Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Mai 2016 - M 8 K 14.2086
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
II.
Die Beklagte wird weiterhin verpflichtet, über die mit dem Vorbescheidsantrag vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Beklagte ¾ und der Kläger ¼ zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf seinem Grundstück …-Weg 6, Fl.Nr. …, Gemarkung …
Das 2.987 m² große Grundstück ist im nordöstlichen Bereich mit einem am
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)
Das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …
Nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr. … sind in der Fläche mit zu erhaltender Vegetation nur unversiegelte Wege zulässig. Nach § 5 des Bebauungsplans sind in der Fläche mit zu erhaltender Vegetation nur...... Einfriedungen mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig.
Der Bebauungsplan Nr. … wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Grundstück Fl.Nr. … und dem nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. … um den Biotop „... ..., Feldgehölze an der ...straße“ handele. Diese Grundstücke seien nach der Verordnung der ... vom 13. Juli 1987 als „schützenswerter Landschaftsbestandteil“ vorläufig unter Schutz gestellt worden. Das Bebauungsplanverfahren sei angezeigt, um eine Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zuzulassen, soweit die Naturschutzbelange nicht entgegenstünden (Seite 12 Ziffer 1 der Begründung).
Durch ungestörte, länger andauernde Sukzession habe sich bis auf den östlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... ein gut geschichteter und artenreicher Gehölzbestand mit kleinflächigen Wiesenbereichen ausgebildet. In dem Biotop seien 14 Brutvogelarten registriert worden. Die Insektenfauna sei als insgesamt deutlich über dem Hausgarten- und Stadtparkniveau liegend bewertet worden. Von den holzbewohnenden Arten sei der seltene Langhorn-Plattenkäfer gefunden worden (Seiten 13 und 14 Ziffer 2).
Ziel der städtebaulichen Neuordnung sei der Schutz und die Sicherung der südlichen Teilfläche des Biotops zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz sowie eine auf diese Belange abgestimmte Bebauung. Um dieses Ziel zu sichern, sei es erforderlich einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan aufzustellen (Seite 14 Ziffer 3).
Der Biotop sei aufgrund seiner Strukturvielfalt und seines Artenreichtums insbesondere im Hinblick auf Vögel und Insekten als qualitativ hochwertig einzustufen. Der Biotoptyp „Feldgehölze“ sei im Stadtgebiet nur noch vereinzelt anzutreffen. Da die Möglichkeit für eine naturnahe Entwicklung von neuen Flächen im Stadtgebiet begrenzt sei, sei es von großer Bedeutung, Biotope von einer derartigen floristischen und faunistischen Ausstattung zu erhalten. Naturnahe Flächen dieser Qualität existierten in der Umgebung nicht, was die Schutzwürdigkeit an diesem Standort weiter unterstreiche (Seite 14 Ziffer 4).
Neben seiner Schutzwürdigkeit als Biotop stelle das Planungsgebiet zusammen mit seinem kleinen waldähnlichen Bestand ein städtebauliches Element dar, das für das Ortsbild im Raum ... typisch sei (Seite 15 Ziffer 4).
Bei Verwirklichung der Planung werde Baurecht vermindert. In Anbetracht der hohen Qualität des Biotops und der städtebaulichen wie auch ökologischen Bedeutung des grünen Bestandes sei das öffentliche Interesse am Schutz des Biotops höherrangiger einzustufen als das private Interesse des Grundstückseigentümers an einer baulichen Nutzung des betroffenen Areals. Das Baurecht auf dem Flurstück Nr. ... werde daher eingeschränkt. Die Bebauung des Grundstücks sei nur im östlichen Bereich möglich (Seite 16 Ziffer 5).
Nach Auffassung des Kommunalreferats greife § 42 Abs. 3 BauGB. Im Falle einer Entschädigungspflicht würden ca. 1,9 Mio. DM berechnet (Entschädigungsrisiko) (Seite 16).
Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben. Der Bebauungsplan ist am
Die vollständigen Verfahrensunterlagen zu dem Bebauungsplan Nr. ... sind bei der Beklagten nach ihren eigenen Angaben nicht auffindbar.
Der westliche nicht überbaute Teil des klägerischen Grundstücks - Teilfläche b - liegt im Geltungsbereich der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der ...straße“ in ... vom 6. Juli 1990. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung ist es verboten, in dem geschützten Landschaftsbestandteil bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung kann von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Verordnung nach Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG 1986 im Einzelfall Befreiung erteilt werden. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung kann die Befreiung mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Die Verordnung ist am 11. Juli 1990 in Kraft getreten.
Mit Schreiben vom
Mit notariellem Kaufvertrag vom
Mit Vorbescheidsantrag vom
Mit Bescheid vom
„Frage 1: Ist die Errichtung eines Doppelhauses (E + I + D als nicht Vollgeschoss), wie im beigefügten Plan dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Nein.
Begründung: Wie oben unter den baurechtlichen Grundlagen dargelegt, widerspricht das Bauvorhaben in seiner beantragten Form den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. .... Eine positive Beurteilung des beantragten Bauvorhabens würde die Grundzüge der Bebauungsplanung in unzulässiger Weise berühren.
Wie oben dargelegt ist im Bebauungsplan dieser Bereich des Grundstücks als Fläche mit zu erhaltender Vegetation festgesetzt. Gemäß § 2 des Satzungstextes sind in diesem Bereich als bauliche Anlagen allein unversiegelte Wege zulässig. Außerdem ist das beantragte Bauvorhaben gänzlich außerhalb des festgesetzten Bauraums situiert.
Die nach dem Bebauungsplan zulässige GRZ von 0,05 wird nach den Berechnungen in den Antragsunterlagen um 0,08 auf 0,13 überschritten; die zulässige GFZ von 0,14 um 0,063 auf 0,203.
Nach eingehender Prüfung ist die Lokalbaukommission demnach zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erteilung der erforderlichen Befreiungen ausscheidet.
Frage 2: Wird hierfür eine Befreiung von der Verordnung des Landschaftsbestand-teils „Feldgehölze an der ...straße“ in ... (Biotop Nr. ...)
Antwort: Nein.
Begründung: Da das Bauvorhaben bereits planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist und der in Rede stehende Bebauungsplan gerade den Erhalt der vorhandenen Vegetation zum Inhalt hat, kann auch keine Zustimmung zum Eingriff in den geschützten Landschaftsbestandteil „Feldgehölze an der...straße“ in ... (Biotop Nr. ...) in Aussicht gestellt werden.
Frage 3: Wird die Genehmigung zur beantragten Fällung, der im beigefügten Baumbestandplan zur Fällung gekennzeichneten Bäume, nach der Baumschutzverordnung der ... erteilt?
Antwort: Nein.
Begründung: Da das Bauvorhaben in seiner beantragten Form bereits planungs-rechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist und besagter Bebauungsplan gerade den Erhalt der vorhandenen Vegetation zum Inhalt hat, kann auch keine Zustimmung zu den beantragten Baumfällungen in Aussicht gestellt werden.“
Mit einem am
Unter Aufhebung des negativen Vorbescheids der Beklagten vom
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der Bebauungsplan Nr. ...
Ebenso wenig sei es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die Beklagte nicht gesehen und gewürdigt habe, dass das in § 34 BauGB bestehende Recht zur Bebauung, das durch den Bebauungsplan weitgehend entzogen werde, sich als Teilenteignung darstelle. Die Vermeidung einer solchen Teilenteignung habe im Rahmen der Abwägung im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG einen besonders hohen Stellenwert. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Satzungsgeber davon ausgehe, dass dem Betroffenen nicht einmal als Ausgleich eine Entschädigung gemäß § 42 BauGB zustehe. Die planerischen Aktivitäten der Beklagten führten in der Gesamtbetrachtung dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums des betroffenen Eigentümers im Ergebnis nahezu aufgehoben werde. Dies überschreite die Grenzen einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung (OVG Saarlouis
Schließlich hätte der Satzungsgeber bei seiner Abwägung auch klären müssen, ob es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG hinnehmbar sei, dass ausschließlich dem Grundstückseigentümer die Last der Erhaltung der Vegetationsflächen bei Entzug des auf diesen Flächen bis dahin bestehenden Baurechts entschädigungslos trage, oder ob die ungleiche Belastung nicht zwingend durch Maßnahmen der Bodenordnung ausgeglichen werden müsse.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers habe diesem zu Lebzeiten erläutert, dass sie die vorgenannten Abwägungsmängel unmittelbar nach Erlass des Bebauungsplans gegenüber der Beklagten gerügt habe. Damit seien die Mängel des Bebauungsplans fristgemäß geltend gemacht worden und auch heute noch beachtlich.
Das Grundstück liege, da der Bebauungsplan nichtig sei, in unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich auch nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ebenso sei die Erschließung gesichert.
Auch die Verordnung über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der ...straße“ stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Es bestünden bereits Zweifel, ob für die Verordnung die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Landschaftsbestandteils zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegeben gewesen seien und zum jetzigen Zeitpunkt noch vorlägen. Die Rechtsverordnung sei abwägungsfehlerhaft. Selbst wenn die Rechtsverordnung nicht an einem Abwägungsfehler mit Nichtigkeitsfolge leide, resultiere aus ihr kein striktes Bauverbot, da die maßgebliche Fläche im bebaubaren Bereich gemäß § 34 BauGB liege.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Das Bauvorhaben sei gem. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... unzulässig. Der Bebauungsplan Nr. ... sei weder teilweise noch insgesamt wegen Verstoßes gegen das Gebot gerechter Abwägung (§1 Abs. 6 und 7 BauGB 1990) unwirksam. Die Beklagte habe die Eigentümerinteressen des Rechtsvorgängers (Art. 14 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausreichend gewürdigt.
Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen ungleicher Lastenverteilung berufen. Denn die Ausweisung der „Fläche mit zu erhaltender Vegetation“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei sachlich gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme des Grundstücks sei durch die natürlichen Grundstücks- und Umweltverhältnisse vorgezeichnet. Die schützenswerte Vegetation habe sich bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans ausschließlich auf dem Grundstück des Rechtsvorgängers des Klägers befunden. Die Verteilung der Belastungen auf die Eigentümer der benachbarten Grundstücke habe - soweit möglich - stattgefunden.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG sei zu berücksichtigen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine Situation, geprägt werde. Darauf müsse der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher laste auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, insbesondere im Naturschutz, ergäben. Insbesondere sei in der Regel die bisherige Benutzung von Bedeutung. Bei der wertenden Beurteilung, ob eine Maßnahme des Naturschutzes die Privatnützigkeit des Grundeigentums aufhebe, dürfe außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, dass praktisch jede Ausweisung von Flächen als Naturschutzgebiet zu einschneidenden Nutzungsbeschränkungen führe, weil anders der Zweck derartiger Unterschutzstellungen - die Erhaltung des bisherigen Zustandes von Natur und Landschaft - nicht erreichbar wäre.
Die Beklagte habe die hohe Bedeutung der Eigentümerinteressen erkannt und dieser ausreichend Rechnung getragen. Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis
Auf die Versagung einer Entschädigung könne der Kläger einen Mangel im Abwägungsergebnis nicht stützen, weil er nach Scheitern der Einigung mit dem Kommunalreferat der Beklagten nie einen förmlichen Antrag auf Entschädigung gemäß § 43 Abs. 2 BauGB bei der zuständigen Entschädigungsbehörde gestellt habe. Außerdem habe der Kläger es über mehrere Jahre versäumt, gegen den Bebauungsplan im Wege des Normenkontrollverfahrens vorzugehen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan erlassen wurde, um die schützenswerte Vegetationsfläche im westlichen Bereich des Grundstücks ... unter Schutz zu stellen, würde die Errichtung eines Doppelhauses in diesem Bereich eindeutig die Grundzüge der Planung berühren.
