Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juli 2019 - M 9 K 18.3944

published on 03/07/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juli 2019 - M 9 K 18.3944
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen, hier: DHH 1, 2 und 4.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf FlNrn. 250/29, 250/30 und 250/56, Gem. G. (i. F.: Vorhabengrundstück). Die Klägerin ist Eigentümerin des südöstlich direkt angrenzenden Flurstücks 250/28, Gem. G. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21, „Schulgelände“, der Gemeinde G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1981.

Mit Bauantrag vom 2. Februar 2018 (Bl. 9ff. d. BA), Befreiungsanträgen vom 14. Dezember 2017 (Bl. 36f. d. BA) und geänderten Bauvorlagen, Stand 19. Juni 2018, beantragte die Beigeladene zu 1. die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. erklärte als Angelegenheit laufender Verwaltung (vgl. Bl. 182 d. Behördenakts - i. F.: BA -) ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (Bl. 72ff. d. BA), auch zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Grundstücksteilung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2018 (Az. 30/602 BV II 20180254) erteilte der Beklagte unter Zugrundelegung der mit Prüfstempel vom 23. Juli 2018 versehenen Bauvorlagen (Ziff. 2) die beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1). Unter Ziff. 3 enthält der Bescheid eine Geländefestsetzung für die Berechnung der Wandhöhen von West auf 465,10 m ü.N.N. nach Ost auf 463,73 m ü.N.N. Im Rahmen von Ziff. 4 wurde gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung (maximal 28°, ausgeführt werden 30°) und von der Mindestgrundstücksgröße (mindestens 600 m², nach Teilung vorliegend nur mehr 357 m²) befreit.

Der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 9. August 2018 Klage gegen den Bescheid. Ein zwischenzeitlich vonseiten der neuen Bevollmächtigten gestellter Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2019 abgelehnt (Az. M 9 SN 18.5191); auf diesen Beschluss, Gründe zu I., wird vollumfänglich Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Eilentscheidung ist nach Rücknahme der Beschwerde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019 (Az. 1 CS 19.249) rechtskräftig.

In der Hauptsache beantragt die Klägerseite weiterhin,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Die Klägerseite habe erhebliche Probleme mit dem unvollständigen Aktenstand und bitte um Mitteilung, ob bei Gericht ein Bodengutachten vorliege. Weder das in der Baubeschreibung, Punkt 3, angegebene Bodengutachten noch die Behördenakte BV 19910023 aus dem Staatsarchiv - eingesehen wohl zu Referenzobjekten im Rahmen der Prüfung der Befreiungen - fänden sich bei den Akten; das habe auch etwas mit der Tragfähigkeit des Bodens zu tun. Eine Prüfung u. a. der Befreiungen sei so nicht möglich. Auf Bl. 41f. d. BA (Höhenplan Bestand) sei keine „Mulde“ zu sehen, sodass nach Ansicht der Klägerseite kein Anlass zu einer die Abstandsflächen „rettenden“ Höhenfestsetzung und Befreiung bestanden habe. Eine Ausmittelung der maßgeblichen Höhendaten habe eine Höhe von 464,04 m ergeben. Ein Anlass zur Erhöhung des Bauwerks um 56 cm sei danach nicht ersichtlich, eine formal und materiell rechtmäßige Befreiung nicht erfolgt. Der gerügte Verstoß gegen die Abstandsflächen stelle eine Verletzung der durch Art. 6 BayBO i. d. F. vom 1. September 2018 geltenden nachbarschützenden Bestimmungen dar. Die Ausführungen des Gerichts dazu im Eilbeschluss seien weder rechtlich noch tatsächlich überzeugend. Das Gericht sei insbesondere überhaupt nicht auf die Ausführungen zur Höhenlage des natürlichen Geländes nach dem existenten Höhenplan eingegangen und habe eine nähere Begründung unterlassen, wieso der dortige Sachverhalt nicht stimme und wieso es davon abweiche. Es sei eine Höhenfestsetzung ausschließlich zum Zwecke der (sachwidrigen) Überschreitung der Abstandsflächen erfolgt. Aus den nicht maßstäblichen Grundrissen könne nichts geschlossen werden. Formal hätte wohl auch über einen Verzicht auf eine offene Bauweise entschieden werden müssen. Nach Meinung der Klägerseite seien die Abstandsflächen nicht gewahrt, auch eine Atypik sei nicht erkennbar. Die Siedlung sei weiter immer wieder überflutet worden; es sei wohl bekannt, dass die vorhandenen Rohrleitungen nicht ausreichten.

