Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5723

published on 25/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5723
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Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2014, AZ.: ... wird in Ziffer 1 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Vorbescheidsfrage 1 (Plan-Nr. ...) aus dem Vorbescheidsantrag vom ... September 2014 positiv zu beantworten.

III.

Die Beklagte hat 4/5, die Kläger haben 1/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 2641/137 und Fl.Nr. 2641/294 der Gemarkung ... an der ...-straße in München. Sie begehren die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf diesen Grundstücken. Das bzw. die Grundstücke liegen an der westlichen Seite der ...-straße im Bereich der sog. ehemaligen „Amerikanischen Siedlung“, die in den 1950er Jahren für die Unterbringung von Offizieren der amerikanischen Stationierungstruppen errichtet wurde.

Am ... September 2014 beantragten die Kläger unter Pl.Nr. ... die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit einer Traufhöhe von 5,46 m, einer Firsthöhe von 7,06 m und einem flach geneigten Satteldach. Die Gebäudeabmessungen sollen 10 m x 7,3 m betragen.

Dabei stellten sie folgende Fragen:

1. Ist das in dem beigefügten Lageplan und Ansichten vom 28.07.2014 dargestellte Bauvorhaben (Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.Nr. 2641/137 + 294, Gem. ...) bauplanungsrechtlich zulässig?

2. Kann die Fällung des gemäß Baumbestandsplan vom 28.07.2014 im Maßstab 1 : 200 dargestellten Baumes Nr. 5, Buche, in Aussicht gestellt werden? Eine Ersatzpflanzung wird vorgesehen.

Aus städtebaulichen Gesichtspunkten sei der beabsichtigte Baulückenschluss unproblematisch. Vielerorts seien ehemalige amerikanische Wohnsiedlungen nachverdichtet worden.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Als maßgebliche nähere Umgebung für das zur Bebauung vorgesehene Grundstück könne die Bebauung entlang der östlichen ...-straße, der ...-straße sowie der ...-straße angesehen werden. Das Vorhabengrundstück liege im Bereich der sog. Offiziershäuser der ehemaligen amerikanischen Siedlung. Hier befänden sich gleichförmige zweigeschossige Doppelhäuser mit Satteldach mit in der Flucht angegliederten Carports. Die einzelnen Gebäude seien entlang einer Straße jeweils gleich orientiert und in regelmäßigen Abständen angeordnet.

Frage 1:

Ist das in dem beigefügten Lageplan und Ansichten vom 28.07.2014 dargestellte Bauvorhaben (Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.Nr. 2641/137 + 294, Gem. ...) bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es hinsichtlich beider Einfügungsaspekte den vorgegebenen Rahmen überschreite und geeignet sei, städtebauliche Spannungen auszulösen. Das Vorhaben überschreite das Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf das Verhältnis von bebauter Fläche zu umgebender Freifläche. Die nähere Umgebung sei völlig homogen geprägt, durch Baukörper gleicher Dimension in regelmäßigen Abständen von 20 bis 30 m. Das Vorhaben werde den Abstand auf ca. 7 m verkürzen. Diese Überschreitung löse städtebauliche Spannungen aus. Aufgrund der Vorbildwirkung würde das Bauvorhaben den Weg für eine völlig neue Dichtestruktur ebnen. Das Vorhaben füge sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhabengrundstück stelle eine Freifläche dar, die der näheren Umgebung zugeordnet und nicht überbaubar sei. Die Zuordnung ergebe sich aus der absoluten Homogenität der einheitlich konzipierten ehemaligen amerikanischen Siedlung.

Frage 2:

Kann die Fällung des gemäß Baumbestandsplan vom 28.07.2014 im Maßstab 1: 200 dargestellten Baumes Nr. 5, Buche, in Aussicht gestellt werden? Eine Ersatzpflanzung wird vorgesehen.

