Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2016 - M 8 K 15.2783

bei uns veröffentlicht am06.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage als Sondereigentümerin der Doppelhaushälfte …--str. 172a in …, Fl. Nr. … (früher … und …) gegen die der Beigeladenen für das unmittelbar westlich angrenzende Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Umbau des dortigen Bestandsgebäudes sowie der Neuerrichtung einer Remise.

Zur Bebauungssituation siehe auch den nachfolgenden Lageplan:

Bild

Nach der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 12. Januar 2015 soll im Obergeschoss an der Straßenseite ein Büro mit einer Fläche von 68,55 m2 errichtet werden und im Dachgeschoss darüber ein weiteres Büro mit einer Fläche von 45,98 m2. Im Erdgeschoss unter den Büroräumen ist ein Feinkostladen mit einem kleinen Sitzbereich geplant, dessen Zugang an der Westseite liegen soll und dessen Geschäftszeiten in der Betriebsbeschreibung mit 8.00 bis 19.00 Uhr angegeben sind. Es sei mit zwei Beschäftigten zu rechnen.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die mit Bauantrag vom 12. Januar 2015, Pl. Nr. … sowie Freiflächengestaltungsplan und Baumbestandsplan mit Handeintragungen vom 24. April 2015 beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes zu Wohnhaus mit 11 Wohneinheiten, 2 Büros und Feinkostladen mit Sitzgelegenheit inkl. Freiraumgestaltung und Neuerrichtung einer Remise (Nebengebäude für Müll, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder inkl. Kellerabteil und Technikraum) auf dem Grundstück ...-str. 174, Fl. Nr. ... der Gemarkung ... Es seien 16 Kfz-Stellplätze und 34 Fahrradstellplätze herzustellen.

Die Nachbarschaft der ...-str. 172a, Fl. Nrn. ... und ... habe mit Schreiben vom 15. April 2015 und vom 21. April 2015 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben erhoben. Die Regierung ... habe im Jahr 2009 als damalige Widerspruchsbehörde festgestellt, dass die Bebauung in der näheren Umgebung dem gesetzlich definierten Baugebietstyp „Mischgebiet“ entspreche. In einem solchen Gebiet sei die Umnutzung des ehemaligen Getränkemarktes in ein Wohngebäude und auch die Errichtung von Nebengebäuden allgemein zulässig. Bei der Remise handele es sich um eine an der Grundstücksgrenze zulässige Nebenanlage. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren handele, in dem die Abstandsflächen nicht im Prüfungsumfang enthalten seien. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könne nicht festgestellt werden. Der Hof sei bereits von dem früheren Getränkemarkt als Abstellfläche für Fahrzeuge genutzt worden. Auch andere Hofflächen in der Umgebung würden zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt. Die Stellplätze für den Feinkostladen seien auf der Westseite und damit auf der den Nachbarn abgewandten Seite des Gebäudes gelegen. Die Stellplatzfläche auf der Ostseite stünde nur Bewohnern und Besuchern der Wohnungen und Büros zur Verfügung. Durch die Hecke an der gemeinsamen Grundstücksgrenze werde ein ca. 2 m breiter Abstand zu den Stellplätzen gewahrt. Der Feinkostladen überschreite nicht den in einem Mischgebiet zulässigen Störungsgrad. Von einem übergeordneten Einzugsbereich könne angesichts der geringen Größe des Feinkostladens nicht ausgegangen werden. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs sei nicht erkennbar. Bei der Außenfreifläche handele es sich um eine sehr kleine Fläche, die vor Läden als zulässig angesehen werde. Es seien maximal 2 Tische für 4 Gäste vorgesehen, der Abstand zum klägerischen Gebäude betrage rund 20 m, so dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-str. 172 - 172 a jeweils am 5. Juni 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2015, am selben Tag in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Mai 2015, Az. ... aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2015 führten die Bevollmächtigten der Klägerin aus, dass die Klägerin Sondereigentümerin der Doppelhaushälfte 1 nebst Garage 3 laut Aufteilungsplan sowie Sondernutzungsberechtigte der hieran angrenzenden Grundstücksflächen gemäß der Teilungserklärung vom 2. Dezember 1986 mit Nachtrag vom 23. März 2015 sei. Die Errichtung von 14 Kraftfahrzeugstellplätzen unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin verletze das Gebot der Rücksichtnahme und führe im Hinblick auf § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO zu unzumutbaren Beeinträchtigung durch Abgase, Feinstaub und Kiesstaub. Ferner sei mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen und in der Nacht mit Lichtimmissionen durch die Scheinwerfer der Fahrzeuge zu rechnen. Die schmale aus nicht immergrünen Büschen bestehende Hecke biete keinen ausreichenden Schutz. Es sei ohne weiteres möglich, die Stellplätze nach Westen hin zu verlegen. Die maßgeblichen Lärmgrenzwerte für Wohngebiete von 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) tags würden schon deshalb häufig überschritten, weil bereits die einmalige Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs zur Überschreitung dieser Richtwerte um mehr als 20 bzw. 30 dB(A) führen könne. Noch mehr gelte dies, wenn auf der Zufahrt rangiert bzw. im Rückwärtsgang gefahren werden müsse. Auch nach dem Bundesverwaltungsgericht begegneten Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Bei der geplanten Errichtung der Remise seien die Abstandsflächen nicht eingehalten, weil diese nicht die Voraussetzungen für eine an der Grundstücksgrenze zulässige Nebenanlage im Sinn von Art. 6 Abs. 9 BayBO erfülle. Es handele sich um ein Gebäude mit Feuerstätte, da der Kamin der Heizungsanlage im Keller unter der Remise über deren Dach geführt werden solle. Dieser Schornstein sei niedriger geplant als der Dachfirst mit der Folge, dass die Emissionen der Heizungsanlage vorrangig das Grundstück der Klägerin treffen würden. Die geplante Remise führe auch aufgrund der schmalen ...-straße zu einer abriegelnden Wirkung. Der Feinkostladen mit Sitzgelegenheit verstoße ebenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich einer Freifläche sei eine Überprüfung, dass das beantragte Vorhaben gegenüber den betroffenen Nachbarn die zulässigen Immissionsrichtwerte einhalte. Eine entsprechende Prüfung habe die Beklagte nicht vorgenommen und in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Auflagen hierzu erteilt. Weiter sei der bauplanungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Bei dem Grundstück Fl. Nr. ... handele es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Schafweide). Dieses Grundstück (sei es auch nur im südlichen Teilbereich) in mittelbares Bauland umzuwandeln, widerspreche dem bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2015 entgegneten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, das Gebiet sei weiterhin als Mischgebiet einzustufen, wie der Reifenhandel in der ...-str. 168/170, die Kfz-Werkstatt in der ...-str. 165 und die Gaststätte in der ... Allee 187 zeigten. Die geplanten Nutzungen fügten sich nach der Art in die nähere Umgebung des Mischgebiets ein und seien damit zulässig. Stellplätze und Garagen seien in Wohngebieten generell zulässig (§ 12 Abs. 2 BauNVO). Der Bauherr dürfe den durch die zugelassene Nutzung hervorgerufenen Bedarf an Stellplätzen auf seinem Baugrundstück unterbringen, der Nachbar habe die damit verbundenen Geräusche als sozialadäquat hinzunehmen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der Situierung der Stellplätze vor. Bei der Remise handele es sich um eine an der Grundstücksgrenze zulässige Nebenanlage, von der keine erdrückende Wirkung und kein Einmauerungseffekt ausgehe. Gebäude ohne Aufenthaltsräume dürften gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Der Feinkostladen sei in einem Mischgebiet zulässig, eine Beeinträchtigung sei schon begrifflich nicht denkbar.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 vertieften die Bevollmächtigten der Klägerin ihren bisherigen Vortrag.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen,

