Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Apr. 2017 - M 8 K 15.5546

published on 03/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Apr. 2017 - M 8 K 15.5546
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 7. Februar 2015, Plan-Nr. … zu genehmigen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 7. Februar 2015 beantragte die Klägerin unter Befreiung hinsichtlich der Errichtung außerhalb des festgesetzten Bauraums die Genehmigung für ein dreigeschossiges Gebäude mit Flachdach mit einer Grundfläche von 14,50 m x 11,80 m im Erdgeschoss - einschließlich integrierter Garagen; im 1. Obergeschoss beträgt die Grundfläche 16 m x 12,30 m, da an der Westseite eine Auskragung mit einer Tiefe von 1,50 m und an der Südseite mit 0,30 m über dem Erdgeschoss vorgesehen ist. Das 3. Geschoss ist ein allseits zurückgesetztes Terrassengeschoss, an der Nord-, Ost- und Südseite um 2 m, an der Westseite um 1 m von der darunter liegenden Auskragung. Die Höhe des Flachdachs beträgt 9,90 m (+ 9,16 m bei einer Geländeoberfläche von - 0,74 m).

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, beim Verwaltungsgericht München am gleichen Tage eingegangen, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Untätigkeitsklage.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2015 - abgesandt am 23. Dezember 2015, eine Zustellung ist aus den Akten nicht ersichtlich - lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 7. Februar 2015 nach Plan-Nr. … ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Bauvorhaben befinde sich außerhalb des Bauraums und eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Zweck des Bauliniengefüges sei die Freihaltung der hinteren, der … zugewandten Grundstücksbereiche, um einen flussbegleitenden Grünzug zu erhalten. Grundsätzlich sei eine ausschließlich straßenbegleitende Bebauung städtebauliche Zielsetzung gewesen und sei es immer noch. Der nur auf den Fl.Nrn. … und … ausgewiesene Bauraum habe lediglich auf dem aus den 1920er Jahren stammenden Bestand, der Berücksichtigung habe finden müssen, beruht. Vergleichbare Bezugsfälle lägen nicht vor, da die Fl.Nr. … nicht von der …straße, sondern von der …-Straße erschlossen werde, so dass hier keine rückwärtige Bebauung vorliege. Eine Unterbrechung der Baulinie auf dem Baugrundstück mache deutlich, dass keine zusätzlichen Bauräume hätten ausgewiesen werden sollen, sondern das Baurecht aufgrund des Bestandes räumlich verlagert angeordnet worden sei. Durch die zusätzliche Bebauung entstünde eine zweite Baureihe und damit eine Verdichtung, wie sie gerade ausdrücklich nicht erwünscht sei. Die Auswirkung auf die nördlich angrenzenden Grundstücke sei evident; eine rückwärtige Bebauung könne dort nicht mehr aufgehalten werden, was gerade der Zielsetzung „Freihaltung rückwärtig …begleitend“ und damit den Grundzügen der Planung widerspräche.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, den Bescheid vom 23. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag vom 7. Februar 2015 zu genehmigen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Argumentation im streitgegenständlichen Bescheid sei nicht nur unrichtig, sondern auch unverständlich, soweit dort ausgeführt werde, die zusätzliche vordere Bebauung könne die rückwärtige Bebauung nicht mehr aufhalten. Tatsächlich sei - wie der Lageplan zeige - in den letzten Jahrzehnten eine Bebauung entstanden, die ganz massiv von den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen abweiche. Die Befreiungsvoraussetzungen seien gegeben, da eine deutliche Aufweichung des Grundkonzeptes vorliege. Das Bauvorhaben stehe nicht im Widerspruch zu den Grundzügen der Planung, sondern erfülle sie vielmehr.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Bauliniengefüge sei nicht funktionslos, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2000 - 2 B 99.2166, juris Rn. 17 - betreffend die Grundstücke nördlich des Bauvorhabens, festgestellt habe.

Im Übrigen wurden die Ausführungen des Bescheides vom 23. Dezember 2015 vertieft.

