Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 9 K 18.5637

published on 10/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 9 K 18.5637
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der angeblich 1963 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die Ausweisung.

Der Kläger ist 1988 in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesamts vom 12. September 1990 wurde seinem Asylantrag stattgegeben. Im Asylverfahren hat der Kläger, der mit gefälschten Papieren eingereist ist, vorgetragen, dass er seit Ende 1976 bis 1981 Freiheitskämpfer gegen Äthiopien auf Seiten der ELF als Kindersoldat war. Davor habe er ein Jahr bei seinem Vater in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Von 1981 bis 1988 sei er in seinem Heimatort gewesen und habe dort in der Landwirtschaft mitgeholfen. Nachdem 1988 in seinem Dorf ELF-Freiheitskämpfer verhaftet wurden, sei er geflohen und nach einem Aufenthalt von einem Monat im Sudan und einem Monat in Griechenland in das Bundesgebiet eingereist.

Das Bundesamt hat mittlerweile die Asylanerkennung widerrufen. Über die dagegen erhobene Klage (M 12 K 18.32055) wurde noch nicht entschieden.

Der Kläger ist seit seiner Einreise durch zahllose Straftaten aufgefallen. Die erste Strafanzeige wurde bereits am 6. Juni 1990 während des Asylverfahrens wegen einer Schlägerei in der Unterkunft erstattet (Bl. 73 f. Behördenakte - BA). Es folgten Anzeigen wegen Vergewaltigung (1992 und 1994), wegen Körperverletzung (1993, 1999), Ausweismissbrauch (1995), Fahrraddiebstahl (1995, 1997) sowie die im Bescheid vom 31. Oktober 2018 (S. 4 u. 5) aufgezählten strafrechtlichen Verurteilungen seit 2001, u.a. wegen Beleidigung, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung, Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln, Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Diebstahl. Nach einem Schlussvermerk über Ermittlungen wegen viermaligen Schwarzfahrens vom 23. August 2013 (Bl. 592 BA) war der Kläger von 1991 bis 2012 bereits 42 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere die Gewaltdelikte standen nach Aktenlage im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch.

Zuletzt verurteilte das Landgericht München I den Kläger mit seit dem 22. Dezember 2016 rechtskräftigen Urteil wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Haft und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an (Bl. 815 f. BA). Zu seinem Lebenslauf gab der Kläger in Teilen abweichend von seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt an, dass er seit 1977 Militärdienst im Krieg gegen Äthiopien geleistet habe und 1980 das Militär verließ und in den Sudan ging. Dort habe er bis 1984 als Lkw-Fahrer gearbeitet und im Anschluss daran im Familienbetrieb seines Schwagers in Saudi Arabien, bis er 1988 nach Deutschland kam. Eine Zusatzausbildung als Lkw-Fahrer in Deutschland habe er abgebrochen und für verschiedene Arbeitgeber über kürzere Zeiträume als Hilfsarbeiter gearbeitet. Von 2013 bis 2015 habe er einen Ein-Euro-Job bei einem Umzugsservice gehabt und daneben seit 2011 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Seit Mai 2015 sei er durchgehend arbeitslos. Der strafrechtlichen Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger im alkoholisierten Zustand zu Hause ein Messer einsteckte und damit im Bahnhofsuntergeschoss einen Sicherheitsmitarbeiter von vorne umarmte und von hinten auf ihn einstach.

Der Kläger hatte seit November 1990 einen Reiseausweis. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Auf Grund einer Begutachtung im Auftrag des Amtsgerichts München, erstellt am 19. April 2011, stand der Kläger unter gesetzlicher Betreuung, die Ende 2017 aufgehoben wurde. Seit 2009 lebte er in einer Einrichtung für betreutes Wohnen. 2013 machte er eine stationäre Entgiftung und eine anschließende viermonatige Alkoholentwöhnungstherapie in einer Fachklinik und blieb danach nach eigenen Angaben ca. 1½ Jahre abstinent.

Der Kläger konsumierte seit Jahrzehnten Alkohol in erheblichen Mengen sowie Cannabisprodukte. Zuletzt trank der Kläger ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Sachverständigen seit Herbst 2015 ca. viermal pro Woche und seit Ende 2015 bis zur Inhaftierung täglich 10 bis 11 Halbe Bier und zusätzlich drei kleine Flaschen Wodka, Chantrè, Raki oder Jägermeister; diese Mengen beruhen auf eigenen Angaben des Klägers. Seit 1981 konsumierte der Kläger daneben Cannabis, vor allem an den Wochenenden rauchte er, je nach Finanzlage, einige Joints.

