Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.733

published on 09/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.733
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Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Bescheid vom 16. Februar 2015 (Az.:* …*) wird aufgehoben.

III. Die Beklagte wird verpflichtet, die Baugenehmigung nach Plan-Nr. … (Bauantrag vom 5. Dezember 2014) unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die Wohnnutzung und die streitgegenständliche freiberufliche Nutzung von ein und derselben Person ausgeübt werden.

IV. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

V. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Yogalehrerin und begehrt mit ihrer Klage die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Hobbyraums in ein Yoga-Unterrichtsraum im Kellergeschoss des Anwesens …straße 23, Fl.Nr. …, Gemarkung … Das Vorhabengrundstück Fl.Nr. … ist mit einem zweigeschossigen Dreispänner bebaut. Die Klägerin bewohnt das rückwärtige Reiheneckhaus („Haus 3“), das sich im Grundstücksinneren - abgewandt von der …straße - befindet. Auf der Westseite des Vorhabengrundstücks befinden sich eine Grundstückszufahrt sowie der Zugangsbereich zu den Eingängen der Reihenhausanlage. Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist eine Garage situiert, in der sich ein zu der Wohnnutzung in dem rückwärtigen Reiheneckhaus („Haus 3“) gehörender Kfz-Stellplatz befindet. Auf der Westseite der Reihenhausanlage im Bereich der Garageneinfahrt befinden sich in den Erdgeschossen ausschließlich Funktionsbereiche (Küche, Diele, Sanitärräume).

Mit Bauantrag vom 25. September 2014 beantragte die Klägerin nach Plan-Nr. … eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Hobbyraumes im Kellergeschoss des südlichen Reiheneckhauses („Haus 3“), …straße 23, zu einem Yoga-Unterrichtsraum sowie eines Zimmers im Erdgeschoss des Anwesens zu einem Behandlungsraum.

Am 5. Dezember 2014 ist bei der Beklagten ein Änderungsantrag der Klägerin nach Plan-Nr. … eingegangen, der ebenfalls eine Nutzungsänderung im Kellergeschoss des Anwesens von Hobbyraum zu einem Yoga-Unterrichtsraum zum Gegenstand hat, jedoch nach den eingereichten Plänen keine Nutzungsänderung des Zimmers zu einem Behandlungsraum im Erdgeschoss umfasst. In dem Grundriss des eingereichten Eingabeplans ist das Erdgeschoss des Reiheneckhauses - im Gegensatz zu dem ursprünglichen Eingabeplan Nr. … - durchgestrichen.

Nach den am 5. Dezember 2014 bei der Beklagten eingegangenen Planunterlagen (Plan-Nr. …*) sind im Kellergeschoss des südlichen Reiheneckhauses („Haus 3“) ein 28,38 m2 großer Yoga-Pilates-Raum, eine Abstellkammer mit 5,05 m2, ein 2,71 m2 großer Duschbereich, ein Eingangsbereich mit 4,88 rrP sowie ein 6,02 rrP großer Technikraum geplant. Der geplante Unterrichtsraum verfügt über einen separaten Eingang, der sich an der Süd-Ost-Ecke des Gebäudes befindet.

Nach der dem Änderungsantrag vom 5. Dezember 2014 beigefügten Betriebsbeschreibung vom selben Tag ist die Nutzung des Yoga-Pilates-Unterrichtsraums auf 2 Kurse täglich beschränkt, wobei die Dauer des jeweiligen Kurses mit 60 bis maximal 75 Minuten angegeben ist. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 6 Teilnehmer pro Kurs beschränkt. Die Kurse werden Montag bis Freitag jeweils vormittags in dem Zeitraum zwischen 8:30 und 10:30 Uhr sowie abends zwischen 18:30 und 21:30 Uhr angeboten. Zwischen 11:30 und 18:30 Uhr sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen finden keine Kurse statt. In dem Yoga-Studio sollen keine zusätzlichen Mitarbeiter beschäftigt werden.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2015 (Az.: …*), der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2015 zugestellt, lehnte die Beklagte die mit Änderungsantrag vom 5. Dezember 2015 beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben aus bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig sei.

Die nähere Umgebung des Vorhabens entspreche einem Reinen Wohngebiet (WR). Seine Zulässigkeit richte sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. Das geplante Vorhaben sei in seiner konkreten Ausprägung als gewerbliche Nutzung einzustufen, da laut Betriebsbeschreibung werktags bis zu zwei Kurse täglich mit bis zu 6 Teilnehmern geplant seien. Dieser Umfang sprenge den Rahmen, der für freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 13 BauNVO typisch sei. Diese seien u.a. davon geprägt, dass in der Regel nur die einzelnen Kunden/Mandanten gleichzeitig anwesend seien. Doch auch als freiberufliche Nutzung i.S.d. § 13 BauNVO wäre das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, da sich der Eingangsbereich im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken im besonders geschützten, von der Straße abgewandten Grundstücksbereich befinde. Hierdurch würde eine für die Umgebung untypische und unzumutbare Unruhe in den straßenabgewandten Bereich hereingetragen und die Nachbarn hierdurch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Aus dieselben Gründen könne auch keine Ausnahme nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, selbst wenn es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke handeln sollte, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene.

Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, da der erforderliche Stellplatznachweis gemäß Art. 47 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der … … nicht geführt werden könne. Der dargestellte gefangene Stellplatz sei kein geeigneter Stellplatz im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBO und tauge somit nicht als Stellplatznachweis. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts, wenn der für die neue Nutzung vorgesehene Abstellplatz für sich betrachtet nicht gefangen sei, weil auch für die Wohnnutzung kein gefangener Stellplatz akzeptiert werden könne. Auch die hier gegebene Personenidentität zwischen Kursleiterin und Hausbewohnerin führe zu keinem anderen Ergebnis, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der für die Wohnnutzung vorgesehene Stellplatz dauerhaft während der Kursdauer nicht benötigt werde, da auch weitere Personen in dem Haus wohnen könnten, die gegebenenfalls während eines Kurses den Stellplatz benötigten.

Mit einem weiteren Bescheid vom 16. Februar 2015 (Az.: …*) lehnte die Beklagte die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 25. September 2014 nach Plan-Nr. … mit derselben Begründung ebenso ab.

Mit einem am 25. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. Februar 2015 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 16. Februar 2015 mit dem Aktenzeichen … (Bauantrag vom 25. September 2014) und stellten folgenden Antrag:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung nach Plan-Nr. … zu erteilen.

Zur Begründung des Klageantrags verwiesen sie auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 27. Januar 2015.

Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die Klägerin sei Yogalehrerin und übe einen freien Beruf aus. Eine gewerbliche Tätigkeit liege, ebenso wie bei jedem anderen Lehrberuf, bei dem mit individuellen geistigen Leistungen Schüler unterrichtet würden, nicht vor. Die Nutzung sei nach § 13 BauNVO allgemein zulässig. Die Tätigkeit als Yogalehrerin sei mit keinerlei Geräuschen oder sonstigen Emissionseinwirkungen verbunden. Die Teilnehmer würden sich zu Fuß zu dem Kellerraum im rückwärtigen Reihenhaus begeben. Eine Störwirkung für die Nachbarschaft sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Woraus hier unzumutbare Unruhe oder eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn resultieren könnte, sei nicht nachvollziehbar.

Das Bauvorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig:

Der erforderliche nicht gefangene Stellplatz für die freiberufliche Nutzung sei nachgewiesen. Darauf, ob der zweite Stellplatz für die Wohnung der Klägerin gefangen sei oder nicht, komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Sollte die Klägerin, was nicht beabsichtigt sei, ihre Tätigkeit als Yogalehrerin in dem Kellerraum von ihrer Wohnnutzung in dem Gebäude trennen, so stehe es, folge man der Argumentation im streitgegenständlichen Bescheid, der Beklagten frei, gegen die Wohnnutzung (mit dem gefangenen Stellplatz) einzuschreiten.

Der Klägerin seien in den Vorberatungen der Beratungsstelle der Beklagten unzutreffende Auskünfte dahingehend erteilt worden, dass die Nutzung eines Kellerraums für Yoga rechtlich unproblematisch sei. Die Klägerin habe erhebliche finanzielle Mittel in die Gestaltung des Yogaraumes investiert und sei für Ihre berufliche Existenz auf die beantragte Nutzung angewiesen.

Die beantragte Nutzung mit einer Fläche von weniger als 30 m2 sei für Räumlichkeiten, in denen die Klägerin ihre Tätigkeit als Yogalehrerin und Entspannungstherapeutin ausübe, auch im Reinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig.

Ein Verstoß gegen § 15 BauNVO sei nicht erkennbar. Nach der Betriebsbeschreibung sei die Unterrichtstätigkeit auf täglich zwei Kurse ä 6 Teilnehmer begrenzt. Die Tatsache, dass zwei Mal am Tag 6 Personen von der …straße auf der Zuwegung zum rückwärtigen Reihenhaus auf der allgemein nutzbaren Zufahrt gehen würden, könne einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht begründen. Die vorliegende Konstellation, in der der Bewohner eines Wohngebäudes einen Raum für seine freiberufliche Tätigkeit im Wohnhaus nutze, sei geradezu die typische Situation des § 13 BauNVO. Bewohner der Wohnanlage mit mehreren Einheiten müssten damit rechnen, dass während der Tageszeit eine bestimmte Anzahl von Personen und Besucher durch das Wohngebiet gingen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin führte unter Nennung der einschlägigen Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit von freiberuflichen Nutzungen in Wohngebieten weiter aus, dass es nicht erkennbar sei, welches Verhalten der Yogaschüler dazu führen solle, dass die Nachbarschaft den Wirkungen im Sinne des § 15 BauNVO ausgesetzt sei. Weder sei von einem besonders undisziplinierten Fahrverhalten, Parkverhalten, Alkoholmissbrauch, lautstarken Unterhaltungen, lauter Musiknutzung oder Vergleichbarem auszugehen.

