Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2016 - M 8 K 15.3895

published on 12/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2016 - M 8 K 15.3895
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 26. Juni 2015 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid für die Bebauung des Grundstücks …-Str. 16 c, Fl.Nr. …, Gemarkung … Abgefragt wurde eine Bebauung für drei Varianten (A, B und C); vorgesehen ist bei der Variante A ein viergeschossiges Gebäude mit zurückgesetzten Terrassengeschossen ab dem dritten Geschoss, bei Variante B zwei viergeschossige Gebäude mit zurück-gesetzten Terrassengeschossen ab dem zweitem Geschoss und bei Variante C ein fünfgeschossiges Gebäude mit zurückgesetzten Terrassengeschossen ab dem dritten Geschoss.

(Lagepläne aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)

Dem Vorbescheidsantrag vom 26. Juni 2015 nach Plan-Nr. … war folgender Fragenkatalog beigefügt:

1. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … Gem. … wie in dem Plan Variante A dargestellt hinsichtlich

1.1 Maß der baulichen Nutzung mit einer überbauten Grundfläche von ca. 535 m² (nur Hauptbaukörper) planungsrechtlich zulässig?

1.2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 11,46 m planungsrechtlich zulässig?

2. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. … Gem. … wie in dem Plan Variante B dargestellt hinsichtlich

2.1 Maß der baulichen Nutzung mit einer überbaubaren Grundfläche von ca. 625 m² (nur Hauptbaukörper) in zwei Baukörpern mit einer Grundfläche von 320 m² und 305 m² planungsrechtlich zulässig?

2.2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 11,46 m planungsrechtlich zulässig?

3. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. … Gem. … wie in dem Plan Variante C dargestellt hinsichtlich

3.1 Maß der baulichen Nutzung mit einer überbaubaren Grundfläche von ca. 525 m² (nur Hauptbaukörper) planungsrechtlich zulässig?

3.2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 14,26 m planungsrechtlich zulässig?

4. Ist eine terrassierte Bebauung mit begrünten Dächern und Terrassen ähnlich wie dargestellt und natürlich unter Einhaltung der Abstandsflächen planungsrechtlich zulässig?

5. Wird die vorgeschlagene Tiefgaragenzufahrt mit dem Rampengebäude als Nebengebäude mit Grenzbebauung befürwortet?

Mit Vorbescheid vom 6. August 2015, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 8. August 2015 zugestellt wurde, beantwortete die Beklagte die Fragen 1, 2 und 3 negativ. Die Frage 4 wurde nicht beantwortet, da sie mit der Formulierung „ähnlich wie dargestellt“ nicht eindeutig formuliert sei. Die Frage 5 wurde nicht behandelt, da sie von den Fragen 1 - 3, die negativ beantwortet worden seien, abhängig sei.

Zur Begründung der negativen Beurteilung aller drei abgefragten Varianten wurde ausgeführt, dass für die abgefragte Grundfläche und die abgefragte Gebäudehöhe im maßgeblichen Bereich nach § 34 BauGB keine Bezugsfälle vorhanden seien. Damit fügten sich weder die Variante A, B noch C im Gesamtumfang nach § 34 BauGB ein. Maßgeblicher Bezugsbereich sei der Bereich nördlich der …-Straße, östlich der Straße Am … und südlich der … Straße, nicht aber der Bereich des Bebauungsplans Nr. … Der Bebauungsplanbereich mit den Anwesen … Allee 122 - 140 d weise eine städtebaulich völlig andere geschlossene Geschossbauweise auf; die Bebaubarkeit dieser Grundstücke beurteile sich hier nach § 30 Abs. 1 BauGB und weise ein städtebaulich deutlich anderes Erscheinungsbild auf.

Mit einem am 7. September 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz, der - offensichtlich irrtümlich - das Datum vom 4. November 2013 trägt, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Vorbescheid für das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, gemäß dem Antrag vom 26. Juni 2015 positiv zu erteilen.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 ausgeführt, die Beklagte verkenne, dass zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB auch die Wohnhäuser und Wohnblocks auf der FlNr. … zählten. Diese Wohnblocks umrahmten das streitgegenständliche Grundstück von zwei Seiten (Osten und Norden). Eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück könne diesen Gebäuden nicht abgesprochen werden.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 12. Dezember 2016 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge, das entlang der Grundstücke an der …-Straße und der Straße Am … nur eine straßenseitige Baugrenze festsetzt, nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und sich andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.).

