Verwaltungsgericht Münster Urteil, 23. Juni 2016 - 2 K 1825/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin verwaltet die Grundstücke Gemarkung N. , Flur 000 und Gemarkung I. Flur 00 (B.-----------weg 0 bis 00 in 00000 N. -H. ) (Bl. 35 Beiakte – Heft 1). Die insgesamt 46 Grundstücke liegen in einem unbeplanten Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von N. und sind mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Die Gebäude wurden zwischen 1951 und 1955 für die Offiziere der in der benachbarten Z. -L. stationierten britischen Streitkräfte errichtet, die giebel- bzw. traufständig mit rückwärtig angefügten Garagen frei auf den großen Grundstücken stehen. Nach Wegzug der britischen Armee im Herbst/Winter 2012 stehen die Gebäude seit Ende 2013 leer. Die Grundstücke befinden sich im Bundeseigentum.
3Unter dem 29. Juli 2014 trug die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. die ehemalige Siedlung für britische Offiziere in die Denkmalliste der Stadt N. ein. Gleichzeitig teilte die Beklagte die Unterschutzstellung der Klägerin mit. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die unter Denkmalschutz gestellte Wohnsiedlung ehemaliger britischer Offiziere sei aus städtebaulichen, wissenschaftlichen, namentlich baugeschichtlichen Gründen wichtig. Ferner sei die zwischen 1951 und 1955 errichtete Siedlung bedeutend für die Geschichte des Menschen, namentlich der Menschen der Stadt N. . Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Begründung auf die Eintragung in die Denkmalliste und deren Begründung der Beigeladenen zu 2.
4Gegen die Unterschutzstellung hat die Klägerin am 26. August 2014 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Obwohl die Unterschutzstellungsverfügung die gesamte ehemalige Offizierssiedlung mit allen Bestandteilen in die Denkmalliste eingetragen habe, sei nicht ersichtlich, dass eine konkrete Bestandsaufnahme betreffend eines jeden einzelnen Gebäudes der unter Denkmalschutz gestellten Siedlung erfolgt sei. Der Tenor der Unterschutzstellungsverfügung sei zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig. Es sei nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Objekte tatsächlich unter Schutz gestellt worden seien. Sofern im Tenor der Verfügung davon die Rede sei, dass „die ehemalige Siedlung … bestehend aus Wohngebäuden mit allen Bestandteilen, Garagen, Gärten, Straßen und Wegeführungen, die Straßenbeleuchtung und Trafohäuschen aus der Zeit zwischen 1951 und 1955 … eingetragen sei“, ergebe sich weder aus dem Wortsinn noch dem Sachzusammenhang, ob sich diese Einschränkung allein auf das Trafohäuschen oder die gesamte Siedlung beziehe. Sofern sich die zeitliche Beschränkung auf die gesamte Siedlung beziehe, frage sich, ob die An- und Umbauten nach dieser Zeit ebenfalls von der Unterschutzstellung erfasst seien. Grundlage für den Denkmalschutz müsse die vollständige Erfassung des Objektes sein. Eine solche Inventarisierung sei aber nicht erfolgt. Hinsichtlich der zahlreichen Veränderungen sei die Begründung defizitär.
5Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung der gesamten Siedlung nicht vor. Eine Denkmaleigenschaft der ganzen Siedlung sei nicht gegeben. Durch vorgenommene Umbauarbeiten könne nicht mehr von einer weitestgehenden Unversehrtheit der historischen Substanz gesprochen werden. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf ein privates Gutachten des Herrn Dr. phil. H1. E. , der zu dem Schluss komme, dass es sich zwar bei der ehemaligen Offizierssiedlung um ein denkmalwertes Ensemble handelte, welches möglicherweise als Denkmalbereich schützenswert sei, nicht aber in seiner Gesamtheit als Baudenkmal bewertet werden könne. Jedenfalls könne die pauschale Unterschutzstellung keinen Bestand haben, da hierdurch auch solche Bestandteile unter Denkmalschutz gestellt würden, die nicht mehr denkmalwürdig seien, was unverhältnismäßig sei. Im Gegensatz zu anderen Siedlungen in NRW, sei die unter Denkmalschutz gestellte Siedlung in drei unterschiedlichen Bauphasen mit unterschiedlichen Gebäudetypen – vom großzügigen Einzelhaus über bescheidene Doppelhäuser bis hin zu einfachen Doppel- und Reihenhäusern - errichtet worden. Infolge der starken baulichen Veränderungen im Inneren der Gebäude, zeige sich, dass die Siedlung nur als Denkmalbereich schützenswert sei. Die vorgenommenen Veränderungen hätten nicht nur an einzelnen Gebäuden, sondern an allen Häusern in situ stattgefunden, so dass keines der Häuser mehr unverändert erhalten sei. Es gehe dabei nicht um den Austausch einzelner Elemente wie Fenster, Türen oder Dacheindeckungen sowie Dämmstoffe, sondern um die Zusammenschau aller Veränderungen. Der Beigeladene zu 1. verkenne zudem, dass die Stadt N. in ihrem Standortentwicklungskonzept betreffend die ehemaligen britischen Siedlungen vielfache bauplanungsrechtliche Restriktionen vorgesehen und zwischenzeitlich umgesetzt habe. Von 18 Standorten seien nur 2 Standorte nicht durch Gestaltungs- und/oder Erhaltungssatzungen einer Konservierung des vorhandenen Bestandes zugeführt worden.
