Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2019 - M 9 K 18.2626

published on 05/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2019 - M 9 K 18.2626
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Nutzungsänderung einer ehemaligen Bankfiliale in eine Spielothek mit ...-Kaffeebar auf dem Grundstück Fl.Nr. … (Gemarkung Tegernsee) im unbeplanten Innenbereich.

Die Klägerin ist Mieterin der Räume einer ehemaligen Bankfiliale im Erdgeschoss eines Gebäudes an der H.straße, in dem sich außerdem eine Goldschmiede, eine Rechtsanwaltskanzlei, eine Physiotherapie-Praxis und eine Orthopädie-Praxis sowie Wohnungen befinden. Sie beantragte am 26. Februar 2018 die Nutzungsänderung der Räume der ehemaligen Bankfiliale in eine mischgebietstypische Spielhalle mit ...-Kaffeebar. Ausweislich des vorgelegten Plans vom 25. Januar 2018 soll im vorderen Teil an der Straße die Spielothek mit acht Geldspielgeräten und TV-Geräten sowie einer Theke mit 96 m² entstehen, im Anschluss und mit der Spielothek sowie einem gemeinsamen Gang verbunden eine Büro mit 17,30 m², dieses verbunden mit einem Lagerraum, der 8,37 m² hat. Ebenfalls über den gemeinsamen Eingangsbereich und Flur verbunden ist im nördlichen Teil des ehemaligen Bankgebäudes ein ca. 49 m² großer Raum als Lager vorgesehen; in einem früheren Plan sollte dort ein Café eingerichtet werden (M 9 K 16.3168, zurückgenommen im Termin v. 21.6.2017). Ebenfalls im nördlichen Teil ist die Einrichtung einer Kleinküche mit 8 m², ebenfalls verbunden über den gemeinsamen Flur, vorgesehen sowie im Untergeschossteil Toiletten und Personalraum, die vom Flur aus über eine Treppe erreichbar sind. In den Plänen eingezeichnet ist zwischen dem Büro/Lagerraum ein Personaleingang, der ebenfalls auf den gemeinsamen Flur führt. Beide Lagerräume haben Fenster nach Norden bzw. Osten.

Die Stadt Tegernsee hat mit Beschluss vom 19. März 2018 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens abgelehnt. Die geplante Spielhalle sei kerngebietstypisch und befände sich in einer Umgebung, die einem faktischen Mischgebiet entspräche und zu 61% nichtgewerblich genutzt werde.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 lehnte das Landratsamt den Antrag ab.

Es handele sich bei der geplanten Spielothek um eine Vergnügungsstätte nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die in einem faktischen Mischgebiet - wie hier - nur zulässig sei, wenn sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur im Kerngebiet zulässig sei und sich in einem Teil des Mischgebiets befände, das überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägt sei. 61% der Gebäude im Umgriff seien nichtgewerblich genutzt. Die Gemeinde habe nach § 36 BauGB ihr Einvernehmen zu Recht abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte zuletzt,

Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2018 und

die Verpflichtung der Beklagten, eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einer gewerblichen Nutzung in eine Spielhalle zu erteilen.

Die Umgebung sei ein überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägter Teil eines faktischen Gebietes. Die Nutzfläche der Spielothek läge unter 100 m² und gehöre damit nicht in ein Kerngebiet. Der maßgebliche Umgriff sei durch Gewerbe geprägt und werde gebildet durch den Bereich zwischen dem Rathaus im Süden bis zum Gebäude H.str. 39 im Norden sowie der gegenüberliegenden Straßenseite.

Der Beklagte beantragte.

Klageabweisung.

Es handele sich hier um ein typisches Mischgebiet, wobei maßstabsbildender Umgriff der Bereich zwischen dem Al. und der P. K. Allee sei. Hinsichtlich der Wohnungen im Umgriff werde auf die in einem früheren Gerichtsverfahren vorgelegte Stellungnahme der Stadt vom 28. November 2016, aufgeschlüsselt nach Gebäuden sowie Zahl der Wohnungen und gewerblichen Einheiten im Gebäude, Bezug genommen. Diese Stellungnahme sei nach wie vor hinsichtlich der gewerblichen Nutzungen aktuell. Das Gebiet sei ein typisches Mischgebiet mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und in den Obergeschossen Wohnnutzung und freiberufliche Nutzung.

Die Beigeladene beantragte,

Klageabweisung.

Die Aufstellung vom 28. November 2016 sei weiterhin aktuell. Es handele sich vorliegend um eine kerngebietstypische Nutzung - auch im Hinblick auf den Einzugsbereich der Nachbargemeinden R.-E., Kr., Bad W. und G. mit der Folge, dass eine entsprechende Unruhe von außen in das Gebiet getragen werde. Eine überwiegend gewerbliche Nutzung des Mischgebietes im Umgriff läge nicht vor. Eine ausnahmsweise Zulassung gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO scheide in einer kleinen Tourismusgemeinde - wie hier - aus.

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass die Aufstellung der Nutzungsarten nach Zahl der Wohnungen und Gewerbeeinheiten sowie sonstiger Nutzungen pro Gebäude vom 28. November 2016, vorgelegt im früheren Verfahren (M 9 K 16.3168) weiterhin zutreffe; die unterschiedliche Abgrenzung des maßgeblichen Umgriffs sei marginal: Das Rathaus liege kurz hinter dem A. (dazwischen: ein Restaurant und ein weiteres Gebäude). Die H.straße läge kurz vor der P. K. Allee (dazwischen: ein Café und ein Landhaus).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 9. Mai 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Nutzungsänderung in eine Spielothek (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Genehmigungsfähigkeit scheidet bereits deshalb aus, da der vorgelegte Bauantrag nicht den Anforderungen des § 9 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) genügt. Danach sind in der Baubeschreibung das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind.

