Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2019 - M 9 K 18.5334

published on 24/07/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2019 - M 9 K 18.5334
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Tenor

I. Die Baugenehmigung vom 4. Oktober 2018, Gz. 42-BV-Nr. 1238-2018-B, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf FlNr. 35/4, Gemarkung D. Die Kläger grenzen mit ihren Grundstücken (FlNrn. 35 und 35/3, Gemarkung D.) südlich und westlich an. Alle Flurstücke liegen im Bereich eines einfachen Bebauungsplans und im Geltungsbereich einer Veränderungssperre.

Die Beigeladene beantragte unter dem 12. Juli 2018 bzw. 5. September 2018 die Baugenehmigung (Bl. 1ff. d. BA). Der Bauantrag enthält - auf An- bzw. Nachforderung seitens des Landratsamts - einen Abweichungsantrag (Bl. 30 d. BA) folgenden Wortlauts:

Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen hinsichtlich der Länge (der) an der Grenze und auf dem Baugrundstück insgesamt zulässigen Grenzbebauung.

Begründung:

Die Nachbarn (Flnr. 35, 35/3 und 36) werden durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht negativ eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Des Weiteren werden bei der Bauausführung die gesetzlichen Brandschutzvorschriften (Art. 28 BayBO) in Verbindung mit § 9 Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GaStellV) beachtet und eingehalten.

Die Beigeladene zu 2. stellte unter dem 26./30. Juli 2018 das gemeindliche Einvernehmen her (Bl. 11ff. d. BA), auch hinsichtlich einer Ausnahme von der Veränderungssperre.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Oktober 2018, Gz. 42-BV-Nr. 1238-2018-B, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 9. Oktober 2018 (Bl. 39a ff. d. BA), wurde die Baugenehmigung erteilt. Der Bescheid enthält eine Ausnahme von der Veränderungssperre und folgende Abweichungsentscheidung:

Von der Einhaltung der Abstandsflächen wird gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO aufgrund des gesamten Grenzverbaus an allen Grundstücksgrenzen von mehr als 15 m eine Abweichung erteilt.

Das Bauvorhaben liege im Innenbereich. Die beantragte Abweichung von Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO habe erteilt werden können, da keine negative Beeinträchtigung durch die Errichtung der zulässigen Grenzgarage zu FlNr. 35 im Hinblick auf Belichtung, Belüftung, Besonnung zu erwarten sei. Die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO lägen vor.

Der Bevollmächtigte der Kläger hat unter dem 30. Oktober 2018 Klage erhoben. Er beantragt,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Das Vorhaben stelle eine Grenzgarage nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO dar, durch die bereits bestehende Grenzbebauung werde jedoch der in Satz 2 geregelte maximale Grenzverbau überschritten. Die Abweichung sei nur pauschal und zudem nur für FlNr. 35 begründet worden, obwohl auch FlNr. 35/3 beeinträchtigt werde; es sei nämlich anzunehmen, dass die Zufahrt entlang der dortigen Grundstücksgrenze verlaufe. Hinzukomme, dass die Beigeladene bereits über eine Grenzgarage verfüge; die planungsrechtliche Zulässigkeit erschließe sich somit bereits in Bezug auf die Anzahl der genehmigten Grenzgaragen nicht. Im Übrigen entstehe ein Einmauerungseffekt gegenüber den Nachbargrundstücken, welchen Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO gerade vermeiden wolle. Dabei komme es nicht auf eine isolierte Betrachtung des konkret betroffenen Grenzgrundstücks (hier FlNr. 35) an; die Kläger könnten dies somit rügen. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei damit gegeben. Im Rahmen der Abwägung seien weder die Interessen der Kläger hinreichend gewürdigt noch der Umstand berücksichtigt worden, dass an der Grenze zu FlNr. 36 bereits eine Garage auf dem Vorhabengrundstück existiere. Der durch die Realisierung entstehende Einmauerungseffekt sei bei den Erwägungen gänzlich außer Betracht geblieben. Das Abstandsflächenrecht biete in der Regel keine Möglichkeit, seine Ziele auf andere Weise zu erreichen; eine Reduzierung verschlechtere regelmäßig die Belichtung und Belüftung oder belaste den Wohnfrieden. Zwar sei das Grundstück FlNr. 35 noch unbebaut, das dürfe aber nicht zulasten der Kläger gehen; die Genehmigung beschränke die Möglichkeiten einer künftigen Bebauung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf den Antragsunterlagen sei auch das Gebäude ersichtlich, das sich über die Grundstücksgrenzen der FlNrn. 35 und 35/4 erstreckt habe und das in der Zwischenzeit beseitigt worden sei; im Vergleich und im Gegensatz zur geplanten Bebauung habe dieser Altbestand sehr wohl eine Beeinträchtigung dargestellt. Der östliche Angrenzer, FlNr. 36, habe die Pläne unterschrieben. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Da sich das Vorhaben an der südlichen Grenze befinden werde, scheide eine Beeinträchtigung der FlNr. 35/3 aus. Aufgrund der Lage des Nachbargrundstücks FlNr. 35 im Außenbereich und der Dimensionierung der Grenzgarage habe das Landratsamt die Abweichung unter Abwägung der möglichen Beeinträchtigungen erteilt. Die Entscheidungsgründe für die Abweichung lägen auf der Hand, da die geplante Garage für sich genommen eine Grenzgarage nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sei. Die bestehende Grenzbebauung befinde sich an der Grenze zu FlNr. 36; auf Basis einer differenzierten Betrachtungsweise der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 BayBO sei die Überschreitung der 15 m damit hinzunehmen; entscheidend sei, dass die gesamte Grenzbebauung nicht nur an der Grenze zu FlNr. 35 vorherrschen solle, sondern auch zur FlNr. 36.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die Feststellungen in der Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Baugenehmigung verletzt die Kläger in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben verletzt Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO als drittschützende Vorschriften (1.); diesen Verstoß vermag auch die erteilte Abweichung nicht zu überwinden, da diese rechtswidrig ist (2.).

