Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2015 - M 8 K 15.1890
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Bürogebäude bebauten Grundstücks ...-straße 24, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... und wendet sich gegen die Baubeseitigungsverfügung der Beklagten vom ... April 2015.
Das Grundstück des Klägers ist mit einem sechsgeschossigen Bürogebäude bebaut, wobei das sechste Geschoss als ein allseits zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet ist. Für das Anwesen ...-straße 24 auf der Fl.Nr. ... liegt eine Baugenehmigung vom ... November 1965 vor, mit der die Errichtung eines fünfgeschossigen Bürogebäudes genehmigt wurde. Eine Baugenehmigung für die Errichtung des sechsten Terrassengeschosses wurde nicht erteilt.
Das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit ... November 1969 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. ... Der Bebauungsplan erstreckt sich auf das Areal östlich der ...-straße zwischen ...- und ...-straße und setzt beiderseits der ...-straße als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet mit unterschiedlichem Nutzungsmaß fest. Im westlichen Bereich sind eine öffentliche Grünfläche, eine Dauerkleingartenanlage und ein allgemeines Wohngebiet an der Ecke ...- und ...-straße festgesetzt. Im Osten schließt sich an das festgesetzte Gewerbegebiet eine Wohnbebauung an, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Zwischen der Wohnbebauung im Osten und den sich westlich anschließenden Gewerbeflächen ist ein 10 m breiter Grünstreifen festgesetzt. Die ...-straße, die von der ...-straße in Richtung der östlich liegenden Wohnbebauung verläuft, ist im Bereich des Gewerbegebiets als Sackgasse ausgebildet.
Das Grundstück des Klägers liegt weiter westlich der Wohnbebauung in einem Gebiet des Bebauungsplans, das durch die 12 m breite ...-straße von den sich an östliche Wohnbebauung anschließenden Gewerbeflächen abgetrennt ist. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) fest. Als zulässiges Maß der baulichen Nutzung sind die maximale Geschosszahl von 5 Geschossen, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Im Ostteil des Gewerbegebiets, das sich unmittelbar an die östlich gelegene Wohnbebauung anschließt, ist ein reduziertes Maß der baulichen Nutzung von maximal 3 Geschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. In der Bebauungsplanbegründung ist auf Seite 6 ausgeführt, dass im Ostteil des Gewerbegebiets die Höhenentwicklung auf 3 Geschosse und die Geschossflächenzahl auf 0,8 begrenzt werde, um einen Übergang zu der an das Gewerbegebiet anschließenden Wohnbebauung zu erreichen. Auf Seite 7 der Begründung wird erläutert, dass als Trennung und Abschirmung zwischen dem Gewerbegebiet und der östlich angrenzenden Wohnbebauung ein 10 m breiter Streifen festgelegt worden sei, der mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sei. Ferner sei die ...-straße im Bereich des Gewerbegebiets als Sackgasse ausgebildet, um den gewerblichen Verkehr vom östlich anschließenden Wohngebiet fernzuhalten.
Das Grundstück des Klägers hat eine Grundfläche von 624 m² und grenzt im Osten an die ...-straße. Das Gebäude des Klägers hat eine Länge von 15 m und eine Breite von 11,03 m und erreicht im genehmigten Bestand eine Geschossflächenzahl von 1,325. Das nördlich unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück Fl.Nr. ... (...-straße 20) ist mit einem fünfgeschossigen 29,2 m langen und 22,1 m breiten Gebäude bebaut, das über ein im Dezember 2002 genehmigtes, zurückgesetztes sechstes Terrassengeschoss verfügt. Das Grundstück ...-straße 20 hat eine Grundfläche von 2903 m². Das sechste Terrassengeschoss verfügt über eine Länge von 23,35 m und eine Breite von 16,525 m.
Südlich schließt sich das Grundstück mit Fl.Nr. ... (...-straße 2) an, das mit einem im Oktober 1966 genehmigten zwei- und fünfgeschossigen Eckgebäude bebaut ist.
Zur baulichen Situation auf dem Baugrundstück sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1000. Der Lageplan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.