und vertiefte die Überlegungen des angefochtenen Bescheids. Weiterhin machte sie Ausführungen zur Zulässigkeit der Stellplätze und der Remise sowie zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 vertieften die Bevollmächtigten der Beigeladenen, es läge kein allgemeines Wohngebiet, sondern ein Mischgebiet vor. Die Stellplätze seien generell zulässig. Der bisherige Fahrverkehr durch den Getränkemarkt sei erheblich höher.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Klägerin, es läge ein allgemeines Wohngebiet vor. Es sei entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht mit einer geringen Frequentierung der Stellplätze zu rechnen und deshalb nach der gängigen Praxis eine Tiefgarage zu fordern. Außerdem diene der Hof der Beigeladenen zugleich auch als Durchfahrt zum landwirtschaftlichen Grundstück Fl.-Nr. ... Die streitgegenständliche Baugenehmigung lasse eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Parkplatzlärms vermissen. Die Silberlinden beeinträchtigten durch ihre Wurzeln die Nutzung des klägerischen Grundstücks, die Baugenehmigung enthalte keine Wurzelsperren, die eine solche Beeinträchtigung verhindern könnten. Der Ehemann der Wohnungseigentümerin ... sei Allergiker und damit von den Silberlinden betroffen. Bei der Remise handele es sich nicht um eine Nebenanlage, da der Schornstein der Feuerungsanlage durch die Remise geführt werde. Der Schornstein entspreche nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Feuerungsverordnung. Die Heizungsanlage solle ganzjährig betrieben werden, weil sie auch der Warmwassererzeugung diene und beeinträchtige die Bewohner des klägerischen Grundstücks daher nicht nur im Winter. Die Klägerin bestreite die Bauvorlagenberechtigung der Entwurfsverfasserin.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 6. Juni 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren ausführlichen schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Nachbarrechten verletzt, die zum Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO gehören, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Sondereigentümerin klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO.

Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U .v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1; BayVGH, B. v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664 - juris LS; B .v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B. v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 -1336 - juris Rn. 2; B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.352 - juris Rn. 10; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 - juris LS 1; B .v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 BayBO Rn. 12).

Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Klagebefugnis gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

2. Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO, führt im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob überhaupt Abstandsflächen auf den Bereich des Sondereigentums der Klägerin fallen - jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg der Klage, da für das streitgegenständliche Vorhaben mangels Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11) und eine Abweichung von den Abstandsflächen weder beantragt noch erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 174; B. v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen scheidet deshalb im vorliegenden Fall schon allein aus diesem Grund aus (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.).

3. Als nachbarschützende Rechte im Bauplanungsrecht kommen vorliegend der Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart (vgl. 4.) sowie auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme (vgl. 5. bis 8.) in Betracht, die jedoch beide keinen Erfolg haben.

Da für den Bereich des Vorhabengrundstücks weder ein qualifizierter noch ein einfacher Bebauungsplan und auch keine Festsetzungen eines einfachen übergeleiteten Baulinienplanes vorliegen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist im Innenbereich ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

4. Ein nachbarlicher Abwehranspruch im Hinblick auf die Wahrung der Gebietsart hat vorliegend keinen Erfolg (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13), da der Klägerin als Sondereigentümerin kein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zusteht (BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 22, 23 m. w. N.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris).

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ist das Sondereigentum der Klägerin allenfalls im gleichen Maß wie das Anwesen insgesamt betroffen und somit das Gemeinschaftseigentum.

Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses (vgl. BVerwG U. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 583). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 - ZfBR 2012, 378).

Diese rechtliche Schicksalsgemeinschaft aufgrund des bestehenden wechselseitigen Austauschverhältnisses besteht im Hinblick auf das konkret betroffene Grundstück, wie auch sonst das Bauplanungsrecht allein grundstücksbezogen ist. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht das Grundstück im Gesamthandeigentum der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Entsprechend besteht primär eine Betroffenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und keine Betroffenheit eines einzelnen Sondereigentümers. Am wechselseitigen Austauschverhältnis nimmt grundsätzlich nur das Grundeigentum zur gesamten Hand teil. Auch bestimmt nicht der Sondereigentümer die Art der baulichen Nutzung des Grundstücks, sondern die zulässige Art der baulichen Nutzung bestimmt sich grundstücksbezogen aus dem Bauplanungsrecht.

Eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin, welche über das hinausginge, was die Eigentümergemeinschaft als solche für das Gemeinschaftseigentum geltend machen kann, ist nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - BayVBl 2004, 50 = NVwZ 2004, 629; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51; bestätigt durch BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris). Insbesondere ist nicht zu sehen, dass insoweit der Beklagten als Genehmigungsbehörde der Schutz der nachbarlichen Interessen hinsichtlich des Sondereigentums speziell aufgetragen gewesen wäre.

5. Vorliegend wird die Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung auch nicht in ihren nachbarschützenden Rechten aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt. Gemessen am allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die Remise (vgl. 6.) noch in Bezug auf den geplanten Feinkostladen mit zugehöriger Freifläche (vgl. 7.) und schließlich auch nicht hinsichtlich der gerügten Stellplätze (vgl. 8.) als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3; B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9). Für die Verletzung von nachbarlichen Rechten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es daher vorliegend allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf die Klägerin einhält (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 4).

6. Die Errichtung der sogenannten Remise verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme, und zwar weder in Bezug auf die vorgebrachte erdrückende Wirkung (vgl. 6.1) noch hinsichtlich der gerügten Emissionen (vgl. 6.2) und ferner auch nicht wegen des geltend gemachten Abstandsflächenverstoßes (vgl. 6.3).

6.1 Soweit die Klägerin rügt, dass die Remise eine abriegelnde und erdrückende Wirkung habe, kommt vorliegend keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.

Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit durch die Remise eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin hervorgerufen wird oder, ob nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betroffen ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 22, 23 m. w. N.). Es fehlt aber jedenfalls schon an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und dem klägerischen Anwesen. Die Remise ist eingeschossig mit Satteldach und das klägerische Gebäude zweigeschossig, so dass es an den für die Annahme einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung erforderlichen Voraussetzungen fehlt.

6.2 Auch durch den auf der Remise geplanten Kamin bzw. dessen zu erwartenden Emissionen wird die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme verletzt.

Das Ausmaß der gebotenen Rücksichtnahme wird vorliegend durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Feuerungsverordnung (FeuV) bestimmt. Danach muss in einem Umkreis von 8 m bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bis 50 kW Gesamtnennwärmeleistung die Mündung einer Abgasanlage die Oberkante von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Ziffer b) FeuV vergrößert sich der erforderliche Abstand je weitere angefangene 50 kW Leistung um einen weiteren Meter.

