Verwaltungsgericht Münster Urteil, 28. Apr. 2014 - 13 K 3245/12.O
Gericht
Tenor
Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 geborene Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder.
3Am 00.00.0000legte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule ab. Mit Wirkung vom 00.00.0000wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter ernannt und trat seinen Dienst beim Bezirksseminar für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule I in M1. an. Am 00.00.0000legte er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule ab.
4Am 00.00.0000wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Volksschullehrer zur Anstellung ernannt und trat seinen Dienst an der B. -L. -Schule in M. an. Am 00.00.0000wurde er zum Volksschullehrer ernannt. Am 00.00.0000wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im weiteren Verlauf wurde er an die Hauptschule X. in M. versetzt. Mit Wirkung vom 00.00.0000wurde er an die Gemeinschaftshauptschule B1. -T. in M. und mit Wirkung vom 00.00.0000an die Gemeinschaftshauptschule im C. G. in Q. versetzt.
5In der Folge einer Dienstaufsichtsbeschwerde wurde gegen den Beklagten am 00.00.0000eine Missbilligung ausgesprochen. In der Zeit, in der dieses Verfahren anhängig war, kam es zu längeren krankheitsbedingten Ausfällen. Dem Beklagten wurde ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten, das dieser ablehnte. Aufgrund weiterer krankheitsbedingter Ausfälle wurde der Beklagte am 00.00.0000amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Am 00.00.0000wurde durch das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises die Dienstfähigkeit des Beklagten festgestellt.
6Mit Ablauf des 00.00.0000wurde der Beklagte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
7Die letzte Beurteilung vom 00.00.0000endete mit folgender Feststellung: „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll“.
8Mit Verfügung vom 00.00.0000wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegen den Beklagten wurde der Vorwurf erhoben, in seiner aktiven Dienstzeit sexuelle Kontakte zu Schülerinnen gehabt, sexuelle Übergriffe gegen ein weiteres minderjähriges Mädchen vorgenommen und eine Schülerin, die ein Kind von ihm erwartet habe, zu einer Abtreibung überredet zu haben.
9Mit Verfügung vom 00.00.0000wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben.
10Mit Schreiben vom 00.00.0000wurde der Personalvertretung Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben, die am 00.00.0000mitteilte, dass der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt werde.
11Mit Verfügung vom 00.00.0000wurden ab 00.00.00002 % des Ruhegehaltes einbehalten.
12Der Kläger hat am 00.00.0000Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten Folgendes vor:
131. In der Zeit von 1982 – 1991 habe der Beklagte im Elternhaus der T1. H. , L. Str. 00, 0000 M. , zur Miete gewohnt. In dieser Zeit, als er als Lehrer an der Hauptschule X. in M. tätig gewesen sei, habe er den Kontakt zu T1. H. , die ebenfalls in dem Haus L1. Str. 00 wohnhaft gewesen sei, hergestellt. T1. H. habe damals die U. -I. -Realschule in M. besucht, die an die Hauptschule X. angrenze. Er habe zunächst den unverfänglichen Kontakt zu T1. H. hergestellt, indem er ihr Interesse durch Schilderung von Unternehmungen mit seinen Schülern und durch Unternehmungen mit ihr selbst (wie z.B. Baden am Biggesee oder Videosehen, Spielen auf seiner E-Orgel, Zuwendung und Kommunikation) gewonnen habe. Vor allem durch das Angebot, T1. H. auf der E-Orgel vorzuspielen und ihr das Spielen auf diesem Instrument zu zeigen, habe er den Kontakt zu ihr verstärkt. Im 00.00.0000, kurz nach dem 14. Geburtstag der T1. H. , habe sich diese an einem Abend erneut in der Wohnung des Beklagten