Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 17.3297

published on 18/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 17.3297
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verfahrensgegenstand ist die Nutzungsuntersagung sowie die Verpflichtung, die verfahrensgegenständliche 4-Zimmer-Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Kläger ist Mieter der 1980 zu Wohnzwecken errichteten 4-Zimmer-Wohnung. Ausweislich des Mietvertrags vom 1. September 2014 und der Ergänzung vom 18. Oktober 2016 ist der Kläger berechtigt, die Wohnung im Rahmen des Zweckentfremdungsrechts unterzuvermieten; weiter ist und die Vermieterin danach zu einer fristlosen Kündigung bei erwiesener Zweckentfremdung berechtigt.

Ausweislich der Akten der Beklagten fanden am 17. Oktober 2016, 30. Januar 2017, 21. Februar 2017, 31. März 2017 und 17. Mai 2017 Besichtigungen der Wohnung mit einer Befragung der Bewohner statt. Danach haben die wechselnden Bewohner eine tägliche Miete von 200,00 € bis 250,00 € bezahlt und als Zweck ihres Aufenthalts eine medizinische Behandlung angegeben; die angetroffenen Bewohner stammten jeweils aus den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 wurde der Kläger verpflichtet, die Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Nr. 1). Ihm wurde aufgegeben, den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Nr. 2). Ein Zwangsgeld von jeweils 5.000,00 € wurde angedroht für den Fall, dass den Anordnungen nicht innerhalb von sechs Wochen Folge geleistet werde (Nrn. 3 u. 4). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Nr. 5). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger erhob unter seiner damaligen Adresse S. Straße mit Schreiben vom 16. Juli 2017 Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben.

Eine Begründung der Klage erfolgte nicht; die Beklagte wurde gebeten, dem Kläger die beantragte Akteneinsicht unmittelbar zu gewähren.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. August 2017:

Klageabweisung.

Die Eigentümerin der Wohnung habe mit dem Kläger eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Oktober 2017 vereinbart. Sobald die tatsächliche Räumung durch den Kläger erfolgt sei, stehe einer Erledigung des Rechtsstreits nichts entgegen.

Die Eigentümerin der Wohnung teilte ausweislich der Akten (Bl. 47) mit Schreiben vom 26. Juli 2017 der Beklagten mit, dass das Mietverhältnis einvernehmlich zum 31. Oktober 2017 beendet sei. Der Kläger habe bestritten, dass eine Zweckentfremdung vorgelegen habe.

Einen Befangenheitsantrag des Klägers vom 12. Oktober 2017, begründet mit der Ladung mehrerer Verfahren des Klägers auf 14.00 Uhr am 18. Oktober 2017, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 als unzulässig und rechtsmißbräuchlich ab. Der Beschluss, adressiert an die Klägeradresse S. Straße ..., wurde aufgrund einer vorläufigen Postsperre, angeordnet durch das Insolvenzgericht, am 21. Oktober 2017 an die Insolvenzverwalterin zugestellt.

Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an seine Adresse S. Straße an der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen. Die Beklagte hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihr nicht bekannt sei, ob der Kläger verfahrensgegenständlich die Wohnung bereits vor Ende Oktober an die Eigentümerin herausgegeben habe. Die Wiederbelegungsanordnung werde ausgesetzt bis zur Klärung u.a. mit der Insolvenzverwalterin.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln, da dieser unter Hinweis auf diese Rechtsfolge mit PZU am 5. September 2017 unter der Adresse S. Straße geladen wurde. Der Kläger, der mittlerweile seine Anschrift geändert hat, hat die Ladung erhalten. Dies ergibt sich unter anderem aus dem abgelehnten Befangenheitsantrag, der auf die Ladung gestützt wurde.

Die Klage war abzuweisen, da sie im Falle einer tatsächlich eingetretenen Hauptsacheerledigung unzulässig geworden ist. Sofern der Kläger, wovon aufgrund einer Vielzahl von Verfahren auszugehen ist, die Wohnung nicht zurückgegeben hat, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 14. Juni 2017 ist und zwar rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1) Soweit der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Vermietung an Medizintouristen aufgegeben und die verfahrensgegenständliche Wohnung an die Eigentümerin zurückgegeben hat, ist hinsichtlich des Bescheids vom 14. Juni 2017 Hauptsacheerledigung eingetreten. In diesem Falle wurde die rechtswidrige Nutzung zu Zwecken des Fremdenverkehrs auf Dauer beendet und kann als Folge der Rückgabe der Mietsache an die Eigentümer auch nicht mehr aufgenommen werden. Die im Bescheid vom 14. Juni 2017 getroffene Regelung entfaltet keine Wirkungen mehr. Der Kläger hat seinen Antrag nicht umgestellt, mit der Folge, dass die Anfechtungsklage unzulässig geworden ist.

2) Sofern der Kläger die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht an die Eigentümerin zurückgegeben hat, entfaltet der Bescheid vom 14. Juni 2017 weiterhin seine Regelungswirkung mit der Folge, dass die dagegen erhobene Anfechtungsklage zulässig ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Nutzungsuntersagung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 5 der Zweckentfremdungssatzung der Beklagten rechtmäßig ist. Der Kläger hat die Wohnung ohne entsprechende Zweckentfremdungsgenehmigung gewerblich für die Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken an Touristen genutzt, die sich hier zu einer medizinischen Behandlung befanden.

In einer Vielzahl von Fällen wurde entschieden, dass der vorübergehende Aufenthalt ungeachtet seiner Länge kein Wohnen im Sinne einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit darstellt und dass der Kläger die tage- und wochenweise Vermietung gewerblich betreibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung des Bescheids vom 14. Juni 2017 Bezug genommen. Die Gesetzesänderung des Zweckentfremdungsgesetzes, die zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Satz 2 Nr. 3, Art. 2 ZwEWG n.F. Lediglich die Heranziehung des LStVG ist aufgrund der Neuregelung, die keine Übergangsvorschriften enthält, hinfällig und die Anordnung des Sofortvollzugs wird aufgrund des Art. 3 Abs. 3 ZwEWG n.F. entbehrlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/07/2018 00:00

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die # Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.