In der mündlichen Verhandlung wurde weiter ergänzend vorgetragen:

Die Abstandsflächen seien aufgrund falscher Bauausführung nicht eingehalten. Die klägerische Garage habe im Zuge der Bauausführung Risse bekommen. Die Standsicherheit sei nicht mehr gegeben. Die Entwässerung auf dem Vorhabengrundstück passe nicht. Auf dem klägerischen Grundstück stehe regelmäßig Wasser, dieses werde nicht zuverlässig abgeführt. Die Revisionsschächte lägen zu hoch. Auch sei das klägerische Grundstück durch die Höherlegung des Bauvorhabens nicht mehr vor Hochwasser geschützt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf das Vorbringen wird Bezug genommen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift über den Augenschein vom 3. Juli 2019 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht gegeben.

Es wird hierzu zunächst vollumfänglich auf den in der Streitsache M 9 SN 18.5191 ergangenen Eilbeschluss vom 17. Januar 2019, Gründe zu II., Bezug genommen, u. a. auf dessen Feststellungen bzw. Bewertungen zu angeblich fehlenden Aktenbestandteilen etc.

Zum daraufhin erfolgten neuen bzw. vertiefenden klägerischen Vorbringen wird Folgendes bekräftigend bzw. ergänzend ausgeführt:

1. Die unstrukturiert und ohne rechtlichen Bezug bzw. Anknüpfungspunkt vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der „Entwässerung“ des Vorhabengrundstücks versteht das Gericht bei wohlwollender Auslegung dahingehend, dass ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, hier folgend aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, geltend gemacht werden sollte.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (statt aller BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Dafür ist nicht einmal ansatzweise etwas zu erkennen.

Der Vortrag der Klägerseite zu den angeblichen Bedenken blieb völlig unsubstantiiert. Zunächst wurde im Augenscheintermin bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Aussage dazu getroffen, ob sich die Bedenken nun auf anfallendes Schmutz- oder auf Oberflächenwasser beziehen. Auf wiederholte Nachfrage des Gerichts legte sich der Bevollmächtigte dann darauf fest, dass nach Ansicht der Klägerseite das Oberflächenwasser nicht zuverlässig abgeführt werden könne.

Dazu ist vorab Folgendes klarzustellen: Die angefochtene Baugenehmigung verhält sich nicht zur Oberflächenentwässerung. Plan Nr. 7, Grundstücksteilung, Entwässerung, ist nicht gestempelt, die Baugenehmigung enthält weder Auflagen noch Hinweise zu der Thematik. Enthält aber - wie im vorliegenden Fall also - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris).

Unabhängig davon erfolgen die Rügen hinsichtlich der fehlenden Aufnahmefähigkeit des Kanals und/oder der Schächte - eine genauere Festlegung erfolgte auch hier nicht - ins Blaue hinein und ohne jeglichen Nachweis. Weder wurden Fotos zum angeblich regelmäßig auf dem klägerischen Grundstück stehenden Wasser vorgelegt noch eigene privatgutachtliche Stellungnahmen. Im dreipoligen Nachbarschaftsstreit aber trägt der Nachbar für das Vorliegen der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme die Darlegungs- (und Beweis-) Last; diese verdichtet sich dabei für den Nachbarn, weil sein Rechtsschutzinteresse mit den rechtlich geschützten Interessen des verantwortlichen Dritten kollidiert und in tatsächlicher Hinsicht nicht selbstverständlich ist, dass das Verhalten des Dritten seine Rechte berühren kann (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 28.7.1993 - 4 B 120.93 - juris; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 1754; Eyermann, VwGO, Stand: 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 114).