befunden. Sie habe auf dem Sofa des Beklagten gesessen, als dieser „Schmusemusik“ aufgelegt habe. Anschließend habe er sich neben T1. H. gesetzt, sie an der Brust und im Schambereich berührt und sie geküsst. Er habe beruhigend auf T1. H. eingeredet und ihr dabei erzählt, dass er das mit anderen Schülerinnen auch schon gemacht habe. Das sei alles völlig normal und ungefährlich. Er habe auch gesagt, dass T1. niemandem davon erzählen dürfe. Es sei eben die Doppelmoral der Gesellschaft: Jeder würde gerne so etwas mit einem kleinen Mädchen machen, aber man dürfe es eben nicht. Durch sein strategisch-manipulatives und subtiles Verhalten habe der Beklagte bewirkt, dass T1. H. wiederholt zu ihm hinauf gegangen sei und sich habe anfassen lassen. Er habe häufig gesagt: „Irgendwann kommt der schmerzlose Bohrer.“ Am 00. oder 00.00.0000habe der Beklagte T1. H. entjungfert. Dieser Vorfall habe sich unmittelbar an dem Wochenende ereignet, an dem die Großmutter von T1. H. verstorben sei. Der Beklagte habe T1. H. zudem dazu animiert, Pornos zu schauen, und mit ihr offen über die Geschlechtsteile dieser Personen und andere intime Dinge geredet. Abgesehen von einer Unterbrechung hätten die Übergriffe auf T1. H. bis ca. 0000 gedauert. Wenn T1. H. in dieser Zeit einmal einen anderen Jungen kennengelernt habe, habe der Beklagte diesen so lange schlechtgeredet, bis sie sich wieder ihm selbst zugewandt habe. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte T1. H. auch einmal geohrfeigt und ihr „du alte Hure“ nachgerufen. Später habe er sie mit dem Ausdruck „du alte Wildsau“ beschimpft.
142. Ab dem Winter 0000 habe der Beklagte sexuelle Kontakte zu seiner im Jahr 1970 geborenen Schülerin T2. H1. , geb. T3. , gehabt. T2. H1. sei im Dezember 0000 nach M. zu ihrer Mutter gezogen. Dort habe sie die X1. I1. besucht. Der Beklagte sei ihr Sportlehrer gewesen, bei dem sie unter anderem auch Schwimmunterricht gehabt habe. In einer Schwimmstunde im Winter 0000 sei T2. H1. mit dem Kopf auf die Kacheln gefallen. Der Beklagte habe sie nach diesem Unfall nach Hause gebracht und sich dort neben sie auf die Couch gesetzt. Er habe sie in den Arm genommen und wegen ihrer Kopfschmerzen getröstet. Dann habe er die Hand der Schülerin genommen und auf sein bekleidetes Genital gelegt. Anschließend habe er seine Hose heruntergezogen. Er habe eine Erektion gehabt, sie T2. H1. gezeigt und gesagt, man könne damit auch noch andere Dinge machen, wie z. B. „in den Mund nehmen“. In der Folgezeit sei es zu vielen Treffen gekommen. Der Beklagte habe sich mit T2. H1. nach kurzen Absprachen in der Schule bei ihm zu Hause getroffen. Es sei relativ schnell zum „1. Mal“ gekommen. Der Beklagte sei der erste sexuelle Kontakt seiner damals 15 Jahre alten Schülerin T2. H1. gewesen. Der Beklagte habe sie immer wieder darin bestätigt, dass alles, was sie täten, völlig normal und richtig sei und sie sich überhaupt keine Gedanken zu machen brauche. T2. H1. und der Beklagte hätten sich unregelmäßig getroffen, etwa ein bis zwei Mal in der Woche, dann auch wieder längere Zeit nicht, wenn der Beklagte im Urlaub oder gerade ein anderes Mädchen angesagt gewesen sei. Es hätten aber bei jedem Treffen sexuelle Kontakte stattgefunden.
153. Die im Jahr 0000 geborene Schülerin des Beklagten I2. W. , geb. I3. , sei in den Jahren 0000 bis 0000 privat beim Beklagten zu Hause gewesen. Sie sei vom Beklagten entjungfert worden und habe mit ihm für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten ein sexuelles Verhältnis gehabt. In dem halben Jahr seien beide zusammen spazieren gegangen oder weggefahren, meistens hätten sie sich bei dem Beklagten getroffen, wo es zu sexuellen Kontakten gekommen sei. I2. W. habe die Beziehung nach etwa einem halben Jahr beendet.