Antwort: Nein. Da wie ausgeführt das beabsichtigte Bauvorhaben planungsrechtlich nicht zulässig sei, könne auch nicht die Erlaubnis zur Fällung schützenswerten den Gesamtcharakter der Siedlung prägender Baumbestandes in Aussicht gestellt werden.

Der Bescheid wurde den Klägern am 8. Dezember 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 3. Dezember 2014, Az.: ...

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2015 beantragten sie,

Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 03.12.2014 wird aufgehoben. Die Landeshauptstadt München wird verpflichtet, den nach Plan-Nr. ... beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung füge sich das Bauvorhaben hinsichtlich aller Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgebliche Umgebungsbebauung sei nicht lediglich das von der ...-straße /...-straße /...-straße gebildete Geviert, vielmehr müssten zur näheren Umgebung auch die unmittelbar dem streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücke östlich der ...-straße und die Anwesen westlich bzw. südlich der ...-straße gezählt werden, da diese Grundstücke sich wechselseitig prägten. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - Kubatur, Grund- und Geschossfläche, der Höhenentwicklung und der Firstrichtung bzw. Ausrichtung füge sich das Vorhaben mit 73 m2 Grundfläche, zwei Vollgeschossen und einem flach geneigten Satteldach ohne weiteres in die Umgebung ein. Bei einem Vergleich mit den Anwesen ...-straße ..., ... und ...-straße ... im Hinblick auf das Verhältnis der bebauten Fläche zur umgebenden Freifläche zeigten sich keine nennenswerten Auffälligkeiten. In der Stellung der Baukörper sei kein einheitliches oder strenges System der Abfolge zu erkennen. Die Umgebungsbebauung sei weit weniger gleichförmig als von der Beklagten angenommen. Der Abstand zwischen den Baukörpern sei ohne Einfluss und kein Maßstab für die Beurteilung des Einfügens des Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung. Wenn die Beklagte in dieser Umgebung an bestimmten Gebäudeabständen festhalten wolle, dann müsse sie das Gebiet überplanen. In der gesamten näheren Umgebung gebe es lediglich drei besondere Grünflächen, die bislang nicht bebaut seien. Daher sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte befürchte, die Zulassung des Vorhabens würde zu einer völligen Veränderung der Siedlungsstruktur führen.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Gebäude ...-straße ..., ... und ... befänden sich trotz ihrer räumlichen Nähe aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht im Umgriff der näheren Umgebung des Vorhabens. Vorliegend werde diese durch die Baustruktur im Geviert ...-straße /...-straße /...-straße /...-straße und die an den zugehörigen Straßen situierten gleich großen Gebäude vorgeben. Die an der ...-straße gelegenen Gebäude südlich und nördlich der ...-straße wiesen eine andere Baustruktur auf, die für sich betrachtet wiederum homogen sei und eine eigene nähere Umgebung bildeten. Das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche manifestiere sich vor allem durch das nach außen hin erkennbare Erscheinungsbild. Bei den seitens der Kläger angeführten Gebäuden handele es sich durchgehend um Doppelhäuser gleicher Kubatur und gleichen Ausmaßes. Unterschiede ergäben sich allein aus dem Straßenverlauf oder bei der Anordnung der Nebenanlagen. Auf die Grundstücksgrößen komme es nicht an, in der Natur wirkten sämtliche Grundstücke der näheren Umgebung als Einheit. Maßgebend sei, dass das Baurecht für Doppelhäuser mit ca.160 m2 Grundfläche auf Flächen vergleichbarer Größe verteilt sei. Es sei vorrangig auf das Erscheinungsbild und dabei zur Ermittlung der Freiflächen auch auf die Gebäudeabstände abzustellen. Das Vorhaben weise einen Mindestgebäudeabstand von 8,00 m auf, dadurch werde der bisherige Mindestabstand von ca. 14,50 m (...-str. ... zu ...) deutlich um ca. 6,50 m unterschritten. Aufgrund der baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen könne das Vorhaben eine unerwünschte Vorbildwirkung haben und damit bodenrechtliche Spannungen erzeugen. Eine entsprechende Ausnutzung käme auf einer Vielzahl anderer Grundstücke in der näheren Umgebung in Betracht, nicht nur auf den Flurstücken 2641/88 und 2641/92. Selbst bei Belassung des Bestandes könnten auf den Flurstücken 2641/119, /121, /123, /125, /127, /14 mit /105, /107, /111, /113 und /98 mit /99 zwischen der bestehenden Bebauung weitere Gebäude errichtet werden. Die Beklagte könne entsprechenden Bauwünschen dann nicht mehr entgegentreten. Damit sei die Einleitung einer massiven Nachverdichtung zu befürchten.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 25. Januar 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wobei die Klagepartei den Antrag aus dem Schriftsatz vom ... Februar 2015 hinsichtlich der Frage 2 des Vorbescheids zurücknahm, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor, bei einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung sind.

2. Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

Nachdem in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der Vorbescheidsfrage 2 zurückgenommen wurde, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch die Vorbescheidsfrage 1.

3. Die Frage 1 des streitgegenständlichen Vorbescheids betrifft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens, die sich hier nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3.1 Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 9). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21).

3.2 Nach diesen Maßgaben ist vorliegend davon auszugehen, dass als nähere Umgebung das Geviert zwischen der ...-straße im Westen, der ...-straße im Norden und der ...-straße im Osten sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite der ...-straße bis zur Straßenkurve heranzuziehen ist. Hier finden sich sowohl zweigeschossige Doppelhaushälften mit angebauten Garagen wie zweigeschossige Einzelhäuser. Die maßgebliche nähere Umgebung für das streitgegenständliche Vorhaben kann nicht wie von der Beklagten - wohl mit Blick auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2008 (M 8 K 07.291) bis zur über 250 m Luftlinie entfernten ...-straße gezogen werden, zumal wegen der Lage des streitgegenständlichen Grundstücks im Bereich der Kurve der ...-straße zur ...-straße keinerlei Sichtbeziehung besteht und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21). Die seinerzeit streitgegenständliche Gebäudeerweiterung sollte zwar ebenfalls im Bereich der ehemaligen „Amerikanischen Siedlung“ jedoch auf einem anderen Grundstück erfolgen, das schon deshalb nicht mehr im Umgriff der maßgeblichen näheren Umgebung des nunmehr streitgegenständlichen Vorhabens befindet, da es in einem anderen Geviert liegt. Dementsprechend wird das streitgegenständliche Vorhabengrundstück nicht nur durch die der einheitlichen Baustruktur der „Amerikanischen Siedlung“ entsprechenden benachbarten Grundstücke ...-str. .../... und .../... geprägt, sondern auch durch die übrigen Grundstücke im nordwestlichen Keil des Bereichs ...-straße/...-straße/...-straße, die diese Einheitlichkeit nicht aufweisen.

Die Grundstücke in der vorliegenden maßgeblichen Umgebung sind dabei von unregelmäßigem Zuschnitt und weisen deutlich unterschiedliche Größen auf, da sie zum Teil im Bereich der Kurve der ...-straße liegen, so dass eine homogene Situierung der Gebäude nicht möglich ist. Zudem wird die maßgebliche nähere Umgebung auch durch die Bebauung entlang der östlichen ...-straße geprägt.

3.3 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1994 - 4 C 18/92 - NVwZ 1994, 1006 - juris; B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - juris; B. v. 03.04.2014 - 4 B 12/14 - juris). Der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend ist bei der Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung daher auf die nach außen wirkenden Größen der baulichen Anlage in ihrer Gesamterscheinung, also der Kubatur abzustellen und nicht auf die in §§ 16 ff. BauNVO enthaltenen Definitionen bzw. Kriterien, die allenfalls eine grobe Orientierungshilfe darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1994 - 4 C 18/92 - NVwZ 1994, 1006 ff. - juris). Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 25). Dies sind die absoluten Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche. Diese Faktoren prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3 m. w. N.). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen, sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (vgl. BVerwG, B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - juris).