Mit Bauantrag vom 15. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Terrassengeschosses über dem 5. Obergeschoss und eine Nutzungsänderung von Büro zu Bordell im 1. bis 3. Obergeschoss des Anwesens ...-straße 24, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nach Plan-Nr. ... Mit dem Ablehnungsbescheid vom ... Februar 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 15. Oktober 2013 ab. Die gegen den Ablehnungsbescheid bei dem Verwaltungsgericht München erhobene Klage (Az.: M 8 K 14.943) blieb ohne Erfolg (Urteil vom 16. November 2015).
Mit Bescheid vom ... April 2015, der dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am
Das Gebäude ...-straße 20, Fl.Nr. ..., komme als Bezugsfall nicht in Betracht, da die für dieses Gebäude erteilte Befreiung von der festgesetzten Geschosszahl nur deshalb städtebaulich vertretbar gewesen sei, weil die GFZ nicht zusätzlich überschritten worden sei. Die Einhaltung der GFZ-Festsetzung sei Voraussetzung für die Befreiung von der Geschosszahl gewesen. Zudem sei das Grundstück Fl.Nr. ... wesentlich größer als das Baugrundstück, so dass es sich um einen anders gelagerten Sachverhalt handele, der auf den vorliegenden Fall ...-straße 24, welches zusätzlich die festgesetzte GFZ, die bereits im genehmigten Bestand überschritten sei, weiter überschreite, nicht übertragen werden könne. Die erstmalige Überschreitung von GFZ und Geschossigkeit hätte Vorbildwirkung für weitere Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Auch das Gebäude ...-straße 2, Fl.Nr. ..., sei nicht als Bezugsfall geeignet, denn die relevante Baugenehmigung sei auf den ... Oktober 1966 datiert, damit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ...
Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre es anderen Personen bzw. Personengruppen oder Gewerbetreibenden nicht vermittelbar, wenn Gebäude ohne Vorliegen bzw. Einhalten der baulichen Anforderungen (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Stellplatznachweis) aufgestockt und zur Aufenthaltszwecken genutzt werden könnten und damit eine Besserstellung gegenüber rechtstreuen Bürgern erfolgte. Diese negative Bezugsfallwirkung gelte es zu verhindern. Die Beseitigung des gesamten Terrassengeschosses sei verhältnismäßig und auch technisch möglich. Ein Teilabbruch als milderes Mittel komme aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht.
Die Frist zur Beseitigung sei angemessen. Innerhalb dieses Zeitraumes sei es möglich und zumutbar das Terrassengeschoss zu entfernen. Die Höhe des Zwangsgeldes entspreche der wirtschaftlichen Bedeutung des Bauwerkes und berücksichtige außerdem das Interesse, dass der Adressat am Fortbestand der baulichen Anlage habe. Auch im Hinblick auf das gesetzliche Höchstmaß von 50.000 Euro erscheine ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angemessen. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes könne dem Pflichtigen die Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist billigerweise zugemutet werden.
Mit Schriftsatz vom
die Verfügung der Beklagten vom ... April 2015 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom
Auch hätte für das Terrassengeschoss eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden können. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben. Warum gerade auf dem klägerischen Grundstück eine Überschreitung der GFZ städtebaulich nicht vertretbar sein solle, während dies auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken zugelassen worden sei, sei nicht verständlich und begründbar. Die Beklagte habe weder in dem ablehnenden Bescheid zur beantragten Baugenehmigung noch in der Beseitigungsanordnungen hierzu Näheres ausgeführt. Aus dem Lageplan und den klägerseits vorgelegten Bildern sei erkennbar, dass sich das Gebäude des Klägers mit Terrassengeschoss harmonisch in das Straßenbild der ...-straße zwischen den beiden benachbarten Baukörpern auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... einfüge. Die Höhenentwicklung der drei Gebäude sei gleichmäßig. Von der Straße aus betrachtet ergebe sich der Eindruck, dass die Grundstücke mit gleich hohen und im Wesentlichen gleich massiven Gebäudekomplexen bebaut seien. Nachbarliche Belange seien durch das Terrassengeschoss nicht betroffen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass das Terrassengeschoss auf allen Seiten gegenüber der darunterliegenden Bebauung zurückgesetzt sei. Zusätzliche Abstandsflächen würden durch dieses Terrassengeschoss nicht ausgelöst. Im Übrigen gehe die Beklagte in den Beseitigungsanordnungen davon aus, dass das Terrassengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werden solle. Tatsächlich sei eine solche Wohnnutzung nicht geplant. Im Terrassengeschoss sollten lediglich Betriebsleiterwohnungen entstehen. Die Errichtung solcher Wohnungen sei nach § 8 Abs. 2 BauNVO auch im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Insofern lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung vor. Da auf diese Weise ordnungsgemäße öffentlichrechtliche Verhältnisse geschaffen werden könnten, sei die angegriffene Beseitigungsanordnung rechtswidrig.