164. Der Beklagte habe anlässlich einer Klassenfahrt im 5. oder 6. Schuljahr Übergriffe auf seine im Jahr 0000 geborene Schülerin T4. X2. , geb. M2. , unternommen. Der Beklagte habe angeboten, dass Wertsachen in seinem Zimmer deponiert werden könnten. Als sie das abends gemacht habe, habe der Beklagte sie das erste Mal im Brustbereich unter der Kleidung angefasst. Das habe sich dann während der Klassenfahrt öfters wiederholt. Zum ersten Geschlechtsverkehr sei es mit dem Beklagten während einer weiteren Klassenfahrt gekommen, als T4. X2. zwölf Jahre alt gewesen sei. Danach sei es öfters zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe sich mit dem Beklagten auch immer öfter getroffen. Er sei mit ihr in ein Waldstück oder zu sich nach Hause gefahren. T4. X2. habe in drei Wohnungen des Beklagten (I4. , I5. und B2. dem L2. in M. ) sexuelle Kontakte mit diesem gehabt. Die sexuellen Handlungen hätten bis zur 9. Klasse gedauert.
17Der Kläger ist der Ansicht, gemäß § 34 BeamtStG müsse das Verhalten der Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere (Wohlverhaltenspflicht). Nach § 47 BeamtStG begingen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten. Der strafbare sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sei in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er greife in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährde die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten könne. Zugleich benutze der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt eigenen Sexualverhaltens liege eine grobe Missachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung sei ein Anliegen, das von der Allgemeinheit trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet besonders ernst genommen werde. Deshalb führe der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust.
18Der Kläger beantragt,
19dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er ist der Ansicht, das Disziplinarverfahren sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Er sei vor dem vor Einleitung des Disziplinarverfahrens stattfindenden Dienstgespräch nicht ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt worden. Die Einvernahme der T1. H. sei nicht auf neutralem Boden, sondern in einer Beratungsstelle durchgeführt worden. Er sei verfahrensfehlerhaft von der Vernehmung der maßgeblichen Belastungszeuginnen ausgeschlossen worden. Insgesamt sei die Verhandlungsführung durch den Kläger tendenziös gewesen.
23Der Beklagte bestreitet den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, wie er in der Klageschrift dargestellt ist, ebenso wie das Vorliegen einer die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung. Die Zeugenaussagen böten keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung. Es sei aus der Klageschrift nicht ersichtlich, welche behaupteten Missbrauchsfälle bezüglich welcher Personen ihm konkret vorgeworfen würden. Zur Frage, ob eine schwere Dienstpflichtverletzung vorliege und eine bestrittene und mehr als 25 Jahre zurückliegende Dienstpflichtverletzung heute eine Entfernung aus dem Dienst und die vollständige Aberkennung des Ruhegehaltes zur Folge haben könne, sei die zeitliche Komponente einzubeziehen. Es werde angeregt, ein Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen einzuholen. Zudem werde beantragt, die Vernehmung etwaiger Zeugen wörtlich zu protokolieren bzw. durch geeignete technische Mittel aufzuzeichnen.
24Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und X2. ; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird insoweit Bezug genommen.
25Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und die Vorwürfe betreffend den behaupteten sexuellen Kontakt des Beklagten mit den Zeuginnen W. , H1. und H. aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vom Kläger überreichten Personalakten (4 Bände) und Disziplinarvorgänge (4 Bände) verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Dem Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen.
29I. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf (vgl. § 54 Abs. 1 LDG NRW).
301. Der Umstand, ob der Beklagte vor dem am 00.00.0000im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens erfolgten Dienstgespräch gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW hätte belehrt werden müssen, kann offen bleiben, da das Gericht dessen damalige Aussagen in dem Dienstgespräch, das vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt worden ist, nicht zur Grundlage seiner Entscheidungsfindung gemacht hat.