Nach der Baubeschreibung und den Eingabeplänen handelt es sich vorliegend um eine Gastherme mit 90 kW Leistung. Der gesetzlich erforderliche Abstand zu den Oberkanten der Fenster und sonstigen Öffnungen des klägerischen Gebäudes muss damit 9 m betragen. Nach dem Eingabeplan beträgt der Abstand des Kamins zur Grundstücksgrenze abgegriffen rund 9,5 m und etwa 15 m bis zu dem Teil des Wohnhauses, das im Sondereigentum der Klägerin steht. Damit hält der Kamin den erforderlichen Abstand nicht nur ein, sondern überschreitet ihn sogar deutlich. Seine Mündungsöffnung darf deshalb unterhalb der Oberkante der Öffnungen des klägerischen Gebäudeteiles liegen.

Von der Klägerin wurde weder substantiiert dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln könnte, bei dem auch unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen der Feuerungsverordnung mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Damit verbleibt es bei dem gemäß § 9 FeuV festzusetzenden Mindestabstand, der im vorliegenden Fall nicht nur eingehalten, sondern sogar deutlich überschritten wird, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausscheidet.

Darüber hinaus sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FeuV nach den eingereichten Bauvorlagen eingehalten, unabhängig davon, dass es sich bei dieser Regelung ohnehin nicht um eine dem Schutz der Nachbarschaft dienende Vorschrift handelt.

6.3 Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO und sei daher bauplanungsrechtlich rücksichtslos, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Daher kann schon allein aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass selbst eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11), unabhängig davon ob die Abstandflächen überhaupt im Bereich des Sondereigentums liegen.

7. Es liegt auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Zulassung des Feinkostladens und der zugehörigen Freifläche vor.

7.1. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14).

7.2 Der Feinkostladen soll eine Verkaufsfläche von 50 m2, einen Sitzbereich von 14,8 m2 und eine Außenfläche von abgegriffen etwa 11 m2 mit 8 Sitzplätzen erhalten. Als Betriebszeit ist nach der Betriebsbeschreibung die Zeit von 8 bis 19 Uhr vorgesehen. Ein derart kleiner Laden mit seiner geringen Zahl von Sitzplätzen dient offensichtlich der Versorgung des Gebietes. Von einem allgemein zulässigen Ladengeschäft von üblicher Art und Größe wie vorliegend gehen jedoch regelmäßig keine Lärmemissionen aus, die geeignet sind, erhebliche Nachteile und Gefahren für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Das gilt auch für die kleine zugeordnete Freifläche. Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass auf der lediglich 11 m² großen Freifläche, die Platz für nur 2 Tische mit maximal 8 Sitzplätzen aufweist und in etwa so groß ist wie die angrenzenden Terrassen der geplanten Wohnungen, Lärm erzeugt wird, der über die gewöhnliche Gesprächslautstärke hinausgeht, zumal die Betriebszeit auf die Tageszeit (8.00 - 19.00 Uhr) sowie auf Werktage begrenzt ist und sich die grundsätzlich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 d) BayBO verfahrensfreie Freischankfläche in mehr als 18 m Entfernung von dem klägerischen Gebäude befindet. Hinzu kommt, dass es sich um keine Gaststätte, sondern lediglich um eine Freifläche zu einem kleinen Feinkostladen handelt. Durch die geringe Dimensionierung, die Begrenzung der Betriebszeit und die Entfernung von knapp 20 m wird dem Ruhebedürfnis der Nachbarn ausreichend Rechnung getragen. Insoweit sind keine Umstände ersichtlich, die dazu geeignet wären, einen Immissionskonflikt hervorzurufen. Die Nutzung der Freifläche lässt lediglich Lärmimmissionen erwarten wie auf den angrenzenden Terrassen und Gärten der Wohneinheiten, deren Nutzung jedoch auch an Feiertagen und nach 19.00 Uhr zulässig ist. Im Übrigen handelt es sich bei der ...straße auch nicht um eine ruhige Anwohnerstraße, sondern gemäß der in den Akten befindlichen „Lärmkarte ... 2007 nach EU-Umgebungslärmrichtlinie“ und der Lärmkarte 2012 um eine lärmintensive Durchgangsstraße, deren Lärmpegel im Bereich des klägerischen Anwesens mit 70 bis 75 dB(A) dem Lärmpegel eines Industriegebietes entspricht. Daher ist keine bemerkbare zusätzliche Beeinträchtigung der Klägerin bzw. der Nachbaranwohner zu erwarten und damit auch kein Immissionskonflikt, der durch eine Lärmprognose, der Festsetzung von Lärmrichtwerten und weiteren Lärmschutzauflagen gelöst werden müsste.

8. Auch die Errichtung der Kraftfahrzeugstellplätze entlang der östlichen gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem klägerischen Grundstück verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

8.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen nach der Art der Nutzung bestimmt sich nach § 12 BauNVO. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO nichts anderes ergibt. Daraus folgt, dass die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung planungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Garagen und Stellplätze erwachsenden Störungen regelmäßig von der Nachbarschaft hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris Rn. 4).