1. Die Kläger werden durch die Baugenehmigung in Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO verletzt. Der Nachbar kann sich auf die Nichteinhaltung der Privilegierungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO -Höchstmaß der zulässigen Grenzbebauung - insofern berufen, als dass dann - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands - Abstandsflächenrecht verletzt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er auf einer Grundstücksseite anliegt, für die isoliert betrachtet die Privilegierungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO eingreifen, da die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 BayBO insgesamt zu erfüllen sind (vgl. statt aller VG München, U.v. 6.7.2016 - M 9 K 15.1939 - juris mit ausführlicher Begründung).

2. Die nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BayBO erteilte Abweichung ist rechtswidrig.

Da von nachbarschützendem Recht abgewichen wird, ist die Abweichungsentscheidung auch im Rahmen des Drittrechtsbehelfs vollumfänglich zu überprüfen.

Vorliegend fehlt es an der tatbestandlichen Voraussetzung einer atypischen Grundstückssituation - festgemacht an der Formulierung „Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen“ (vgl. nur Simon/Busse, BayBO, Stand: 132. EL Dezember 2018, BayBO Art. 63 Rn. 18ff.; aus der Rechtsprechung: BayVGH, Endurteil v. 9.11.2017 - 2 B 17.1742 - juris; B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1372 - juris; B.v. 20.9.2011 - 2 CS 11.1849 - juris; VG München, B.v. 18.7.2011 - M 9 SN 11.2628 - EA). Nach einer Grundentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris) kann sich eine atypische Fallgestaltung etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben; in solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen.

Nichts davon ist vorliegend gegeben. Eine sog. Atypik ist auch im Übrigen in keiner Weise ersichtlich. Allein der Wunsch der Bauherrin, ihr Grundstück stärker auszunutzen als dies nach den gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, begründet noch keine Atypik. Eine (noch) stärkere Ausnutzung ist vorliegend auch insofern wenig nachvollziehbar, als die Beigeladene zu 1. aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung - vorgezeigt im Termin - bereits über mindestens sieben Stellplätze verfügt. Dementsprechend verhält sich die Abweichungsentscheidung zu alledem auch mit keinem Wort.