312. Die Ausschließung des Beklagten von der behördlichen Vernehmung der Zeuginnen H. und H1. nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Satz 3 LDG NRW ist nicht zu beanstanden, da dies aus wichtigen Gründen (vgl. hierzu die von den Zeuginnen im Disziplinarverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen) erforderlich war. Unabhängig hiervon wirkt sich ein etwaiger Mangel nicht auf das gerichtliche Verfahren aus, da die Vorwürfe betreffend sexuellen Kontakt mit den Zeuginnen H. und H1. mit Beschluss des Gerichts vom 00.00.0000aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden worden sind.
323. Die dem Beklagten gemachten Vorwürfe – wobei es nach der mit Beschluss des Gerichts vom 00.00.0000erfolgten Beschränkung des Disziplinarverfahrens nur noch auf den Vorwurf des sexuellen Kontakts mit der Zeugin X2. ankommt – sind hinreichend bestimmt.
33Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27.12 –, juris, Rn. 14.
35Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift vom 00.00.0000. Insbesondere werden Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe unter Hinweis auf das Beweismittel „Zeugenaussage X2. “ nachvollziehbar beschrieben.
36So hat der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, er habe anlässlich einer Klassenfahrt im 5. oder 6. Schuljahr erste Übergriffe auf seine Schülerin T4. X2. , geb. M2. , unternommen. Der Beklagte habe angeboten, dass Wertsachen in seinem Zimmer deponiert werden könnten. Als sie das abends gemacht habe, habe der Beklagte sie das erste Mal im Brustbereich unter der Kleidung angefasst. Das habe sich dann während der Klassenfahrt öfters wiederholt. Zum ersten Geschlechtsverkehr sei es mit dem Beklagten während einer weiteren Klassenfahrt gekommen, als T4. X2. zwölf Jahre alt gewesen sei. Danach sei es öfters zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe sich mit dem Beamten auch immer öfter getroffen. Er sei mit ihr öfter in ein Waldstück oder zu sich nach Hause gefahren. Das sei meistens immer nur für eine Stunde gewesen. T4. X2. habe in drei Wohnungen des Beklagten (I4. , I5. und B2. dem L2. in M. ) sexuelle Kontakte mit diesem gehabt. Um in letztere Wohnung zu gelangen, habe sie damals immer durch die Garage an dem Zimmer von T1. H. vorbeigehen müssen, wobei sie der Beklagte immer mit den Worten „Sei bitte ganz leise. Die T1. wohnt hier unten und ist ganz scharf auf mich. Die guckt immer, wen ich zu Besuch habe“ zur Ruhe ermahnt habe. Die sexuellen Handlungen hätten bis zur 9. Klasse gedauert. Es sei immer mit Kondomen verhütet worden. Einmal habe er aus seinem Urlaub in Südfrankreich bei T4. X2. zu Hause angerufen und sie gefragt, ob sie auch ihre Periode bekommen habe.
37II. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht betreffend den Vorwurf des sexuellen Kontakts mit der Zeugin X2. von folgendem Sachverhalt aus:
381. Der Beklagte war im Zeitraum von 1979 bis 1984 der Klassenlehrer der am 00.00.0000geborenen Zeugin T4. X2. , geb. M2. . Er unterrichtete sie in den Fächern Deutsch, Geschichte und Sport. Sie belegte bei dem Beklagten zeitweise eine Judo-AG und unternahm zusammen mit ihm und anderen Schülern viele Freizeitaktivitäten (z. B. Schwimmen, Schlittschuhlaufen).
