Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2017 - M 9 K 16.3039

published on 12/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2017 - M 9 K 16.3039
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) und 2). Im Parallelverfahren mit dem Az. M 9 K 16.5051 wendet sich die Klägerin gegen eine den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Baugenehmigung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils vom selben Tag zwischen denselben Beteiligten im Verfahren Az. M 9 K 16.5051 Bezug genommen.

Unter dem 29. März 2016 wandte sich der Klägerbevollmächtigte mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten an das Landratsamt.

Mit am 12. Juli 2016 eingegangener Klage wurde der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin lässt beantragen,

I. Der Beklagte wird verpflichtet, bezüglich der Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß, insoweit eine Teilbaubeseitigung zu erlassen, bis die im Teilbebauungs- und Baulinienplan vom 7.12.1957 vorgesehene Höhe erreicht wird.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, bezüglich der Terrasse auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß, die zu nahe an das Grundstück der Klägerin gebaut wurde, insoweit eine Teilbaubeseitigung zu erlassen, bis die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind.

III. Der Beklagte wird verpflichtet, die Nutzung der Wohnungen auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß als Ferienwohnungen zu untersagen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 5 BayBO einzuhaltende Mindestabstandsfläche von 3 m durch die Abgrabung und die Errichtung der Terrasse zum Grundstück der Klägerin hin nicht eingehalten werde. Die Klägerin sei der Ansicht, bei der Terrasse handele es sich um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO, da sie in vergleichbarer Weise zu Beeinträchtigungen ihres Wohnfriedens führen könne. Die Klägerin sei des Weiteren der Meinung, Ferienwohnungen unterfielen nicht dem Begriff der „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eine ausnahmsweise Zulassung der Nutzung des Untergeschosses als vermietbare Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet sei daher nicht möglich. Die ausnahmsweise Zulassung sei außerdem nicht ermessensgerecht erfolgt, da hierdurch nachbarschützende Belange der Klägerin in erheblicher Weise tangiert würden. Die Klägerin sei außerdem der Ansicht, der Bescheid vom 13. Oktober 2016 verletze sie in nachbarschützenden Vorschriften und sei daher rechtswidrig. Außerdem stehe ihr ein Anspruch auf Teilbaubeseitigung bezüglich der Terrasse gem. Art. 76 S. 1 BayBO und ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung bzgl. der Nutzung als vermietbare Ferienwohnung gem. Art. 76 S. 2 BayBO zu. Außerdem betrage die Traufhöhe der Doppelhaushälfte der Beigeladenen 7,88 m und überschreite damit die zulässige Höhe des geltenden Teilbebauungs- und Baulinienplans von maximal 5,80 m. Aufgrund der erdrückenden Wirkung, bedingt durch die Höhe des Gebäudes, sei die Klägerin in ihrem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Schließlich stehe ihr insoweit auch ein Anspruch auf Teilbeseitigung zu.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 6 BayBO als Norm des Bauordnungsrechts nicht zum Prüfprogramm des im Rahmen des Bescheides vom 13. Oktober 2016 durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO gehöre. Eine Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen sei weder beantragt, noch mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2016 erteilt worden. Der Bescheid verletze damit auch nicht etwaige bauordnungsrechtlich geschützte Nachbarrechte. Darüber hinaus handele es sich bei der Terrasse nicht um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO, da sie sich nicht oberirdisch auswirke, also insbesondere die Belichtung und Belüftung des klägerischen Anwesens nicht eingeschränkt werde und auch keine Einblickmöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin eingeräumt würden.

Die genehmigte Ferienwohnungsnutzung unterfalle entweder dem Begriff des „Beherbergungsgewerbes“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, oder aber jedenfalls dem Begriff des „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Nutzungsform als Ferienwohnung sei hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit der Wohnnutzung vergleichbar und nach ihrer konkreten Art nicht geeignet, das Wohnen bzw. die Wohnruhe im Wohngebiet in stärkerer Weise zu stören.

Die Klage hinsichtlich der Verpflichtung auf Teilbaubeseitigung aufgrund Überschreitens der im geltenden Teilbebauungs- und Baulinienplan festgesetzten Traufhöhe sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch Unterschreiben der Bauvorlage dem Bauvorhaben und damit der Befreiung von der Festsetzung zugestimmt habe. Die in Ziff. 2.1.6 des Bescheides vom 28. Juni 2013 festgesetzte Traufhöhe von 6,10 m sei auch eingehalten worden. Eine Überschreitung der genehmigten Höhe habe nicht stattgefunden.

Das Gericht hat am 12. Juli 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren Az. M 9 K 16.5051 und auf die Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des einfachen Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf Erlass der beantragten Teilbeseitigungsanordnungen und der Nutzungsuntersagung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, Art. 76 BayBO.

