Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2018 - M 9 K 18.2946

published on 10/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2018 - M 9 K 18.2946
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Das Bauvorhaben bezieht sich auf FlNr. 181, Gem. W. (i.F. Vorhabengrundstück), dem örtlichen Festgelände, bebaut mit einer Mehrzweckhalle. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 227/3, Gemarkung W., das nordwestlich an das Festgelände angrenzt, wenn auch nicht - isoliert betrachtet - an das Bauvorhaben selbst (sog. Bereich A, vgl. Anlage 2, Seite 1 des als Anlage BG 8 vorgelegten Gutachtens Bericht 4919.a3 der I. KG vom 17. Juli 2018). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Der einen Abweichungsantrag enthaltende Bauantrag vom 12. Januar 2018 bzw. 15. Januar 2018 (Bl. 4ff. d. BA) weist Folgendes als Vorhaben aus: „Tekturantrag: Anbau einer Schallschutzeinhausung im Bereich der Schänke sowie Aufstellung eines Containers - handschriftlich wurde hier mit Kugelschreiber das Wortfragment ‚Getränkekühl-‘ gestrichen und folgender Kommentar eingefügt: ‚Änderung siehe E-Mail vom 9. Mai 2018‘ - bei der bestehenden Mehrzweckhalle, hier: Entfall der Einhausung“.

Unter dem 31. Mai 2017 erteilte das Landratsamt … … (i.F.: Landratsamt) dem Beigeladenen bereits eine (Ursprungs-) Baugenehmigung (Az. 30/602 BV VI 20171157) für den „Anbau einer Schallschutzeinhausung im Bereich der Schänke, sowie Aufstellung eines Getränkekühlcontainers bei der best. Mehrzweckhalle“, die Streitgegenstand des Parallelverfahrens M 9 K 17.3051 ist.

Der Beigeladene stellte unter dem 31. Januar 2018 im Wege der laufenden Verwaltung das Einvernehmen mit dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben her (Bl. 8ff. d. BA).

Im Behördenakt findet sich auf Bl. 28 die E-Mail vom 9. Mai 2018, auf die im Bauantrag (vermutlich) Bezug genommen wird. Das Landratsamt informiert darin Vertreter des Beigeladenen darüber, dass wegen Nichteinhaltung des notwendigen Brandabstandes von 5 m eine Abstimmung dahingehend erfolgt sei, dass von einem leeren Container mit geschlossener Außenhaut keine Brandgefahr ausgehe - soweit der Prüfungsumfang des Landratsamtes im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehe, stelle die Errichtung des Containers („einschließlich der zeitweiligen Lagerung von Getränken“) also kein Problem dar. Der Betrieb des Kühlaggregats zur Volksfestzeit sei aber nicht im Genehmigungsumfang enthalten; mit Einverständnis des Beigeladenen werde deshalb der Betreff in „Errichtung eines Containers“ angepasst, was der überwiegenden Nutzung des Bauvorhabens entspreche. Die Verhütung von Bränden, die von dem Aggregat ausgehen könnten, liege in der Verantwortung des Beigeladenen, hierzu werde eine „klarstellende Auflage“ in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen.

Mit als „Baugenehmigungsbescheid“ überschriebenem streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Mai 2018 (Az. 30/602 BV VI 20180171) wurde das Bauvorhaben antragsgemäß und unter Bezugnahme auf die Bauvorlagen vom 14. Mai 2018 genehmigt. Hinsichtlich FlNr. 225, Gemarkung W., wurden Abweichungen von Art. 6 BayBO und von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO bzw. Art. 28 Abs. 2 BayBO erteilt. Die angekündigte „klarstellende Auflage“ findet sich nicht.

Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 Klage gegen den Bescheid erhoben. Mit Klagebegründung vom 21. September 2018 beantragen sie, den Bescheid aufzuheben.

