Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2017 - M 8 K 16.2785

published on 20/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2017 - M 8 K 16.2785
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung der der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 17. Mai 2016.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst analog § 117 Abs. 5 VwGO auf den Beschluss des Gerichts vom 16. September 2016 (M 8 SN 16.2790) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tage, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit den Anträgen:

I.

Der Baugenehmigungsbescheid vom 17. Mai 2016, zugestellt am 27. Mai 2016, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Beigeladenen aufzugeben das Bauvorhaben in der …-Straße 55, Fl.Nr. …, Gemarkung … einzustellen.

Mit gleichem Schriftsatz stellten die Bevollmächtigten auch Anträge nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sowie § 123 VwGO.

Mit Beschluss vom 16. September 2016 (M 8 SN 16.2790) lehnte das Gericht die Anträge ab. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (2 CS 16.2137) wies der Bayerische Verwaltungsgerichthof die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde zurück.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 ergänzten die Bevollmächtigten der Klägerin ihre Ausführungen in den Verfahren M 8 SN 16.2790 und 2 CS 16.2137 und trugen vor, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht anwendbar sei. Das Bestandsgebäude sei für das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht prägend. Es sei als einziges Gebäude an die Grenze gebaut und zudem nur eingeschossig. Zudem stelle es einen Fremdkörper dar.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verwies auf ihren Vortrag in den Verfahren M 8 SN 16.2790 und 2 CS 16.2137 und ergänzte, dass neben dem Bestandsgebäude auch auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. … ein grenzständig errichtetes viergeschossiges Gebäude vorhanden sei.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 hat das Gericht die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweisen die Bevollmächtigten auf ihre Schriftsätze in den Verfahren M 8 SN 16.2790 und 2 CS 16.2137 und die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Aus der ergänzten Klagebegründung ergäben sich keine neuen Umstände oder rechtliche Schlussfolgerungen, die zur Begründetheit der Klage führen könnten.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen zudem mit, dass die Beklagte der Beigeladenen eine Tekturgenehmigung erteilt habe (Bescheid vom 31.3.2017, Az.: …). Damit sei nur der geringfügig geänderten Höhenlage des Nachbargrundstücks in den Bauvorlagen Rechnung getragen worden. Die Geschosshöhe sei zudem im Erdgeschoss um 20 cm reduziert worden. Die streitgegenständlichen Abstandsflächen würden sich hierdurch auf ca. 70 m² reduzieren. Die rechtliche Einschätzung ändere sich durch die Tektur jedoch nicht. Die Tekturgenehmigung sei bestandskräftig geworden.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 20. November 2017 mündlich verhandelt.

Auf das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird verwiesen.

Weiterhin wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in diesem Verfahren sowie den Verfahren M 8 SN 16.2790 und 2 CS 16.2137 im Einzelnen verwiesen.

Gründe

Die Klage dürfte bereits unzulässig geworden sein; jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Die Klage dürfte bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden sein, da die Tekturgenehmigung vom 31. März 2017 von der Klagepartei weder angefochten noch in das Verfahren einbezogen worden ist.

Eine Verwaltungsbehörde kann den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändern oder ergänzen, da sie die Sachherrschaft über die von ihr erlassenen Bescheide hat (Art. 48, 49 BayVwVfG). Der Änderungs-(Ergänzungs-)bescheid wird im Wege der Klageänderung, die sachdienlich ist (§ 91 VwGO), Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klage gegen die ursprüngliche Genehmigung ist als unzulässig abzuweisen, wenn nicht der Kläger den Änderungsbescheid in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezieht oder den „umgestalteten“ Bescheid anficht und die ursprüngliche Genehmigung für erledigt erklärt (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, 126. EL Oktober 2017, Art. 68 Rn. 638 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 3.10.1989 – 26 B 86.01124 – n.v.).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 besteht durch die der Beigeladenen mit Bescheid vom 31. März 2017 erteilte Tekturgenehmigung nicht mehr in ihrer ursprünglichen, von der Klägerin angefochtenen Gestalt, sondern nur noch in Gestalt der Tekturgenehmigung.

Der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. Juni 2017, der auf die Tekturgenehmigung hinwies und dem die Tekturgenehmigung in Kopie als Anlage beigefügt war, wurde der Klägerin von Seiten des Gerichts zugestellt, sodass die Klagepartei von der Tekturgenehmigung Kenntnis hatte.

Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2017 auf die Existenz des Tekturbescheides (s. S. 2 des Protokolls) hat die Klagepartei diesen weder angefochten noch in das Verfahren einbezogen.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 betrifft somit einen in der angefochtenen Gestalt nicht mehr existenten und damit erledigten, folglich nicht mehr wirksamen, Verwaltungsakt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG); für eine Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Insoweit wird analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die Beschlüsse vom 16. September 2016 und 19. Dezember 2016 in den Verfahren M 8 SN 16.2790 und 2 CS 16.2137 verwiesen.

Aus diesen Beschlüssen ergibt sich auch, dass weder ein gerichtlicher Augenschein noch ein Sachverständigengutachten für die Entscheidung erheblich war.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 16/09/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Ant
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published on 16/09/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Ant
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.