Darüber hinaus sei die Beklagte selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnungen nicht verpflichtet gewesen, diese zu erlassen. Deren Erlass stehe vielmehr im Ermessen der Behörde. Die Ermessenserwägungen beschränkten sich im Wesentlichen auf formelhafte Erklärungen. Es werde klägerseits bestritten, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen regelmäßig durch Baubeseitigungen einschreite. Die Beseitigung der fertiggestellten baulichen Anlagen sei äußerst selten. Auch von Seiten der Behörden werde in entsprechenden Fällen hinter der vorgehaltenen Hand darauf verwiesen, dass solche Beseitigungsverfügungen zumindest nicht vollzogen würden. Im Hinblick darauf, dass der Bebauungsplan auch auf dem Nachbargrundstück nicht eingehalten worden sei, sei zu prüfen gewesen, ob nicht auch im Falle des Klägers eine Befreiung hätte erteilt werden können bzw. von dem Erlass einer Beseitigungsanordnungen hätte abgesehen werden müssen. Insgesamt sei auch zu prüfen gewesen, ob der Bebauungsplan aus dem Jahre 1969 nicht inzwischen durch mehrfache Nichtbeachtung funktionslos geworden sei.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Es werde zunächst auf die ausführliche Begründung der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung vom ... April 2015 verwiesen. Ergänzend sei anzuführen, dass die rechtmäßigen Zustände vorliegend nicht auf andere Weise hergestellt werden könnten. Der Kläger verkenne bei seiner Argumentation, dass er keinen Anspruch auf Erteilung der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans habe. Eine Befreiung von der festgesetzten GFZ und Geschosszahl könne ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Im streitgegenständlichen Bescheid würden insoweit auch die angeblichen Referenzobjekte ...-straße 20 und ...-straße 2 abgearbeitet: im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... existierten keine Gebäude, die nach Erlass des Bebauungsplans errichtet worden seien und gegen die Festsetzungen der GFZ und Geschosszahl in demselben Umfang wie das streitgegenständliche Gebäude verstoßen würden. Die Versagung der Befreiung sei ausschließlich mit der sachgerechten Begründung erfolgt, dass sich eine Bebauung, die sowohl die festgesetzte GFZ in erheblichem Umfang als auch die Geschosszahl überschreite, mit Blick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... an dieser Stelle städtebaulich unerwünscht sei. Mit der Argumentation, das streitgegenständliche Gebäude mit Terrassengeschoss füge sich harmonisch in das Straßenbild der ...-straße ein und auch nachbarliche Belange seien durch ein zurückgesetztes Terrassengeschoss nicht berührt, verkenne der Kläger insbesondere die Bezugsfallwirkung für weitere Überschreitungen der verbindlich festgesetzten GFZ und Geschosszahl für zahlreiche Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... Die streitgegenständliche Verfügung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe bei der Ermessensentscheidung alle maßgeblichen Umstände und die Interessen der Beteiligten ausreichend berücksichtigt und abgewogen. Auch die Bebauung auf den Nachbargrundstücken ...-straße 20 und ...-straße 2 seien in der Verfügung abgearbeitet worden. Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung bauliche Maßnahmen treffe, habe das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Es sei gerade der Sinn des Genehmigungsverfahrens, vor der Bauausführung Klarheit über dessen Zulässigkeit zu schaffen.
Das Gericht hat am
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom ... April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Die angefochtene Beseitigungsanordnung erweist sich insgesamt als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung liegen vor.
Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn die zu beseitigende Anlage sich in ihrem Bestand als formell und materiell illegal darstellt (BayVGH, B. v. 20.01.2003 - 20 ZB 99.3616 - juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Vorgaben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung erfüllt. Das nicht verfahrensfreie Vorhaben ist nicht genehmigt und damit formell rechtswidrig und widerspricht auch dem materiellen Recht, so dass nicht auf andere Weise - durch Erteilung einer Baugenehmigung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
1. Das streitgegenständliche Terrassengeschoss ist in formeller Hinsicht rechtswidrig. Bei dem Terrassengeschoss handelt es sich um eine nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtige bauliche Anlage. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß Art. 57 BayBO ist vorliegend nicht einschlägig. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde zwar beantragt, jedoch nicht erteilt.
2. Das streitgegenständliche Terrassengeschoss widerspricht auch dem materiellen Baurecht. Die Errichtung eines sechsten Terrassengeschosses auf dem Gebäude des Klägers ...-straße 24 ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig und damit nicht genehmigungsfähig.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ..., § 30 Abs. 1 BauGB. Zwar bestehen vorliegend erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Festsetzungen in einem Teilbereich des Bebauungsplans Nr. ... (2.1). Eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets im Ostteil des Bebauungsplans führt allerdings nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, so dass die Festsetzungen im westlichen Teil des Plangebiets für das Grundstück des Klägers Geltung haben (2.2).
2.1 Der Bebauungsplan Nr. ... leidet an einem Abwägungsmangel, § 1 Abs. 7 BauGB, da im Rahmen der Planung der zwischen den festzusetzenden Gewebegebieten und der östlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung bestehende Immissionskonflikt nicht angemessen gelöst und damit dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die Bauleitplanung der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 22.06.2006 - 4 BN 17/06 - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 23.1.2002 - 4 BN 3/02 - juris). Der vorliegend einschlägige Bebauungsplan enthält keine hinreichende Konfliktlösung. Das festgesetzte Gewerbegebiet ist von der östlich gelegenen Wohnbebauung lediglich durch einen 10 m breiten Streifen getrennt, der nach den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist. Ferner sieht der Bebauungsplan vor, dass das Maß der baulichen Nutzung im östlichen Gewerbegebiet geringer wird. Aus der Begründung des Bebauungsplans folgt, dass durch die Verringerung des Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Geschossflächenzahl sowie durch die Ausweisung eines 10 m breiten bepflanzten Streifens eine Lösung des Konflikts zwischen zwei grundsätzlich unverträglichen Nutzungen erreicht werden sollte. Weitere Festsetzungen oder Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden Wohngebiets gegen die von einem Gewerbegebiet ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sind in dem Bebauungsplan Nr. ... nicht enthalten.
Insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Bebauungsplan Nr. ... enthält dagegen keinerlei Festsetzungen, die das Immissionsverhalten der Betriebe steuern könnten. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans wurden die getroffenen Festsetzungen zur Lösung des Konflikts als ausreichend angesehen. Eine weitere Befassung mit der Immissionsproblematik erfolgte nicht. Allein die Festsetzung eines im Vergleich zu den westlich gelegenen Gewerbeflächen geringeren Maßes der baulichen Nutzung, sowie eine Abschirmung des östlichen Gewerbegebiets durch einen 10 m breiten Grünstreifen sind nicht geeignet eine Steuerungsfunktion für die von den Gewerbebetrieben ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu erfüllen.
2.2 Die Unwirksamkeit der östlich der ...-straße liegenden Festsetzung des Gewerbegebiets führt nicht zu der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ...
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B.
2.2.1 Hier liegt das Merkmal der objektiven Teilbarkeit des Bebauungsplans vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben auch ohne die Festsetzung des östlich der ...-straße gelegenen Gewerbegebiets noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Damit verbleibt es hier bei den Festsetzungen des westlich der ...-straße liegenden, räumlich exakt durch die ...-straße abgetrennten, Gewerbegebiets, sowie des in der Süd-West-Ecke des Bebauungsplangebiets gelegenen allgemeinen Wohngebiets und der Dauerkleingärten zwischen der ... und der ...-Allee.
