Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 8 K 14.4097

published on 14/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 8 K 14.4097
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Gericht

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Tenor

I.

ie Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Anbringung von Photovoltaikelementen an der westlichen, zum ...ring ausgerichteten Dachfläche des fünfgeschossigen Mietshauses auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (...ring 35).

Das vorliegende Verfahren stellt den „2. Durchgang“ bei Gericht dar, nachdem die erste Ablehnung der Beklagten vom 1. Juli 2011 mit Urteil der erkennenden Kammer vom 3. Dezember 2012 (M 8 K 11.3638) aufgehoben worden und die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet worden war. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der zweite Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. August 2014.

Das Gebäude, das in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts errichtet wurde, ist kein Einzelbaudenkmal, liegt aber im Umgriff des in die Denkmalliste eingetragenen Ensembles „...“ und in der Nähe von Einzeldenkmälern. Der Baukörper weist am ...ring (Westseite) eine Länge von ca. 29 m, an der ...-Straße (Südseite) eine Länge von ca. 18 m auf. Die Dachfläche ist als Walmdach ausgebildet.

Im Jahr 2009 ließ die Klägerin an dem Gebäude eine Wärmedämmung sowie an der Dachwestseite eine Photovoltaikanlage (vierreihig, insgesamt 55 Elemente) und an der Südseite eine Solaranlage (zweireihig, insgesamt 24 Elemente) anbringen. Nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen wurde ihr im Vorfeld von Beratern des Bauzentrums ... versichert, dass die Maßnahmen keiner behördlichen Erlaubnis bedürften. Eine im Hinblick auf die Arbeiten verfügte Baueinstellung vom 29. September 2009 hob die Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2009 wieder auf, da die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits abgeschlossen waren.

Am 22. Januar 2010 fand eine Besprechung der Angelegenheit bei der Beklagten statt. Die Klägerin trägt vor, die Vertreter der Beklagten hätten gefordert, dass der „unaufgeräumte Eindruck der Photovoltaikanlage an der Dachwestseite“ beseitigt werden müsse und zugesichert, für den Fall der Vorlage einer Planung, die eine „ordentliche Anordnung der Photovoltaikelemente“ vorsehe, den Antrag positiv zu verbescheiden.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. März 2010 legte die Klägerin hierauf Pläne vor, nach denen u. a. an der Westseite des Daches Photovoltaikelemente in zwei Reihen angebracht werden sollen. Mit weiterem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. Januar 2011 reichte die Klägerin einen von der Beklagten (mit E-Mail vom 24.9.2010) geforderten Formblattantrag für die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach und übermittelte aktualisierte Planunterlagen, die Folgendes vorsehen:

- die Anordnung von Photovoltaikelementen (durchgehend zweireihig, insgesamt 46 Elemente) an der Dachwestseite im Bereich über der Traufe,

- die Anordnung von Photovoltaikelementen (dreireihig, insgesamt 9 Elemente) an der Dachostseite (zum Innenhof hin)

- und die Anordnung von Warmwassermodulen (durchgehend zweireihig, insgesamt 24 Elemente) an der Südseite.

Beigefügt war dem Schreiben weiter eine Stellungnahme des planenden Architekten zur Relevanz des Vorhabens für den Ensembleschutz am ...ring. Darin wird u. a. ausgeführt, im Bereich des ...rings sei die offene, überwiegend historische Bebauung immer wieder unterbrochen durch neuzeitliche Bauten mit diversen Dachformen und Dacheindeckungen sowie Einmündungen und Stichstraßen. Erst aus einiger Entfernung sei die Bebauung am ...ring im Ganzen zu erfassen. Auffällig sei die Heterogenität bezüglich Dachformen und Eindeckungen. Es sei nicht zu erkennen, welchen negativen Einfluss die Photovoltaikanlage an der Westseite des Daches auf das Stadtbild nehmen solle. Die ruhige Anordnung der dunklen Photovoltaikelemente auf der dunklen Dachfläche sei gestalterisch vertretbar und zudem ein sinnvoller Beitrag für den baulichen Umweltschutz.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Montage der Photovoltaikelemente auf der östlichen, hofseitigen Dachfläche sowie für die Warmwassermodule an der südlichen Dachseite (Tenor Ziffern 1 und 2), versagte aber die Erlaubnis für die Anbringung der Photovoltaikelemente an der Westseite des Daches zum ...ring hin (Tenor Ziffer 3). In den Bescheidsgründen war zur teilweisen Versagung der Erlaubnis im Bescheid vom 1. Juli 2011 im Wesentlichen ausgeführt worden, nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG (analog) könne die erforderliche Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen würden, was hier der Fall sei.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (im Folgenden: LfD) habe sich zu den inmitten stehenden Fragen zusammenfassend wie folgt geäußert:

Das Ensemble „...“ sei in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als offene und durchgrünte Stadterweiterung geplant worden, wobei ein ganz zentraler Punkt dieses Stadtquartiers die Verklammerung des neu zu bebauenden Stadtteils mit der offenen und von jeglicher Bebauung freizuhaltenden ...wiese dargestellt habe. Bei dem letztendlich zur Ausführung gekommenen stadträumlichen Entwurf, mit dem halbmondförmig um die obere ...terrassenkante gelegten Straßenzug des ...rings, habe die ...wiese erstmals nach allen Seiten hin eine stadträumlich ausformulierte Begrenzung gefunden. Der Straßenzug des ...rings nehme Bezug auf die gegenüberliegende ... mit der ... und verklammere damit die offene ...wiese mit dem bebauten Teil des ...viertels. Für die Anschaulichkeit und Erlebbarkeit dieser im Stadtraum ... nahezu einmaligen Verbindung eines frei gehaltenen unbebauten Grundstücks im Kontext eines bebauten Stadtviertels komme den Sichtbeziehungen sowohl vom ...ring zur ... wie auch von der ... und der ... nach Osten hin eine für das Ensemble ganz entscheidende prägende Bedeutung zu. Von der ... aus gesehen würden dabei sowohl die Einfassung des ...areals mit Bäumen als auch die über die Bäume hinausreichenden und sichtbaren Dachflächen eine ganz erhebliche Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund würden sich Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf den straßenseitigen Dachflächen des ...rings bei allen betroffenen Gebäuden, egal ob Einzelbaudenkmäler oder Bestandteil des Ensembles, als ganz erhebliche Beeinträchtigung der Anschaulichkeit und Erlebbarkeit der stadträumlichen Situation in diesem Bereich darstellen. Der Heimatpfleger unterstütze die Auffassung des LfD nachhaltig in allen Punkten.

