Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.459

published on 09/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.459
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Baugenehmigung vom 7. Januar 2015, Az.: ... wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ...-Straße 16, Fl.Nr. ... in ... sowie des daran östlich im Geviertinneren angrenzenden Grundstücks mit der Flur-Nr. ... Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen für das unmittelbar an diese zwei Grundstücke östlich und südlich angrenzende Nachbargrundstück ...-Straße 14, Fl.Nr. ... am 7. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung.

Am 15. April 2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine Baugenehmigung für den Neubau eines fünfgeschossigen Rückgebäudes als Änderungsantrag zu dem Bauantrag unter Pl.Nr. ... Der Änderungsantrag erhielt die Pl.Nr. ... Dabei wurde der Erstantrag zurückgezogen.

Am 12. September 2014 stellte die Beigeladene erneut einen Änderungsantrag. Geplant ist danach der Anbau eines fünfgeschossigen Wohnhauses mit Garagen im Erdgeschoss und einem Flachdach (Dachterrasse).

Bild

(Lageplan 1:1000 aufgrund des Einscannens u.U. nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 7. Januar 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen auf den Bauantrag vom 15. April 2014 mit Änderungsantrag vom 12. September 2014 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 3. November 2014 nach Plan-Nr. ... sowie Freiflächengestaltungs- und Baumbestandsplan nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 21. November 2014 und Brandschutznachweis nach Nr. ... eine Baugenehmigung gemäß Art. 59 und Art. 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren für den Neubau eines Rückgebäudes (Anbau) auf dem Grundstück...-Straße 14 in ... Dabei wurden vier Abweichungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch den geplanten Anbau gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO erteilt. Vorliegend streitgegenständlich sind die unter Ziffern 1 und 2 erteilten Abweichungen zu den klägerischen Nachbargrundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...

Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, im Geviert seien mehrere hofseitige Anbauten vorhanden. Der geplante Anbau passe sich in seinen Abmessungen, seiner Dachform und Geschossigkeit der umgebenden Bebauung an und sei somit planungsrechtlich zulässig. Die Abstandsflächen würden durch die bestehende Bebauung im Geviert in der Regel nicht eingehalten. Es liege somit eine atypische Situation vor, die durch die zusätzlich anfallenden Abstandsflächen nicht verschärft werde. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohn- und Aufenthaltsräume blieben gewahrt. Die Abweichungen seien unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt worden. Die Nachbarn würden durch die erteilten Abweichungen nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt. Die Abweichungen seien mit den öffentlichen Belangen vereinbar und gerechtfertigt, da von den Rechtsvorschriften nicht in einem so erheblichen Maß abgewichen werde, dass die ursprüngliche Schutzvorschrift der Regelung verloren ginge.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde der Klägerin am 10. Januar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015, bei Gericht am 5. Februar 2015 eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten unter Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Bescheid:

Die Baugenehmigung vom 7.01.2015 wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 führten sie zur Begründung aus, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme und gegen die Abstandsflächenvorschriften. Die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange seien nicht angemessen gewürdigt worden. Gegenüber beiden Grundstücken halte das Vorhabengebäude die Abstandsflächen nicht ein. Anders als bei den vorhandenen rückwärtigen Anbauten handele es sich nicht um einen rechteckigen Baukörper, dieser weise vielmehr nach Westen wie nach Osten Erweiterungen auf, die zusätzliche Abstandsflächen erforderlich machten. Allein der Umstand, dass - wie von der Beklagten vorgebracht - eine atypische Situation vorliege, genüge zur Begründung der Abweichungen nicht. Mit der Verpflichtung zur Würdigung der nachbarlichen Interessen verlange das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Bauvorhaben sprechenden Gründe und den Belangen des Nachbarn (vgl. VG München - M 8 K 11.5252). Bereits ein schlichter rechteckiger Baukörper ohne Ausbuchtungen und Balkone und ohne Dachterrasse würde die Situation für die Klägerin wesentlich verbessern, da die Abstandsflächen nur auf die unbebauten Grundstücksteile fielen und beim klägerischen Grundstück Art. 6 Abs. 3 Ziff. 1 BayBO Berücksichtigung finden könnte. Soweit das Vorhaben sich nicht auf einen schlichten rechteckigen Anbau beschränke, fehle es bereits an der Atypik, die nachbarlichen Interessen seien nicht angemessen gewürdigt und es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das gelte in besonderem Maß für die Dachterrasse, deren Umwehrung zusätzliche Abstandsflächen werfe und eine „Überwachung“ des gesamten Quartiers ermögliche.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage wird abgewiesen.