Im vorliegenden Fall fehlt eine Betriebsbeschreibung. Aus den vorgelegten Plänen ergibt sich lediglich, dass in dem Hauptraum acht Geldspielgeräte und TV-Geräte aufgestellt werden sollen und darin eine Theke steht. Eine Betriebsbeschreibung - insbesondere über die Öffnungszeiten, das Angebot im Thekenbereich, die Zahl der Mitarbeiter und die Zweckbestimmung der TV-Geräte - fehlt. Die Bezeichnung des Vorhabens „Spielothek mit ... Café“ stammt offensichtlich aus einer früheren Bauvorlage und genügt nicht, um die Genehmigungsfähigkeit einer solchen Vergnügungsstätte beurteilen zu können.

Ungeachtet dessen hat der Beklagte die Nutzungsänderung in eine Spielothek im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da es sich vorliegend - ausweislich des eingereichten Plans - um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt. Die Kammer folgt der in Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rechtsauffassung, dass eine Spielothek mit einer Fläche von ca. 100 m² dazu führt, dass es sich regelmäßig um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt, die im Mischgebiet unzulässig ist. Die nach Inkrafttreten der Spieleverordnung 2006 im Ansatz vertretene Rechtsauffassung, dass wegen Änderung der Mindestfläche und Höchstzahl der Geräte der maßgebliche Schwellenwert niedriger festgesetzt werden müsse (so etwa VGH Mannheim, U.v. 22.2.2011 - 3 S 445/09; VG München, U.v. 30.7.2013 - M 1 K 13.1587), hat sich nicht durchgesetzt und wird nicht mehr vertreten.

Maßstab für den Schwellenwert von 100 m² ist die gesamte betriebliche Einheit, im Wesentlichen gekennzeichnet durch die bauliche Verbindung und den gemeinsamen Eingang. Danach beträgt hier die gesamte Nutzfläche ca. 150 m². Ausweislich des vorgelegten Plans und des Ergebnisses des Augenscheins ist der nördliche Lagerraum mit ca. 49 m² der Gesamtnutzfläche hinzuzurechnen, da die einzelnen Räume über einen gemeinsamen Eingang und einen gemeinsamen Flur miteinander verbunden sind. Die Angaben im Plan, es handele sich um einen weiteren Lagerraum, ist schlicht unglaubwürdig, da eine Spielothek diesen nicht benötigt und der Raum zu Aufenthaltszwecken problemlos genutzt werden kann. Es ist schlicht unglaubwürdig und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass über ein Drittel der Gesamtnutzfläche als Lager verwendet werden soll; die gesamte Räumlichkeit ist nicht zuletzt wegen der Toiletten im Untergeschoss und ausweislich der Pläne zweier gemeinsamer Eingänge darauf angelegt, gemeinsam genutzt zu werden. Damit liegt die beantragte Spielothek über der flächenmäßigen Grenze der Rechtsprechung für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nicht in einem Mischgebiet zulässig ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Ungeachtet dessen, dass unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und der baulichen Einheit eine kerngebietstypische Spielothek vorliegt, sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO tatbestandlich nicht erfüllt. In einem Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zulässig. Eine kleinere Spielothek mit einer Nutzungsfläche unter 100 m² ist danach nur dann in einem Mischgebiet zulässig, wenn es sich um einen Teil handelt, der überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägt ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten und von den Beteiligten als zutreffend erkannten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung ist das Gebiet davon geprägt, dass beidseitig der H.straße im Erdgeschoss die gewerbliche Nutzung vorherrscht, während sich in den Obergeschossen der Gebäude überwiegend Wohnungen befinden. Die in den Obergeschossen ebenfalls vorhandenen Büros und Arztpraxen sind keine gewerblichen Nutzungen. Diese Nutzungsmischung besteht im Umgriff auf beiden Straßenseiten zwischen dem A./Rathaus sowie der Marina/anschließenden Café. Danach liegt hier keine überwiegende gewerbliche Prägung des Mischgebietes vor, sondern eine normale typische Mischgebietsnutzung eines innerstädtischen Mischgebiets. Da keine Prägung durch überwiegend gewerbliche Nutzung besteht, ist im verfahrensgegenständlichen Gebäude jegliche Spielothek ausgeschlossen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine ausnahmsweise Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 3 BauNVO für eine kleinere Spielothek in Betracht käme, sind unter Berücksichtigung der Umgebung eines kleinen Fremdenverkehrsortes und die dort im Zentrum entlang der H.straße üblichen Nutzungen nicht ersichtlich.

Auf die Frage, ob die Gebietsart tatsächlich einem Mischgebiet oder vielmehr einem Gebiet mit faktischer atypischer Gemengelage oder im Falle einer planerischen Festsetzung einem urbanen Gebiet nach § 6a Abs. 4 BauNVO entspricht, kommt es vorliegend nicht an.

In jedem Fall steht bauplanungsrechtlich der Zulässigkeit einer Spielothek als Vergnügungsstätte die fehlende gewerbliche Prägung bei überwiegend sonstiger Nutzung entgegen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die unterliegende Partei die Kosten der Beigeladenen trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/02/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
2.
Tankstellen.

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

1.
im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.