Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2017 - M 8 K 16.749

published on 17/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2017 - M 8 K 16.749
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, Eigentümerin der Grundstücke FlNr. …, …, … und …, Gemarkung …, begehrt die teilweise Aufhebung des von der Beklagten für das benachbarte Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. … erteilten positiven Vorbescheids.

Unter dem 22. Mai 2015, Plannr. …, beantragte die Beigeladene (vgl. Beschluss vom 18.2.2016) bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für die zweigeschossige Aufstockung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Anwesen … Straße 1, FlNr. … Die vorliegend allein streitbefangene Frage 5 des Vorbescheidsantrag lautet: „Wird für die Unterschreitung der Abstandsfläche zu dem Nachbargrundstück FlNr. … eine Abweichung zugelassen?“. Zur Begründung dieser Frage führt die Beigeladene aus, sie gehe von einem Fall des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) aus, da sich das Vorhaben in einem Kerngebiet befinde. Die Abstandsfläche betrage daher 0,5 H. Es läge eine für die Abweichung erforderliche atypische Situation vor.

Mit streitbefangenem Vorbescheid vom 20. Januar 2016, über dessen Zustellung an die Klägerin sich kein Nachweis bei den Akten der Beklagten befindet, beantwortete die Beklagte die Frage 5 wie folgt: „Es liegen in diesem Bereich einheitliche Abstandsflächen vor. Die Gebäudeaufstockung beansprucht eine gleichartige Gebäudeentwicklung, die planungsrechtlich vorgegeben ist. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayBO (sic!) fallen so für die Gebäudeaufstockung keine weiteren seitlichen Abstandsflächen an, so das eine Abweichung nach Nordosten nicht erforderlich ist.“

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016, der bei Gericht am 10. Februar 2016 eingegangen ist, erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage und beantragt,

den Vorbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 insoweit aufzuheben als zur Frage 5 ausgeführt wird, dass das Bauvorhaben zum Grundstück

FlNr. … gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayBO abstandsflächenrechtlich ohne Erteilung einer Abweichung zulässig ist.

Zur Begründung führt sie im Schriftsatz vom 5. Juni 2017 aus, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten und der Festlegung im Vorbescheid in Gestalt der Antwort zu Frage 5 die erforderlichen Abstandsflächen in Richtung des Grundstücks FlNr. … nicht einhalte. Es liege kein Fall nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vor, weil diese Vorschrift nur dann Anwendung finde, wenn die Abstandsflächentiefen unter Abgrenzung zu eher diffusen Verhältnissen tatsächlich einheitlich bestünden. Ein solcher Fall liege nicht vor. Zudem liege das Vorhaben auch nicht in einem Kerngebiet, sodass sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs.1 BayBO keine Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,5 H ergäbe. Die Klägerin sei durch die rechtswidrige Beantwortung der Frage 5 auch in ihren Rechten verletzt. Die rechtsverbindliche Klärung des Abstandsflächenrechts zum nordöstlich gelegenen Grundstück FlNr. … in der Antwort zu Frage 5 bedinge nach der Rechtsprechung der Kammer, wonach durch die Erteilung einer Abweichung die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften für das gesamte Vorhaben und nicht nur für einzelne Außenwände zum Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens werden würde, auch eine entsprechende Rechtsverbindlichkeit hin zu den südwestlich gelegenen Grundstücken der Klägerin, insbesondere dem Grundstück FlNr. …, das mit einem Gebäudekomplex bebaut sei, der von einem Beherbergungsbetrieb und von weiteren, für ein Einkaufszentrum typischen Betrieben genutzt werde.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 30. März 2017 die Behördenakten vor. In ihrer Klageerwiderung vom 9. Juni 2017 beantragt sie,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im streitbefangenen Bescheid. Dabei weist sie insbesondere darauf hin, dass die Beantwortung der Frage 5 die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletze, da sich die Aussage lediglich auf das Verhältnis der Abstandsflächen zwischen dem Vorhabengebäude und dem nordöstlich gelegenen Grundstück FlNr. … beziehe. Mit Beantwortung dieser Frage werde keinerlei Aussage dazu gemacht, ob auch gegenüber dem Grundstück der Klägerin die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO zur Anwendung komme. Eine Betrachtung des gesamten Gebäudes und damit aller anfallenden Abstandsflächen habe nicht erfolgen müssen, sodass die Frage der Abstandsflächen zu dem abgefragten Grundstück FlNr. … unabhängig von der Frage der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Klägerin, FlNr. … beantwortet werden könne.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2016 beantragt die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen Im Schriftsatz vom 20. Juni 2017 wird insbesondere ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der streitbefangene Vorbescheid rechtmäßig sei. Eine Rechtsverletzung der Klägerin scheide aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen die erforderlichen Abstandsflächen auch in Richtung des Grundstücks der Klägerin einhalte. Es könne dahinstehen, ob sich aus der näheren Umgebung einheitliche Abstandsflächen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ergäben, da das Vorhaben die in Kerngebieten gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche von 0,5 H in Richtung des Grundstücks der Klägerin wahre.