Der Kläger wurde wiederholt begutachtet. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Betreuung stellte der Gutachter, Dr. D., mit Gutachten vom 19. April 2011 (Bl. 920 f. BA) auf der Grundlage einer Betreuungsanregung des katholischen Männerfürsorgevereins sowie einer Stellungnahme der Betreuungsstelle fest, dass beim Kläger eine Cannabisabhängigkeit, Alkoholabusus, eine leichte kognitive Beeinträchtigung und möglicherweise eine Posttraumatische Belastungsstörung vorlägen. Die wichtigste Behandlungsmaßnahme sei der Entzug. Im Anschluss daran könnte der Kläger von therapeutischen Gesprächen und einer Behandlung mit Antidepressiva aller Wahrscheinlichkeit nach profitieren. Der Kläger hatte gegenüber dem Gutachter angegeben, dass er Probleme habe, seit seine Eltern gestorben seien. Er sei Analphabet und mit 12 zur Großmutter gekommen und seit 1977 im Krieg gewesen. Von 1980 bis 1984 habe er im Sudan und von 1984 bis 1988 in Saudi Arabien, anschließend in Deutschland gelebt. Auf das Gutachten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 920 f.).

Eine weitere Begutachtung erfolgte im Strafverfahren des Landgerichts München I, Dr. C. (Bl. 771 f. BA). Danach war der Kläger bei seiner Tat enthemmt, aber voll schuldfähig. Der Kläger habe nach eigenen Angaben ab Mai 2015 wieder mit dem Trinken begonnen, da er zu diesem Zeitpunkt depressiv geworden sei. Es bestehe eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). Die Ergebnisse der Begutachtung von 2011 werden bestätigt. Die Voraussetzungen für einen Hang im Sinne des § 64 StGB sowie eine noch hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 64 StGB lägen vor (Bl. 791 BA, S. 27 Anklageschrift).

Der Kläger war seit 30. Januar 2016 in Untersuchungshaft und ist seit dem 30. Dezember 2016 im Maßregelvollzug im kbo-Isar-Amper-Klinikum München-Ost untergebracht.

Mit Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 wurde der Kläger ausgewiesen (Nr. 1) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre unter der Bedingung der Straf-, Drogen- und Alkoholfreiheit, ansonsten auf acht Jahre ab Ausreise befristet (Nr. 2). Die Abschiebung nach Eritrea oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat wurde nach erfülltem Strafanspruch des Staates und Vollziehbarkeit der Ausreise aus der Haft angeordnet, sofern der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 27. April 2018 vollziehbar wird; für den Fall der Haftentlassung vor Durchführung der Abschiebung wurde der Kläger zur Ausreise binnen vier Wochen nach Haftentlassung unter Androhung der Abschiebung nach Eritrea, sofern der Bescheid des Bundesamts vom 27. April 2018 vollziehbar ist, aufgefordert (Nr. 3). Als Asylberechtigter habe der Kläger erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), solange über den Widerrufsbescheid noch nicht bestandskräftig entschieden sei. Es liege eine gegenwärtige schwere Gefahr vor, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührten. Die Ausweisung sei nach dem Ergebnis der Abwägung unerlässlich. Der Kläger habe ein schwerwiegendes Bleibeinteresse wegen des über fünfjährigen legalen Aufenthalts und der Niederlassungserlaubnis. Dem stehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen des Gewichts der Straftat gegenüber, § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a AufenthG; § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dem Ergebnis der umfangreichen Abwägung überwiege wegen der erheblichen hohen Wiederholungsgefahr das Ausweisungsinteresse. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Kläger erst mit 24 Jahren nach Deutschland gekommen sei, hier über keine Bindungen verfüge und nach den Therapieberichten nach wie vor Sehnsucht nach seinem Zuhause habe. Die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG über die Befristung wurde umfangreich unter Darstellung der Abwägungsgründe begründet. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2018 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,

Aufhebung des Bescheids vom 31. Oktober 2018.

Vorgelegt wurden zwei Arbeitsverträge vom 22. Juni 2018 und 5. Dezember 2018, wonach der Kläger mittlerweile in Vollzeit beschäftigt sei; in entsprechende Gehaltsbescheinigungen aus Januar und Februar 2019 wurde in der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen.