Auch die Landschaftsbestandsteilverordnung sei rechtmäßig und damit wirksam. Sie verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es handele sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, da die schutzwürdigen Interessen des Klägers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht worden seien. Die Verordnung treffe hinreichende Vorkehrungen gegen unzumutbare Belastungen des Eigentümers, weil in den § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5 der Verordnung ausreichende Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 3 Abs. 1, 2 der Verordnung vorgesehen seien. Die Erteilung eines positiven Vorbescheids würde dem Schutzzweck des Landschaftsbestandteils zuwiderlaufen, § 3 Abs. 3 der Verordnung. Der Waldbestandsteil auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei durch mächtige Alteichen geprägt. Diese Bäume seien augenscheinlich so genannte Habitatbäume, d. h. es seien zahlreiche Spalten und Nisthöhlen zu erkennen, was auf einen sehr wertvollen Bestand an Fledermäusen sowie Höhlenbrütern- und -bewohnern schließen lasse. Bei Zulassung einer Bebauung wäre die Fällung der wertgebenden Eichen unumgänglich, was zu einer erheblichen Schmälerung des hohen ökologischen Wertes führen würde.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 replizierten die Bevollmächtigten des Klägers und legten dar, aus welchen Gründen aus Klägersicht eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Fallkonstellation mit dem von dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis entschiedenen Fall gegeben sei.
Sie führten weiter aus, dass es entscheidend sei, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bei ihrer Abwägung davon ausgegangen sei, dass ein Entschädigungsanspruch nicht bestehe und damit die entschädigungslose Eigentumsbestimmung für abwägungsgerecht gehalten habe.
Es komme hier nicht darauf an, ob der Kläger bzw. die Voreigentümerin gegen den Bebauungsplan oder die Verordnung eine Normenkontrollklage erhoben hätten. Die Beklagte habe aufgrund der Einwände, welche die Voreigentümerin vor und unmittelbar nach Erlass des Bebauungsplans gegen dessen Rechtmäßigkeit vorgetragen habe, nicht darauf vertrauen können, dass die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans nicht mehr infrage gestellt werde.
Am 21. September 2015 wurde die Sache mündlich verhandelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung fasste die Kammer den Beschluss, über die örtlichen und baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Inaugenscheinnahme Beweis zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 Bezug genommen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 24. September 2015 wurde der Regierung ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Mit Beschluss vom 7. April 2016 wurde der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung ..., zum Verfahren beigeladen.
Am 3. November 2014 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. In der anschließenden mündlichen Verhandlung präzisierte der Bevollmächtigte des Klägers die Frage 3 des Vorbescheidsantrages vom 2. April 2014 dahingehend, dass
Bei dem Baum Nr. 7 die Stämme mit 0,18 m und 0,14 m Durchmesser sowie die Bäume Nr. 9 und Nr. 14 wegen des zu geringen Stammumfangs unter 80 cm aus dem Antrag herausgenommen werden.
Der Vertreter der Beklagten erklärte sich mit dieser Präzisierung einverstanden. Weiterhin stellten die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge. Der Beigeladene ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten, die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016 sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 gemäß dem Antrag vom 2. April 2014 nach Plan-Nr. .... Die negative Beantwortung der Frage 1 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur positiven Beantwortung der Fragen 2 und 3 gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kam nicht in Betracht, da die Verwaltungsstreitsache im Hinblick auf ein von der Beklagten noch auszuübendes Ermessen noch nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weshalb die Klage im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag bezüglich der Fragen 2 und 3 des Vorbescheidsantrags vom 2. April 2014 nur teilweise Erfolg hat.
I.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan Nr.... vom 29. Juni 1990 unwirksam ist und daher dem abgefragten Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein und ist damit nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig.
1. Der inzidenten Überprüfung des Bebauungsplans Nr. ... steht vorliegend die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB 1987 nicht entgegen.
§ 215 BauGB 1987 regelt die Voraussetzungen, unter denen ausgewählte, beachtliche Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches sowie Abwägungsmängel von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie sonstigen Satzungen nach Ablauf einer Rügefrist ohne wirksame Mängelrügen unbeachtlich werden können. Ein Bebauungsplan ist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 1987 nicht mehr überprüfbar, wenn Mängel im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB 1987 genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1987) und im Falle eines Abwägungsfehlers nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Bevollmächtigte des Klägers brachte im gerichtlichen Verfahren vor, die inzwischen verstorbene ehemalige Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks habe die aus ihrer Sicht gegebenen Fehler des Bebauungsplans Nr. ... nach Bekanntmachung des Bebauungsplans fristgerecht an die Beklagte herangetragen. Dieser Vortrag des Klägers kann vorliegend weder bestätigt noch widerlegt werden, da seine Rechtsvorgängerin inzwischen verstorben ist und die einschlägigen vollständigen Originalverfahrensakten des Bebauungsplans Nr. ... bei der Beklagten nicht mehr auffindbar sind. Auch klägerseits konnten dem Gericht keine Unterlagen vorgelegt werden, die seinen Vortrag stützen würden.
Es spricht vorliegend jedoch nach den konkreten Umständen des Falles und nach allgemeiner Lebenserfahrung Überwiegendes dafür, dass sich die Rechtsvorgängerin des Klägers gegen den Bebauungsplan Nr. ... gewehrt hat und sich mit diesem nicht abfinden wollte, so dass der Vortrag des Klägers plausibel erscheint. Aus den seitens der Beklagten vorgelegten Kopien von Teilen der Verfahrensunterlagen ergibt sich zweifelsohne, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers im Bebauungsplanverfahren zahlreiche Einwendungen erhoben und sich damit gegen den Bebauungsplan gewehrt hat. Des Weiteren ergibt sich aus der klägerseits vorgelegten Kopie des Schreibens des damaligen Bevollmächtigten der Rechtsvorgängerin des Klägers vom 15. Juni 1992, dass sie gegenüber der Beklagten Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat. Vor dem Hintergrund dieser Umstände erscheint es naheliegend, dass sich die Rechtsvorgängerin des Klägers auch nach Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. ... nicht mit seinen Festsetzungen abgefunden und fristgerecht Abwägungsmängel geltend gemacht hat.
Da die vollständigen Originalunterlagen des Bebauungsplanverfahrens bei der Beklagten nicht mehr auffindbar sind, kann eine rechtzeitige Mängelrüge im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB 1987 nicht positiv belegt werden. Allerdings kann dieser Umstand nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, da die entsprechende Beweislast bei der Beklagten zu sehen ist. Sie beruft sich vorliegend auf Unbeachtlichkeit von Mängeln nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987, die zu einer Unüberprüfbarkeit des Bebauungsplans führen würde, da nach rügelosem Fristablauf der Bebauungsplan so behandelt werden muss, als ob er formell und materiell rechtmäßig wäre (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 215 Rn. 1). Insoweit beruft sich die Beklagte daher auf eine für sie günstige Rechtsfolge, so dass sie bereits nach den allgemeinen Beweisregeln hierfür die Beweislast trifft.
Hinzu kommt, dass die Gemeinde grundsätzlich dazu verpflichtet ist, eingehende Rügen zu prüfen und zu den Planakten zu nehmen. Sie trifft insoweit eine Dokumentierungs- und Aufbewahrungspflicht, die hier durch den Verlust der Verfahrensunterlagen des Bebauungsplans Nr. ... verletzt wurden, so dass es sachgerecht erscheint dem Kläger eine Beweiserleichterung zuzugestehen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 215 Rn. 41; zu einer möglichen Beweiserleichterung vgl. auch BVerwG, B.v. 1.4.1997 - 4 B 206.96 - juris Rn. 31).
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers den Bebauungsplan Nr. ... akzeptierte. Die oben angeführten Tatsachen - Erhebung von Einwänden im Planaufstellungsverfahren, Geltendmachung von Entschädigungsforderungen nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans - machen deutlich, dass sie sich gegen den Bebauungsplan zur Wehr setzten wollte. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Mängelrüge durch die Rechtsvorgängerin des Klägers und damit von der Überprüfbarkeit des Bebauungsplans auszugehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten führt die fehlende gerichtliche Geltendmachung von Mängeln des Bebauungsplans durch Einleitung eines Normenkontrollverfahrens nicht zur Unmöglichkeit einer Inzidentkontrolle des Bebauungsplans (BayVGH, U.v. 4.12.2001 - 2 B 97.1393 - juris).
2. Der Bebauungsplan Nr. ... ist unwirksam und kann dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, so dass die Frage 1 des Vorbescheidsantrags vom 2. April 2014 positiv zu beantworten ist.
2.1 Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob die Festsetzung einer Fläche mit zu erhaltender Vegetation von dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB 1987 gedeckt ist.
Weder in dem Bebauungsplan selbst noch in der Begründung hierzu ist die einschlägige Rechtsgrundlage im Sinne des § 9 BauGB 1987 explizit genannt. Für die Festsetzung einer Fläche mit zu erhaltender Vegetation könnten sowohl eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit b. BauGB 1987 als auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1987 in Betracht kommen. Aus der Begründung des Bebauungsplans und den übrigen Bebauungsplanunterlagen ergibt es sich, dass die fragliche Festsetzung primär dem Zweck des Schutzes des auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Biotops diente. In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Fläche mit zu erhaltender Vegetation sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1987 festgesetzt worden. Dieser Auffassung der Beklagten wiederspricht jedoch die Tatsache, dass eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1987 aus dem Bebauungsplanentwurf gestrichen wurde, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 2 Ziffer 1 des Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 7. März 1990 ergibt. Da die Festsetzung der Fläche mit zu erhaltender Vegetation dennoch in die endgültige Fassung des Bebauungsplans übernommen wurde, liegt es nahe, dass für diese Festsetzung eine abweichende Rechtsgrundlage herangezogen wurde.
Denkbar wäre eine sog. Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Lit b. BauGB 1987, die primär aus städtebaulichen Gründen möglich ist. Ob entsprechende städtebauliche Gründe im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben waren, kann offen bleiben, da der streitgegenständliche Bebauungsplan bereits aus anderen Gründen unwirksam ist.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass eine städtebauliche Zielsetzung der streitigen Festsetzung vor dem Hintergrund der in der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... genannten Planungsziele zweifelhaft erscheint (vgl. Seite 14 Ziffer 3). Hier werden in erster Linie naturschutzfachliche Ziele der Planung angeführt. Ziel der städtebaulichen Neuordnung sei danach der Schutz und die Sicherung der südlichen Teilfläche des Biotops zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz sowie eine auf diese Belange abgestimmte Bebauung.
Lediglich im letzten Absatz der Ziffer 4 der Bebauungsplanbegründung (Seite 15) wird ausgeführt, dass das Plangebiet neben seiner Schutzwürdigkeit als Biotop zusammen mit seinem kleinen waldähnlichen Bestand ein städtebauliches Element, das für das Ortsbild im Raum ... typisch sei, darstelle. Nähere Erläuterungen diesbezüglich sind in dem Bebauungsplan jedoch nicht enthalten.
2.2 Der Bebauungsplan Nr. ... leidet an einem Abwägungsfehler.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das streitgegenständliche Grundstück vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ... dem planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen gewesen war. Durch diese Bauleitplanung wurde auf ca. 70% der Gesamtfläche des Vorhabengrundstücks (ca. 2.090 m²) eine „Fläche mit zu erhaltender Vegetation“ im westlichen Teil des Grundstücks festgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans sind in dieser Fläche nur unversiegelte Wege zulässig. Lediglich im östlichen Grundstücksbereich sind auf einer Fläche von ca. 896 m² ein Reines Wohngebiet (WR) mit einem 210 m² großen Bauraum festgesetzt worden. Damit wurde das auf dem Grundstück ursprünglich nach § 34 BauGB bestehende Baurecht erheblich eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der normativen Entziehung des Baurechts, wenn ein solches besteht, erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auswirken muss (BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18). Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, B.v. 19.2.2002 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).
Bei der Festsetzung einer Fläche mit zu erhaltender Vegetation, die eine Bebauung des Grundstücks im Geltungsbereich der Festsetzung ausschließt, muss die Beklagte die damit verfolgten Belange des Naturschutzes und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 29). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB muss der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt werden und anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen werden.
2.2.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens den für die Planentscheidung erheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat, so dass schon deshalb ein Fehler des Abwägungsvorgangs vorliegt.