Durch die geplante zweireihige Anlage würde das Ensemble in seiner Wirkung wesentlich gestört und die Anschaulichkeit des auf die ... ausgerichteten gebogenen Straßenzugs optisch stark beeinträchtigt werden. Weiterhin sei von fast allen Standorten auf der ...wiese zumindest der nach Nordwesten ausgerichtete Teil der Anlagen einsehbar. Die Baumreihe im Vordergrund verdecke den Blick auf die Anlage nur teilweise und dies nur während der Sommermonate. Bereits am Fuß der Hangkante sei die gesamte Dachfläche bis hinunter zur Traufe wahrnehmbar. Von der Hangkante, insbesondere vom Fuß der ... aus, sei die Anlage außerordentlich deutlich einsehbar und dränge sich in den Vordergrund. Eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung spiele dabei die Bedeutung der ... und der ... als touristischer Anziehungspunkt, des Weiteren auch die nationale Grenzen überschreitende Bedeutung des ....

Die Paneele auf dem Walmdach würden durch ihre Materialität sowie die notwendigen Befestigungselemente stören. Insbesondere im Gegen- und Seitenlicht, d. h. während der Mittags- und Nachmittagsstunden, seien Störungen durch Reflexionen der gläsernen Oberfläche erkennbar.

Das LfD habe in der Sitzung der Stadtgestaltungskommission am 18. Mai 2010 ausgeführt, dass einer der wesentlichen Aspekte die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum aus sei, so dass man auch im Ensemble „...“ bemüht sein werde, bei entsprechenden Situationen solche Anlagen auch in Dachflächen zu integrieren. Bei einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen gebe es aber nicht den grauen Kompromiss, sondern nur schwarz oder weiß - sprich ja oder nein - und dazu gehöre der ...ring.

Die beantragte Anlage wirke darüber hinaus auch verunstaltend im Sinne von Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. In Anbetracht der Tatsache, dass die Horizontlinie des östlichen Abschlusses der ...wiese durch dunkle oder rote Biberschwanzdeckung, untergeordnete Spenglerarbeiten sowie heimische Laubbäume geprägt sei, falle eine solche Anlage insbesondere aufgrund ihrer Materialität und der Blendwirkung als wesentlich störend aus diesem Kontext heraus und werde auch vom Durchschnittsbetrachter als empfindliche Beeinträchtigung wahrgenommen.

Das nachvollziehbare private Interesse, durch die Anlage eine Rendite zu erzielen, könne die gewichtigen Gründe des Ensembleschutzes nicht aufwiegen. Auch gebe es keinen Vorrang des Staatsziels Umweltschutz in Gestalt regenativer Energieerzeugung vor den Belangen des Denkmalschutzes.

Auch im Hinblick auf zu erwartende Präzedenzfälle könne die Erlaubnis nicht erteilt werden. Im Bereich der ... würden verschiedene Initiativen laufen, um eine verstärkte Nutzung von Dächern für Solarenergie zu ermöglichen. In diesem Prozess sei es wichtig, nicht durch Präzedenzfälle bei der Abwägung zwischen Belangen der Energienutzung und dem Denkmalschutz voreilig Weichen zu stellen.

Auf die Klage vom 5. August 2011 durch die Bevollmächtigten der Klägerin hat die erkennende Kammer aufgrund einer Inaugenscheinnahme und mündlichen Verhandlung am 3. Dezember den Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 aufgehoben und die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (M 8 K 11.3638).

Daraufhin erließ die Beklagte am 1. August 2014 den streitgegenständlichen zweiten Ablehnungsbescheid, der den Bevollmächtigten der Klägerin am 14. August 2014 zugestellt wurde.

In den Bescheidsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das beantragte Vorhaben sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles „...“ auswirke und daher gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG erlaubnispflichtig sei. Die Erlaubnis könne gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG versagt werden, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen.

Durch die straßenseitig geplante zweireihige Photovoltaik-Anlage werde das Ensemble in seiner Wirkung insofern gestört, als dies zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds führen würde und die Anschaulichkeit des auf die ... ausgerichteten, gebogenen Straßenzuges optisch beeinträchtigt werde, weil mit Blick auf die Ensemblewirkung eine ruhige und einheitliche Gestaltung der Einzeldächer in herkömmlicher Ausführung beizubehalten sei. Zumindest der nach Nordwesten ausgerichtete Teil der Anlage sei von fast allen Standorten auf der ...wiese einsehbar. Die Baumreihe im Vordergrund verdecke den Blick auf die Anlage nur teilweise und nur während der Sommermonate. Die Module auf dem Walmdach störten durch ihre technisch bestimmten glatten Oberflächen, der optischen Wirkung der dunkel hinterlegten Glasfläche mit silbrig erscheinenden Innenstrukturen und den notwendigen Befestigungselementen. Insbesondere im Gegen- und Seitenlicht während der Mittags- und Nachmittagsstunden seien Reflexionen der gläsernen Oberfläche zu erwarten, was die bereits bestehende Anlage zeige. Hinzu komme die unruhige Gestaltung der Anlage durch die abgestuften seitlichen Abschlüsse zur maximalen Platzausnutzung.

Das private Interesse durch die Montage der Anlage eine Rendite zu erzielen und das Eigentum wirtschaftlich zu nutzen, könne die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes nicht aufwiegen. Zwar werde durch die Erschließung erneuerbarer Energien ein Beitrag zur Verminderung des Bedarfs an herkömmlichen Energieträgern, zur Verminderung der Schadstoffbelastung der Umwelt und der klimatischen Veränderungen und damit ein Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlage im Sinne der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung geleistet. Allerdings habe das öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien aus Gründen des Klimaschutzes keinen zwangsmäßigen Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes. Das Staatsziel Umweltschutz sei zwar in die Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und des Umweltschutzes einzubeziehen, berechtige aber nicht, gewachsene und schützenswerte Stadtbilder zu verunstalten.

Die Erlaubnis könne auch im Hinblick auf zu erwartende Präzedenzfälle nicht erteilt werden. Das Vorhaben könnte mögliche Nachahmer dazu animieren, Solaranlagen auf ihre im Ensemble befindliche Anwesen aufzubringen, was eine beachtliche Beeinträchtigung des gesamten Erscheinungsbilds des Ensembles in der Straßenansicht zur Folge hätte. Die nördlich anschließenden Grundstücke bzw. Gebäude befänden sich ebenfalls im Ensemble, ohne selbst Baudenkmäler zu sein und hätten auf ihrer westlichen, straßenseitigen Dachfläche einen effektiveren Sonneinfallswinkel.

