Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.460

published on 09/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.460
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Tenor

I. Die Baugenehmigung vom 7. Januar 2015, Az.: … wird aufgehoben.

II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens …-Straße 12, Fl.Nr. … in … und wendet sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen für das westliche Nachbargrundstück …-Straße 14, Fl.Nr. … am 7. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung.

Am 15. April 2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine Baugenehmigung für den Neubau eines fünfgeschossigen Rückgebäudes als Änderungsantrag zu dem Bauantrag unter Pl.Nr. … Der Änderungsantrag erhielt die Pl.Nr. … Dabei wurde der Erstantrag zurückgezogen.

Am 12. September 2014 stellte die Beigeladene erneut einen Änderungsantrag. Geplant ist danach der Anbau eines fünfgeschossigen Wohnhauses mit Garagen im Erdgeschoss und einem Flachdach (Dachterrasse).

(Lageplan 1:1000 auf Grund des Einscannens u.U. nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 7. Januar 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen auf den Bauantrag vom 15. April 2014 mit Änderungsantrag vom 12. September 2014 nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen vom 3. November 2014 nach Plan-Nr. … sowie Freiflächengestaltungs- und Baumbestandsplan nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen vom 21. November 2014 und Brandschutznachweis nach Nr. … eine Baugenehmigung gemäß Art. 59 und Art. 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren für den Neubau eines Rückgebäudes (Anbau) auf dem Grundstück …-Straße 14 in … Dabei wurden vier Abweichungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch den geplanten Anbau gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO erteilt. Vorliegend streitgegenständlich ist die unter Ziffer 4 erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum klägerischen Nachbargrundstück Fl.Nr. …

Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, im Geviert seien mehrere hofseitige Anbauten vorhanden. Der geplante Anbau passe sich in seinen Abmessungen, seiner Dachform und Geschossigkeit der umgebenden Bebauung an und sei somit planungsrechtlich zulässig. Die Abstandsflächen würden durch die bestehende Bebauung im Geviert in der Regel nicht eingehalten. Es liege somit eine atypische Situation vor, die durch die zusätzlich anfallenden Abstandsflächen nicht verschärft werde. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohn- und Aufenthaltsräume blieben gewahrt. Die Abweichungen seien unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt worden. Die Nachbarn würden durch die erteilten Abweichungen nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt. Die Abweichungen seien mit den öffentlichen Belangen vereinbar und gerechtfertigt, da von den Rechtsvorschriften nicht in einem so erheblichen Maß abgewichen werde, dass die ursprüngliche Schutzvorschrift der Regelung verloren ginge.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde der Klägerin am 21. Januar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015, bei Gericht am 5. Februar 2015 eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten unter Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Bescheid:

Die Baugenehmigung vom 7.01.2015 wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 führten sie zur Begründung aus, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme und gegen die Abstands-flächenvorschriften. Die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange seien nicht angemessen gewürdigt worden. Gegenüber dem Grundstück der Klägerin halte das Vorhabengebäude die Abstandsflächen nicht ein. Im Gegensatz zu den vorhandenen rückwärtigen Anbauten handele es sich bei dem Vorhaben nicht um einen rechteckigen Baukörper, dieser weise vielmehr sowohl nach Westen wie nach Osten Erweiterungen auf, die gerade zum klägerischen Anwesen zusätzliche Abstandsflächen erforderlich machten. Die Bewohner des klägerischen Anwesens sähen sich jetzt einer direkt auf ihre Fenster gerichteten Wand gegenüber. Allein der Umstand, dass - wie von der Beklagten vorgebracht - eine atypische Situation vorliege, genüge zur Begründung der Abweichungen nicht. Vielmehr müsse die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentlich-rechtliche Belange gerechtfertigt sein (vgl. VG München - M 8 K 11.5252; BayVGH v. 9.10.2009 - 1 ZS 08.1999 - juris). Mit der Verpflichtung zur Würdigung der nachbarlichen Interessen verlange das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Bauvorhaben sprechenden Gründe und den Belangen des Nachbarn. Soweit das Vorhaben sich nicht auf einen schlichten rechteckigen Anbau beschränke, fehle es bereits an der Atypik, da die Abstandsflächen ohne die Ausbuchtung mit vorgesetzten Balkonen und vor allem auch ohne Dachterrasse nur auf die unbebauten Grundstücksteile fielen und beim klägerischen Grundstück Art. 6 Abs. 3 Ziff. 1 BayBO Berücksichtigung finden könnte. Die nachbarlichen Interessen seien nicht angemessen gewürdigt und es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rück sichtnahme vor. Das gelte in besonderem Maß für die Dachterrasse, deren Umweh-rung zusätzliche Abstandsflächen werfe und eine „Überwachung“ des gesamten Quartiers ermögliche.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage wird abgewiesen.

