/15.A -, juris; VG München, Beschluss vom 17. Juli 2015 - M 24 S 15.50508 -; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015, - 6 L 1147/15.KS.A sowie vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 20. Juli 2015 - VG 6 L 356/15.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2015 - 22 L 616/15.A -, juris.
53Systemische Mängel im ungarischen Asylsystem ergeben sich auch auf Grund der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung des Asylrechts. Mit dieser Asylrechtsreform wurde beschlossen, dass die ungarischen Behörden Asylsuchende in als „sichere Drittstaaten“ eingestufte Länder abschieben können, ohne dass geprüft wird, ob in diesen sogenannten Drittstaaten eine Abschiebung in weitere dort als „sichere Drittstaaten“ angesehene Staaten erfolgt - wie zur Zeit etwa Griechenland - oder gar eine Abschiebung in den Verfolgerstaat durchgeführt wird. Bereits im Jahre 2012 hatte der UNHCR empfohlen, keine Rückführungen nach Ungarn unter der damaligen Dublin II-VO durchzuführen, in denen Asylsuchende vor ihrer Einreise nach Ungarn in Serbien waren oder gewesen sein könnten. An dieser Praxis hatte Ungarn zwischenzeitlich nicht festgehalten. Mit der Neuregelung des Asylgesetzes kann nunmehr eine Rückführung nach Serbien erfolgen. Serbien führt ohne eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung der Schutzbedürftigkeit Flüchtlinge wieder nach Griechenland zurück, wenn sie über dieses Land nach Serbien gekommen sind. Dieses Risiko einer Kettenabschiebung bedeutet eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
54s. amnesty international vom 30. Juli 2015, abrufbar unter https://www.amnesty.de/2015/7/30/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht; Hungarian Helsinki Committee, Stellungnahme vom 7. August 2015 zur Änderung des ungarischen Asylrechts; abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; UNHCR-Positionspapier vom 17. September 2015, Kursänderung in Europa notwendig, abrufbar unter: http://www.unhcr.de./print/home/artikel/c15a8fbbe9fbfaebee7c1f0c55ff872c/kursaenderung; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 8. September 2015,aaO, m.w.N.
55Auch die Möglichkeiten einer Inhaftierung insbesondere in den sog. Dublin-Fällen ist im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage wieder verschärft worden. Zudem sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Die neue Gesetzeslage entspricht somit in weiten Teilen der Rechtlage, die im Jahr 2012 den UNHCR zu seiner Empfehlung veranlasste, nach der Dublin II-VO keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen.
56Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015, aaO; VG München, Urteil vom 11. September 2015, aaO; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2015, aaO.
57Demnach bestehen bei der Zusammenschau der in jüngerer Zeit entstandenen Kapazitätsprobleme und der gegenüber der bisherigen Rechtslage zu Lasten der Asylbewerber im Asylverfahrensablauf sowie bei den Inhaftierungsmöglichkeiten vorgenommenen Verschlechterungen gegenwärtig systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bergen.
58Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Satz Unterabsatz 2 Dublin III-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Ungarns sind sowohl die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch die Abschiebungsandrohung nach Ungarn in Nr. 2 des Bescheids rechtswidrig und aufzuheben.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.