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer (Teil-) Beseitigungsanordnung und/ oder einer Nutzungsuntersagung kann sich auf Art. 76 Satz 1 bzw. Satz 2 BayBO stützen. Art. 76 Satz 1 BayBO bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Art. 76 Satz 2 BayBO gibt die Befugnis für eine Nutzungsuntersagung, wenn Anlagen im Widerspruch zu öfentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Beide Vorschriften stellen es in das pflichtgemäße Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie gegen eine Anlage vorgeht, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Dritter ein Einschreiten der Behörde soll erzwingen können. Ein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten im hier bestehenden Dreiecksverhältnis zwischen Behörde, Nachbar und Bauherren setzt deshalb zum einen voraus, dass die Klägerin als Nachbarin durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, zum anderen, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, ein Einschreiten ihrerseits also die einzig verbleibende ermessensgerechte Entscheidung darstellt (VG München, U.v. 25.3.2015 – M 9 K 14.3343 – juris Rn. 35). Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, haben die Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B.v. 4.7.2011 – 15 ZB 09.1237 – juris Rn. 11).

Für alle drei geltend gemachten Streitgegenstände – Teilbeseitigungsanordnung bezüglich der Gebäudehöhe, d.h. Rückbauverfügung bis zur im Bebauungsplan geregelten Höhe (nachfolgend 1.), Teilbeseitigungsanordnung bezüglich der Terrasse, d.h. bis diese die Abstandsflächen zur Klägerin einhält (nachfolgend 2.) und Nutzungsuntersagung bezüglich der Ferienwohnung im Kellergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) (nachfolgend unter 3.) – fehlt es bereits an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung für Teilbeseitigungsanordnung bzw. Nutzungsuntersagung, weil in keinem Fall ein Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt.

1. Bezüglich der Wandhöhe des Doppelhauses der Beigeladenen zu 1) und 2) liegt kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor.

Das gilt schon deshalb, weil Voraussetzung einer auch teilweisen Beseitigungsanordnung neben der sog. materiellen Illegalität oder Baurechtswidrigkeit auch die sog. formelle Illegalität oder Baurechtswidrigkeit ist. Das bedeutet, dass bereits der Umstand, dass ein Vorhaben genehmigt ist, tatbestandlich einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Beseitigungsanordnung entfallen lässt. Hier ist das Vorhaben mit einer Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der im einfachen Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe (6,60 m statt 6,10 m bzw. die entsprechenden Traufhöhen 6,30 m statt 5,80 m) mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juni 2013 genehmigt. Die im parallelen Verfahren Az. M 9 K 16.5051 streitgegenständliche Änderungsbaugenehmigung mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 regelt die Höhenentwicklung überhaupt nicht, weder im Bescheid noch in den Bauvorlagen ist diesbezüglich etwas dargestellt noch gar genehmigt. Daher bleibt es bezüglich der Höhenentwicklung beim Genehmigungsstand, den der bestandskräftige Bescheid vom 28. Juni 2013 regelt.

Zwar legalisiert die Baugenehmigung das Vorhaben nur insoweit, als sie eine Regelung trifft, d.h. mit anderen Worten wäre das Vorhaben dann nicht mehr formell legal, wenn es die genehmigte Wandhöhe von 6,60 m überschreiten würde. Diese Frage ist aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn der Klägerbevollmächtigte hat diesbezüglich ausdrücklich beantragt, „insoweit eine Teilbaubeseitigung zu erlassen, bis die im Teilbebauungs- und Baulinienplan vom 7.12.1957 vorgesehene Höhe erreicht wird“. Dieser Antrag ist aber zwingend unbegründet wegen der Feststellungsbzw. Regelungswirkung der bestandskräftigen Baugenehmigung mit Bescheid vom 28. Juni 2013. Denn in dieser Baugenehmigung wird eben eine Befreiung von der im einfachen Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe genehmigt; da die Klägerin den damaligen Bescheid nicht angefochten hat, ist dieser bestandskräftig geworden. Selbst wenn also die Befreiung nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, wofür aber nichts spricht, ist sie nicht mehr angreifbar; die Anordnung eines Rückbaus auf die in dem einfachen Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe ist damit ausgeschlossen. Sinnvoll wäre es allenfalls gewesen, den Rückbau auf die mit der Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 genehmigte Wandhöhe zu beantragen, falls Anhaltspunkte bestehen, dass höher gebaut wurde. Das wurde für die Klägerin aber gerade nicht beantragt. Der ausdrückliche Antrag kann auch nicht entsprechend ausgelegt werden (§ 88 VwGO), zumal er von einem Rechtsanwalt gestellt wurde.