Will eine Gemeinde die vorhandenen Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränken, muss sie sich ein zutreffendes Bild von deren Umfang machen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 1 N 13.604 - juris Rn. 31 mit Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01). Das gilt insbesondere auch für den Umfang eines nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts. Letzteres muss zwar in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben‚ in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt (BayVGH‚
Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der Beklagten nicht. Hinsichtlich der Größe des Plangebiets und der Umgebungsbebauung wird in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, dass das Planungsgebiet ca. 3000 m² umfasse und zu einem privaten Eigentum gehöre. Das Grundstück liege innerhalb eines Siedlungsbereiches mit ein- und zweigeschossiger Einzel- und Doppelhausbebauung (Seite 13 Ziffer 2). Die Beklagte hat somit zwar erkannt, dass das streitgegenständliche Grundstück dem planungsrechtlichen Innenbereich angehört und nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar ist. Eine nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine sachgerechte Abwägung erforderliche Ermittlung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie eine ordnungsgemäß durchgeführte Bestandsanalyse lässt sich den Verfahrensunterlagen jedoch nicht entnehmen. Lediglich auf Seite 16 der Bebauungsplanbegründung wird unter der Überschrift „Kosten“ ausgeführt, dass im Falle einer Entschädigungspflicht ca. 1,9 Mio. DM berechnet werden würden (Entschädigungsrisiko). Dies deutet zwar darauf hin, dass eine grobe Schätzung des bestehenden Baurechts erfolgte, jedoch offensichtlich nur unter dem Gesichtspunkt des Entschädigungsrisikos und nicht der Gewichtung des privaten Belangs des Eigentums für die vorzunehmende Interessenabwägung. Diese grobe Kostenrisikoschätzung wird den oben beschriebenen Anforderungen an die Ermittlung des bestehenden Baurechts im Rahmen einer Abwägungsentscheidung keinesfalls gerecht.
Die erforderliche Ermittlung des bestehenden Baurechts seitens der Beklagten ist vorliegend vollständig unterblieben. Die Beklagte hätte unter Heranziehung der Bestandsbebauung in dem näheren Umgriff des betroffenen Grundstücks ermitteln müssen, in welchem Umfang das Grundstück nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB - insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche - bebaubar war, um betroffene Eigentümerposition mit entsprechendem Gewicht bei der Abwägung berücksichtigen zu können.
Dieser Fehler des Abwägungsvorgangs ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1987 beachtlich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist. Die mangelhafte Ermittlung des für die Abwägung erheblichen Sachverhalts ergibt sich vorliegend eindeutig aus der Begründung des Bebauungsplans und ist somit offensichtlich.
Die Beklagte hat bei ihrer Abwägungsentscheidung den Belangen des Naturschutzes ein höheres Gewicht beigemessen, ohne dass ihr der konkrete Umfang des durch die Bauleitplanung eingeschränkten Baurechts und die Intensität des damit verbundenen Eigentumseingriffs bewusst waren. Aus den Verfahrensunterlagen des streitgegenständlichen Bebauungsplans ergibt sich, dass die Beklagte den auf dem Vorhabengrundstück bestehenden naturnahen Grünbereich „höherwertiger“ eingestuft hat, als eine über die Bebauung auf dem östlichen Grundstücksteil hinausgehende Baurechtsausweisung (vgl. Seite 5 Ziffer 3 letzter Absatz des Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 7. März 1990). Es wird damit lediglich pauschal festgestellt, dass der naturnahe Grünbereich als höherwertiger betrachtet wird, als das entzogene Baurecht. Im Falle einer zutreffenden Ermittlung des Umfangs des durch die Bauleitplanung eingeschränkten Baurechts, würde auch die planerische Abwägungsentscheidung insgesamt abweichend ausfallen. Die den Eigentümerbelangen gegenüberstehenden Belange des Naturschutzes wären unter Beachtung des Umfangs und der Intensität des Eigentumseingriffs in die Abwägung einzustellen, so dass anzunehmen ist, dass bei richtiger Gewichtung der betroffenen Belange abweichendes Abwägungsergebnis gefunden worden wäre.
2.2.2 Die Beklagte hat ferner bei ihrer Abwägungsentscheidung die Eigentümerbelange des durch die Bauleitplanung betroffenen Eigentümers nicht mit dem Gewicht berücksichtigt, das ihnen aufgrund der Lage des Grundstücks im planungsrechtlichen Innenbereich zukommt. Die mit der Festsetzung der Fläche mit zu erhaltender Vegetation verbundene Einschränkung des Grundeigentums ist unverhältnismäßig und daher auch insoweit abwägungsfehlerhaft.
Wie bereits oben unter Ziffer 2.2 ausgeführt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Eigentumsinteresse im Falle einer Entziehung der baulichen Nutzung des privaten Eigentums ein erhebliches Gewicht zu. Wird privates Grundstückseigentum einer baulichen Nutzung entzogen, ist das Gewicht der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) zu beachten. Dieser private Eigentumsbelang ist in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen und kann nur durch gewichtige öffentliche Belange überwunden werden (BayVGH, U.v. 30.11.2006 - 26 N 06.2289 - juris Rn. 25 m. w. N.). Die öffentlichen Belange des Naturschutzes können das private Interesse eines Grundstückseigentümers an einer baulichen Nutzung seines Grundstücks nur überwiegen, wenn die naturschutzrechtlichen Belange im Einzelfall besonders schützenswert sind. Eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung einer Baulücke kann aus Gründen des Naturschutzes allenfalls modifiziert, nicht jedoch schlechthin verhindert werden, auch wenn sie im Laufe der Jahre mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist und in ihnen heimische Vögel nisten und brüten (vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - 4 C 6/00 - juris Rn. 18).
(1) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
(2) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Aus dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgt, dass eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse bzw. ein vollständiger Ausschluss der Privatnützigkeit eines Grundstücks im Wege der Bauleitplanung im Hinblick auf die hervorgehobene Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten privatnützigen Eigentums nur dann verhältnismäßig ist, wenn für die Einschränkung bzw. für den Ausschluss besonders schutzwürdige Belange sprechen, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegen.
(3) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die betroffenen Belange fehlgewichtet hat.
Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins verbleibt dem Kläger keinerlei Möglichkeit, den als Fläche mit zu erhaltender Vegetation ausgewiesenen Teil seines Grundstücks privatnützig zu nutzen. Insbesondere ist auch eine gärtnerische Nutzung dieses Grundstücksbereichs ausgeschlossen, da das Grundstück dicht mit Bäumen und Büschen bestanden ist, die in ihrem ursprünglichen Zustand belassen werden müssen. Die vorhandenen Freiflächen sind für eine Nutzung zu Garten- oder Freizeitzwecken ungeeignet. Dem Kläger verbleiben lediglich die Unterhaltungslasten und Verkehrssicherungspflichten.
Dagegen erschließt sich eine von der Rechtsprechung geforderte besondere Schutzwürdigkeit der naturschutzrechtlichen Belange aus den Bebauungsplanunterlagen nicht. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden, die eine herausragende naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen Grundstücksfläche begründen würden. Eine besondere Gewichtigkeit der naturschutzfachlichen Belange ist vorliegend auch sonst nicht erkennbar. Die in der Bebauungsplanbegründung angeführten Gründe (vgl. Seiten 13 und 14, Ziffer 2) vermögen einen vollständigen Ausschluss einer privatnützgen Nutzungsmöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Die Begründung beschränkt sich auf allgemeine Formulierungen, wie beispielsweise „gut geschichteter und artenreicher Gehölzbestand“ und eine Insektenfauna „deutlich über dem Hausgarten- und Stadtparkniveau“. Sie bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Schutzwürdigkeit der betroffenen naturschutzfachlichen Belange.
Die Lage des Grundstücks an zwei öffentlichen Straßen sowie dadurch bedingte fehlende direkte Verbindung mit der nördlich gelegenen Biotopfläche auf der Fl.Nr. ... sprechen für eine naturschutzfachlich eher geringere Bedeutung der klägerischen Freifläche. Zudem ist das Grundstück eingezäunt und von zwei Seiten von Bebauung umgeben. Aus diesen Gründen kann die geschützte Fläche des klägerischen Grundstücks auch nicht als Teil des nach Norden verlaufenden Grünzugs betrachtet werden, der sich aus der Biotopfläche auf der Fl.Nr. ... und der sich nördlich anschließenden Grünfläche zusammensetzt.
(4) Hinzu kommt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan davon ausgegangen ist, dass keine Entschädigung nach den §§ 39 ff. BauGB und dementsprechend - wegen der Entschädigungslosigkeit des Entzugs der Bebaubarkeit - die Eigentümerbelange in ihrer Gewichtigkeit zu gering in die Abwägung eingestellt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungsfreier Eingriff nicht voraussetzungslos zulässig
Eine Fehlgewichtung der Eigentümerposition im Hinblick auf die Entschädigungsfreiheit des Eigentumseingriffs ergibt sich vorliegend mehrfach aus den Bebauungsplanunterlagen, da sowohl in dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 7. März 1990 als auch in der Bebauungsplanbegründung von der Möglichkeit einer entschädigungsfreien Baurechtsminderung ausgegangen wurde.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend nicht das Baurecht für das gesamte Grundstück entzogen, sondern nur der wesentliche Bereich als zu erhaltende Vegetation festgesetzt wurde. Bei einer Grundstücksgröße von 2.987 m² wurde lediglich eine Fläche von ca. 896 m² (30%) als ein Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Die übrige Fläche mit ca. 2.090 m² (70%) ist von der Bebauung ausgeschlossen. Die Festsetzung als Reines Wohngebiet mit Bauraumfestsetzung im östlichen Bereich kann nicht kompensierend bzw. den Eigentumseingriff abmildernd angesetzt werden, da mit dieser Überplanung tatsächlich kein Baurecht geschaffen oder zuerkannt wurde, da das Grundstück bereits vorher im unbeplanten Innenbereich lag und nach § 34 BauGB bebaubar war.
2.3 Diese Fehler des Bebauungsplans führen zu seiner Gesamtunwirksamkeit, da die Festsetzung der Fläche mit zu erhaltender Vegetation einen wesentlichen Teil des Bebauungsplans ausmacht und nach dem Willen des Plangebers eine dem Hauptziel der Bauleitplanung dienende Festsetzung darstellt (vgl. Seite 14 Ziffer 3 der Bebauungsplanbegründung).
2.4 Nach alldem richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 34 BauGB. Dieses fügt sich - wovon auch die Beklagte ausgeht - nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein und ist damit planungsrechtlich zulässig. Die Beklagte war zu einer positiven Beantwortung der Frage 1 des Vorbecheidsantrages vom 2. April 2014 zu verpflichten.
3. Eine Verpflichtung der Beklagten zur positiven Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 kommt dagegen nicht in Betracht, da es sich bei der Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der ...straße“ in ... vom 6. Juli 1990 nach § 5 der Verordnung um eine Ermessensentscheidung handelt und die Beklagte das ihr zustehende Ermessen bislang noch nicht ausgeübt hat. Sie hat eine positive Beantwortung der Frage mit der Begründung abgelehnt, das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ..., weshalb auch keine Befreiung von den Verboten der Verordnung in Betracht komme. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über die Erteilung einer Befreiung zu, weshalb diese zu erneuter Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war.
3.1 § 1 der Landschaftsbestandteilverordnung stellt den westlichen Teil des klägerischen Grundstücks mit einer Fläche von ca. 2.090 m² (Teilfläche b) unter Schutz. § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung verbietet in dem Schutzgebiet insbesondere die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art. Daher schließt die Verordnung der Beklagten nach ihrem Wortlaut das streitgegenständliche Vorhaben aus. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung kann von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Landschaftsbestandteilverordnung nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG 1986 im Einzelfall Befreiung erteilt werden. Die Befreiung kann nach § 5 Abs. 2 der Verordnung mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Eine Befreiung nach Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG 1986 kann im Einzelfall erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (Nr. 3).
Die Landschaftsbestandteilverordnung der Beklagten vom
3.2 Es erscheint jedoch fraglich, ob die materiellen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des westlichen Teils des klägerischen Grundstücks (Teilfläche b) als Landschaftsbestandteil erfüllt sind. Denn die Landschaftsbestandteilverordnung muss als Gesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmende Normen entsprechen. Vor allem muss sie die von ihr verfolgten Interessen mit den Belangen der Grundeigentümer in einen gerechten Ausgleich bringen und darf die Eigentümerbefugnisse nicht stärker einschränken, als es durch ihren Zweck gerechtfertigt ist (BayVGH, U.v. 27.9.1991 - 1 B 91.738 - juris Rn. 42).