Der Unterschied zu der von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Dementsprechend geht aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (Seiten 6 und 7) hervor, dass sich die Maßnahmen zur Lösung des Lärmkonflikts bewusst auf den östlichen Bereich des Bebauungsplangebiets beschränken sollten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass für das Gewerbegebiet östlich der ...-Allee durch Baugrenzen große Bauräume mit einer Höhenentwicklung bis zu 5 Geschossen und einer Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt wurden. Dagegen reduziert sich die Höhenentwicklung in dem östlich der ...-straße liegenden Gewerbegebiet auf maximal 3 Geschosse und Geschossflächenzahl von 0,8, um einen Übergang zur östlich anschließenden Wohnbebauung zu erreichen (vgl. Seite 6 der Begründung).
Zum anderen wird das östlich der ...-straße liegende Gewerbegebiet von der östlich angrenzenden Wohnbebauung durch einen Grünstreifen abgeschirmt. Eine abschirmende Wirkung dieser Maßnahme beschränkt sich - wie bereits oben ausgeführt - nur auf das östliche Gewerbegebiet.
Schließlich wurde die ...-straße, die im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets verläuft, zum Schutz der Wohnbebauung von dem gewerblichen Verkehr als Sackgasse ausgebildet (vgl. Seite 6 der Begründung).
All diese Maßnahmen zur Bewältigung des Lärmkonflikts beschränken sich in ihrer Wirkung auf das Gewerbegebiet östlich der ...-straße.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Plangeber die Festsetzungen der Gewerbegebiete in dem Bebauungsplan Nr. ... nicht als eine untrennbare Einheit betrachtet hat, sondern bei der Regulierung des entstehenden Lärmkonflikts gerade zwischen den westlichen und östlichen Gewerbegebieten unterschieden hat. Die getroffenen Festsetzungen lassen darauf schließen, dass dem östlichen Gewerbegebiet ein deutlich höheres Störungspotenzial zugesprochen wurde, als den westlich der ...-straße liegenden Gewerbeflächen, was aus Sicht des Plangebers unterschiedliche Regelungen für beide Gewerbegebiete rechtfertigte.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung des östlichen Gewerbegebiets eine sinnvolle städtebauliche Ordnung und keinen inhaltslosen Torso darstellt, da auch beim Wegfall des unwirksamen Teils den Festsetzungen des räumlich exakt abgegrenzten Gewerbegebiets westlich der ...-straße, der Dauerkleingartenanlage zwischen der ...-straße und ...-Allee, sowie des allgemeinen Wohngebiets an der Ecke ...-straße/...-straße eine sinnvolle städtebauliche Ordnungsfunktion zukommt.
2.2.2 Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit der Festsetzung des östlichen Gewerbegebiets den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Als Maßstab für die Bestimmung des mutmaßlichen Willens des Plangebers ist in erster Linie die Bebauungsplanbegründung heranzuziehen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.7.2013 - Au 5 K 13.93 - juris Rn. 111).
Aus der Bebauungsplanbegründung geht hervor, dass die Planung von mehreren wesentlichen Planungszielen bestimmt war. Zum einen bezweckte die Planung die Gewerbeflächen beiderseits der ...-straße zu sichern. Des Weiteren sollte im Bereich zwischen der ...-straße und der ...-Allee eine Dauerkleingartenanlage als Teil eines überörtlichen, stadtgliedernden Grünzuges, das vom ... Park bis zum ... Wald reichte, festgeschrieben werden. Zusätzlich wurde an der Ecke der ...- und ...-straße ein allgemeines Wohngebiet entsprechend der Bestandsbebauung mit einer zweigeschossigen Bebauung im Rahmen einer GFZ von 0,6 festgesetzt, sowie die ...-Allee als Verbindungsstraße für die Siedlung Neu-... zur ...- und ... Straße ausgewiesen. Der Umstand, dass mit der Planung mehrere - voneinander unabhängige - Planungsziele verfolgt wurden, spricht dafür, dass der Wegfall bzw. die fehlende Umsetzbarkeit eines Ziels nicht die Aufgabe der gesamten Planung zur Folge hätte. Die teilweise Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung lässt vorliegend die übrigen Planungsziele unberührt.
