Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2017 - M 8 K 15.3804

published on 16/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2017 - M 8 K 15.3804
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks …str. 26, Fl. Nr. …, Gemarkung … Am 14. Juli 2009 erteilte die Beklagte gegenüber den Klägern eine (Tektur-)Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses nach Plan-Nr. … in Abänderung der Genehmigung vom 16. Dezember 2008 (Pl.Nr. …).

Mit Schreiben vom 10. September 2010 machte die Beklagte diverse Mängel bei der Ausführung der Baugenehmigung vom 16. Dezember 2008 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 14. Juli 2009 geltend; unter anderem wurde bemängelt, dass die Balkone und die Zwerchgaube im Westen sowie die Dachgauben nach Süden und nach Osten planabweichend - weil breiter - ausgeführt worden seien. Die Stellplätze seien nicht wie vorgesehen hergestellt worden; es lägen verschiedene Mängel im Hinblick auf die Barrierefreiheit gemäß Art. 48 BayBO vor. Da die Balkone im Westen und die 2 Dachgauben nach Osten nicht genehmigungsfähig seien, seien diese zu beseitigen. Für die übrige planabweichende Ausführung sei ein ordnungsgemäßer Bauantrag einzureichen.

Am 28. Oktober 2010 stellten die Kläger einen Tekturantrag nach Plan-Nr. … mit dem unter anderem die planabweichend ausgeführten Gauben und die Balkon-anlage im Westen zur Genehmigung beantragt wurden. Weiterhin äußerten sich die Kläger zu den von der Beklagten im Übrigen angeführten Mängel und gaben hierfür diverse Erklärungen ab.

Mit Schreiben vom 1. August 2011 wies die Beklagte die Kläger unter anderem auf Folgendes hin:

Das im Tekturantrag dargestellte Dach nach Osten und Westen weise eine größere Dachneigung als 45° auf, weshalb es zu einem Drittel auf die Abstandsfläche anzurechnen sei. Die Abstandsflächen seien falsch dargestellt und müssten ergänzt werden.

Am 1. September 2011 stellten die Kläger einen Antrag auf Abweichung hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsflächen.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2012 erteilte die Beklagte in Abänderung der Änderungsgenehmigung vom 14. Juli 2009 und unter Ablehnung der Befreiung für den Westbalkon sowie unter Ablehnung der beantragten Abweichungen „Abstandfläche Ost“ und „Barrierefreiheit“ im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine weitere Tekturgenehmigung.

Als Begründung zur Teilablehnung wurde angeführt:

Der dargestellte Westbalkon überschreite die Baulinie über 2 Geschosse (1. Obergeschoss + Dachgeschoss) mit den Abmessungen von 4,50 m x 1,54 m. In der Baugenehmigung vom 16. Dezember 2008 sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baulinie durch einen Balkon im 1. Obergeschoss mit den Abmessungen 4 m x 1,50 m erteilt worden. Eine Befreiung für den verbreiterten Balkon sowie einen zusätzlichen Balkon im Dachgeschoss käme nicht in Frage, da der zweigeschossige Balkonanbau keinen untergeordneten Charakter mehr habe und somit die Grundzüge der Planung betroffen seien. In der näheren Umgebung (Quarter: …-straße/ … Straße/ … Straße/ … Straße) sei kein Bezugsfall für die Überschreitung der Baulinie durch einen Traufbalkon mit den oben genannten Abmessungen vorhanden. Der von den Klägern benannte Bezugsfall „…-str. ...“ überschreite die Baulinie zur … Straße durch einen dreigeschossigen Erker mit den Abmessungen 3,76 m x 1 m und einen Balkon im 1. Obergeschoss. Der Vorgarten weise hier eine Tiefe von 7 m auf. Zum 5 m tiefen Vorgarten zur …-straße werde die Baulinie lediglich durch einen zweigeschossigen Erker mit den Abmessungen 3 m x 0,50 m überschritten. Die beantragte Abweichung für die Überschreitung der Abstandsflächen nach Osten werde abgelehnt, da weder eine atypische Grundstückssituation noch eine sonstige Begründung vorliege, die die Erteilung einer Abweichung rechtfertige. Die beantragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Erfordernisse an die Barrierefreiheit (Durchgangsbreiten und Bewegungsflächen) werde abgelehnt, da bei einem Neubau keine Begründung vorliege, die die Erteilung einer Abweichung rechtfertige.

