Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 9 K 14.5052

published on 29/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 9 K 14.5052
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, der ihm die Beseitigung von Teilen einer von ihm errichteten Solaranlage aufgibt. Diese befindet sich auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 der Beigeladenen liegt und im Eigentum der Mutter des Klägers steht. Der Bebauungsplan setzt für das hier betroffene Grundstück den Gebietscharakter allgemeines Wohngebiet und für den als Zufahrt genutzten Grundstücksteil eine private, befestigte Freifläche mit wasser- und luftdurchlässigem Belag fest.

Die umfangreiche Solaranlage besteht zunächst aus einer gebäudeunabhängigen Installation in den Randbereichen des als Zufahrt genutzten Grundstücksteils, die teils auf beweglichen Ständern montiert und teils fest angebracht ist. Weitere Anlageteile befinden sich auf dem Dach einer südöstlich des Hauptgebäudes gelegenen Garage, auf dem Dach des Hauptgebäudes, eines Wohnhauses, sowie an der südöstlichen und südwestlichen Fassade des Hauptgebäudes. Schließlich befinden sich zusätzliche Solarmodule auf Nebengebäuden im Gartenbereich und auf einer Holzkonstruktion vor der Garage.

Entlang des schmalen, als Zufahrt genutzten Grundstücksteils befinden sich zunächst angrenzend an das Grundstück FlNr. … zwanzig Paneele einer Breite von 98 cm und einer Höhe von 163 cm. Die Module sind derart auf Ständern angebracht, dass die Unterkante in einer Höhe von 80 cm zu liegen kommt. In Richtung von der Straße weg daran anschließend folgen weitere vier Paneele, die auf einem Wagen schräg gestellt sind. Nach einer kurzen Lücke folgt an dieser Grundstücksgrenze ein Solarfeld aus zwölf Paneelen, die an der Geländeoberfläche beginnend auf einem Wagen montiert und schräg gestellt sind. Diese Anlage hat eine Höhe in der Senkrechten von 3,10 m. Daran anschließend befinden sich weitere, lose stehende Paneele. Auf der anderen Seite des als Einfahrt genutzten Grundstückteils befinden sich an der Grenze zum Grundstück FlNr. … weitere zwölf Paneele, von denen sieben 50 cm über der Geländeroberfläche angebracht sind. Die restlichen fünf Paneele haben eine Gesamthöhe von 1,80 m. Daran anschließend befinden sich auch auf dieser Seite drei weitere lose stehende Paneele. Ein weiterer Anlagenteil befindet sich auf der südöstlich des Hauptgebäudes stehenden Garage und einem angebauten Freisitz. Das Dach ist dort vollständig mit Solarmodulen flach belegt. Außerdem sind an der Nordostseite des Garagengebäudes Solarmodule aufgeständert angebracht. Diese Aufständerung besteht aus zwei Reihen von je fünf Modulen. Weiterhin ist das gesamte Dach des Hauptgebäudes, eines Wohnhauses, mit Solarmodulen belegt. Über den gesamten First ragt eine Reihe Paneele hinaus, die an die südwestliche Dachfläche anschließt und zur nordöstlichen Dachfläche hin abgestützt ist. An der Südostseite des Hauptgebäudes befinden sich siebzehn Solarmodule, die schräg zur Hauswand angebracht sind und nahezu die gesamte Giebelseite des Hauses verdecken. In der untersten Reihe steht die Installation über die Südecke des Gebäudes über. An der Südwestseite des Hauptgebäudes sind neun Paneele schräggestellt am Balkon angebracht, die den Balkon vollständig verdecken, und sieben Paneele auf dem Balkon vor den Fenstern installiert. Weitere Solarmodule sind auf zwei Nebengebäuden angebracht, die sich im nordwestlichen Bereich des Grundstücks befinden sowie auf einer Holzkonstruktion mit einer Länge von 5 m und einer Breite, die der Garagenbreite entspricht, vor der genannten Garage in Richtung der Grundstückseinfahrt.

Das Landratsamt München teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2014 mit, dass der Erlass von Beseitigungsanordnungen hinsichtlich der Solaranlagen beabsichtigt sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger machte darauf u.a. geltend, die mit der Anlage gewonnene elektrische Energie werde jedenfalls zum überwiegenden Teil nicht in das öffentliche Netz eingespeist, sondern diene der weitgehend autarken Versorgung des Hauses auf dem Grundstück. Eine selbständige gewerbliche Anlage liege damit nicht vor.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 gab das Landratsamt München dem Kläger auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Unanfechtbarkeit des Bescheids

  • 1.die Fotovoltaik-Anlagen entlang der Zufahrt an der Grundstücksgrenze zu beseitigen und die Nutzung der Zufahrt zum Aufstellen und Abstellen von Fotovoltaik-Anlagen zu unterlassen,

  • 2.die obere der beiden Modulreihen der gegenüber der Einfahrtseite auf dem Dach der Garagen aufgeständerten Modulreihen zu beseitigen,

  • 3.sämtliche aufgeständerte, über den First hinausragende Solarmodule auf dem Dach des Hauptgebäudes zu beseitigen,

  • 4.neun der insgesamt siebzehn an der südöstlichen Fassade des Hauptgebäudes angebrachten Solarmodule zu beseitigen,

  • 5.die an der südwestlichen Fassade des Hauptgebäudes am Balkongeländer befestigten Solarmodule zu beseitigen, sowie

  • 6.die nach 1. bis 5. zu beseitigenden Solarmodule bis drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig vom Grundstück zu entfernen.

