Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 9 K 13.4815

published on 17/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 9 K 13.4815
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Käufer eines bebauten Grundstückes gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechtes durch die Beklagte.

Mit Kaufvertrag vom ... Juli 2013 erwarb der Kläger von den Beigeladenen das Grundstück Fl. Nr. 394, Gemarkung ..., ... Straße ... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaut. Es liegt im bebauten Innenbereich im Zentrum des Hauptortes der Beigeladenen. Ein Bebauungsplan besteht für das Grundstück nicht.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB der Beklagten vom28. September 1999, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12. März 2010 (Vorkaufsrechtssatzung). Nach § 1 Vorkaufsrechtssatzung steht der Beklagten im Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

Mit Schreiben vom ... Juli 2013, eingegangen bei der Beklagten am 26. Juli 2013, übersandte das beurkundende Notariat der Beklagten den Kaufvertrag vom ... Juli 2013 mit der Bitte, zu einem möglichen Vorkaufsrecht Stellung zu nehmen. Die Beklagte teilte dem Notariat daraufhin am ... August 2013 mit, dass sich der Gemeinderat in seiner Sitzung am ... September 2013 mit der Frage der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts befassen werde. Danach werde das Notariat informiert.

Mit Bescheid vom ... September 2013 übte die Beklagte das Vorkaufsrecht an dem Grundstück Fl. Nr. 394, Gemarkung ..., zum Kaufvertrag vom ... Juli 2013 aus. In den Gründen wurde ausgeführt, dass der Dorfentwicklungsplan der Beklagten aus dem Jahr 1997 auf die Gestaltung des Ortskerns nach dem Vorbild der denkmalgeschützten und städtebaulich dominanten ehemaligen 5-höfigen Anlage des Augustinerchorherrenstifts abziele. Das streitgegenständliche Grundstück liege im Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung und habe eine Schlüsselfunktion für diese bereits in Verwirklichung befindliche städtebauliche Zielsetzung. Das Gesamtkonzept der 5-Höfigkeit könne nur unter Einbeziehung des streitgegenständlichen Grundstücks gewährleistet werden. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige deshalb die Ausübung des Vorkaufsrechtes der Beklagten. Von einem Anhörungsverfahren sei abgesehen worden, da ansonsten die Einhaltung der Zweimonatsfrist zur Ausübung des Vorkaufsrechts in Frage gestellt worden wäre.

Mit Telefax vom 16. Oktober 2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen die Beklagte erhoben.

Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... September 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorkaufsrechtssatzung unwirksam sei. Die von der Beklagten geäußerten Planungsabsichten würden seit 1997 bestehen und seien bisher weder realisiert worden noch könne eine konkrete Verwendungsabsicht für das streitgegenständliche Grundstück erkannt werden. Der Kauf durch die Beklagte diene auch nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Vielmehr habe die Beklagte keine Vorstellungen über den Verwendungszweck des Grundstücks. Darüber hinaus sei eine wirksame Abwendung des Vorkaufsrechtes gemäß § 27 BauGB erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Vorkaufsrechtssatzung könne ohne konkrete Planungsabsichten und ohne eine Aussage über die konkrete künftige Nutzung erlassen werden. Im Übrigen bestünden aktuell Planungen der Beklagten für das westlich angrenzende Pfarrhaus sowie ein Dorfcafé in der ehemaligen Klosterbrauerei. Das streitgegenständliche Grundstück könne für eine Bücherei verwendet werden. Der Kauf diene dem Wohl der Allgemeinheit, es würden insoweit überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit genügen. Die Abwendung nach § 27 BauGB sei nicht möglich, da der Kläger zur geplanten Verwendung der Gebäude für die Allgemeinheit nicht in der Lage sei.

Die Beigeladenen stellten keinen Antrag.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Unabhängig von der Wirksamkeit der Vorkaufsrechtssatzung ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom ... September 2013 bereits daraus, dass eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht erfolgt ist (1.) und das erforderliche Ermessen bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht ausgeübt wurde (2.).

1. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Beklagte ist rechtswidrig, da der Kläger und die Beigeladenen entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht vor Erlass des Bescheides angehört wurden.

Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist im vorliegenden Fall nach den Gründen des Bescheides bewusst nicht geschehen. Entgegen der im Bescheid geäußerten Auffassung war die vorherige Anhörung der Beteiligten nicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich.

Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Anhörung des Klägers und der Beigeladenen hätte die Einhaltung der zweimonatigen Frist des § 28 Abs. 2 BauGB nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hätte den Beteiligten eine vergleichsweise kurze Äußerungsfrist setzen können. Es wäre zur Ermittlung der Interessen der Beteiligten ausreichend gewesen, beide Vertragsparteien von der möglichen Ausübung zu informieren und etwa eine Äußerungsfrist von zwei Wochen zu setzen. Es wäre nach Ablauf der Äußerungsfrist ausreichend Zeit verblieben, um die Entscheidung innerhalb der Zweimonatsfrist zu treffen und zu begründen. Auch die erst am ... September 2013 angesetzte Gemeinderatssitzung, bei der über die Ausübung des Vorkaufsrechts befunden werden sollte, rechtfertigt es nicht, auf die Anhörung zu verzichten. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, gerade für die Vorbereitung der Entscheidung des Gemeinderates das Ergebnis einer vorherigen Anhörung der Beteiligten als Entscheidungsgrundlage zu ermitteln.

Nachdem es sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes um eine Ermessensentscheidung handelt, ist das Fehlen der Anhörung auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Eine Heilung der fehlenden Anhörung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG ist nicht erfolgt. Das bloße Austauschen von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren oder von Erklärungen in der mündlichen Verhandlung genügt hierfür nicht (BayVGH, U. v. 02.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris, Rn. 32).

2. Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich zudem aus dem Fehlen der erforderlichen Ermessensausübung.

Eine Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes liegt im Ermessen der Gemeinde. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes hat die Gemeinde im Rahmen dieser Ermessensentscheidung das Interesse der Beteiligten mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen und darüber zu befinden, ob die Ausübung des Vorkaufsrechtes unter der Berücksichtigung dieser Interessen gerechtfertigt ist (BayVGH, U. v. 06.02.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 23 ff.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in den Gründen des Bescheides nur behauptet, dass das überwiegende Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechtes rechtfertige. Aus den Gründen des Bescheides sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beklagten überhaupt bewusst war, dass sie über dieses Tatbestandsmerkmal für die Ausübung des Vorkaufsrechtes hinaus auch ein Ermessen auszuüben hat und eine Ermessensentscheidung treffen muss. Vielmehr kommt in der Begründung des Verzichtes auf die Anhörung der Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Ermittlung der privaten Interessen der Beteiligten nicht für nötig befunden wurde. Es ist daher im vorliegenden Fall von einem sog. Ermessensnichtgebrauch auszugehen.

Eine Nachholung der Ermessensausübung gemäß § 114 Satz 2 VwGO, die im vorliegenden Fall im Übrigen nicht stattgefunden hat, ist beim vollständigen Fehlen von Ermessenserwägungen ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 5.9.2006 - 1 C 20/05 - juris Rn. 22 m. w. N.; ebenso bei der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechtes: BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 23 und 24).

Schon aus den unter Nrn. 1 und 2 genannten Gründen war der streitgegenständliche Bescheid deshalb aufzuheben. Auf die Wirksamkeit der Vorkaufsrechtssatzung der Beklagten kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht zu erstatten, da sich die Beigeladenen nicht durch die Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher
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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2015 über die Ausübung des Vorkaufsrechts wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst
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Annotations

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht

1.
in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2.
in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.