6Der Kläger beantragt,
7den denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass sie nach einer Begehung unterschiedlicher Offizierssiedlungen im Stadtgebiet der Stadt N. die streitgegenständliche Siedlung exemplarisch als Gesamtbaudenkmal unter Denkmalschutz gestellt habe, gleichzeitig damit aber auf die Unterschutzstellung anderer Siedlungen britischer Offiziere verzichtet habe. Die streitgegenständliche exemplarische Siedlung, die aus verschiedenen Gebäudetypen bestehe, liege in unmittelbarer Nachbarschaft zu der ehemaligen Luftnachrichtenkaserne (Z. -L. ). Bei einer gemeinsamen Begehung mit Vertretern der Klägerin sei festgestellt worden, dass sowohl an der äußeren Erscheinung der Gebäude als auch an deren Grundrissstruktur keine Änderungen gegenüber den ursprünglichen Planungen festgestellt worden seien. Selbst feste Einbauten wie Wandschränke und Holztreppenanlagen deuteten auf die Originalsubstanz hin. Soweit Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen worden seien, seien diese reparaturbedingt vorgenommen worden. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Unterschutzstellung bestünden nicht. Bereits mit der Anhörung sei der Klägerin ein Lageplan der betroffenen Gebäude und Liegenschaften übersandt worden. In zeitlicher Hinsicht erstrecke sich die Unterschutzstellung auf die zwischen 1951 und 1955 erbaute Siedlung. Bei verständiger Würdigung könne der Tenor nur so verstanden werden.
11Die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung lägen auch vor. Der Begriff des Baudenkmals erfasse auch die Mehrheit von baulichen Anlagen und könne auch eine Siedlung sein. Die verschiedenen Gebäude der Siedlung wiesen gerade im Zusammenhang und im Zusammenwirken Merkmale auf, die die Denkmaleigenschaft der gesamten Siedlung begründen. Das öffentliche Interesse an deren Erhaltung habe der Beigeladene zu 1. ausführlich beschrieben. Für die Erhaltung der Siedlungsbauten sprächen wissenschaftliche und baugeschichtliche Gründe. Da Veränderungen hinsichtlich der den Denkmalwert begründenden Substanz der Gebäude nicht feststellbar gewesen seien, entfalle nicht die Denkmaleigenschaft, da ein Baudenkmal immer auch eine Nutzungsgeschichte habe. Vielmehr liege der Denkmalwert der Siedlung in der Gesamtheit der einzelnen Gebäude.
12Der Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag, tritt dem Vorbringen der Klägerin aber wie folgt entgegen: Der Unterschutzstellungsbescheid der Beklagten sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere sei er hinreichend bestimmt. Der Umfang der Gebäude sei durch die Adress- und Flurbezeichnungen sowie die beigefügten Anlagen hinreichend erkennbar gewesen. Der angegriffene Bescheid entspreche auch den Voraussetzungen eines Baudenkmals. Die Einwände des Privatgutachters Dr. E. seien nicht durchgreifend. So werde der kulturhistorische Wert der Siedlung von diesem auch nicht in Frage gestellt. Der von diesem angesprochene Denkmalbereich könne ebenfalls aus mehreren baulichen Anlagen bestehen. Die Unterscheidung zwischen einem Baudenkmal bestehend aus mehreren Anlagen und einem Denkmalbereich ergebe sich auf der Ebene der Rechtsfolgen, nicht auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen. Die Einordnung einer ganzen Siedlung als Baudenkmal sei möglich. Ob die Unterschutzstellung als Baudenkmal oder als Denkmalbereich erfolge, hänge von der verfolgten Zielsetzung der Unterschutzstellung ab. Über die bauliche Substanz der Siedlungshäuser hinaus besitze die Siedlung denkmalwerte Eigenschaften. Namentlich zeuge die Bauausführung, einschließlich der inneren Aufteilung der einzelnen Offiziershäuser, von dem für die Offiziere der britischen Besatzungsmacht in N. geltenden, über die Wohnverhältnisse der einheimischen Bevölkerung zum damaligen Zeitpunkt deutlich hinausgehenden Wohnungsstandard. Die Siedlung sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als etwa ein Drittel der Münsteraner Zivilbevölkerung noch behelfsmäßig in Bunkern, Notunterkünften und Massenquartieren untergebracht gewesen sei. Die baulichen Instandsetzungsmaßnahmen ließen die Denkmaleigenschaft der Siedlung nicht entfallen. Ein Baudenkmal verliere seine Denkmaleigenschaft nur dann, wenn die Sache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren habe bzw. nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Die vorgenommenen Änderungen seien insoweit nur von untergeordneter Bedeutung. Der Austausch der bauzeitlichen Fenster beseitige nach ständiger Rechtsprechung nicht die Denkmaleigenschaft. Entsprechendes gelte für die Erneuerung der ursprünglichen Dacheindeckungen, die Terrassenüberdachungen, die Modernisierungsmaßnahmen im Inneren der Häuser oder die Dämmung einzelner Hausfassaden. Eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass die vorgenommenen Veränderungen lediglich eine untergeordnete Bedeutung hätten. Die Bausubstanz sei insgesamt in einem so hohen Maße bewahrt, dass die Siedlung bis heute die Wohnverhältnisse der britischen Besatzungskräfte, insbesondere die Bauweise der britischen Offiziershäuser aus der ersten Hälfte der fünfziger Jahre, bezeuge. Eine Reduzierung des Denkmalumfanges sei nicht möglich. Die Unterschutzstellung sei das Ergebnis einer Bewertung von 18 Wohnquartieren gewesen, von denen die Siedlung am B.-----------weg als bestes und aussagekräftigtes Beispiel ausgesucht worden sei.
13Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag und hat sich schriftlich nicht eingelassen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2014 über die Eintragung der ehemaligen Siedlung für britische Offiziere (B.-----------weg 0 – 00) in die Denkmalliste der Stadt N. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Die Eintragung der gesamten ehemaligen Siedlung für britische Offiziere findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW).
19Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Tenor der Unterschutzstellungsverfügung hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW).
20Die Verfügung, mit der Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden, ist dann hinreichend bestimmt, wenn eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung unzweideutig erkennen lässt, welche Gebäude oder Gebäudeteile von der Unterschutzstellung erfasst sein sollen. Falls erforderlich muss auch präzise angegeben sein, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Eintragung in die Denkmalliste betroffen sind und welche nicht; schließlich ist ggf. deutlich zu machen, ob sich die Unterschutzstellung nur auf die Kubatur eines Gebäudes oder auf das gesamte Gebäude einschließlich der Raumaufteilung und aller fest eingebauten Ausstattungsgegenstände bezieht. Die danach unabdingbare Bestimmtheit der Unterschutzstellung muss bei einem aus mehreren Bestandteilen oder Gebäuden bestehenden Denkmal jedoch nicht notwendig durch eine Aufzählung aller von der Unterschutzstellung erfassten Gebäude(teile) erreicht werden, auch wenn dies in vielen Fällen klarer sein mag. Auch die pauschale Benennung eines Denkmals verbunden mit einer Parzellenbezeichnung, kann hinreichend bestimmt sein. In einem solchen Fall wären von der Unterschutzstellung alle zu einer baulichen Anlage gehörenden Gebäude auf dem genannten Flurstück erfasst.
21Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. vom 5. Juni 2009 - 10 A 2001/08 -, juris Rn. 11.
22Hinreichend bestimmt ist eine denkmalrechtliche Unterschutzstellungsverfügung auch dann, wenn im Zusammenhang mit den den Betroffenen bekannten oder erkennbaren Umständen die Regelung so klar ist, dass die Adressaten und die mit der Angelegenheit befassten Behörden ihr Verhalten danach ausrichten können. Dafür genügt es, dass der Inhalt der Regelung bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben erkennbar ist.
23Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. vom 2. Mai 2011 – 10 A 2822/10 -, n.v.