Die Baugenehmigung vom 7. Februar 2012 wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 9. Februar 2012 zugestellt.

Mit einem am 7. März 2012 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 6. März 2012 erhoben die früheren Bevollmächtigten der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2012 (M 8 K 12.1179).

Aufgrund der seinerzeit zwischen den Beteiligten stattfindenden Einigungsverhandlungen sowie deren Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen, wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 24. Juni 2013 wurde das Verfahren dann statistisch erledigt.

Mit einem am 1. September 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 28. August 2015 beantragte die Beklagte unter Vorlage der Bauakten die Fortsetzung des Verfahrens.

Das Verfahren M 8 K 12.1179 wurde daraufhin unter dem Az. M 8 K 15.3804 fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 begründeten die Bevollmächtigten der Kläger die Klage bezüglich der beantragten Befreiung für den Westbalkon mit einer Reihe von Bezugsfällen in der von ihnen für maßgeblich erachteten Umgebung.

Die Grundzüge der Planung seien vorliegend nicht berührt, da sich in der Umgebung vergleichbare Überschreitungen der Baulinie fänden. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, was bedeute, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend § 1 BauGB vereinbar sei. Weiterhin sei die Befreiung mit den öffentlichen und den nachbarlichen Belangen vereinbar. Aufgrund der zahlreichen vergleichbaren Befreiungen durch die Beklagte in der Umgebung sei deren Ermessen vorliegend auf Null reduziert.

Es werde daher um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen im Hinblick auf die Ablehnung der Befreiung und führte aus:

Die Kläger bestimmten einen viel zu weiten Umgriff. In der maßgeblichen Umgebung seien keine entsprechenden Bezugsfälle vorhanden. Abgesehen davon gingen die Kläger unzutreffender Weise davon aus, dass es sich in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 8 BayBO bei den Balkonen um untergeordnete Bauteile handele.

Weiterhin wurden Ausführungen zu den nicht gegebenen Voraussetzungen für die Abweichungen für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Osten sowie der Barrierefreiheit gemacht.

Das Gericht hat am 16. Januar 2017 Beweis über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grund sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich Einzelheiten dieses Augenscheins wird auf das Protokoll verwiesen.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte die Klagepartei, dass sie die Anträge auf Abweichungen bezüglich der Nichteinhaltung der Abstandsfläche Ost und der Barrierefreiheit zurückziehe und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt.

Im Übrigen beantragte die Klagepartei, den Bescheid vom 7. Februar 2010 insoweit aufzuheben, als die Befreiung für die Balkonanlage an der Westseite des Gebäudes abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, die Befreiung für diese Balkon-anlage zu ereilen,

hilfsweise den Antrag neu zu verbescheiden.

Die Vertreterin der Beklagten stimmte der Erledigungserklärung zu und beantragte im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte - auch des Verfahrens M 8 K 12.1179 -, die Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2017 hinsichtlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (BVerwG, U. v. 6.2.1963 - V C 24/61 - juris; NJW 1963, 923).

2. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Den Klägern steht kein Anspruch auf die Erteilung der hier noch streitgegenständlichen Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

3. Der Befreiungsanspruch beurteilt sich nach dem übergeleiteten Baulinienplan, der sowohl im maßgeblichen Bereich auf der Ostseite der …straße - zwischen … Straße und … Straße - als auch im gesamten Quartier …-straße/ … Straße/ … Straße sowie in den westlich, südwestlich und südlich benachbarten Quartieren eine straßenseitige Baulinie festsetzt und damit nicht die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB an einen so genannten „qualifizierten Bebauungsplan“ erfüllt, weshalb sich das Vorhaben im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.

3.1 Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Kläger nunmehr mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2017 reduzierten Tekturantrag nur noch eine isolierte Befreiung beantragen und dies, obwohl vorliegend die Legalisierung eines planabweichend errichteten, nicht verfahrensfreien Vorhabens im Raume steht, zulässig ist.