Außerdem drohte das Landratsamt unter Ziffer 8. des Bescheids Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen zu 1. bis 6. an und verpflichtete weiterhin die Grundstückseigentümerin unter Ziffer 7. des Bescheids zur Duldung und drohte diesbezüglich unter Ziffer 9. ein Zwangsgeld an. Dem Kläger wurden unter Ziffer 10. die Kosten des Bescheids auferlegt und unter Ziffer 11. eine Gebühr von 150,00 Euro sowie Auslagen von 4,64 Euro festgesetzt.

Begründet wurde der Bescheid mit der baurechtlichen Unzulässigkeit der betroffenen Anlagen. Die Anlage entlang der Zufahrt sei genehmigungsbedürftig, jedoch ohne Genehmigung errichtet worden. Sie sei auch materiell rechtswidrig, da sie weder als nicht störender Gewerbebetrieb noch als untergeordnete Nebenanlage genehmigungsfähig sei. Neben der Beseitigung sei auch die Unterbindung zukünftiger ähnlicher Nutzungen am genannten Ort erforderlich, da der Kläger seine Anlagen laufend verändere und bereits Ersatzgestaltungen angekündigt habe. Die Beseitigung entspreche pflichtgemäßem Ermessen; u.a. bestünden im Baugebiet zwar auch andere Fotovoltaik-Anlagen, diese seien flächenmäßig jedoch deutlich untergeordnet.

Auch die Anlagen auf den Dach- und Fassadenflächen stünden in Widerspruch zu den Anforderungen des materiellen Baurechts. Ihnen stünden bereits die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen, in denen lediglich einzelne Nebenanlagen ausdrücklich zugelassen seien, was andere Nebenanlagen ausschließe. Jedenfalls fehle es an der für die Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erforderlichen baulichen Unterordnung. Auf der mit flach angebrachten Modulen bereits vollständig bedeckten Garage betreffe dies die aufgeständerten Module, auf dem ebenfalls im Übrigen mit liegenden Modulen bedeckten Dach des Hauptgebäudes die am First aufgeständerten Anlagen. An der Südostfassade sei die Grenze der baulichen Unterordnung durch die Anzahl der Module und die eine hervortretende Wirkung erzeugende Art der Montage überschritten. An der Südwestfassade entstehe ein solcher hervortretender Eindruck durch die Anbringung am Balkongeländer, die zudem nicht als Anbringung an einer Außenwandfläche betrachtet werden könne. Pflichtgemäßem Ermessen entspreche eine Teilbeseitigung, die zu einer Rückführung auf das Maß einer baulich untergeordneten Anlage führe.

Mit der am 27. November 2014 durch seinen Bevollmächtigten erhobenen Klage erstrebt der Kläger der Sache nach die Aufhebung des Bescheids vom 27. Oktober 2014. Er beantragt zuletzt durch seinen Bevollmächtigten, den Bescheid des Beklagten in Nrn. 1. bis 6., 8., 10. bis 11. aufzuheben.

Er lässt vortragen, die streitgegenständliche Solaranlage sei bereits im Jahr 2009 errichtet worden. Sie genieße nun Bestandsschutz. Im Übrigen stehe die Anlage in Einklang mit den bau- und ordnungsrechtlichen Vorschriften.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 29. April 2015. Auf die Feststellungen in der Niederschrift vom gleichen Tag wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2014 ist rechtmäßig, soweit er hier angegriffen ist.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der unter Ziffer 1. des Bescheides ausgesprochenen Beseitigungsanordnung bezüglich der Anlage entlang der Grundstückszufahrt.

Rechtsgrundlage ist insoweit Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die von Ziffer 1. des Bescheids betroffene Anlage ist hier zunächst formell baurechtswidrig, da sie ohne die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung errichtet wurden. Die Anlage ist insoweit nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3a bb BayBO, da sie eine Gesamtlänge von 9 m erheblich überschreitet. Die Anlage ist jedoch auch materiell baurechtswidrig und damit auch nicht genehmigungsfähig. Sie ist an diesem Standort zunächst deswegen unzulässig, weil sie sich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen befindet. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Baugrenzen gelten auch für sonstige bauliche Anlagen (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 C 1/01 - NVwZ 2002, 90). Ein Anspruch auf ausnahmsweise Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO besteht nicht. Unabhängig von der Lage außerhalb der Baugrenzen liegt nämlich keine nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässige Nebenanlage vor. Es handelt sich vorliegend um keine baulich untergeordnete Nebenanlage.