Das Gebäude ...ring 34 habe eine sehr große und von Dachflächenfenstern weitgehend freie Fläche, die sich für eine Installation von Solaranlagen anbiete, was aufgrund der naturroten Biberschwanzeindeckung einen erheblichen Eingriff in die Denkmalwerte des Ensembles bedeuten würde.

In der zweiten Baukörperhälfte ...ring 33 sei in den letzten Jahren das Dachgeschoss ausgebaut worden. Hier befänden sich ebenfalls eine naturrote Biberschwanzeindeckung, aber auch größere Dachflächenfenster, so dass es sich um eine eher ungeeignete Dachfläche handle.

Das Anwesen ...ring 32 weise ebenfalls eine naturrote Biberschwanzeindeckung auf und habe bezüglich der Ausrichtung eine geeignete Dachfläche, die jedoch mit keiner großen Anzahl an Modulen bestückbar wäre.

Das Anwesen ...ring 31 besitze ein Blechdach und befinde sich von 2013 bis 2015 in der Sanierung. Ob von Seiten des Bauherren im Zuge des Bauablaufs eine Solaranlage vorgesehen werde, könne nicht ausgeschlossen werden.

Die auf dem Anwesen ...straße 12 auf dem Dachaufbau errichteten Kollektoren, die von der Klägerseite als Bezugsfall angeführt worden seien, seien aufgrund des Einschreitens der Beklagten auf eine untere und nicht einsehbare Dachfläche verlegt worden. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse (Sondernutzungsrechte am Flachdach) sei eine Errichtung weiterer Kollektoren unwahrscheinlich.

Die nördlich des ...platzes anschließenden Gebäude seien meist Einzelbaudenkmäler. Auch seien die kleineren und stärker unterteilten Dachflächen in der Regel für größere Anlagen ungeeignet. Die Ausrichtung der Gebäude nach Südwesten sei aber für Solarpanele besser geeignet wie das nach Nordwesten ausgerichtete streitgegenständliche Anwesen.

Die zur ...-Straße ausgerichtete Solaranlage auf dem streitgegenständlichen Anwesen sei zwar ebenfalls von der ...wiese einsehbar, jedoch integriere sie sich gut in die Dachfläche ein und passe sich dem ruhigen Verlauf an, wodurch die Dachfläche geometrisch nicht gestört werde. Dagegen stünden die Anlagen auf den Gebäudeseiten in keinem geometrisch oder optisch annehmbaren Verhältnis. Die Summenwirkung müsse in die Abwägung einbezogen werden.

Bei Zulassung der Anlage zur ...wiese hin wäre die Beklagte in Folgefällen, die zwar nicht zwangsläufig zu erwarten seien, aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten, an ihre Entscheidung gebunden. Mögliche Nachahmer würden dann auf die streitgegenständliche Erlaubnis Bezug nehmen, wodurch sich das Ermessen der Beklagten unter Umständen auf Null reduzieren könnte.

Nach Abwägung der privaten Belange des Antragstellers zur Errichtung der Anlage sowie der öffentlichen Belange der Förderung erneuerbarer Energien aus Gründen des Klimaschutzes gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes nach einem unbeeinträchtigten Erscheinungsbild des Ensembles werde der Belang des Denkmalschutzes insgesamt stärker gewichtet. Die Beklagte könne daher unter Berücksichtigung aller gegen die Zulassung der Anlage zur ...wiese hin sprechenden Gründe hierfür keine Erlaubnis erteilen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. September 2014, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin Klage erheben lassen und beantragt:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2014, Az. ..., wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Antrag vom 25.03.2010 bzw. Nachtrag vom 25.01.2011 beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Montage von Photovoltaik-Elementen auf der zur ...wiese hin ausgerichteten Dachfläche des Anwesens ...ring 35 zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde zunächst auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2012 (M 8 K 11.3638) Bezug genommen. Im Übrigen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2014 die im Verbescheidungsurteil geäußerte Rechtsauffassung an keiner Stelle des Bescheides beachtet worden sei.

Das Anwesen liege im südöstlichen Randbereich des Ensembles „...“. Durch die Montage der Anlage würde das Ensemble in seiner Gestaltung und Wirkung weder im Gesamten noch im Detail beeinträchtigt. Bei einem flächenmäßig großen Ensemble wie dem Wiesenviertel könne zur Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Aspekte regelmäßig nicht das gesamte Gebiet, sondern allenfalls der Nahbereich um das betroffene Anwesen herangezogen werden. Insoweit seien die Ausführungen in den Bescheidsgründen zu einer angeblich wesentlichen Störung des gesamten Ensembles durch die Anbringung der Anlage (schwarz auf schwarz) unzutreffend.

Die Anlage beeinträchtige aber auch nicht den Nahbereich. Dazu sei festzustellen, dass die Dachflächen der umliegenden Anwesen nicht einheitlich gestaltet seien, sondern sich der Nahbereich gerade durch eine uneinheitliche, teils von modernen Einflüssen geprägte Dachgestaltung auszeichne. Die Beklagte habe die fehlende Einheitlichkeit der Dachgestaltung im Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 unberücksichtigt gelassen. Der Eindruck einer fehlenden Einheitlichkeit der Dachgestaltung sei auch gegeben, wenn man den gesamten, östlich der ...wiese verlaufenden ...ring in den Blick nehme.

Weiter sei festzustellen, dass in Sichtweite des klägerischen Anwesens Photovoltaikanlagen vorhanden seien und, was die Einheitlichkeit und Homogenität angehe, die zahlreichen Veranstaltungen auf der ...wiese (in deren Rahmen auch Photovoltaikanlagen aufgestellt würden) mit der Umgebung in keinster Weise in Einklang zu bringen seien.

Eine Beeinträchtigung des Ensembles sei aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht erkennbar. Gegen die Anlage sprächen keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes.