Aus einer beigefügten Verschattungssimulation ergebe sich, dass eine unzumutbare Verschattung für das klägerische Gebäude durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht gegeben sei. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege bereits deshalb nicht vor, weil auch das Rückgebäude auf dem klägerischen Grundstück Abstandsflächen in Richtung des streitgegenständlichen Grundstücks auslöse, die im Verhältnis deutlich größer seien. Die erteilte Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben sei rechtmäßig, die erforderliche Atypik sei gegeben. Die rückwärtige an die Blockbebauung anschließende Bebauung sei auf den beiden westlich gelegenen Grundstücken bauplanungsrechtlich vorgegeben. Das Vorhaben füge sich insoweit in die bestehende Situation sowohl hinsichtlich der Bebauungstiefe sowie der faktisch gegebenen rückwärtigen Baugrenze ein. Gleiches gelte für die seitlichen Grenzabstände, die in Richtung des klägerischen Grundstücks größer seien als auf den westlichen gelegenen Nachbargrundstücken. Auf den umliegenden Grundstücken und dabei gerade auch auf dem klägerischen Grundstück seien die Abstandsflächen so gut wie nie eingehalten. Auf dem klägerischen Grundstück befinde sich ein in seinen Dimensionen vollkommen vergleichbares Rückgebäude, das in Richtung auf das Vorhabengrundstück einen geringeren Abstand zur Grenze habe als das streitgegenständliche Vorhaben. Auch im Hinblick auf das Grundstück Fl.Nr. ... sei eine Atypik gegeben. Die Beigeladene sei ansonsten nur deshalb an der Verwirklichung ihres Rückgebäudes gehindert, weil ihr eigenes Grundstück weniger tief in das Geviertinnere reiche als dasjenige der Klagepartei. Im Übrigen könne das Grundstück Fl.Nr. ... nicht bebaut werden, weil es sich jenseits der vorgegebenen Bebauungstiefe befinde und verkehrsmäßig nicht ausreichend erschlossen sei. Die Umwehrung der Dachterrasse sei zurückversetzt, so dass von ihr keine weiteren Abstandsflächen ausgingen. Dadurch könne zudem von einer „Überwachung des gesamten Quartiers“ wie von Klägerseite behauptet nicht die Rede sein. Weshalb der in Richtung des klägerischen Grundstücks geplante Gebäudevorsprung bzw. die Balkone besonders belastend sein sollen, bliebe unklar. Als Anlage wurde eine Verschattungsuntersuchung beigefügt.

