Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Juli 2017 - M 8 K 16.1986

published on 31/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Juli 2017 - M 8 K 16.1986
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … Str. 24, FlNr … Gem. …, auf dem sie einen Betrieb für Autoverwertung betreibt. Im Bereich des Grundstücks … Str. 24 gilt der Bebauungsplan Nr. …, der hier „Entsorgungsfläche/Autoverwertung“ festsetzt.

Am 13. August 2015 stellte die Klägerin einen Bauantrag zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Betriebsleiterwohnung und zweier Büroräume in einen erotischen Massage-Salon im Obergeschoss des zweigeschossigen Gebäudes … Str. 24. Geplant waren drei so genannte „Massageräume“ mit 15,40 m², 17,60 m² und 21,60 m² sowie ein Aufenthaltsraum für Beschäftigte mit 23 m². Nach der Betriebsbeschreibung sollte in diesen Räumen eine gewerbliche Zimmervermietung an Mieterinnen, die die Räume auch zu sexuell-therapeutischen Zwecken nutzen, erfolgen. 3 - 4 Frauen würden auf selbständiger Basis mit eigener Steuernummer und von der Polizei aufgenommen, die Räumlichkeiten tagesweise anmieten. Zweck der gewerblichen Tätigkeit sei die Befriedigung individueller und sexueller Wünsche. Termine würden nur nach Vereinbarung vergeben; es existiere kein „Kontakthof“. Getränke würden nicht ausgeschenkt. Vorgesehen sei ein zentraler Wartebereich für maximal einen Kunden. Werbung und Licht nach außen würden nicht angebracht. Die Betriebszeit wurde mit 10.00 - 24.00 Uhr an allen Tagen angegeben. Es sei mit maximal jeweils 15 An- und Abfahrten während des Tages - vorwiegend bis 17.00 Uhr - und während der Nachtzeit - 22.00 - 24.00 Uhr - zu rechnen. Der erforderliche Stellplatz für das Vorhaben sei auf dem Grundstück vorhanden.

Mit Bescheid vom 4. April 2016 - ein Zugangsnachweis ist nicht vorhanden - lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 13. August 2015 nach Plan-Nr. … ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes sei auf dem Grundstück selbst im Bebauungsplan „Entsorgungsfläche/Autoverwertung“ festgesetzt. Grundsätzlich seien in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO Bordelle zwar nicht ausgeschlossen. Die Nutzungsänderung bedürfe jedoch vorliegend einer Befreiung von der Festsetzung „Entsorgungsfläche/Autoverwertung“ im Bebauungsplan, die für sich bereits die Grundzüge der Planung berühre. Zusätzlich käme es zu einer störenden Häufung, die sich nach § 15 Abs. 1 BauNVO als unzulässig darstelle, da bereits in unmittelbarer Nähe und im Umgriff des Bebauungsplans Nr. … in der … Str. 12 und 20 sowie am … Ring 137 + 139 bordellartige Nutzungen vorhanden seien. Ein Umkippen des Gebietes - so genannter „Trading-Down-Effekt“ - sei zu befürchten. Insbesondere wäre durch die Zulassung des Vorhabens eine weitere unabweisbare und nicht gewollte Bezugsfallwirkung gegeben.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 - am 29. April 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangen - erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2016 die Beklagte zu verurteilen, den am 13. August 2015 eingereichten Nutzungsänderungsantrag zu genehmigen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid sei bereits deswegen rechtswidrig, da die Beklagte das rechtliche Gehör verletzt habe. Der technische Mitarbeiter habe - entgegen seiner Zusage - keine Stellungnahme des Bevollmächtigten der Klägerin vor der Entscheidung vom 4. April 2016 abgewartet.

Die beantragte Nutzungsänderung sei zu genehmigen, da vorliegend eine Befreiung von der Festsetzung „Entsorgungsfläche/Autoverwertung“ gemäß § 31 Abs. 2 „BauNVO“ zulässig sei. Der bestehende Autoverwertungsbetrieb werde uneingeschränkt weitergeführt; die durch die Nutzungsänderung entstehende „Sondereinheit“ sei - gemessen am Gesamtvolumen der gewerblichen Nutzung Autoverwertung - unwesentlich.