Schließlich ist auf Folgendes hinzuweisen, ohne dass es tragend darauf ankommt: Bereits angesichts von Plan Nr. 7 ist nicht nachvollziehbar, inwiefern unzumutbare Auswirkungen auftreten sollten. Das Oberflächenwasser - d. h. vorliegend v. a. das Niederschlagswasser - wird vom Dach über Fallrohre und Spülschächte in Rohrrigolen geführt und dort versickert. Das nicht von den Dachflächen stammende Regenwasser wird über die überwiegend nicht verdichteten Freiflächen versickert. Die Bedenken sind auch angesichts dessen unbegründet.

Die Ausführungen zur fehlenden Substantiierung gelten ebenso für die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf den angeblich nicht mehr bestehenden Hochwasserschutz bzw. auf eine Verschärfung der Überschwemmungssituation. Laut BayernAtlas Plus, wiederholt - zuletzt am 2. Juli 2019 - abgerufen, liegen das klägerische und das Vorhabengrundstück weder in einem festgesetzten noch in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet und auch nicht im Bereich von Hochwassergefahrenflächen HQ 100. Woher die Bedenken insofern rühren, bleibt erneut im Dunkeln. Unabhängig davon ginge der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen eines festgesetzten oder vorläufigen Überschwemmungsgebiets u. a. aufgrund der Neufassung des § 78 WHG mittlerweile ohnehin davon aus, dass aufgrund der Spezialität der Regelungen des § 78 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 WHG in der am 5. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung und eines hieraus folgenden Vorrangs des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Zumutbarkeit von hochwasserbezogenen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr nach Maßgabe von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst a oder Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO als Bestandteil des nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris). § 78b WHG stellt von vorn herein nur Anforderungen an die Bauleitplanung, vgl. § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG.

2. Auch hinsichtlich der angeblich durch die Bauausführung herbeigeführten Rissbildung in der klägerischen Garage ist kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, auszumachen. Der Errichtungsvorgang selbst ist laut Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO nicht Gegenstand der Prüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern nur die zur Genehmigung gestellte „Errichtung“ bzw. (Nutzungs-) „Änderung“ des „Bauvorhabens“; die Unbedenklichkeitsfeststellung einer Baugenehmigung trifft diesbezüglich also keine Aussage und kann folglich keine subjektiven Nachbarrechte der Kläger verletzen (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris).

3. Zum erneuerten Vorbringen hinsichtlich der Standsicherheit des klägerischen Gebäudes wird zunächst wiederum auf den Eilbeschluss vom 17. Januar 2019 verwiesen, dort II. 2. a. mit Ausführungen v. a. zu Art. 10 BayBO.

Sollte der Vortrag so zu verstehen sein, dass auch damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, gerügt werden sollte, so wird verwiesen auf die Ausführungen bei BayVGH, B.v. 28.3.2017, a. a. O., Rn. 18, die sich das Gericht zu eigen macht:

Die von den Klägern befürchtete mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Gebäudes ist schon kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang. Das Rücksichtnahmegebot stellt keine allgemeine Härteklausel dar, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner bauplanungsrechtlicher Vorschriften des Baurechts. Ein städtebaulicher respektive bauplanungsrechtlicher Bezug, der insofern über das hier gem. § 30 BauGB, § 15 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahmegebot zum Tragen kommen könnte, ist weder ersichtlich noch von den Klägern substantiiert geltend gemacht worden.

4. Die Abstandsflächen, Art. 6 BayBO, schließlich lagen weder im Genehmigungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde (a) noch wären/sind sie verletzt (b).

a) Die Konformität des Bauvorhabens mit den Vorgaben des Abstandsflächenrechts nimmt nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil; Plan Nr. 8, Abstandsflächen ist deshalb auch nicht gestempelt. Das folgt daraus, dass Art. 6 BayBO zum für den Nachbarrechtsbehelf maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt, d. h. im Juli 2018, noch nicht wieder Bestandteil des Prüfprogramms des Art. 59 Satz 1 BayBO war (vgl. auch die Vollzugshinweise des StMB vom 29. August 2018, Az. 24-4101-2-1 zur am 1. September 2018 in Kraft getretenen BayBO-Novelle).