Mit Schreiben vom 29. März 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Es sei vorliegend eine atypische Situation gegeben, da es sich um ein dicht bebautes innerstädtisches Gebiet handele und im gesamten Geviert die Abstandsflächen in der Regel nicht eingehalten seien. Gerade der rückwärtige Anbau an dem klägerischen Gebäude halte die Abstandsflächen zu dem Vorhabengrundstück nicht ein. Dieser Anbau sei überdies einer der Bezugsfälle für das streitgegenständliche Vorhaben. Bei der unbebauten „Fl.Nr. ...“ (gemeint wohl: ...) handele es sich um ein unbebaubares reines Hinterliegergrundstück im Geviertinneren, dass zudem zu klein für eine Bebauung sei. Die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung würden durch die Erteilung der Abweichungen nicht dergestalt verfehlt, dass die Abweichungen mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar seien. Durch das Vorhaben werde Wohnraum geschaffen, woran ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 21). Zudem werde die Belichtungs- und Belüftungssituation für die Klägerin nicht erheblich verschlechtert. Das Vorhaben entspreche im Wesentlichen dem rückwärtigen Anbau der Klägerin. Selbst wenn die erteilten Abweichungen rechtswidrig seien, so könne sich die Klägerin wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) nicht darauf berufen. Die Klägerin halte mit ihrem rückwärtigen Anbau die Abstandsflächen auf eigenem Grund nicht ein. Mit 148,69 m2 fielen sogar mehr Abstandsflächen auf das Vorhabengrundstück als umgekehrt das Vorhaben auf das klägerische Grundstück werfe (103,1 m2). Selbst bei Einbeziehung des Hinterliegergrundstücks der Klägerin ergäben sich 149,7 m2 Abstandsflächen, die insgesamt auf den beiden Grundstücken der Klägerin zu liegen kämen. Damit seien die gegenseitigen Verstöße mit 149,7 m2 zu 148,69 m2 gleichwertig. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Unzumutbare Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Licht- und Luftverhältnisse der klägerischen Bebauung sowie hinsichtlich des Sozialabstandes gingen von dem Vorhaben nicht aus. Auch würden keine neuen unzumutbaren Einblickmöglichkeiten geschaffen. Die Dachterrasse sei nicht rücksichtslos, weil sie von der Gebäudekante weit zurückversetzt und eine Bepflanzung vorgesehen sei. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung komme dem Vorhaben nicht zu, da das Vorhaben hinsichtlich seiner Ausmaße und insbesondere in seiner Höhe dem klägerischen Gebäude entspreche.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 führten die Bevollmächtigten der Klägerin aus, die Kammer habe im Verfahren M 8 SN 16.1035 entschieden, dass nicht jede Atypik die Erteilung einer Abweichung rechtfertige. Im vorliegenden Fall könne allenfalls die Erteilung einer Abweichung für einen rückwärtigen Anbau vertretbar sein, der den Nachbargebäuden ...-Straße 16 und 18 entspreche. Die genehmigten seitlichen Auskragungen und die Dachterrasse seien nicht von Art. 63 BayBO gedeckt. Eine Atypik gebe es allenfalls bezüglich eines schlichten rückwärtigen Anbaus. Die seitens der Beigeladenen vorgelegte Verschattungssimulation gebe in keiner Weise die unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Klägerin wieder. Dass die Tiefe des Vorhabengrundstücks geringer sei als diejenige des klägerischen Anwesens, gehe auf die Entscheidung der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zurück, das Hinterliegergrundstück nicht zu erwerben. Zu den Ausführungen der Beigeladenen, dass Grundstück Fl.Nr. ... sei aus rechtlichen Gründen nicht bebaubar, werde auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 29. Februar 2016 im Verfahren M 8 K 15.5673, Seite 12 verwiesen. Das Grundstück könne auch erschlossen werden, nämlich über die Durchfahrt im Gebäude der Klägerin in der ...-Straße 16. Außerdem verfüge die Klägerin über ein abgesichertes Durchfahrtsrecht in der ...-Straße 18.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 ergänzten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sich das geplante Rückgebäude in einem deutlich größeren Abstand zur Grundstücksgrenze befinde als das Rückgebäude auf dem klägerischen Grundstück. Auch unter Berücksichtigung der auskragenden Balkone des Vorhabens ergebe sich im Hinblick auf die wechselseitige Unterschreitung der Abstandsflächen nach wie vor eine ausgeglichene Situation zugunsten des klägerischen Grundstücks. Auch wenn es bei der Abstandsflächenermittlung Mängel gegeben haben sollte, so käme man dennoch zu dem Ergebnis, dass die wechselseitige Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächentiefen nach wie vor ausgeglichen sei und die erteilten Abweichungen nicht zu beanstanden seien. Eine Bebauung des Grundstücks Fl.-Nr. ... sei wegen der in der unmittelbaren Umgebung vorherrschenden Bebauungstiefe aus planungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 9. Mai 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des schriftsätzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage der Nachbarin ist zulässig und begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 7. Januar 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin hierdurch in ihren drittschützenden Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist im Hinblick auf ihr Grundstück mit der Fl.Nr. ... auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, diesen Verstoß zu rügen.

