Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2017 - M 9 K 16.2183

published on 21/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2017 - M 9 K 16.2183
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Nebengebäudes für zwei Fahrzeuge und mit Lagermöglichkeiten für Fahrräder und Gartengeräte.

Das ihm gehörende Baugrundstück FlNr. 163, Gemarkung S., liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 des Beigeladenen „Seeuferbereich S., M.-Gasse - S.-Straße“. Dieser setzt u.a. durch Baugrenzen bestimmte Bauräume fest und bestimmt, dass untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig sind (Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen).

Im März 2014 stellte der Kläger einen Bauantrag zur Errichtung eines Nebengebäudes für zwei Fahrzeuge und mit Lagermöglichkeiten für Fahrräder und Gartengeräte auf seinem Grundstück; der Bauantrag enthält auch die Aussage, dass das Vorhaben einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedürfe. Parallel beantragte der Kläger eine isolierte Befreiung (Bl. 6f. d. BA).

Der Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 25. März 2014 (ausgefertigt am 7. April 2014) das gemeindliche Einvernehmen, der Bauantrag widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2014, Az. 31/602 3-2014-476-B, wurde der Bauantrag abgelehnt. Das Vorhaben widerspreche den festgesetzten Baugrenzen und Ziff. 2.2 des Bebauungsplans. Der Beigeladene habe die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt, da die Grundzüge der Planung durch den Neubau beeinträchtigt würden. Die Voraussetzungen für Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB lägen nicht vor, der Beigeladene habe durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 seinen Planungswillen festgeschrieben. Persönliche Gründe des Bauherren könnten zu keiner anderen Entscheidung führen, da sich persönliche Verhältnisse oft schnell änderten, während bauliche Anlagen meist auf Dauer bestehen blieben.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 Klage gegen den Bescheid erhoben (damaliges Aktenzeichen: M 9 K 14.5479). Nach dem Scheitern von Mediationsverhandlungen (Aktenzeichen: M 9 ME 14.90015) - während derer das Verfahren ruhend gestellt war - und der Aufnahme des Verfahrens beantragt der Bevollmächtigte im Anschluss an das klägerische Vorbringen, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu verpflichten, eine Baugenehmigung gemäß Bauantrag zu erteilen.

Ein Flachdach für die geplante Garage erzeuge keinerlei Sichtbehinderungen auf den See, aber auch das wegen der örtlichen Bauvorschrift vorgesehene Satteldach lasse nur eine geringfügige Beeinträchtigung entstehen. Nachbarschutz bestehe schon deswegen nicht, weil der Kläger selbst Eigentümer der Terrasse sei. Das Vorhaben sei aufgrund der Witterungsverhältnisse in S. notwendig; über die Notwendigkeit, Gartengeräte, Fahrräder, Mülltonnen und dergleichen unterzubringen, brauche man eigentlich nicht zu diskutieren. Der Bebauungsplan Nr. 19 weise keine Begründung für die Ausschlüsse hinsichtlich der Nebengebäude auf; er beruhe auf einem Vergleich vor Gericht, auf den der Kläger eingegangen sei, weil der Beigeladene zuvor rechtswidrig eine Bebauungsmöglichkeit für das Grundstück verneint habe - diese Zustimmung halte er nun aber für einen Fehler. Vor dem Bebauungsplan sei das Grundstück mit einem Tanzcafé und einem Bedienstetenhaus bebaut gewesen, diese Gebäude seien beim Voreigentümer aber abgebrannt. Der Bebauungsplan sehe für alle Grundstück im Umgriff deutlich höhere Nutzungsmöglichkeiten vor. Der Bebauungsplan schreibe im Wesentlichen nur den Bestand fest, eigengenutzte Wohnhäuser und dem Fremdenverkehr dienende Nutzungen wechselten sich unsystematisch ab; eine städtebauliche Zielsetzung sei nicht erkennbar. Das klägerische Grundstück sei 1070 m² groß und habe seiner Lage direkt am See wegen einen hohen wirtschaftlichen Wert; diesen könne der Kläger aber nicht ausschöpfen, da nur eine minimale Nutzung von ca. 45 m² Wohnfläche erlaubt sei. Im touristischen Bereich des Bebauungsplans sei zwar eine Eigennutzung von 50% zulässig, diese könne aber aufgrund der Größe der bestehenden Bebauung nicht ausgenutzt werden. Der Bebauungsplan greife schädigend in Eigentumspositionen des Klägers ein, von ihm werde ein Sonderopfer verlangt. Der Ausschluss von baulichen Nebenanlagen stehe im Konflikt mit der BayBO, wonach das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungspflichtig sei; die Gemeinde stelle sich damit über das höherrangige Landesgesetz. Der Kläger dulde zudem, dass der Bereich des öffentlichen Fußweges der Gemeinde (im Norden vor dem Hofhaus) teils über sein Grundstück verlaufe; eine altrechtliche Dienstbarkeit sei dabei eher auszuschließen, sodass auch dieser Umstand ein Sonderopfer darstelle, das vom Beigeladenen nicht gewürdigt werde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage bleibe ohne Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben habe. Viel spreche dafür, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei, da der Kläger widersprüchliche Aussagen in den Bauvorlagen mache: Die maßgebliche Grundfläche werde zwar mit insgesamt 49,97 m² angegeben, andererseits ergebe sich aus dem Eingabeplan, dass die Garage eine Fläche von mehr als 58 m² habe. Das Landratsamt sei für die Erteilung einer - wie ausdrücklich beantragt - isolierten Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans nicht zuständig. Sei dagegen die Erteilung einer Baugenehmigung samt Befreiung gemeint, weil das Vorhaben nicht verfahrensfrei sei, so sei die Klage jedenfalls unbegründet, da das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei; diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 21. Juni 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift zum Augenschein und zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weswegen der ablehnende Bescheid zu Recht ergangen ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Seinem genehmigungspflichtigen (1.) Vorhaben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 entgegen (2.). Eine etwaige anfängliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann der Kläger nicht (mehr) für sich in Anspruch nehmen (3.), Anzeichen für ein Funktionsloswerden der einschlägigen Festsetzungen sind nicht ersichtlich (4.). Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt nicht in Betracht (5.).