39Der Beklagte näherte sich anlässlich einer – vermutlich der ersten – Klassenfahrt im 5. oder 6. Schuljahr erstmals der Zeugin. Zu diesem Zeitpunkt war die Zeugin nicht älter als 12 Jahre. Sie war dort zusammen mit vier oder sechs anderen Schülerinnen auf einem Zimmer in einer Jugendherberge untergebracht. Während des abendlichen Spaziergangs, bei dem es noch sehr kalt war, hakte sich die Zeugin bei dem Beklagten ein. Als die Zeugin Wertsachen im Zimmer des Beklagten abgab, kam es zu Küssen und Berührungen. In der Folgezeit kam es, wobei offengeblieben ist, ob dies während einer weiteren Klassenfahrt, bei dem Beklagten zu Hause, in Wäldern oder im Schwimmbad der Fall war, im 5. oder 6. Schuljahr, jedenfalls aber vor dem 7. Schuljahr erstmals zum Geschlechtsverkehr – Vollziehung des Beischlafs – zwischen der Zeugin und dem Beklagten; die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt 11 oder 12 Jahre alt, jedenfalls aber nicht älter als 13 Jahre. Der erste Geschlechtsverkehr fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Zeugin bereits ihre erste Menstruation gehabt hatte.
40In der Folgezeit traf sich die Zeugin mit dem Beklagten regelmäßig privat, mindestens zwei Mal in der Woche. Bei diesen Treffen kam es in der weit überwiegenden Zahl der Fälle jeweils zum Geschlechtsverkehr mit der Vollziehung des Beischlafs. Der Beklagte ließ die Zeugin des öfteren nach dem Schulunterricht zusammen mit anderen Schülern in sein Auto einsteigen, setzte die anderen Schüler auf der Fahrtstrecke ab, bis er – seinem Plan entsprechend – mit der Zeugin allein im Auto war. Er fuhr dann mit der Zeugin in verschiedene Wälder oder in seine Wohnung, um – ebenfalls seinem Plan entsprechend – mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Der Beklagte hatte für die Treffen in den Wäldern im Auto seines Kofferraums – das erste Auto, in dem diese Übergriffe auf die Zeugin stattfanden, war ein Golf GTI – immer Schafsfellbezüge dabei. Die Zeugin hatte mit dem Beklagten in drei Wohnungen Geschlechtsverkehr, zunächst in I4. , dann in I5. und schließlich B2. dem L2. in M. . In die Wohnung B2. dem L2. , in dem die Familie H. wohnte, ging der Beklagte mit der Zeugin immer durch die Garage, wobei sie sich immer sehr leise verhielten, um T1. H. , die im unteren Zimmer wohnte, nicht auf sich aufmerksam zu machen. Die Wohnung des Beklagten war mit einem Kiefernbett ausgestattet. Geschlechtsverkehr wurde immer mit Kondomen vorgenommen. Zudem wurde wechselseitig Oralverkehr ausgeübt.
41Aus einem Sommerurlaub in Südfrankreich (FKK-Urlaub am Atlantik) zu einer Zeit, als der Beklagte noch mit N. D. liiert gewesen ist, rief der Beklagte bei der Zeugin zu Hause an und erkundigte sich, ob sie schon ihre Periode bekommen habe, nachdem diese bei dessen Abreise in den Urlaub noch nicht eingesetzt hatte.
42Die sexuellen Handlungen wurden mindestens bis zum Abschluss der 8. Klasse vorgenommen. Im 9. Schuljahr lernte die Zeugin über ihre Eltern ihren jetzigen Ehemann kennen, womit die sexuellen Kontakte mit dem Beklagten endeten.
432. Dieser Sachverhalt steht zur vollen Überzeugung des Gerichts nach der Vernehmung der Zeugin X2. in der mündlichen Verhandlung fest.
44a) Zwar hat der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten pauschal bestritten, die Zeugin X2. sexuell missbraucht zu haben. Diese nicht näher präzisierte Einlassung hat sich in der mündlichen Verhandlung jedoch als Schutzbehauptung herausgestellt. Sie ist durch die glaubhafte Aussage der Zeugin X2. widerlegt, die ihre Angaben konkret, anschaulich, detailreich, mit Originalität versehen, unter Wiedergabe eigenen Erlebens, innerer Stimmigkeit und Folgerichtigkeit sowie insgesamt frei von jeglicher Belastungstendenz gemacht hat.