Bei den Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze handelt es sich (nur) um diejenigen, welche nach der Stellplatzsatzung der Beklagten herzustellen sind. Für die vorgesehenen 11 Wohnungen sind 11 Stellplätze erforderlich, die beiden Büroräume benötigen drei Stellplätze. Somit ist sogar der Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO entsprochen, wonach in reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassenen Nutzungen verursachten Bedarf zulässig sind.

8.2 Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, dass Garagen und Stellplätze auf dem Baugrundstück unter dem Blickwinkel der Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO grundsätzlich nicht an jeder beliebigen Stelle errichtet werden können und dass sie gerade in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern im Einzelfall rechtlich bedenklich sein können (vgl. VG München, B. v. 1.3.2016 - M 8 SN 15.4049 m. w. N.), ist festzuhalten, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins am 6. Juni 2016 dem von der ...-straße abgewendeten nördlichen Teil des klägerischen Grundstücks nicht die Qualität eines bisher von Kraftfahrzeugen verschonten rückwärtigen Ruhebereichs zukommt.

Der im Rahmen des Vorhabens für die Stellplätze vorgesehene Bereich des Grundstücks der Beigeladenen wird bereits jetzt als Parkplatz genutzt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist er geteert und es sind Markierungen für Stellplätze an der gemeinsamen Grenze zum klägerischen Grundstück aufgebracht, die als Parkplätze für den nach der Baugenehmigung vom 2. November 2006 auf dem Vorhabengrundstück zeitlich befristet genehmigten Getränkemarkt dienen.

Ebenso wird die Freifläche des östlich an das klägerische Anwesen angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ... ausschließlich als Kraftfahrzeugabstellfläche und Anfahrtszone für die in dem Gebäude ...-straße 168 befindliche „...-zentrale ...“ sowie die ebenfalls dort betriebene Kfz-Meisterwerkstatt mit drei Werksgaragen genutzt. Das klägerische Grundstück wird also im rückwärtigen Bereich an den zwei Längsseiten im Osten wie im Westen bereits gegenwärtig von Kraftfahrzeugabstellflächen eingerahmt. Von einem ruhigen bisher von Kraftfahrzeuglärm und anderen Immissionen verschonten Ruhebereich kann folglich nicht die Rede sein.

Darüber hinaus befinden sich nach dem Ergebnis des Augenscheins auch auf dem Anwesen ... Allee 187 im rückwärtigen Bereich grenzständig zum Vorhabengrundstück Stellplätze der dortigen Großgaststätte. Parkplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich sind folglich in der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Anwesens allgemein vorhanden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein rückwärtiger Ruhebereich erkennbar ist.

Von den Stellplätzen im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks sind weder besondere Beeinträchtigungen noch überdurchschnittliche Lärmemissionen zu erwarten. Es gibt keine Höhendifferenz zur Straße, es liegt kein extrem enger Rangierbereich vor und die Anzahl der Fahrten wird sich aufgrund der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück (11 Wohneinheiten und zwei Büroräume) im Rahmen des allgemein Üblichen halten. Die Stellplätze für den Betrieb des Feinkostladens sind ohnehin auf der westlichen Seite des Vorhabengebäudes situiert und werden daher von diesem gegen das klägerische Anwesen wirksam abgeschirmt, so dass auch in dieser Hinsicht eine Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen werden kann. Auch die von Klägerseite gerügten nächtlichen Lichtimmissionen durch Scheinwerferlicht führen zu keinem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, da es angesichts der geringen Zahl von genehmigten Stellplätzen auf unmittelbarer Höhe des klägerischen Gebäudes nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen kommen kann, die darüber hinaus als sozialadäquat hinzunehmen sind und die im Übrigen durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen (Anbringung von Vorhängen, blickdichter Gartenzaun, Rollläden, etc.) auf ein Minimum reduziert werden können.

Damit hat die Klägerin als Sondereigentümerin auch vor dem Hintergrund, dass insoweit bereits fraglich ist, ob hier lediglich eine Belastung des gesamten Grundstücks im Raum steht, so dass nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betroffen ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 22, 23 m. w. N.), jedenfalls die von den zulässigen Stellplätzen zu erwartenden Störungen hinzunehmen.

9. Soweit die Anpflanzung von Silberlinden auf dem Vorhabengrundstück gerügt wird, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin dadurch in nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt sein könnte, die vom Prüfumfang der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren umfasst sind. Die Klagepartei hat jedenfalls weder dargelegt, dass die Pollen der Silberlinden als heimische Baumart für Allergiker von einer gesteigerten allergenen Bedeutung sind noch, dass der Ehemann der Klägerin gegen die Pollen von Silberlinden in besonderem Umfang allergisch ist bzw. überhaupt an einer Allergie leidet. Die bloße unsubstantiierte Behauptung reicht jedenfalls für eine Verletzung in Nachbarrechten, ebenso wie die bloße Befürchtung von zukünftigen Schäden durch das Wurzelwerk nicht aus. Im Übrigen wird die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