Weiter zeige auch die Gestaltung der Dachwestfläche des Anwesens sowie die Anbringung der einzelnen Elemente der Photovoltaikanlage (schwarz auf schwarz), dass von der Anlage keine beeinträchtigenden Wirkungen ausgehen würden. Die Dachfläche sowie die anzubringende Photovoltaikanlage seien für den objektiven Betrachter weder von der ... noch von der ... aus auf den ersten Blick erkennbar. Die Anlage füge sich aufgrund der farblichen Gestaltung der Dachfläche sowie der Anordnung der einzelnen Elemente in die Dachfläche des Anwesens und die Dachgestaltung der umliegenden Anwesen ein. Die vorgesehene Ausführung nehme auf die denkmalschutzrechtlichen Belange bestmöglich Rücksicht. Die Anlage werde weiter auch keine spiegelnde oder sonst für die Umgebung störende Wirkung haben. Diese Umstände habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom 1. Juli 2011 allesamt unberücksichtigt gelassen.

Nach der Beratungsrichtlinie 01/2012 des LfD vom 22. März 2012 - Solarthermie, Photovoltaik, Windkraft, Geothermie und Energie aus Biomasse in denkmalgeschützten Bereichen - seien Denkmalschutz und Klimaschutz gleichberechtigte Belange und habe die Denkmalpflege keine grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien. In Widerspruch hierzu seien im Bescheid vom 1. Juli 2012 die Belange des Denkmalschutzes und die Vermeidung eines Präzedenzfalles höher gewichtet worden.

Die Erlaubnis sei im Übrigen auch aufgrund sachfremder Erwägungen versagt worden, da das LfD die Zulässigkeit des Vorhabens nicht aus denkmalfachlichen Gründen, sondern im Hinblick auf eine kommerzielle Nutzung und Einspeisung in das öffentliche Stromnetz verneint habe, und die Beklagte diese Argumentation übernommen habe.

Der Erstbescheid sei schließlich auch deshalb rechtswidrig gewesen, da er ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten offenbare. Der Klägerin sei die Erteilung einer Erlaubnis konkret in Aussicht gestellt worden. Es sei der Klägerin bei der Besprechung am 22. Januar 2010 lediglich zur Bedingung gemacht worden, dass die Anlage reduziert und ein Architekt mit der Planung beauftragt werde.

Nach einer auszugsweisen wörtlichen Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. Dezember 2012 führen die Bevollmächtigten der Klägerin aus, im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2014 seien entgegen § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO an keiner Stelle die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigt worden. Auch hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, dass seit dem 1. August 2014 das Erneuerbare-Energien-Gesetz eine erheblich niedrigere Förderung von Photovoltaik-Anlagen vorsehe und daher die Gefahr potentieller Nachahmer künftig sinken werde.

Die gerichtlich festgestellten individuellen Umstände des Einzelfalles (geringe Auswirkungen auf die Umgebung, Errichtung der PV-Elemente schwarz auf schwarz, deren harmonische Ausrichtung) seien völlig unbeachtet geblieben. Eine geforderte Vergleichsbetrachtung bzw. -untersuchung habe lediglich pro forma stattgefunden. Es sei nicht ermittelt worden, ob bei den betrachteten Anwesen tatsächlich ein Interesse an der Errichtung einer PV-Anlage bestehe. Soweit rote Dächer vorhanden seien, bestehe keine Nachahmer Gefahr, da diese mit dem schwarzen Dach des streitgegenständlichen Anwesens nicht vergleichbar seien.

Die beantragte Erlaubnis hätte nicht versagt werden dürfen, da keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes gegen die Montage der Photovoltaik-Anlage (schwarz auf schwarz) und für die unveränderte Beibehaltung sprächen. Durch die Anlage werde das Ensemble in seiner Gestaltung und Wirkung weder im Gesamten noch im Detail beeinträchtigt.

Zum einen wiesen die angrenzenden und benachbarten sowie in erster Reihe am ...ring stehenden Anwesen (Nahbereich) keine einheitliche Dach- und Fassadengestaltung auf. Der Ensembleschutz könne sich auf eine Vielzahl von Bauten erstrecken, die selbst keine Baudenkmäler seien, soweit die baulichen Anlagen durch ein einheitliches Bindeglied verbunden seien. Stammten die Objekte jedoch aus völlig unterschiedlichen Epochen und ergebe die vielfältige Ausgestaltung kein einheitliches Bild, liege keine Ensembleeigenschaft vor (VG Göttingen, Urteil vom 2.6.2004 - 2A209/03).

Damit könnte die Beklagte der Klägerin nicht die Beeinträchtigung der Ensemblewirkung vorwerfen. Zum anderen seien in Sichtweite zum klägerischen Anwesen an mehreren Anwesenden, sogar auf der ...wiese selbst, in Sichtweite der ... und der ... Photovoltaikanlagen angebracht worden. Insoweit sei das Ensemble nicht beeinträchtigt.

Zum anderen zeigten auch die Gestaltung der westlichen Dachfläche sowie die Anbringung der einzelnen Elemente der Anlage, dass von dieser keine beeinträchtigende Wirkung ausginge. Die Dachfläche sowie die anzubringende Photovoltaikanlage seien - sei es in den Wintermonaten, sei es während dem ... - für einen objektiven Betrachter weder von der ... noch von der ... aus auf den ersten Blick erkennbar. Die Anlage der Klägerin (schwarz auf schwarz) füge sich aufgrund der farblichen Gestaltung der Dachfläche sowie der Anordnung der einzelnen Anlagenelemente in die westliche Dachfläche und die Dachgestaltung der umliegenden Anwesen ein.

Im Übrigen habe die Beklagte bei der Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis das ihr gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumte Ermessen erneut nicht sachgerecht ausgeübt. Das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisermessen müsse in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden, Art. 40 BayVwVfG. Zweck des Erlaubnisvorbehalts sei vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen. Es gehe nicht vorrangig um Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Behörde treffe eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie widerstreitende öffentliche Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgleichen müsse. Hierfür müssten die vom Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (VG Ansbach, U.v. 23.11.2010 - AN 9 K 10.02048; AN 9 S 10.02049; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474).