4. Gemessen an diesem Maßstab fügt sich das abgefragte Vorhaben des streitgegenständlichen Vorbescheids hinsichtlich der Art der Nutzung - Wohnen - offensichtlich und auch unstreitig in die nähere Umgebung ein.

5. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein.

Beim Nutzungsmaß hält das Vorbescheidsvorhaben sowohl hinsichtlich der Gebäudehöhe (Trauf- und Firsthöhe), der Größe der Grundfläche als auch hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse den durch die Bebauung in der Umgebung gesetzten Rahmen unstrittig (wohl auch nach Ansicht der Beklagten) ein.

Dass das Gebäude das Maß der Umgebungsbebauung hinsichtlich der Breite sowie in geringem Umfang auch hinsichtlich der Trauf- und Firsthöhen unterschreitet, hindert ein Einfügen hinsichtlich des Maßes der Nutzung nicht. Maßgebend ist allein, dass das Bauvorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht überschreitet (vgl. BayVGH, U. v.18.07.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 26). Der Baukörper des Vorhabens hat nach den Angaben im Eingabeplan eine Grundfläche von 73 m2 (10,00 m x 7,30 m). Er bleibt damit unter der Bebauung in der Umgebung. Diese besteht einmal aus Doppelhäusern, bei denen die jeweilige Doppelhaushälfte 11,25 m breit und 7,0 m tief ist und eine Grundfläche von 78,75 m2 aufweist. Es ist auch kleiner als die in der ...-straße befindlichen Einzelhäuser, die abgegriffen etwa 13 m breit sind. Seine Trauf- und Firsthöhe liegen etwas unterhalb derjenigen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung (Traufhöhe 5,46 m gegen 5,90 m und Firsthöhe 7,06 m gegen 7,50 m). Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen jedoch nur auftreten, wenn das Vorhaben den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Unterschreitet das Bauvorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung, entstehen daraus keine städtebaulichen Spannungen (vgl. BayVGH, U. v. 18.07.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn.27).

In der Geschossigkeit entspricht das Vorhaben ebenfalls der vorhandenen Bebauung mit Erdgeschoss und 1. Obergeschoss.

6. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Vorhaben nicht deshalb unzulässig, weil es sich im Hinblick auf das Verhältnis von bebauter zu umgebender Freifläche und hinsichtlich seiner Gebäudeabstände in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt.

6.1 Die geringfügige Abweichung des Vorhabens in dem Verhältnis von überbauter Grundstücksfläche zu Freifläche ist nach dem Ergebnis des Augenscheins in der Natur nicht zu erkennen, unter anderem auch deshalb, weil gerade in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens die Grundstücksgrößen sehr unterschiedlich sind. Damit kann von einer exakten Homogenität hinsichtlich der Größe der Grundstücke nicht die Rede sein. Im streitgegenständlichen Bereich der Siedlung findet sich also kein einheitliches oder auch nur annähernd einheitliches Verhältnis zwischen der Größe der Grundstücke und den darauf stehenden Gebäuden. Insbesondere im maßgeblichen Umgriff sind die Unterschiede besonders ausgeprägt, so dass auf den Einzelgrundstücken kein einheitliches Verhältnis zwischen überbauter Fläche und Freifläche nach Außen erkennbar ist und die Grundstücksgrenzen mangels Einfriedung aktuell in der Natur nach außen nicht wahrnehmbar sind. Daher kann das lediglich geringfügig größere Verhältnis von überbauter Fläche zu Freifläche, das wenn überhaupt nur mathematisch ablesbar ist, im vorliegenden Fall keinen Grund für eine Ablehnung des Bauantrags darstellen.