Einer Aufforderung des Gerichts, die Begründung für die Bauraumfestsetzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück und die der nördlich und südlich benachbarten Grundstücke vorzulegen, konnte die Beklagte nicht nachkommen, da eine solche - entsprechend der Erklärung der Beklagten zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2017 - im Stadtarchiv nicht mehr auffindbar sei.

Das Gericht hat am 3. April 2017 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Augenscheins verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der anschließenden mündlichen Verhandlung wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht, weshalb sie durch den ablehnenden Bescheid in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Verpflichtung zur Erteilung auszusprechen war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Vorhaben, das außerhalb des Bauraumes errichtet werden soll, ist genehmigungsfähig. Soweit nicht ohnehin von einer Funktionslosigkeit der Bauraumfestsetzung auszugehen ist (II. 1. und 2.) hat die Klägerin zumindest einen Rechtsanspruch auf Befreiung (II. 3.). Im Übrigen fügt sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in jeder Hinsicht in seine Umgebung ein (III.).

II. 1. Im Bereich westlich der …straße sind - anders als auf der gegenüberliegenden Ostseite der …straße, an der sich nur eine straßenseitige Baugrenze findet - auf dem Baugrundstück und den nördlich sowie südlich benachbarten Grundstücken im Wesentlichen straßenseitige Bauräume durch einfachen übergeleiteten Bebauungsplan festgesetzt worden. Mit Ausnahme des Bauraums auf dem streitgegenständlichen Grundstück und der südlich benachbarten Fl.Nr. … - auf denen sich die Bauräume in der rückwärtigen Hälfte der Grundstücke befinden - sind die Bauräume entlang der …straße mit keinem oder mit Abständen von maximal 5 m von dieser festgesetzt worden. Diese Bauräume sind in dem maßgeblichen, das Baugrundstück prägenden und im Ausschnitt des vorgelegten amtlichen Lageplans enthaltenen Bereich an keiner Stelle eingehalten. Sowohl auf dem Grundstück Fl.Nr. … (…str. 107, 109 und 109 a) als auch auf der Fl.Nr. … (…str. 111 und 113) ragen die Hauptbaukörper ganz wesentlich über den Bauraum hinaus bzw. sind weitere Gebäude völlig außerhalb des Bauraumes vorhanden. Das Gleiche gilt für das Grundstück Fl.Nr. … (…-Str. 44/46). Nördlich des Baugrundstücks setzt sich diese Situierung außerhalb der Bauräume fort, wobei auf dem Grundstück Fl.Nr. … auch der Neubau des Gebäudes …str. 123 a anstelle des Altbestandes im Wesentlichen außerhalb des Bauraumes errichtet wurde, wie beim Augenschein am 3. April 2017 festgestellt werden konnte.

2. Es kann offenbleiben, ob vorliegend aufgrund dieser massiven Überschreitungen die Bauraumfestsetzungen in dem oben umrissenen Bereich der Westseite der …straße bereits funktionslos geworden sind.

Die Annahme der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen oder des gesamten Bebauungsplans kommt zum einen in Betracht, wenn sich die bauliche Entwicklung in dem Gebiet in einem erheblichen Umfang im Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen vollzogen hat. Zu fordern ist für diesen Fall allerdings, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht mehr zu erfüllen vermag. Es ist danach darauf abzustellen, ob die Festsetzungen - unabhängig davon, ob sie in Teilen des Plangebiets noch durchsetzbar wären - bei einer Gesamtbetrachtung doch die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung in der durch das planerische Konzept vorgegebenen Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 - zur Festsetzung von Baulinien in einem übergeleiteten Baulinienplan aus den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts).

Hierfür spricht, dass auch im …nahen rückwärtigen Bereich der Grundstücke …-str. 115/ …-Str. 44/46, …-str. 107/109/109a und …-str. 113 massive Bebauung zu finden ist, die die von der Beklagten dargelegte Konzeption des Bebauungsplans in Form einer Konzentration einer straßennahen Bebauung entlang der …straße, um einen flußbegleitenden Grünzug zu erhalten, konterkariert. Für einen Widerspruch zu dieser planerischen Konzeption spielt es auch keine Rolle, dass das …nah gelegene Gebäude …-Str. 44/46 - anders als die …str. 109 a und 113 - nicht von der …straße aus erschlossen wird.

