Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2017 - M 8 K 16.5956

published on 22/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2017 - M 8 K 16.5956
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von vier im Kellergeschoss des Anwesens … Str. 199, FlNr. …, Gemarkung …, situierten Sondernutzungseinheiten. Mit ihrer Klage begehren sie die Aufhebung der diesbezüglichen Nutzungsuntersagungsverfügungen der Beklagten in den Bescheiden vom 29. November 2016.

Mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden vom 29. November 2016 (Az.: …*) erließ die Beklagte gegen jeden der Kläger eine Nutzungsuntersagungsverfügung, die insbesondere unter Ziffer 1 die Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen der im dort beigefügten Plan rot umrandeten Räume im Kellergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens (Hobbykeller mit den Sondereigentumsziffern 37, 38, 39 und 40) untersagte.

Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Branddirektion im Rahmen einer Feuerbeschau am 8. September 2016 das streitgegenständliche Anwesen überprüft habe. Dabei habe sie im Kellergeschoss konkrete brandschutztechnische Gefahren baulicher Art festgestellt und diese Feststellung an die Beklagte weitergeleitet.

Die Beklagte habe die Feststellungen der Branddirektion anhand des Bauaktes und einer Ortsbesichtigung am 13. Oktober 2016 überprüft. Dabei habe sie festgestellt, dass die im Eigentum der Kläger befindlichen Hobbyräume der Sondereigentumseinheiten 37, 38, 39 und 40 als eigenständige Wohneinheiten genutzt würden, ohne dass hierfür eine Nutzungsänderung beantragt worden sei. Für die Hobbyräume 37 und 40 sei eine konkrete brandschutztechnische Gefahr festgestellt worden, da der erste Rettungsweg nicht gesichert sei und der zweite Rettungsweg fehle. Der erste Flucht- und Rettungsweg über die Kellerflure in den Treppenraum entspreche nicht den Anforderungen an einen sicheren Rettungsweg nach Art. 31 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. § 22 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB), da er an Lagerbereichen (Kellerabteile mit Holzlattenverschlägen) mit erheblicher Brandlast vorbeiführe.

Die Kläger seien zu dem Sachverhalt angehört worden. Der Kläger zu 2) habe im Rahmen dessen mitgeteilt, dass er die Räume nur gewerblich vermietet habe; dass Mieter auch dort übernachten könne er nicht verhindern.

Trotz Ankündigung durch den Kläger zu 2) habe die Beklagte von ihm kein Schreiben an die Mieter der Räume erhalten, in welchem das Unterlassung von Aufenthaltsnutzungen angemahnt wurde; auch die Namen der Mieter seien der Beklagten von dem Kläger zu 2) nicht genannt worden.

Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung sei Art. 76 Satz 2 BayBO. Eine Baugenehmigung für die vorhandenen Nutzungen sei nicht erteilt worden. Bereits dies genüge für eine Nutzungsuntersagung. Zudem lägen auch materielle Verstöße gegen Art. 31 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 22 VVB, Art. 45 BayBO, Art. 47 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten sowie § 2 Fahrradabstellplatzsatzung vor, weshalb eine nachträgliche Genehmigung nicht offensichtlich erteilt werden könne.

Die Nutzungsuntersagung sei auch ermessensgerecht, da die Missstände gravierend seien und eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner der Einheiten 37 und 40 vorliege. Zudem solle auch vermieden werden, dass die widerrechtlichen Nutzungen zu negativen Bezugsfällen werden. Die gesetzte Frist sei angemessen. Die Bewohner der Räume wären als Handlungsstörer zwar primärer Adressaten der Maßnahme, mangels Adressen dieser Personen könne sich die Maßnahme aber auch gegen die Kläger als Zustandsstörer richten.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016, beim Verwaltungsgericht München am 28. Dezember 2016 eingegangen, haben die Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid und die Kostenrechnung Klage erhoben und beantragen sinngemäß,

die Bescheide vom 29. November 2016 (Az.: …) samt Kostenrechnung aufzuheben.

