Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2017 - M 9 K 17.341

published on 14/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2017 - M 9 K 17.341
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine Baugenehmigung, die die Erweiterung eines bestandskräftig genehmigten Werkstattgebäudes zum Inhalt hat.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen zu 1. stehende FlNr. 1051/10. Östlich davon liegt das dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. gehörende Flurstück 1051/2, das mit dessen Wohnhaus bebaut ist. Die Klägerin ist Eigentümerin der nördlich gelegenen - teils unmittelbar angrenzenden - Grundstücke FlNrn. 1051, 1052/1, 1052/2 und 1052. Die Flurstücke 1051 und 1052/1 sind unbebaut, für sie läuft ein - noch offenes - Vorbscheidsverfahren zur Verwirklichung eines Senioren- und Kongresszentrums. Auf dem vom Vorhaben aus gesehen zurückgesetzten und nicht mehr direkt angrenzenden Grundstück FlNr. 1052/2 befindet sich ein Mehrparteienhaus. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 „… West“, der als Nutzungsart ein Mischgebiet festsetzt. Westlich und südlich der Grundstücke liegen durch Bebauungsplan ausgewiesene bzw. faktische große Gewerbegebiete.

Unter dem 14. Juni 2002 wurde der Beigeladenen zu 1. eine - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordene - Baugenehmigung für eine erste Erweiterung des schon damals bestehenden Werkstattgebäudes erteilt. Unter 4.2 des Auflagenkatalogs („Immissionsschutzrechtliche Auflagen“) wurden folgende Regelungen aufgenommen:

4.2.15 Die beim Spritzen, Lackieren und Trocknen frei werdenden Lösemitteldämpfe sind durch eine ausreichend dimensionierte Absaugung möglichst vollständig zu erfassen und einer Entstaubungsanlage (z.B. Partikelfilter) zuzuführen und durch einen Kamin senkrecht nach oben in die freie Luftströmung so abzuleiten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft hervorgerufen werden kann.