Der Nutzungsumfang des Yogaraums der Klägerin liege deutlich unter der Frequenz einer durchschnittlichen Arztpraxis, die nach der Rechtsprechung zweifelsohne in einem reinen Wohngebiet zulässig sei.

Der für das Yogastudio bereitgestellte Stellplatz sei kein „gefangener“, sodass er im Sinne des Gesetzes eine geeignete Beschaffenheit aufweise. Der künftig gefangene Stellplatz, der der Wohnnutzung zugeordnet sei, verliere seine geeignete Beschaffenheit nicht. Stellplätze seien dann ungeeignet, wenn sie diese Funktion nicht erfüllen könnten, sondern Missstände aus der Stellplatznutzung zu erwarten seien. Bei gefangenen Stellplätzen könnten solche Missstände angenommen werden, wenn die Stellplätze von verschiedenen Nutzern (zum Beispiel unterschiedlichen Wohnparteien in einem Gebäude) genutzt würden, sodass jeweils ein bestimmter Nutzer sein Fahrzeug wegfahren müsste, damit ein anderer Nutzer aus dem gefangenen Stellplatz herausfahren könne. In der vorliegenden Konstellation seien solche Erschwernisse jedoch nicht zu erwarten. Im vorliegenden Fall seien die Nutzerin des Yogastudios und die Nutzerin des Wohnhauses personenidentisch. Sie werde ihr privates Kraftfahrzeug nur dann nutzen, wenn sie keinen Unterricht (mit einem entsprechenden vor ihrem Stellplatz stehenden Besucherfahrzeug) halte. Finde kein Unterricht statt, werde der dem Yogastudio zugeordnete Stellplatz auch nicht benutzt, sodass der dem Wohnhaus zugeordnete Stellplatz unproblematisch benutzbar sei.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2015, beim Gericht am 13. März 2015 eingegangen, bezogen die Bevollmächtigten der Klägerin den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 mit dem Aktenzeichen … betreffend den Änderungsantrag vom 5. Dezember 2015 nach Plan-Nr. … in das laufende Verfahren mit ein.

Mit Beschluss vom 10. August 2015 lehnte das Gericht den Antrag der Eheleute … auf Beiladung zu dem Verfahren ab.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2015 legten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. September 2015 zu der Entscheidung vom 17. September 2015 (VG Trier, B.v. 17.9.2015 - 5 L 2377/15) vor.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier bestätige die seitens der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit der Klägerin als Yogalehrerin.

Des Weiteren stellten die Bevollmächtigten der Klägerin den beabsichtigten Umfang ihrer Tätigkeit in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten dar.

Mit Schreiben vom 16. März 2016 erwiderte die Beklagte und stellte den Antrag:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte weise zunächst darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Fall der Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO handele, da es sich bei den begehrten Genehmigungen um unterschiedliche Streitgegenstände handeln dürfte.

Da es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein faktisches reines Wohngebiet handele, beurteile sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. Die Nutzung als Yoga/Pilatesstudio gehöre in diesem Bereich nicht zu den allgemein zulässigen Nutzungen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO. Für eine ausnahmsweise zulässige Nutzung als sonstige Anlage für sportliche Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei aus Sicht der Beklagten nicht dargelegt, dass das Studio nur von den Bewohnern des Gebiets frequentiert würde.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 BauNVO sei aus Sicht der Beklagten zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier bislang offenkundig um eine Einzelentscheidung handele und insbesondere entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung zu einer derartigen Nutzung nicht existiere, zum anderen aber auch dass es sich bei der Anwendbarkeit des § 13 BauNVO letztlich immer um eine Einzelfallentscheidung handele, bei dieser eine Zulässigkeit nur in einzelnen Räumen (jedenfalls für § 3 BauNVO) vorsehe und daher eine Entscheidung über die Erfüllung des Tatbestandes nur in Abhängigkeit zur Größe des Gesamtgebäudes getroffen werden könne. Die Beklagte gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass es sich jedenfalls bei der Umnutzung des gesamten Kellergeschosses nicht mehr um einzelne Räume im Sinne des § 13 BauNVO handeln dürfte.