3. Selbst wenn man vorliegend keine Funktionslosigkeit annehmen wollte, weil der maßgebliche Bereich weiter zu ziehen ist und im Norden und Süden des vorliegend skizzierten maßgeblichen Umgriffs die Massivität der Bauraumüberschreitungen abnimmt, besteht jedenfalls gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ein Anspruch auf Befreiung von der Bauraumfestsetzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind vorliegend gegeben.

3.1 Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Begriff der „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand: 1.10.2016, Rn. 36 f. zu § 31 BauGB m.w.N.).

3.2 Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 37). Die Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, setzt die Feststellungen voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob das Vorhaben insoweit noch entscheidend ins Gewicht fällt, weil die Grundkonzeption der Planung bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet aufgeweicht und möglicherweise sogar stellenweise überholt ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 35).

3.3 Dem vorrangigen Planungsziel der Freihaltung der rückwärtigen, flußbegleitenden Grundstücksbereiche entspricht die vorgesehene Bebauung. Soweit die Beklagte erklärt, dass zudem durch die Festsetzung von Bauräumen eine zweireihige Bebauung habe vermieden werden sollen, stellt die streitgegenständliche Bebauung dieses Planungsziel - abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht durch die Vorlage der Begründung der Bauraumfestsetzungen erhärtet werden konnte - nicht in Frage. Sowohl die Bebauungstiefe als auch die Bestimmung der ein- oder mehrreihigen Bebauung ist von der Erschließungsstraße her zu beurteilen. Damit steht das Vorhaben in der ersten Baureihe - ebenso wie die südlich benachbarten Gebäude …str. 107, 109, 111 und 115 bzw. die nördlich benachbarten Gebäude …str. 121/121 a und 123. Die Tatsache, dass durch die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes eine zweireihige Bebauung auf dem Grundstück entsteht, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte hier - anders als auf den übrigen Grundstücken vorgenommen - systemfremd im rückwärtigen Bereich in einem Abstand von 34 m von der Straßenbegrenzungslinie einen Bauraum festgesetzt hat. Das Argument der Beklagten, der Bauraum habe so festgesetzt werden müssen, um den Bestandsschutz der bereits bestehenden Gebäude auf den Fl.Nrn. … und … zu gewährleisten, überzeugt nicht. Die bestehenden Gebäude hätten auch ohne diese Bauraumfestsetzung im Rahmen der geltenden Regeln Bestandsschutz genossen. Lediglich eine Neuerrichtung hätte gegebenenfalls an einer anderen, den Planungszielen der Beklagten entsprechenden Stelle stattfinden müssen, was aber letztlich Sinn einer Planung ist. Das von der Beklagten bereits durch die Festsetzung der Bauräume auf den Fl.Nrn. … und … durchbrochene Planungsziel wird durch die Gebäude …str. 109 a, 113 und 123 a/b weiter in Frage gestellt, auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die …-Str. 44/46 keine Bebauung in zweiter Reihe darstellt, da dieses Gebäude von der …-Straße aus erschlossen wird. Das vorrangige Planungsziel, die …nahen rückwärtigen Bereiche der Grundstücke von Bebauung freizuhalten, weshalb dann auch eine …nahe Bebauung in zweiter Reihe unerwünscht ist, konterkariert die …-Str. 44/46 allerdings in einem erheblichen Maße.

Die Grundzüge der Planung werden daher durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht berührt. Abgesehen davon, dass die Beklagte schon mit der Bauraumfestsetzung auf den Fl.Nrn. … und … ein Abweichen vom Planungssystem in Kauf genommen hat, führen die aktuell vorhandenen massiven - oben beschriebenen - Bauraumüberschreitungen dazu, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise die Grundzüge der Planung berühren kann. Soweit die einreihige Bebauung entlang der …straße Planungsziel gewesen sein sollte, wurde dieses Planungsziel durch die Festsetzung des Bauraums auf den Fl.Nrn. … und … (streitgegenständliches Grundstück) selbst in Frage gestellt und in der Folgezeit in einer Weise von diesem Planungsziel abgewichen, die eine ins Gewicht fallende Verschlechterung in Bezug auf die planerische Grundentscheidung ausschließt. Sowohl die Grundentscheidung, den …nahen Bereich auf den Grundstücken zwischen der …straße und der …straße freizuhalten, als auch hier nur eine einreihige Bebauung zuzulassen, wurde durch die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet und südlich der Fl.Nrn. … und … sogar vollständig konterkariert.

