Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 17.1103

bei uns veröffentlicht am18.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2017 angeordnete Nutzungsuntersagung und Verpflichtung, die Verfahrensgegenständliche Wohnung Nr. 95, E.str. 14, wieder Wohnzwecken zuzuführen.

Der Kläger hat diese Wohnung vom Eigentümer mit Mietvertrag vom 28. März 2016 zu Wohnzwecken angemietet und sie ausweislich der Ortsermittlungen durch die Beklagte vom 14. April 2016, 12. Mai 2016, 29. Juli 2016, 25. Oktober 2016, 22. November 2016, 19. Dezember 2016 und 3. Februar 2017 an wechselnde Nutzer zu einer Miete von 180,- EUR bis 360,- EUR täglich untervermietet, die sich vorübergehend im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung dort aufgehalten haben.

Nach Anhörung wurde dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2017 aufgegeben, die Nutzung des Wohnraums zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Nr. 1) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Nr. 2). Ein Zwangsgeld in Höhe von 4.900,- EUR für den Fall, dass der Anordnung unter Ziff. 1 nicht binnen sechs Wochen ab Zustellung Folge geleistet werde, wurde angedroht (Nr. 3). Ein Zwangsgeld in Höhe von 4.900,- EUR wurde für den Fall, dass der Anordnung unter Ziff. 2 des Bescheids nicht binnen drei Monaten ab Zustellung Folge geleistet werde, wurde angedroht (Nr. 4). Unter Nr. 5 wurde der Sofortvollzug der Ziff. 1 und 2 des Bescheids angeordnet.

Die Untervermietung an Touristen verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 5 Zweckentfremdungsgesetz a.F. (ZwEWG). Zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. März 2017 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben.

Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt.

Im Verfahren gegen den Eigentümer der Wohnung M 9 K 17.902 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger die Wohnung an den Eigentümer zurückgegeben habe; das Verfahren gegen den Eigentümer wurde aufgrund der Hauptsacheerledigungserklärung eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung bestätigten die Vertreter der Beklagten, dass nach ihren Ermittlungen in der Wohnung jetzt eine Wohngemeinschaft lebe.

Die Beklagte erklärte, dass einer Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt werde, da die Hauptsache tatsächlich erledigt sei.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen. Da er in der Ladung vom 1. September 2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 5. September 2017, auf diese Folge hingewiesen wurde, konnte auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Hauptsacheerledigung ist eingetreten, da der Kläger die Wohnung an den Eigentümer zurückgegeben hat und diese mittlerweile anderweitig zu Wohnzwecken vermietet wurde. Durch diese Beendigung des Mietverhältnisses hat er seine Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 21. Februar 2017 erfüllt. Durch die Rückgabe an den Eigentümer und die Weitervermietung wurde die Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken beendet und die verfahrensgegenständliche Wohnung wieder Wohnzwecken zugeführt.

Die Klage war abzuweisen, da der Kläger seinen Klageantrag auf Aufhebung des Bescheids trotz tatsächlicher Erledigung nicht geändert hat. Objektiv ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, da das Regelungsobjekt des verfahrensgegenständlichen Bescheids weggefallen ist und deshalb Erledigung eintrat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.4.2017, 12 ZB 13.2101). Deshalb ist die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage unzulässig geworden, da für diese Klage kein Rechtschutzbedürfnis mehr vorliegt.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 64.800,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKGi.V.m. Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 17.1103

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2101

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die - als H. GmbH firmierend - bis 30. September 2011 in I. ein Seniorenheim betrieben hatte, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die heimrechtliche Verfügung des Beklagten vom 22. Juni 2011, mit der - betriebsbezogen - Anordnungen zu Rufanlagen in den Bewohnerzimmern des Seniorenheims bzw. in den Nasszellen der Bewohnerzimmer getroffen worden waren.