An dieser bereits im Eilbeschluss herausgearbeiteten Bewertung ist festzuhalten. Die Klägerseite hat dagegen auch nichts vorgebracht, sondern adaptierte - ohne Bezug zu den Ausführungen - nur ihren Vortrag dahingehend, dass der gerügte Verstoß gegen die Abstandsflächen nunmehr „eine Verletzung der durch Art. 6 BayBO i. d. F. vom 1. September 2018 geltenden nachbarschützenden Bestimmungen“ darstelle. Das ist keine rechtlich tragfähige Auseinandersetzung damit, welcher Prüfungsmaßstab tatsächlich anzuwenden ist.

Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten im Rahmen einer (Dritt-) Anfechtungsklage bereits nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Für nachträgliche Änderungen der Rechtslage differenziert das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Baurechts wegen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Baufreiheit nur danach, ob sich die Änderung der Rechtslage zu Gunsten oder zu Lasten des Bauherrn auswirkt. Wollte man mit der Klägerseite einen Abstandsflächenverstoß ausmachen - wie nicht -, so wäre in der Hereinnahme der Abstandsflächen in das Prüf- bzw. Genehmigungsprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO eine Verschlechterung der Beurteilungsgrundlagen für den Bauherren zu sehen, da insofern der „einfache“ Verstoß gegen Art. 6 BayBO für eine Aufhebung der Baugenehmigung genügen würde. Für einen - mangels Verstoßes gegen Art. 6 BayBO ebenfalls ohnehin nicht in Betracht kommenden - Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten dagegen bestünden zusätzliche Anforderungen. Die somit für den Nachbarn günstige Änderung des Genehmigungsprogramms, die nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung eingetreten ist und die dem Nachbarn (vereinfachte) Angriffsmöglichkeiten einräumt, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nach dem damals geltenden Recht noch nicht gegeben waren, dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: 132. EL Dezember 2018, Art. 66 Rn. 590ff. m. w. N.).

b) Unabhängig davon liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO vor.

Diesbezüglich wird wiederum vollumfänglich auf den Eilbeschluss vom 17. Januar 2019 Bezug genommen, dort II. 2. b. Das Gericht hat die Abstandsflächen dort im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme geprüft. Auf die Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend bleibt festzuhalten:

Neue bzw. taugliche Argumente dazu, wieso ein Abstandsflächenverstoß gegeben sein sollte, wurden nicht vorgetragen. Wie der Bevollmächtigte vor Ort einen Abstandsflächenverstoß „durch abweichende Bauausführung“ feststellen konnte, ohne dies nachgemessen zu haben, bleibt von vorn herein wenig nachvollziehbar. Unabhängig davon kommt es darauf aber ohnehin nicht an, weswegen auch das Gericht auf eine Messung verzichtete: Angriffsgegenstand des baurechtlichen Nachbarschaftsstreits ist die Baugenehmigung als angefochtener Verwaltungsakt und die ihr zugrunde liegenden Pläne. Selbst wenn man dem Bevollmächtigten in seiner Rechtsmeinung beitreten wollte, die Baugenehmigung habe eine Abstandsflächenprüfung bzw. die Aussage, dass das Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich zulässig sei, in sich aufgenommen - wie nicht -, so käme es dies zugrunde gelegt doch nicht auf eine abweichende Bauausführung realiter an. Eine derartige abweichende Bauausführung wäre bauaufsichtlich zu prüfen.

Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass die zu den Klägern orientierte Dachfläche nicht abstandsflächenrelevant ist - diesbezüglich könnte die Darstellung in Plan Nr. 8 eventuell falsch verstanden worden sein -; die Dachneigung beträgt 30°, weswegen die Dachfläche abstandsflächenrechtlich außer Betracht bleibt, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt. Gr
published on 06/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:

1.
bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;
2.
außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.

(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.