Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - M 9 K 14.31086

published on 22/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - M 9 K 14.31086
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen sind afghanische Staatsangehörige, zugehörig zu der Volksgruppe der Tadschiken. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der minderjährigen Klägerinnen zu 2, 3 und 4.

Sie reisten nach eigenen Angaben Anfang November 2012 über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 2. November 2012 Asylanträge. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. August 2013 trug die Klägerin zu 1 vor, dass sie von ihrem 1. Ehemann geschieden worden sei. Etwa 6 - 7 Monate danach habe sie ihren 2. Mann geheiratet. Ihr 1. Ehemann sei eines Tages zurückgekehrt und habe ihren Schwager in einem heftigen Streit erstochen. Daraufhin sei er von der Polizei verhaftet und zu 8 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach 4 Jahren sei er jedoch im Rahmen einer Amnestie entlassen worden. Später sei ihr Sohn … erstickt worden. Der geschiedene Mann der Klägerin zu 1 habe zu deren Mutter gesagt, er wolle die ganze Familie umbringen. Er sei eindeutig auch der Täter für die Ermordung des Sohnes … gewesen. Aus dieser Angst heraus hätte die Familie alles verkauft und sei in den Iran geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei das Leben der Klägerin zu 1 und der Klägerinnen zu 2 - 4 weiter in Gefahr.

Mit Bescheid vom … Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1 des Bescheides). Der Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3.) wurde ebenfalls abgelehnt. In Nr. 4 des Bescheids wurde das Bestehen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt.

In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass eine asylerhebliche Verfolgung der Klägerinnen in Afghanistan nicht stattgefunden habe. Die Probleme seien dem rein familiären Umfeld der Klägerin zu 1 zuzurechnen. Auch drohe der Klägerin zu 1 bei Rückkehr nach Afghanistan kein ernsthafter Schaden. Hinsichtlich der Bedrohungen durch ihren geschiedenen Ehemann sei sie auf die örtliche Polizei zu verweisen. Es sei ihr gegebenenfalls auch zuzumuten innerhalb Afghanistans in eine andere Stadt umzuziehen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen Klage. Er beantragt,

den Bescheid des Bundesamts vom … Oktober 2014 in Ziffern 1 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären internationalen Schutzstatus zuzuerkennen.

Zur Begründung der Klage wurde auf den Sachvortrag der Klägerinnen in der Anhörung beim Bundesamt Bezug genommen. § 3 c Nr. 3 AsylVfG sei im Bescheid nicht einmal ansatzweise erkannt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2014 wiederholte die Klägerin zu 1 im Wesentlichen den Sachverhalt, den sie bereits beim Bundesamt angegeben hatte. Zur Scheidung von ihrem 1. Ehemann führte sie ergänzend aus, dass diese durch einen Mullah vollzogen worden sei. Ihr 1. Ehemann sei mit der Beendigung der Ehe unter der Voraussetzung einverstanden gewesen, dass er die Kinder aus der 1. Ehe behalten dürfe. Auch die Familie des 1. Ehemanns sei mit der Scheidung einverstanden gewesen. Die Scheidung von dem 1. Ehemann sei vor fast 16 Jahren gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerinneninnen haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG noch liegen Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG vor. Der Bescheid der Beklagten vom 14 Oktober 2014 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO.

1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG.

Im Fall der Klägerinnen kann sich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allenfalls aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ergeben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Als eine Gruppe kann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG indes nur eine solche angesehen werden, deren Mitglieder gemeinsame Merkmale aufweisen. Die Gruppe muss zudem eine deutlich abgegrenzte Identität vorweisen, so dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nachdem die Verfolgung im Sinne von § 3 AsylVfG gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe stattfinden muss, setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die Verfolgung und die soziale Gruppe miteinander verknüpft sind. D.h. der Betroffene muss verfolgt werden, weil er einer bestimmten sozialen Gruppe angehört (BayVGH, B.v. 4.08.2014 - 13a ZB 14.30173 - Juris Rn. 6).

Im vorliegenden Fall ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerinnen einer bestimmten sozialen Gruppe angehören, die Ziel der Verfolgungshandlungen ist, noch wurde vorgetragen, dass diese gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt sind. Die von der Klagepartei geschilderte Bedrohung durch den 1. Ehemann der Klägerin zu 1 ergibt sich nach der Darstellung der Klägerin zu 1 vielmehr aus der Tatsache, dass die Scheidung der 1. Ehe und eine spätere Wiederverheiratung der Klägerin zu 1 erfolgte. Die behauptete Verfolgung steht nicht in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Der dargestellte Sachverhalt stellt somit lediglich eine kriminelle Bedrohung dar nicht aber eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG.