Weder aus der Begründung des Bescheids vom 1. August 2014 noch aus sonstigen Umständen sei erkennbar, dass die Beklagte eine umfassende konkrete Abwägung zwischen den Umständen des Einzelfalles, den für und gegen die klägerische Anlage sprechenden Gründen vorgenommen habe. Den gewichtigen Belangen des Denkmalschutzes seien die Belange des Umweltschutzes sowie die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und die von ihr angestellten ökologischen Überlegungen zugrunde zu legen. Dies sei nunmehr mit der Beratungsrichtlinie des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. März 2012 normiert. Bei den in die Ermessensentscheidung einzubeziehenden privaten Belangen der Klägerin hätten insbesondere deren Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Eigentums sowie das Interesse, fossile Brennstoffe einzusparen und durch eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes dem Klimaschutz zu dienen sowie die wirtschaftlichen Überlegungen, Heizkosten zu sparen, eingestellt werden müssen. Gemäß Art. 14 GG beziehungsweise Art. 20 a GG sei der Klägerin zwar keine größtmögliche Energieeinspar- und Gewinnerzielungsmöglichkeit garantiert. Gemäß Art. 20 a GG sei der Staat jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, die vorhandenen natürlichen Lebensgrundlagen auch noch für künftige Generationen zu bewahren. Die kürzlich durch den Gesetzgeber beschlossene Energiewende und der Erlass der Beratungsrichtlinie des Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. März 2012 seien Maßnahmen, die auf dem gemäß Art. 20 a GG verfassungsrechtlich normierten Schonungsgebot der Lebensgrundlagen künftiger Generationen basierten.

Dies führe dazu, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukomme und daher je nach Lage des Einzelfalles Einschränkungen im Erscheinungsbild eines geschützten Denkmals eher hinzunehmen seien, als dies ohne Art. 20 a GG der Fall wäre. Es gehe nicht mehr um einen generellen Vorrang des Denkmalschutzes gegenüber dem Umweltschutz, sondern eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles (OVG Lüneburg, U.v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05). Andererseits hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass das Ensemble durch das Vorhaben lediglich im südwestlichen Grenzbereich, keinesfalls jedoch im Gesamten tangiert, aber keinesfalls verletzt werde. Die Beklagte hätte im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, dass im Nahbereich zum Anwesen der Klägerin keine einheitliche Dach- und Fassadengestaltung der benachbarten am ...ring in erster Reihe stehenden Anwesen vorzufinden sei, die ein denkmalschutzrechtlich zu wahrendes Gesamtbild des Ensembles begründen könnten. Ferner hätte der Umstand, dass die Photovoltaik-Anlage weder von der ... noch von der ... aus sichtbar sei, in den Bescheid einfließen müssen.

Diese Umstände habe die Beklagte im Bescheid vom 1. August 2014 allesamt unberücksichtigt gelassen. Stattdessen habe sie sich damit begnügt, die Erteilung der Erlaubnis mit pauschalen Ausführungen, Mutmaßungen, widersprüchlichen Annahmen und in konjunktiven Aussagen zur Vermeidung von künftigen Präzedenzfällen zur Aufstellung von Solaranlagen in der näheren Umgebung zu begründen, ohne jedoch eine Prüfung und Untersuchung einer tatsächlichen Gefahr eines Nachahmer-Effektes vorzunehmen, obwohl dies seitens des Verwaltungsgerichts München im Urteil vom 3. Dezember 2012 gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgegeben worden sei.

Der Beklagten bleibe es unbenommen, künftig die konkreten Umstände eines jeden Einzelfalles im Falle anderer Antragsteller individuell zu prüfen. Verfahrensgegenständlich weise das klägerische Anwesen eine rücksichtsvolle und zurückhaltende Anordnung der PV-Elemente auf. Eine gleichlautende Entscheidung bei anderen Anwesen, insbesondere mit roter Biberschwanzabdeckung, erscheine fraglich. Die Beklagte hätte sich demnach darauf beschränken müssen, die Belange der Klägerin und die Belange des Denkmalschutzes mit- und gegeneinander ergebnisoffen abzuwägen. Da eine sach- und ergebnisoffene Abwägung erneut erkennbar nicht erfolgt sei, habe die Beklagte das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Stattdessen habe die Beklagte das Ergebnis des Abwägungsvorgangs erneut getreu dem Motto „Was nicht sein darf, das nicht sein kann“ antizipatorisch vorweggenommen und der Abwägung vorgegeben.

Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis durch die Beklagte auf Geheiß des Landesamtes für Denkmalpflege aus sachfremden Gründen, konkret zur Verhinderung der Nutzung der PV-Anlage durch die Klägerin zur Einspeisung des erzeugten Stromes in das öffentliche Stromnetz, verdeutliche nochmals die erneute Ermessensfehlerhaftigkeit des Bescheides vom 1. August 2014.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, aus dem Urteil der erkennenden Kammer vom 3. Dezember 2012 ergebe sich, dass das geplante Bauvorhaben auf dem Dach der zur ...wiese hin ausgerichteten Gebäudeseite als Veränderung, die sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken könne, ohne weiteres nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG erlaubnispflichtig sei. Auch das Vorliegen gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes gemäß Art. 6 Abs. 2 DSchG, die für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen, sei wegen der das Ensemble besonders prägenden Bebauungskante entlang des...rings, in dem sich das streitgegenständliche Gebäude befinde, und den sich hier ergebenden Sichtbeziehungen, wobei die Dachflächen eine entscheidende Rolle spielten, bejaht worden. Erst im Hinblick auf die weiter zu treffende Ermessensentscheidung sei die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens unzutreffend gewichtet. Hierdurch sei aber gerade nicht, wie die Klägerseite glauben machen möchte, das Ergebnis einer erneut zu treffenden Ermessensentscheidung vorgezeichnet, sondern gewichtige Gründe des Denkmalschutzes könnten gleichwohl eine Ablehnung rechtfertigen (Urteil vom 3.12.2012, Seite 21, letzter Absatz). Weiter komme es entscheidend auch auf die Gefahr von Bezugnahmen an (Seite 23, vorletzter Absatz).

Die Beklagte habe - auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - die Schwere und Intensität des mit der Photovoltaikanlage verbundenen Eingriffs in das Ensemble erneut gewichtet und als fachlich beachtlich eingestuft.