Aus einer beigefügten Verschattungssimulation ergebe sich, dass eine unzumutbare Verschattung für das klägerische Gebäude durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht vorliege. Die erteilte Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben sei rechtmäßig und die erforderliche Atypik gegeben. Die rückwärtige an die Blockbebauung anschließende Bebauung sei auf den beiden westlich gelegenen Grundstücken bauplanungsrechtlich vorgegeben. Das Vorhaben füge sich insoweit in die bestehende Situation sowohl hinsichtlich der Bebauungstiefe sowie auch der faktisch gegebenen rückwärtigen Baugrenze ein. Gleiches gelte für die seitlichen Grenzabstände, die in Richtung des klägerischen Grundstücks größer seien als auf den westlichen gelegenen Nachbargrundstücken. Auf den umliegenden Grundstücken seien die Abstandsflächen so gut wie nie eingehalten. Das gelte auch für das klägerische Grundstück. Insoweit spreche überdies die Wertung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO für die Erteilung der hier gewährten Abweichung. Die Abweichung sei mit nachbarlichen Belangen vereinbar. Die Umwehrung der Dachterrasse sei zurückversetzt, so dass von ihr keine weiteren Abstandsflächen ausgingen. Dadurch könne zudem von einer „Überwachung des gesamten Quartiers“ wie von Klägerseite behauptet nicht die Rede sein. Weshalb der in Richtung des klägerischen Grundstücks geplante Gebäudevorsprung besonders belastend sein solle, bliebe unklar. Die Außenwand des dreieckigen Vorbaus sei gerade nicht in Richtung des klägerischen Gebäudes ausgerichtet.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Es sei vorliegend eine atypische Situation gegeben, da es sich um ein dicht bebautes innerstädtisches Gebiet handele und im gesamten Geviert die Abstandsflächen in der Regel nicht eingehalten seien. Auch das klägerische Gebäude halte die Abstandsflächen zu den Nachbarn nicht ein. So falle ein geringer Teil der Abstandsflächen des klägerischen Gebäudes auf das Vorhabengrundstück, ein erheblicher Teil auf das nördliche Nachbargrundstück Fl.Nr. … Zudem sei der Grenzverlauf zwischen dem Vorhabengrundstück und dem der Klägerin atypisch. Die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung würden durch die Erteilung der Abweichungen nicht dergestalt verfehlt, dass die Abweichungen mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar seien. Durch das Vorhaben werde Wohnraum geschaffen, woran ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 21). Zudem werde die Belichtungs- und Belüftungssituation für die Klägerin nicht erheblich verschlechtert. Zum überwiegenden Teil fielen die Abstandsflächen, für die die Abweichung erteilt worden sei, auf Freiflächen. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Unzumutbare Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Licht- und Luftverhältnisse der klägerischen Bebauung sowie hinsichtlich des Sozialabstandes gingen von dem Vorhaben nicht aus. Auch würden keine neuen unzumutbaren Einblickmöglichkeiten geschaffen, zumal im dicht bebauten innerstädtischen Bereich Einsichtnahmemöglichkeiten unvermeidbar seien. Die Dachterrasse sei nicht rücksichtslos, weil sie von der Gebäudekante weit zurückversetzt und eine Bepflanzung vorgesehen sei. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung komme dem Vorhaben ebenfalls nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 führten die Bevollmächtigten der Klägerin ergänzend aus, die Kammer habe im Verfahren M 8 SN 16.1035 entschieden, dass nicht jede Atypik die Erteilung einer Abweichung rechtfertige. Im vorliegenden Fall könne allenfalls die Erteilung einer Abweichung für einen rückwärtigen Anbau vertretbar sein, der den Nachbargebäuden …-Straße 16 und 18 entspreche. Von Art. 63 BayBO nicht gedeckt seien die genehmigten seitlichen Auskragungen und die Dachterrasse. Es lägen keine überwiegenden Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange vor, die vorliegend die Schmälerung der nachbarlichen Interessen der Klägerin rechtfertigten. Das Gebäude der Beigeladenen werfe eine Abstandsfläche von 46,4 m2 auf das Grundstück der Klägerin, dazu kämen zusätzliche Abstandsflächen durch den östlichen Erker des streitgegenständlichen Vorhabens. Auf der Grundlage der genehmigten Pläne ergebe eine eigene Abstandsflä-chenberechnung bei einer Traufhöhe des klägerischen Gebäudes von 15,60 m, dass dieses mit seiner Westfassade eine Abstandsfläche von 0,16 m2 auf das Vorhabengrundstück werfe. Bei einer Dachneigung von 59° sei die Dachhöhe zu einem Drittel anzusetzen, woraus sich bei einer Dachhöhe von 3,06 m ein Maß von 1,02 m und eine zusätzliche Abstandsfläche von 4,76 m2 auf dem streitgegenständlichen Grundstück ergebe. Hinsichtlich der Gebäudehöhe des geplanten Anbaus sei festzuhalten, dass gemäß Art. 45 BayBO eine Raumhöhe von 2,40 m zulässig und damit eine Höhenreduzierung um insgesamt 1,25 m gegenüber dem streitgegenständlichen Bauantrag möglich sei. Die Dachterrasse sei nicht erforderlich, da jede Wohnung über zwei separate Balkone verfüge. Da gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO die Änderung von Fenstern und Türen verfahrensfrei seien, könnten in den Erker nach Osten weitere Fenster verfahrensfrei in Richtung des klägerischen Anwesens eingebaut werden. Im Übrigen weiche der Erker sowohl in der Form wie im Umfang von denjenigen der Bestandsgebäude …-Straße 16 und 18 erheblich ab. Die seitens der Beigeladenen vorgelegte Verschattungssimulation weise eine Reihe von Mängeln auf.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 stellten die Bevollmächtigten der Beigeladenen klar, dass die Nichteinhaltung der Abstandsflächen seitens der Klagepartei ausschließlich im Parallelverfahren M 8 K 15.459 ausgeführt worden sei, wohingegen im vorliegenden Verfahren die Fallgruppe eines wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes weniger relevant sein dürfte. Hinsichtlich der von der Klagepartei gerügten Geschosshöhen wie auch der Dachterrasse komme es allein auf die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit gemäß den genehmigten Plandarstellungen an. Auch bei einer verfahrensfreien nachträglichen Veränderung seien die materiell-rechtlichen Vorgaben zu beachten. Damit sei für die Klägerin ein hinreichender Schutz gewährleistet. Das gelte auch für die Einrichtung von Fenstern im dreieckigen Erker. Bei der vorgelegten Verschattungsuntersuchung handele es sich um eine repräsentative Darstellung. Die Klägerin habe die geringfügige Mehrverschattung hinzunehmen.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 9. Mai 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des schriftsätzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar 2015 ist begründet, da die Klägerin durch die streitgegenständliche Genehmigung in drittschützenden Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 VwGO.