Schützenswerte nachbarliche Interessen oder relevante öffentliche Belange würden nicht beeinträchtigt. Es werde - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch kein „Trading-Down-Effekt“ ausgelöst. Die bordellartigen Betriebe in der … Str. 12 und 20 fielen weder von ihrer Größe noch von ihrer äußerlichen Darstellung negativ prägend im Gewerbegebiet auf. Nur das Bordell im Anwesen … Ring 137 weise eine Außenwerbung auf. Es könne aber nur dann von einem „Trading-Down-Effekt“ gesprochen werden, wenn das Gebiet durch die Zulassung eines Bordells eine Prägung erhalten könnte, die nach der Eigenart und der Zweckbestimmung dieses gleichsam als Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe. Das Anwesen … Ring 137 sei aber etwa 150 m von der Einmündung der … Straße in den … Ring entfernt. Aufgrund der Lage und der Größe der beantragten Nutzungsänderung trete keine gebietsunverträgliche Prägung im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO ein.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter Darstellung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung ausgeführt:

Die geplante Nutzung sei bereits nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Eine Befreiung sei nicht möglich, da die Schaffung einer Autoverwertungsanlage innerhalb des umliegenden Gewerbegebietes zum planerischen Gesamtkonzept gehört habe. Der Bebauungsplan setze für die streitgegenständliche Fläche gerade nicht nur „Gewerbe“, sondern eine spezifische Nutzungsart fest. Die Absicht den bestehenden Autoverwertungsbetrieb uneingeschränkt weiterzuführen, ändere nichts daran, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser durch die Nutzungsänderung beeinträchtigt bzw. langfristig verdrängt werde.

Die Erteilung einer Befreiung wäre darüber hinaus auch städtebaulich nicht vertretbar, da die Anhäufung von Bordellbetrieben letztlich zu einer nicht hinnehmbaren Herabsetzung der Wertigkeit des Gewerbegebietes führe. Es steige die Gefahr, dass die städtebaulich primär gewollten, klassisch-produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbebetriebe verdrängt würden. Das Bauvorhaben sei dementsprechend auch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, da sich bereits einige Bordellbetriebe in der unmittelbaren Umgebung befänden.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2017 wies der Bevollmächtigte der Klägerin auf Folgendes hin: Der im Schriftsatz der Beklagten vom 24. April 2017 als „in der näheren Umgebung befindliche“ Bordellbetrieb (* … Str. 38) befinde sich nicht im Umgriff des Bebauungsplanes Nr. … und könne somit nicht bei der Beurteilung der Rechtslage für den Nutzungsänderungsantrag herangezogen werden.

Das Gericht hat am 31. Juli 2017 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück und dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen bei diesem Augenschein wird auf das Protokoll verwiesen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen sowie auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung richtet sich nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), da das Gebäude, in dem die Nutzungsänderung vorgenommen werden soll, im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. …, rechtsverbindlich seit dem 30. Juli 1981, liegt. Bei dem Bebauungsplan Nr. … handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, da er Festsetzungen über Art und Maß der Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen und die öffentlichen Verkehrsflächen enthält.

1.1 Das Vorhaben steht nicht im Einklang mit der Festsetzung für das streitgegenständliche Grundstück, da für dieses „Entsorgungsfläche“ bzw. „Autoverwertung“ vorgesehen ist.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf abstellt, dass die Festsetzung „Autoverwertung/-entsorgung“ unter den Erlaubnistatbestand des § 8 BauNVO fällt, weshalb auch jede andere unter § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO fallende Nutzung ohne weiteres zulässig wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung berücksichtigt nicht, dass die spezielle Festsetzung aufgrund einer entsprechenden Abwägung erfolgt ist.

Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass im Rahmen dieser Festsetzung die Möglichkeit die nach § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zu verwirklichen, ausgeschlossen ist, da andernfalls diese nach entsprechender Abwägung gewollte Nutzung ohne weiteres verdrängt werden könnte.

2. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die geplante Nutzungsänderung kommt vorliegend nicht in Betracht.

2.1 Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Begriff der „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand: 1.10.2016, Rn. 36 f. zu § 31 BauGB m.w.N.).

2.1.1 Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 37). Die Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, setzt die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird.

2.1.2 Vorliegend hat die Beklagte in einer entsprechenden Feinabstimmung im Rahmen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine spezielle Nutzung festgesetzt. Damit hat die Beklagte im Rahmen der Abwägung eine spezielle Festsetzung getroffen, die in ihrer Entscheidungstiefe über die allgemeine Festsetzung „Gewerbegebiet“ im übrigen Bereich des Bebauungsplanes hinausgeht.

Das Institut der Befreiung von dem Gebot oder Verbot einer Norm rechtfertigt sich daraus, dass die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion oder doch Verallgemeinerung unvermeidbar zu Differenzen zwischen einerseits dem Regelungsinhalt und andererseits dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führt. Eine Regelung, die nicht für einen konkreten Fall erfolgt, läuft immer Gefahr, mit ihren Aussagen besonders gelagerten Fällen - d.h. Sachverhalten, die aus tatsächlichen Gründen “aus der Regel fallen“ - nicht gerecht zu werden (BVerwG. Urt. v. 14.07.1972 – IV C 69.70). Das bedeutet, dass für das Wesen der Befreiung ein Mindestmaß an Verallgemeinerung oder Abstraktion gegeben sein muss. Genau daran fehlt es aber vorliegend, da die Festsetzung, von der nach dem Willen der Klägerin befreit werden soll, eine ganz konkrete spezifische Festsetzung ist. Dementsprechend ist eine Befreiung dann ausgeschlossen, wenn sie dazu führt, dass eine planerische Festsetzung außer Kraft gesetzt würde. Soll eine planerische Festsetzung außer Kraft gesetzt werden, ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Die behördliche Befreiung darf kein Vehikel sein, eine von der Gemeinde getroffene planerische Festsetzung beiseite zu schieben (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2013 – 3 S 1643/12 - juris; BVerwG, B. v. 05.03.1999 – 4 B 5.99, BauR 1999, 1280). Dieser Grundsatz, dass von im Angesicht des Falls getroffenen Festsetzungen keine Befreiung erteilt werden kann, gilt auch nach Einführung des Erfordernisses des Nichtberührtseins der Grundzüge der Planung in § 31 Abs. 2 BauGB. Es kann dabei offen bleiben, ob es sich um eine Art ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelt, oder ob der Grundsatz nunmehr darüber Eingang in die Dogmatik des § 31 Abs. 2 BauGB gefunden hat, dass auch detailbezogene Planungsabsichten zu den Grundzügen der Planung gehören, wenn sich die Gemeinde über einen bestimmten Anwendungsfall ihrer Festsetzungen einen dezidierten Willen gebildet hat (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 02.12.2016 – 1 LA 77/16 – juris).

Genauso liegt der Fall hier. Für das Interessengeflecht der Planung stellt die besondere Festsetzung „Entsorgungsfläche/Autoverwertung“ einen wesentlichen Bestandteil dar. Damit stellt sich eine solche spezifische Festsetzung im Bebauungsplangebiet als ein „Grundzug der Planung“ dar, auch wenn er nur für einen im Verhältnis zum übrigen Bebauungsplangebiet relativ kleinen und nicht besonders bedeutsamen Teil getroffen wurde.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin sind die Grundzüge der Planung nicht deshalb nicht berührt, weil die Nutzungsänderung im Bereich der festgesetzten Sonderausweisung geringfügig ist.

