Der Kläger wendet sich gegen die Fälligerklärung eines Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,- EUR sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 12.000,- EUR, Fälligkeitsmitteilung/Bescheid vom 26. März 2018.
Der Kläger ist Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung (* … Str. 28, 1. Obergeschoss, Wohnung **). Die Eigentümer haben die ausweislich der Baugenehmigung als Wohnraum ausgewiesene 3-Zimmerwohnung ab dem 15. September 2016 ausschließlich zu Wohnzwecken an den Kläger vermietet, der sie nach eigenen Angaben Herrn Mohammed R. überließ. Nach Aktenlage wurde diese Wohnung nie zum dauerhaften Wohnen genutzt; sowohl der Kläger als auch Herr Mohammed R. sind unter anderen Wohnanschriften gemeldet und sind Mieter bzw. Untermieter einer Vielzahl anderer Wohnungen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 2018 wurde gegenüber dem Kläger unter Nr. 1 die unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung verfügt sowie unter Nr. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR angedroht für den Fall, dass die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides nicht innerhalb von 6 Wochen erfüllt wird. Grundlage waren Ortsermittlungen vom 30. Oktober 2017, 13. November 2017 (Bl. 29 der Behördenakte - BA), vom 15. Januar 2018 (Bl. 34 BA) und vom 23. Januar 2018 (Bl. 35 BA). Ausweislich der Protokolle dieser Ortstermine und den angefertigten Fotografien wurde die Wohnung von Touristen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten genutzt, die sich zur medizinischen Behandlung mit entsprechenden Visa im Bundesgebiet aufhielten und angaben, die Wohnung von Herrn Mohammed R. bzw. Herrn Mohammed … erhalten zu haben, der die Miete in bar kassiere.
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids (Bl. 29 ff. der Gerichtsakte - GA) Bezug genommen.
Ausweislich der Behördenakten wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2018 unter Vorlage eines Kündigungsschreibens vom 5. März 2018 an die Beklagte. Er habe Herrn Mohammed R. fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt und bitte um Mitteilung, welche weiteren Maßnahmen notwendig seien, um der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 29. Januar 2018 nachzukommen.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22. März 2018. Es bestünden vonseiten der Beklagten keine Vorgaben dazu, wie die zweckfremde Nutzung zu beenden sei; aufgrund der Vielzahl von Verfahren dürfe davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die notwendigen Schritte bekannt seien. Nach Ansicht der Beklagten genüge es allerdings nicht, eine offensichtlich unwirksame Kündigung auszusprechen, die in einem Räumungsprozess keinen Erfolg haben werde (Bl. 56 BA).
Bereits am 19. Februar 2018 hatte die Beklagte eine weitere Ortsermittlung durchgeführt und wiederum einen Touristen, Herrn Sultan A., angetroffen. Ausweislich der Zeugenvernehmung von Herrn Sultan A. am 20. Februar 2018, der Anzeige gegen Herrn Mohammed R. gestellt hatte (Bl. 47 ff. BA), und des Berichts über das Ergebnis der Ermittlungen gegen den Kläger und Herrn Mohammed R. durch die PI 11 vom 23. Februar 2018 (Bl. 54 ff. BA) hat Herr Sultan A. durch die Vermittlung der Dolmetscherin der Klinik Kontakt zu Herrn Mohammed R. erhalten, mit diesem einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, 1.000,- EUR bar bezahlt und die Polizei gerufen, als dieser ihn aus der Wohnung warf. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen gegen den Kläger und Herrn Mohammed R. sei von einem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug des Klägers und Herrn Mohammed R. auszugehen. Durch die entgeltliche und arbeitsteilige Untervermietung sei eine Ordnungswidrigkeit nach dem Zweckentfremdungsgesetz anzunehmen (S. 6, Nr. 3.4 des Ermittlungsberichts).
Eine weitere Ortseinsicht durch die Beklagte am 14. März 2018 (Bl. 60 BA) ergab, dass die Wohnung erneut an Medizintouristen vermittelt worden war.