Das Gericht neigt allerdings der Auffassung zu, dass auch ein isolierter Befreiungsantrag für ein planabweichend errichtetes, nicht verfahrensfreies Vorhaben zulässig ist, da einer solchen isolierten Befreiung - auch soweit weitere, nicht durch Abweichungen und Befreiungen ausräumbare Mängel des Vorhabens gegeben sind - eine rechtliche Bedeutung im Hinblick auf eine eventuelle Rückbauanordnung durch die Bauaufsichtsbehörde zukommt.

Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, da den Klägern jedenfalls kein Anspruch auf die begehrte Befreiung zusteht.

3.2 Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung - auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

3.2.1 Ein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der Baugrenzen steht den Klägern nicht zu, da durch die Befreiung bereits die Grundzüge der Planung berührt werden würden.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110 - juris; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 37; U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris Rn. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - juris Rn. 27; U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris Rn. 22). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6; B. v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris Rn. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2015, § 31 Rn. 36).

3.2.2 Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass sich in der maßgeblichen Umgebung Vorbauten und vor allem Balkonanlagen in nicht unerheblicher Zahl finden, die vor die Baulinie treten.

Die maßgebliche Umgebung besteht nach den Feststellungen des Augenscheins aus der Bebauung beidseits der …straße zwischen … Straße und … Straße sowie der Nordseite der … Straße im Kreuzungsbereich mit der …-straße. Die Heranziehung des gesamten Quartiers würde den Anforderungen an die maßgebliche Umgebung - die so weit reicht, als sich die Ausführung des Vorhabens auf diese auswirken kann und andererseits als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt bzw. beeinflusst (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m.w.N.) - nicht gerecht.

Dies gilt zum einen deshalb, weil insoweit keinerlei Sichtbeziehung vom und zum streitgegenständlichen Grundstück besteht, der in Bezug auf einzelne Gebäudeteile ein höherer Stellenwert zukommt, als bei der Beurteilung der Frage des Einfügens von ganzen Gebäuden. Abgesehen von der fehlenden Sichtbeziehung weist die Bebauung zum Teil auch eine andere Struktur auf - die von der Klagepartei herangezogene … Str. 39/41 - sodass insoweit schon die für einen Bezugsfall notwendige Vergleichbarkeit fehlt.

In der so definierten maßgeblichen Umgebung finden sich keine Gebäudeteile vergleichbaren Ausmaßes, die vor die Baulinie treten. Die größten, vor die Baulinie tretenden Balkone finden sich bei den Gebäuden „… Str. 20 und 26“ - jeweils zwei aufgeständerte, 3 m lange und 1,50 m tiefe Balkone im 1. und 2. Obergeschoss an der Nord- und Südseite bzw. nur an der Nordseite, aber mit Überdachung des Balkons im 2. Obergeschoss (… Str. 26) - und „… Str. 21“ - jeweils zwei nicht aufgeständerte Balkone von 4 m bzw. 2 m im 1. und 2. Obergeschoss, die allerdings nicht mehr als 1,50 m vor die Baulinie treten. Keiner dieser Balkone erreicht somit die Länge der Streitgegenständlichen von 4,50 m, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Gebäude „… Str. 20 und 21“ zwar über zwei 4 m lange Balkone im 1. und 2. Obergeschoss verfügen, straßenseitig aber mehr als doppelt so lang sind wie das streitgegenständliche Gebäude.

Insoweit kommt dem Hervortreten der streitgegenständlichen Balkonanlage vor die Baulinie optisch ein weit größeres Gewicht zu, als den Balkonen der Gebäude „… Str. 20 und 21“. Ganz erheblich verschärft wird diese optische Dominanz durch den 4,50 m langen - in einer Gesamtanlage mit den Balkonen des 1. und 2. Obergeschosses -, vor die Baulinie tretenden Dachgeschossbalkon. Dieser allein durch die Aufständerung und die Durchschneidung der Dachtraufe schon auffällig in Erscheinung tretende Dachgeschossbalkon wird durch die dahinter liegende, 4,90 m breite und knapp 3,50 m hohe Gaube optisch zusätzlich in den Vordergrund gerückt. Ein vergleichbar dominierender, vor die Baulinie tretender Gebäudeteil existiert in der Umgebung nicht. Die vorgenannten Balkone sind maximal 4 m lang, treten 1,50 m vor die Baulinie und werden vor allem nicht von einem weiteren Dachgeschossbalkon überlagert.