Die Nachbarklage sei zulässig und begründet. Streitgegenstand sei vorliegend nur die Änderungsgenehmigung; diese beinhalte keine Teile der Ursprungsgenehmigung, die Einhausung sei entfallen und der Nutzungszweck der baulichen Anlage habe sich geändert („Getränkekühlcontainer“ / „Container“). Das Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil für die Klägerin als Nachbarin schädliche Lärmimmissionen durch den Betrieb der Halle drohten. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen sei auf die Halle als abgeänderte Gesamtanlage und nicht etwa isoliert auf das Änderungsvorhaben („Container“) abzustellen. Das folge aus dem räumlichen Zusammenhang des Containers zur Halle und aus dem funktionalen Zusammenhang zwischen Halle und Container: Durch ihn werde im Ergebnis der Ausschankbereich der Halle vergrößert, da er offenbar der Lagerung von Getränken und als erweiterter Schankbereich bzw. erweiterte Nutzfläche diene. Eine selbstständige Benutzbarkeit sei abwegig und aufgrund dessen, dass eine Betriebsbeschreibung fehle, nicht erkennbar; auf eine unmittelbare bauliche Verbindung - die mit Entfall der Einhausung nicht mehr bestehe - komme es nicht an. In diesem Zusammenhang gelte es weiter zu berücksichtigen, dass die Halle nicht nur um das streitgegenständliche Bauvorhaben, sondern - unter dem Deckmantel der Verfahrensfreiheit - um weitere bauliche Anlagen erweitert werde („Bereiche B und C“); diese Anlagen seien einzubeziehen und die Genehmigungsfrage sei in toto neu aufzuwerfen. Von alledem abgesehen stelle das Bauvorhaben auch eine Nutzungsänderung der bestehenden baulichen Anlage dar. Diese sei darin zu sehen, dass der bislang im Innenbereich der Halle stattfindende (Ausschank-) Betrieb bzw. die dort bestehende Nutzfläche zur Bewirtschaftung auf die Freifläche des Grundstücks ausgedehnt werde. Für eine ähnliche Sachverhaltskonstellation habe der BayVGH bereits entschieden, dass die Erweiterung eines Gaststättenbetriebs von „drinnen“ nach „draußen“ eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Die Variationsbreite der bisherigen Gaststättennutzung des Gebäudes werde durch das Vordringen der gewerblichen Nutzung auf eine Freifläche des Grundstücks verlassen; dadurch seien nach der Entscheidung insbesondere die ausgehenden Lärmemissionen neu zu prüfen (BayVGH, B.v. 31.7.2003 - 2 B 00.3282 - juris). Durch den Verlust der „Pufferfreiflächen“ zu den Nachbarn würden weiter bodenrechtliche Belange tangiert und müssten neu bewertet werden. Gemessen an der notwendigen Gesamtbetrachtung sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme feststellbar bzw. könne ein solcher Verstoß zumindest nicht ausgeschlossen werden. Durch das Ursprungsvorhaben und v.a. durch Entfall der Einhausung habe dem Landratsamt bewusst sein müssen, dass Veränderungen bzw. Verschlechterungen im Bereich der Immissionsverhältnisse zu erwarten seien. Die Behördenakte deute aber darauf hin, dass das Landratsamt die Lärmimmissionen überhaupt nicht neu beurteilt habe, sondern - unzutreffend - davon ausgegangen sei, dass aufgrund der fehlenden Überdachung eine Überprüfung der ganzen Halle nicht notwendig sei. Eine „Überprüfung“ habe ergeben, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei Veranstaltungen, die der Beigeladene in den vergangen Jahren durchgeführt habe und die er wohl auch zukünftig durchführen werde, nicht eingehalten würden. „Nach einer vom Beigeladenen unlängst in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung“ seien