1. Das Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig, weswegen zu Recht ein Antrag auf Baugenehmigung beim Landratsamt gestellt wurde, Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO; Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b BayBO greifen nicht. Die maßgebliche Bruttogrundfläche des gesamten Gebäudes (Garagen- und Geräteschuppenteil) liegt nach der Bauvorlage über 50 m²; bei einer Raumhöhe von etwa 2,50 m und einer Firsthöhe von über 4 m wird damit auch die 75 m³-Grenze aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO überschritten. Die einzelnen Gebäudeteile sind hier als Einheit anzusehen, da bei nicht selbstständigen Teilen eines Gesamtbauvorhabens ein Aufsplitten und „Rosinenpicken“ - d.h. eine Anwendung von Nr. 1 Buchst. a auf den Bereich des Geräteschuppens, eine Anwendung von Nr. 1 Buchst. b auf den Garagenteil - den Privilegierungstatbeständen nicht gerecht würde (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: 123. EL August 2016, Art. 57 Rn. 41 und Rn. 14). Dies gilt auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH BW, B.v. 11.1.2001 - 5 S 2545/00 - juris) jedenfalls dann, wenn eine bauliche und funktionale Einheit gegeben ist; eine solche ist bei der vorliegenden Gestaltung - einheitliches Gebäude „unter einem Dach“, auf derselben Seite zugänglich - anzunehmen. Insofern ist der ebenfalls beim Landratsamt gestellte Antrag auf isolierte Befreiung untunlich, aber unschädlich bzw. kann als Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verstanden werden.

2. Das Vorhaben ist nach dem Bebauungsplan Nr. 19 in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderung nicht genehmigungsfähig, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. Ziff. 2.2, 4.2 und 8.2 der textlichen Festsetzungen. Das geplante Nebengebäude (Garage und Geräteschuppen) liegt außerhalb des durch Baugrenzen festgelegten Bauraumes; eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO 1977 i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans scheidet aus, da das Gesamtkonzept die Zulässigkeit von Garagen nur in den rot markierten Bereichen vorsieht und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ausschließt (vgl. Ziff. 2.2 und 8.2 der textlichen Festsetzungen).

3. Eine etwaige anfängliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 in der Fassung der 2. Änderung kann der Kläger nicht (mehr) für sich in Anspruch nehmen.