Jedenfalls könne die Anwendbarkeit des § 13 BauNVO aus Sicht der Beklagten aber auch dahinstehen, weil selbst bei unterstellter Anwendbarkeit das Bauvorhaben nicht mit § 15 BauNVO zu vereinbaren, mithin rücksichtslos sei. Die Beklagte gehe davon aus, dass insbesondere auf die im selben Reihenhaus befindlichen Nachbarn in der …straße 23 und 23 a Rücksicht zu nehmen sei. Hierbei sei in die Abwägung einzustellen das hohe Schutzniveau des reinen Wohngebiets zugunsten der benachbarten Wohnnutzung und zugleich zu Lasten der Klägerin, dass reine Wohngebiete gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO vorrangig dem Wohnen dienten und nicht der Unterbringung freiberuflicher/ gewerblicher Nutzungen und sich das Vorhaben in dem Teil des Reihenhauses befinden solle, der am weitesten von der …straße entfernt und somit bereits in dem eigentlich von besonderer Ruhe geprägten rückwärtigen Bereich des Gevierts liege. Das geplante Yoga-/Pilatesstudio sei nur über den Zufahrtsweg und damit unmittelbar an den Nachbarhäusern vorbei erreichbar und enthalte somit hier ein erhöhtes Störpotenzial von ankommenden beziehungsweise abgehenden Kursteilnehmern. Dieses Störpotenzial gehe über das im reinen Wohngebiet allgemein zumutbare Maß an Beeinträchtigung hinaus, weswegen die Beklagte das konkrete Vorhaben an dieser Stelle für unzulässig halte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Schaffung des gefangenen Stellplatzes für die Wohnnutzung nicht um ein bauaufsichtliches Problem betreffend die bereits genehmigte Wohnnutzung. Vielmehr sei auch für das neue Vorhaben gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein Stellplatz in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. An dieser Beschaffenheit fehle es, wenn Stellplätze hintereinander angeordnet würden, sodass die Benutzbarkeit jeweils von der Absprache mit dem jeweils anderen Stellplatznutzer abhinge. Jedenfalls wäre es aus Sicht der Beklagten auch rechtsmissbräuchlich bzw. rücksichtslos gegenüber dem Nutzer des gefangenen Stellplatzes eine derartige Konstellation zu genehmigen.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 brachten die Bevollmächtigten der Klägerin vor, die Klägerin wolle - mit Ausnahme des Behandlungsraums im Erdgeschoss - den Nutzungsänderungsantrag nur noch in der Fassung des Änderungsantrages vom 5. Dezember 2014 weiterverfolgen. Die Klägerin verfolge mit dieser Maßgabe den Nutzungsänderungsantrag für das Bauvorhaben in der Fassung des Änderungsantrags nach Plan-Nr. … Die Bevollmächtigten der Klägerin vertieften ihre Ausführungen hinsichtlich der Qualifizierung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als „freier Beruf“ im Sinne des § 13 BauNVO und legten zwei Zertifikate über die Ausbildung der Klägerin zur Yogalehrerin und zur Entspannungstherapeutin sowie eine E-Mail der Klägerin mit der Stellungnahme zu ihrem bisherigen beruflichen Werdegang und zu ihrer bisherigen Tätigkeit vor. Weiter vertieften sie ihre Ausführungen hinsichtlich der Stellplatzproblematik und des Rücksichtnahmegebots. Es wurden die in dem weiteren Umgriff des streitgegenständlichen Vorhabens vorhandenen freiberuflichen und gewerblichen Nutzungen genannt.

Am 9. Mai 2016 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück erhoben. In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten hinsichtlich der Klage bezüglich des Bauantrags vom 25. September 2014 (Plan-Nr. …) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen stellte der Bevollmächtigte der Klägerin folgenden Antrag:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung nach Plan-Nr. … - Bauantrag vom 5. Dezember 2014 - zuerteilen, hilfsweise, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Vertreterin der Beklagten stellte ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten, die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2016 sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

I.

Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963 - NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten wurde - zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unter der auflösenden Bedingung zu, dass die Wohnnutzung und die streitgegenständliche Nutzung der Kellerräume von ein und derselben Person ausgeübt werden. Vorliegend ist kein Grund erkennbar, der geeignet wäre, die Ablehnung einer auflösend bedingten Nutzungsänderungsgenehmigung zu rechtfertigen, sodass das der Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert und die Verwaltungsstreitsache damit spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Die mit Bauantrag vom 5. Dezember 2014 beantragte Nutzungsänderung des Hobbyraums im Kellergeschoss des Anwesens …straße 23 ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB. Übereinstimmend mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Quartier, in dem die streitgegenständliche Nutzung ausgeübt werden soll, um ein faktisches Reines Wohngebiet (WR) im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO handelt.

1.1 Die beabsichtigte Umnutzung der Räumlichkeiten in dem Kellergeschoss des Anwesens der Klägerin ist gemäß § 13 BauNVO in einem faktischen Reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig.