1.1 Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 - IV C 234.65 - BayVBl 1969, 390 - juris Rn. 15; BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BayVBL 1977, 639 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BayVBl 1987, 151 - juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BvVerwGE 89, 69 - juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtenen Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung auch nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

1.2 Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Beklagte diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO insoweit auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung, so dass sie im Rahmen des vorliegenden Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).

2. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellt sich jedenfalls die in der Baugenehmigung vom 7. Januar 2015 erteilte Abweichung gegenüber dem klägerischen Hinterliegergrundstück mit der Fl.Nr. ... als materiell rechtwidrig dar und die Klägerin ist mangels wechselseitigem Abstandsflächenverstoß auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, sich hierauf zu berufen.

2.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 15; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16; B. v. 14.6.2016 - 2 CS 16.735). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, U. v. 22. 12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik, da Maßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert sind (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

2.2 Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

2.3 Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17).

3. Im vorliegenden Fall ist nach diesen Maßstäben eine derartige Sondersituation (Atypik) hinsichtlich der streitgegenständlichen Abweichung in Bezug auf das klägerische Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ... nicht gegeben.

Entscheidend für die Bejahung einer Atypik ist, ob sich die Vorhabensituation vom normativen Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Grundsätzlich kann sich eine Atypik etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16; B. v. 14.6.2016 - 2 CS 16.735). In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

3.1 Im vorliegenden Fall ist das Baugrundstück weder in einem historischen Ortskern gelegen, noch ist eine aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Vorhaben-grundstück oder den Nachbargrundstücken und auch kein atypischer Grundstückszuschnitt erkennbar, so dass keine besondere städtebauliche Situation vorliegt.

Vorliegend ist es in dem Geviert, das im Grundsatz durch eine nahezu geschlossene Blockrandbebauung geprägt ist und das nur wenige Bauten im Geviertinnere aufweist, von denen die Hälfte nach dem amtlichen Plan eingeschossige (Neben-) Gebäude darstellen, nicht so, dass alle oder auch nur die Mehrzahl der Grundstücke im Geviert bereits ähnlich intensiv bebaut sind, wie das mit dem streitgegenständlichen Vorhaben beabsichtigt ist. Vielmehr ist es so, dass das Geviertinnere weitgehend unbebaut ist. Lediglich zwei Grundstücke, die jedoch wesentlich größer sind als das streitgegenständliche Grundstück, haben jeweils einen viergeschossigen rückwärtigen Anbau. Hinzu kommt ein weiterer, jedoch nur zweigeschossiger rückwärtiger Anbau. Die übrigen elf Grundstücke im Quartier zwischen ...-Straße, ...straße, ...straße und ...platz haben keine rückwärtigen Wohnhausanbauten, allenfalls vereinzelt eingeschossige Nebengebäude. Es ist vorliegend der Normalfall, dass die Grundstücke im rückwärtigen Bereich nicht oder nur mit eingeschossigen Nebengebäuden bebaut sind. Damit liegt insoweit keine besondere städtebauliche Situation vor, die eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtfertigt.

3.2 Ferner ist zwischen dem Vorhabengrundstück und den klägerischen Anwesen kein besonderer Grundstückzuschnitt erkennbar, der eine vom Regelfall abweichende Sondersituation rechtfertigt.

Sowohl die nördliche gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Vorhaben-grundstück und dem nördlich daran angrenzenden Grundstück der Klägerin mit der Fl.Nr. ... wie auch die gemeinsame Grundstücksgrenze zum westlich angrenzende Grundstück der Klägerin mit der Fl.Nr. ... verlaufen auf der gesamten Breite des Vorhabengrundstücks jeweils geradlinig und im rechtem Winkel. Die Grundstücksgrenzen zwischen den klägerischen Grundstücken und dem Vorhabengrundstück verlaufen also in vollkommen regelmäßiger Form und entsprechen damit dem normativen Regelfall.

