Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2602

published on 26/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2602
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes …-str. 121, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Kläger (westliches Reihenendhaus) und dem Baugrundstück …-str. 115 (östliches Reihenendhaus) liegen die beiden Reihenmittelhäuser, …-str. 117 und 119. Im Eigentum der Kläger steht auch das nördlich des Baugrundstücks gelegene Grundstück …-str. 18.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses … Str. 117 an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …-str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstandplatz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …-straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen der Urteile vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295 und M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Gargagenvorplatz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …-str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Kläger bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber den Klägern auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …-str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus der Kläger im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Soweit die Beklagte für die Nordseite des Vorhabens eine Abweichung unter anderem zum klägerischen Grundstück …-str. 18 ist diese nicht zu beanstanden.

Die gegebene Abstandsflächenüberschreitung über das Wegegrundstück FlNr … und auf die Grundstücke FlNrn …, … und … kann durch eine entsprechende Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausgeräumt werden, da ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt. Der Bauraum auf dem streitgegenständlichen und den westlich benachbarten Grundstücken ist in nur geringer Entfernung der nördlichen, schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen situiert. Da das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und sich rücksichtsvoll in seine maßgebliche Umgebung einfügt, steht der Annahme einer atypischen Situation für das streitgegenständliche Vorhaben, anders noch als beim Vorgängervorhaben (vgl. hierzu die Urteilsgründe in dem Verfahren M 8 K 15.5673) nichts entgegen. Die nachbarlichen Interessen bleiben gewahrt, zumal sich die Gebäude auf den FlNrn …, … und … in einer Entfernung von 22 m bzw. 25 m befinden.

Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass sich die Kläger nicht mehr gegen die für die Nordseite des Vorhabens erteilte Abweichung wenden würden.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägern nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück die jeweils 7 m breiten Reihenmittelhäuser … Str. 117 und 119 liegen und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
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Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhob die Antragstellerin
published on 18/04/2018 00:00

Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhoben die Antragsteller
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.