2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG.

Der europarechtlich herrührende subsidiäre Schutz nach § 4 AsylVfG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474).

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend.

Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 AsylVfG liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377/384 m.w.N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936/940). Weiter ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder von einem solchen Schaden bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 -10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377/385).

Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben geht das Gericht nicht davon aus, dass den Klägerinnen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden droht.

Soweit die Klägerin zu 1 vorträgt, dass ihr Exmann sie selbst und ihre Familie voraussichtlich töten werde, gründet sich diese Behauptung lediglich auf Vermutungen, die nicht durch glaubhafte Tatsachenschilderungen erhärtet werden konnten. Nach den Angaben der Klägerin zu 1 liegt die Scheidung von ihrem Exmann mittlerweile 16 Jahre zurück. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass sowohl ihr Exmann als auch dessen Familie der Scheidung ausdrücklich zugestimmt hätten. Es ist aufgrund dieser Umstände nicht nachvollziehbar, weshalb der Exmann der Klägerin zu 1 und den übrigen Klägerinnen weiter nach dem Leben trachten sollte. Dem Exmann der Klägerin zu 1 musste nach der Einwilligung in die Scheidung klar sein, dass die Klägerin zu 1 wieder heiraten kann (vgl. hierzu: „Afghanistan: Situation geschiedener Frauen“, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 1. November 2011, Seite 2).

Es ist daher nicht mit dem Umstand der Wiederverheiratung begründbar, dass der Exmann der Klägerin zu 1 einen tödlichen Rachefeldzug antreten sollte. Gerade wegen der besonderen gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan ist es zu erwarten und aus Sicht der Frau geboten, dass eine neue Ehe eingegangen wird. Um das soziale Stigma einer alleinstehenden Frau zu vermeiden, werden geschiedene Frauen sogar in der Regel bereit sein, einen Mann als 2. oder 3. Frau zu heiraten („Afghanistan: Situation geschiedener Frauen“ a.a.O., Seite 4). Nachdem der Exmann der Klägerin zu 1 deshalb nach der Scheidung mit einer 2. Ehe der Klägerin zu 1 rechnen musste, bezog sich seine Einwilligung bzw. die Akzeptanz der Scheidung auch auf diese Folge. Ein Motiv für die von der Klägerin zu 1 behaupteten Bedrohungen ist deshalb nicht glaubhaft dargelegt.

Die Klägerinnen haben sich zudem nach der Scheidung über 9 Jahre lang in Kabul aufgehalten. Gleichwohl ist der Klägerin zu 1, die Hauptziel der behaupteten Racheaktionen des geschiedenen Ehemanns sein müsste, nichts passiert. Dies lässt sich nicht allein dadurch erklären, dass der Exmann der Klägerin zu 1 aufgrund der Tötung des Schwagers inhaftiert gewesen ist. Denn ausdrücklich hat die Klägerin zu 1 in ihrer Anhörung beim Bundesamt erklärt, dass der Exmann wegen dieses Verbrechens nur 4 Jahre im Gefängnis gewesen sei. Wäre es tatsächlich Ziel des Exmannes, die Klägerin zu 1 zu töten, wäre dies über einen langen Zeitraum möglich gewesen in dem sich die Klägerin zu 1 in Kabul aufhielt. Es ist nicht nach vollziehbar, weshalb 16 Jahre nach der Scheidung mit Racheakten zu rechnen sein soll, die zuvor nicht realisiert wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zu 1 behaupteten Ermordung ihres Sohnes … Die geschilderte Tötung führt die Klägerin zu 1 nur nach ihren Vermutungen auf den Exmann zurück. Hierfür hat sie weder konkrete Belege genannt noch einen hinreichenden Sachzusammenhang dargelegt. Dass es sich hierbei um eine Tat ihres Exmannes handeln soll ist reine Spekulation.

Das Vorbringen der Klägerin zu 1 zu den befürchteten Verfolgungsmaßnahmen hält das Gericht daher insgesamt für nicht glaubhaft.

Die Klägerinnen haben weiter keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, nach dem von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um.

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person der Klägerinnen so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG darstellt. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - Slg. 2009, I-921).

Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S.v. Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl 1990 II S. 1637)- ZP II - oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil die Klägerinnen nach überschlägiger Prüfung keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die die Klägerinnen typischerweise zurückkehren werden (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Klägerinnen in Kabul als Angehörige der Zivilbevölkerung keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt (vgl. ausführlich: VG München, U.v. 28.01.2015 - M 12 K 14.30579 - juris Rn. 30 - 35, dem sich das erkennende Gericht anschließt).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 04/08/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots zugelassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des zugelassenen
published on 27/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.