Allein die östliche, den klägerischen Grundstücken abgewandte Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks weist insoweit eine Besonderheit auf, als sie zwar ebenfalls zunächst rechtwinklig von der Straßenlinie abgeht, dann aber etwa auf der Hälfte der Grundstückstiefe nach Westen hin abknickt. Dieser Umstand ist jedoch in keiner Weise ursächlich dafür, dass das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zu den beiden Grundstücken der Klägerin nicht einhält.

3.3 Das Vorhabengrundstück kann daher auch in seinem rückwärtigen (nördlichen) Teil unter Einhaltung der Abstandsflächen entsprechend bebaut werden. Es ist rechteckig und durchschnittlich groß (ca. 24 m breit und ca. 36 m tief). Auf dem nördlichen Teil mit einer Tiefe von über 20 m ist unter Einhaltung der Abstandsflächen ein rückwärtiger Anbau möglich, der die Abstandsflächen zum Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ... einhält. Damit kann von einer Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Anwesens auch in dieser Hinsicht nicht die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Vorhabengrundstück weniger tief in das Geviert hineinreicht als das klägerische Grundstück, begründet keine Atypik. Es entspricht vielmehr dem Regelfall, dass ein weniger tief reichendes Grundstück auch weniger tief bebaubar ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2016 - 2 CS 16.735). Die Rückgebäude auf den westlich gelegenen Grundstücken ...-Str. 16 und 18 sind zwar in der Bebauungstiefe dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar, befinden sich jedoch auch auf wesentlich größeren und insbesondere in der Tiefe weit über die Mitte des ganzen Gevierts reichenden Grundstücken, die somit etwa 20 m tiefer als das streitgegenständliche Vorhabengrundstück sind, so dass ihre nördlichen Außenwände die Abstandsflächen jeweils auf dem eigenem Grundstück einhalten.

4. Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert, diesen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu rügen. Das Gebäude der Klägerin auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... hält zwar zum Vorhabengrundstück selbst die erfor-derlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht ein, so dass die Klägerin insoweit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich uneingeschränkt auf die drittschützenden Vorgaben des Art. 6 BayBO zu berufen. Das Hinterliegergrundstück der Klägerin mit der Fl.Nr. ... ist jedoch unbebaut und wirft daher auch keine Abstandsflächen auf das Vorhabengrundstück, so dass insoweit kein wechselseitiger Abstandsflächenverstoß vorliegt.

Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht, die beiderseitigen Abweichungen sich etwa gleichgewichtig gegenüber stehen und sie nicht zu am Schutzzweck der Vorschrift gemessen schlechthin untragbaren, als Missstand i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.1102 m. w. N.).

Es ist zwar davon auszugehen, dass das klägerische Rückgebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... (...-Straße 16) wegen des geringeren Abstands zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr Abstandsflächen auf das Vorhabengrundstück wirft als umgekehrt das streitgegenständliche Vorhaben auf das klägerische Anwesen mit der Fl.Nr. ... Nach der Berechnung der Beklagten im Schreiben vom 29. März 2016 sollen 148,69 m2 Abstandsflächen des Rückgebäudes der Klägerin auf das Vorhabengrundstück fallen, während dieses umgekehrt nur 103,1 m2 auf das klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. ... werfe.

Nach dem als Bestandteil der Baugenehmigung genehmigten Abstandsflächenplan wirft das streitgegenständliche Vorhaben jedoch zusätzlich auch auf das klägerische Hinterliegergrundstück mit der Fl.Nr. ... Abstandsflächen (46,6 m2). Insoweit scheidet ein wechselseitiger Abstandsflächenverstoß aus, da dieses Grundstück unbebaut ist. Auch wenn die Klägerin mit ihrem Rückgebäude, das allein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... steht, bereits in etwa gleich viel Abstandsflächen auf das Vorhabengrundstück wirft wie der geplante rückwärtige Anbau auf beide klägerische Grundstücke (Fl.Nrn. ... und ...) insgesamt, ist es nicht gerechtfertigt, die Abstandsfläche von 46,6 m², die allein auf das unbebaute klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. ... fällt, in die Gesamtabwägung einfließen zu lassen. Eine Gesamtbetrachtung so wie es der Architekt der Beigeladenen und die Beklagte getan haben, ist im streitgegenständlichen Verfahren nicht sachgerecht.