beim Hallenbetrieb während des Volksfestes am Wohnhaus der Klägerin zur Nachtzeit zu erwartende Beurteilungspegel von 67 dB(A) prognostiziert worden, was eine Überschreitung der TA Lärm-Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bedeute; die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI (i.F.: Freizeitlärm-RL) könne keine Anwendung finden. Weiter sei die Klage hilfsweise auch begründet wegen Unbestimmtheit der Bauvorlagen und der Baugenehmigung. Aus ihnen ergebe sich nicht zweifelsfrei, welche Lärmbeeinträchtigungen von dem beantragten Bauvorhaben nach der Erweiterung ausgingen. Vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der Gesamtanlage hätte es zuvörderst der Vorlage eines detaillierten Betriebskonzeptes/einer Betriebsbeschreibung bedurft, aus der ersichtlich sei, welche Veranstaltungen in der Halle als Gesamtanlage künftig abgehalten werden sollten. Auch sei die Nutzung des „Containers“ unklar, insbesondere, inwiefern durch den Zugang zum „Container“ durch Personal Lärmbeeinträchtigungen einhergingen. Schließlich seien die Eingabepläne widersprüchlich: Die Änderung von „Getränkekühlcontainer“ in „Container“ im als „Tekturplan“ genehmigten Plan sei nicht im Wege eines Roteintrags erfolgt und damit nicht gesichert, im Übrigen werde die Anlage in den genehmigten Plänen („Grundriss“ und „Schnitt A-A/Ansicht“) als „Getränkekühlcontainer“ bezeichnet. Es sei unklar, welches Vorhaben tatsächlich genehmigt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Klageerwiderung vom 5. Oktober 2018 wird ausgeführt: Im Zusammenhang mit der Genehmigung des Containers sei keine Gesamtbetrachtung im Verbund mit der Halle vorzunehmen gewesen, insbesondere nicht im Hinblick auf immissionsschutzfachliche Gesichtspunkte. Der Container sei, u.a. aufgrund fehlenden räumlichen Zusammenhangs, funktional unabhängig von der Mehrzweckhalle zu betrachten. Er könne aufgrund der Baugenehmigung ganzjährig für alle möglichen Zwecke benutzt werden, nicht nur in Kombination mit der Mehrzweckhalle. Sofern der Container an elf Tagen während des Volksfestes als Getränkekühlcontainer genutzt werde, sei diese Nutzung untergeordnet und bedeute nicht zwangsweise eine Gesamt- bzw. Neubetrachtung der Mehrzweckhalle in immissionsfachlicher Sicht. Im Übrigen hätte auch eine immissionsschutzfachliche Gesamtbetrachtung keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergeben. Es lägen „mittlerweile“ schalltechnische Untersuchungen vor, die auch bei einer Gesamtbetrachtung die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte am klägerischen Grundstück belegten. Die Bestimmungen der Freizeitlärm-RL seien anwendbar. Auch eine Unbestimmtheit der Bauvorlagen und der Baugenehmigung komme nicht in Betracht. Da es sich nicht um eine Gesamtanlage handele, sei weder ein detailliertes Betriebskonzept noch eine Betriebsbeschreibung notwendig gewesen. Durch die Errichtung des Containers vermehrten sich die von der Halle ausgehenden Immissionen jedenfalls nicht.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen legte mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2018 bzw. 8. Oktober 2018 auf Anforderung des Gerichts u.a. sechs Schallgutachten vor. Daraus wird ersichtlich (vgl. Anlage BG 8), dass sich der vorliegend streitgegenständliche Container an einem als Bereich A definierten Standort befindet; weiter südwestlich gibt es im nördlichen Bereich hinter der Halle noch einen Bereich B („Einhausung Küche“) und einen Bereich C („Grenzgarage“).