1.1.1 Nach § 13 BauNVO sind in den Baugebieten nach §§ 2 - 4 BauNVO Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, zulässig. Die Vorschrift will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen durch alle Art von Gewerbetreibenden zulassen, die in den jeweiligen Baugebieten nicht stören, sondern nur die Nutzung durch freiberuflich Tätige oder ähnlich tätige Gewerbetreibende. Der Gesetzgeber hat sich zur Umschreibung der beiden angesprochenen Berufsgruppen unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, die nicht eindeutig sind und der Auslegung, insbesondere unter Heranziehung des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) bedürfen (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 56.80 - juris Rn. 10 und U.v. 30.1.1970 - 4 C 143.65 - BauR 1970, 91). Auch § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG definiert den Begriff der freiberuflichen Tätigkeit nicht, sondern umschreibt ihn mittels einer Aneinanderreihung folgender Beispiele: „… die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, und ähnlicher Berufe.“ Voraussetzung ist nach Satz 3 der Vorschrift, dass der Betreffende aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Was den Begriff der „freien“ und der diesen „ähnlichen“ Berufe miteinander verbindet, ist das Angebot persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden. Dies entspricht auch der in § 1 Abs. 2 PartGG enthaltenen Charakterisierung der Art der Tätigkeit freier Berufe. Hiernach haben die freien Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sind - allerdings in anderem rechtlichen Zusammenhang - als hervorgehobene Merkmale freiberuflicher Tätigkeit „Leistungen höherer Art“ bzw. eine „hohe Qualifikation“ benannt (OLG NRW, U.v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 64; BVerfG, B.v. 25.11.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 - juris Rn. 45;

EuGH, U.v. 11.10.2001 - C 267/99 - juris Rn. 39).

Zwar setzt die Annahme einer solchen Tätigkeit nicht zwingend voraus, dass sie auf der Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung betrieben wird, auch wenn dies herkömmlich mit dem Begriff des freien Berufs verbunden wird (OLG NRW, U.v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 73 mit Verweis auf VGH Bad.-Württ., B.v. 1.8.2005 - 5 S 1117/05 - juris Rn. 5). Gleichwohl bedarf es eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller -namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen. Diesem Standard genügen beispielhaft nicht der Betrieb eines Pudelsalons oder eines Bräunungsstudios (OLG NRW, U.v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 26.9.1984 - 4 B 219.84 - juris Rn. 4). Auch einer Tätigkeit im Bereich der kosmetischen Fußpflege, die auf Grundlage einer Ausbildung mit einer Dauer von wenigen Tagen erbracht wird, fehlt das erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation der Dienstleistung (OLG NRW, U.v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 85, 92).

1.1.2 Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Yogalehrerin um eine freiberufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit, die in ähnlicher Art ausgeübt wird.

Die Klägerin übt eine lehrende Tätigkeit aus und erbringt damit persönliche Dienstleistungen, die vorwiegend auf ihren persönlichen Fertigkeiten als Yogalehrerin beruhen. Nach den vorgelegten Bauunterlagen bietet sie den Yogaunterricht in unabhängiger Stellung einem unbestimmten Kreis von Interessenten an.

Eine Ausbildung als Yogalehrer/-in unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland keinem einheitlichen (Qualitäts-)Standard. Es bestehen unterschiedliche Ausbildungsmöglichkeiten, Prüfungen und Abstufungen mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Die Klägerin hat dem Gericht eine Kopie des Zertifikats einer Yogaschule vom 4. Februar 2007 vorgelegt, der eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zur „Yogalehrerin“ bescheinigt. Aus einem dem Gericht vorliegenden Schreiben der Ausbilderin der Klägerin vom 26. Juni 2007 ergibt sich, dass die Klägerin an einer intensiven Yogaausbildung in dem Zeitraum vom 8. Dezember 2006 bis 4. Februar 2007 teilgenommen hat, die am 4. Februar 2007 mit einer zweitägigen Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde. Hinzu kommen eine langjährige Yoga-Praxis der Klägerin (seit 2005) sowie Weiterbildungen, die durch Vorlage von Zeugnissen und Zertifikaten belegt wurden.

Hiermit verfügt die Klägerin über ein Mindestmaß an individueller Qualifikation, das für die Annahme einer freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit, die in ähnlicher Art ausgeübt wird, erforderlich ist.

1.1.3 Auch die nach der Rechtsprechung erforderliche „Wohnartigkeit“ der ausgeübten Tätigkeit ist vorliegend zu bejahen.

Nach der vom Gesetzgeber verfolgten Linie und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift setzen beide Alternativen des § 13 BauNVO jeweils die „Wohnartigkeit“ der privilegierten Berufsausübung voraus. Damit soll nicht auf ein Nebeneinander von Berufsausübungen und Wohnen in derselben Wohneinheit abgestellt werden, sondern auf die für die freien und ähnlichen Berufe typische wohnähnliche, gleichsam „private Art der Berufsausübung“. Den Berufen soll nicht nur eigen sein, dass sie sich innerhalb von Wohnungen ausüben lassen, sondern ferner, dass die Tätigkeit inhaltlich Beschäftigungen vergleichbar ist, die mehr oder weniger in jeder Wohnung stattfinden oder doch stattfinden können. Die Berufsausübung nach § 13 BauNVO darf nach Art, Gestaltung und Umfang - qualitativ wie quantitativ - die Grenzen einer wohnartigen Betätigung nicht überschreiten (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 4 C 34/81 - juris; OLG NRW, B.v. 29.4.1996 - 11 B 748/96 - juris Rn. 7).