Die Nutzung - auch nur eines Teilbereichs - als Bordell birgt die Gefahr, dass der bestehende Autoverwertungsbetrieb beeinträchtigt und damit weiteren Umwandlungsprozessen ausgesetzt wird. Die sich aus dem Milieu von Bordellbetrieben ergebenden Begleiterscheinungen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2015 - 4 B 32/15 - juris), sowie der Wunsch potentieller Kunden hiermit nicht in Verbindung gebracht zu werden, können durchaus erheblichen negativen Einfluss auf deren Akquisition und damit letztlich auf das Geschäftsergebnis des Autoverwertungsbetriebes haben.

2.2 Selbst wenn man die Grundzüge der Planung als „nicht tangiert“ betrachten und zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung der Beklagten kommen würde, sind die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht nur nicht zu beanstanden, sondern als in jeder Weise zutreffend zu bewerten.

Im Umgriff des relativ kleinflächigen Bebauungsplans Nr. …, der einschließlich der Fläche für Entsorgung/Autoverwertung nur 15 Grundstücke - wenn auch unterschiedlichster Größe - und etwa 30.000 m² umfasst, befinden sich bereits 4 Bordellbetriebe. Zwei Bordellbetriebe - die … Str. 137 und 139 - stellen sich als größere und auffällig beworbene Bordelle dar; in der … Str. 12 und 20 werden kleinere und nach außen hin unauffälligere Bordelle betrieben. An der Existenz der Bordellbetriebe in der … Str. 12 und 20 bestehen keine Zweifel, auch wenn die äußere Gestaltung der Hinweis- und Klingelschilder nicht eindeutig einen Bordellbetrieb ausweist. Die Vertreterin der Beklagten hat bei der Inaugenscheinnahme erklärt, dass in der … Str. 12 unter dem Namen „…“ ein bordellartiger Betrieb mit 2 Zimmern genehmigt worden sei. Gleichfalls bestehe eine Genehmigung für einen erotischen Massagesalon ohne Ausschank mit 2 Massage-Zimmern und 2 Aufenthaltsräumen auf einer Fläche von 80 m² im Anwesen … Str. 20. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Aussage der Vertreterin der Beklagten anlässlich des Augenscheins der tatsächlichen Genehmigungslage entspricht. Die bloße Bezeichnung „Studio“ - in der … Str. 20 - ist nach den Erfahrungen des Gerichts für einen solchen Betrieb durchaus üblich. Auch wenn bei dem Gebäude … Str. 12 außer dem Schild mit der Aufschrift „…“ kein Hinweis auf einen bordellartigen Betrieb besteht, ist dessen Existenz aufgrund der Genehmigungslage und ausweislich der Internetrecherche, bei der sich unter „… …“ ganz eindeutig die Werbung für einen Bordellbetrieb zeigt, als gesichert anzunehmen.

Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bordelle oder bordellähnliche Betriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr.1 BauNVO anzusehen (BVerwG, B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 und B.v. 2.11.2015 - 4 B 32/15 - beide juris) weshalb sie in festgesetzten und/oder faktischen Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig sind. Dennoch sind Bordellbetriebe Einrichtungen, für die sich in Hinblick auf die sich aus dem „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedenen Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten (BVerwG, B. v. 5.06.2014 und 2.11.2015 jeweils a.a.O.) eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfelds“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt (BVerwG, B.v. 2.11.2015, a.a.O.). Es handelt sich demnach bei einem Bordellbetrieb zwar um einen Gewerbebetrieb, allerdings mit speziellen negativen Auswirkungen.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Umgriff des Bebauungsplans Nr. … um ein relativ kleines Gewerbegebiet handelt, stellen bereits die vier Bordellbetriebe eine hohe Belastung im genannten Sinne für das Gewerbegebiet dar. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass zwei dieser Betriebe nach außen eher unauffällig in Erscheinung treten.

Letzteres schließt die oben angeführten negativen Begleiterscheinungen nicht aus, zumal die eindeutige Internetbewerbung - die heute praktisch jedermann zu jeder Zeit zugänglich ist - eine solche äußere auffällige Werbung zum Teil als entbehrlich erscheinen lässt.