10. Soweit die Klägerin die Bauvorlagenberechtigung der Entwurfsverfasserin bestreitet, ist auf den Beschluss des Eintragungsausschusses bei der Bayerischen Architektenkammer vom 11. März 2003 hinzuweisen, wonach diese als Architektin in die Liste der auswärtigen Architekten eingetragen wurde, so dass die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 2 BayBO erfüllt sind (vgl. Behördenakte S. 47). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Klägerin kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Art. 61 BayBO um eine nicht drittschützende Verfahrensvorschrift handelt und auch insoweit nicht erkennbar ist, inwieweit die Klägerin als Sondereigentümerin im Vergleich zur Wohnungseigentümergemeinschaft in besonderem Maße betroffen sein soll (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 22, 23 m. w. N.).

11. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2016 - M 8 K 15.2783

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Tektur-Genehmigung vom 18. Oktober 2013 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M.

Das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragsteller grenzt im Westen an das Baugrundstück.

Mit Beschluss vom 29. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15. November 2013 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Die Antragsteller berufen sich im Beschwerdeverfahren auf eine Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 18. Oktober 2013 anzuordnen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Ihm wurde inzwischen die Fortführung der Bauarbeiten von der Antragsgegnerin untersagt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung gerichtete Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragsteller (zunächst) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage begehren.

Die im Beschwerdeverfahren allein geltend gemachte Verletzung der Abstandsflächenvorschriften verhilft der Beschwerde der Antragsteller nicht zum Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der Bescheidsbegründung - zutreffend - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, weil das Vorhaben kein Sonderbau ist (Art. 59 Satz 1, Art. 2 Abs. 4 BayBO). Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HalbsBayBOayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung zur Einhaltung der Abstandsflächen ins Leere. Dass der vom Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist ohne Belang und im Hinblick auf die darin dokumentierte Abstandsflächenübernahme nachvollziehbar.

2. Nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, kommen auch keine gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 AltVwGOVwGO in Betracht.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Unter Abänderung der Nummer I des Beschlusses vom 1. März 2016, M 8 SN 15.4049, wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene begehrt die sofortige Vollziehbarkeit der ihm von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. August 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Januar 2017 erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein Dreifamilienhaus sowie Errichtung eines unterkellerten Nebengebäudes und von Nebenanlagen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, …straße 120, das mit seiner Westseite an das Grundstück des Beigeladenen FlNr. …, …straße 122 angrenzt. Gegen die dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2015 für die Nutzungsänderung und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten und für den Neubau eines unterkellerten Nebengebäudes mit Garage und Lager hatte die Antragstellerin am 15. September 2015 Klage erhoben (M 8 K 15.4050). Auf ihren ebenfalls vom 15. September 2015 datierten Antrag hin ordnete die Kammer mit Beschluss vom 1. März 2016, M 8 SN 15.4049, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19. August 2015 nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, da die Situierung der Doppelgarage sowie eines daneben befindlichen freien Stellplatzes einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme darstelle. Über den entsprechenden Zu- und Abfahrtsverkehr für drei Kraftfahrzeuge unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin hin sowie der mit der Benutzung der Garage und des Stellplatzes einhergehenden Lärmeinwirkungen etwa durch Türenschlagen werde in den ruhigen Gartenbereich eine erhebliche Lärmbelastung hineingetragen, die den umliegenden Nachbarn nicht zumutbar sei.

Auf den Änderungsantrag des Beigeladenen vom 14. September 2016, nunmehr gerichtet auf Nutzungsänderung und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten und für den Neubau eines unterkellerten Nebengebäudes und von Nebenanlagen, erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Januar 2017 im vereinfachten Genehmigungsverfahren die streitbefangene Änderungsgenehmigung, die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 3. Januar 2017 zugestellt wurde. Vor dem Hintergrund der erteilten Änderungsgenehmigung erklärten die Beteiligten die Hauptsache M 8 K 15.4050 übereinstimmend für erledigt; das Verfahren wurde daraufhin durch Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2017 eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017, bei Gericht eingegangen am 31. Januar 2017, hat die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. Januar 2017 erhoben. Die Verwaltungsstreitsache, über die noch nicht entschieden ist, wird bei Gericht unter M 8 K 17.377 geführt. Einen gleichzeitig bei Gericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (M 8 SN 17.376) hat die Antragstellerin auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis zur prozessualen Verfahrenskonstellation vom 8. März 2017 am 22. März 2017 zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Gerichts vom 23. März 2017 eingestellt.