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass die Hobbyräume 37 und 38 sowie 39 und 40 nicht zu Wohnzwecken, sondern als Hobbyräume vermietet würden. Dies ergebe sich aus dem Mietvertrag. Der Hobbyraum 37 sei mit Hobbyraum 38 über eine Tür verbunden, sodass im Brandfall der Flucht- und Rettungsweg aus dem Hobbyraum 37 über den Hobbyraum 38 ins Freie vorhanden sei. Entsprechendes gelte für die Hobbyräume 40 und 39. Alle Räume seien zudem mit Fenstern ausgestattet, die als zweiter Rettungsweg genutzt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2017 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Begründung des Bescheids führt die Beklagte aus, dass die Hausverwalterin des streitgegenständlichen Anwesens angegeben habe, dass die Hobbyräume als Wohnungen genutzt würden, wobei ein ständiger Mieterwechsel zu beobachten sei. Die Nutzung als Wohnung sei nicht genehmigungsfähig, da hinsichtlich der Hobbyräume 37 und 40 der zweite Rettungsweg fehle, der erste Rettungsweg nicht gesichert sei sowie ein Verstoß gegen Art. 45 und 47 BayBO vorliege. Hinsichtlich der Hobbyräume 38 und 39 liege ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 45 und 47 BayBO vor.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat das Gericht am 22. Mai 2017 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. In der anschließenden mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 1 der beiden streitgegenständlichen Verfügungen - unter Aufrechterhaltung der Bescheide im Übrigen - wie folgt geändert:

„Die Nutzung der im beiliegenden Plan rotumrandeten Räume im Kellergeschoss des Anwesens … Str. 199 (Hobbykeller mit der Sondereigentumsziffern 37, 38, 39 und 40) als eigenständige Nutzungseinheiten zu Wohn- und/oder gewerblichen und/oder sonstigen von der übrigen Wohnnutzung im Gebäude abgekoppelten Zwecken ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem heutigen Termin (Augenschein und mündliche Verhandlung v. 22.5.2017) zu unterlassen.“

Hinsichtlich der Feststellungen im Augenschein sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung wird im Übrigen auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher in der Sache ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Nutzungsuntersagungen sind auf Grund von Art. 76 Satz 2 BayBO rechtmäßig erlassen worden.

I.

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung trotz der Abwesenheit der Kläger entschieden werden.

Die Kläger wurden zu den Terminen am 22. Mai 2017 gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ordnungsgemäß unter Wahrung der Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen mit den Schreiben des Gerichts vom 7. März 2017 geladen; der Nachweis der Zustellung an die Kläger am 10. März 2017 durch Zustellungsurkunde befindet sich bei den Gerichtsakten. Auch wurden die Kläger in dem gerichtlichen Schreiben vom 7. März 2017 gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Der mit Schreiben vom 31. Mai 2017 (also nach Verkündung des Urteils) erhobene Einwand der Kläger, dass sie nach Erhalt der Klageabweisungsschrift der Beklagten von einer Absetzung des Termins ausgegangen seien, ist nicht nachvollziehbar, da in dem Schriftsatz der Beklagten vom 16. März 2017 die Termine nicht einmal erwähnt werden.

II.

Die Nutzungsuntersagungen sind auf Grund von Art. 76 Satz 2 BayBO rechtmäßig ergangen.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde für den Fall, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt dabei das Vorliegen einer formell illegalen Nutzung, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 29.5.2015 - 9 ZB 14.2580 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 9 CS 15.1973 - juris Rn. 12).

1. Eine formell illegale Nutzung liegt vor. Es bestehen für die im Augenscheintermin - und zuvor von der Beklagten - festgestellten Nutzungen der streitgegenständlichen Hobbyräume als eigenständige Nutzungseinheiten zu Wohn- und/oder gewerblichen und/oder sonstigen von der übrigen Wohnnutzung im streitgegenständlichen Anwesen abgekoppelten Zwecken keine Baugenehmigungen.

Hinsichtlich der Sondereigentumseinheit Nummer 38 ist eine Wohnnutzung offenkundig, da dem Gericht im Augenscheintermin ein Bewohner im Schlafanzug und barfüßig die Tür öffnete und angab, er halte sich zwei Tage die Woche in dem Hobbyraum auf; dies sei so mit dem Kläger zu 2) vereinbart. Allein aufgrund dieser glaubhaften Aussage des Bewohners und dessen Auftreten ist das Gericht schon von einer Wohnnutzung überzeugt. Die Einrichtung dieses Hobbyraums mit für eine Wohnnutzung typischer und prägender Ausstattung - ein Doppelbett, ein Fernseher, verschiedene Schränke, ein Heizlüfter, eine Waschmaschine und eine Kühlkombination sowie ein an den Hobbyraum angeschlossenes WC - bestätigten diese Aussage nachdrücklich.