45Die Zeugin hat in anschaulicher Weise dargestellt, auf welche Weise, an welchen Orten und in welchem Zeitraum es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten gekommen ist. Der geschilderte Geschehensablauf – von der ersten Annäherung auf einer Klassenfahrt über unbeobachtete Momente im Lehrerzimmer in der Jugendherberge oder in der Turnhalle bis hin zum planmäßigen Aufnehmen von Schülern in das Auto des Beklagten und schließlich zum Verbringen der Zeugin in Waldstücke oder die eigenen Wohnungen – ist detailreich und zeugt von der Wiedergabe eigenen Erlebens der Zeugin. So erinnerte sich die Zeugin an die damalige Marke des Autos des Beklagten und auch an die Schafsfellbezüge, die im Kofferraum bereitlagen, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können. Auch die Vorgänge um den Geschlechtsverkehr wurden detailreich geschildert: So sei der Beklagte immer peinlichst um Hygiene bemüht gewesen, sei in der Wohnung immer ins Badezimmer gestürzt; es sei immer ein Kondom verwendet worden.
46Letztlich hat die Zeugin auch detailreich zu Randgeschehen berichtet, insbesondere zu der Sorge, die der Beklagte sich um eine mögliche Schwangerschaft der Zeugin gemacht hat, als vor dem Antritt seines Sommerurlaubs ihre Menstruation noch nicht eingesetzt hatte. Bezeichnend ist auch, dass sich die Zeugin an das Detail erinnern konnte, damals den Beklagten beim Telefonat angelogen zu haben – die Menstruation hatte noch nicht eingesetzt –, dass diese später dann aber doch noch eingesetzt habe. Ein weiteres Geschehen, als der Beklagte die Zeugin vor dem Klassenkamerad I6. I7. , der immer bei den Ausflügen dabei gewesen sei, vor die Brust gefasst und sinngemäß „mein Goldschatz“ geäußert habe, ist ihr als sehr unangenehm in Erinnerung geblieben.
47Diese Schilderungen sind in sich stimmig und folgerichtig. Die Aussage der Zeugin ist frei von jeglichem für das Gericht erkennbaren Widerspruch zu anderen Tatsachen oder sonstigen Erfahrungssätzen. Der Beklagte hat ebenfalls keine solchen aufgezeigt.
48Die Zeugin war während ihrer gesamten Aussage um eine korrekte Darstellung des von ihr Berichteten bemüht, wies – angesichts des zurückliegenden Zeitraums von nahezu 30 Jahren verständlicherweise – nach erkennbarer Anspannung ihres Erinnerungsvermögens auch von sich aus auf Erinnerungslücken hin. Dass es der Zeugin nach einem Zeitraum von rund 30 Jahren nicht mehr möglich ist, einzelne Daten des sexuellen Missbrauchs zu benennen, ist schon angesichts des Zeitablaufs, aber auch in Anbetracht der von der Zeugin geschilderten Vielzahl der Missbrauchshandlungen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nachvollziehbar. B2. jeden Fall ist dies kein Merkmal, das gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht.
49Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht des Weiteren ihre anschaulich vermittelte damalige eigene Betroffenheit, die sie frei von jeglichem Klischee und frei von Stereotypen geschildert hat. Sie hat darauf hingewiesen, immer gedacht zu haben, sie sei für den Beklagten etwas Besonderes, seine Lieblingsschülerin, seine Auserwählte. Sie habe sich geschmeichelt und geehrt gefühlt und den Beklagten angehimmelt. Wenn ihre Mutter ihr die Ausflüge mit dem Beklagten habe verbieten wollen, habe sie geheult. Erst später habe sie, nachdem sie einen Jungen im Konfirmandenunterricht kennengelernt habe, gemerkt, dass das mit der großen Liebe nicht stimme, da der Beklagte auch immer mit anderen Mädchen unterwegs gewesen sei.