Mit Schriftsatz des Beigeladenen vom 13. März 2017, bei Gericht eingegangen am 16. März 2017, beantragt dieser sinngemäß, den Antrag der Antragstellerin vom 15. September 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 1. März 2016 abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die von der Antragsgegnerin erteilte Änderungsgenehmigung vom 2. Januar 2017 werde noch von der mit Beschluss vom 1. März 2016 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage erfasst, da die Identität des Vorhabens gewahrt sei. Von den ursprünglich geplanten Kfz- Stellplätzen im rückwärtigen Bereich sei Abstand genommen und damit dem Nachbarschutz ausreichend Rechnung getragen worden. Danach liege nicht länger eine Störung des rückwärtigen Ruhebereichs durch zu- und abfahrenden Kfz-Verkehr vor.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2017 beantragt die Antragstellerin sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei weiter aufrecht zu halten, da auch gegen die neue Baugenehmigung Klage erhoben worden sei. Diese werde unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.377 geführt. Die Anfechtungsklage sei voraussichtlich erfolgreich. Es sei offensichtlich, dass die Baugenehmigung mit der Genehmigung des Nebengebäudes die faktische rückwärtige Baugrenze im gegenständlichen unbeplanten Innenbereich missachte und damit den Nachbarn den Wohnfrieden durch den begrünten Bereich der aneinander anschließenden Gärten nehme. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde des Weiteren auf die Ausführungen im Hauptsacheverfahren verwiesen. Bereits die Bauarbeiten an sich seien aufgrund der beengten Lage in der Doppelhaussiedlung für die unmittelbar angrenzende Antragstellerin mit einer erheblichen Belastung durch Lärm, Staub und Erschütterungen verbunden. Dies sei nur gerechtfertigt, wenn das Bauvorhaben rechtmäßig sei. Das Vorhaben betreffe eine reine Wohnnutzung, auf die der Beigeladene nicht zu eigenen Wohnzwecken angewiesen sei. Ein dringendes unternehmerisches Bedürfnis an der sofortigen Verwirklichung bestehe ebenfalls nicht, da die entstehenden Flächen zu Wohnzwecken genutzt würden und vermietet werden sollten. Der Bauherr benötige die Einkünfte daraus aber nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, da dieser durch seine ständige Arbeit abgesichert sei. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortgeltung der aufschiebenden Wirkung überwiege somit sowie mit Blick auf die sonst durch die Realisierung des angegriffenen Vorhabens geschaffenen vollendeten Tatsachen das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit.

Die Antragsgegnerin hat zuletzt im Verfahren M 8 SN 17.376 die Behördenakten vorgelegt und dort mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage der Antragstellerin habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sich die Änderungsgenehmigung vom 2. Januar 2017 als rechtmäßig erweise und insbesondere die Antragstellerin als Nachbarin nicht in ihren Rechten verletze.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 SN 15.4049, M 8 K 15.4050, M 8 SN 17.376 und M 8 K 17.377 Bezug genommen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 1. März 2016, M 8 SN 15.4049, hat Erfolg.

1. Der Antrag des Beigeladenen vom 13. März 2017, sinngemäß gerichtet auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 1. März 2016, M 8 SN 15.4049, ist zulässig.

Ziel des Antrags ist die Ablehnung des erfolgreichen Antrags der Antragstellerin nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen (vgl. B.v. 29.1.2003 - 23 CS 02.3176 - BayVBl 2003, 405; B.v. 14.9.2006 - 25 CS 06.1474 - juris; B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - NVwZ-RR 2007, 821; B.v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; B.v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 14) erledigen sich diese Beschlüsse nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung. Daher ist es folgerichtig, dass sich auch der Eilantrag des Nachbarn nicht schon ipso jure mit dem Erlass eines Tekturbescheids erledigt, sodass das Rechtsschutzinteresse für einen Änderungsantrag zu bejahen ist, der auf die Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Soll also erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach vom Bauherrn ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gestellt werden, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. auch SächsOVG, B.v. 15.7.1999 - 1 S 308/99 - NVwZ-RR 2000, 582; OVG Berlin-Bbg, B.v. 14.3.2006 - OVG 10 S. 7.05 - juris). So liegt der Fall mit Blick auf die Änderungsgenehmigung vom 2. Januar 2017 auch hier.

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5, Abs. 7 Satz 2 VwGO originär anzustellende gerichtliche Ermessenentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden -, ist aufgrund der veränderten Umstände, die sich aus der Tekturgenehmigung vom 2. Januar 2017 ergeben, neu zu treffen.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 19. August 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Januar 2017 sind sonach nicht mehr gegeben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe für eine Erfolglosigkeit der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage M 8 K 17.377. Voraussichtlich verstößt das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Antragsgegnerin zu prüfen waren (Art. 59 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 aaO). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.

2.2 Dies zugrunde gelegt, wird die Klage der Antragstellerin nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben - soweit hier entscheidungserheblich - wegen seiner Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO kommt vorliegend als nachbarschützendes Recht allein das in § 34 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in Betracht, während hingegen die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach ganz herrschender Auffassung, der auch das erkennende Gericht folgt, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4; VG München, B.v. 12.7.2010 - M 8 SN 10.2346 - juris Rn. 53). Die von der Antragstellerin maßgeblich thematisierte Frage der vorhabenbedingten Einhaltung einer (faktischen) hinteren Baugrenze (vgl. insbesondere Klageschrift vom 30. Januar 2017, Seite 4) bedarf somit vorliegend keiner Entscheidung.