Hinsichtlich der Sondereigentumseinheit Nummer 39 liegt nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls eine Wohnnutzung vor. Zwar konnte wegen der Abwesenheit der Kläger und etwaiger Bewohner/Nutzer des Raums dieser nicht von innen besichtigt werden. Durch die frei einsehbaren Fenster konnte sich das Gericht jedoch hinreichend von der Einrichtung des Raums überzeugen. Soweit von außen ersichtlich, befanden sich darin insbesondere ein Sofa und eine Waschmaschine. Auch diese Gegenstände sind für eine Wohnnutzung zweifellos typisch und prägend. Dass der Raum zudem auch mit einer Toilette ausgestattet ist, lässt sich dem den Bescheiden beigefügten Plan entnehmen, von dessen Richtigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass sich in dem Raum zum Zeitpunkt des Augenscheins eine Katze befand. Für ein solches Haustier muss regelmäßig und dauerhaft gesorgt werden, zumal eine Katzenklappe oder ähnliche Vorrichtungen (mit Hilfe derer das Tier eigenständig den Raum verlassen könnte) im Augenschein nicht festgestellt werden konnten. Auch dieser Umstand trägt erheblich zur Überzeugung des Gerichts bei, dass eine Wohnnutzung und keine bloße (gelegentliche) Nutzung als Hobbyraum vorliegt.

Hinsichtlich der Sondereigentumseinheit Nummer 40 liegt eine selbständige gewerbliche Nutzung vor. Die Kläger tragen selbst unter Vorlage eines Mietvertrags mit einer Malerin vor, dass der Raum an Dritte vermietet ist und gewerblich genutzt wird. Diese Mieterin ist - laut Mietvertrag - auch nicht in dem streitgegenständlichen Anwesen ansässig. Die Nutzung des Raums durch eine Malerin deckt sich auch mit den gerichtlichen Feststellungen im Augenschein, da insbesondere Bilder und Leinwände von außen durch die Fenster erkennbar waren.

Hinsichtlich der Sondereigentumseinheit Nummer 37 konnte das Gericht im Termin zum Augenschein den entsprechenden Raum zwar weder betreten noch von außen durch die Fenster einsehen, da der Blick auf das Innere durch (Dusch-)Vorhänge verstellt war. Angesichts der Feststellungen zu den übrigen drei streitgegenständlichen Räumen sowie im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass auch in diesem Raum eine Nutzung zu von der übrigen Wohnnutzung im Gebäude abgekoppelten Zwecken stattfindet. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, dass sie selbst oder Bewohner des streitgegenständlichen Anwesens die Einheit als Hobbyraum nutzen. Vielmehr tragen die Kläger selbst vor, dass alle Hobbyräume, also auch Hobbyraum 37, gewerblich vermietet werden.

Weder für die vorliegenden Wohnnoch für die gewerblichen Nutzungen liegen jedoch Baugenehmigungen vor.

Der Bauantrag des Klägers zu 2) vom 3. Mai 2011 für die Nutzungsänderung der Hobbyräume zu einer gewerblichen Nutzung wurde zwar baurechtlich mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 genehmigt. Der Kläger zu 2) hat das Bauvorhaben aber nie ausgeführt, sondern vielmehr die Baugenehmigung am 12. August 2013 zurückgegeben, sodass die Baugenehmigung ihre legalisierende Wirkung verloren hat.

2. Die ausgeübten Nutzungen sind auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die brandschutzrechtlichen Anforderungen an die Rettungswege gemäß Art. 31 BayBO i.V.m. § 22 VVB, da nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten aufgrund der Feststellungen der Branddirektion - an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht - vor allem für die Hobbyräume 37 und 40 eine konkrete brandschutztechnische Gefahr gegeben ist, da der erste Rettungsweg nicht gesichert ist und der zweite Rettungsweg fehlen dürfte. Dem sind die Kläger weder substantiiert entgegengetreten noch haben sie dem Gericht durch Anwesenheit im Termin vom 22. Mai 2017 ermöglicht, die Räumlichkeiten in Augenschein zu nehmen.

3. Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Hieran sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen, da es sich bei der Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO um ein gesetzlich intendiertes Ermessen handelt, d.h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen stellt der Erlass der Nutzungsuntersagung die Regel dar (VG München, B.v. 17.5.2016 - M 8 S. 16.897 - juris Rn. 49).

Ein Abweichen von dieser Regel steht wegen der materiellen Brandschutzmängel schon außer Betracht, da der Schutz der Nutzer der Hobbyräume vor Gefahren für Leib und Leben (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) inmitten steht.

Die Auswahl der Kläger als Adressaten der Nutzungsuntersagung aufgrund ihrer Zustandsstörereigenschaft begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte - nachdem der Kläger zu 2) trotz Aufforderung durch die Beklagten die Nennung der Mieter der Hobbyräume verweigert hat - die (Mit-)Eigentümer als Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) herangezogen hat. Nur so kann eine effektive Gefahrenabwehr der Gefahren für die besonders gewichtigen verfassungsrechtlichen Schutzgüter gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet werden.

III.

Da auch die Zwangsgeldfestsetzung und die Kostenentscheidung und -rechnung rechtmäßig sind, war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
published on 20/01/2016 00:00

Tenor I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. August 2015 werden aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 1. April 2015
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.