Ob die streitige Landschaftsbestandteilverordnung diesen Anforderungen gerecht wird, kann vorliegend offen bleiben, weil auch im Falle einer wirksamen Unterschutzstellung der Teilfläche b die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen gleichsam automatischen oder unbedingten Vorrang vor den Eigentumsbelangen beanspruchen könnten. Allein die Lage eines Innenbereichsgrundstücks im Geltungsbereich einer Landschaftsbestandteilverordnung schließt ein auf dem Grundstück bestehendes Baurecht nicht aus (BayVGH, U.v. 14.07.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 36). Wenn die materiellen Anforderungen einer Landschaftsbestandteilverordnung eine nach dem bauplanungsrechtlichen Maßstab des § 34 BauGB zulässige Bebauung völlig ausschließen, kann eine die Erteilung einer Befreiung rechtfertigende, offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG 1986 zu bejahen sein (vgl. BayVGH, U.v. 14.07.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 27.9.1991 - 1 B 91.738 - juris Rn. 42).
3.3 So liegt der Fall hier. Vorliegend kommt eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG 1986 in Betracht, da § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung eine Bebauung des dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnenden Grundstückteils des Klägers vollständig ausschließt. Eine Abweichung von dem Verbot des § 3 der Verordnung wäre auch mit den öffentlichen Belangen des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar, da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um eine maßvolle Bebauung handelt, die naturschutzrechtliche Bedeutung und Wertigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die nicht unerhebliche Größe der geschützten Teilfläche b bleibt die Verwirklichung des Verordnungszwecks - die in der Stadt ... an der ...straße in ... gelegenen Feldgehölze zu erhalten und zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung) - in unbebauten Grundstücksbereichen - wie beispielsweise im rückwärtigen Bereich - weiterhin möglich.
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass bei der bisher unterbliebenen naturschutzrechtlichen Prüfung des Vorhabens Nebenbestimmungen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung erforderlich werden, die Details der Situierung und Ausführung betreffen. Aus diesem Grund kann der Kläger nur eine erneute Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen und nicht die Verpflichtung, Frage 2 positiv zu beantworten.
4. In der Frage 3 des Vorbescheidsantrags vom
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 nicht erschienen war, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
III.
Das Datum des Antrages des Klägers war im Tenor der Entscheidung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen von „4. Februar 2014“ in „2. April 2014“ zu berichtigen, da in dem handschriftlich niedergelegten Tenor ein Fehler enthalten war, der offensichtlich auf einem Zahlendreher beruhte.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Mai 2016 - M 8 K 14.2086
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Mai 2016 - M 8 K 14.2086
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Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Mai 2016 - M 8 K 14.2086 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Absatz 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass
- 1.
die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder - 2.
in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Absatz 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I. Die beiden Verfahren 1 N 13.586 und 1 N 13.604 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Bebauungsplan Nr. 155 „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H…- und P...straße“ ist unwirksam.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen‚ die diese selbst tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bebauungsplan Nr. 155/G... „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H...- und P...straße“ für unwirksam zu erklären.
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 1. Änderung).
3Die 1. Änderung hat folgenden Inhalt:
4„I.
5Der Bebauungsplan Nr. 111 A „L.-weg “ vom 28.01.2000 wird geändert (1. Änderung).
6II.
7Als Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung wird das in der beigefügten Planzeichnung durch eine unterbrochene dicke schwarze Linie gekennzeichnete Gebiet bestimmt. Die Planzeichnung ist Bestandteil der Satzung.
8III.
9Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A gelten fort.
10IV.
11In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird der Abschnitt B.I.3 neu gefasst:
12„3. Im GE-2-Gebiet:
13Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind abweichend von der Regelung unter der Ziffer 1 Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen des Schlacht- und Zerlegebetriebs, L1.-weg 6, zulässig, wenn durch eine atypische Betriebsart/-weise oder durch besondere bauliche oder technische Maßnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG einschließlich störender Gerüche in den benachbarten Wohngebieten vermieden werden. Die Ausnahmeregelung gilt nur für das bereits vorhandene Betriebsgrundstück L.-weg Nr. 6.
14Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den bisher genehmigten Bestand hinaus sind nicht zulässig.“
15V.
16In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird im Abschnitt B.I.1 der Text „Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten i. S. des Anhangs I, Teil A und B des Einzelhandelserlasses NW vom 07.05.1998 sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art“ durch folgenden Text ersetzt:
17„- Verkaufsstätten des Einzelhandels“
18VI.
19In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird nach dem Abschnitt B.I.3 der folgende Abschnitt ergänzt:
20„4. Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB:
21Verkaufsstätten von zulässigen Betrieben imGE-2-Gebiet können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
22- das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren bzw. angebotenen Leistungen steht,
23- die Verkaufsfläche im Sinne von § 8Abs. 3 BauNVO den Betrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumassen untergeordnet ist.“
24VII...
25VIII.
26Die übrigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A gelten fort.“
27Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A trifft bzw. traf hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung diese Bestimmungen:
28„I. Art der baulichen Nutzung
29Gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO wird das Gewerbegebiet wie folgt gegliedert:
30- 31
1. Im gesamten Plangebiet sind unzulässig:
- Anlagen der Abstandsklasse I-VI sowie der Nr. 192-195 und 207 der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998 zum Abstandserlass vom 02.04.1998 (SMBl. NW 283) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten,
33- Anlagen für sportliche Zwecke,
34- Vergnügungsstätten,
35- Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenteni. S. des Anhangs I, Teil A und B des Einzelhandelserlasses NW vom 07.05.1998 sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art,
36- Lagerplätze für Schüttgüter.
37- 38
2. Im GE-1-Gebiet
können sonstige Anlagen der Abstandsklasse VII der o. a. Abstandsliste nur als Ausnahme i. S. des § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn durch besondere bauliche und/oder technische Vorkehrungen i. S. des§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass das Emissionsverhalten dem eines nicht wesentlich störenden Betriebs im Sinne des § 6 BauNVO entspricht (atypische Betriebe).
40- 41
3. Im GE-2-Gebiet
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind abweichend von der Regelung unter der Ziffer 1 Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen des Schlacht- und Zerlegebetriebs, L.-weg 6, zulässig, wenn durch eine atypische Betriebsart/-weise oder durch besondere bauliche oder technische Maßnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG einschließlich störender Gerüche in den benachbarten Wohngebieten vermieden werden. Die Ausnahmeregelung gilt nur für das bereits vorhandene Betriebsgrundstück L.-weg Nr. 6.“
43In der Planbegründung zur 1. Änderung führt die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage Nr. 289/2012 für den Satzungsbeschluss aus: Wesentliche Ziele der 1. Änderung seien die Klarstellung der textlichen Festsetzung B.I.3, wonach der Bestandsschutz Betriebserweiterungen sowohl räumlich als auch von der Schlachtkapazität her nicht umfasse, die dauerhafte Sicherstellung der Verträglichkeit der Nutzung des Schlachthofs mit der umgebenden Wohnnutzung für die Zukunft sowie die dauerhafte Sicherung des Betriebs des Schlachthofs in der aktuell bestehenden Form. Das Plangebiet befinde sich in einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe. Beide Nutzungsarten unterlägen dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Sinne des Verbesserungsgebots behalte die 1. Änderung die im Ursprungsbebauungsplan getroffene Gliederung des Gewerbegebiets in Anlehnung an die Abstandsliste 1998 bei und übernehme den für den Schlachthof geltenden erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Um weiteren Konfliktverschärfungen unmissverständlich entgegenzutreten, werde in den textlichen Festsetzungen klargestellt, dass die Ausnahmeregelungen für Erneuerungen und Änderungen für Erweiterungen der Anlage einschließlich Kapazitätserweiterungen über den bisher genehmigten Bestand hinaus nicht gelten. Sollte sich in zukünftigen gerichtlichen Entscheidungen erweisen, dass durch die 1. Änderung doch eine Einschränkung der baulichen Nutzung eintrete, werde diese nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange für vertretbar gehalten und würden die wirtschaftlichen Interessen des Schlachthofbetreibers gegenüber den Belangen der Wohnnachbarschaft insoweit zurückgestellt. Weiterhin werde das Ziel verfolgt, die ursprüngliche Zweckbestimmung des Gebiets für gewerbliche Nutzungen aufrechtzuerhalten. Zur Vermeidung unumkehrbarer städtebaulicher Fehlentwicklungen würden daher Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen und die Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe gesichert. Verkaufsflächen seien nur im Rahmen von Werksverkäufen als Ausnahme vorgesehen.
44Zur Begründung des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A hatte die Antragsgegnerin u. a. ausgeführt: Wesentliches Planungsziel sei, städtebauliche Fehlentwicklungen im Bereich des Einzelhandels zulasten des zentralen Versorgungsbereichs zu vermeiden und das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe verträglich zu gestalten. Dazu werde das Gewerbegebiet in Anlehnung an die Abstandsliste 1998 gegliedert und durchgrünt. Der vorhandene Schlachthof halte den nach dem Abstandserlass an sich vorgeschlagenen Abstand von 500 m zu der Wohnbebauung entlang der E.-straße nicht ein. Insgesamt könne aber von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Erneuerungen und Änderungen dieses Betriebs seien unter Berücksichtigung besonderer betrieblicher oder technischer Vorkehrungen zum Schutz der Wohnnachbarschaft möglich. Zur Verbesserung der Konfliktsituation werde die Erschließung von Wohngebiet und Gewerbegebiet getrennt. Der L.-weg werde baulich abgebunden.
45Die 1. Änderung hat den nachfolgenden Hintergrund:
46Die Antragstellerin zu 1. bzw. ihre Rechtsvorgänger betreiben seit dem Jahr 1962 einen Rinderschlachthof auf dem der Antragstellerin zu 2. gehörenden Grundstück L.-weg 6.
47Am 7. August 2006 erteilte das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1. - einen Genehmigungsbescheid „zur wesentlichen Änderung der Anlage zum Schlachten von Tieren durch Kapazitätserhöhung“ aufgrund von §§ 16, 19 BImSchG. Tenoriert wurde eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb der Anlage an dem Standort Schlachthof H., L.-weg 6, zum Schlachten von Rindern mit einer Leistung von weniger als 50 t Lebendgewicht pro Tag. Gegenstand der Genehmigung war eine Erhöhung der Schlachtkapazität, eine Veränderung der Betriebszeiten und eine Erweiterung der Hofraumüberdachung.
48Am 12. Mai 2010 beantragte die Antragstellerin zu 1. bei dem Kreis H. eine Erhöhung der Schlachtleistung gemäß § 16 BImSchG. Die Antragstellerin zu 1. plant, die derzeit genehmigte Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag zu erhöhen. Dies entspricht nach ihren Angaben einer Zahl von ca. 200 Tieren pro Tag mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von 600 kg pro Tier. Die Erhöhung soll durch eine Verlängerung der Schlachtzeit erreicht werden. Eine räumliche Erweiterung sei nicht beabsichtigt. Hinsichtlich der Kuttelei, wo der Pansen abgetrennt und gereinigt werde, sei geplant, diese unter der überdachten Hoffläche umzubauen. Mit dem Änderungsgenehmigungsantrag legte die Antragstellerin zu 1. ein Lärmgutachten vom 15. April 2010 und ein Geruchsgutachten vom 11. Mai 2010 vor.
49Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 verweigerte die von dem Kreis H. am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligte Antragsgegnerin ihr Einvernehmen zu der von der Antragstellerin zu 1. beantragten Kapazitätserweiterung. Diese sei keine Änderung im Sinne der textlichen Festsetzung B.I.3 des Bebauungsplans Nr. 111 A. Zur näheren Begründung bezog die Antragsgegnerin sich auf eine hausinterne Stellungnahme vom 14. Juli 2009. In dieser heißt es, die textliche Festsetzung B.I.3 gestatte lediglich Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen. Die Antragstellerin zu 1. wolle die Kapazitätserweiterung indessen ohne einen baulichen Eingriff vornehmen und ihren Betrieb auf diesem Weg auch nicht erneuern.