4.2.16 Für die Ableitung der Abgase der Spritzkabine sind die Anforderungen der VDI 2280 […] einzuhalten. Eine Ableitung der Abgase hat 5 m über First-höhe der Wohngebäude im Umkreis von 50 m sowie 5 m über Flachdach, aber mindestens 10 m über Erdboden zu erfolgen. […] Unter dem 13. Oktober 2016 beantragte die Beigeladene zu 1. die streitgegenständliche Baugenehmigung. Beigegeben ist dem Bauantrag ein expliziter Antrag auf Befreiung, da die östliche Baugrenze um 65 m² überschritten werde, aus betriebstechnischen Gründen aber ein anderer Standort für die Erweiterung (Unterbringung eines Reparaturarbeitsplatzes für Nutzfahrzeuge) nicht möglich sei Am 25. Oktober 2016 erteilte der Beigeladene zu 2. durch Beschluss des Gemeinderats das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 27. Oktober 2016). Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien erfüllt, die Erteilung der sich nur auf ein Grundstück beziehenden Befreiung berühre die Grundzüge der Planung nicht und ziehe auch keine automatische Änderung des Bebauungsplans nach sich.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Januar 2017 (Az. 30/602 BV II 20162365) erteilte der Beklagte die Baugenehmigung (Ziff. 1 und 2 des Bescheids) unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 „An der A. Straße“ wegen Baugrenzüberschreitung (Ziff. 3 des Bescheids) und unter Festschreibung diverser Auflagen (Ziff. 4 des Bescheids). Nach Ziff. 4.3 behalten danach die immissionsschutzfachlichen Auflagen des bestehenden Bescheids Az. 30/602 BV II 20011539 weiterhin ihre Gültigkeit.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat unter dem 25. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und aufzuheben. Die Klägerin führe seit Ende 2013 ein Vorbescheidsverfahren zum Neubau eines Senioren- und Kongresszentrums auf den Grundstücken FlNr. 1051 und 1052/1. Dafür sei zunächst ein Bebauungsplan-Verfahren eingeleitet, zwischenzeitlich aber ohne Satzungsbeschluss eingestellt worden. Hintergrund dafür sei gewesen, dass das Landratsamt eine Stellungnahme abgegeben habe, wonach der Abluftkamin der seit 2002 auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. genehmigten Lackieranlage mindestens 5 m höher sein müsse als die Traufhöhe des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin. Die Klägerin habe im Bebauungsplan-Verfahren eingewandt, dass der Kamin diese Vorgaben hinsichtlich des ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden (Bestands-) Gebäudes P.-Straße 42a, das innerhalb eines 50 m-Radius um den Ablaufkamin liege, im Jahr 1998 genehmigt und vor 2002 erbaut worden sei und eine vergleichbare Firsthöhe aufweise, ebenfalls nicht einhalte. Ebenso sei versucht worden, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, die Klägerin habe u.a. angeboten, die Kosten für die Erhöhung des Kamins zu übernehmen, die Beigeladene zu 1. sei darauf aber nicht weiter eingegangen. Das Vorbescheidsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, auch hier habe das Landratsamt die fehelende Höhe des Abluftkamins eingewandt. Die Lackieranlage sei im Jahr 2002 unter der Auflage erteilt worden, dass die Kaminmündung den Gebäudefirst des höchsten Gebäudes im Umkreis von 50 m um 5 m überragen müsse; diese Auflage werde bis zum heutigen Tag nicht erfüllt, worauf die Klägerin beim Landratsamt mehrmals hingewiesen habe. Die streitgegenständliche Baugenehmigung habe als Änderung der bestehenden baulichen Anlage zur Folge, dass das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt geprüft werden müsse. Da der Bauherr keinerlei Anstalten zeige und gezeigt habe, die rechtmäßige und auf § 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 5 der 31. BImSchV i.V.m. § 7 Abs. 1 der 31. BImSchV gestützte Auflage aus dem Jahr 2002 zu erfüllen, habe im streitgegenständlichen Bescheid nicht einfach schlicht auf diese Bezug genommen werden können; es hätte eine Erfüllungsfrist gesetzt und diese mit entspre-chenden Zwangsmaßnahmen belegt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Genehmigungslage gewährleiste einen ausreichenden Schutz für die Bewohner der bestehenden Bebauung. Die Baugenehmigung werde nicht dadurch rechtswidrig, dass Auflagen nicht eingehalten würden. Das stelle lediglich ein Vollzugsproblem dar. Dem Landratsamt sei die Nichteinhaltung erst im Herbst 2016 bekannt geworden. Die Beigeladene zu 1. sei daraufhin zwischenzeitlich aufgefordert worden, die Abluftanlage entsprechend anzupassen. Die Abluftanlage werde deswegen momentan so versetzt, dass ein ausreichender Abstand zur bestehenden Bebauung gewährleistet sei. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei anlässlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens im Übrigen nicht veranlasst gewesen, die Erweiterung des Werkstattgebäudes stehe in keinem Zusammenhang mit der Lackierkabine, für die der Abluftkamin zu errichten gewesen sei.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 14. Juni 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten zur Baugenehmigung vom 14. Juni 2002 und zur streitgegenständlichen Baugenehmigung, insbesondere auch auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung und zum Augenschein vom 14. Juni 2017 und auf die in der mündlichen Verhandlung übergebene Planzeichnung zur Versetzung der Abluftanlage.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Der trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung auch zuletzt als Drittanfechtungsklage geführte Rechtsbehelf ist nicht das richtige Mittel zur Verfolgung des klägerischen Begehrs; für eine Drittanfechtungsklage fehlt es bereits an der Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Vorschriften, § 42 Abs. 2 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Die Klägerin hat nichts dargelegt, was die Möglichkeit dafür begründen könnte, dass die Baugenehmigung gegen drittschützende Vorschriften verstößt; auch unabhängig vom klägerischen Vorbringen ist nichts hierfür ersichtlich. Der klägerische Vortrag zeigt, dass die Klägerin (nur) die gegenwärtige Ausführung des Vorhabens stört, weil diese - so ihre Ansicht - von den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die die Baugenehmigung vom 14. Juni 2002 und - durch Bezug hierauf - die streitgegenständliche Baugenehmigung aufstellen, abweicht. Eine Baugenehmigung kann aber nicht unter der Prämisse angegriffen werden, dass eine hierin festgeschriebene bzw. in Bezug genommene - und auch aus Sicht des Bevollmächtigten der Klägerin „rechtmäßige“ - Auflage nicht vollzogen werde. Anders läge es, wenn die immissionsschutzrechtlichen Regelungen als nicht ausreichend angesehen würden (vgl. VG München, U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4614 - juris), was vorliegend angesichts des umfangreichen Auflagenkatalogs offensichtlich ausscheidet. Eine (zusätzliche) Bewehrung mit Zwangsmitteln hat damit nichts zu tun. Fernziele wie die Erlangung eines Vorbescheids können bei alledem vielleicht Motiv einer (Dritt-) Anfechtungsklage sein, sind aber bei der Prüfung des erhobenen Rechtsbehelfs irrelevant.