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Maßgeblich sei nur der Tekturbescheid; der Ursprungsbescheid habe sich durch den Tekturbescheid geändert. Eine Gesamtbetrachtung des Containers mit der Halle sei abzulehnen. Der Container schaffe eine Unterstellmöglichkeit für die Einhausungselemente, ohne einen funktionalen Zusammenhang zur Halle herzustellen. Auf den Vortrag im Übrigen wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Der Container stellt sich demnach als massiver, ortsfester und aufgeständeter Container dar, dessen Inneres zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme gefüllt war mit Einhausungselementen für die Bereiche A und B. Auf die Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte im hiesigen und im Parallelverfahren M 9 K 17.3051, insbesondere auf die Niederschrift zum Augenschein und zur mündlichen Verhandlung, jeweils vom 10. Oktober 2018, weiter insbesondere auch auf die gerichtsseitig angeforderte Schalltechnische Untersuchung der Fa. abc. vom 30. Mai 2017, Bericht Nr. 1028_4 (Anlage BG 4).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie ist nachbarrechtsrelevant unbestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, da unklar ist, was „das Vorhaben“ sein soll (1.) und da für den wahrscheinlichsten, aber nicht sicher bestimmbaren Betriebszustand feststünde, dass das Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin verletzt würde (2.).

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen. Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht. Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Rechte verstößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris; B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris; jeweils m.w.N.).

1. Vorliegend ist unklar, was Gegenstand des „Baugenehmigungs-Bescheids“, Az. 30/602 BV VI 20171157, ist.

Wollte man davon ausgehen, dass das Landratsamt tatsächlich gleichsam nur einen „leeren Container“ genehmigen wollte ohne konkrete Funktions- bzw. Nutzungsweise, so ist das bereits deshalb unzulässig, weil Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung stets eine bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit, d.h. ein konkret funktionsbezogenes Vorhaben ist (statt aller Simon/Busse, BayBO, Stand: 129. EL März 2018, Art. 68 Rn. 14 m.w.N.); für die Klägerin ist - dieses Verständnis zugrunde gelegt - unklar, für welche Zwecke der „Container“ in nächster Nähe zu ihrem Grundstück aufgestellt wird, womit ihr die Prüfung, ob und in welchem Umfang sie durch diese bauliche Anlage betroffen ist, d.h. auch, ob Nachbarrechte tatsächlich verletzt sind/werden, unmöglich gemacht wird.

Im Übrigen sind die Bauvorlagen auch widersprüchlich: Zwar wurde die Vorhabenbezeichnung durch Streichung des Wortfragments „Getränkekühl-“ geändert, der Grundriss aber sieht weiterhin einen „Getränkekühlcontainer“ vor. Es ist somit nach Aktenlage unklar, ob nun ein „leerer Container“ oder ein „Getränkekühlcontainer“ genehmigt werden sollte - diese Unschärfe zieht sich bis in die Klageerwiderung, die für bestimmte Zeiten (Volksfest) wiederum von einem Getränkekühlcontainer spricht. Da ein Getränkekühlcontainer, gerade zu Volksfestzeiten, aber gänzlich anders zu beurteilen ist als ein Container, in dem nur und ausschließlich Gegenstände gelagert werden, führt auch die Widersprüchlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung.

Ergänzend sei angemerkt, dass es in Zusammenschau mit den Genehmigungsunterlagen des Parallelverfahrens M 9 K 17.3051 (Baugenehmigungsbescheid 30/602 BV VI 20171157) zwar im Bereich des Möglichen liegt, dass nur die Aufstellung eines leeren oder mit Einhausungselementen gefüllten Containers „über’s Jahr hinweg“ - d.h. zu Nichtvolksfestzeiten -, legitimiert werden sollte, quasi als eine Art „Kumulativgenehmigung“: Demnach wäre die Einhausung zur Volksfestzeit nach der dortigen Genehmigungslage zulässig, im Übrigen soll dann wohl auf die „Tekturplanung“ zurückgegriffen werden. Auch diese Überlegungen aber zeigen - unabhängig von einer rechtlichen Zulässigkeit dieses Ansatzes -, dass bereits unklar ist, was das Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB sein soll; außerdem wäre die Tekturgenehmigung dann schlicht überflüssig.

