Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.1084

published on 17/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.1084
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte genehmigte Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch den Bescheid vom 14. Februar 2017.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 erteilte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid für den Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der …-Straße 1, der …straße 2 und 4 sowie in der …straße 11 und 13. In Frage 1.1 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung, in Frage 4.1 die Erforderlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen abgefragt. Die Beklagte bejahte die planungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach und stellte fest, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht anfielen. Mit Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3.

Die Klägerin klagte gegen diesen Vorbescheid vor dem Verwaltungsgericht München (M 8 K 14.90), welches der Klage mit Urteil vom 19. Januar 2015 insbesondere hinsichtlich der Fragen 1.1 und 4.1 stattgab. Diesbezüglich hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Zur Vermeidung von Wiederholung wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Darstellung des Sachverhalts in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) verwiesen.

Am 9. Dezember 2016 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013, Az. 602-1.7-2013-20880-21 um zwei Jahre, d.h. bis zum Dezember 2018.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 (Az.: 602-1.7-2016-27868-21), der Klägerin laut Zustellungsurkunde am 16. Februar 2017 zugestellt, verlängerte die Beklagte den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 (Az.: 602-1.7-2013-20880-21) mit Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 mit Ausnahme der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zurückgenommenen Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 bis einschließlich 11. Dezember 2018.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Bauvorhaben öffentlichen-rechtlichen Vorschriften entspreche; nachbarrechtlich geschützte Belange würden nicht beeinträchtigt.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 beantragten sie, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2017, Az. …, wird insoweit aufgehoben, als mit ihm Ziff. 1.1 und 4.1 des Baugenehmigungsvorbescheids der Beklagten vom 9. Dezember 2013, Az. …, verlängert wurde.

Zur Begründung der Klage legten die Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2017 zunächst die Vorgeschichte des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens M 8 K 14.90, sowie die örtlichen Gegebenheiten in der Nähe des eigenen Grundstücks dar. Hinsichtlich der Rechtslage hielt die Klagepartei das Urteil der 8. Kammer im Verfahren M 8 K 14.90 für inhaltlich richtig und führte dies näher aus. Dem Vorbescheidsverfahren fehle die Konkretisierbarkeit. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Folglich sei auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht anwendbar.

Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 8. Januar 2018 stellte die Klagepartei dar, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824) einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten werde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde (4 B 63.17) sei beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden.

Das Urteil des BayVGH enthalte in keiner Weise nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen. Hinsichtlich der Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung sei festzustellen, dass die Beigeladene die Belange der Klägerin im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft wissen wollte und folglich keine Gutachten oder Pläne zu konkreten Eingängen, möglichen Immissionen etc. vorlegte. Die Beklagte habe sich daher nicht veranlasst gesehen sich mit dem Rücksichtnahmegebot zu befassen. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der 8. Kammer des VG München sei folglich richtig.

Eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme sei nicht möglich. Eine vollständige Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sei nicht erfolgt. Auch eine Auslegung des streitgegenständlichen Vorbescheids könne kein anderes Ergebnis begründen.

Schließlich legte die Klagepartei ein Gutachten der … GmbH vom 28. Juni 2017 vor, aus welchem insbesondere hervorgehen solle, dass „die Folgen für die Verkehrserschließung und -führung durch das Vorhaben sowie zur Organisation des ruhenden Verkehrs (…) nicht ausreichend geklärt sind. Es wurde im Verkehrsgutachten festgestellt, dass eine Reihe noch offener Punkte mit teils erheblichen (negativen) Auswirkungen auf den öffentlichen Raum und auf Anlieger einhergehen.“.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Verlängerung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Rücksichtnahmegebot sei von der Beklagten ausreichend geprüft worden. Die Ausklammerung nachbarlicher Fragen sei nicht wirksam vorgenommen worden, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Weder das Rücksichtnahmegebot noch der Gebietserhaltungsanspruch seien verletzt.

Mit Beschluss vom 16. März 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Verlängerungsbescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 beantragte die Beigeladenenpartei,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 aus, dass die Verlängerung hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 1.1 und 4.1 ebenso rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze wie der Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 werde einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten. Insbesondere sei die gerichtliche Auslegung des Sachverhaltes nicht revisibel. Darüber hinaus seien die formellen Voraussetzungen des Verlängerungsbescheides gegeben.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 ergänzte der Bevollmächtigte der Beigeladenen, dass es falsch sei, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 abgegebenen Erklärungen, wonach das Rücksichtnahmegebot ausgeklammert werden solle, dazu führen würden, dass (rückwirkend) das Rücksichtnahmegebot im bereits durch Vorbescheidserteilung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht geprüft worden seien. Die Aussage des Beklagtenvertreters in jener mündlichen Verhandlung könne nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte das Rücksichtnahmegebot nicht geprüft habe; dies bestätige auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 8. Januar 2018 beantragte diese im Hinblick auf die von ihrer Seite eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (4 B 63.17) das Ruhen des Verfahrens.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 stimmte die Beklagte dem Ruhen grundsätzlich zu, jedoch nicht vor der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2018. Die kürzlich ergangene Baugenehmigung bzw. eine Änderungsgenehmigung könnten zu einer Erledigung des Verfahrens führen.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 stimmte die Beigeladene ebenfalls grundsätzlich dem Ruhen des Verfahrens zu, bat jedoch darum um erst kurzfristige Absetzung des Termins am 26. Februar 2018, da mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bald zu rechnen sei.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Oktober 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 26. Februar 2018 wurde die Sache auch mündlich verhandelt. Es erging mit Einverständnis der Beteiligten Beschluss, dass das Verfahren ins schriftliche Verfahren übergeleitet wird und das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824) zurück.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Die Beklagte schloss sich diesen Anträgen an.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Entscheidung konnte vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 mit Bescheid vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Gemäß Art. 71 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann ein positiver Bauvorbescheid auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 BayBO hierbei entsprechend. Daraus ist zu folgern, dass bei der Verlängerung eines Vorbescheids ebenso wie bei dessen Erteilung dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen dürfen, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Maßgeblich für die Verlängerungsentscheidung ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1993 - 1 B 91.2198 - NVwZ 1994, 307).

2.2 Die Verlängerung des Vorbescheids ist rechtmäßig, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm nach Art. 60 BayBO enthalten sind, entgegenstehen.

Die hier nur noch streitgegenständlichen Antworten zu den Vorbescheidsfragen 1.1 und 4.1 im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 sind rechtmäßig; dies ist rechtskräftig festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholung wird entsprechend § 117 Abs. 3 und 5 VwGO auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17 - juris) Bezug genommen.

Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Erlass des Vorbescheids und dessen Verlängerung, welche zur Rechtswidrigkeit der Antworten auf die Fragen 1.1 und 4.1 führen würde, ist weder ersichtlich noch ist eine solche von der Klägerin vorgetragen worden.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/01/2015 00:00

Tenor I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positi
published on 05/07/2017 00:00

Tenor I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unw
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published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.