Mit Fälligkeitsmitteilung und Bescheid vom 26. März 2018 wurde das mit Bescheid vom 29. Januar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR für fällig erklärt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 12.000,- EUR angedroht, wenn die Verpflichtung zur Beendigung der Zweckentfremdung nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erfüllt sei. Die Ortsermittlungen vom 19. Februar 2018 sowie vom 14. März 2018 hätten ergeben, dass die Wohnung nach wie vor - entgegen dem Zweckentfremdungsrecht - gewerblich zu Fremdenverkehrszwecken an Touristen vermietet werde, die sich hier vorübergehend zur medizinischen Behandlung aufhielten. Diese hätten jeweils angegeben, dass sie die Wohnung von Herrn Mohammed R. (19.2.2018) bzw. Herrn … (14.3.2018) erhalten hätten und an diesen zahlten. Die Überlassung der Wohnung an Herrn Mohammed R. und die diesem gegenüber ausgesprochene Kündigung genüge nicht zur Erfüllung der Verpflichtung, da von der Unwirksamkeit der Kündigung auszugehen sei und der Kläger mit Herrn Mohammed R. einvernehmlich zusammenarbeite. Zum Ermessen und zur Begründung der Höhe wurde ausgeführt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2018 erhob der frühere Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,
I. Es wird festgestellt, dass das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR entgegen den Ausführungen unter Ziff. I im Bescheid der Beklagten vom 26. März 2018 nicht fällig ist.
II.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2018 wird bezüglich der Ziff. II 1. und 2. aufgehoben.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Das Zwangsgeld sei nicht fällig geworden, da der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 29. Januar 2018 fristgerecht nachgekommen sei. Der Kläger habe in Anbetracht der Zwangsgeldandrohung und der Untersagungsverfügung das Untermietverhältnis mit Herrn Mohammed R. durch Schreiben vom 5. März 2018 fristlos gekündigt und ihn aufgefordert, die Mieträume bis zum 12. März 2018 zu räumen und herauszugeben. Er habe außerdem die Beklagte um Mitteilung gebeten, falls und welche weiteren Maßnahmen sie für notwendig erachte. Die Beklagte habe ihre Mitteilungspflicht sowie ihre Verpflichtung zur kontinuierlichen Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten im gesamten Verwaltungsverfahren durch das textbausteinartige Schreiben verletzt. Bereits dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.
Dem Kläger sei nicht wegen der Vielzahl der laufenden Verfahren bekannt, welche Schritte einzuleiten seien, außer der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, um die Fälligstellung des Zwangsgeldes zu vermeiden. Es sei nicht die Schuld des Klägers, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der im BGB verwurzelten hohen Mieterschutzvorschriften oft keinen Bestand habe.
Im Übrigen sei der Bescheid offensichtlich nicht gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig. Der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ sei nur schwach konturiert, sodass der Kläger ohne konkrete Benennung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Beweisanzeichen nicht verlässlich erkennen könne, was erlaubt und was untersagt sein soll. Da der Kläger seine Verpflichtung aus dem Bescheid vom 29. Januar 2018 vollständig und fristgerecht erfüllt habe, indem er den Mietvertrag kündigte, habe auch die Anfechtungsklage wegen der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung Erfolg.
Die Beklagte beantragte,
Klageabweisung.
Zur Begründung führt sie aus:
Der Ausgangsbescheid sei nicht beklagt worden.
Aus den zahlreichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei dem Kläger bekannt, unter welchen Voraussetzungen in der hier vorliegenden Personenkonstellation ein hinreichend ernstes Bemühen um eine Beendigung des rechtswidrigen Zustandes gesehen werde. Eine Aufgabe des offensichtlich kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit Herrn Mohammed R. sei weder überzeugend vorgetragen, noch decke sich dies mit den in der Behördenakte dokumentierten Erkenntnissen der Beklagten. Der Schriftwechsel und die angebliche Unwissenheit des Klägers über seine Handlungsmöglichkeit seien als bloße Schutzbehauptung mit dem Ziel der Verfahrensverschleppung zu werten.