Indizielle Bedeutung für die Bestimmung des hypothetischen Willens des Plangebers kommt vorliegend ferner der Tatsache zu, dass der Bebauungsplan Nr. ... ein ca. 39 ha großes Areal erfasst und die inmitten des Plangebiets verlaufende ...-straße eine exakte räumliche Trennung zwischen den festgesetzten Gewerbegebieten bildet. Diese natürliche Teilung des Gewerbegebiets erfordert eine abweichende Beurteilung des Störungspotenzials im Hinblick auf die östlich gelegene Wohnbebauung. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans und der in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Schutz der Wohnbebauung hat der Plangeber auch tatsächlich eine solche differenzierte Betrachtung vorgenommen, was sich daran zeigt, dass sich sämtliche Lärmschutzmaßnahmen auf den östlichen Bereich des Bebauungsplans beschränken. Eine Auseinandersetzung mit der Lärmproblematik im Hinblick auf die westlich der ...-straße gelegenen Gewerbeflächen ist nicht ansatzweise erfolgt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Festsetzung der westlichen und östlichen Gewerbegebiete nicht als eine einheitliche Entscheidung dar, sondern als Ergebnis einer jeweils selbstständigen Abwägungsentscheidung. Ein hypothetischer Wille der Beklagten im Sinne der Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans kann nach alldem nicht angenommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Teilnichtigkeit des Bebauungsplans im Falle einer teilweisen Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hätte.
3. Die zur Überzeugung des Gerichts feststehende Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... erstreckt sich nur auf die Festsetzung des Gewerbegebiets östlich der ...-straße und lässt die Festsetzungen, die für den übrigen Bebauungsplangebiet westlich der ...-straße getroffen wurden, unberührt. Da das Vorhabengrundstück demnach im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplanes liegt, muss das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, § 30 Abs. 1 BauGB.
Das streitgegenständliche Terrassengeschoss widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... und ist somit bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Der Bebauungsplan Nr. ... setzt für das Grundstück des Klägers ein Nutzungsmaß von maximal fünf Geschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest. Das streitgegenständliche Gebäude ist bereits im Bestand fünfgeschossig und erreicht eine GFZ von 1,326. Mit der Errichtung des Terrassengeschosses werden vorliegend sowohl die festgesetzte maximale Zahl der Geschosse als auch die maximal zulässige GFZ überschritten.
3.1 Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung auch nicht nachträglich überholt bzw. obsolet geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. z. B. BVerwG, Urteile
Nach diesem strengen Maßstab, der für die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans gilt, ist vorliegend weder die Festsetzung der maximalen Geschosszahl noch die der GFZ nachträglich funktionslos geworden. Zwar wurde bereits auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 20, ein sechstes Geschoss nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes genehmigt und errichtet. Hierdurch wird die maximale Zahl der Geschosse um ein Geschoss überschritten und eine GFZ von 1,24 erreicht. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Festsetzungen der GFZ und der maximalen Zahl der Geschosse vollkommen ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren haben. Durch die einmalige geringfügige Überschreitung der festgesetzten GFZ wird die Erreichung des Planungsziels, einen bestimmten Nutzungsmaß sowie ein maßvolles Verhältnis der überbauten Flächen zu Freiflächen zu gewährleisten, nicht unmöglich gemacht. Das Gleiche gilt in Bezug auf die einmalige Überschreitung der maximalen Zahl der Geschosse. Es liegt hier keine so gravierende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die so massiv und offenkundig von dem Planinhalt abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen kann.
Das Gebäude ...-straße 2 überschreitet zwar ebenfalls die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige GFZ. Dieses Gebäude ist jedoch bereits am ... Oktober 1966 und damit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (am ... November 1969) genehmigt worden. Daher konnte diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans seine nachträgliche Funktionslosigkeit nicht herbeiführen.
3.2 Da das errichtete Terrassengeschoss vorliegend den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht, bedarf es für seine Genehmigungsfähigkeit der Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... nach § 31 Abs. 2 BauGB. Dem Kläger steht im Hinblick auf die Überschreitung der maximal zulässigen Geschosszahl und der GFZ kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zu. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abwägung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Vorliegend berührt das errichtete sechste (Terrassen-)Geschoss die Grundzüge der Planung.