50Unter dem 8. November 2010 bezogen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen im Nachgang zu einer ersten Stellungnahme vom 2. November 2010 zu einer von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten möglichen Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A Position. Zum einen entstehe dadurch ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 39 BauGB. Zum anderen sei zweifelhaft, ob eine Einschränkung der Zulässigkeit einer Kapazitätserweiterung rechtlich fehlerfrei gelingen könne. Schon jetzt gelte eine Beschränkung des Schlachthofs auf das bisherige Gelände kombiniert mit Einschränkungen des Emissionsverhaltens, die sicherstellten, dass an der benachbarten Wohnbebauung nur wohngebietsverträgliche Werte erreicht würden. Schärfere Anforderungen könnten an den Schlachthofbestand nicht gestellt werden, ohne dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft würde. Die Gewichte der abwägungsrelevanten Interessen würden ansonsten ohne jede planerische Rechtfertigung zulasten des Schlachthofs verschoben. Die jetzige textliche Festsetzung B.I.3 erlaube Erneuerungen und Änderungen. Letzteres sei im Hinblick auf die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität der Fall. Diese beziehe sich auf eine bestehende bauliche Anlage und könne entweder in einer Veränderung der äußeren Gestalt oder des Inneren der Anlage bestehen. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass es sich (auch) um bautechnische Änderungen handele. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben, die die bisherige Nutzung aufrecht erhielten und nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Änderungen ohne bauliche Änderungen durchführen wollten, weder als Nutzungsänderung noch als Änderung zu qualifizieren seien. Sei mit ihnen auch keine Erweiterung oder Erneuerung des Anlagenbestands verbunden, so würden sie sinnwidrig aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 10 BauNVO herausfallen. Man würde dem vorliegenden Vorgang überhaupt keine bauplanungsrechtliche Relevanz unterstellen. Dass es sich um eine Nutzungsänderung handele, sei auszuschließen. Die beantragte Erhöhung führe allenfalls zu einer quantitativen Intensivierung der Nutzung, nicht aber zu einer qualitativen. Schon bisher sei der Schlachthof eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage gewesen. Genau diese Nutzung sei weiterhin beabsichtigt. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geplanten Änderung seien erfüllt. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen lägen vor. Schädliche Umwelteinwirkungen würden nicht hervorgerufen.
51In seiner Sitzung am 11. November 2010 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Änderung.
52Mit Schreiben vom 18. November 2010 - ergänzt durch ein weiteres Schreiben vom 14. März 2011 - an die Antragsgegnerin legten deren Prozessbevollmächtigte die textliche Festsetzung B.I.3 des Bebauungsplans Nr. 111 A dahingehend aus, dass diese nur Erneuerungen und Änderungen des Schlachtbetriebs zulasse, nicht dagegen Erweiterungen und Nutzungsänderungen. Die Antragstellerin zu 1. plane weder eine Erneuerung noch eine Änderung der Schlachtanlage. Sie beabsichtige eine nicht zugelassene Nutzungsänderung. Mit einer Erhöhung der Schlachtleistung unterfalle die Anlage nicht mehr Nr. 7.2, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV, sondern sei nunmehr deren Spalte 1 zuzuordnen, die für Schlachtbetriebe mit einer Schlachtleistung von mehr als 50 t/Tag die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens verlange. Die Erhöhung der Betriebsleistung habe also die Umwandlung einer gewerblichen in eine industrielle Anlage zur Folge. Zu dem gleichen Ergebnis führe die Überlegung, dass die beantragte Erhöhung der Betriebsleistung auch andere materiell-rechtliche Anforderungen an die zu erteilende Genehmigung stelle, als dies bisher der Fall gewesen sei. Danach sei eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich. Da diese Einschätzung aber nicht völlig sicher sei - etwa teile sie der Kreis H. nicht -, erscheine es sinnvoll, durch Änderung der textlichen Festsetzung B.I.3 klarzustellen, dass die zu § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Regelung eine Erhöhung der Kapazität auf 50 t/Tag und mehr nicht zulasse.
53Am 26. November 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für den Bereich der zukünftigen 1. Änderung. Die Antragsgegnerin machte die Veränderungssperre in ihrem Amtsblatt vom 29. November 2010 öffentlich bekannt.
54Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit machten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 22. Dezember 2010 Anregungen zu dem Planentwurf. Keines der Planungsziele könne mit der 1. Änderung erreicht werden. Die Erhöhung der Schlachtkapazität sei nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 111 A zulässig. Somit sei die 1. Änderung keinesfalls lediglich eine Klarstellung. Sie stelle sich gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan als eine gravierende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf dem Gelände des Schlachthofs dar. Die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität sei der Sache nach eine Änderung, die unter bestimmten immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem derzeitigen Bebauungsplan zulässig sei. Dies sei auch die Auffassung des Kreises H. Die Erhöhung der Betriebsleistung sei keine Nutzungsänderung. Der Sprung von der Spalte 2 in die Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV habe spezifisch immissionsschutzrechtliche Gründe und mit planungsrechtlichen Rahmenbedingungen nichts zu tun. Die Erhöhung der Schlachtkapazität sei lediglich eine Intensivierung der bisher ausgeübten Nutzung. Die Verträglichkeit der Nutzung auf dem Schlachthofgelände mit der umgebenden Wohnnutzung sei auch ohne die 1. Änderung sichergestellt. Aus denselben Gründen könne es kein taugliches planungsrechtliches Ziel sein, den Schlachthofbetrieb in der aktuell bestehenden Form dauerhaft zu sichern. Dieses Ziel werde durch die avisierte Änderung gerade verfehlt. Danach fehle es sowohl an der Planrechtfertigung als auch an der Abwägungsfehlerfreiheit. Es gebe keinen Grund, Änderungen des vorhandenen Schlachtbetriebs auszuschließen. Wie die Fachgutachter im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bestätigt hätten, würden die Belange der umgebenden Wohnnutzung aufgrund einer Erweiterung der Schlachtkapazitäten nicht beeinträchtigt. Weitere Erhöhungen des Schutzanspruchs könne die benachbarte Wohnnutzung nicht verlangen.
55Unter dem 30. Dezember 2010 bat die Antragsgegnerin den Kreis H., den Genehmigungsantrag der Firma Schlachthof H. wegen der in Kraft getretenen Veränderungssperre abzulehnen. Über den Genehmigungsantrag ist noch nicht entschieden.
56Vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 31. Januar 2012 erneut an die Antragsgegnerin. Sie machten nochmals geltend, die Annahme der Antragsgegnerin sei rechtlich falsch, die für den Schlachthof beantragte Kapazitätserweiterung von weniger als 50 t auf 120 t Lebendgewicht je Tag sei durch den Bebauungsplan in der geltenden Fassung nicht gedeckt. Falsch sei auch, wenn die Begründung des Planentwurfs nahe lege, nur im Zuge der im Jahr 2006 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei die Verträglichkeit der Einwirkungen des Schlachtbetriebs auf die Nachbarschaft nachgewiesen worden. Dies sei auch in dem anhängigen Genehmigungsverfahren der Fall. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel sei ein Etikettenschwindel. Es sei kein taugliches planungsrechtliches Ziel, den Betrieb des Schlachthofs dauerhaft zu sichern. Tatsächlich handele es sich um eine gravierende Einschränkung der nach dem geltenden Plan bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten, die seinerzeit gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zugestanden worden seien.
57In der Zeit vom 8. März 2012 bis einschließlich 13. April 2012 lag der Entwurf der 1. Änderung öffentlich aus.
58Am 11. April 2012 erhoben die Antragstellerinnen Einwendungen. Diese decken sich im Wesentlichen mit den Einwänden ihrer Schreiben vom 2. November 2010 und vom 22. Dezember 2010, welche die Antragstellerinnen in ihren Einwendungen ausdrücklich in Bezug nehmen.
59In seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 erklärte der Kreis H., eine Beschränkung der Schlachtkapazität sei aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes nicht nötig. Auch bei der von der Antragstellerin zu 1. geplanten Kapazitätserweiterung seien die Richtwerte für Lärm- und Geruchsimmissionen ausweislich der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten deutlich unterschritten.
60In seiner Sitzung am 12. November 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 1. Änderung als Satzung. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte die 1. Änderung am 13. November 2012 aus. Am 28. November 2012 machte die Antragsgegnerin die 1. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
61Am 11. März 2013 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
62Zur Begründung tragen sie im Kern wiederholend und ergänzend vor, der Antrag sei zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle nicht. Eine Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung könne für sie in jedem Fall von Nutzen sein. In der Sache sei die textliche Festsetzung B.I.3 nicht städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin habe keine Befugnis zur Planänderung. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung sei auch ohne die 1. Änderung hinreichend gewährleistet. Die von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele könnten mit der 1. Änderung nicht erreicht werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Verhinderungsplanung in Gestalt einer Gefälligkeitsplanung handele. Die Antragsgegnerin habe keine andere Möglichkeit gesehen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Erhöhung der Schlachtkapazität zu verhindern. Sie habe sich wohl gehalten gesehen, dem gegen das Vorhaben der Antragstellerinnen geäußerten „Bürgerunmut“ beizutreten. Die neugefasste textliche Festsetzung B.I.3 sei keine bloße Klarstellung der bisherigen Festsetzung. Die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität - mittels einer technischen Optimierung - falle unter den Begriff der Änderung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO. Es sei beabsichtigt, die Anlage im Inneren zu verändern und zwar dergestalt, dass an einer Stelle eine neue trennende Wand eingezogen werde. Auch solle die Maschinentechnik erneuert werden. Die Kuttelei solle umgebaut werden. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass es sich bei einer Änderung (auch) um bautechnische Änderungen handele, wie bereits in der Stellungnahme vom 2. November 2010 dargelegt. Wenn das beabsichtigte Vorhaben schon jetzt von dem Anwendungsbereich der Festsetzung erfasst sei, könne die Antragsgegnerin mit einer Klarstellung nicht das genaue Gegenteil dessen erreichen. Dies sei ein Etikettenschwindel. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen auch als bloße Nutzungsintensivierung zulässig sei. Die Genehmigungsfrage stelle sich nicht neu. Die gegenwärtige Nutzung als Schlachthof solle beibehalten werden. Die Nutzungsintensivierung habe bloß einen quantitativen Charakter. Bodenrechtlich relevante Spannungen erzeuge sie nicht. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei dargelegt worden, dass das Änderungsvorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig sei. Dies gelte insbesondere für Gerüche und für Lärm. Festzuhalten bleibe, dass die Kapazitätserhöhung nicht anhand des § 1 Abs. 10 BauNVO gesteuert werden könne. Darüber hinaus widerspreche das Ziel der Klarstellung dem Sinn und Zweck der Festsetzung. Da für den Betrieb durch den Bebauungsplan sogar ein erweiterter Bestandsschutz zugelassen werde, stehe es im Widerspruch zu dem Ziel der Klarstellung, bauliche Veränderungen zu gestatten, weniger eingreifende Maßnahmen wie die geplante Kapazitätserhöhung aber nicht mehr zuzulassen. Durch die ergänzende Festsetzung werde erstmals der einfache Bestandsschutz tangiert. Denn mit der neuen Festsetzung müsse die Antragstellerin zu 2. mit den gegenwärtigen Nutzungsmöglichkeiten Vorlieb nehmen. Ihr würden jegliche Entwicklungschancen genommen. Diese seien aber auch in gewissem Umfang Teil der vorhandenen Genehmigung. Ursprünglich habe die Antragsgegnerin nicht gewollt, die Antragstellerin zu 1. auf den einfachen Bestandsschutz zu verweisen. Bei der nunmehrigen Auslegung durch die Antragsgegnerin sei ihre eigene Festsetzung quasi funktionslos. Im Jahr 2000 habe die Antragsgegnerin mit der Festsetzung alles umfassen wollen, was nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben zulässig sei. Die Kapazitätserhöhung erfülle diese Voraussetzungen. Im Übrigen sei es auch im Rahmen des im Jahr 2006 durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahrens um eine Kapazitätserhöhung gegangen. Dagegen habe die Antragsgegnerin seinerzeit keine Einwände erhoben. Das Planungsziel, die Nutzungsverträglichkeit des Schlachthofs mit der Wohnbebauung für die Zukunft sicherzustellen, könne mit der 1. Änderung nicht weitergehend gefördert werden, als dies bisher schon der Fall gewesen sei. Auch bislang seien Erneuerungen und Änderungen Einschränkungen bezüglich des Emissionsverhaltens unterworfen gewesen. Die von der Antragsgegnerin angeblich verfolgte dauerhafte Sicherstellung des Schlachthofbetriebs in der aktuellen Form stelle sich als überflüssig dar. Alle von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele seien vorgeschoben, um das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen zu verhindern. Eine Verletzung des Abwägungsgebots liege darin, dass die textliche Festsetzung B.I.3 unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen. Die Festsetzung greife in den genehmigten Bestand ein und verhindere selbst das Ausnutzen der erteilten Genehmigung. Insofern müsse Beachtung finden, dass die Bandbreite einer Genehmigung grundsätzlich auch Nutzungsintensivierungen erfasse, sofern die Schwelle zu einer Nutzungsänderung nicht überschritten sei. Diese Nutzungsintensivierungen verwehre die 1. Änderung nunmehr. Eine sachliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht. Die Auffassung der Antragsgegnerin, diese Rechtfertigung lasse sich aus dem Wechsel des Vorhabens von der Spalte 2 in die Spalte 1 zu Nr. 7.2 des Anhangs zur 4. BImSchV herleiten, sei nicht haltbar. Der Spaltenwechsel allein sei bauplanungsrechtlich irrelevant. Faktisch laufe diese Sichtweise auf eine Enteignung hinaus. Den Antragstellerinnen werde jeglicher Spielraum innerhalb der bestandsgeschützten Nutzung genommen. Die Antragsgegnerin habe nicht den Eigentumsbelangen im Einzelfall Rechnung getragen. Das Entwicklungsinteresse der Antragstellerinnen müsse höher gewichtet werden als das Interesse der Wohnbebauung, vor mit der geplanten Leistungserhöhung angeblich verbundenen vermehrten Immissionen geschützt zu werden. Eine Kapazitätserhöhung unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sei nicht zu beanstanden. Wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nachgewiesen worden sei, nehme das Änderungsvorhaben ausreichend Rücksicht auf die Umgebung. Ohnehin sei die Pflichtigkeit des Betreibers von der Umgebungssituation abhängig. Diese Umgebung träfen unter Umständen gesteigerte Duldungspflichten.