24Im vorliegenden Fall hat die Beklagte „die ehemalige Siedlung für britische Offiziere B.-----------weg 0 – 00 (Gemarkung N. Flur 000 und Gemarkung I. , Flur 00) in N. -H. , bestehend aus den Wohngebäuden mit allen Bestandteilen, Garagen, Gärten, Straßen- und Wegeführungen, die Straßenbeleuchtung und Trafohäuschen aus der Zeit zwischen 1951 – 1955“ unter Denkmalschutz gestellt. Damit hat die Beklagte durch ihren Bescheid vom 29. Juli 2014 nicht den Weg einer pauschalen Bezeichnung des Denkmals gewählt. Sie hat durch die Beschreibung des Denkmals, namentlich durch die Angabe der postalischen Anschrift (B.-----------weg 0 - 00) und der Bezeichnung der Gemarkung und der Flur sowie einer im konstitutiven Teil der Denkmalliste mit diesen Angaben übereinstimmenden zeichnerischen Darstellung der Grundstücke und ihrer Bebauung den räumlichen Umfang der unter Denkmalschutz gestellten Siedlung beschränkt. In die Denkmalliste eingetragen waren neben der Gesamtheit der mittels eines Auszuges aus dem Katasterplan räumlich durch einen breiten Strich hervorgehobenen Siedlung im Einzelnen die in diesem Siedlungsbereich vorhandenen Wohngebäude mit ihren Bestandteilen sowie die in diesem Siedlungsbereich vorhandenen Garagen und Gärten, die Straßen- und Wegeführungen und die Straßenbeleuchtung sowie die Trafostation. Der Umstand, dass in diesem Zuge die zeitliche Begrenzung „aus der Zeit zwischen 1951 -1955“ mit in die Auflistung aufgenommen wurde, führt nicht zur Unbestimmtheit der Unterschutzstellung. Die zeitliche Bestimmung ist bei verständiger Würdigung nicht dahingehend zu verstehen, dass damit allein das Trafohäuschen gemeint gewesen sein sollte. Vielmehr sind auch die weiteren Umstände, die zu dieser Unterschutzstellung führten, für die Interpretation des Tenors in dem angegriffenen Bescheid mit zu berücksichtigen. Der Verlauf des Unterschutzstellungs- und Eintragungsverfahrens zeigt, dass die Beteiligten bereits frühzeitig die Standorte der verschiedenen Siedlungen von Wohnungen der ehemaligen britischen Streitkräfte in ihre Betrachtungen einbezogen haben (vgl. Bl. 3 der Beiakte Heft 1). Im Rahmen der vorherigen Anhörung der Klägerin zu der beabsichtigten Unterschutzstellung und Eintragung der ehemaligen Offizierssiedlung vom 6. November 2013 – der Klägerin zugegangen am 11. November 2013 – war als Anlage 2 eine Liste der genauen Grundstücke nach postalischer Anschrift, Gemarkung, Flur und Flurstücksbezeichnung beigefügt gewesen (vgl. Bl. 35 Beiakte Heft 1). Bereits diese Umstände lassen den Schluss zu, dass sich die Unterschutzstellung auf den räumlich abgegrenzten Siedlungsbereich und die dort vorhandenen Gebäude aus der Zeit zwischen 1951 bis 1955 beziehen sollte. Diese Auslegung ergibt sich zudem aus der Wortwahl „Siedlung, bestehend aus“ wie auch aus dem Zusammenhang der Unterschutzstellung als auch aus der Begründung der Eintragung in die Denkmalliste. Für die Klägerin als Adressatin der Unterschutzstellungsverfügung waren der Inhalt und der Umfang des konkreten Denkmals damit hinreichend erkennbar, weil er der Klägerin anhand des vorhergehenden Schriftverkehrs, der Ortsbesichtigungen und der Erörterungen mit der unteren Denkmalbehörde hinreichend erläutert worden ist. Die Rückbeziehung der Zeitangabe lediglich auf einen einzelnen Bestandteil des unter Schutz gestellten Denkmals (hier: das Trafohäuschen) stellt eine semantische Einengung des Wortlauts dar, die weder durch den Verlauf des Unterschutzstellungsverfahrens noch in dem Eintragungsverfahren einen Anknüpfungspunkt findet. Die Klägerin konnte deshalb ohne weiteres erkennen, dass mit der zeitlichen Bestimmung die Entstehung der Siedlung in ihrer Gesamtheit gemeint war, so dass keine Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes gegeben ist.
25Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
26Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Ortsfeste Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler kommen vorliegend ohnehin nicht in Betracht. Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Denkmäler sind damit Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen ist ein Objekt dann, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Stadt- und Baugeschichte einer Stadt oder Siedlung hat, indem es etwa durch seine Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt,
27vgl. OVG NRW, Urt. vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 - m.w.N., Urt. vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris.
28Die Einordnung der ehemaligen Siedlung britischer Offiziere der britischen Besatzungsmacht bzw. der späteren Rheinarmee am B.-----------weg in N. -H. als Baudenkmal ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
29Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW ist es somit begrifflich ohne weiteres möglich, eine Mehrheit von baulichen Anlagen – hier: eine ganze Siedlung – als Baudenkmal einzutragen. Zwar können Siedlungen, worauf die Klägerin verweist, nach § 2 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW auch Denkmalbereiche sein, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Denkmalbereiche sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt. Nach § 5 DSchG NRW kann eine Mehrheit baulicher Anlagen durch Satzung der Gemeinde auch als Denkmalbereich unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung eines Denkmalbereiches nach § 5 Abs. 1 DSchG NRW und die Eintragung eines Baudenkmals nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW schließen sich aber nicht aus.
30Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Dezember 1995 – 10 A 880/92 -, UA S. 11 f.
31Baudenkmäler und Denkmalbereiche unterscheiden sich mithin nicht danach, ob das Schutzobjekt aus einer oder aus mehreren baulichen Anlagen besteht. Sie unterscheiden sich vielmehr durch die unterschiedlichen Ziele, die mit den verschiedenen Formen des Denkmalschutzes verfolgt werden. Bei einem Denkmalbereich soll nur das Erscheinungsbild, bei einem Baudenkmal soll zusätzlich die historische Substanz der baulichen Anlage geschützt werden. Besitzt die bauliche Substanz über das äußere Erscheinungsbild hinaus denkmalwerte Eigenschaften, kann eine Mehrheit von baulichen Anlagen als ein Baudenkmal in die Denkmallisteeingetragen werden.
32Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Dezember 1995, a.a.O., und Urt. v. 11. August 1989 – 11 A 2570/87 -.
33Entscheidend für die Eintragung als Baudenkmal ist mithin allein die Denkmalwürdigkeit, sei es, dass jede bauliche Anlage bereits für sich die Merkmale eines Denkmals erfüllt, sei es dass bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden. Für die Einstufung einer Sache als Baudenkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht.
34Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 07. März 2013 – 10 A 242/12 –, Rn. 6, juris; Urt. v. 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 -, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28. Oktober 2010 – 16 K 2351/07 -, n.v. (UA S. 7).
35Hiervon ausgehend handelt sich nach der Überzeugung der Kammer bei der ehemaligen Offizierssiedlung am B.-----------weg in N. -H. um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Im vorliegenden Fall wollte die Beklagte nicht nur einzelne Teile der ehemaligen Offizierssiedlung am B.-----------weg unter Denkmalschutz stellen, sondern jede in diesem Bereich befindliche bauliche Anlage einschließlich der Erschließungsanlagen und Gärten. Die Unterschutzstellung und Eintragung der Siedlung zielt nicht lediglich auf das äußere Erscheinungsbild der dort im Siedlungsbereich vorhandenen Wohnhäuser. Vielmehr soll durch die Unterschutzstellung auch das innere Erscheinungsbild der Wohnhäuser, ihre Anordnung auf großzügigen Grundstücken und ihre Lage im Wege- und Erschließungssystem der damaligen Zeit dokumentiert werden. Dass Siedlungen ausdrücklich in § 2 Abs. 3 DSchG NRW bei den Denkmalbereichen erwähnt wurden, schließt nicht ohne weiteres aus, dass eine Siedlung nicht als Gesamtheit von baulichen Anlagen auch ein Baudenkmal sein kann. So erfasst auch der Begriff des „Baudenkmals“ schon nach seiner Gesetzesdefinition eine Mehrheit von baulichen Anlagen.
36Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Dezember 1995 – 10 A 880/92 – zur sog. „Einschornsteinsiedlung“; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28. Oktober 2010 – 16 K 2351/07 -, n.v. zur Siedlung Mathias Stinnes.
37Die ehemalige Offizierssiedlung dokumentiert die historische Substanz der infolge der unterschiedlichen durchgeführten Bauprogramme der britischen Besatzungskräfte „Build I bis VI“ (vgl. dazu die fachliche Stellungnahme des Beigeladenen zu 1. vom 30. August 2013 – Beiakte Heft 1 S. 4 ff.) errichteten ehemaligen Offiziersheime. Sie erfüllt in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen eines Baudenkmals. Erst im Zusammenhang und im Zusammenwirken weisen die 46 Grundstücke mit Wohnbebauung, Garagen, Gärten, Zuwegungen und Trafohäuschen Merkmale auf, die die Denkmaleigenschaft der gesamten Siedlung begründen.
38Der Denkmaleigenschaft der ehemaligen Siedlung für britische Offiziere steht auch nicht entgegen, dass eine genaue, im Einzelnen durchgeführte Bestandsaufnahme der Räumlichkeiten und Wohneinrichtungen im Inneren der Gebäude (sog. Raumbuch) seitens der unteren Denkmalbehörde und des Amtes für Denkmalpflege nicht erfolgte. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beigeladenen zu 1. zur Überzeugung des Gerichts deutlich gemacht, dass sie vor Abgabe ihrer fachlichen Stellungnahme (vgl. Bl. 4 ff. der Beiakte Heft 1) zusammen mit Vertretern der Klägerin das Innere der Wohnhäuser in Augenschein genommen haben. So konnte die Referentin des Beigeladenen zu 1. – Frau Dr. Niemeyer – auf Nachfrage mitteilen, dass in zahlreichen Wohnhäusern die in ihrer fachlichen Stellungnahme in Bezug genommenen Raumaufteilungen, Einrichtungsgegenstände und Ausstattungen auch heute noch weitgehend erhalten und für die Nachwelt erhaltungswürdig sind. Dies betrifft namentlich Parkettböden in den Wohnzimmern, Eichenholztreppen in der Diele und Einbauschränke in den Schlafzimmern. Auch bestimmte Raumaufteilungen in einigen Wohnhäusern, zu der in der fachlichen Stellungnahme Grundrisszeichnungen aber auch Ansichtszeichnungen enthalten waren, sind im Wesentlichen noch erhalten. Anders als für die deutsche Nachkriegsbevölkerung wiesen die Offiziershäuser bereits getrennte Eltern- und Kinderzimmer, ein eigenes Ankleidezimmer, getrennte Zugänge zum Badbereich und eine eigene Gästetoilette auf. Ferner gab es sogar einen eigenen – sehr kleinen – Schlafraum für Dienstpersonal. Die Darlegungen in der mündlichen Verhandlung befinden sich in Übereinstimmung mit den Darlegungen in der Denkmalbegründung, auch wenn die Grundrisse und Ansichtszeichnungen dort nicht mit enthalten sind. Die Kammer hat jedenfalls keine Zweifel daran, dass der innere Bereich der unter Denkmalschutz gestellten Wohnhäuser auch heute noch denkmalbegründende historische Substanz aufweist, ohne dass diese im einzelnen dokumentiert werden musste. In der Gesamtheit der Wohnhäuser und in ihrem Zusammenwirken lassen sich die erhaltenswerten Zustände der damaligen Errichtungszeit zwischen 1951 und 1955 gut nachvollziehen, mögen bestimmte der vorstehend genannten Elemente durch die Nutzung der Wohnhäuser in den vergangenen Jahrzehnten zwischenzeitlich auch geändert oder gar weggefallen seien.