In der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2018 erklärten alle Beteiligten übereinstimmend, dass die Wohnung zum 1. Juni 2018 an den Eigentümer übergeben worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist nur die allgemeine Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO) (VG München, U.v. 18.10.2017 - M 9 K 17.1104). Weder die Kündigung noch die mittlerweile erfolgte Rückgabe der Wohnung an die Eigentümer führt zur Unzulässigkeit der Klage, da vorliegend nicht der Grundbescheid beklagt ist, dessen Anordnungen sich dadurch nur für die Zukunft erledigt haben (BayVGH, B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.92).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen.
Die Anordnungen des Grundbescheides hinsichtlich der Zeiträume in der Vergangenheit haben sich ebenfalls nicht erledigt, da der Grundbescheid noch Grundlage für die Vollstreckungshandlungen war und gegebenfalls ist (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG). Vom Ermessen in Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 VwZVG will die Beklagte im Hinblick auf die hier im Streit stehende Vollstreckung und die Erfahrungen der Vergangenheit zu Recht keinen Gebrauch machen, da eine unbillige Härte bei bewussten Verstößen gegen auferlegte Unterlassungspflichten nicht in Betracht kommt (BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 2 B 95.331). Eine Existenzgefährdung wurde nicht nachgewiesen (BayVGH, B.v. 30.11.2005 - 1 CE 05.153).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das mit Ziff. 3 des bestandskräftigen Bescheides vom 29. Januar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR ist fällig geworden. Der Kläger war deshalb zur Zahlung verpflichtet.
Die Zwangsgeldandrohung des Bescheides vom 26. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Das mit Ziff. I im Schreiben vom 26. März 2018 für fällig erklärte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR ist fällig geworden.
Der Kläger hat nicht innerhalb der im Bescheid vom 29. Januar 2018 festgesetzten Frist von 6 Wochen nach Zustellung des Grundbescheides die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung beendet (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG).
Ausweislich der Ermittlungen der Beklagten wurde die Wohnung weiterhin an Touristen, die sich hier zur medizinischen Behandlung aufhielten, kurzzeitvermietet.
Auf die Protokolle der Ortsermittlungen vom 19. Februar 2018 und vom 14. März 2018 wird Bezug genommen.
Die Ergebnisse der Ortsermittlungen werden auch durch den Bericht der PI 11 vom 23. Februar 2018 über das Ergebnis der Ermittlungen gegen den Kläger und Herrn Mohammed R. bestätigt (Bl. 54 ff. BA), wonach der Verdacht eines gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs durch entgeltliche und arbeitsteilige Untervermietung besteht.
Wenn der Kläger darauf hinweisen lässt, dass er trotz Fortdauerns der zweckfremden Nutzung fristgerecht alles ihm Mögliche getan habe, um diese zu beenden, trifft dies nicht zu.
Der Untermieter des Klägers, Herr Mohammed R., mag zwar nominell ein echter Zwischenvermieter sein. In dieser und einer Vielzahl anderer Fälle wirken der Kläger und er jedoch einvernehmlich zusammen, weshalb eine einfache Kündigungserklärung oder - wie in anderen Fällen - eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung nicht genügt, um nachzuweisen, dass die zweckfremde Nutzung durch den Kläger nicht weiter betrieben wird (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672; B.v. 8.5.2017 - 12 ZB 17.571; diese Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffen dieselbe Personenkonstellation). Danach betreibt der Kläger die Zweckentfremdung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Herrn Mohammed R. als Geschäftsmodell. Im Anschluss daran und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung der Kammer (z.B. VG München, U.v. 22.2.2017 - M 9 K 16.4278; B.v. 12.1.2017 - M 9 S 16.4695; U.v. 15.2.2017 - M 9 K 16.4641) zu der hier vorliegenden Personenkonstellation genügt zum Nachweis der Beendigung der zweckfremden Nutzung nur der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Wohnung (VG München, B.v. 25.7.2018 - M 9 E 17.2460). Die Einschätzung eines einvernehmlichen Zusammenwirkens des Klägers mit Herrn Mohammed R. wird mittlerweile auch durch den Ermittlungsbericht der PI 11 vom 23. Februar 2018 bestätigt.