63Die Antragstellerinnen beantragen,
64die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
65Die Antragsgegnerin beantragt,
66den Antrag abzulehnen.
67Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzinteresse. Eigentliches Ziel der Antragstellerinnen sei, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht pro Tag zu erhalten. Dieses Ziel könnten sie aber auch dann nicht erreichen, wenn die 1. Änderung für unwirksam erklärt würde. Denn das Änderungsvorhaben sei auch nach dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A unzulässig. Die 1. Änderung sei lediglich eine Klarstellung dieser Rechtslage. Das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen sei eine Nutzungsänderung. Die Nutzung solle so intensiviert werden, dass die geänderte Anlage anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu unterwerfen sei. Dies folge schon aus dem Spaltenwechsel des Änderungsvorhabens von der Spalte 2 in die Spalte 1 der Nr. 7.2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Aber auch abgesehen davon sei die Änderung von bauplanungsrechtlicher Relevanz. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Legitimes Planungsziel der 1. Änderung sei, im Planbereich eine mit der benachbarten Wohnbebauung vereinbare gewerbliche Nutzung zu ermöglichen und den Bestand des bestehenden Schlachtbetriebs zu sichern. In der Nähe der Wohnbebauung habe die Antragsgegnerin im Plangebiet keine industriellen Anlagen zulassen wollen. Folglich müsse sie das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen nicht deswegen als industrielle Nutzung tolerieren, weil dieses unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise unbedenklich sei. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge verwiesen.
69E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
70Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
71I. Der Antrag ist zulässig.
721. Die Antragstellerinnen sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
73Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
74Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
75Antragsbefugt sein kann nicht nur der Grundstückseigentümer. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
76Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
77Ausgehend davon sind die Antragstellerinnen antragsbefugt.
78Die Antragstellerin zu 2. kann als Eigentümerin des Grundstücks L.-weg 6 geltend machen, die 1. Änderung verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die textliche Festsetzung B.I.3 beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten dieses Grundstücks genauso wie der daneben eingeführte Einzelhandelsausschluss. Was die textliche Festsetzung B.I.3 anbelangt, gilt dies unabhängig davon, ob es sich bei deren Neufassung durch die 1. Änderung um eine - wie die Antragsgegnerin (übrigens zu Recht; dazu im Einzelnen weiter unten) meint - bloße „Klarstellung“ der nach dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A geltenden Rechtslage in Verbindung mit der Genehmigungslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses handelt oder, ob diese - wie die Antragstellerinnen vertreten - mit einem erstmaligen (neuen) Rechtseingriff verbunden ist. Zur Überprüfung des Gerichts steht die textliche Festsetzung B.I.3 in ihrer neuen - im Sinne von § 1 Abs. 8 BauGB ergänzten - Form einschließlich des Zusatzes hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Erweiterung der (Schlacht-)Kapazität oder der Betriebsleistung in jedem Fall. Sie hat für sich genommen das Potential, die Antragstellerin zu 2. in ihren Rechten zu verletzen. Die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan sind im Rahmen der Antragsbefugnis nicht zu bilanzieren.
79Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
80Die 1. Änderung betrifft daran anschließend die Antragstellerin zu 1. in einem nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten eigenen Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) bzw. in ihrem von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG protegierten Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragstellerin zu 1. betreibt auf dem Grundstück L.-weg 6 einen Schlachthof. Dessen Entwicklungsmöglichkeiten werden durch die textliche Festsetzungen B.I.3 in der Gestalt der 1. Änderung - Klarstellung oder nicht - restringiert. Die Festsetzung läuft auf eine Festschreibung der aktuell durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. August 2006 genehmigten Schlachtleistung von bis zu 50 t Lebendgewicht je Tag hinaus.
812. Im nächsten Schritt kann den Antragstellerinnen auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
82Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
83Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
84Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
85Der Normenkontrollantrag kann für die Antragstellerinnen von Nutzen sein und ihre Rechtsstellung absehbar verbessern. Die Antragstellerinnen können mit dem Antrag erreichen, dass der durch die 1. Änderung der textlichen Festsetzung B.I.3 hinzugefügte Zusatz betreffend die Beschränkung der Schlachtkapazität entfällt. Schlösse sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde - der Kreis H. - oder später ggf. ein Verwaltungsgericht der Sichtweise der Antragstellerinnen an, dass eine Erhöhung der Schlachtkapazität auf 50 t Lebendgewicht je Tag oder mehr unter der im Falle einer Unwirksamkeit der 1. Änderung wieder auflebenden Geltung des Ursprungsplans Nr. 111 A,
86vgl. zu dieser Rechtsfolge auch BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
87als Änderung oder Erneuerung zulässig wäre, würde die textliche Festsetzung B.I.3 dem parallel anhängigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag der Antragstellerin zu 1. zumindest nicht mehr von vornherein entgegengehalten werden können. Die Antragstellern zu 1. würde so ihrem Ziel näher kommen, für die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht pro Tag die beantragte Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zu erhalten.
883. Die Antragstellerinnen sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 11. April 2012 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
89II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
90Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin ist wirksam.
91Formelle Fehler machen die Antragstellerinnen nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich.
92Die 1. Änderung ist des Weiteren in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
93Die 1. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung (dazu 2. a) sowie der von ihr eingeführte Einzelhandelsausschluss mit der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu 2. b) und hinreichend bestimmt. Die 1. Änderung verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 3.).
941. Die 1. Änderung und ihre Festsetzungen sind grundsätzlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
95Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
96Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 36.
97Gemessen an diesem Maßstab ist die 1. Änderung mitsamt ihren Festsetzungen im Grundsatz städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Sie ist keine verbotene Verhinderungsplanung.
98Die Antragsgegnerin verfolgt mit der textlichen Festsetzung B.I.3 erklärtermaßen vorrangig die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und Vermeidung von Emissionen). Vermittels des Ausschlusses einer Erhöhung der Schlachtkapazität des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. über den gegenwärtig genehmigten Umfang hinaus will die Antragsgegnerin die nahegelegene Wohnbebauung in der gegebenen Gemengelage von Wohnen und Gewerbe vor einer weiteren Verschärfung des Immissionskonflikts durch Gewerbelärm, Verkehrslärm und Gerüche schützen.
99Damit trägt die Antragsgegnerin dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Rechnung. Dieser allgemein anerkannter Planungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachten und daher auch auf der vorgelagerten Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein konzeptionell tragfähiger städtebaulicher Grund. Der Trennungsgrundsatz stellt kein zwingendes Gebot dar, aber eine Abwägungsdirektive. Er gestattet Ausnahmen, wenn - wie es die Antragsgegnerin über die Gebietsgliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (zu dieser Vorschrift im Einzelnen noch weiter unten) mit dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A und dessen streitgegenständlicher Fortschreibung anstrebt - sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.
100Vgl. zum Trennungsgrundsatz zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, m. w. N.
101Vor dem Hintergrund dieser positiven und städtebaulich grundierten Zielsetzung lässt die - festsetzungsimmanente - Ausschlusskomponente der Planung die städtebauliche Erforderlichkeit - wie auch sonst - nicht entfallen.
102Vgl. dazu in neuerer Zeit OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 7, m. w. N.
103Ob die textliche Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung im Einzelnen rechtmäßig ausgestaltet und den von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Belangen der Antragstellerinnen in ausreichendem Maß gerecht wird, ist keine Frage der - prinzipiellen - städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr, sondern im Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO und - vor allem auch - dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu behandeln.
104Das der 1. Änderung zugrunde liegende Konzept ist ferner nicht anderweit rechtserheblich unstimmig, weil es nur vorgeschoben,
105vgl. zu dieser Komponente einer Verhinderungsplanung zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3,
106oder sonst ein Etikettenschwindel wäre.
107Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
109Dies trifft insbesondere auf die Neufassung textlichen Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung nicht zu. Diese entspricht in ihrer Hauptzielrichtung exakt dem planerischen Willen der Antragsgegnerin, welche die Entwicklungsmöglichkeiten des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. in dem festgesetzten Sinn vor dem Hintergrund des parallel laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf Erhöhung der Schlachtkapazität - wie schon mit dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A - deckeln will.
110Es ist kein Anzeichen für eine verdeckte Verhinderungsplanung, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung als Planungsziel neben dem Immissionsschutz der Nachbarschaft die Sicherung des Bestands des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. nennt.
111Von dem - zumal objektiv richtigen (siehe dazu noch unten) - Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin aus ist dies konsequent, weil sie die textliche Festsetzung B.I.3 lediglich als Klarstellung der bisherigen bauplanungsrechtlichen Rechtslage bzw. der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgefundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage qualifiziert. Insofern ist die Formulierung der Antragsgegnerin in der Planbegründung korrekt, die auf der Grundlage der erweiterten Bestandsschutzregelung des § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Festsetzung sei geeignet, den Betrieb des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. in der aktuell bestehenden Form dauerhaft zu sichern. Damit wird die Rechtswirkung der Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes in der limitierten Form, wie er von der Antragsgegnerin umgesetzt ist, im Kern - und für die Darlegung der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausreichend - zutreffend beschrieben.
112Aber auch unbeschadet der Perspektive der Antragsgegnerin fügt sich die textliche Festsetzung B.I.3 - Klarstellung oder nicht - in der Fassung der 1. Änderung in das Gesamtkonzept des Bebauungsplans Nr. 111 A objektiv bruchlos ein.
113Der Bebauungsplan Nr. 111 A setzt gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederte Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 fest. Er greift dazu auf die Abstandsliste des Abstandserlasses 1998 zurück.
114Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beruhende Feinsteuerung von Industrie- und Gewerbegebieten nach der Abstandsliste zum Abstandserlass ist ein generell taugliches Mittel, um dem - oben im Vorgriff erwähnten - Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Genüge zu tun. Sie dient in besonderem Maß dem Umwelt- und Immissionsschutz. Hierbei können Betriebe und Anlagen nach ihren notwendigen Schutzabständen zu Wohngebieten gegliedert werden. Die Abstandsliste enthält dazu - der Abwägung unterliegende - Empfehlungen zu Mindestabständen bestimmter Betriebstypen zur nächstgelegenen Wohnnutzung. Die Schutzabstände berücksichtigen das gesamte Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen. Sie sind das Ergebnis der Auswertung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen sowie Erfahrungen. Sie kennzeichnen mit dem Abstanderfordernis das Emissionsverhalten und somit eine besondere Eigenschaft der Betriebe und Anlagen. Die Abstandsliste ordnet die Betriebsarten verschiedenen Abstandsklassen zu. Der für die Betriebsarten der Abstandsklasse I vorgeschlagene Schutzabstand ist mit Blick auf deren Emissionspotential mit 1.500 m am höchsten, der der Betriebe der Abstandsklasse VII mit 100 m am niedrigsten.
115Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 165 und 169, und vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, BRS 78 Nr. 62 = juris Rn. 137, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 11 ff., Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 63/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 77 f.
116Dieser Feingliederungsmöglichkeit hat sich auch die Antragsgegnerin - wie die Begründung des Ausgangsbebauungsplans bestätigt - bedient und - durch statische Verweisung auf die Abstandsliste zum Abstandserlass 1998 - bestimmt, dass im gesamten Plangebiet - also auch in dem von der 1. Änderung allein betroffenen GE 2 einschließlich des Grundstücks L.-weg 6 mit dem Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. - u. a. Anlagen der Abstandsklasse I bis VI sowie der Nrn. 192 bis 195 und 207 der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unzulässig sein sollen. Diesen Ausschluss, der die in die Abstandsklasse V, laufende Nr. 114, der Abstandsliste 1998 fallende Schlachtanlage der Antragstellerin zu 1. erfasst und sie als grundsätzlich unzulässigen Fremdkörper in dem Gewerbegebiet markiert, hat die Antragsgegnerin durch die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung B.I.3 zugunsten der Betriebs- und Eigentumsinteressen der Schlachthofbetreiberin und der Grundstückseigentümerin für das Grundstück L.-weg 6 zur Herstellung einer Ausgewogenheit der Planung wieder ein Stück weit zurückgenommen. Allerdings hat die Antragsgegnerin der Schlachthofbetreiberin bzw. der Grundstückseigentümerin nicht die gesamten Möglichkeiten des erweiterten Bestandsschutzes aus § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zugestanden, sondern nur die Modalitäten der Erneuerung und der Änderung vorhandener Anlagen. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die zugelassenen Erneuerungs- und Änderungsmöglichkeiten unter den Vorbehalt der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen in den benachbarten Wohngebieten gestellt.
117Auf dieser konzeptionellen Linie, die den Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen der Antragstellerin zu 1. - deren Schlachthof, wie erläutert, im GE 2 ein Fremdkörper ist - und den Eigentümerinteressen der Antragstellerin zu 2. einerseits und der Wohnnachbarschaft andererseits sucht, liegt es, wenn die Antragsgegnerin nunmehr mittels der 1. Änderung die textliche Festsetzung B.I.3 dahingehend ergänzt, mit den ausnahmsweise nach Maßgabe des § 1 Abs. 10 BauNVO zugelassenen Erneuerungen und Änderungen seien Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den genehmigten Anlagenbestand nicht gemeint (gewesen). Es ist konzeptionell schlüssig, dass die Antragsgegnerin zu verhindern beabsichtigt, dass sich die Schlachtanlage der Antragstellerin zu 1. trotz ihrer Fremdkörpereigenschaft in dem Gewerbegebiet weiter in Richtung einer Industriegebietstypik entwickelt. Denn eine solche Entwicklung würde das Grundgerüst der Feindifferenzierung des Gewerbegebiets durch den Bebauungsplan Nr. 111 A unmittelbar oder absehbar konzeptwidrig konterkarieren. Wie gesagt, liegt es im Weiteren außerhalb des - eher grobrasterigen - Prüfungsprogramms des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, ob die textliche Festsetzung B.I.3 in der Gestalt der 1. Änderung der Antragsgegnerin jenseits ihrer allgemeinen städtebaulichen Konzeptgemäßheit auch im Detail rechtmäßig gelungen ist.
118Die 1. Änderung ist zum Weiteren keine Gefälligkeitsplanung.
119Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
120Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
121Die 1. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie dient - wie ausgeführt - über § 50 BImSchG sowie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO namentlich der Implementierung öffentlicher städtebaulicher Belange der Immissionsvorsorge und des Immissionsschutzes im Verhältnis des Plangebiets zu seiner Wohnnachbarschaft. Dass die Antragsgegnerin mit der 1. Änderung auch Bürgereinwendungen gegen das Erweiterungsprojekt der Antragsgegnerin zu 1. Rechnung tragen mag, welche anlässlich des Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren im September 2010 geäußert worden sind, ist unschädlich. Es ist gerade Aufgabe der planenden Gemeinde, im Rahmen ihrer städtebaulichen Steuerungsaufgabe solche potentiell konfliktträchtigen städtebaulichen Strömungen aufzugreifen und rechtsförmig planerisch in konfliktbewältigender Weise zu lenken. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu schieben.
122Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
123Die städtebauliche Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses mit der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel begegnet keinen Bedenken. Die auf diese Weise von der Antragsgegnerin gewollte Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell regelmäßig in Gewerbegebieten stattfinden soll, ist allgemein städtebaulich legitim.
124Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
1252. a) Die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 ist von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt.
126Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten diese bestimmten vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig wären (Satz 1). Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden (Satz 2). Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben (Satz 3). § 1 Abs. 10 Satz 1 bis 3 BauNVO gilt auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen (Satz 4).
127§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eine am Bestand orientierte Planung und schafft insbesondere für Gewerbebetriebe Planungs- und Investitionsschutz. Macht die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten Vorlieb nehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen. Stattdessen wird er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offen gehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung wertet der Gesetzgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist. Die Unzulässigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffende Anlage einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die in dem betreffenden Gebiet einem Nutzungsausschluss nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO unterliegt. Nicht maßgeblich ist hingegen die konkrete Gebietsverträglichkeit der vorhandenen Anlage mit ihren spezifischen individuellen Besonderheiten.
128Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 4 BN 38.07 -, BRS 71 Nr. 18 = juris Rn. 7, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris Rn. 84, und vom 8. Februar 2001 - 7a D 169/98.NE -, BRS 40 Nr. 32 = juris Rn. 9; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 105; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 140.
129§ 1 Abs. 10 BauNVO ist § 1 Abs. 4 ff. BauNVO systematisch nachgeordnet. Er räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenerfindungsrecht ein. Vielmehr setzt er eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit der Anlage führt, voraus.
130Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. September 2007 - 3 S 1492/06 -, BRS 71 Nr. 19 = juris Rn. 24.
131Die Begriffe der Änderung und der Nutzungsänderung entnimmt § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO der Bestimmung des § 29 BauGB. Änderungen - und als deren Unterfall Erweiterungen - sind danach bauliche Maßnahmen, die eine Umgestaltung einer baulichen Anlage durch Anbau, Umbau, Ausbau sowie Vergrößerung oder Verkleinerung bewirken. Eine Nutzungsänderung (mit oder ohne bauliche Maßnahmen) liegt dagegen vor, wenn die jeder Art von Nutzungen eigene Variationsbreite verlassen wird, die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt und sich daher die Genehmigungsfrage neu stellt. Kurz gesagt, ist eine Nutzungsänderung eine Änderung der genehmigten Nutzungsart in eine andere Nutzungsart. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Änderung der Nutzungsweise für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringen kann.
132Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 142; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 106,
133mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zur Nutzungsänderung siehe insbesondere auch dessen Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64.02 -, BRS 66 Nr. 70 = juris Rn. 6; zum Begriff der Änderung und Nutzungsänderung außerdem OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/12-, BRS 70 Nr. 179 = juris Rn. 15.
134Eine Erneuerung im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist die nach einem Verfall, einer Zerstörung oder einer Beseitigung der vorhandenen Anlage erfolgende Neuerrichtung einer gleichartigen Anlage von gleicher Nutzungsart an gleicher Stelle in moderner Form und Ausstattung.
135Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 142; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 106.
136Die Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes kann auf einzelne oder auf eine der in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO aufgezählten Maßnahmen beschränkt werden.
137Vgl. Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand September 2010, § 1 BauNVO Rn. 457.
138Aufgrund des § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO kann die Gemeinde weiterhin festsetzen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben im Zusammenhang mit den vorhandenen Anlagen zulässig sein sollen. Sie kann die näheren Bestimmungen über die Zulässigkeit auswählen. Neben baurechtlichen Bestimmungen kommen insofern namentlich solche in Betracht, die den Betriebsablauf oder technische Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Gegenstand haben. Im Übrigen müssen für diese Festsetzungen städtebauliche Gründe gegeben sein. So verstanden wirkt eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO wie eine anlagen- und einzelfallbezogene Befreiungsregelung, wobei allerdings keine Bindung an die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besteht. Im Gegenteil kann die Gemeinde die Voraussetzungen des erweiterten Bestandsschutzes nach ihrem Ermessen in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO in gebietsverträglicher Weise selbst festlegen.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 BN 32/92 -, BRS 55 Nr. 10 = juris Rn. 18, Bay. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.1865 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. September 2007 - 3 S 1492/06 -, BRS 71 Nr. 19 = juris Rn. 24; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 101 und 107; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 133, 144 und 146; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand September 2010, § 1 BauNVO Rn. 460 und 464 ff.
140Auf keinen Fall darf ein durch die vorhandene unzulässig werdende Nutzung bereits bestehender städtebaulicher Missstand durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO festgeschrieben oder sogar verstärkt werden. Hier gilt das ungeschriebene, sich aus dem Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zwingend ergebende Verbesserungsgebot bzw. Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass gebietsfremde bzw. unzulässige Nutzungen, soweit sie nicht bereits gebietsverträglich sind, durch Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO gebietsvertraglich gestaltet werden müssen. Etwa bestehende bodenrechtliche Spannungen müssen weit gehend beseitigt werden.
141Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 137.
142Nach diesen Maßgaben kann sich die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.
143aa) Der im GE 2 vorhandene Schlacht- und Zerlegebetrieb der Antragstellerin zu 1. ist dort - wie erwähnt - von seiner Art her unzulässig, weil er dem Ausschluss des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unterfällt. Da die Schlachtanlage in dem gegliederten Gewerbegebiet einen Fremdkörper bildet, kann die Antragsgegnerin zu ihren Gunsten § 1 Abs. 10 BauNVO in Ansatz bringen, um den Betrieb - wie es auch in der Planbegründung zur 1. Änderung nochmals heißt - in seinem vorhandenen Bestand dauerhaft zu sichern.
144bb) Die Antragsgegnerin durfte von den Bestandsschutzmöglichkeiten, die § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO statuiert, die Varianten der Erneuerung und der Änderung auswählen.
145Städtebaulicher Grund für diese eingegrenzte Auswahl ist die - auch schon erwähnte - Schaffung eines Ausgleichs zwischen den berechtigten betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1. und den Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 2. auf der einen sowie dem Interesse der Wohnnachbarschaft auf der anderen Seite, vor Immissionen geschützt zu werden, die weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten des (fremdkörperhaften) Schlachtbetriebs an diesem Standort befürchten lassen. Im Hintergrund dieses - austarierten - Planungsansatzes stehen der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und dessen teilweise Relativierung im Interesse der Antragstellerinnen. Diese finden aufgrund des Regelungsansatzes des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A von vornherein nur konzeptgemäß beschränkte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten am Standort L.-weg 6 vor. Diese Lage greift die 1. Änderung unter Berücksichtigung des am 7. August 2006 genehmigten Anlagenbestands lediglich auf und schreibt sie unter dem Eindruck des neuerlichen Änderungsgenehmigungsantrags der Antragstellerin zu 1. an diese Genehmigungssituation angepasst fort. Plankonzeptionell gesehen hat sich danach im Gesamtgefüge des Bebauungsplans Nr. 111 A und dessen Intentionen weder die städtebauliche Position der Antragstellerinnen noch diejenige der Antragsgegnerin verändert. Die Antragstellerinnen konnten und durften nicht damit rechnen, dass sie die Fremdkörperqualität des Schlachtbetriebs über den Genehmigungsumfang von 7. August 2006 hinaus würden ausbauen dürfen. Der Bebauungsplan Nr. 111 A gestattete und gestattet im Grundsatz nur gewerbegebietsverträgliche Nutzungen. Er ließ und lässt nicht zu, dass die - gegliederten - Gewerbegebietsfestsetzungen über den Umweg immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigungsverfahren gleichsam in Industriegebiete uminterpretiert und funktionslos zu werden drohen. Entsprechende Entwicklungen auf dem Grundstück L.-weg 6 im Gewerbegebiet GE 2 darf die Antragsgegnerin mit städtebaulichen Grund ausschließen.
