Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 9 K 15.2577

published on 09/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 9 K 15.2577
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung.

Der am … 1990 im damaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Kosovare und lebte seit 1995 in Deutschland. Nachdem er zunächst als Asylberechtigter anerkannt war, bestanden nach Erlöschen der daraus resultierenden Berechtigungen im Jahr 1999 zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse bis zum 31. August 2008. Der Kläger erwarb in dieser Zeit keinen Schulabschluss und absolvierte keine berufliche Ausbildung. Er befand sich mehrmals in Haft, zunächst vom 05. Januar 2007 bis zum 13. Juni 2007, später vom 31. Juli 2007 bis zum 14. August 2008 und schließlich vom 05. Oktober 2009 bis zum 29. November 2010. Dem lagen u.a. Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und wegen mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zugrunde.

Mit seit 06. April 2010 bestandskräftigem Bescheid vom … Februar 2010 lehnte die Beklagte drei klägerseitig gestellte Anträge auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 20. Mai 2008, vom 22. September 2008 und vom 19. Oktober 2009 ab (Ziffer 1.); weiter stellte sie ihm eine Duldung für die Dauer von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids und eine Verlängerung derselben in der Folgezeit in Aussicht, bis ein Duldungszeitraum von drei Jahre nach Haftentlassung erreicht sei (Ziffer 2.). Ziffer 3. des Bescheids enthielt folgende Regelung:

„Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Duldungszeitraums von drei Jahren nach Haftentlassung ist, dass

a.) Ihr Lebensunterhalt gesichert ist

b.) Sie Ihre wirtschaftliche und soziale Integration nachweisen (z.B. Schulabschluss, Ausbildungsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag)

c.) Sie während des Duldungszeitraums strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sind.“

Die Beklagte stellte klar, dass die Duldung noch während des Duldungszeitraums widerrufen werde, wenn der Kläger wegen einer Straftat, gleich welcher Art, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt würde (Ziffer 4.). Ziffer 5. bis Ziffer 9. enthalten Ausreiseverpflichtungen, eine Abschiebungsandrohung und Kostenregelungen.“

Für den Inhalt des Bescheids, insbesondere für seine ausführliche Begründung, wird nach § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf ebendiesen ausdrücklich Bezug genommen.

Aufgrund des Bescheids wurden dem Kläger seit Haftentlassung am 29. November 2010 zunächst Duldungen bis zum 29. November 2013, später noch weitere Duldungen erteilt. Am 15. April 2015 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am 17. März 2015 durch das Amtsgericht … wegen eines Anfang April 2014 begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 35,-- verurteilt worden war (Az. * … … … …*). Daraufhin teilte sie ihm unter Bezugnahme auf den Bescheid vom … Februar 2010 mit Schreiben vom 28. Mai 2015 mit, dass er bereits nach Ablauf des Duldungszeitraums am 29. November 2013 die Bedingungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt hatte, da er keinen Arbeitsplatz gehabt habe; dennoch sei seine Duldung verlängert worden, um ihm Gelegenheit zu geben, diese Voraussetzung noch zu erbringen. Nachdem der Kläger nun aber im April 2014 erneut straffällig geworden sei, seien die im Bescheid vom … Februar 2010 getroffenen Vereinbarungen vom Kläger nicht erfüllt worden, weswegen nunmehr weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis noch für eine weitere Duldung vorlägen. Die bestehende, noch bis 05. Juli 2015 geltende Duldung werde nicht mehr verlängert, der Kläger habe Deutschland 4 Wochen nach Ablauf derselben zu verlassen.

Den daraufhin vom Bevollmächtigten des Klägers unter dem 22. Juni 2015 erhobenen Antrag nach § 123 VwGO, der Beklagten aufzugeben, keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen und diesen nicht abzuschieben, lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 03. August 2015 ab (M 9 E 15.2578); der Klägerbevollmächtigte nahm die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. September 2015 zurück. Der Kläger war zwischenzeitlich wahrscheinlich noch im August 2015 freiwillig aus Deutschland in den Kosovo oder nach Albanien ausgereist. Mit Schriftsatz vom 03. November 2015 teilte sein Bevollmächtigter eine Anschrift des Klägers aus dem Kosovo mit.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom 22. Juni 2015 hat der Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Hilfsweise:

2. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger eine Duldung zu erteilen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung wurde im Hinblick auf den Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis ausgeführt, dass sich ein Anspruch aus § 7 AufenthG in Verbindung mit dem Bescheid vom … Februar 2010, insbesondere Ziffer 3., ergebe, deren Voraussetzungen der Kläger sämtlich erfülle. Der Kläger habe stets gearbeitet, obwohl eine Anstellung bei bloßer Duldung schwierig sei. Er habe zwar zum Ablauf des Duldungszeitraums am 29. November 2013 keine Beschäftigung gehabt, aber zuvor bis zum 11. November 2013 und auch wieder ab 23. Januar 2014. Der Kläger sei weiter verlobt und beabsichtige, zu heiraten, es fehle nur noch ein Dokument. Er sei zwar strafrechtlich verurteilt worden, doch sowohl die im April 2014 begangene Tat selbst als auch deren Aburteilung lägen zeitlich nach Ablauf des dreijährigen Duldungszeitraums, deshalb dürfe darauf nicht abgestellt werden. Ein Anspruch auf Duldung schließlich bestehe aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, da der Kläger bereits im Alter von 4 Jahren nach Deutschland eingereist sei und nur rudimentär die albanische/kosovarische Sprache spreche, jedoch fließend Deutsch. Außerdem sei er hier in die Schule gegangen, gut integriert, habe hier Familie und Verwandte. Den Kosovo kenne er im Prinzip nur aus Erzählungen und Urlauben, er könne dort nicht Fuß fassen und sei „Deutscher“ und nicht „Kosovare“.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auch auf die Antragserwiderung im Verfahren M 9 E 15.2578 führte sie aus, dass gegen den Kläger ein bestandskräftiger und vollziehbarer Bescheid bestehe. Er habe es über drei bzw. insgesamt über 4 ¾ Jahre nicht geschafft, die dort aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen, weswegen Vollzug angekündigt worden und geboten sei. Die Sicherung des Lebensunterhalts und eine wirtschaftliche und soziale Integration seien bereits zum Ablauf des Duldungszeitraums und auch bis heute nicht gegeben gewesen. Der Kläger habe ausschließlich ständig wechselnde und kurzfristige Beschäftigungen und kein festes Arbeitsverhältnis gehabt, was dafür spreche, dass er aufgrund seines eigenen Verhaltens nicht Fuß fassen konnte. Das letzte Arbeitsverhältnis sei zum 30. Juni 2015 beendet gewesen und kein Neues begründet worden. Zur angeblichen Eheschließung habe der Kläger nichts weiter vorgebracht, auch eine Heirat sei bis dato nicht erfolgt; er könne dazu im Rahmen eines Visumverfahrens weiter vortragen. Die Beklagte habe den Duldungszeitraum verlängert, um dem Kläger entgegenzukommen; es seien währenddessen alle positiven Umstände berücksichtigt worden, weswegen auch negative Aspekte zum Tragen kommen müssten. Die Voraussetzungen des Bescheids und damit auch für eine Aufenthaltserlaubnis hätten im Ergebnis zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Auch im Übrigen seien keine Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gegeben. Es fehle zudem auch an den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, da der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne und die Straftat den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle. Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG sei nur vorübergehender Natur, dem Kläger komme es aber auf einen Daueraufenthalt an. Seine Integration sei gescheitert, er habe weder im Schul-, noch im Berufs- oder Arbeitsleben Fuß gefasst und sich immer wieder gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Zum Kosovo sei stets eine enge Verbundenheit gegeben gewesen, wie aus Vorsprachen bekannt sei; der Kläger habe sich, wenn er aufgrund seines Duldungsstatus nicht in den Kosovo reisen konnte, lautstark bei der Beklagten beschwert und seine enge Verbundenheit zum Kosovo zum Ausdruck gebracht. Er habe im Übrigen noch Verwandte dort und es müsse auch davon ausgegangen werden, dass ihm die albanische Sprache geläufig sei, da die Mutter nur schlecht Deutsch spreche und deswegen zu Hause albanisch gesprochen werde. Der Kläger sei mit 25 Jahren alt genug, im Kosovo zurechtzukommen. Durch den Bescheid entstehe bei freiwilliger Ausreise keine Sperrwirkung, weswegen der Kläger auch künftig mit einem Visum einreisen und wichtige Angelegenheiten erledigen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in diesem und im Verfahren M 9 E 15.2578 Bezug genommen.