Hierbei falle zum einen die im Stadtgebiet nahezu einmalige Lage des Gebäudes im Übergang der freien ...wiese und der Bebauungskante am ...ring mit den Sichtbeziehungen, gerade von der die ...wiese umgebenden, höher gelegenen Hangkante entlang der ...-Straße und der ...höhe und der in die Hangkante eingebauten ... aus, ins Gewicht. Die Photovoltaikanlage sei sowohl wegen ihrer Größe und Anordnung als auch aufgrund ihrer Materialität sehr auffällig. Es treffe zwar zu, dass die Grundfarbe der Anlage ungefähr der des Daches entspreche, dies falle aber nicht weiter ins Gewicht, da infolge der anderen Oberfläche (Glas) mit silbrig erscheinender Innenstruktur und der unterschiedlichen Leuchtkraft bis hin zur Blendwirkung, je nach Lichteinfall, Sonnenstand und Wetterlage, sich die tatsächliche Farbgebung der Anlage sehr stark ändere. Daher erscheine sie als Fremdkörper, der nicht mit dem Ensemble vereinbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Anlage bereits errichtet und die genannten Auswirkungen tatsächlich vor Ort überprüft werden könnten. In diesem Zusammenhang zeige sich auch, dass die Anlage schon wegen ihrer Größe, aber auch wegen ihrer Erscheinung andere Auswirkungen habe, wie Dachflächenfenster.

Weiterhin sei relevant, dass das streitgegenständliche Gebäude aufgrund der großen und für das Ensemble typischen, zur ...wiese hin ausgerichteten Walmdachfläche im Zusammenschau mit den umgebenden Dachflächen besonders stark auffalle. Hinzu komme, dass auf der zur ...-Straße ausgerichteten Dachfläche bereits eine Solaranlage genehmigt worden sei. Bei Zulassung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage würde durch Versprünge der Photovoltaikelemente zwischen den beiden Dachflächen und sich daraus ergebenden Verschneidungen das ruhige Erscheinungsbild des ensembletypischen Walmdachs durchbrochen, was sich wegen der genannten Sichtbeziehungen auch insgesamt auf das Ensemble auswirke.

Die Beklagte habe auch die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG beziehungsweise deren Verstärkung der Eigentümerbelange nach Art. 14 GG bei ihrer Entscheidung berücksichtigt und gewichtet. Dabei sei sie zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass letztlich den Belangen des Ensembleschutzes aufgrund besonderen, im Stadtgebiet nahezu einmaligen Lage des Vorhabens mit entsprechend starken Sichtbeziehungen der Vorrang einzuräumen sei. Dabei falle auch ins Gewicht, dass bereits eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens genehmigt worden sei.

Ob sich die um die Staatszielbestimmung Umweltschutz und Verminderung des CO2-Ausstoßes verstärkten Eigentümerbelange gegenüber sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Denkmalschutz durchsetzen könnten, sei immer eine Einzelfallentscheidung. Aufgrund der denkmalfachlichen Bewertung, die vor allem der besonderen Lage des streitgegenständlichen Gebäudes auch innerhalb des Ensembles geschuldet sei, werde daher, auch unter Berücksichtigung der Zweckbindung des Eigentums, dem Denkmalschutz der Vorrang eingeräumt.

Dabei sei sehr ausführlich auf mögliche Bezugsfälle eingegangen worden. Zwar sei, wie im Urteil vom 3. Dezember 2012 dargestellt, die Dachlandschaft aus Sicht der erkennenden Kammer nicht einheitlich. Jedenfalls aber wiesen das streitgegenständliche und die benachbarten Anwesen ...ring 34/33 und 32 sowie die südlich angrenzenden Gebäude ...ring 37/38 sehr ähnliche, mit (roten) Dachziegeln gedeckte, ensembletypische Walmdächer auf, die aufgrund ihrer Größe und beruhigten Gestaltung im Panorama sowohl von der ..., als auch von der Hangkante an der ...-Straße/...höhe aus, sehr deutlich wahrnehmbar seien. Daher bestehe eine Bezugsfallwirkung insbesondere für diese gleichgelagerten Nachbaranwesen. Ein Aufbringen weiterer Photovoltaikanlagen würde sich aufgrund der starken Auffälligkeit deutlich auf das Ensemble auswirken. Dies umso mehr, wenn man mit der erkennenden Kammer im Übrigen eine uneinheitliche Dachlandschaft unterstelle, die dann noch unruhiger werde. Allerdings sei die Beklagte mit dem LfD hier anderer Auffassung und gehe von einer, durch ensembletypische Walmdächer geprägten, einheitlichen Dachlandschaft aus, die gerade in der Fernwirkung von .../...höhe aus durch die ziegelgedeckten Walmdächer geprägt sei, wobei etwaige Dachaufbauten und -einschnitte bei diesem Gesamteindruck zurückträten.

Eine Photovoltaikanlage wäre schon im streitgegenständlichen Umfang, wie auch von der Kammer im Urteil vom 3. Dezember 2012 festgestellt, für einen den Belangen des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachter nicht denkmaladäquat, weil die für dieses Ensemble typische Dachform „Walmdach“ nicht mehr erlebbar wäre. Diese Wirkung würde sich nicht auf das geplante Bauvorhaben beschränken, sondern gelte wegen der dargestellten Bezugsfallwirkung auch für die Nachbaranwesen, so dass die Gefahr eines noch viel deutlicher wahrnehmbaren Photovoltaikstreifens über den Baumkronen des ...rings entstehen würde, der das Ensemble ganz wesentlich dominierte und veränderte, zumal die Nachbargebäude mit roten Dachziegeln eingedeckt seien, so dass noch ein weitaus größerer Kontrast zwischen Anlage und Dach und damit eine noch größere Auffälligkeit gegeben wäre.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 haben die Bevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, die Lesart der Beklagten der gerichtlichen Rechtsauffassung im Urteil vom 3. Dezember 2012, wonach die Sichtbeziehungen vom ...ring über die ... zur ... und umgekehrt gewichtige Gründe des Denkmalschutzes seien, die gemäß Art. 6 Abs. 2 DSchG für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen, sei unrichtig. Das Verwaltungsgericht München habe in der Entscheidung ohne Wertung in der Sache ausgeführt, dass der vorgenannten Sichtbeziehung eine für das Ensemble entscheidende prägende Bedeutung zukomme und die über die Bäume hinausreichenden sichtbaren Dachflächen der Gebäude entlang des ...rings eine erhebliche Rolle bei der Entscheidung spielten. Gleichwohl habe das Gericht ausgeführt, dass es eine wesentliche Störung und erhebliche Beeinträchtigung der Wirkung des Ensembles durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht erkennen könne. Aus Sicht eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters könne sowohl im Nahbereich als auch aus größerer Entfernung nicht von einer Störung der Wirkung des Ensembles, erst recht nicht von einer Verunstaltung des Gebäudes ...ring 35 gesprochen werden.