1.1 Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 - IV C 234.65 - BayVBl 1969, 390 - juris Rn. 15; BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BayVBL 1977, 639 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BayVBl 1987, 151 - juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BvVerwGE 89, 69 - juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtenen Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung auch nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

1.2 Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Beklagte gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO insoweit auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36 und 38; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15). Durch die Erteilung der streitgegenständlichen Abweichung nach Art. 63 BayBO hinsichtlich des klägerischen Grundstücks mit Fl.Nr. … in Ziffer 4 der angegriffenen Baugenehmigung trifft diese insoweit eine Regelung, so dass die Klägerin sich insoweit auch auf eine Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts berufen kann.

1.1 2. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellt sich jedenfalls die in der Baugenehmigung vom 7. Januar 2015 erteilte Abweichung gegenüber dem klägerischen Grundstück …-Str. 12 mit der Fl.Nr. … als materiell rechtwidrig dar und die Klägerin ist mangels wechselseitigem Abstandsflächenverstoß auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, sich hierauf zu berufen.

2.1. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 -juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 -juris Rn. 4; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 15; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16; B.v. 14.6.2016 -2 CS 16.735). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 22. 12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik, da Maßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert sind (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

2.2 Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

2.3 Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17).

2.2 3. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens in Bezug auf das klägerische Anwesen …-Straße 12 keine die erteilte Abweichung rechtfertigende Sondersituation (Atypik) erkennbar.

Entscheidend für die Bejahung einer Atypik ist, ob sich die Vorhabensituation vom normativen Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Grundsätzlich kann sich eine Atypik etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16; B. v. 14.6.2016 - 2 CS 16.735). In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

3.1 Im vorliegenden Fall ist das Baugrundstück weder in einem historischen Ortskern gelegen, noch ist eine aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Vorhabengrundstück oder den Nachbargrundstücken und auch kein atypischer Grundstückszuschnitt erkennbar, so dass keine besondere städtebauliche Situation vorliegt.

Vorliegend ist es in dem Geviert, das im Grundsatz durch eine nahezu geschlossene Blockrandbebauung geprägt ist und das nur wenige Bauten im Geviertinneren aufweist, von denen die Hälfte nach dem amtlichen Plan eingeschossige (Neben-)Ge-bäude darstellen, nicht so, dass alle oder auch nur die Mehrzahl der Grundstücke im Geviert bereits ähnlich intensiv bebaut sind, wie das mit dem streitgegenständlichen Vorhaben beabsichtigt ist. Vielmehr ist es so, dass das Geviertinnere weitgehend unbebaut ist. Lediglich zwei Grundstücke, die jedoch wesentlich größer sind als das streitgegenständliche Grundstück, haben jeweils einen viergeschossigen rückwärtigen Anbau. Hinzu kommt ein weiterer, jedoch nur zweigeschossiger rückwärtiger Anbau. Die übrigen elf Grundstücke im Quartier zwischen …-straße, …straße, …straße und …platz haben keine rückwärtigen Wohnhausanbauten, allenfalls vereinzelt eingeschossige Nebengebäude. Es ist vorliegend der Normalfall, dass die Grundstücke im rückwärtigen Bereich nicht oder nur mit eingeschossigen Nebengebäuden bebaut sind. Damit liegt insoweit keine besondere städtebauliche Situation vor, die eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtfertigt.

Überdies würde im vorliegenden Fall eine Abweichung zum klägerischen Grundstück jedenfalls wegen fehlender Atypik hinsichtlich des östlichen dreieckigen Vorsprungs ausscheiden. Dieser Vorsprung, ein über sämtliche Geschosse reichender dreieckiger Erker, nach dem Eingabeplan von über 5,74 m Breite und 3,20 m Tiefe, findet kein Vorbild in der übrigen Bebauung des Gevierts und wirft darüber hinaus auch Abstandsflächen in das Gebäude der Klägerin. Die Erker an den Rückgebäuden …Str. 16 und 18 sind hingegen rechteckig und werfen daher keine Abstandsfläche in die Nachbargebäude.

3.2 Ferner ist zwischen dem Vorhabengrundstück und den klägerischen Anwesen kein besonderer Grundstückzuschnitt erkennbar, der eine vom Regelfall abweichende Sondersituation rechtfertigt.