39Für die unter Denkmalschutz gestellte Offizierssiedlung am B.-----------weg in N. -H. besteht ein öffentliches Interesse.
40Hierfür orientiert sich die Kammer an der fachlichen Stellungnahme des Beigeladenen zu 1.. Die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände sind gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW zur fachlichen Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berufen. Ihnen ist damit die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, so dass von ihnen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können.
41Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 20. Februar 2003 - 8 A 1145/00 - und vom 25. Februar 2003 - 8 A 5690/00 -.
42Dass sich die Beklagte bei der Begründung des dabei gefundenen Ergebnisses die fachkundigen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1. zu eigen macht, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Bezugnahme darauf. Für die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt N. war nach der dortigen Begründung maßgeblich:
43„Die 1951 bis 1952 errichtete Siedlung ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, hier der Menschen der Stadt N. . Die Stadt N. war seit ihrer Zugehörigkeit Q. im frühen 19. Jahrhundert ein bedeutender Militärstandort Sitz eines Oberkommandos und wurde ab 1934 wieder zu einem großen Stützpunkt mit Oberkommandostellen von Heer und Luftwaffe aufgebaut. Auch nach 1945 blieben die zahlreichen militärischen Anlagen für die Entwicklung der Stadt von Bedeutung, da die ehemalige Garnisonsstadt Truppenstandort der Britischen Rheinarmee wurde. Ende der vierziger/Anfang der fünfziger Jahre bezogen britische Einheiten einen Großteil der vorhandenen Kasernen und Kommandobehörden, die zumeist an der Peripherie der Stadt lagen, wo sie - wie das Beispiel in N. H. zeigt - Keimzellen eines neuen Siedlungswachstums wurden. Mit der Siedlung für britische Militärangehöriger am B.-----------weg 0 – 00 (gemeint 00) ist daher ein signifikantes bauliches Zeugnis der Besatzungszeit erhalten, das die frühere Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik im allgemeinen sowie der Geschichte der Stadt N. als Militärstandort im besonderen dokumentiert. … Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass am B.-----------weg zwischen 1951 und 1955 eine Siedlung entstand, die über mehrere Build-Programme Hinweg bruchlos dem städtebaulichen Leitbild der modernen Gartenstadt folgt. Dabei setzten alle Architekten und Bauträger, die mit Planung und Umsetzung der Besatzer Wohnungen betraut waren, die lockere, offene Bauweise mit großen Gartengrundstücken, die versetzte Anordnung der Gebäude, die planvoll angelegte, leicht bewegte Topographie und den Verzicht auf ein orthogonales Straßennetz zu Gunsten geschwungener Wegeführung und Stichstraßen fort. Diese Art von Siedlung war richtungsweisend für die weitere Entwicklung dieser Bauaufgabe in den fünfziger Jahren … . Mit der Siedlung B1.-----------wegs 0 – 00 (gemeint 00) ist ein gut erhaltenes Beispiel dieses vorbildhaften Siedlungstyps überliefert, weshalb städtebauliche Gründe für ihre Erhaltung und Nutzung sprechen. … Die Besonderheit der Häuser besteht in der konsequenten Verwendung zweigeschossiger Wohnhäuser, die als schlichte, kubische Putzbauten mit flachen, z. T. An symmetrischen Satteldächern ohne Dach über Stand und bündig in der Fläche sitzenden Fenstern aufgeführt sind. Waren Geschosszahl, Raumprogramm, Baumaterialien und Abstandsflächen etc. weitgehend von den britischen Behörden vorgegeben (Bauprogramme), so lag die planerische und gestalterische Umsetzung dieser Vorgaben in Händen deutscher Architekten und Handwerker. … Dabei weisen die Häuser mit ihrer Wand festen Ausstattung eine hohe Qualität der handwerklichen Ausführung auf. In der ehemaligen Garnison-und Provinzialhauptstadt N. blieb … Diese Architekturrichtung für die Wohnhausarchitektur bestimmend, da die Bauherren bis weit in die Fünfzigerjahre weit gehend auf die Fortsetzung tradierte Formen und Materialien setzten. Bauten der Nachkriegsmoderne waren zu Beginn der Fünfzigerjahre dagegen vergleichsweise selten. Die Wohnhäuser am B.-----------weg gehören zu den frühen und wirkenden Beispielen moderner Wohnhausarchitektur in N. und besitzen somit einen hohen Zeugniswert für die Wohnhausarchitektur und-Ausstattung der Nachkriegszeit dieser Stadt, so dass wissenschaftliche, hier baugeschichtliche Gründe für ihre Erhaltung und Nutzung sprechen.“
44Dieser Einschätzung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung der unter Denkmalschutz gestellten ehemaligen Offizierssiedlung hat auch die Klägerin nicht widersprochen. So geht der von ihr beauftragte Privatgutachter Dr. E. von einem „denkmalwerten Ensemble“ aus und bescheinigt selbst, dass nach „fortbestehender Auffassung des Sachverständigen … die Denkmalwürdigkeit … grundsätzlich gegeben ist“.
45Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die privatgutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. E. das öffentliche Interesse am Erhalt und Nutzung der ehemaligen Offizierssiedlung anzweifelt, weil zahlreiche Veränderungen an den dort vorhandenen Gebäuden vorgenommen worden seien, so dass nicht mehr von einer weitestgehenden Unversehrtheit der historischen Substanz gesprochen werden könne, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
46Die besondere Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW entfällt nur dann, wenn die Sache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verliert und nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre.
47Vgl. OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 -; Urt. v. 21. Juli 1999 – 7 A 3387/98 -; Urt. v. 25. Juli 1996 – 7 a 1777/92 -.
48Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn das Denkmal etwa nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert, mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich,
49vgl. OVG NRW, Urt. vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -; Urt. vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -; Urteil vom 6. Februar 1996 - 11 A 840/94 -; Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 – juris; Urt. v. 21. Juli 1999 – 7 A 3387/98 -.
50Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Infolgedessen führt es nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn Bestandteile eines Gebäudes, die in bestimmten Zeitabständen üblicherweise ausgewechselt werden müssen, tatsächlich ausgewechselt werden.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1998 - 7 A 6059/96 -, juris Rn. 60; speziell in Bezug auf Fachwerkbauten OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2009 - 10 A 699/07 -, juris Rn. 33.
52Allerdings muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig geprüft werden, ob die erforderlichen Erhaltungsarbeiten die Denkmalaussage eines Objekts bewahren oder ob die Eingriffe in das Denkmal so weit gehen, dass die Denkmalaussage verloren geht. Auszugehen ist hierbei von den Gründen für die Unterschutzstellung des Denkmals.
53Vgl. OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 -.
54Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung und nach den Eindrücken, die der Berichterstatter im Erörterungstermin an Ort und Stelle am 15. Juni 2015 gewonnen und die er der Kammer vermittelt hat sowie nach den Darlegungen des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung, sind die vorgenommenen Veränderungen nur von untergeordneter Bedeutung; sie lassen den historischen Dokumentationswert der ehemaligen Offizierssiedlung nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in erheblichen Maße. Sowohl die Wohngebäude als auch die dazugehörigen baulichen und Erschließungsanlagen geben auch heute noch einen guten Eindruck der nach 1950 errichteten Offiziersheime wieder.
55Die Klägerin moniert, dass an den unter Denkmalschutz gestellten Gebäuden flächendeckend die Türen und Fenster ausgetauscht worden seien, teilweise die Dacheindeckungen erneuert worden seien, die Geländer der Balkone und Abgänge verändert wurden und teilweise die Fassaden mit Dämmstoffen zur Energiegewinnung verklebt wurden. Diese aufgeführten Veränderungen führen jedoch nicht zum Wegfall des öffentlichen Interesses am Erhalt der Siedlung.