1. Nach einer Prüfung durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) - des Landratsamts T. am 31. Mai 2011, bei der hinsichtlich der in den Bewohnerzimmern vorhandenen Rufanlagen Mängel festgestellt worden waren, erließ der Beklagte am 22. Juni 2011 gegenüber der Klägerin einen Bescheid, wonach sofort jedem Bewohner eine Rufanlage zur Verfügung zu stellen sei, die vom Bett aus bedient werden könne (Ziffer 1.1), gewährleistet werden müsse, dass die Rufglocken funktionsfähig seien (Ziffer 1.2) und ferner zu gewährleisten sei, dass Rufglocken in den Nasszellen, die mit einer Zugschnur betätigt werden, von den Bewohnern auch in liegender Position erreicht werden können (Ziffer 1.3). Für den Fall, dass die genannten Pflichten nicht „mit sofortiger Vollziehung erfüllt werden“, seien Zwangsgelder zur Zahlung fällig und könnten in Höhe von jeweils 1.000 EUR je Verstoß und Bewohner eingezogen werden (Ziffer 2.). Ziffer 3. des Bescheids erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten in Höhe von 400 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR auf.

2. Gegen diesen, ihrem damaligen Bevollmächtigten am 1. Juli 2011 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin am 1. August 2011 Widerspruch einlegen, dem das Landratsamt T. nicht abhalf und den es der Regierung von O. zur Entscheidung vorlegte. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging in der Folge jedoch nicht.

3. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2011 hatte der Beklagte der Klägerin den Betrieb des Seniorenheims in I. untersagt; er wurde daraufhin zum 30. September 2011 vollständig eingestellt. Zur Begründung nahm der Beklagte u.a. auf die festgestellten Mängel bei den Rufanlagen Bezug, die auch Gegenstand der streitgegenständlichen Anordnung vom 22. Juni 2011 waren.

4. Am 26. November 2012, mithin mehr als ein Jahr nach Einstellung des Heimbetriebs, erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 2011 Klage zum Verwaltungsgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 hob der Beklagte zunächst Ziffer 2. des Bescheids vom 22. Juni 2011 - die Zwangsgeldandrohung - auf, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärte, der Beklagte der Erledigungserklärung zustimmte und die Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärte. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und erlegte der Klägerin 4/5, dem Beklagten 1/5 der Kosten auf. Es hielt die Klage auch angesichts der späteren Betriebsuntersagung und Einstellung des Heimbetriebs für zulässig, jedoch für materiell unbegründet. Die Kostenentscheidung zulasten des Beklagten fußte auf der abgegebenen Erledigungserklärung.

5. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Zulassungsantrags.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Soweit das Verwaltungsgericht die gegen die Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen hat, erweist sich die streitbefangene Entscheidung, unabhängig von den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO, bereits deshalb als im Ergebnis richtig (vgl. hierzu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a), weil sich die genannten Anordnungen betreffend die Erreichbarkeit bzw. Funktionsfähigkeit von Rufglocken in den Bewohnerzimmern bereits vor Klageerhebung durch die Heimschließung zum 30. September 2011 erledigt haben, die Klägerin gleichwohl trotz Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses anstelle einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Anfechtungsklage (in Form der Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO) erhoben hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Klage mithin bereits bei ihrer Erhebung unzulässig. Könnte die Klage daher auch in einem angestrebten Berufungsverfahren aufgrund der anfänglichen Unzulässigkeit ebenfalls nur als unzulässig abgewiesen werden, scheidet eine Zulassung der Berufung unabhängig von den vorgetragenen Zulassungsgründen von vornherein aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Überdies steht auch der Rechtsgedanke von § 144 Abs. 4 VwGO analog der Zulassung der Berufung entgegen.