6.2 Auch die Begründung der Beklagten, dass die umgebende Bebauung völlig homogen durch Baukörper gleicher Dimension in regelmäßiger Anordnung mit großen regelmäßigen Abständen untereinander geprägt sei und das streitgegenständliche Vorhaben sich in diese Siedlungsstruktur nicht einfüge, kann die Ablehnung des Vorbescheidsantrags nicht tragen.

Hierzu ist festzustellen, dass Gebäudeabstände kein Beurteilungskriterium im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind. Auf die Gebäudeabstände kommt es daher bei der Frage des Einfügens nicht an.

Hinzu kommt, dass sich die Gebäudeabstände in der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen näheren Umgebung bei weitem nicht so einheitlich darstellen, wie die Beklagte unter Heranziehung eines anderen Gevierts, das jedenfalls in seiner Gesamtheit nicht maßstabsbildend ist, behauptet. In der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen näheren Umgebung sind zwar die Gebäudekubaturen homogen, da die Gebäude sowohl als Einzelhäuser wie auch als Doppelhäuser jeweils nach einem einheitlichen Muster errichtet wurden. Die Grundstücksgrößen und vor allem der Zuschnitt der Grundstücke sind jedoch sehr unterschiedlich. Ferner sind die Gebäude im Bereich der Kurve der ...-straße ebenfalls nicht regelmäßig, sondern gegeneinander versetzt auf den Grundstücken angeordnet. Schon allein wegen der jeweils unterschiedlichen Situierung der Gebäude auf den unterschiedlich zugeschnittenen und unterschiedliche großen Grundstücken, kann ein einheitliches bzw. homogenes Verhältnis von überbauter Fläche zu Freifläche in der hier maßgeblichen näheren Umgebung nicht abgelesen werden. Infolgedessen stellen sich einem Betrachter daher die Gebäudeabstände nicht einheitlich dar, so dass sich das Vorhaben auch in dieser Hinsicht in die Umgebung einfügt.

7. Das Vorhabengrundstück stellt auch keine unüberbaubare Grünfläche dar. Das streitgegenständliche Grundstück liegt nicht im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der diese Fläche als Grünfläche festsetzt. Einfache Baulinien, die den überbaubaren Bereich festlegen bzw. eine sog. Negativfestsetzung, liegen für das streitgegenständliche Grundstück ebenfalls nicht vor. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens folgt daraus, dass sich diese allein nach § 34 BauGB bestimmt.

8. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Die Bebauung in dem streitgegenständlichen Geviert ist von freistehenden Einzelhäusern entlang der ...-straße sowie von Doppelhäusern auf benachbarten Grundstücken entlang der ...-straße geprägt. Doppelhäuser stellen insofern eine Modifikation der „normalen“ offenen Bauweise dar, als sie aufgrund des nachbarlichen Austauschverhältnisses einen Verzicht auf Einhaltung der Grenzabstände bzgl. der gemeinsamen Grundstücksgrenze darstellen (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.2.2000, Az. 4 C 12/98, NVwZ 2000, 1055 ff.). Die vorhandene Bebauung entspricht danach der offenen Bauweise, bei der Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser sowie als Doppelhäuser auf benachbarten Grundstücken zulässig sind.

Im Rahmen der offenen Bauweise ist grundsätzlich die Errichtung von Einzelhäusern sowie unter wechselseitigen Verzicht auf einen Grenzabstand auch die Errichtung von Doppelhaushälften auf benachbarten Grundstücken zulässig. Daraus folgt, dass eine Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem freistehenden Einzelhaus möglich ist, weil beide Bauformen in der offenen Bauweise zulässig sind. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO können in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser oder nur Doppelhäuser oder nur Hausgruppen zulässig sind. Für das streitgegenständliche Grundstück liegt jedoch kein Bebauungsplan vor, der Flächen festsetzt, auf denen nur die Errichtung von Doppelhäusern zulässig ist. Im vorliegenden Fall bestimmt sich die zulässige Bauweise daher allein nach § 34 Abs. 1 BauGB. Da in der maßgeblichen näheren Umgebung sowohl Einzelhäuser wie auch Doppelhäuser vorzufinden sind, fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in seine nähere Umgebung ein.