2. Die Baugenehmigung würde für den wahrscheinlichsten, aber nicht sicher bestimmbaren Betriebszustand „Getränkekühlcontainer ohne Einhausung“ das im Zweifel aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Gemengelage) herzuleitende Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Da beide Grundstücke - das Baugrundstück und das der Klägerin - im unbeplanten Innenbereich liegen, erübrigt sich eine weitere Festlegung, ob ein sog. faktisches Baugebiet besteht und ob das Gebot der Rücksichtnahme dementsprechend an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO festzumachen wäre, da sich die Parameter für die Prüfung - bei Heranziehung von Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-RL - dadurch nicht ändern.

Gegenstand der Prüfung ist der auf den „Tekturantrag“ hin ergangene „Baugenehmigungs-Bescheid“, Az. 30/602 BV VI 20180171. Der vorliegend genehmigte Container oder Getränkekühlcontainer ohne Einhausung stellt ein aliud dar zum im Verfahren M 9 K 17.3051 streitgegenständlichen Getränkekühlcontainer mit Einhausung, was bereits - unabhängig davon, dass Tektur- und Änderungsgenehmigungen die ursprünglichen Grundgenehmigungen rechtlich ohnehin bestehen lassen (Simon/Busse, BayBO, Stand: 129. EL März 2018, BayBO Art. 68 Rn. 117) - aus der völlig unterschiedlich zu beurteilenden Immissionsbelastung folgt. Zugleich ist der Streitgegenstand wenigstens insofern abschließend und hinreichend bestimmt festgelegt, als dass die Bereiche B und C nicht Teil der Baugenehmigung sind. Davon zu unterscheiden ist - worauf die Klägerbevollmächtigten mehrfach hingewiesen wurden - die Frage, ob eine immissionsschutzrechtliche Bewertung diese Bereiche ausklammern könnte (siehe dazu sogleich).

Nach den beigezogenen Schallgutachten ist davon auszugehen, dass eine Erweiterung der Halle durch einen Getränkekühlcontainer ohne Einhausung im sog. Bereich A, der alleine streitgegenständlich ist, zu schädlichen Umwelteinwirkungen für die Klägerin führt, § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG.

Den Klägerbevollmächtigten ist darin zuzustimmen, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Immissionsbelastung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Halle zu betrachten ist - hier sind auch die Emissionen der Bereiche B und C zu berücksichtigen. Der (Getränkekühl-) Container erweitert die Halle und ist nicht funktional unabhängig von ihr. Wenn das Landratsamt darauf abstellen will, dass der (Getränkekühl-) Container „ganzjährig für alle möglichen Zwecke“ und „nicht nur in Kombination mit der Mehrzweckhalle“ genutzt werden könne, so ergeben sich diese „möglichen Zwecke“ in keiner Weise aus den Genehmigungsunterlagen (siehe auch Ziff. 1) und entsprechen nicht dem Willen des Bauherren (vgl. den Schriftsatz vom 8. Oktober 2018); diese Sichtweise ist im Übrigen realitätsfern. Der Augenschein und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung haben die Annahmen der Gutachten und die Stellungnahme des Beigeladenen bestätigt, dass der (Getränkekühl-) Container mit Kühlaggregaten versehen ist, zu Volksfestzeiten als Getränkekühlcontainer betrieben wird und „unter dem Jahr“, d.h. zu Zeiten, in denen kein Volksfest stattfindet, nur zur Lagerung der Einhausungselemente genutzt wird - womit der Container auch vollends „gefüllt“ ist -, die temporär zu Volksfestzeiten u.a. im sog. Bereich A zwischen Halle und Nebenlage angebracht werden. Letzteres entspricht so auch der im Verfahren M 9 K 17.3051 streitgegenständlichen Baugenehmigung. Selbst wenn man der Argumentation des Landratsamts folgen wollte, so kann die Nutzung zu Volksfestzeiten - als Getränkekühlcontainer, vgl. neben den Aussagen des Beigeladenen auch den Grundriss und im Übrigen explizit auch die Klageerwiderung vom 5. Oktober 2018 - nicht als untergeordnet betrachtet werden, da hier gerade die größten Belastungen für die Klägerin zu erwarten sind. Mit der Nutzung als Getränkekühlcontainer aber geht bereits denklogisch eine funktionelle Erweiterung der Halle - Vergrößerung des Ausschankbereichs - einher.