Die sich aus den Bauantragsunterlagen und insbesondere aus der Betriebsbeschreibung vom 5. Dezember 2014 ergebende Unterrichtssituation entspricht nach Auffassung des Gerichts den häuslichen Abläufen und überschreitet von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Die Unterrichtsstunden selbst erfolgen naturgemäß in ruhiger und entspannter Atmosphäre und haben kein über eine Wohnnutzung hinausgehendes Störpotenzial. Eine Störung der Nachbarschaft durch lautstarke Unterhaltungen oder ähnliches Verhalten der Kursteilnehmer vor oder nach den Unterrichtseinheiten ist erfahrungsgemäß nicht zu erwarten. Bei dem Yoga handelt es sich um eine indische philosophische Lehre, bei der geistige und körperliche Entspannung und Beruhigung sowie Konzentration auf eigenem Körper und Geist im Vordergrund stehen. Diese Zielsetzung der Yogalehre unterscheidet sie vom herkömmlichen Gymnastikunterricht, bei dem ausschließlich körperliche Fitness der Teilnehmer bezweckt wird. Ein störendes Verhalten der Teilnehmer, wie lautstarke Gespräche und Ähnliches widerspricht der Philosophie und Zielsetzung des Yogaunterrichts und ist in der Regel nicht zu erwarten.

Die Zahl der Kursteilnehmer ist nach der Betriebsbeschreibung vom 5. Dezember 2014 auf sechs Teilnehmer pro Kurs beschränkt, wobei der zur Verfügung stehende Yoga-Unterrichtsraum wegen seiner geringen Größe (28,38 m2) - wie auch der gerichtliche Augenschein bestätigte - nicht geeignet ist, eine größere Anzahl an Kursteilnehmern aufzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Teilnehmerzahl um eine absolute Obergrenze handelt. Da täglich lediglich zwei Kurse angeboten werden, ist die Zahl der Personen, die die Nachbaranwesen in dem Zufahrtsbereich passieren müssten, auf maximal 12 beschränkt. Dadurch werden die Grenzen einer wohnartigen Betätigung noch nicht überschritten, zumal die Kursteilnehmer mangels zur Verfügung stehender Kfz-Stellplätze gezwungen sind, Yogakurse zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufzusuchen. Da auf dem Vorhabengrundstück nur ein Kfz-Stellplatz für Kursbesucher vorhanden ist, ist keine Störung durch zusätzlichen Kfz-Verkehr zu erwarten.

Demnach ist die streitgegenständliche Nutzung grundsätzlich im reinen Wohngebiet verträglich, da sie nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung überschreitet. In dem vorgesehenen Umfang kann diese Nutzung grundsätzlich in jeder Wohnung stattfinden.

1.1.4 Anwendung des § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO setzt weiter voraus, dass eine freiberufliche oder eine ähnliche gewerbliche Nutzung nur in einzelnen Räumen ausgeübt wird.

Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten überschreitet die Größe der für die berufliche Tätigkeit der Klägerin vorgesehenen Räumlichkeiten den Umfang dessen nicht, was noch als „einzelne Räume“ im Sinne des § 13 BauNVO qualifiziert werden kann.

Für die Beantwortung der Frage, ob sich eine Nutzung noch auf einzelne Räume im Sinne des § 13 BauNVO beschränkt oder ob der Umfang dessen, was noch als einzelne Räume angesehen werden kann, überschritten ist, ist entscheidend, ob bei der Nutzung von „Räumen“ durch freie oder ähnliche Berufe der Charakter des Plangebiets verloren geht. Die Nutzungsänderung muss den jeweiligen Gebietscharakter wahren. Mit der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf Räume will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -generell - die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebiets eintreten kann. Deshalb darf die freiberufliche Nutzung in Mehrfamilienhäusern nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50% der Wohnfläche in Anspruch nehmen. Im Einzelfall kann eine freiberufliche Nutzung sogar auf wesentlich weniger als 50% der Wohnungsanzahl oder der Wohnfläche zu beschränken sein. Unter besonderen Umständen können diese Grenzen auch etwas überschritten werden. Die geänderte Nutzungsweise darf jedoch nicht für das einzelne Gebäude prägend sein. Der spezifische Gebietscharakter muss - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben (BVerwG, U.v. 18.05.2001 - 4 C 8/00 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Bei einem Flächenvergleich, aufgrund dessen im Allgemeinen zu entscheiden ist, ob sich eine freiberufliche Nutzung im Sinne von § 13 BauNVO auf „Räume“ beschränkt, ist in der Regel nur auf Räume des Gebäudes abzustellen, die zum dauernden Aufenthalt objektiv geeignet sind und auch für diesen Zweck genutzt werden sollen. Denn in aller Regel wird ein Gebäude hinsichtlich seiner Nutzungsart nur durch solche Räume geprägt (BayVGH, U.v. 14.5.2001 - 1 B 99.652 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg, B.v. 17.8.2007 - 1 LA 37/07 - juris Rn. 6).