Untergeordnete Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO müssen auch räumlich-gegenständlich untergeordnet sein. An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen - und damit auch optischen - Unterordnung fehlt es, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten: Wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt (BVerwG, U.v. 18.2.1983 - 4 C 18.18 - BVerwGE 67, 23).

So liegt es hier. Die Anlage entlang der Grundstückgrenze erreicht eine Länge von über 30 m und eine Höhe von stellenweise über 3 m; über weite Strecken ist sie mehr als 2 m hoch. Dem Gesamteindruck nach erscheint die Anlage dem Wohnhaus, der dem Hauptzweck Wohnen dienenden Anlage auf dem Grundstück, als in räumlich-gegenständlicher Hinsicht wenigstens gleichwertig. Aus diesen Gründen ist die Anlage als Nebenanlage auch unabhängig von ihrer Lage außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. Fehler bei der zur Beseitigungsanordnung führenden Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.

Auch das weitergehende Gebot, die Nutzung des als Zufahrt dienenden Grundstücksteils zur Aufstellung oder Lagerung von Solaranlagen zu unterlassen, ist rechtmäßig. Es kann auf die Generalklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen sicherzustellen. Ein vorbeugendes Unterlassungsgebot kann dann eine erforderliche Maßnahme sein, wenn sich die Gefahr eines rechtswidrigen Zustands konkret abzeichnet.

Dies ist hier der Fall. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger nach Beseitigung der derzeit bestehenden Anlagen wieder Solarmodule im Bereich der Zufahrt installiert. Aus der beigezogenen Verwaltungsakte ergibt sich nämlich, dass in der Vergangenheit gerade in diesem Bereich mehrfach Änderungen vorgenommen wurden und dass der Kläger seine Anlage beständig ausgebaut hat. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne kaum auf einzelne Solarmodule verzichten, da diese alle notwendig seien, um eine ausreichende Energieversorgung des Hauses sicherzustellen.

Auch die in den Ziffern 2. bis 5. des angegriffenen Bescheids angeordnete Beseitigung von Teilen des auf der Garage bzw. an und auf dem Wohnhaus angebrachten Solaranlage konnte rechtmäßig verfügt werden. Rechtsgrundlage ist auch hier Art. 76 Satz 1 BayBO. Die Anlage auf der Garage und an bzw. auf dem Hauptgebäude steht in Widerspruch zu öffentlichen-rechtlichen Vorschriften. Auch sie muss sich im oben dargestellten Sinne räumlich-gegenständlich unterordnen, um als Nebenanlage zur Wohnnutzung nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig zu sein.

Dies ist nicht der Fall. Vielmehr dominieren die installierten Solarmodule das Bild des Hauptgebäudes und der Garage. Schon die Menge der installierten Paneele ist für ein Gebäude dieses Ausmaßes außerordentlich groß. So sind die gesamten Dachflächen und große Teile der Südostfassade von Modulen verdeckt. Die hervortretende Wirkung wird dadurch gesteigert, dass die Anlage an zahlreichen Stellen so installiert ist, dass sie die Konturen des eigentlichen Baukörpers verdeckt oder in den Hintergrund treten lässt. Dies betrifft insbesondere die über dem First aufgeständerten Solarmodule, die am Balkon angebrachten und dessen Geländer völlig verdeckenden Module, die Module an der Südostfassade, die in einem Winkel von der Wand abstehen und zudem teilweise die östliche Gebäudeecke verdecken, sowie die auf voller Garagenbreite auf der Garage in zwei Reihen aufgeständerten Module. Der Beklagte hat insoweit sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt, indem er die Beseitigung einzelner besonders hervortretender Anlageteile angeordnet hat, die zusammen mit der mengenmäßigen Reduzierung die Anlage auf ein untergeordnetes Maß zurückführt.

Auch die in Ziffer 6. des Bescheides angeordnete Entfernung der abgebauten Solarmodule vom Grundstück kann sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO als Ermächtigungsgrundlage stützen. Diese umfasst auch die Entfernung des bei der Beseitigung einer baulichen Anlage anfallenden Materials vom Grundstück (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.1997 - 27 B 95.2273 - juris Rn. 18). Sie ist auch rechtmäßig, da insbesondere durch die Lagerung der zahlreichen zu beseitigenden Module auf dem Grundstück wieder baurechtswidrige Zustände geschaffen würden. Eine Lagerung in diesem Umfang ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig.

Auch die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 8. des Bescheids erfolgten Androhung von Zwangsgeldern begegnet keinen Bedenken. Die mit der Androhung bestimmte Frist von zwei bzw. drei Monaten genügt den Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Sie lässt dem Kläger ausreichend Zeit, seinen Verpflichtungen aus dem Bescheid nachzukommen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im Rahmend des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Anhaltspunkte, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers ermessensfehlerhaft geschätzt worden wäre, bestehen nicht.

Auch hinsichtlich des Kostenausspruchs in den Ziffern 10. und 11. ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Die festgesetzte Gebühr von 150,00 Euro hält sich im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 BayKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis, Ziffer 2.I.1/1.45.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 06/06/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. zu tragen. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Annotations

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.