Vorliegend handelt es sich um zwei rechtlich getrennte und voneinander unabhängige Buchgrundstücke, die auch nicht auf andere Weise - etwa durch eine grundstücksübergreifende Bebauung - miteinander verbunden sind. Zwei im Rechtssinn unabhängige Grundstücke teilen nicht allein deshalb ein gemeinsames Schicksal in Bezug auf das Abstandsflächenrecht, weil sie (zufällig) demselben Eigentümer gehören. Das Abstandsflächenrecht ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und regelt die Zulässigkeit der Bebauung der Grundstücke. Ob Abstandsflächen erforderlich sind, hängt damit nicht von den Eigentumsverhältnissen an den betroffenen Grundstücken ab. Eine solche Gesamtbetrachtung würde auch zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Nachbarklage gegen dieselbe Baugenehmigung führen. Die Klage des Nachbarn, der nicht zugleich Eigentümer beider Buchgrundstücke ist, wäre erfolgreich, wohin gegen die Klage des Nachbarn, in dessen Eigentum beide Buchgrundstücke stehen, erfolglos wäre.

§ 242 BGB enthält zwar eine wertende Betrachtung nach Treu und Glauben, diese bezieht sich jedoch immer nur auf ein bestimmtes konkretes Rechtsverhältnis. Mehrere verschiedene Rechtsverhältnisse, auch zwischen denselben Personen werden dabei getrennt betrachtet und bewertet, eine Vermischung findet nicht statt. Die Frage, ob es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis handelt, beurteilt sich dabei nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses. Vorliegend handelt es sich um zwei rechtlich selbstständige Buchgrundstücke, die auch nicht ein zusammenhängendes Baugrundstück bilden. Damit liegen insoweit auch zwei rechtlich selbstständige Rechtsverhältnisse vor. Eine Vermischung von Ansprüchen kann daher nicht stattfinden.

5. Bei dem klägerischen Grundstück mit der Fl.Nr. ... handelt es sich auch um kein unüberbaubares Grundstück i. S. v. Art 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO vor.

Nach dieser Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satzes 1 BayBO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden.

Rechtliche Gründe, die einer Überbauung entgegenstehen, liegen nur vor, wenn eine zivilrechtlich dingliche Sicherung besteht, wie die Übernahme der Abstandsflächen durch eine Grunddienstbarkeit und/oder eine inhaltsgleich beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Molodovsky/Famers/Kraus, Kommentar zur BayBO, Art. 6 Rn. 99 und 100; VG München, U. v. 29.2.2016 - M 8 K 15.5673 - juris Rn. 38).

Öffentlich-rechtliche Gründe stehen der Überbaubarkeit nicht entgegen, da deren Annahme voraussetzt, dass das Maß einer öffentlich-rechtlichen Sicherung aufgrund anderer Vorschriften dem der Sicherung durch eine - in Bayern nicht existierende - Baulast vergleichbar sein muss (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.1994 - 11 B 2666/93 - juris Rn. 2 und 3; VG München, U. v. 29.2.2016 - M 8 K 15.5673 - juris Rn. 38).

5.1 Vorliegend besteht nur eine faktische rückwärtige Baugrenze, durch die die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks gegenwärtig eingeschränkt ist. Dementsprechend ist die Unüberbaubarkeit dieses Grundstücks nicht mit der im Hinblick auf den massiven Eigentumseingriff, den die Erstreckung der Abstandsfläche auf benachbarte Grundstücke beinhaltet, notwendigen Sicherheit festgeschrieben. Zum einen kann in einem Bebauungsplanverfahren eine Bebaubarkeit festgesetzt werden, zum anderen kann sich die faktische rückwärtige Baugrenze durch die tatsächliche Entwicklung im Geviertinneren verschieben (vgl. VG München, U. v. 29.2.2016 - M 8 K 15.5673 - juris Rn. 38).