50Belastungstendenzen sind insgesamt nicht erkennbar. Die Zeugin hat mehrfach darauf hingewiesen, sie könne nicht einmal sagen, ob sie damals vom Beklagten missbraucht worden sei. Sie hätte ja Stopp oder Nein sagen können, der Beklagte habe sie nicht angebunden oder gezwungen. So hat sie – insofern in der Vorstellungswelt der Zeugin konsequent – weder ihrem Ehemann noch ihren Eltern jemals vom sexuellen Missbrauch durch den Beklagten berichtet. Erstmals im Jahr 2012 auf die Anforderung von Seiten der Bezirksregierung in Arnsberg anlässlich des Disziplinarverfahrens hin hat sie von den Vorgängen erzählt und gehofft, dies nur einmal tun zu müssen. Diese erneute Konfrontation mit den damaligen Vorgängen hat wiederum zu – nachvollziehbar geschilderter – persönlicher Betroffenheit geführt. So hat die Zeugin geschildert, dass es ihr heutzutage mit der Erinnerung an die damaligen Vorfälle schlecht gehe. Nachts bekomme sie Herzrasen und habe Schlafstörungen. Dass die Zeugin insgesamt frei von Belastungstendenz ausgesagt hat, belegt auch ihr ausdrücklicher abschließender Hinweis bei ihrer Vernehmung, dass für sie die Sache definitiv abgehakt gewesen sei und sie sich Sorgen darum mache, dass ihre Aussage das Zünglein an der Waage sei, dass jetzt jemandem – sprich: dem Beklagten – etwas Schlimmes passiere.
51b) Indizien, die Anlass für eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage böten, bestehen nicht.
52Das Gericht ist bei seiner Überzeugungsbildung gehalten, sich mit sämtlichen Indizien unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Allerdings hat das Gericht keine solchen Indizien erkennen können, die im konkreten Fall für einen anderen Geschehensablauf hätten sprechen können.
53Der Beklagte hat gegen die Aussagen der Zeugin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Er selbst war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend und hat auch zuvor weder im Disziplinarverfahren noch im gerichtlichen Verfahren einen abweichenden Geschehensablauf vorgetragen, obwohl ihm die Vorwürfe bekannt waren. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung allein angegeben, der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs werde bestritten. An welche tatsächlichen Umstände dieser Vortrag anknüpft, hat dieser auch auf weitere Nachfrage nicht angeben können.
54c) Der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugin sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bedurfte es nicht. Der dahingehende Beweisantrag des Beklagten konnte seitens des Gerichts ermessensfehlerfrei abgelehnt werden.
55Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Ausnahmen können dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69.10 -, juris, Rn. 21.
57Dies kommt überwiegend bei Verdachtsmomenten für eine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung in Betracht, nicht aber bereits bei den hier vorliegenden Umständen. Insoweit fehlt es schon der Begründung des Beweisantrags an jeglichen Anhaltspunkten dafür, warum das Gericht nicht in der Lage sein sollte, die Zeugenaussage aufgrund eigenen Sachverstands würdigen zu können; auch sonst gab es hierfür keine Anhaltspunkte.
58Es lag insgesamt keine Sachlage vor, nach der eine Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit fremder Sachkunde bedurfte. Insbesondere gab es keine Anhaltspunkte für eine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende, nicht näher bekannte psychische Erkrankung der Zeugin. Selbst wenn nach dem Aussageverhalten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung unterstellt würde, diese leide auch heute noch aufgrund des fortwährenden sexuellen Missbrauchs durch den Beklagten an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, stellte sich eine solche Erkrankung als eine typische Folge eines traumatischen Erlebnisses dar. Sie führt nicht dazu, dass ein Gericht verpflichtet wäre, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
59Vgl. zu einer solchen Konstellation ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69.10 -, juris, Rn. 21.
60III. Mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte eines sehr schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 57 LBG NRW a. F. bzw. jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht.