Mit dem Begriff „Grundzug der Planung“ umschreibt § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Bebauungsplanfestsetzungen zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Befreit werden kann danach stets von solchen Festsetzungen, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen. Dagegen kann von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, nur dann befreit werden, wenn die jeweilige Abweichung für das Planungsgefüge von untergeordneter Bedeutung ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110 - juris; BVerwG, B. v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 -, juris; BVerwG, B. v. 8.5.1989 - BVerwG 4 B 78.89 - juris).
Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist festzustellen, dass durch das streitgegenständliche Terrassengeschoss die der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der zulässigen GFZ zugrunde liegenden, erkennbaren planerischen Erwägungen des Plangebers berührt werden.
Diese Maßfestsetzungen des Bebauungsplans bezwecken eine ausgewogene und aufeinander sowie auf die jeweilige Grundstücksgröße abgestimmte Bebauung zu erreichen. Diese Grundzüge der Planung werden durch die Errichtung des sechsten Geschosses unter erheblicher Überschreitung der zulässigen GFZ berührt. Es handelt sich hier nicht um eine bloß geringfügige Abweichung von den planerischen Festsetzungen, denn durch die Errichtung des Terrassengeschosses wird eine GFZ von 1,46 erreicht. Für eine zusätzliche Vertiefung dieses bebauungsplanwidrigen Zustands sind keine besonderen Gründe ersichtlich. Das sechste Terrassengeschoss tritt deutlich in Erscheinung und stört die planerische Konzeption, eine maximal fünfgeschossige Bebauung in dem Gewerbegebiet westlich der ...-straße zu erreichen, erheblich.
Auch die Tatsache, dass das Nachbargebäude ...-straße 20 bereits über ein sechstes Terrassengeschoss verfügt, das unter einer GFZ-Überschreitung errichtet wurde, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundzüge der Planung durch die tatsächliche Entwicklung überholt bzw. aufgeweicht sind. Bis auf das Nachbargebäude ...-straße 20 sind in dem Gebiet keine Überschreitungen der maximal zulässigen Zahl der Geschosse vorhanden. Zwar ist auch die zulässige GFZ bei dem Gebäude ...-straße 20 überschritten. Jedoch handelt es sich hier um eine wesentlich geringfügigere Überschreitung der GFZ (1,24). Eine weitere Befreiung von den einschlägigen Maßfestsetzungen des Bebauungsplans würde einen weiteren Eingriff in die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans bedeuten, was eine Vertiefung der bebauungsplanwidrigen Zustände und Aufweichung der Grundzüge der Planung zur Folge haben könnte.
Die GFZ-Überschreitung auf dem Nachbargrundstück ...-straße 2 ist bei der Beurteilung, ob die Grundzüge der Planung ggf. durch die tatsächliche Entwicklung überholt bzw. aufgeweicht wurden, bereits deshalb außer Betracht zu lassen, weil das Gebäude bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt und errichtet wurde.
Da durch die Errichtung des streitgegenständlichen Terrassengeschosses schon die Grundzüge der Planung berührt werden, kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht mehr an.
4. Schließlich ist es vorliegend nicht ersichtlich, dass im Sinne des Art. 76 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden können. Insbesondere kommt - wie oben ausgeführt - die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung nicht in Betracht.
II.
Die Beklagte hat bei dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung rechtsfehlerfrei von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (Art. 76 BayBO). Die Beklagte hat sich bei der Ermessensausübung mit allen relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Insbesondere greift der Einwand des Klägers, die Beseitigung des Terrassengeschosses sei mit hohem Kostenaufwand verbunden, nicht durch. Wirtschaftliche Investitionen des Klägers können vorliegend keine Rolle spielen, da der Kläger diese Investitionen trotz der fehlenden Baugenehmigung getätigt hat und damit bewusst das Risiko eingegangen ist, dass das Terrassengeschoss wegen seiner Baurechtswidrigkeit nicht nachträglich genehmigt werden kann und gegebenenfalls beseitigt werden muss. Gründe, die für die Beibehaltung des baurechtswidrig errichteten Terrassengeschosses sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
III.
Die auf der Grundlage der Art. 29, 31, 36 VwZVG angedrohten Zwangsgelder begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Insbesondere ist die Zwangsgeldhöhe von 10.000,- Euro im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG von mindestens 15,- und höchstens 50.000,- Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesseses des Klägers an dem Unterbleiben der Beseitigung angemessen.
IV.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.