56Die unter Schutz gestellten ehemaligen Offiziersheime gewinnen, wie auch in der Eintragungsmitteilung und in der der Denkmalliste zugehörigen Objektbeschreibung hervorgehoben worden ist, ihre Bedeutung in der konsequenten Verwendung zweigeschossiger Wohnhäuser, die mit z. T. asymmetrischen Satteldächern ohne Dachüberstand und bündig in der Fläche sitzenden Fenstern ausgeführt wurden. Diese das Konzept des Gebäudes maßgeblich ausmachenden Merkmale sind durch zwischenzeitlich vorgenommene bauliche Maßnahmen, die im Verlauf der Jahre von den jeweiligen Eigentümern ergriffen worden sind und dazu dienten, in dem vorhandenen Wohngebäudebestand die jeweiligen Nutzungsinteressen einfließen zu lassen und zugleich die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken dem jeweiligen haustechnischen Standard anzupassen, nicht nachhaltig gestört oder gar in Wegfall gebracht worden. Die von dem Privatgutachter aufgezeigten Änderungen an den unter Denkmalschutz gestellten Wohngebäuden sind nicht derart, dass die Baumaßnahmen in dieser Zeit die schützenswerte Identität der ehemaligen Offiziershäuser vernichtet hätten, m.a.W. zu einem Neubau führten. Mögen die Fenster und Türen in der Zwischenzeit auch ausgewechselt worden seien, mag die Dacheindeckung auch nicht mehr mit der historischen Ursprungsbedachung übereinstimmen, so stellen die Wohnhäuser in ihrer Kubatur und Dachform, in ihrer äußeren Bauweise nach Art und Maß ihrer baulichen Nutzung, ihrer Grund- und Geschossfläche ein entsprechendes Zeitzeugnis für den Baustil britischer Offiziershäuser in der frühen 1950er Jahre in N. dar, die die Entwicklung der unterschiedlichen Build-Programme der britischen Streitkräfte widerspiegeln. Die in Rede stehenden Veränderungen und Erneuerungen auch im rückwärtigen Gebäudebereich (Terrassenüberdachungen) und die Dacheindeckungen lassen den Gesamteindruck, den die Gebäude in der Siedlung in ihrer Gesamtheit vermitteln, unberührt. Die durch Wärmedämmverbundsysteme teilweise isolierten Fassaden betreffen nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht jedes Gebäude, so dass nur einige Wohnhäuser hiervon erfasst sind. Des Weiteren weisen die Wärmedämmverbundsysteme nur eine Dicke von 7 cm auf, die die Kubatur und die „bündig in der Fläche sitzenden Fenster“ nicht aufheben. Entsprechendes gilt für die Entfernung und Ersetzung bauzeitlicher Geländer und Gitter an Balkonen und Treppenabgängen. Dies lässt sich ohne weiteres der der Denkmalliste beigefügten Fotodokumentation ersehen. Die von der Klägerin aufgeführten äußeren Veränderungen an den als schlichte helle Putzbauten errichteten Gebäuden reduzieren sich ausschließlich auf Bauteile, die seit dem Anfang der 1950er Jahre den Witterungsbedingungen ausgesetzt waren. Durch die Instandsetzungen wird das Baudenkmal insgesamt nicht in seinem Denkmalwert geschmälert.
57Entsprechendes gilt nach den Aussagen des Beigeladenen zu 1. für die Raumaufteilungen und Ausstattungen im Inneren vieler Wohnhäuser. Die Struktur der Grundrisse der jeweiligen Geschosse ist nicht maßgeblich verändert worden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte ablegt.
58Vgl. OVG NRW, Urt. v. 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, BauR 2007, S. 363 ff. = NwVBl. 2007, S. 107 ff. = BRS 70 Nr. 196, juris.
59Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Raumaufteilung der ehemaligen Offiziershäuser – so wie in der fachlichen Stellungnahme (Bl. 9 Beiakte Heft 1) und in der Denkmalbegründung (Bl. 116 Beiakte Heft 1) beschrieben – auch heute noch weitgehend vorhanden. Im Inneren der Häuser finden sich – wie oben bereits näher ausgeführt wurde noch zeithistorische Raumaufteilungen und Ausstattungsmerkmale, die – mögen sie in dem einen oder anderen Wohngebäude auch entfallen seien – bei einer Gesamtschau jedoch einen Einblick in die damaligen Wohnverhältnisse der britischen Besatzungskräfte geben. Vereinzelte Veränderungen (z.B. Entfernung des Parkettbodens, Vergrößerung bestimmter Räume, Beseitigung des Kamins in einzelnen Wohnhäusern) lassen im Vergleich mit anderen Siedlungshäusern, die diese Ausstattungsmerkmale noch aufweisen, ohne Weiteres historische Rückschlüsse auf die früher vorhandene Bauweise zu. Die Gesamtbetrachtung der unter Denkmalschutz gestellten ehemaligen Siedlung britischer Offiziere ergibt demnach, dass die von der Klägerin aufgeführten Veränderungen die denkmalwertbegründenden Eigenschaften der Offizierssiedlung nicht entfallen lässt.
60Soweit die Klägerin ihre Vermarktungsmöglichkeiten der bebauten Grundstücke und der Wohnhäuser durch die Unterschutzstellung beeinträchtigt sieht, spielen wirtschaftliche Gesichtspunkte für die Frage des Denkmalwertes und –schutzes keine Rolle. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Entscheidung über die Unterschutzstellung nach § 3 DSchG NRW von privaten Interessen – dies gilt ebenso für die öffentlichen Interessen des Bundes als Eigentümerin der hier unter Denkmalschutz gestellten Grundstücke – unabhängig zu betrachten ist. Vielmehr stellt die Entscheidung eine zulässige Inhaltsbestimmung des Grundrechts der Eigentumsfreiheit dar, weil sie nur eine Verfahrenspflichtigkeit mit sich bringt, indem sie das Eigentum lediglich einer Aufsichts- und Erlaubnispflicht unterwirft. Die §§ 7, 9, 31 und 33 DSchG NRW stellen in einer zweiten Stufe ein geeignetes Instrumentarium bereit, um unzumutbare Belastungen von dem Grundstückseigentümer abzuwenden.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.