61Auszugehen ist insofern von der Sach- und Rechtslage bei Begehung des Dienstvergehens, weil das nunmehr geltende Recht gegenüber der früheren Rechtslage keine materiell-rechtliche Veränderung zum Vorteil des Beklagten gebracht hat.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3d A 2996/11.0 -, Seite 28 des Urteilsabdrucks.
63Ein Disziplinarmaßnahmeverbot besteht auch in Anbetracht des Umstands, dass die angeschuldigte Dienstpflichtverletzung vor über 25 Jahren begangen worden ist, nicht (vgl. § 15 LDG NRW). Nichts anderes hätte unter Anwendung der im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 gegolten (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 LDO NRW).
64Das strafrechtlich als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und als sexueller Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in der im Tatzeitraum maßgeblichen Gesetzesfassung zu bewertende Verhalten des Beklagten ist bezogen auf die Verfehlung gegenüber der Zeugin X2. als innerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten, weil diese dem Beklagten im Zeitpunkt des Missbrauchs als Schülerin anvertraut war. An der Strafbarkeit dieses Verhaltens hat sich unter Zugrundelegung des aktuell gültigen Strafrechts nichts geändert.
65IV. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, für geboten.
661. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW).
67Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344 = juris, Rn. 44.
69Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris, Rn. 29.
71Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F./§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3d A 2996/11.O -, S. 34 f. des Urteilsabdrucks m. w. N.
732. Das festgestellte – einheitlich zu beurteilende – Dienstvergehen ist zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 2 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Sie indiziert bei einem Lehrer, der eine ihm anvertraute Schülerin – hier sogar über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren – sexuell missbraucht hat (§ 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), die Höchstmaßnahme. Ein solches Verhalten stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine Nichteignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler unterbleiben. Deshalb ist bei sexuellem Missbrauch von anvertrauten Schülern unter 16 Jahren durch Lehrer die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst indiziert, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 -, USK 2012, 164 = juris, Rn. 9 m. w. N.
75Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von dem Beklagten begangenen Verfehlungen, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, der Häufigkeit und Dauer des wiederholten Fehlverhaltens sowie der persönlichen Verhältnisse und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergibt sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn endgültig zerstört sind und der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
76Bei einer Gesamtabwägung liegen keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass eine mildere Maßnahme verhängt werden könnte.
77Es erfordert u. a. eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Rn. 14.
79Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 = juris, Rn. 17.
81Das Verhalten des Beklagten stellt sich jedoch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar; hiervon kann schon angesichts seiner zielgerichteten Planung, der Zeitdauer von über mindestens zwei Jahren und der regelmäßigen Häufigkeit des disziplinarrechtlich angeschuldigten, mit erheblicher krimineller Energie versehenen Verhaltens in Bezug auf die Zeugin X2. nicht die Rede sein.
82Sonstige Milderungsgründe sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
83Aus der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier
84- vgl. Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 K 1568/11.TR -, juris -
85ergibt sich nichts, was für den vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gäbe. Die dortige Verfehlung – sexueller Missbrauch von Kindern in fünf Fällen – stellte sich als ein außerdienstliches Dienstvergehen dar; zudem waren im dortigen Fall weitere – hier nicht vorliegende – individuelle Umstände maßnahmemildernd zu berücksichtigen.
86Ist hiernach aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, sind weder die Dauer des Disziplinarverfahrens noch der Umstand, dass das Dienstvergehen sehr lange zurückliegt, für die Maßnahmebemessung von Bedeutung. Beides steht der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte ‑ wie hier – während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat.
87Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2014 – 2 B 100.13 -, juris, Rn. 16, und vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69/10 -, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788 = juris, Rn. 16.
883. Schließlich ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch unter Berücksichtigung des konkreten Falles verhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Ist ein Lehrer, wie hier, durch sein kriminelles Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts die unvermeidbare Maßnahme. Die darin liegende Härte ist - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit, dient.
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, - 2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder - 3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
- 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder - 2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, - 2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder - 3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
- 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder - 2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.