Dies zugrunde gelegt, liegt vorhabenbedingt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (mehr) vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 bzw. § 4 BauNVO, § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6). So liegt der Fall auch hier.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes u.a. dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 - juris). Hiervon kann vorliegend mit Blick auf das erdgeschossige, ca. 2,80 m hohe und ca. 6 m lange grenzständige Nebengebäude nicht die Rede sein. Gleiches gilt für die Erweiterung des Hauptgebäudes im 1. Obergeschoss des nördlichen Anbaus mit einer Wandhöhe von dort sodann ca. 6,30 m.

Auch der Vortrag eines erheblichen Schattenwurfes erweist sich als unsubstantiiert, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, woher ein solcher auf das Grundstück des Antragstellers vorhabenbedingt in relevanter Weise resultieren soll.

Vielmehr genügt das grenzständige Nebengebäude nach den eingereichten Bauvorlagen den rechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, auch wenn dies nach Art. 59 BayBO im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht verfahrensgegenständlich ist. Gleiches gilt für die Erweiterung des Hauptgebäude mit Blick auf Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO (H/2, mindestens 3 m bei bis zu 16 m Außenwandlänge) zum Grundstück der Antragstellerin hin, da das Gebäude des Beigeladenen mit einer Wandhöhe des durch die ebenfalls antragsgegenständliche Aufstockung um ein 1. Obergeschoss allein betroffenen nördlichen Anbaus von nunmehr 6,236 m bei einer Gesamtgebäudetiefe von 13,08 m einen ausreichenden Grenzabstand zum Grundstück der Antragstellerin von vorhandenen 3,36 m aufweist.

Die Beachtung der Vorschrift des Art. 6 BayBO indiziert vorliegend - bezogen auf die Schutzgüter des Abstandflächenrechts (vgl. Dhom in: Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 6 Rn.1) - auch unabhängig vom Umfang des Prüfprogramms des Art. 59 Satz 1 BayBO die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen offenkundig eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 29). Es ist auch nicht ersichtlich, dass hiervon eine durch den Einzelfall bedingte Ausnahme anzunehmen wäre.

Schließlich stellt auch die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet ohne eine entsprechende planerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 98.77 - juris Rn. 18 f.; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.6.1993 - 1 B 11353/93 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die städtebaulich erwünschte (Nach-)Verdichtung (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BauGB) bringt es mit sich, dass die Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit genutzt werden, sofern sie sich in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügen. Die bauliche Verdichtung mag Nachbarn unpassend erscheinen, sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Insbesondere besteht kein Anspruch, dass das streitgegenständliche Grundstück wie das eigene Grundstück genutzt oder bebaut wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.11.2012 - Au 4 K 11.1678 - juris Rn. 36). Die Erweiterung des Bestandes um eine (oder mehrere) Wohneinheit(en) statt eines bisher vorhandenen kleineren Gebäudes, das im Bestand mit einer geringeren Zahl von Wohneinheiten versehen ist, ist deshalb - wie hier - nicht rücksichtslos.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet zudem auch keinen sog. „Milieuschutz“ in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur bzw. der Gartencharakter eines Baugebiets oder Nachbargrundstücks erhalten bleiben (vgl. VG München, B.v. 11.11.2015 - M 8 SN 15.3892 - juris Rn. 57 m.w.N.). Insoweit kann die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, dass es sich vorliegend im rückwärtigen Geviert um einen durchgrünten Gartenbereich handele, dessen Charakter durch das Vorhaben ge- bzw. zerstört werde - losgelöst von den (ausweislich der von der Antragsgegnerin zum Schriftsatz vom 27. Februar 2017 im Verfahren M 8 SN 17.376 vorgelegten Luftbilder) im rückwärtigen Bereich in der näheren Umgebung des Vorhabens bereits tatsächlich vorhandenen Schwimmbäder und Nebenanlagen - schon von Rechts wegen nicht durchdringen.

Das tektierte Vorhaben ist schließlich auch in Hinblick auf den zu erwartenden Kfz-Verkehr nicht (mehr) rücksichtslos. Die mit einer Wohnnutzung verbundenen Immissionen von an- und abfahrenden Kraftfahrzeugen des Anwohnerverkehrs sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35). Das gilt auch für den mit der Wohnnutzung verbundenen Besucherverkehr. Dass das Vorhaben in seiner nunmehr geänderten Form im Hinblick auf den zu erwartenden Kfz-Verkehr zu und von dem zur Straße hin nunmehr noch vorgesehenen einen Pkw-Stellplatz nicht rücksichtslos ist, wird letztlich auch von der Antragstellerin nicht mehr in Zweifel gezogen. Dies gilt im Übrigen gerade auch deshalb, weil mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 auf dem Grundstück des Beigeladenen an gleicher Stelle bereits ein Carport genehmigt wurde.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 1.5 und 9.7.1 der Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.