3.4 Die Abweichung von dem festgesetzten Bauraumgefüge ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch städtebaulich vertretbar, da eine solche Abweichung, das heißt - auch - Bebauungsmöglichkeiten auf dem Grundstück im straßennahen Bereich, im Rahmen einer entsprechenden Bauraumfestsetzung zulässiger Inhalt eines Bebauungsplanes sein kann und auf dem benachbarten Grundstück auch ist.

Aus den Darlegungen unter 3.3 ergibt sich ebenfalls, dass die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insbesondere kommt dem Vorhaben - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine negative Bezugsfallwirkung hinsichtlich weiterer unerwünschter Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu, da sich das Vorhaben gerade nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich befindet, sondern korrespondierend zur vorhandenen straßenseitigen Bebauung auf den Grundstücken …str. 107 - 122 straßennah errichtet werden soll.

3.5 Die Erteilung einer Befreiung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Dies bringt der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 BauGB mit der Formulierung zum Ausdruck, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden „kann“. Den Ermessenscharakter der Befreiungsentscheidung betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Lehre (BVerwG, U.v. 19.9.2002 - 4 C 13/01, BVerwGE 117, 50/55 ff. m.w.N. und juris).

3.5.1 Allerdings wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Formulierung geprägt, dass „für die Ausübung dieses Ermessens nur wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind“ (so BVerwG, U.v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - juris unter Bezugnahme auf Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002 , Rn. 43 zu § 31 und Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB und BauNVO, 3. Aufl. 2002 , Rn. 26 zu § 31). Wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich feststellt, folgt daraus jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder das Ermessen stets auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen einer Befreiung vorliegen (ebenso Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand: 1.10.2016, Rn. 26 zu § 31). Erforderlich ist für eine negative Ermessensentscheidung, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG, U.v. 19.9.2002 a.a.O., S. 56; U.v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 - juris und BVerwGE 74, 315/319).

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung gegeben, steht im Hinblick darauf bereits fest, dass auf Seiten des Bauherren Gründe vorliegen, die immerhin so gewichtig sind, dass sie mit dem grundsätzlichen Geltungsanspruch der gemeindlichen Bauleitplanung sowie mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen oder nachbarlichen Interessen konkurrieren und eine Befreiung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen können.

3.5.2 Im Rahmen des behördlichen Vollzugs ist weiterhin zu entscheiden, ob die für das Vorhaben des Bauherren sprechenden Gründe gegenüber den beeinträchtigten öffentlichen Belangen und privaten Interessen aus Verhältnismäßigkeitsgründen vorrangig sind. Wenn die für die Nutzungsinteressen des Bauherrn streitenden Gründe nach den Umständen des Einzelfalls so gewichtig sind, dass ein Festhalten am Plan ungerecht, insbesondere unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre, ist die Befreiung von Verfassungs wegen geboten; in diesen Fällen hat bereits die Erfüllung des Befreiungstatbestandes einen Rechtsanspruch auf Befreiung zur Folge, ohne dass noch ein behördlicher Ermessensspielraum eröffnet wäre. Demgegenüber zwingen weder das Verfassungsrecht noch das grundsätzlich auf behördliche Ermessensbetätigung angelegte einfache Gesetzesrecht zur Bevorzugung der Interessen des Bauherren, wenn die sich gegenüber stehenden Interessen und Belange in etwa gleichgewichtig sind, also nicht außer Verhältnis stehen (vgl. auch: BVerwG, U.v. 4.7.1986, a.a.O.: „zumindest ebenso gewichtig sind“).

3.5.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend kein behördlicher Ermessensspielraum eröffnet, da öffentliche Belange, die der Befreiung entgegenstehen, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben sind, weshalb sich eine im Rahmen des Ermessens vorzunehmende Gewichtung erübrigt. Es entsteht keine Bebauung in der zweiten - rückwärtigen - Reihe; vielmehr erfolgt auf dem Grundstück erstmalig eine Bebauung in erster - straßennaher - Reihe, weshalb von dem Bauvorhaben auch keine Bezugsfallwirkung für eine weitere Bebauung in zweiter Reihe ausgeht. Die …nahen Grünbereiche des Grundstücks werden nicht tangiert.