Die therapeutische Behandlung habe die Gefährlichkeit des Klägers deutlich verringert. Es werde aktuell eine betreute Wohnform für den Kläger gesucht. Die Therapie sei fast abgeschlossen.

Vorgelegt wurde durch die Bevollmächtigte eine gutachterliche Stellungnahme der Klinik im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 7. Juni 2018, die (bereits) im Bescheid berücksichtigt wurde. Ausweislich dieser gutachterlichen Stellungnahme erfolgte die Unterbringung in der Entziehungsanstalt wegen Alkoholerkrankung und Drogensucht. Im Ergebnis befasst sich die Stellungnahme fast ausschließlich damit, dass beim Kläger eine PTBS, chronifiziert, vorliege und bei einer Abschiebung in das Heimatland Suizidalität wegen einer Verschlechterung des Zustands sehr wahrscheinlich wäre.

Im Einzelnen wurden zur Biographie und den sozialen Daten die Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, wonach dieser ein hervorragendes Verhältnis zu seinem Vater und zu seiner Mutter gehabt habe, die beide 2010 gestorben seien. Zu zwei Schwestern und zwei Brüdern in Eritrea habe er keinen Kontakt, sondern nur noch zu Schwestern in Holland. Er sei Kindersoldat gegen die äthiopische Armee gewesen und in Eritrea drohe ihm Haft. Ausweislich des Therapie- und Behandlungsverlaufs seien verschiedene Lockerungsstufen umgesetzt und der Kläger seit dem 25. April 2018 in die offene Rehabilitationsstation verlegt worden. Eine Einzel- und Gruppengesprächstherapie mit dem Ziel des Erlernens von Strategien für einen adäquaten Umgang mit negativen Gefühlen und des Vermittelns individueller Konfliktlösefertigkeiten sei durchgeführt wurden. Dies sei unter Beleuchtung der Ursachen und Folgen des Alkoholkonsums und des Zusammenhangs zwischen Sucht und Kriminalität/aggressivem Verhalten geschehen. Drogenscreenings und Alkoholkontrollen seien problemlos verlaufen und der Kläger habe einen authentischen Alkoholabstinenzwillen gezeigt sowie Suchtdruck oder Suchtgedanken vehement und nachdrücklich verneint. Ausweislich des testpsychologischen Befunds vom 22. Mai 2018, durchgeführt auf Grund des Symptomspektrums im Hinblick auf die Diagnose der komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung und der hirnorganischen Beeinträchtigung liege beim Kläger eine hirnorganische Beeinträchtigung vor sowie Testwerte, die eher gegen eine PTBS sprechen würden.

Im Zusammenhang mit der erweiterten Symptomexploration kommt das Gutachten auf Grund der beobachteten Symptomatik und der Diagnosekriterien zu dem Ergebnis einer PTBS beim Kläger, der vermieden habe, über traumatisierende Ereignisse in seinem Heimatland als Kindersoldat von sich aus zu sprechen. Der durch die drohende Abschiebung ausgelöste Stress und die Unsicherheit stellten eine tertiäre Traumatisierung dar, die depressive Tendenzen massiv verstärkten. Es heißt wörtlich: „Die Diagnose einer PTBS liegt nach klinischer Einschätzung eindeutig vor, obwohl zunächst - bei Betrachtung der rein formellen Kriterien der Testung - die Kriterien nicht erfüllt scheinen.“

Weiter wird ausgeführt, dass die aktuell bestehende Drohung einer Abschiebung eine Fortsetzung und Verschlimmerung des Krankheitsgeschehens bedinge durch ein Wiedererleben, da der Kläger mit fortschreitendem Alter immer mehr Repressalien und Gewalt ausgesetzt gewesen sei und sich an den Krieg zurückerinnere, wenn er alte Bekannte aus seinem Heimatland treffe. Er vermeide es, über die Traumatisierung zu sprechen und leide unter innerer Unruhe und Angst vor der Abschiebung. Im klinischen Alltag seien Anspannung und Gereiztheit zu bemerken. Ein- und Durchschlafstörungen als Symptom der Übererregung, Konzentrationsstörungen, Schreckhaftigkeit würden nicht beklagt. Ein Fortschreiten der psychischen Beschwerden könne aufgehalten und eine Besserung erreicht werden. Nötig sei eine Stabilisierung der Lebenssituation mit sozialer Anbindung in einem für den Patienten sicheren Umfeld ohne Angst, Deutschland verlassen zu müssen, sowie eine Fortführung der traumaspezifischen Psychotherapie und psychiatrischen Behandlung, die wegen der Vielzahl der Traumata länger dauere. In Eritrea habe der Kläger kein unterstützendes Familienumfeld mehr und fühle sich weiter bedroht, so dass eine akute Selbstgefährdung bei einer Verschlechterung des Zustands sehr wahrscheinlich sei.