Mit Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 23. Juni 2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass die Beantwortung der Frage 5 im Vorbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 die Klägerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzen dürfte. Den Beweisbeschluss vom 1. März 2017 zur Einnahme des Augenscheins auf dem Baugrundstück und in dessen Umgebung hat die Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2017 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2017, sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige (Anfechtungs-)Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beantwortung der Frage 5 im Vorbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016, da sie hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Dies folgt aus Art. 71 Satz 1 BayBO. Nach dieser Bestimmung ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom 22. Mai 2015 wirft in seiner Frage 5 ausschließlich hinsichtlich der Unterschreitung der Abstandsfläche – deren Tiefe sich nach Auffassung der Beigeladenen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BayBO mit 0,5 H bemisst – zu dem nordöstlichen Nachbargrundstück FlNr. … die Frage nach der Zulassung einer Abweichung auf, während er sich zur Abstandsfläche zum südwestlich gelegenen Grundstück der Klägerin FlNr. … nicht verhält. Die entsprechende Antwort der Beklagten im Vorbescheid vom 20. Januar 2016 entfaltet aufgrund des Inhalts der Frage 5 für die Klägerin keine regelnde Wirkung, sondern gibt lediglich die – indes wohl unzutreffende – Rechtsauffassung der Beklagten wider, es liege ein Fall nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO (im Vorbescheid ist schreibfehlerhaft von „Satz 5“ die Rede) vor. Diese inhaltlich wohl unzutreffende Aussage (vgl. zu den tendenziell strengen Voraussetzungen einheitlich abweichender Abstandsflächentiefen der Umgebung i.S.d. Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO [sog. Pavillionabstände] ausführlich: VG München, U.v. 7.2.2011 – M 8 K 10.1567 – juris, bestätigt durch BayVGH, U.v. 7.3.2013 – 2 BV 11.882 – juris; Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 173g – 173l) stellt gegenüber der Klägerin lediglich einen bloßen Rechtsreflex ohne eigene Regelungswirkung im Sinne des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar. Somit wird sie von der – wie ausgeführt wohl inhaltlich unzutreffenden – Beantwortung der Frage 5 nicht beschwert. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Vorbescheid mithin keine verbindliche Regelung, dass (auch) in Richtung des klägerischen Grundstücks FlNr. … die Abstandsflächenverkürzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO eingreifen würde und es sonach keiner Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO bedürfte.

Anders als in der Klagebegründung vom 5. Juni 2017 ausgeführt, liegt auch keine Fallgestaltung vor, die der entspricht, über die die Kammer im Beschluss vom 10. November 2016, M 8 SN 16.3499, zu entscheiden hatte. Im dortigen Verfahren neigte die Kammer im Einklang mit ihrer ständigen Rechtsprechung und dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2015, 15 B 15.1371, der Auffassung zu, dass aufgrund der in einem Baugenehmigungsverfahren erteilten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO die Prüfung der Abstandsflächen aller Gebäudeseiten Inhalt der dort zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Baugenehmigung geworden sei (a.A. allerdings BayVGH, U.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 36 ff.; U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris Rn. 35). Denn vorliegend steht gerade keine Baugenehmigung inmitten, sondern allein ein Vorbescheid mit einer die Klägerin nicht betreffenden Frage nach der Verkürzung einer Abstandsflächentiefe einer ihrem Grundstück nicht gegenüberliegenden Außenwand. Art. 71 Satz 1 BayBO sieht es ausdrücklich vor, dass einzelne Fragen des Bauvorhabens im Wege des Vorbescheids zur Beantwortung gestellt werden, sodass grundsätzlich allein der Antragsteller mit seiner Fragestellung den Prüfungsumfang im Vorbescheidsverfahren vorgibt. Damit unterscheidet sich das Vorbescheidsverfahren insoweit maßgeblich vom Baugenehmigungsverfahren, in dem mit Blick auf Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO im Falle eines Abweichungsantrags nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO über die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich der Prüfungsumfang des Genehmigungsverfahrens vorgegeben wird. Während also im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beantragte Abweichungen für einzelne Außenwände zu einer allein durch den Bauherrn steuerbaren Zerlegung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in seine Einzelteile führen würden (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2015 aaO juris Rn. 14; VG München, B.v. 10.11.2016 – juris Rn. 77), ist eine allein vom Inhalt der jeweiligen Frage abhängige, auch isolierte Betrachtung von Abstandsflächen und Abweichungen hiervon für einzelne Außenwände dem Vorbescheidsverfahren gerade wesensimmanent und mithin nicht zu beanstanden.

Der Klage ist nach alledem der Erfolg zu versagen. Allerdings ist mit Blick auf ein zukünftiges Baugenehmigungsverfahren darauf hinzuweisen, dass für das streitbefangene Bauvorhaben wohl allein eine Abstandsflächenverkürzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BayBO in Betracht kommen kann, nicht aber eine solche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO. Ob die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen (Kerngebiet) hierfür sowie gegebenenfalls auch die einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zum Grundstück FlNr. … hin vorliegen – was zwischen den Beteiligten streitig ist – kann im vorliegenden Verfahren aus den o.g. Rechtsgründen indes unentschieden bleiben. Zudem bestünde nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO für die Beklagte gegebenenfalls auch die Möglichkeit, die Tiefe der Abstandsfläche satzungsrechtlich in einem näher zu definierenden Umgriff um das zur Bebauung vorgesehene Grundstück auf 0,4 H zu reduzieren, sofern und soweit die örtlichen städtebaulichen Gegebenheiten und kommunalen Planungsziele in ausreichender Weise hierfür streiten und insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Auch diese satzungsrechtliche Option kann von der Beklagten in Erwägung gezogen werden.

Die Kostenfolge resultiert aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der am 15. Juni 2016 erhobenen Klage (M 8 K 16.2682) gegen die Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 für den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage und Hinterhaus auf dem Grundstück ...-straße 40,
published on 05/11/2015 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.