Zur Situation „Getränkekühlcontainer ohne Einhausung“ verhält sich, soweit ersichtlich, nur die Schalltechnische Untersuchung der Fa. abc. vom 30. Mai 2017, Bericht Nr. 1028_4, vom Bevollmächtigten des Beigeladenen vorgelegt als Anlage BG 4 (i.F.: Gutachten BG 4), was sich dadurch erklärt, dass die übrigen Gutachten bzw. Messberichte (fünf weitere Untersuchungen) davon ausgingen, dass der Bereich A eingehaust wird. Im Gutachten BG 4 wird für ein als „Istzustand“ bezeichnetes Szenario (S. 18 i.V.m. S. 28f.) rechnerisch festgestellt, dass bei einem freistehenden Getränkekühlcontainer, verbunden mit der Halle nur über eine kleine Dachfläche - d.h. ohne komplette Überdachung des „Spalts“ zwischen Halle und Container und ohne Seitenwände -, für die Beurteilungssituationen „Volksfest, Showkapelle ab 19 Uhr“ bzw. „Volksfest, Volksmusik“ nachts mit erheblichen Immissionsrichtwertüberschreitungen - 68 db(A) bzw. 73 dB(A) statt nach Freizeitlärm-RL erlaubten 55 dB(A) - zu rechnen ist. Wieso dieses Szenario als „Istzustand“ bezeichnet wird, ergibt sich aus der Bauvorlage, in der als Bestand ein etwas weiter südwestlich aufgestellter Container mit einem kleinen Vordach über dem Hallenrolltor dargestellt ist. Dass die Ergebnisse des Gutachtens BG 4 auf die jetzige Genehmigungslage übertragbar sind, folgt daraus, dass der (Getränkekühl-) Container nur um 2,40 m nach Nordwesten verschoben wird und das Vordach entfällt; an der Situierung des Rolltors (Hallenöffnung) ändert sich nichts. Wollte man dagegen vertreten, dass die Gutachteninhalte BG 4 zur Betriebsweise „Istzustand“ nicht übertragbar sind, so liegt überhaupt keine immissionsschutzrechtliche Bewertung für das Szenario „Getränkekühlcontainer ohne Einhausung“ vor.

Das Gericht ist bei alledem nicht gehalten, weitergehend „herauszusuchen“, welche Emissionen nun tatsächlich vom nicht eingehausten Bereich A ausgehen und welche von den Bereichen B und C. Eine selektive Betrachtung der Lärmemissionen scheidet aus, wenn insgesamt ein lärmrelevanter „Freizeitbereich“ gegeben ist (vgl. nur VGH BW, U.v. 26.6.2002 - 10 S 1559/01 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 19.11.2002 - 7 B 137/02 - BeckRS 2003, 20110, dort so beurteilt selbst für mehrere unabhängige Gebäude: Jugendhaus, Stadthalle). Bei einer technischen Nebenanlage wie dem Getränkekühlcontainer macht eine gesonderte Bestimmung isoliert „seiner“ Emissionen - und daraus folgend: „seines“ Immissionsbeitrags - keinen Sinn.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch angesichts der E-Mail vom 9. Mai 2018 (Bl. 28 d. BA) unter Geltung hiesiger Genehmigungslage klar beabsichtigt ist, die Kühlaggregate während der Volksfestzeiten weiter zu betreiben; der „juristische Winkelzug“, mit dem Letztere im Hinblick auf Brandschutzfragen ausgeklammert werden sollten, spielt für die Immissionsbewertung keine Rolle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten waren getrennt auszuweisen, da der Beklagte ansonsten teilweise außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu tragen gehabt hätte. Dass sich der Beigeladene billigerweise an der Kostentragung im Übrigen zu beteiligen hat, folgt daraus, dass er sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 31/10/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten
published on 05/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
published on 20/03/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
published on 10/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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published on 10/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.