1.1.5 Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Nutzung insoweit den Vorgaben des § 13 BauNVO entspricht.

Ein nach den Vorgaben der Rechtsprechung durchgeführter Flächenvergleich ergibt, dass im vorliegenden Fall die freiberufliche Nutzung der Klägerin lediglich ca. 35% der den Aufenthaltszwecken dienenden Gesamtfläche ihres Reiheneckhauses (95,45 m2) ausmacht und damit deutlich unter der 50%-Grenze der Rechtsprechung liegt. Dies ergibt sich aus folgender Gegenüberstellung:

Wohnnutzung

EG Wohnen/Essen 21,82 m2 Kochen 7,45 m2

1. OG Schlafen 14,96 m2

DG Gast 9,46 m2 Studio 6,3 m2

Gesamt: 59,99 m2 Freiberufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit KG Yoga-Pilates Raum 28,38 m2 EG Behandlungsraum 7,08 m2 Gesamt: 35,46 m2

Im Kellergeschoss entfallen die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten Räume wie Eingang, Technikraum, Dusche und Abstellraum. Im Erdgeschoss waren WC und die Diele außer Betracht zu lassen. Im 1. Obergeschoss entfielen das Bad, der Flur, der Luftraum sowie der Hauswirtschaftsraum. Im Dachgeschoss waren nach oben genannten Grundsätzen der Abstellraum und der Hauswirtschaftsraum nicht zu berücksichtigen. Damit beläuft sich die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gesamtfläche des Gebäudes auf 95,45 rrP, wovon lediglich 35,46 rrP (ca. 35%) nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im konkreten Einzelfall bereits deutlich unter 50% liegendes Verhältnis der Wohnnutzung zur freiberuflichen Nutzung ausnahmsweise zum Verlust des Charakters des reinen Wohngebiets führen könnte. Bei dem hier gegebenen Verhältnis von 35% zu 65% kann von einer prägenden Wirkung einer freiberuflichen bzw. gewerblichen Nutzung für das Gebäude nicht ausgegangen werden.

1.2 Die streitgegenständliche Nutzung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall unzulässig.

§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - aus dem vorliegend das Gebot der Rücksichtnahme abzuleiten ist - bestimmt, dass ein nach §§ 2 bis 14 BauNVO zulässiges Vorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Gebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist. Rücksichtslos und damit unzulässig ist ein Vorhaben nur dann, wenn es die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange anderer Nutzungsberechtigter unzumutbar beeinträchtigt, also die Schwelle dessen überschreitet, was diesen billigerweise noch zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 - juris; U.v. 14.01.1993 - 4 C 19/90 - NVwZ 1993, 1184 - juris). Für die Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist, soweit wie hier das Grundstück in einem faktischen Baugebiet liegt, auf die Eigenart des jeweiligen Baugebiets und die daraus folgenden Anforderungen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der zulässigen Nutzungen abzustellen. Daneben sind aber auch tatsächlich vorhandene Vorbelastungen zu berücksichtigen (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Rn. 30 m.w.N.).

Das Gericht ist der Überzeugung, dass mit der geplanten Nutzung des Kellerraums als Yogaunterrichtsraum keine Belästigungen und Störungen einhergehen werden, die den Nachbarn - auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung in einem faktischen reinen Wohngebiet -nicht mehr zugemutet werden können.

Die geplante Nutzung ist durch die Betriebsbeschreibung vom 5. Dezember 2014 in ihrem Umfang eingeschränkt, sodass es maximal zwei Mal am Tag zu einem Teilnehmerverkehr kommen wird, zumal die maximale Teilnehmerzahl auf 12 Personen täglich beschränkt ist, wobei die Teilnehmerzahl von 6 Personen pro Kurs nicht überschreiten wird. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen, sowie in dem Zeitraum zwischen 11:30 und 18:30 Uhr finden keine Kurse statt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass hier der Besucherverkehr ganz überwiegend zu Fuß oder mit dem Fahrrad stattfinden wird, sodass kein nennenswerter zusätzlicher Fahrzeugverkehr entstehen wird.

Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die Nachbarschaft durch lautstarke Unterhaltungen oder ähnliches Verhalten der Kursteilnehmer vor oder nach den Kursen unzumutbar gestört wird (vgl. unter 1.1.3). Auch eine gewöhnliche Wohnnutzung verursacht einen gewissen Personenverkehr, der auch in einem reinen Wohngebiet üblich und hinzunehmen ist.

Soweit die Beklagte anführt, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei insbesondere deshalb gegeben, da der Unterrichtsraum der Klägerin in dem besonders schützenswerten, rückwärtigen Grundstücksbereich liege, vermag diese Argumentation das Gericht nicht zu überzeugen. Zum einen ist die streitgegenständliche Nutzung in ihrer konkreten Ausgestaltung - wie bereits oben dargestellt - nicht geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft herbeizuführen. Zum anderen ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten, dass sich auf der Westseite der Reihenhausanlage in den Erdgeschossen nur Funktionsbereiche befinden, weshalb die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs relativiert wird. Zudem befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich bereits jetzt eine Garage, sodass der Zugangsbereich auf der Westseite durch Kfz-Verkehr vorbelastet ist.

Nach den Gesamtumständen des Falles liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die geplante Nutzung vor, sodass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht gegeben ist.

2. Die Beklagte hat die Erteilung der beantragten Genehmigung auch mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verstoße gegen Art. 47 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten, da dem vor der Garageneinfahrt situierten Stellplatz die geeignete Beschaffenheit im Sinne dieser Vorschrift fehle.

Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass ein sog. „gefangener“ Stellplatz regelmäßig nicht den Anforderungen des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO entspricht. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden, was nach herrschender Meinung bedeutet, dass ihre Benutzbarkeit nicht vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers abhängt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.8.2002 - 1 A 10439/02 - BauR 2002, 1840; BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 2 CS 06.1432 - juris Rn. 5; Molitor in Koch/Molitor, BayBO, Stand April 2015, Art. 47 Rn. 68; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 47 Rn. 139). Im Einzelfall kann allerdings auch die Herstellung eines sog. „gefangenen“ Stellplatzes den Anforderungen des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO genügen, wenn durch geeignete Maßnahmen im Einzelfall sichergestellt wird, dass ein Abfahren von dem „gefangenen“ Stellplatz ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist und die „gefangenen“ Stellplätze deshalb auch angenommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.8.2002 - 1 A 10439/02 - juris Rn. 19).

So liegt der Fall hier, da nach den Umständen des konkreten Falles durch Erteilung einer auflösend bedingten Baugenehmigung gewährleistet werden kann, dass die Benutzung des „gefangenen“ Stellplatzes ohne besondere Schwierigkeiten erfolgen kann und dieser deshalb angenommen wird. Vorliegend wird die Wohnnutzung, der die Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich zugeordnet ist, und die freiberufliche Nutzung von ein und derselben Person ausgeübt, weshalb der zur Wohnung gehörende Stellplatz in der Regel während der Dauer der Yogakurse nicht benutzt wird. Dagegen ist die Benutzung des Stellplatzes außerhalb der Kurszeiten uneingeschränkt möglich, da der Besucherstellplatz in diesem Zeitraum regelmäßig nicht genutzt wird. Nur im Falle einer Trennung der Wohnnutzung von der geplanten freiberuflichen Nutzung kann die Nutzbarkeit des Garagenstellplatzes eingeschränkt werden. Der Eintritt dieser Situation kann jedoch durch den Erlass einer auflösend bedingten Genehmigung verhindert werden.

Zwar steht der Beklagten bei der Entscheidung über den Erlass eines im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bedingten Verwaltungsaktes grundsätzlich ein Ermessen zu. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass das grundsätzlich bestehende Ermessen auf Null reduziert ist und eine entsprechende Pflicht der Beklagten besteht.

Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt insbesondere dann in Betracht, wenn allgemein oder im konkreten Einzelfall keine Zweckmäßigkeitserwägungen denkbar sind, die eine andere Rechtsfolge unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, U.v. 9. 8.2007 - 25 B 05.1339 - juris Rn. 44).

Wie oben dargestellt, entspricht das streitgegenständliche Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften und ist damit bauplanungsrechtlich zulässig. Auch Bauordnungskonformität kann insoweit durch eine Verbindung der Baugenehmigung mit einer geeigneten Nebenbestimmung hergestellt werden. Zweckmäßigkeitserwägungen, die hier gegen die Erteilung einer auflösend bedingten Baugenehmigung sprechen würden, sind weder seitens der Beklagten vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

III.

Nach alldem war die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die Wohnnutzung der Klägerin und die streitgegenständliche freiberufliche Nutzung im Kellergeschoss des Anwesens …straß 23 von einer und derselben Person ausgeübt werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/08/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Mai  2005 - 9 K 376/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.