Schließlich können gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO zugelassen werden, die nicht das Privileg des Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen können und somit abstandsflächenpflichtig sind (vgl. VG München, U. v. 29.2.2016 - M 8 K 15.5673 - juris Rn. 38). Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 (1 B 04.1893 - juris) ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Überbaubarkeit des Nachbargrundstücks im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO (1998) nicht allein auf eine mögliche Bebauung mit einem Gebäude ankommt; „überbaubar“ ist eine Fläche vielmehr auch dann, wenn auf ihr eine andere bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und für die deshalb die Abstandsflächenvorschriften gelten (Art. 6 Abs. 9 BayBO 1998 bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 2008) errichtet werden kann.

Da vorliegend eine Bebauung nicht ausgeschlossen ist, besteht kein Fall der rechtlichen Unüberbaubarkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO.

5.2 Eine tatsächliche Unüberbaubarkeit gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO ist ebenfalls nicht gegeben. Der Hauptanwendungsfall der tatsächlichen Unüberbaubarkeit liegt dann vor, wenn ein Grundstück oder ein Teilbereich hiervon als Erschließungsfläche benötigt wird; denkbar ist auch eine Unüberbaubarkeit aufgrund topographischer Besonderheiten.

5.2.1 Das Grundstück ist nicht zu klein für eine Bebauung. Mit einer Grundstücksfläche ca. 268 m² und Abmessungen von knapp 20 m Tiefe zu mehr als 13 m Breite ist auch im Hinblick auf das 16-m Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO die Errichtung einer baulichen Anlage durchaus möglich. Es besteht auch keine Veranlassung, an der Darstellung der Klägerin zu zweifeln, dass die Erschließung des Hinterliegergrundstücks gesichert ist. Zum einen kann es über das klägerische Grundstück an der ...-Straße 16 erreicht werden, in dem es sowohl nach den klägerischen Angaben wie auch nach dem amtlichen Lageplan eine Durchfahrt von der Straße in den rückwärtigen Bereich gibt. Zum anderen verfügt die Klägerin nach ihrem Vortrag über ein abgesichertes Durchfahrtsrecht in der ...-Straße 18.

5.2.2 Schließlich ist das Hinterliegergrundstück der Klägerin auch nicht deshalb unbebaubar, weil es durch Abstandsflächen der umliegenden Blockrandbebauung in Anspruch genommen wird. Zum einen käme eine derartige Belastung wohl nur bezüglich eines schmalen Streifens im Norden entlang dem Anwesen Fl.Nr. ... in Frage; dessen Bebauung ...straße 7 nach dem amtlichen Lageplan neungeschossig ist. Entscheidend ist aber, dass Abstandsflächen eines rechtswidrig zu nahe an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes sich nicht auf das Nachbargrundstück erstrecken und daher dieses auch nicht von einer in den Abstandsflächen nicht zulässigen Bebauung freigehalten werden muss, also die Abstandsfläche nicht auf die auf diesem Grundstück erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden dürfen. Nur diese Auslegung vermeidet eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentumsrechts des Nachbarn durch das Freihaltegebot des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO und das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 3 BayBO (vgl. BayVGH, B. v. vom 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 - juris Rn. 27). Sollte in der Baugenehmigung für das Anwesen ...straße 7 ohnehin eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen von der Beklagten erteilt worden sein, dann würde sich die Abstandsfläche des Anwesens Fl.Nr. ... auch aus diesem Grund nicht auf das klägerische Anwesen mit der Fl.Nr. ... erstrecken, da die erteilte Abweichung auf eine entsprechende Verkürzung der gesetzlichen Tiefe der Abstandsfläche abzielt (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 37; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Kommentar Stand Januar 2014, Art. 63 Rn. 46). Mit der Erteilung einer Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird die Abstandsfläche daher auf den auf dem Baugrundstück vorhandenen Platz verkürzt.

Damit ist das klägerische Hinterliegergrundstück mit der Fl.Nr. ... auch nicht aus tatsächlichen Gründen unüberbaubar.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt, so dass sie sich auch einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
10 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Feb
published on 30/06/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.