Zur Gefährlichkeitsprognose wird ausgeführt, dass durch die Behandlung der Sucht die Gefährlichkeit deutlich verringert werden könne, sofern keine Situationen entstünden, die ein erneutes Rückfallen in bisherige Verhaltens- und Konsummuster begünstigten. Dies seien vor allen Dingen ein erneuter Alkoholkonsum, hoher emotionaler Stress, eine unzureichende Abgrenzung zum alkoholaffinen Milieu sowie fehlende Tagesstruktur und Einsamkeit. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Eritrea wäre auf Grund der Erkrankung PTBS, kognitive Störung und Alkoholabhängigkeit angesichts eines fehlenden unterstützenden Familienumfelds im Herkunftsland mit einer raschen und erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, verbunden mit sehr wahrscheinlicher akuter Suizidalität zu rechnen.

In einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik vom 15. März 2019 wird ausgeführt, dass ein äußerst positiver Therapieverlauf festgestellt wurde und der Kläger sich in der Lockerungsstufe D, unbegleitete Stadtausgänge, Beschäftigung und Übernachtung außerhalb der Klinik, befinde. Er wirke stimmungsstabil und abstinenzmotiviert und stehe auf der Warteliste des Hauses IFMO (Initiative für Menschen ohne Obdach e.V.).

In der mündlichen Verhandlung wurden der Chefarzt, der Oberarzt, die Diplom-Psychologin und die Sozialpädagogin, die die gutachterliche Stellungnahme unterschrieben hatten, als sachverständige Zeugen befragt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Zusammenfassend war als Ergebnis festzustellen, dass die Therapie des Klägers im Maßregelvollzug im Hinblick auf die Suchterkrankungen nicht abgeschlossen ist und in den nächsten fünf Jahren auch nicht abgeschlossen sein wird. Die Entlassung des Klägers aus dem Klinikum in eine Wohneinrichtung erfolgt für weitere fünf Jahre in eine alkoholfreie Einrichtung mit wöchentlichen Alkohol- und Drogenkontrollen und der Wiederaufnahme in die stationäre Behandlung im Klinikum im Falle eines Rückfalls. Nicht aufklärbar war die Diagnose einer PTBS trotz negativer Testung nach über 30 Jahren im Bundesgebiet und wer dafür verantwortlich war. Offen blieb auch die Prognose einer akuten Selbstgefährdung wegen rascher und erheblicher Verschlechterung bei einer Rückkehr nach Eritrea als sehr wahrscheinlich und wer dafür verantwortlich war; auch die im Gutachten als Ansprechpartnerin genannte Sozialpädagogin hat sich dazu nicht verhalten.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Auf den umfangreichen Bescheid werde Bezug genommen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehe fest, dass die Therapie nicht abgeschlossen sei und nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe; die gutachterliche Stellungnahme habe diesbezügliche Zweifel nicht ausgeräumt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die umfangreiche Begründung des Bescheids verwiesen. Ergänzend dazu wird festgestellt:

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Befragung der sachverständigen Zeugen besteht beim Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin auf Grund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die seine Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich macht, § 53 Abs. 3 AufenthG. Die Therapie im Maßregelvollzug ist nicht abgeschlossen und es besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr.

Der Kläger begeht seit seiner Einreise vor ca. 30 Jahren regelmäßig Gewaltdelikte, die dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnen sind und die stets verbunden mit erheblichem Alkoholkonsum, möglicherweise auch Drogen waren. Überschlägig hat der Kläger ca. 50 Straftaten begangen, nicht alles Gewaltdelikte, jedoch in den letzten Jahren immer mehr unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol und zunehmend an Orten, die für das Obdachlosenmilieu nicht untypisch sind.