Sonstige öffentliche Belange sind weder angeführt noch ersichtlich. Das Gleiche gilt für die privaten Belange der Nachbarn, die ebenfalls nicht negativ betroffen werden.

Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Befreiung für das Bauvorhaben außerhalb des Bauraumes im vorderen Grundstücksbereich.

III. Das Vorhaben, dem gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB das vorhandene Bauraumgefüge nicht entgegensteht, fügt sich auch im Übrigen (§ 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB) in die maßgebliche Umgebung ein.

1. Hinsichtlich der Art fügt sich das Wohnbauvorhaben ohne weiteres in die überwiegend durch Wohnnutzung und vereinzelte Gewerbenutzung geprägte Umgebung ein.

2. Auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung überschreitet das streitgegenständliche Vorhaben nicht den in seiner Umgebung vorzufindenden Rahmen. Wie beim Augenschein festzustellen war, finden sich in der Umgebung Gebäude mit E + 1 und zwei ausgebauten Dachgeschossen (…str. 123 a (im Bau) und …str. 121 a), deren Firsthöhen in etwa 13 m erreichen. Davon abgesehen weist das südlich benachbarte Gebäude …-Str. 40 - das auf gleicher Geländehöhe liegt wie das Bauvorhaben - drei Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss auf, wobei sich allein die Wandhöhe auf etwa 10 m beläuft. Auch von dem Gebäude …str. 111 mit zwei Geschossen und einem massiv ausgebauten Dachgeschoss - zwerchgiebelartige Gauben auf der Westseite - geht hier eine dreigeschossige Wirkung aus. Das streitgegenständliche Vorhaben bewegt sich somit ohne weiteres im Rahmen der in der Umgebung vorzufindenden Höhenentwicklung. Da die benachbarten Gebäude weitgehend über zumindest gleich große, zum Teil aber erheblich größere Grundflächen - …str. 115/ …-Str. 40 und auch …str. 111 und 113 - verfügen, fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch im Hinblick auf die Gesamtkubatur problemlos in seine Umgebung ein.

Soweit die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - beide juris) davon ausgeht, dass im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung bei offener Bauweise auch das Verhältnis von mit Hauptbaukörpern bebauter Fläche zur umgebenden Freifläche für das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung“ eine Rolle spielt, begegnet das Vorhaben ebenfalls keinen Bedenken. Zusammen mit dem Bestand ergibt sich auf der streitgegenständlichen Fl.Nr. … eine Verhältniszahl von mit Hauptbaukörpern bebauter gegenüber einer von solchen Hauptbaukörpern freien Fläche von 0,215. Deutlich ungünstiger für die insoweit nicht bebaute Fläche ist das Verhältnis auf der Fl.Nr. … (…-str. 115/ …-Str. 40/44/46), nämlich 0,412. Auch die Fl.Nr. … weist insoweit eine Verhältniszahl von 0,262 auf und liegt damit bei der mit Hauptbaukörpern bebauten Fläche deutlich über der des streitgegenständlichen Grundstücks.

3. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB - insoweit kommen noch Bauweise und Bebauungstiefe in Betracht - stellt sich das Bauvorhaben ebenfalls als völlig unproblematisch dar.

IV. Da dem Vorhaben weder sonstige planungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften - und zwar weder im Prüfprogramm enthaltene noch als Gründe nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO zur Ablehnung berechtigende - entgegenstehen, war die Beklagte mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die streitgegenständliche Bau-genehmigung zu erteilen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/04/2014 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
published on 14/03/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
published on 18/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche. Im Jahre 1994 beantragte sie die Erteilung einer Ba
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/10/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 23. Februar 2016, Plan-Nr. … zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III
published on 22/01/2018 00:00

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Frage 6 und 12 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Vorbescheid der Beklagten vom 7.7.2016 (Az. Ȃ
published on 02/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.