9. In Bezug auf die von der Beklagten vorgetragenen Gefahr der gravierenden Erhöhung der Bebauungsdichte infolge des Vorbildcharakters des Vorhabens vermag die Kammer die Bedenken nicht zu teilen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass das streitgegenständliche Vorhaben Vorbildcharakter für das Grundstück mit der Fl.Nr. 2641/88 haben könnte, überzeugt dies nicht. Dieses Grundstück ist zwar noch unbebaut, hier wäre aber eine Bebauung unter Einhaltung der Abstandsflächen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich möglich, da das Grundstück trapezförmig auf die Straße zuläuft und dort nur eine Breite von etwa 10 m hat. Für eine Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich findet sich jedoch im maßgeblichen Geviert mangels entsprechender Bebauungstiefe kein Vorbild. Damit bleibt allein das Grundstück Fl.Nr. 2641/92, soweit dieses überhaupt noch bei der maßgeblichen näheren Umgebung zu berücksichtigen wäre, als möglicherweise für eine Bebauung geeignet. Die übrigen von der Beklagten aufgeführten Grundstücke mit den Flurnummern 2641/119, 121, 123, 125, 127, 107, 111, 113, 98 und 99 liegen außerhalb des Umgriffs der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens und weisen darüber hinaus vollkommen andere Voraussetzungen auf. Es ist nicht erkennbar, wo auf diesen Grundstücken unter Beachtung der Bestandsbebauung und der Abstandsflächen ein Gebäude von nennenswertem, für Wohnzwecke geeignetem Umfang errichtet werden könnte.

Damit verbleibt allenfalls ein weiteres Grundstück, auf dem möglicherweise ein Einzelhaus errichtet werden könnte. Das aber würde weder den Gesamtcharakter der Siedlung verändern noch zu einer massiven Nachverdichtung führen.

10. Das Ortsbild im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB wird durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt. Dabei ist nicht jedes Ortsbild schützenswert, es muss vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit und einen besonderen Charakter aufweisen, die dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. BVerwG, U. v. 11.05.2000 - 4 C 14/98 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 18.07.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 29). Gemessen an diesen Grundsätzen kann durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ausgegangen werden. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfordert schon in räumlicher Hinsicht negative Auswirkungen in einem größeren Bereich als der engeren Umgebung des Baugrundstücks (vgl. BVerwG, U. v. 11.05.2000 - 4 C 14/98 - juris Rn. 18).

11. Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung der Kammer vom 18. Februar 2008 (M 8 K 07.291). Das im damaligen Verfahren streitgegenständliche Grundstück befindet sich zwar ebenfalls im Bereich der ehemaligen sog. „Amerikanischen Siedlung“, jedoch in einem anderen Geviert. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3), insbesondere bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21). Die maßgebliche nähere Umgebung im streitgegenständlichen Verfahren stellt sich bei weitem nicht so homogen und einheitlich dar, wie im damaligen Verfahren, da das streitgegenständliche Grundstück durch die Einzelhäuser entlang der östlichen Straßenseite der ...-straße geprägt wird und zum anderen auch die Grundstückszuschnitte und Gebäudeanordnungen entlang der Kurve der ...-straße tatsächlich erheblich divergieren. Hinzu kommt, dass im damaligen Fall die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung einer vorhandenen Doppelhaushälfte um 7 m, in voller Höhe von Erdgeschoss und 1.Obergeschoss streitgegenständlich gewesen ist. Im vorliegenden Fall fügt sich das das Vorhaben hinsichtlich des Maßes, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die nähere Umgebung ein. Damit liegt eine grundsätzlich andere Fallgestaltung vor.

13. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

14. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor und nach der teilweisen Klagerücknahme auf EUR 5.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/04/2014 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
published on 14/03/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.