3. Nach diesen Grundsätzen ist der Gebäudekomplex … Allee 132/132 a, 134/134 a, 136/136 a und 138/138 a nicht mehr der prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks …-Str. 16 c, Fl.Nr. …, zuzuordnen.

Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass allein die Zugehörigkeit dieses Gebäuderiegels zu dem Gebiet eines - qualifizierten - Bebauungsplans nicht dessen prägende Wirkung auf die benachbarte, nicht zum Plangebiet gehörende Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschließt (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2009 - 4 B 1/09 - juris; B.v. 10.7.2000 - 4 B 39/00 - juris; U.v. 31.10.1975 - IV C 16.73 - juris). Auch war beim Augenschein eine gewisse räumliche Nähe der dreigeschossigen Gebäude … Allee 136 a, 138/138 a zum streitgegenständlichen Grundstück festzustellen.

Allerdings wurde hierbei auch das Erscheinungsbild als einheitlicher Gebäuderiegel mit einer abgestuften Höhenentwicklung deutlich erkennbar. Dieser einheitliche Komplex mit einer Höhenentwicklung von 3 Geschossen mit Hochparterre im Süden und 4 Geschossen mit Hochparterre im Norden bzw. Nordwesten und von 4 - 5 Geschossen mit Hochparterre im gegeneinander versetzt gestalteten mittleren Bereich findet keine Entsprechung bei den ihn umgebenden westlichen und südlichen Bereichen, in denen auch das Vorhabengrundstück liegt. Das gilt sowohl hinsichtlich seiner Ausdehnung, Länge und der Höhenentwicklung, als auch der Bauweise - die Gebäude … Allee 132/132a, 136/136a und 138/138a sind mit einer Länge von 90 m in geschlossener Bauweise errichtet, § 22 Abs. 3 BauNVO, und bilden trotz des Minimalabstandes von 1 m zugunsten eines Durchgangs zusammen mit der … Allee 134/134a zumindest optisch ein einheitliches Gebäude. Vielmehr findet der Gebäudekomplex … Allee 134 - 138 a in den östlich gelegenen Gebäudekomplexen … Allee 126/126 a, 128/128 a/128 b/128 c und 130/130 a sowie der … Allee 122/122 a/122 b, 124/124 a/124 b, ein Pendant, da diese wegen der ähnlich gegeneinander versetzten Gebäudeteile vergleichbare Baustruktur aufweisen und auch die Höhenentwicklung korrespondiert. Alle Gebäude liegen auf der einheitlichen Fl.Nr. … mit einer Größe von ca. 1,5 ha und stellen einen sich deutlich aus der übrigen Bebauung des Quartiers …-Straße/Am … Straße/ … Allee abgesetzten städtebaulichen Akzent dar, der auch als solcher klar wahrnehmbar ist. Eingerahmt wird diese Bebauung im Osten durch den - ebenfalls im Bebauungsplangebiet liegenden - viergeschossigen Gebäuderiegel … Allee 140 - 140 d und im Südosten bzw. Nordosten als Übergang zur kleinteiligeren Bebauung im Süden und Norden durch die schon deutlich in der Höhe reduzierten Gebäude … Allee 142 und 122.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14 f. m.w.N.) können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht, wobei insbesondere solche baulichen Anlagen in Betracht kommen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz der deutlich in Erscheinung tretenden Größe und des nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie sich wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert darstellen.