Ohne atypische Situation aber ist ein Abgehen von den Maßgaben des Art. 6 BayBO unzulässig, da jede Verkürzung der Abstandsflächen zu einer Verschlechterung der Nachbarsituation führt. Fallgestaltungen, in denen das Normziel auf andere Weise erreicht werden kann, sind im Bereich des Abstandsflächenrechts kaum vorstellbar, da der Zweck der Vorschriften in der Regel nicht bspw. durch eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Bauausführung gewahrt werden kann (BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO, Stand: 11. Ed. 1.3.2019, Art. 63 Rn. 40).

Hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt:

Die Beteiligten haben vorliegend, wie sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsvorgang ergibt, ersichtlich nicht auf die durch die BayBO-Novelle 2018 eingeführte Regelung abgestellt.

Unabhängig davon führt die Gesetzesänderung nicht zu einer anderen Beurteilung des Falls. Die Regelung bzw. ihre beabsichtigten Wirkungen erschließen sich nur und ausschließlich durch ein Studium der Gesetzesbegründung. Eine auch nur ansatzweise Umsetzung im Gesetzestext ist nicht erfolgt (vgl. BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO, Stand: 11. Ed. 1.3.2019, Art. 63 Rn. 42). Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO enthält deshalb unter Wahrung des Auslegungsprinzips, wonach auch eine extensive Auslegung ihre Grenze jedenfalls stets im Wortlaut der Regelung findet (statt aller BVerfG, B.v. 28.7.2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14 - NJW 2015, 2949), nur eine Klarstellung, nämlich, dass Abweichungen auch im Bereich des Abstandsflächenrechts möglich sind (zum Verhältnis Gesetzestext - Gesetzesbegründung bspw. BFH, U.v. 28.7.2011 - VI R 38/10 - juris). Diese Abweichungen richten sich (nur) nach Art. 63 BayBO und den dortigen Vorgaben. Die Notwendigkeit einer atypischen Grundstückssituation aber leitete die bisherige Rechtsprechung ohnehin nur aus dem Tatbestand des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ab. Daran ist demnach festzuhalten.

Wollte man die - inkonsistente - Gesetzesbegründung dennoch heranziehen, so müsste man sich sinnvollerweise auf die dort explizit aufgeführten Fälle beschränken - Terrassengeschosse, Änderung von Bestandsgebäuden -, da die Zulassung von Abweichungen ansonsten, mit Ausnahme der Abwägung der betroffenen Belange, willkürlich möglich wäre, wie der vorliegende Fall zeigt. Andererseits hätte es jedenfalls für die Änderung von Bestandsgebäuden keiner Neuregelung - bzw. richtiger: keiner entsprechenden Begründung - bedurft, da diese Fallgestaltungen auch bis dato als atypische Situation angesehen und in die Fallgruppe des sog. normativen Überhangs eingeordnet wurden (Simon/Busse, BayBO, Stand: 132. EL Dezember 2018, Art. 63 Rn. 28). Dementsprechend verweist auch der Standardkommentar (Simon/Busse, BayBO, Stand: 132. EL Dezember 2018, Art. 6 Rn. 65a) zu Recht darauf, dass die Neuregelung

(klarstellend) erreichen [will], dass Abweichungen vom Abstandsflächenrecht beim Aufstocken von Bestandsgebäuden erleichtert möglich sind. Die Rechtsprechung hat gerade für Abweichungen vom Abstandsflächenrecht das Erfordernis der Abweichung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal betont. Dies hat dazu geführt, dass insbesondere die Fälle der Aufstockung vorhandener grenzständiger Gebäude problematisch wurden: Bei profilgleichem Aufstocken ist das Aufstocken abstandsflächenrechtlich unproblematisch zulässig, weil dann ein Fall von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 vorliegt. Erfolgt das Aufstocken aber nicht profilgleich, muss eine fiktive Außenwand gebildet werden, die nicht an der Grenze steht, also abstandsflächenpflichtig ist; Abs. 1 Satz 3 ist auf diese Fälle nicht anwendbar, sodass die zurückgesetzte Aufstockung nur im Wege der Abweichung zulässig ist. In diesen Fällen fehlt es aber sehr oft an der von der Rechtsprechung geforderten Atypik. Hier setzt nun die klarstellende Regelung des neuen Satzes 4 an.

Weiteren Sinn sieht auch Simon/Busse, a. a. O., zu Recht nicht in der Regelung (offen gelassen bei VG Würzburg, B.v. 13.11.2018 - W 5 S 18.1260 - juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, der Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.