Soweit im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2014 ausgeführt werde, die Anlage wäre sowohl wegen ihrer Größe, ihrer Anordnung als auch aufgrund ihrer Materialität sehr auffällig und damit als störender Fremdkörper mit dem Ensemble nicht vereinbar, widerspreche dies der gerichtlichen Rechtsauffassung im Urteil vom 3. Dezember 2012. Darin sei ausgeführt worden, dass die Anlage zwar vom Bürgersteig auf der gegenüberliegenden (westlichen) Seite des ...rings sowie vom Fuße der ... auszusehen sei. Allerdings falle die Anlage aufgrund ihrer Ausgestaltung (Anordnung im unteren Dachbereich, farbliche Abstimmung auf die Farbe der Dacheindeckung „schwarz auf schwarz“) weder im Nahbereich noch aus weiter Entfernung einem Durchschnittsbetrachter als störend auf. Von einem Fremdkörper könne daher nicht die Rede sein.

Im Übrigen sei die grundsätzliche und kategorische Genehmigungsversagung der „bereinigten Anordnung“ treuwidrig und rechtlich widersprüchlich, da die Beklagte eine solche Planung mit der Klägerin abgestimmt habe.

Auch die Einschätzung der Beklagten, die Anlage habe wegen ihrer Größe und ihrer Erscheinung andere Auswirkungen als gewöhnliche Dachflächenfenster, stehe in Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil vom 3. Dezember 2012. Das Gericht habe darin ausgeführt, aus einiger Entfernung gesehen sei die Wirkung der streitgegenständlichen Anlage nicht viel anders wie etwa durch ein durchgehendes Band von Dachliegefenstern.

Soweit die Beklagte eine Störung des ruhigen Erscheinungsbilds des Walmdachs durch das Anbringen der Thermosolarmodule beziehungsweise der Photovoltaikelemente geltend mache, so hätte sie bereits die Anbringung der Thermosolarmodule an der südlichen Dachfläche nicht genehmigen dürfen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht beim Augenschein am 3. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass die Thermosolarmodule von außen deutlich mehr wahrnehmbar seien, die sich vom Dach hell absetzten und mehr spiegelnde Wirkung hätten, als die Photovoltaikelemente.

Im Übrigen wurde der bisherige Vortrag vertieft. Insbesondere wurde im Einzelnen dargelegt, dass die möglichen Bezugsfälle der näheren Umgebung aufgrund der andersartigen Dachgestaltung (rote Eindeckung, Metalldach) nicht vergleichbar seien und daher keine Bezugsfallwirkung bzw. -gefahr gegeben sei.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in dessen Umgebung hatte die Kammer bereits am 3. Dezember 2012 im Verfahren M 8 K 11.3638 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 14. März 2016 mündlich verhandelt. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vorgeschlagene öffentlichrechtliche Vertrag, in dem sich die Klägerin zur Beseitigung der bereits vorhandenen Photovoltaikanlage bis spätestens 31. Dezember 2019 und die Beklagte zur Duldung der Anlage bis zu diesem Zeitpunkt verpflichten sollten, wurde von der Klägerseite abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 8 K 11.3638, und die vorgelegten Behördenaktenverwiesen.

Gründe

Die zulässige Versagungsgegenklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 1. August 2014 und Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Ermessenserwägungen der Beklagten im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO nicht zu beanstanden sind.

1. Eine dem Antrag der Klägerin entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung käme nur dann in Betracht, wenn Hinsichtlich der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidung das Ermessen der Beklagten - ausnahmsweise (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. EL Februar 2016, § 114 Rn. 27) - auf Null reduziert wäre, so dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Genehmigung rechtswidrig wäre.

Da sich seit dem Urteil vom 3. Dezember 2012 die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, ist gem. § 121 Nr. 1 VwGO nach wie vor davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Umgriff des Denkmalensembles Wiesenviertel liegt und die Anbringung der beantragten Photovoltaikanlage gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Satz 1 Nr. 1, Art. 1 Abs. 3 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf(U.v. 2.12.2012 - M 8 K 11.3638 - UA S. 13 - 15). Ebenso steht aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 3. Dezember 2012 fest, dass Umstände, die zugunsten der Klägerin zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, nicht vorliegen (VG München, U.v. 3.12.2012 - M 8 K 11.3638 - UA S. 21 a.E.). Daher war der Verpflichtungsantrag als unbegründet abzuweisen.

2. Damit reduziert die streitentscheidende Fragestellung im Rahmen der Prüfung einer teilweisen Stattgabe der Klage in Form einer Aufhebung der Ablehnung und gleichzeitiger Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Antrags darauf, ob die Beklagte in der vorliegenden Fallkonstellation die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung aus überwiegenden Gründen des Denkmal- bzw. Ensembleschutzes ermessensgerecht abgelehnt hat.

Nach Überzeugung der erkennenden Kammer ist die von der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 1. August 2014 getroffene Ermessensentscheidung im Ergebnis vertretbar und wird den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO gerecht, so dass der Klägerin auch kein Anspruch auf Aufhebung der Ablehnung und Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zusteht.

2.1 Sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands des Baudenkmals, folgt daraus regelmäßig nicht zwingend, dass die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu versagen ist. Vielmehr hat die Behörde nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Rahmen einer Ermessensentscheidung die für und gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechenden Umstände des Einzelfalles, unter Würdigung insbesondere auch der Belange des Denkmaleigentümers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist somit eine der Beklagten originär zustehende Ermessensentscheidung, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Aus verwaltungsgerichtlicher Sicht lassen sich die nach § 114 VwGO relevanten Ermessensfehler wie folgt kategorisieren (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. EL Februar 2016, § 114 Rn. 7): Die Behörde macht von ihrem Ermessen bzw. ihrer Entscheidungsfreiheit keinen Gebrauch (Ermessensunterschreitung); sie trifft eine Regelung, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung); die behördliche Entscheidung beruht auf unzureichenden (Ermessensdefizit) oder sachwidrigen Erwägungen (Ermessensfehlgebrauch). Während die ersten beiden Kategorien die gesetzlichen Grenzen des Ermessens betreffen, wird in den beiden zuletzt genannten Kategorien der Zweck der Ermessensermächtigung verfehlt.

Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten werden sollen (Art. 4 DSchG; vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen.