Unabhängig davon, dass - wie die Kammer bereits im Urteil vom 8.6.2011 - M 9 K 10.3978 - juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 2 ZB 11.1830 - Entscheidungsabdruck für dasselbe Grundstück entschieden hatte - gegen die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken bestehen, kann sich der Kläger nach BayVGH, a.a.O., Rn. 3f. nicht mehr auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 berufen, nachdem er ihn zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt hat; dies gelte insbesondere auch für das Vorbringen, es hätte ein großzügigerer Bauraum festgesetzt werden müssen. Alles andere würde einen Verstoß gegen das Verbot des venire contra factum proprium darstellen (zum Ganzen: BayVGH, a.a.O.).

Zudem besteht in zeitlicher Hinsicht keine Möglichkeit einer Inzidentkontrolle mehr, etwaige Mängel der Bauraumfestsetzung auf dem klägerischen Grundstück sind nicht mehr überprüfbar. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 trat 1989 in Kraft. Nach dem damals geltenden § 215 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BauGB 1987 mussten Mängel der Abwägung binnen sieben Jahren ab Inkrafttreten geltend gemacht werden; anders als nach heutiger Rechtslage war ein Abwägungsfehler nach der gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB weiter anwendbaren Rechtslage mithin kein sog. Ewigkeitsmangel (vgl. dazu BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 1 B 14.1652 - juris; OVG NW, U.v. 22.2.2017 - 7 A 1397/15 - juris), sondern die Rügemöglichkeit verfiel nach Ablauf der Frist. Letzteres gilt analog auch für Klagen betreffend Einzelvorhaben und für die Möglichkeit einer Inzidentkontrolle des einschlägigen Bebauungsplans (siehe BayVGH, a.a.O. und OVG NW, a.a.O.). Vorliegend rügt der Kläger einen derartigen Abwägungsmangel, da er nur sein Grundstück durch die Festsetzung eines zu geringen Bauraums benachteiligt sieht; es wird gerade nicht behauptet, dass der Bebauungsplan insgesamt die Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO überschreiten würde - das ist auch unabhängig vom klägerischen Vortrag nicht ersichtlich. Eine nach Meinung des Klägers nicht hinreichende Gewichtung seiner Belange aber stellt einen (behaupteten) Abwägungsmangel dar, für den im Zeitpunkt der Entscheidung keine Berufungsmöglichkeit mehr besteht.

4. Auch für eine Funktionslosigkeit der Festsetzungen ist nichts ersichtlich. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden nur dann funktionslos, wenn die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die dadurch fehlende Steuerungsfunktion der Festsetzung offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist (statt aller BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 1 ZB 14.2641 - juris). Der Kläger beruft sich mit seiner schriftsätzlichen Nennung etwaiger Bezugsfälle nicht auf Überschreitungen der Baugrenzen, sondern darauf, dass die angesprochenen Grundstücke im Umgriff „eine deutlich höhere Nutzungsmöglichkeit“ aufwiesen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine tatsächliche Entwicklung zu belegen, die ein Umsetzen der Maßgaben des Bebauungsplans unmöglich machen würde. Gleiches gilt für die Ergänzungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Hingewiesen wurde lediglich auf zwei vermeintliche Bauraumüberschreitungen in der Umgebung, was von vorn herein nicht geeignet ist, ein Funktionsloswerden - das nur bei eklatanten Abweichungen in Betracht kommt - zu belegen. Die Überschreitung der Stellplatzfläche auf FlNr. 155 werde nach Aussage der Vertreter des Beklagten aufgegriffen, die behauptete Überschreitung auf FlNr. 163/5 ist auch nach den Erkenntnissen des Augenscheins bereits dem Grunde nach zweifelhaft, da der Bebauungsplan in der südwestlichen Ecke des Grundstücks an sich ein Nebengebäude als Bestand ausweist; die Frage, ob sich die derzeitige Bebauung mit dem Altbestand deckt, war vom Baugrundstück aus nicht abschließend festzustellen, werde aber vonseiten des Beklagten aufgenommen und geprüft. Unabhängig davon können die angesprochenen Anlagen leicht zurückgebaut werden und stehen der weiteren Realisierung der Festsetzungen somit ohnehin nicht entgegen.

5. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheitert bereits daran, dass eine Umsetzung des klägerischen Vorhabens die Grundzüge der Planung berühren würde. Mit den Grundzügen der Planung umschreibt das Gesetz die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Veränderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-)Planung möglich ist. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (zum Ganzen BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 2 B 16.1574 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben würde eine Befreiung hier Grundzüge der Planung berühren. Wie aus den Festsetzungen und aus der Begründung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 19 hervorgeht, war ein maßgebliches Ziel der Planung ein „Einfrieren“ des Bestands; bauliche Veränderungen im unmittelbaren Uferbereich des S.-Sees sollten nur noch vereinzelt und in bescheidenem Umfang möglich sein. Das geht Hand in Hand mit dem Zweck, in diesem „bevorzugten Bereich“ [sic!] ein Hauptaugenmerk auf die Förderung der bestehenden Fremdenverkehrsnutzung zu legen; eine Nachverdichtung soll in der ohnehin schon eng bebauten Uferlinie nicht nur wegen der Sichtbeziehungen zum See engen Beschränkungen unterworfen werden.

Das Vorhaben würde diesen Leitlinien widersprechen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Verwirklichung des Nebengebäudes auf dem - durch das Ferienhaus und die Gasthofterrasse - ohnehin schon stark beanspruchten Grundstück des Klägers eine weitere Verdichtung der Bebauung in der Uferzeile darstellen würde, die den Zielen einer Erhaltung der letzten Freiflächen und einer Auflockerung der baulichen Situation zuwiderläuft. Auch die Situation des klägerischen Grundstücks als „Vorderlieger“ spricht dafür, eine derartige Überschreitung des Bauraums nicht zuzulassen; dies folgt nicht nur, aber auch aus der möglicherweise beeinträchtigten Sichtlinie der Gasthausbesucher auf der im nördlichen Bereich befindlichen Terrasse zum See. Die angesprochenen Leitlinien sind auch bis heute verfolgt und umgesetzt worden: Die oben bereits behandelten Bezugsfälle begründen, selbst wenn man sie in diesem Zusammenhang fruchtbar machen könnte - was auch für die Überschreitung der Stellplatzfläche fraglich ist, da ein Nebengebäude wie das hier geplante Vorhaben nicht vergleichbare, weit erheblichere Vorbild- und Folgewirkungen zeitigen würde (vgl. dazu BayVGH, B.v. 1.4.2016 - 15 CS 15.2451 - juris) -, keine Abkehr von den Grundzügen der Planung. Damit würde eine Funktionslosigkeit der Festsetzungen einhergehen (vgl. auch EZBK, BauGB, Stand: 124. EL Februar 2017, § 31 Rn. 36a), die oben bereits abgelehnt wurde.

Nachdem die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben berührt werden, kann dahinstehen, dass die angeführten Bezugsfälle - ihrer geringen Anzahl und ihrer zweifelhaften Vergleichbarkeit wegen - auch nicht geeignet wären, eine städtebauliche Vertretbarkeit des klägerischen Vorhabens im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu begründen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 2 ZB 11.1830 - Entscheidungsabdruck Rn. 9). Nur der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die Bezugsfälle auch nicht zu einem Befreiungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, führen können. Liegen, wie die Vertreter des Beklagten vermuteten, keine Genehmigungen vor, liegt dieses Ergebnis auf der Hand. Wären Befreiungen erteilt und wäre dies rechtmäßig erfolgt, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Wären die Befreiungen rechtswidrig erteilt, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2016 - 15 CS 15.2451 - juris). Schließlich spricht gegen eine Befreiung der Umstand, dass mit der 2. Änderung des Bebauungsplans für das klägerische Grundstück unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkt ein Baurecht in bestimmtem Umfang hergestellt wurde und weitere Bebauungsmöglichkeiten ausgeschlossen blieben. Durch diese Anpassung der Planungskonzeption wurde die Grundlage geschaffen für die aus Sicht des Beigeladenen noch in Betracht kommenden, (abschließend) mit den erläuterten Zielen in Einklang zu bringenden Veränderungen; darüber hinausgehende Erweiterungen gehen mit dem planerischen Willen (endgültig) nicht mehr konform und können dann auch nicht im Wege einer Befreiung umgesetzt werden (vgl. dazu auch Battis u.a., BauGB, Stand: 13. Aufl. 2016, § 31 Rn. 29; zur Berücksichtigung sogar von noch nicht realisierten Planänderungsabsichten BVerwG, U.v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - juris; BayVGH, U.v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 01/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe
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Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 wird die Klage auch hinsichtlich der Beantwortung der Vorbescheidsfragen 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014 abgewiesen. Die Anschlussberufung d
published on 14/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 22/09/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 B 14.1652 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG München, Entscheidung vom 14. Juni 2012, Az.: M 11 K 11.5045) 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 92
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published on 08/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
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Annotations

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.