Die beim Kläger diagnostizierte hirnorganische Einschränkung ist möglicherweise mit dem langjährigen Alkohol- und Drogenmissbrauch verbunden. Der Kläger wird seit mindestens 2009 betreut und hat bereits 2013 eine Alkoholtherapie gemacht, auf Grund derer er nach eigenen Angaben eineinhalb Jahre keinen Alkohol getrunken hat, ohne jedoch diese Zeit dazu zu nutzen, eine Arbeit zu finden und eigenständig zu wohnen und zu leben. Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte ist die gutachterliche Stellungnahme des kbo-Isar-Amper Klinikums München-Ost über den Verlauf der Therapie und die erstellte Diagnose im Rahmen des Maßregelvollzugs schlicht nicht nachvollziehbar. Auch die Befragung der sachverständigen Zeugen führte nicht zu einer belastbaren Erklärung dafür, dass der Kläger zwar gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsklinik wegen Alkohol- und Drogensucht untergebracht wurde, als Ergebnis der zweijährigen Therapie eine sehr wahrscheinliche akute Selbstgefährdung mit akuter Suizidalität bei einer raschen und erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bei einer erzwungenen Rückkehr nach Eritrea festgestellt wird, wobei die Diagnose einer PTBS nach den Ergebnissen der fachlichen Testung nicht vorliegt und die Exploration der Traumakriterien im Ergebnis ausschließlich darauf gestützt wird, dass beim Kläger im klinischen Alltag Anspannung und Gereiztheit zu bemerken sind. Eine Auseinandersetzung in der gutachterlichen Stellungnahme mit der Alkoholabhängigkeit, psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und der anhaltenden kognitiven Beeinträchtigung/Schädigung durch Alkohol (ICD10: F10.2, F12.1, F10.74) fehlt. Es ist unzureichend, wenn das Gutachten auf den vom Kläger geäußerten authentischen Alkoholabstinenzwillen und die Verneinung von Suchtdruck oder Suchtgedanken abstellt.

Aus Sicht des Gerichts ist die Annahme, dass solche Aussagen eines Drogen- und Alkoholabhängigen prognostisch in irgendeiner Weise aussagekräftig sind, wenn diese im kontrollierten Bereich einer Klinik abgegeben werden, im Ansatz eher naiv.

Unter Berücksichtigung der Situation des Klägers, der als Alternative zum Maßregelvollzug eine Haftstrafe zu befürchten hat und dessen Verhalten durch Drogenscreenings und Alkoholkontrollen überprüft wird, ist die Aussage nachvollziehbar, aber nicht überzeugend.

Nicht aufklärbar war auch, warum im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitshypothese entgegen den eigenen Angaben des Klägers von einem fehlenden unterstützenden Familienumfeld im Herkunftsland oder einer Broken-Home-Situation die Rede ist, da der Kläger durchgehend und wiederholt erklärt hat, dass er Geschwister in Eritrea habe und mit seinen Eltern, die bis 2010 lebten, ein ausgezeichnetes Verhältnis gehabt habe.

Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, warum von einer prognostisch günstigen Variablen des klinischen Verlaufs und eines sich abzeichnenden sozialen Empfangsraum die Rede ist, obwohl der Kläger seit 2009 in einem betreuten sozialen Umfeld lebte, einen Ein-Euro-Job hatte und dennoch fortlaufend unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol Straftaten beging.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die gutachterliche Stellungnahme keine Aussagen zur Drogensucht des Klägers trifft, obwohl strafrechtliche Verurteilungen wegen Drogendelikten in die Zeit fielen, in der der Kläger keinen Alkohol getrunken hat.

Auch im Hinblick auf die Diagnose einer PTBS und eventueller Ursächlichkeit für Straftaten ist die gutachterliche Stellungnahme unzureichend. Nicht ansatzweise verhält sich die Stellungnahme zu dem Umstand, dass der Kläger seit 30 Jahren im Bundesgebiet lebt und eine PTBS ein Zeitmoment enthält. Nicht aufklärbar war, bezogen auf den Einzelfall, wieso das Gutachten davon ausgeht, dass der Kläger mit fortschreitendem Alter immer mehr Repressalien und Gewalt ausgesetzt war und wie dies damit zu vereinbaren ist, dass ein Verbleib in Deutschland für den Kläger wichtig ist. Unterstellt, eine subjektiv empfundene Gewalt in Deutschland führe zu einem Wiedererleben, erklärt sich zwar der festgestellte andauernde, unerfüllt gebliebene Wunsch, kurzfristig nach Eritrea zurückzukehren, um einen Teil der Familie wiedersehen zu können (Auslöser für den Alkoholkonsum, S. 5 Mitte des Gutachtens). Dazu im Widerspruch steht jedoch die Aussage im Gutachten, dass der Kläger, der für die Befreiung Eritreas für eine Gruppierung tätig war, die heute in Eritrea eine Oppositionspartei ist, im Falle einer Rückkehr sehr wahrscheinlich akut selbstgefährdet sei.