2.2 Im Urteil vom 3. Dezember 2012 hatte die erkennende Kammer die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 1. Juli 2011 aufgehoben, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen, soweit dieses nach § 114 Satz 1 VwGO verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterlag, nicht fehlerfrei betätigt hatte (M 8 K 11.3638 - UA S. 19 2. Abs.). Die Versagung der Erlaubnis konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Beklagte die Auswirkungen des Vorhabens auf das Erscheinungsbild des Ensembles nicht zutreffend bewertet hatte und davon auszugehen war, dass dies sich auch auf das Abwägungsergebnis aufgrund der damit vorgegebenen Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange ausgewirkt hatte. Im Kern hatte die Kammer in den Ausführungen der Beklagten, durch das Vorhaben werde das Ensemble in seiner Wirkung wesentlich gestört und die Anschaulichkeit des Straßenzugs optisch stark beeinträchtigt, darüber hinaus wirke die Anlage auch verunstaltend im Sinne von Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO, eine Fehlgewichtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Ensembleansicht gesehen und damit aufgrund eines Ermessensfehlgebrauchs die ablehnende Entscheidung aufgehoben. Im Urteil wurde insoweit zusammenfassend ausgeführt, dass die Anlage zwar zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds des Ensembles im Nahbereich in der Ansicht von Westen führen würde, diese aus denkmalfachlicher Sicht sicherlich auch nicht gänzlich unbedenklich sei, weil mit Blick auf die Ensemblewirkung eine ruhige und einheitliche Gestaltung der Einzeldächer in herkömmlicher Ausführung jedenfalls vorzugswürdig sein dürfte. Das Vorhaben hätte aber ersichtlich nicht die von der Beklagten angenommenen gravierenden negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles (VG München, U.v. 3.12.2012 - M 8 K 11.3638 - UA S. 21 2. Abs.). Im Anschluss hieran hat die erkennende Kammer zu den Rechtsfolgen der unzutreffenden Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Ensembleansicht ausgeführt, diese müsse zwar zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen, weil die Ermessenserwägungen wesentlich hierauf beruhen. Ausdrücklich wurde in den Urteilsgründen aber darauf hingewiesen, dass damit aber nicht schon das Ergebnis der neu zu treffenden Ermessensentscheidung vorgezeichnet sei, denn auch wenn die Veränderung, die durch das Vorhaben bewirkt würde, für sich betrachtet relativ geringfügig sei, daraus doch nicht notwendig folge, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes nicht gleichwohl eine Ablehnung rechtfertigen könnten. Explizit wurde ausgeführt, dass Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin führen könnten, nicht vorliegen.

2.3 In dem nunmehr streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 1. August 2014 wurde das Ausmaß der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Ensembles gegenüber dem Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 erheblich reduziert in die vorzunehmende Bewertung eingestellt. So wurde unter II. 1. ausgeführt, eine Solar- bzw. Photovoltaik-Anlage auf den straßenseitigen Dachflächen des ...rings stelle eine erhebliche Veränderung der Anschaulichkeit und Erlebbarkeit der stadträumlichen Situation in diesem Bereich dar. Unter II. 2.1 wird dargelegt, das Vorhaben führte zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds des Ensembles und würde die Anschaulichkeit des auf die ... ausgerichteten, gebogenen Straßenzugs optisch beeinträchtigen, weil mit Blick auf die Ensemblewirkung eine ruhige und einheitliche Gestaltung der Einzeldächer in herkömmlicher Ausführung beizubehalten sei. Eine verunstaltende Wirkung der Anlage im Sinne des Art. 8 BayBO wird nicht mehr angeführt.

Damit wird der öffentliche Belang der Störung des Erscheinungsbilds des Ensembles nicht mehr über das ihm objektiv zukommende Ausmaß überbewertet. Vielmehr wird dieser Belang, dem Urteil vom 3. Dezember 2012 Rechnung tragend, entsprechend seiner objektiven Bedeutung in die Abwägungsentscheidung eingestellt.

2.4 Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist schließlich aus dem Blickwinkel des § 114 Satz 1 VwGO auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat ihr Ermessen betätigt und sich auch im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten, mithin die rechtlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.

Sie hat von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Neben den Belangen des Denkmalschutzes hat die Beklagte in ihre Abwägungsentscheidung auch das private, durch Art. 20 a GG verstärkte Interesse der Klägerin zur Gewinnung regenerativer Energien durch die Nutzung der Dachfläche zur Anbringung einer Photovoltaikanlage eingestellt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gründen des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Ensembles vorliegend der Vorrang zukommt.

Hierbei hat die Beklagte zu Recht in die Abwägungsentscheidung einbezogen, dass mit dem Teilablehnungsbescheid vom 1. Juli 2011 die hofseitigen Photovoltaikelemente sowie die Thermosolarmodule zur ...-Straße genehmigt worden waren. Es handelt sich bei der Ablehnung der streitgegenständlichen westseitigen Anlage damit um eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die letztendlich die dem streitgegenständlichen Anwesen aufgrund seiner Lage im Ensemble ... und seiner Lage am infolge der Blickbeziehungen über die ...wiese von und zur ... besonders sensiblen Übergangsbereich zwischen der nahezu einmaligen Freifläche und der im 19. Jahrhundert geplante Stadterweiterung zukommenden Bindungen infolge der Sozialgebundenheit des Eigentums zur Geltung bringt. Zwar mag der mit der beantragten Anlage einhergehende Eingriff in das Erscheinungsbild des Ensembles nicht zuletzt aufgrund der farblichen Gestaltung nicht besonders schwer erscheinen und im Ergebnis auch keine Verunstaltung aufweisen (vgl. VG München, U.v. 3.12.2012 - UA S. 21 1. Abs.). Gleichwohl ist die beantragte Anlage in ihrer Wirkung aus Sicht eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters in ihrer Wirkung nicht ohne Weiteres denkmalverträglich (vgl. VG München, U.v. 3.12.2012 - UA S. 20 3. Abs. a.E.) und führt jedenfalls im Nahbereich zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds (vgl. VG München, U.v. 3.12.2012 - UA S. 21 2. Abs.). Da der Klägerin mit der Ablehnung lediglich an der aufgrund der Sichtbeziehungen besonders sensiblen Westseite die Nutzung der Solarenergie untersagt wurde, hingegen an der Südseite und der Ostseite ihres Anwesens Anlagen genehmigt wurden, stellt sich die Ablehnung insgesamt als zumutbar und damit verhältnismäßig dar.

Auf die weitere Frage, ob der Genehmigungserteilung auch eine mögliche Bezugsfallwirkung entgegengehalten werden kann, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.