Unabhängig davon ist aber auch kein Verstoß gegen die in der Baugenehmigung festgelegte Höhenentwicklung gegeben. In der Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 ist eine Befreiung erteilt für eine Wandhöhe von 6,60 m (vgl. Nr. 2.1.6 dieses Bescheids: Traufhöhe von 6,10 m = 6,60 m Wandhöhe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). In den genehmigten Bauvorlagen, die sich bei den vorgelegten Behördenakten befinden, ist die zeichnerische Darstellung (im Wege einer Tektur bzw. einer Roteintragung) genau entsprechend dieser erteilten Befreiung eingetragen. Das Vorhaben ist auch entsprechend der genehmigten Höhenentwicklung gebaut worden. Das ergibt sich aus sämtlichen Baukontrollen (insbesondere vom 25.05.2015 – Baukontrollakt Bl. 4 mit Fotos Bl. 5 – 11 der Behördenakten – BA) und darauf beruhenden Stellungnahmen des Landratsamts (insbesondere vom 09.06.2015 – Baukontrollakt Bl. 12 BA), die im Tatbestand des Urteils im parallelen Verfahren Az. M 9 K 16.5051 dargestellt sind und auf die Bezug genommen wird. Zwar ist die Wandhöhe auf der Grundstücksseite zur Klägerin (in den Bauvorlagen der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 28.06.2013 die Ansicht Süd) im Bereich des Quergiebels 7,95 m, mit Aufbau 8,10 m, das begründet aber keinen Verstoß gegen die Baugenehmigung. Denn erstens ändert der Quergiebel nicht die Wandhöhe, weil er im Verhältnis zur gesamten seitlichen Breite des Gebäudes nur untergeordnet ist. Zweitens ist diese Höhenentwicklung – auch die des Quergiebels – in den genehmigten Bauvorlagen genau so eingetragen und damit ebenfalls in dieser Höhe genehmigt.

Schließlich würde selbst eine Höhenüberschreitung nicht zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten führen, weil eine Höhenüberschreitung nicht drittschützend ist und eine sog. erdrückende Wirkung nicht vorliegt.

Sollte sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügen, würde das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet „für sich gesehen“ keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt und damit auch nicht Grundlage für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sein kann. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888). Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = BayVBl 1977, 639). Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung ist eine Bebauung insbesondere dann rücksichtslos, wenn sie eine „erdrückende“ Wirkung auslöst.

Eine solche geht entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, komplett die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein, was sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Anders als in Bezug auf die Abgrabung/ unterirdische Terrasse (dazu sogleich) ist das für das Gebäude selbst von der Klägerin auch nicht bestritten. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, es spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 – juris Rn. 5). Für ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist weder etwas ersichtlich noch irgendetwas vorgebracht; die Klage behauptet hierzu nur das Vorliegen einer „erdrückenden“ Wirkung, ohne irgendwie zu spezifizieren, worin diese liegen soll und verweist darauf, dass der Dachausbau in Richtung des Grundstücks der Klägerin erfolgt. Beides genügt nicht, um entgegen der Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen gleichwohl einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Auch der gerichtliche Augenschein hat nichts ergeben, was auch nur im Ansatz dafür spricht, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz eingehaltener Abstandsflächen gegeben sein könnte.

2. Auch bezüglich der Terrasse, hinsichtlich derer die Klägerin eine Teilbeseitigungsanordnung insoweit verlangt, bis diese die Abstandsflächen zur Klägerin einhält, liegt kein Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor. Zwar steht dem nicht die Regelungs- und Feststellungswirkung der Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 entgegen, weil diese keine Regelungen zu den Abstandsflächen trifft (vgl. im Einzelnen das Urteil vom selben Tag in der Verwaltungsstreitsache Az. M 9 K 16.5051, dort Seite 10 und Seite 11 oben). Jedoch sind die Abstandsflächen nicht verletzt; auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom selben Tag in der Verwaltungsstreitsache Az. M 9 K 16.5051, dort Seite 11 unter 1.2 bis Seite 12 oben wird Bezug genommen. Daher ist von vorneherein kein Raum für die verlangte Teilbeseitigung.

3. Schließlich steht auch die Nutzung der Ferienwohnung im Kellergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so dass die insofern verlangte Nutzungsuntersagung nicht verfügt werden darf. Die Nutzung der Einheit im Kellergeschoss als Ferienwohnung ist sowohl mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 genehmigt, mithin formell rechtmäßig, als auch materiell rechtmäßig; beides ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen im Urteil vom selben Tag in der parallelen Verwaltungsstreitsache Az. M 9 K 16.5051, dort Seite 12 – 17, auf die Bezug genommen wird. Da diese Nutzung damit sowohl formell als auch materiell legal ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Nutzungsuntersagung schon bei nur formeller Legalität ausscheiden würde.

Weil hinsichtlich aller Anträge bereits jeweils der Tatbestand für das verlangte bauaufsichtliche Einschreiten nicht gegeben ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass in keinem der Fälle Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich wären.

Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1 VwGO abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese billigerweise jeweils selbst, da sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 Hs. 1 sowie § 162 Absatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kosten
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. zu tragen. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kosten
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.