1.1 Vorliegend haben sich vor Klageerhebung die streitbefangenen Verfügungen betreffend die Rufglocken in den Zimmern der Heimbewohner in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 durch die Einstellung des Heimbetriebs zum 30. September 2011 erledigt. Zwar bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelung steht im inneren Zusammenhang mit der in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2.11 - BVerwGE 139, 337 Rn. 14 m.w.N.). Indem Art. 35 Satz 1 BayVwVfG festlegt, dass ein Verwaltungsakt auf eine bestimmte Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont er die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform. Demgegenüber erfasst Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann beim Wirksamkeitsverlust „auf andere Weise“ der Fall sein, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der Rechtswirkung führt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt folglich dadurch ein, dass er sich als nicht mehr geeignet erweist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder dass die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich wegfällt (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 Rn. 13).

Angesichts dessen ist von einer Erledigung eines Verwaltungsakts in sonstiger Weise insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt, was speziell bei betriebsbezogenen Geboten der Fall ist, wenn der betroffene Betrieb nach Erlass der entsprechenden Verfügung eingestellt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 209 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 41 ff.; Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 43 Rn. 66 f.; Schemmer in BeckOK-VwVfG, Stand 1.1.2017, § 43 Rn. 51; BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - NVwZ 2012, 1547 ff. Rn. 19 ff.; U.v. 17.8.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; U.v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - NVwZ 1991, 570, 571). Auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt ferner auch, wenn eine inhaltliche Überholung eintritt (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 78; BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - NVwZ 2012, 1547 Rn. 21).

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der - ausschließlich betriebsbezogenen - Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 sowohl das Regelungsobjekt nachträglich weggefallen als auch eine inhaltliche Überholung eingetreten. Denn mit der vollständigen Schließung des Seniorenheims in I zum 30. September 2011 bestand für betriebsbezogene Anordnungen, die dem Schutz der Heimbewohner und der Sicherstellung der Qualität der Pflege dienen sollen, kein Anwendungsbereich mehr, jedenfalls dann, wenn eine Wiederaufnahme des Betriebs im Zeitpunkt der tatsächlichen Heimschließung nicht absehbar war, es sich bei der Betriebsuntersagung folglich nicht lediglich um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung sondern vielmehr um eine endgültige Betriebseinstellung gehandelt hat. Die steuernde Wirkung der entsprechenden Anordnungen ist mit der Aufgabe des Heimbetriebs endgültig entfallen. Wenn die Klägerin mehr als vier Jahre nach der Heimschließung nunmehr unter geänderter Firma und unter neuem Namen ab 15. Oktober 2015 im gleichen Gebäude erneut ein Seniorenpflegeheim eröffnet hat, kommt eine Fortwirkung der betriebsbezogenen Anordnungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 nicht in Betracht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 juris Rn. 17 ff. für die Erledigung der „Statusfeststellung“ einer Pflegeeinrichtung durch Schließung und Verlegung sämtlicher Pflegebedürftiger). Vielmehr greift insoweit eine vollständige, mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehende Neubewertung Platz.

Des Weiteren ist auch von der inhaltlichen Überholung der getroffenen Regelungen auszugehen, da sie ihre beabsichtigte Regelungswirkung, nämlich sicherzustellen, dass Heimbewohner in Notfällen das Pflegepersonal alarmieren können, ab dem Zeitpunkt der Betriebsschließung nicht mehr entfalten können. Mithin bestand für eine Aufhebung der Verfügungen in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 im Wege der Anfechtungsklage bereits ab dem Zeitpunkt der Heimschließung am 30. September 2011 infolge des Erledigungseintritts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. zur Möglichkeit der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage unten 1.3).