Die Fortdauer der Gefährlichkeit und die erhebliche Wiederholungsgefahr erneuter Straftaten hat sich in der mündlichen Verhandlung durch das Verhalten des Klägers bestätigt, der sich im Zusammenhang mit den Ausführungen der Diplom-Psychologin als sachverständige Zeugin dazu, dass aus psychologischer Sicht subjektiv empfundene Repressalien die gleiche Wirkung haben könnten wie körperliches Erleiden, zunehmend aufgebracht gezeigt hat. Plastisch schilderte der Kläger in dem Zusammenhang, wie er früher auf Beleidigungen ihm gegenüber mit Gewalt reagierte und warum. Seine Erklärung, heute würde er eine Strafanzeige gegen den Beleidiger stellen, überzeugte vor dem Hintergrund der gereizten Schilderung seiner Gewalterfahrungen in der Vergangenheit und seine Reaktion darauf nicht.

Ungeachtet dessen ist nach Angaben der sachverständigen Zeugen die Therapie des Klägers nicht abgeschlossen und wird es in den nächsten fünf Jahren auch nicht sein. Der Kläger soll auf Probe entlassen werden und nach einer weiteren, externen Begutachtung einen Platz in einem trockenen Wohnheim erhalten, wobei er offiziell vom stationären Aufenthalt beurlaubt wird. Für weitere fünf Jahre erfolgt eine forensische ambulante Betreuung des Klägers und eine Kontrolle im Heim auf Alkohol und Drogen mit der Option einer Wiederaufnahme in der Klinik im Falle eines Rückfalls.

Nach dieser Sachlage steht der Kläger noch nicht einmal am Anfang eines eigenständigen Lebens nach abgeschlossener Therapie. Bereits deshalb besteht die prognostische Einschätzung der Beklagten einer fortbestehenden Gefährlichkeit wegen erheblicher Wiederholungsgefahr weiter fort. Der Kläger muss weiterhin viele Jahre nicht nur engmaschig betreut und versorgt, sondern auch kontrolliert werden.

Zur Therapie und Qualität des Gutachtens als solchem ist ergänzend festzustellen, dass die sachverständigen Zeugen hinsichtlich der Ursache einer PTBS für die Gewaltdelikte des Klägers unterschiedliche Ansichten auf der Grundlage derselben gutachterlichen Stellungnahme hatten. Der Oberarzt hat dazu erläutert, dass die alleinige Therapie der Sucht nicht ausreiche, sondern die gesamten Persönlichkeitsstrukturen mitbehandelt werden müssten, insoweit sei die Stellungnahme unzureichend.

Der Chefarzt führte auf Frage des Gerichts dazu aus, dass die Suchterkrankung des Klägers der Risikofaktor sei und ergänzte erst auf Vorhalt, dass die Alkohol- und Drogensucht therapiert wurde, während die Therapie nicht die Aufdeckung der PTBS, sondern deren Stabilisierung bezwecke.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid auf der Grundlage dieses Gutachtens danach zutreffend angenommen, dass die Gefährlichkeit des Klägers und die konkrete Wiederholungsgefahr auf der Alkohol- und Drogensucht des Klägers beruhen und nicht etwa eine Posttraumatische Belastungsstörung in der Jugend und/oder als Erwachsener dafür ursächlich ist.

Hinsichtlich der Abwägung und der Unerlässlichkeit der Ausweisung bei der hier vorliegenden tatbestandsmäßigen Gefährdungslage, § 53 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG, wird auf die ausführliche Begründung des Bescheids Bezug genommen. Zutreffend wurde ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen, da der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ebenso wie der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht wurden. Zutreffend wurde auch angenommen, dass ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vorliegt, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Bei der an den Grundsätzen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit orientierten Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat die Beklagte zutreffend die fehlende Integration trotz gut 30-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die fehlenden sozialen Bindungen berücksichtigt.

Der Umstand, dass der Kläger mittlerweile arbeitet und aus der Klinik in ein Heim entlassen wird, ändert daran nichts, da diese Maßnahmen engmaschig begleitet und überwacht im Rahmen der Therapie erfolgen. Gegen die nach § 11 AufenthG vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das umfangreich begründet wurde, bestehen im Hinblick auf die Delikte des Klägers und die Vielzahl der Straftaten keine rechtlichen Bedenken.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Annotations

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.