Konsequent wäre gewesen, eine auf Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG i.V.m. 4.2.15ff. der Auflagen gestützte Verpflichtungsklage zu erheben mit dem Ziel, den Beklagten anzuhalten, die bestehenden und als ausreichend anzusehenden Auflagen durchzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 25.1.1993 - 6 L 195/90 - juris; Simon/Busse, BayBO, Stand: 123. EL August 2016, Art. 68 Rn. 395; allgemeiner z.B. auch VG Ansbach, U.v. 2.3.2016 - AN 9 K 14.02026 - juris). Die gewählte Anfechtungsklage ist deshalb schlicht nicht der korrekte Rechtsbehelf. Dass die bestehenden Auflagen durchgesetzt werden, ist ein reines Vollzugsproblem und macht die Baugenehmigung nicht rechtswidrig (vgl. statt aller VG München, U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4561 - juris).

Eine Umdeutung oder Auslegung des klägerischen Begehrs scheidet bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrag aus.

Unabhängig davon, dass die Inhalte der Baugenehmigung(en) demnach ohnehin nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen, wurde bei alledem bisher zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die in der Klagebegründung apodiktisch geäußerte Rechtsauffassung zutrifft, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung als Änderung der bestehenden baulichen Anlage zur Folge habe, dass das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt geprüft werden müsse. Dafür, dass diese Ansicht die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung nur verkürzt wiedergibt und die Folgen aus dem Blick verliert, sei beispielsweise auf BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris m.w.N. verwiesen:

„Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; dies bedeutet jedoch nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist und dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss. Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die zuvor genehmigten Nutzungen in irgendeiner Weise betroffen sein bzw. dass sich diese Änderungen im Vergleich zu den bestandskräftigen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken können. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, warum für eine neue Gesamtbewertung der Lärmsituation § 3 Abs. 5 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sprechen könnten, zumal es hier nicht um eine nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage geht.“

So liegt der Fall auch hier, worauf die Vertreterinnen des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen haben. Der - nicht zu den Grundstücken der Klägerin orientierte - Anbau, der Streitgegenstand der hiesigen Baugenehmigung ist, hat mit der Lackiereinheit und mit der zu ihr gehörenden Abluftanlage, die Gegenstand der Auflagen aus 2002 und Anlass der Klage sind, nichts zu tun. Eine diesbezügliche Neubewertung der bereits seit 2002 bestehenden Genehmigungslage ist nach Ansicht des Gerichts durch nichts veranlasst. Es sind auch auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht etwa „stets“ alle Prüfungsaspekte - wie beispielsweise die Verletzung des Rücksichtnahmegebots - zwangsläufig „neu aufzurollen“: Bereits 1993 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nur dann nicht (mehr) möglich sei, wenn die Erweiterung gewissermaßen eine „qualitative“ Änderung der Anlage mit sich bringe; als ausdrückliches Beispiel wurde eine Änderung der Immissionslage aufgeführt (BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 4 C 17/91 - juris), die hier nicht gegeben ist. Später wurde überdies klargestellt, dass selbst die Auffassung, eine Änderung einer baulichen Anlage nötige stets zur Prüfung des Gesamtvorhabens in seiner geänderten Gestalt, nicht bedeute, dass sich die der Erteilung der Änderungsgenehmigung vorausgehende Prüfung auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes erstrecken müsse; sie müsse sich stattdessen nur auf die Voraussetzungen erstrecken, die durch sie berührt werden (BVerwG, B.v. 4.2.2000 - 4 B 106/99 - juris). Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung abzuarbeiten sei, werde durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; seien für ihn nur einzelne bebauungsrechtliche Anforderungen einschlägig, so sei die Prüfung darauf zu beschränken (BVerwG, a.a.O.). Da die östliche Erweiterung des bestehenden Werkstattgebäudes, wie bereits erwähnt, hinsichtlich der monierten Abluftproblematik keinerlei Veränderung mit sich bringt, ist eine Neubewertung der Immissionsschutzanforderungen als Determinanten der Prüfung auch des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht veranlasst.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung mittlerweile auch ein Antrag auf Vollzug der Auflagen samt Verpflichtungsklage erfolglos bleiben müsste. Das bis dato vom Nichtvollzug der Regelung in 4.2.16 - Erhöhung des Kamins - (wegen seiner Firsthöhe) allein betroffene Gebäude auf FlNr. 1052/2 liegt durch eine bereits realisierte Versetzung des Kamins nicht mehr im 50 m-Radius, wie aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen und klägerseitig nicht in Zweifel gezogenen Planzeichnung hervorgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 23/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is
published on 23/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.