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, eine Erledigung sei „auch deshalb nicht eingetreten, weil mit Verstößen gegen die streitgegenständlichen Anordnungen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) hilfsweise die spätere Untersagung des Heimbetriebs begründet wurde“ (Entscheidungsumdruck S. 9), geht dies fehl. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG stellt die Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung u.a. in den Fällen in das Ermessen der zuständigen Behörde, in welchen der Träger der stationären Einrichtung „Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist befolgt“. Anknüpfungspunkt der Betriebsuntersagung bildet dabei der Pflichtenverstoß des Heimträgers, der angesichts des Erfordernisses der effizienten Gefahrenabwehr das Vorliegen einer bestandskräftigen heimrechtlichen Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 oder Abs. 2 PfleWoqG nicht voraussetzt. Mithin kommt dem Vorliegen einer bestandskräftigen heimrechtlichen Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 oder Abs. 2 PfleWoqG für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG keine Tatbestandswirkung zu. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimrechtlichen Anordnung ist für die Beurteilung des Pflichtenverstoßes nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG damit auch nicht vorgreiflich. Vielmehr ist das Bestehen eines Pflichtenverstoßes im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung eigenständig zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greifen die Rechtswirkungen der Verfügungen aus Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 daher nicht über den Zeitpunkt der Einstellung des Heimbetriebs zum 30. September 2011 hinaus. Der Annahme der Erledigung der streitgegenständlichen Verfügungen steht folglich nicht entgegen, dass der Beklagte sie - im Übrigen lediglich hilfsweise - zum Anknüpfungspunkt für eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gemacht hat.

1.3 Hat sich daher - wie im vorliegenden Fall - der die Klägerin belastende Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, fehlt ihr für eine Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie hätte in diesem Fall jedoch die Möglichkeit besessen, anstelle der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Wege einer - gegebenenfalls auch hilfsweise erhobenen - Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts feststellen zu lassen (vgl. zur Möglichkeit der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigungseintritt vor Klageerhebung Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72 ff.), sofern sie über das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung verfügt hätte. Indes hat die Klägerin weder im Klageschriftsatz vom 22. November 2012 noch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 ausdrücklich oder konkludent einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Die erhobene Anfechtungsklage war daher bereits bei Klageerhebung unzulässig (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 66 f.). Nachdem die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage auch im Berufungszulassungsverfahren durch den Senat von Amts wegen zu prüfen sind, scheidet bei einer bereits unzulässigen Klageerhebung die Zulassung der Berufung von vornherein aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a a.E.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 29, 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Eine Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts besteht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage nicht.

1.4 In der, von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Bewertung der Erledigung der Verfügungen in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 durch den Senat liegt auch ohne Ergehen eines richterlichen Hinweises keine Überraschungsentscheidung, mithin kein Verstoß gegen die Garantie rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu und zum Folgenden Schmidt in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Das Gericht ist im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20).

Bei der anwaltlich vertretenen Klägerin ist Letzteres nicht der Fall. Wie sich den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils entnehmen lässt (Entscheidungsumdruck S. 9), war die Problematik der Erledigung der streitgegenständlichen Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 Gegenstand der richterlichen Entscheidungsfindung erster Instanz. Die Klägerin musste daher bereits nach dem damaligen Prozessverlauf und unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Erledigung betriebsbezogener Anordnungen bei Betriebsstilllegung damit rechnen, dass der Senat die Erledigungsfrage anders als das Verwaltungsgericht beurteilt. Eine Überraschungsentscheidung liegt mithin nicht vor.

Im Übrigen ist bei der vorliegenden Fallkonstellation ein richterlicher Hinweis auch deswegen entbehrlich, weil der Klägerin die Möglichkeit gefehlt hätte, prozessual im Berufungszulassungsverfahren auf die bereits vor Klageerhebung eingetretene Erledigung durch Umstellung des Klageantrags zu reagieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a aE), sich der richterliche Hinweis folglich als eine reine Formalie erweisen würde.

2. Keine Erledigung ist vorliegend indes hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 3. des Bescheids vom 22. Juni 2011 eingetreten (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung VG Augsburg, U.v. 16.6.2015 - Au 3 K 14.1138 - juris Rn. 59 ff.). Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Klage, die sich nicht auf die Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 beschränkt hatte, jedenfalls konkludent abgewiesen. Indes hat die Klägerin bezogen auf die Kostenentscheidung nach Art. 12 KostG keine Zulassungsgründe vorgetragen, sodass auch hinsichtlich dieses Verfahrensteils die Zulassung der Berufung abzulehnen ist.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsantrags. Der Streitwert bestimmt sich für das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.