Es ist daher in keiner Weise zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB - wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt - davon ausgeht, dass im Bereich des Bebauungsplanes Nr. … ein weiterer Bordellbetrieb aus städtebaulichen Gründen nicht mehr hinnehmbar ist und die Gefahr in sich birgt, dass das an sich städtebaulich erwünschte produzierende und weiterverarbeitende Gewerbe weiter verdrängt wird.

3. Im Übrigen ist der streitgegenständliche Betrieb nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO unzulässig.

Hiernach sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2).

Wie oben ausgeführt, bestehen innerhalb des lediglich 30.000 m² großen Gewerbegebietes bereits zwei große und zwei kleinere Bordellbetriebe. Mit dem streitgegenständlichen Betrieb würde ein fünfter Betrieb - konzentriert auf die östlichen zwei Drittel des Bebauungsplangebietes - entstehen, was diesem Bereich durchaus das Gepräge eines Sondergebietes „Bordellbetriebe“, gleichsam einem Rotlicht-Schwerpunkt innerhalb des Gewerbegebietes verleihen würde. Eine solche Massierung von Bordellbetrieben innerhalb der vorgegebenen örtlichen Verhältnisse ist städtebaulich nicht mehr verträglich, § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht hat einige der negativen Auswirkungen von Bordellbetrieben auf ihre Umgebung mehreren Entscheidungen benannt (BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 21/83, NJW 1984 und juris; B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 und B.v. 21.1.2015 - 4 B 32/15 - beide juris). Danach bringt ein Bordellbetrieb zwar keine so erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung, dass er schlechthin im Gewerbegebiet unzulässig wäre. Von einem Bordellbetrieb gehen aber gleichwohl Nachteile wie Belästigungen und Unzuträglichkeiten wie „Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs“, „milieubedingte Unruhe“, „mögliches anstößiges Verhalten von Besuchern des Betriebs“ sowie eine „mögliche dem Ansehen anderer Unternehmen in dem Gebiet abträgliche Wirkung“, sowie organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstoße gegen das Waffenrecht und Gewaltdelikte aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2014 - a.a.O.). Ein Bordellbetrieb ist wegen seiner Zweckbestimmung und der „sich aus dem Milieu ergebenden Begleiterscheinungen“ kein Gewerbebetrieb üblichen Zuschnitts; seine baurechtliche Zulassung bedarf daher einer zwar aufgeschlossenen, aber die von ihm ausgehenden Unzuträglichkeiten nicht ausblendenden Betrachtung und Bewertung. Die genannten Unzuträglichkeiten mögen noch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen auf ihre Umgebung erwarten lassen, wenn es sich um einen kleineren Bordellbetrieb mit einer beschränkten Anzahl von Prostituierten handelt. Die Summierung derartiger negativer Auswirkungen durch mehrere Bordellbetriebe mit einer erheblichen Zahl darin arbeitender Prostituierter und einem entsprechenden Kundenandrang widerspricht aber der Eigenart des gegenständlichen Gewerbegebiets, auch weil die ansässigen klassischen Gewerbebetriebe um ihren Ruf fürchten müssen, wenn sie unter der Anschrift eines stadtbekannten Rotlichtbereichs firmieren. Auch der Gesichtspunkt der Verhinderung der Verdrängung anderer gewerblicher Nutzungen kann eine Rolle spielen, wenn - wie hier - schon zahlreiche Bordellbetriebe vorhanden sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078, zum Fall einer Spielhalle im Kerngebiet).

Das Vorhaben ist daher planungsrechtlich schon deshalb nicht zulassungsfähig, weil es unter Berücksichtigung der vorhandenen Bordellbetriebe nach Anzahl und Umfang der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung des gegenständlichen Gewerbegebiets widerspricht.

4. Da der streitgegenständliche Bordellbetrieb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulassungsfähig ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.