Eine Vergleichbarkeit lässt sich auch nicht aus einer fehlenden - bauordnungsrechtlichen - Unterordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 8 BayBO der Bezugsfälle ableiten. Dies schon deshalb, weil sich bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte grundsätzlich nicht zur Auslegung des Bauplanungsrechts eignen. Auch können sich Bauteile, die bauordnungsrechtlich nicht mehr untergeordnet sind, in ihrer Dimension noch erheblich voneinander unterscheiden und dementsprechend unterschiedliche planungsrechtliche Relevanz aufweisen. Vielmehr lässt sich die planungsrechtliche Relevanz eher anhand des Rechtsgedankens des § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 5 BauNVO beurteilen (vgl. M 8 K 15.1838 - U.v. 27.6.2016 - juris), auch wenn dieser auf übergeleitete Baulinienpläne nicht (direkt) anwendbar ist (BVerwG, U. v. 23.8.1968 - IV C 103.66, BayVBl 1969, S. 26 ff.; BayVGH, U. v. 7.9.2007 - 26 B 04.1591 - juris Rn. 36).

Vorliegend handelt es sich aber weder um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO noch um eine nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage, sondern um einen abstandsflächenrelevanten Bestandteil des Hauptgebäudes (Art. 6 Abs. 8 BayBO - die Balkonanlage tritt mehr als 1,50 m vor die Außenwand und nimmt mit 4,50 m Länge auch mehr als ein Drittel der 11 m langen westlichen Außenwand ein), sodass eine Betrachtung im Lichte des § 23 Abs. 5 BauNVO ausscheidet.

Auch kann die streitgegenständliche Balkonanlage - wie oben dargestellt - nicht mehr als Gebäudeteil geringfügigen Ausmaßes im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO angesehen werden.

Auch der bis in das Dachgeschoss reichende Erker auf der Südseite des Gebäudes …-str. 24 stellt keinen geeigneten Bezugsfall dar.

Die Dimensionierung des allenfalls knapp 1 m vor die Baulinie tretenden Erkers mit einer Breite von 4 m erweist sich sowohl in den Abmessungen geringer als auch optisch weniger auffällig als die streitgegenständliche Balkonanlage. Aufgrund der Aufständerung der Balkone wirkt die streitgegenständliche Anlage als einheitlicher, vom Erd- bis zum Dachgeschoss hervortretender Gebäudeteil, der sowohl breiter als auch tiefer als der Erker auf der Südseite der …str. 24 ist. Der Erker auf der Westseite der …-str. 24 ist ohnehin deutlich kleiner als der auf der Südseite und eignet sich daher erst recht nicht als Vergleichsfall.

Da somit trotz der teilweise relativ großzügigen Zulassung von vor die Baulinie tretenden Gebäudeteilen durch die Beklagte keine Abweichung vergleichbarer Dimension existiert, würde durch die Zulassung eine neue Qualität von Überschreitungen erreicht, die die Grundzüge der Planung tangiert.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung.

Eine Befreiung für die streitgegenständliche Balkonanlage scheidet daher bereits mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB aus.

3.2.3 Im Übrigen bestünde auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB kein Rechtsanspruch auf die begehrte Befreiung, da insoweit ein Ermessen der Baugenehmigungsbehörde eröffnet ist. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Balkonanlage deutlich aus dem Rahmen der bisher erteilten Befreiungen fällt, konnte die Beklagte die streitgegenständliche Befreiung jedenfalls ermessensfehlerfrei ablehnen. Die fehlende Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Balkonanlage mit den baulichen Anlagen für die bisher Befreiungen erteilt wurden, hat die Beklagte auch zu Recht als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen.

Die sich hieraus ergebende erhebliche Bezugsfallwirkung stellt einen gewichtigen, die Ablehnung rechtfertigenden, städtebaulichen Grund dar.

4. Da die Beklagte die streitgegenständliche Befreiung zu Recht abgelehnt hat, war die Klage im streitgegenständlichen Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.