Gründe

Die als Verpflichtungsklage bezeichnete Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.) und im Hilfsantrag (II.) bereits unzulässig.

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 09. März 2016 entschieden werden, da sie ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11. Februar 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen war und darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

I. Die auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form der Aufenthaltserlaubnis gerichtete und auf Ziffer 3. des Bescheids vom … Februar 2010 gestützte Verpflichtungsklage ist als solche im Hauptantrag zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Unabhängig von der rechtlichen Qualität der Ziffer 3. des Bescheids vom … Februar 2010 ist die Verpflichtungsklage für den Kläger vorliegend der statthafte Rechtsbehelf, um den von ihm geltend gemachten, vermeintlich auf dieser Regelung beruhenden Anspruch geltend zu machen. Sowohl für die Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Zusicherungen nach Art. 38 BayVwVfG als auch für vertraglich begründete Ansprüche ist nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die Verpflichtungsklage gegeben (vgl. u.a. Kopp/Schenke § 42 VwGO Rn. 43).

2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, da der Kläger aus Ziffer 3. des Bescheids vom … Februar 2010 keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis herleiten kann, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, da bei richtiger Auslegung derselben (a) jedenfalls die Voraussetzungen der wirtschaftlichen und sozialen Integration (b) und der Straffreiheit (c) weder während des Duldungszeitraums noch nach dessen Ablauf gegeben waren.

a) Eine Auslegung der streitgegenständlichen Ziffer 3. des Bescheids nach §§ 133, 157 BGB entsprechend (vgl. BayVGH, B. v. 12.01.2016 - 10 CS 15.2239 -, juris) ergibt, dass eine rein „stichtagsbezogene Betrachtung“ sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht erfolgen kann. Bereits der Wortlaut des die Ziffer einleitenden Satzes „Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Duldungszeitraumes von drei Jahren nach Haftentlassung ist, dass…“ zeigt, dass es nicht ausschließlich auf den Tag des Ablaufs des Duldungszeitraums selbst ankommt. Dies wäre auch mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar, zielt sie doch für beide Beteiligte erkennbar darauf ab, dem Kläger im Austausch für eine dauerhafte Legalisierung seines Aufenthalts auch eine anhaltende Bewährung und Integration abzuverlangen. So spricht der Bescheid auch nur davon, dass die Erfüllung der in lit. a.) bis c.) aufgeführten Bedingungen die Voraussetzungen für eine in der Folge zu erteilende Aufenthaltserlaubnis schaffen kann. Alle aufgestellten Anforderungen sind bis zu einem gewissen Grad zukunfts- und damit zeitraum- und nicht stichtagsbezogen formuliert. Eine Aufenthaltserlaubnis sollte erkennbar erst dann erteilt werden, wenn der Kläger den drei an ihn gestellten Anforderungen kumulativ und längerfristig gesichert gerecht geworden ist. Der Kläger selbst nimmt dieses Verständnis für sich in Anspruch, wenn er darauf hinweist, dass es ihm nicht abträglich sein könne, dass er gerade zum Ablauf des Duldungszeitraums nicht beschäftigt war (und damit seinen Lebensunterhalt nicht sichern konnte und wirtschaftlich nicht integriert war), habe er doch ab Januar 2014 bereits wieder eine Arbeit gehabt. Dementsprechend war auch die Beklagte bereit, dem Kläger nach dem 29. November 2013 bis Mitte 2015 weitere Duldungen zu erteilen, um ihm auch nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums die Möglichkeit zu eröffnen, den (Dauer-) Anforderungen noch nachzukommen. Ersichtlich verstanden somit beide Beteiligte die geschlossene Vereinbarung gleich.

b) Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung scheitert ein klägerischer Anspruch bereits an der Voraussetzung der wirtschaftlichen und sozialen Integration. Wie auch den im Bescheid angeführten Beispielen „Schulabschluss, Ausbildungsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag“ zu entnehmen ist, setzt eine gelungene Integration ein stabiles, auch von einer zeitlichen Komponente geprägtes Fundament voraus. Dem Kläger ist es über drei bzw. 4 ¾ Jahre nicht gelungen, sich ein solches zu schaffen, obwohl die gestellten Anforderungen für einen Integrationswilligen ohne weiteres erfüllbar erscheinen. Wie der als Anlage A 4 zum Gerichtsakt gegebenen AOK-Mitgliedschaftsbescheinigung zu entnehmen ist, dauerten die Arbeitsverhältnisse des Klägers kaum länger als ein bis maximal 2 Monate, oft wurde er nur wenige Tage beschäftigt. Es ist nicht ersichtlich, wieso gerade der Duldungsstatus für derart kurzfristige Beschäftigungszeiträume verantwortlich sein sollte. Eine Ausbildung hat der Kläger nicht begonnen, weiter versuchte er auch nicht, seinen Schulabschluss nachzuholen - gerade diese Grundbausteine jeden Lebenslaufs hätten seine erfolgreiche wirtschaftliche und auch soziale Integration in Deutschland aber befördern können.

c) Ein Anspruch besteht auch deshalb nicht, weil der Kläger im April 2014 erneut straffällig geworden ist. Nach richtiger und so auch vom Kläger an anderer Stelle für sich in Anspruch genommener Lesart schadet es insoweit nicht, dass sich lit. c.) mit seiner Formulierung am vorher in Ziffer 2. definierten Duldungszeitraum zu orientieren scheint. Zum einen wurde dieser Duldungszeitraum mehrfach klägergünstig vonseiten der Beklagten verlängert, weshalb aufgrund der geänderten Sach- bzw. Rechtslage auch eine Neudefinition bzw. Aufweitung „des“ Duldungszeitraums notwendig ist. Damit fällt auch die Tat vom April 2014 ohne weiteres in „den“ Duldungszeitraum. Weiter zielt eine Formulierung wie die Streitgegenständliche ersichtlich nicht darauf ab, dass sich der Adressat im Jahr 2016 auf eine Anspruchsgrundlage aus 2010, die seine Straffreiheit einfordert, soll berufen können, wenn er zwischenzeitlich - gegebenenfalls mehrfach - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei dieser Lesart wäre dem Kläger mit einer derartigen Berechtigung gleichsam ein „Persilschein“ für die Zeit nach Eintritt des Stichtags 29. November 2013 erteilt, was u.a. mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 51ff. AufenthG nicht vereinbar ist. Schließlich ist es dem Kläger nicht zuzugestehen, „Rosinen zu picken“: Wenn er sich einerseits darauf beruft, dass ein stichtagsbezogenes Verständnis für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts nicht relevant sein könne, so kann allein aufgrund des systematischen Zusammenhangs innerhalb des Regelungsgeflechts der Ziffer 3. für die von ihm geforderte Bewährung bzw. Straffreiheit nichts anderes gelten. Nur dieses Verständnis verträgt sich auch mit Ziffer 4. des Bescheids, wonach eine erneute Straffälligkeit auch im Hinblick auf bereits erteilte Duldungen sanktioniert werden sollte. Schließlich ist anzumerken, ohne dass es darauf noch tragend ankäme, dass gegen den Kläger auch in 2012 und 2013 wegen tätlichen Auseinandersetzungen strafrechtlich ermittelt wurde, ein unbescholtener Lebenswandel also auch vor der einschlägigen Verurteilung nicht festzustellen ist.

Da die Klage im Hauptantrag erfolglos bleibt, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden.

II. Die hilfsweise erhobene Klage auf Erteilung einer Duldung ist bereits unzulässig.

Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um eine Duldung erstreiten zu können. Der Regelungsgehalt einer Duldung besteht in der verbindlichen Erklärung der Behörde, dass der Ausländer für eine bestimmte Zeit nicht abgeschoben wird (vgl. Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, Rn. 1203). Der Kläger ist vorliegend freiwillig ausgereist, weshalb eine Abschiebung nicht mehr erfolgen musste. Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag entfallen (BayVGH, B. v. 23.04.1999 - 10 ZE 99.396 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.