So liegt der Fall hier. Sowohl die Struktur der Grundstücke als auch der Bebauung westlich, südlich und südöstlich der Fl.Nr. … setzt sich deutlich von dieser ab. Es finden sich hier kleinere bis mittelgroße Grundstücke, die, mit drei Ausnahmen von ca. 1.400 m² (Vorhabengrundstück), 1.720 m² (* …-Str. 8/10, Fl.Nr. …*) und ca. 1.650 m² (* … Str. 8) im Durchschnitt 600 m² bis 800 m² erreichen, und alle nicht ansatzweise mit der Dimensionierung des Grundstücks FlNr. …, auf dem das von der Klagepartei benannte Bezugsobjekt … Allee 132 - 138 a steht, vergleichbar sind. Diese Grundstücke westlich, südlich und südöstlich der … Allee 132 - 138 a weisen mit Ausnahme des langgestreckten Werkstattgebäudes … Str. 8 hinsichtlich Höhenentwicklung und Kubatur eine durchaus noch als homogen anzusehende Bebauung mit kleinen und mittelgroßen Einzel- und Doppelhäusern auf. In der unmittelbaren südlichen Umgebung der … Allee 132 - 138 a finden sich die Gebäude mit den verhältnismäßig größeren Kubaturen - …-Str. 16 schon abgesetzt von der … Allee 132 bis 138 a mit relativ großer Grundfläche, aber nur ein- bis zweigeschossiger Höhenentwicklung, …-Str. 16 a/16 b mit einer demgegenüber etwas geringeren Grundfläche, aber mit zwei Geschossen und zwei ausgebauten Dachgeschossen (wobei eines wohl ein Vollgeschoss nach der BayBO 1998 sein dürfte) und …-Str. 8/10 mit einer gegenüber der …-Str. 16 a/16 b etwas geringerer Grundfläche, aber ähnlicher Höhenentwicklung mit zwei Geschossen und zwei ausgebauten Dachgeschossen. Allerdings stehen die Gebäude …-Str. 16, 16 a/16 b und 8/10, auch wenn sie etwas größere Kubaturen als die übrige Bebauung im Westen, Süden und Südosten der … Allee 132 - 138 a aufweisen, nicht in einem augenfälligen Kontrast, sondern erscheinen durchaus dieser Bebauung zugehörig. Dies gilt auch für das Vorhabengrundstück, das wiederum in einem engen Zusammenhang mit den Grundstücken …-Str. 16, 16 a/16 b und 8/10 und deren Bebauung steht. Diese Bebauung setzt sich zusammen mit der übrigen Bebauung auf der Nordseite der …-Straße zwischen … Allee und Am … und der Ostseite der Straße Am … ganz klar von der völlig anders strukturierten westlichen Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. … ab.

Zwar können nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.2.1990, a.a.O.) bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter ein solches Gewicht entwickeln, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da sich der Gebäuderiegel … Allee 132 bis 138 a aufgrund seiner Lage östlich der anders strukturierten Bereiche auch von seiner Situierung her klar absetzt und so eine deutliche Grenze zwischen den verschieden strukturierten Bereichen erkennbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris).

Die vorgesehene Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks kann sich daher nicht am Gebäuderiegel … Allee 132 - 138 a in seiner Gesamtheit bzw. seiner maximalen Höhenentwicklung orientieren.

Selbst wenn man das Erscheinungsbild als einheitlichen Gebäudekomplex der … Allee 132 - 138 a außer Betracht lassen würde und eine prägende Wirkung nur des südlichen Teils auf das Vorhabengrundstück annehmen wollte, ließe sich hieraus nicht die von allen Varianten des Vorbescheidsantrags zu verwirklichende Mindesthöhenentwicklung von vier Geschossen ableiten, da die dem streitgegenständlichen Grundstück nächstgelegenen Gebäudeteile des Gesamtkomplexes … Allee 132 bis 138 a nur drei Geschosse mit Hochparterre aufweisen. Für eine derartige Höhenentwicklung kann das Vorbescheidsvorhaben aber bereits das Gebäude …-Str. 16 a/16 b mit zwei Geschossen und zwei ausgebauten Dachgeschossen (wovon eines wohl ein Vollgeschoss nach der BayBO 1998 sein dürfte) als Bezugsfall heranziehen.

Eine Höhenentwicklung mit mindestens 4 Vollgeschossen lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten, weshalb die Beklagte den Vorbescheidsantrag zu Recht in allen drei Varianten (Fragen 1 - 3) negativ beurteilt hat.

Auch die Beantwortung der Fragen 4 und 5 ist nicht zu beanstanden. Der Frage 4 fehlt mit der Formulierung „ähnlich wie dargestellt“ die nötige Konkretheit, abgesehen davon ist die Verknüpfung mit den Abstandsflächen nicht zulässig, da diese nicht im Prüfprogramm des Vorbescheids enthalten sind, (vgl. Simon/Busse Komm. zur BayBO, Art. 71 Rn. 68).

Die Frage 5 hat aufgrund der zu Recht erfolgten, negativen Beantwortung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Varianten A, B und C keine beantwortbare inhaltliche Substanz.

Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherhe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.