Aus den dem Verwaltungsgericht München vorliegenden Entscheidungen des Amtsgerichts München über die Räumungsklagen gegen Herrn Mohammed R. durch andere Wohnungsinhaber wird deutlich, dass regelmäßig sowohl die Kündigung als auch die Räumungsklage den zugrunde liegenden Sachverhalt nur unzureichend dargestellt haben und dass ausweislich eines Hinweisbeschlusses des Amtsgerichts München vom 20. Juli 2018, vorgelegt im Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsrecht durch andere Kläger (vgl. die Verfahren Az: M 9 K 18.1651 und 1655, Urt. ebenfalls vom 01.08.2018), in dieser Konstellation von einem „Scheingeschäft“ (§ 117 BGB) ausgegangen werden kann.
Nach dieser Sachlage hat die Beklagte offensichtlich auch ihre Auskunftspflicht (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) nicht verletzt.
Eine Auskunft ist nur dann zu erteilen, wenn diese erforderlich ist, weil der Beteiligte auf die Auskunft angewiesen ist. Dies bedeutet, dass nur notwendige Informationen über Rechte und Pflichten erteilt werden müssen.
Bei dem hier vorliegend gegebenen einvernehmlichen Zusammenwirken der Beteiligten zum fortgesetzten Verstoß gegen das behördliche Unterlassungsgebot hat die Beklagte zu Recht darauf verzichtet, weitere Auskünfte zu erteilen.
Ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere durfte die Beklagte in den verschiedenen Verfahren ein identisches Antwortschreiben verschicken, da auch der Kläger identische Schreiben in verschiedenen Verfahren für seine Anfrage verwendet hat.
Die erneute Zwangsgeldandrohung (Ziff. 2 des Bescheides v. 26.3.2018) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff., Art. 31, 36 VwZVG) lagen vor.
Die Grundverfügung ist auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) gerichtet (Art. 18 Abs. 1 VwZVG). Sie ist bestandskräftig (Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwZVG) und gemäß Art. 3 Abs. 3 Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) ungeachtet dessen sofort vollziehbar.
Sie ist hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Fremdenbeherbergung“ ist durch die Rechtsprechung in extenso ausgeformt worden (BayVGH, B.v. 11.9.2017 - 12 ZB 17.748). Der Auffassung des Bevollmächtigten, eine hinreichende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung erfordere objektiv nachprüfbare zeitliche Festlegungen, zum Beispiel einer Mindestgrenze für die Aufenthaltsdauer, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung abgelehnt (BayVerfGH, E.v. 16.8.2017 - Vf. 8-VI-16).
Sonstige Einwendungen gegen die Grundverfügungen können nicht mehr vorgebracht werden (BayVGH, B.v. 20.9.2016 - 12 CS 16.1401).
Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte in bestimmter Höhe (Art. 36 Abs. 5 VwZVG). Der Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG wurde eingehalten. Mit der erneuten Androhung wurde zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos blieb (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). „Erfolglos“ bedeutet dabei nur, dass die Behörde abwarten muss, ob das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Anordnung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH, B.v. 7.6.2016 - 12 ZB 16.874). Die mittlerweile erfolgte Zahlung des Zwangsgeldes ändert an diesem Ergebnis nichts, da die Zahlung von Zwangsgeldern nicht zum Erfolg einer Zwangsgeldandrohung führt, wenn - wie hier - der Verpflichtung aus dem Unterlassungsbescheid nicht fristgerecht nachgekommen wurde.
Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger hatte (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG), da Tagesmieten von über 200,- EUR/Tag eingenommen wurden. Die Verdoppelung des Betrages entspricht der üblichen Verwaltungspraxis bei einer weiteren Zwangsgeldandrohung und ist unter Berücksichtigung der Tageseinnahmen aus der Vermietung an Medizintouristen auch der Höhe nach angemessen.
Im Übrigen darf die Behörde Zwangsmittel so lange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
Der Kläger wurde auch zu Recht als Pflichtiger im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG herangezogen. Gegen Herrn Mohammed R. erging ein eigener Bescheid.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.