Der Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen dem klägerischen und dem Vorhabengrundstück ist vollkommen regulär. Die Grenze verläuft senkrecht zur Straßenlinie, an der die beiden Häuser aneinandergebaut sind, und geradlinig ins Geviertinnere. Die Grenze des Vorhabengrundstücks knickt erst außerhalb des klägerischen Grundstücks im Bereich des nordöstlichen Nachbargrundstücks Fl.Nr. …, …straße 4 ab. Dies sowie der Umstand, dass die Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks zum Grundstück mit der Fl.Nr. … auf einem Teilstück leicht schräg nach Norden hin verläuft, hat nach dem genehmigten Abstandsflächenplan keinen Einfluss auf die Abstandsflächensituation des Vorhabens in Bezug auf das Anwesen der Klägerin. Die schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen zwischen dem nördlichen Grundstück mit der Fl.Nr. … und dem Vorhabengrundstück hat auch keinerlei Einfluss auf die grundsätzliche bauliche Nutzbarkeit des Vorhabengrundstücks. Im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist der Grenzverlauf also durchaus typisch und unterscheidet sich durch den leicht schrägen Verlauf der nördlichen Grenze nur in einem Bereich, der für die hier streitgegenständliche Abweichung nicht ursächlich ist. Eine atypische Situation, die die Abweichung von den Abstandsflächen zu Lasten des klägerischen Grundstücks rechtfertigen würde, ist also nicht gegeben.

3.3 Im Übrigen ist das Vorhabengrundstück mit Ausnahme der Grenze zu dem Anwesen mit Flur-Nr. … (* …str. 4) rechteckig und durchschnittlich groß (ca. 24 m breit und ca. 36 m tief). Damit kann auf dem nördlichen Teil mit einer Tiefe von über 20 m und einer Breite von knapp 25 m auch unter Einhaltung der Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück ein rückwärtiger Anbau errichtet werden, für den gegebenenfalls wegen der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze eine Abweichung zu Lasten des Grundstücks …str. 4, Fl.Nr. … in Frage käme. Damit kann von einer Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Anwesens in dieser Hinsicht nicht die Rede sein.

3.4 Überdies hat sich die Beklagte auch nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Im Bescheid fehlt jede Auseinandersetzung u.a. auch mit dem Umstand, dass sich die Abstandsflächen des Vorhabens nicht (nur) auf einen Bereich erstrecken, in dem nach dem Rechtsgedanken des Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO eine Abstandsflächenüb-derdeckung grundsätzlich zulässig ist. Ferner kommt hinzu, dass der sich über sämtliche Geschosse erstreckende vorspringende dreieckige Erker eine zusätzliche Belastung der Abstandsflächensituation zu Lasten der Klägerin auslöst, da dessen Abstandsfläche nicht nur auf die Freiflächen des klägerischen Anwesens, sondern zudem in deren Gebäude hinein fällt.

4. Die Klägerin ist auch nicht gem. § 242 BGB daran gehindert diesen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu rügen.

Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht, die beiderseitigen Abweichungen sich etwa gleichgewichtig gegenüber stehen und sie nicht zu am Schutzzweck der Vorschrift gemessen schlechthin untragbaren, als Missstand i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.1102 m. w. N.).

Nach dem als Bestandsteil der Baugenehmigung genehmigten Abstandsflächenplan wirft das Gebäude der Klägerin gar keine Abstandsfläche auf das Vorhabengrund stück. Nach dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 19. April 2016 sind es lediglich 4,76 m2. Dagegen berechnet die Beigeladene in dem genannten Abstandsflächenplan die Abstandsfläche des Vorhabens, die auf das klägerische Anwesen fällt, mit 46,4 m2.

Zwischen diesen beiden Flächen ist eine Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben. Die Differenz sowohl in den absoluten Zahlen wie auch im Verhältnis von beinahe 1 : 10 der wechselseitigen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften ist auch unter dem Gesichtspunkt einer wertenden Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung einhergehenden Beeinträchtigung in keiner Weise mehr gleichwertig. Denn während die Abstandsfläche des klägerischen Grundstücks nur einen schmalen Streifen von weniger als 1 m Breite entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze in Anspruch nimmt, reichen die Abstandsflächen des Vorhabens über 6 m tief in das klägerische Grundstück und fallen darüber hinaus durch den vorspringenden Erker auch in das Gebäude der Klägerin.

Damit überwiegen die Abstandsflächen, die das Vorhaben auf das klägerische Anwesen wirft, bei weitem diejenigen des klägerischen Anwesens auf das Vorhabengrundstück.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt, so dass sie sich auch einem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Feb
published on 30/06/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.