146cc) Die Antragsgegnerin ist nach Lage der Dinge aufgrund von § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO nicht nur befugt, sondern auch gehalten, die Voraussetzungen, unter denen Änderungen und Erneuerungen des Schlachtbetriebs der Antragstellerin zu 1. stattfinden dürfen - auch aus Gründen der Bestimmtheit - näher zu umschreiben. Diese zur Steuerung der Abweichungsmöglichkeit der textlichen Festsetzung B.I.3 von dem grundsätzlichen Ausschluss u. a. von Schlachthöfen im GE 2 gebotene Definition der näheren Umstände, an die der gewährte erweiterte Bestandsschutz im Einzelfall geknüpft ist, darf die Antragsgegnerin nicht nur dadurch leisten, dass sie im Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A auf eine atypische Betriebsart/Betriebsweise und auf besondere bauliche oder technische Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreift, über welche die Nachbarrechtsverträglichkeit des Schlachtbetriebs sichergestellt werden soll. Die Antragsgegnerin hat die ihr durch § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO eingeräumte Befugnis - bzw. auferlegte Pflicht - zur Konkretisierung der Abweichungsvoraussetzungen für den Fremdkörper „Schlachtbetrieb“ auch mit der 1. Änderung ausgefüllt bzw. präzisiert. Diese legt, zusätzlich oder als Klarstellung, jedoch ohne in beiden Fällen die Ermächtigungsgrundlage zu überschreiten, fest, dass Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den bisher genehmigten Bestand nicht zulässig sind.
147dd) Der Antragsgegnerin steht schließlich für diese Ergänzung der textlichen Festsetzung B.I.3 ein spezifischer städtebaulicher Grund zur Seite. Zum einen beseitigt die Antragsgegnerin dadurch die Unsicherheit, ob und dass Nutzungsänderungen, wie sie die Antragstellerin zu 1. mit der Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag anstrebt, über die textliche Festsetzung B.I.3 nicht zulässig sind. Zum anderen wird die Antragsgegnerin mit der Ergänzung der Vorgabe des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO gerecht, die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets auch in seinen übrigen Teilen zu wahren. Durch eine Begrenzung der Schlachtkapazität wird verhindert, dass der Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. seine Industriegebietstypik vertiefen und dadurch die Gebietstypik des im Übrigen ausgewiesenen gegliederten Gewerbegebiets durch seine gebietsprägende Kraft verschieben kann.
148Im Wege der Ergänzung der textlichen Festsetzung B.I.3 blockiert die Antragsgegnerin im Einklang mit ihrem schlüssigen Gesamtplanungskonzept eine Interpretation der Festsetzung, die eine Erhöhung der Schlachtleistung auf 120 t Lebendgewicht je Tag durch die Antragstellerin zu 1. den Begriffen der Änderung oder Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zuordnete und als bauplanungsrechtlich zulässig akzeptierte. Auf der Grundlage der begrifflichen Arbeit bei der Exegese der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO wird gleichzeitig klar, dass die Antragsgegnerin mit der Einschätzung richtig liegt, bei der Neufassung der textlichen Festsetzungen B.I.3 durch die 1. Änderung handele es sich um eine reine Klarstellung der Rechtslage unter Berücksichtigung der durch die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung von 7. August 2006 geschaffenen Genehmigungslage. Diese definiert den von dem erweiterten Bestandsschutz der 1. Änderung inkorporierten genehmigten Bestand der vorhandenen Anlage.
149Nach dem entwickelten Terminus der Nutzungsänderung ist dieser die in Rede stehende Kapazitätserhöhung ohne Weiteres zu subsumieren. Sie berührt jedenfalls potentiell die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB sowie den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und wirft die Genehmigungsfrage sowohl deswegen als auch aus der Warte des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsrechts für das Gesamtvorhaben „Schachtanlage“ neu auf.
150Zum einen geht aus der mit dem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 15. April 2010 hervor, dass die Antragstellerin zu 1. die Schlachtzeit auf 9 Stunden pro Tag in der Zeit von ca. 7 Uhr bis etwa 21 Uhr ausdehnen will. Nach dem Schlachten sollen Reinigungsarbeiten über ungefähr 3 Stunden pro Tag durchgeführt werden. Durch die zuvor erteilte Genehmigung vom 7. August 2006 war lediglich eine Schlachtzeit von werktäglich 5 Stunden zwischen 8 Uhr und 22 Uhr genehmigt. Allein aufgrund dieser Ausweitung erscheint neuerlich überprüfungsbedürftig, ob der nunmehr beantragte Gesamtbetrieb einschließlich des von ihm hervorgerufenen und in der Betriebsbeschreibung zum Schallgutachten vom 15. April 2010 dargestellten betriebsbedingten Lkw-Verkehrs nachbarrechtsverträglich ist oder nicht. Dasselbe Bild zeichnet die in das Geruchsgutachten vom 11. Mai 2010 eingegangene Betriebsbeschreibung, welche die Antragstellerin zu 1. mit ihrem Änderungsgenehmigungsantrag beigebracht hat. Ob das Änderungsvorhaben schlussendlich nachbarrechtsverträglich durchgeführt werden kann, kann sich rechtslogisch erst am Ende des Genehmigungsverfahrens ergeben. Dieser Befund hat auf die am Anfang der Genehmigungsprüfung stehenden Frage des Entstehens einer Änderungsgenehmigungspflicht oder auf die - parallele - Annahme einer Nutzungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO keinen Einfluss.
151Zum anderen vertieft die von der Antragstellerin zu 1. begehrte Erhöhung der Schlachtleistung von bisher unter 50 t Lebendgewicht je Tag auf 120 t Lebendgewicht je Tag die Industriegebietstypik des Schlachtbetriebs, so dass dieser den durch die Ausweisung des gegliederten Gewerbegebiets des Bebauungsplans Nr. 111 A und den der Entwicklungsmöglichkeit des Schlachtbetriebs durch die textliche Festsetzung B.I.3 gesetzten Rahmen immer weiter - konzeptwidrig - zu verlassen droht. Die Geltung und Tragweite des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG wird so in der gegebenen Planungssituation in Frage gestellt. Auch dies wirft die Genehmigungsfrage für sich genommen insgesamt neu auf und berechtigt die Antragsgegnerin, die dahingehende Entwicklung des Schlachtbetriebs aus plankonzeptionell plausiblen städtebaulichen Gründen zu verhindern.
152Die in der 4. BImSchV aufgeführten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, zu denen gemäß Nr. 7.2 des Anhangs auch Anlagen zum Schlachten von Tieren gehören, sind nicht schon allein wegen ihrer Aufnahme in diese Verordnung im Gewerbegebiet unzulässig, wie § 15 Abs. 3 BauNVO belegt. Allerdings muss bei diesen Anlagen in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
153Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190 = juris Rn. 10, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56 = juris Rn. 12 f.
154Dies trifft bei typisierender Betrachtungsweise auch auf den Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. zu. Von diesem ist nicht zu ersehen, dass er - zumal in der zur Änderungsgenehmigung gestellten Form - einen atypischen Ausnahmefall der Gewerbegebietsverträglichkeit darstellt. Vielmehr ist sein Wechsel von der Spalte 2 der Nr. 7.2 des Anhangs der 4. BImSchV in die Spalte 1 mit der Überschreitung der Schlachtkapazität von 50 t Lebendgewicht je Tag, die mit dem Erfordernis eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG einhergeht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 4. BImSchV), ein zusätzliches Indiz für die (zunehmende) Industriegebietstypik der Schlachtanlage. § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV besagt, dass die gesamte Anlage der Genehmigung bedarf, wenn die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden soll. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall nicht nur für die vorgesehene Änderung eine (Änderungs-)Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist. Die Gesamtanlage ist wie eine neu zu errichtende Anlage zu behandeln, d. h. die behördliche Prüfung und die Genehmigung müssen sich auf alle zur Anlage gehörenden Teile und Nebeneinrichtungen erstrecken.
155Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand September 2005, § 1 der 4. BImSchV Rn. 31 f.
156Unterliegt aber die geänderte Schlachtanlage insgesamt der immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsprüfung, kann ihr (erheblich) gesteigerter Leistungsumfang nicht anders als vermehrte Entwicklung in Richtung einer Industriegebietstypik gewertet werden.
157Im Übrigen unterstreicht das gerade Gesagte, dass die Erhöhung der Schlachtleistung auf 120 t Lebendgewicht je Tag im Lichte der textlichen Festsetzung B.I.3 gleichfalls nur als Nutzungsänderung begriffen werden kann. Andernfalls setzte man sich in Widerspruch zu dem Begriff der wesentlichen Änderung des § 16 BImSchG und der immissionsschutzrechtlichen Lage, welche die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf die Leistungserhöhung einer umfassenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsprüfung unterwirft. Dies hat die Antragstellerin zu 1. der Sache nach anerkannt, als sie einen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag gestellt hat. Dieser wäre überflüssig, wenn die beantragte Kapazitätssteigerung schon von der Legalisierungswirkung der alten Genehmigung vom 7. August 2006 erfasst wäre.
158All dies schließt zugleich aus, von der geplanten Erhöhung der Schlachtkapazität als von einer Nutzungsintensivierung zu sprechen, die unter der Schwelle der Nutzungsänderung bliebe.
159Die Frage nach dem Vorliegen einer bloßen Nutzungsintensivierung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Anders gewendet, erlischt der durch eine Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung vermittelte Bestandsschutz erst dann, wenn anstelle der genehmigten Nutzung eine qualitativ andersartige Nutzung aufgenommen wird.
160Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 4 B 36.0 1 -, BRS 64 Nr. 73 = juris Rn. 8, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 994/91 -, NWVBl. 1997, 11 = juris Rn. 26.
161In den Begriffen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO und nach dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsrecht unterscheidet sich ein Schlachtbetrieb im Umfang von 50 t oder mehr Lebendgewicht je Tag indes wie dargelegt qualitativ wesentlich von einem Anlagenumfang, dessen Grenze bei einer Schlachtleistung von 50 t Lebendgewicht je Tag liegt.
162Die Ausführungen insbesondere des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 ändern an dieser rechtlichen Einschätzung nichts. Es mag sein, dass der ökonomische Trend der Branche der Schlachtbetriebe derzeit starke Konzentrationstendenzen aufweist, in deren Verlauf sich Großbetriebe mit Schlachtleistungen von 600 t Lebendgewicht je Tag am Markt etablieren. Es mag weiterhin sein, dass angesichts dessen aus wirtschaftlicher Sicht Betriebe mit einer genehmigten Schlachtkapazität wie derjenigen der Antragstellerin zu 1. am Standort L.-weg 6 im Vergleich nicht als „Industriebetriebe“ erscheinen. Jedoch spiegelt sich dies weder in den immissionsschutzrechtlich allein erheblichen Größenordnungen der Schlachtleistungen der Nr. 7.2 des Anhangs der 4. BImSchV wider noch hindert es die Antragsgegnerin daran, mit den Mitteln des Bauplanungsrechts die Gewerbegebietstypik der durch den Bebauungsplan Nr. 111 A ausgewiesenen Gewerbegebiete gegen - aus der Warte des Plangebers - ungewollte Fehlentwicklungen im Plangebiet zu verteidigen.
1632. b) Der Einzelhandelsausschluss und die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der 1. Änderung sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und hinreichend bestimmt. Diese Regelung kann die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gründen. Der Senat hat wortgleiche bzw. entsprechende Regelungen in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt. Darauf kann Bezug genommen werden, weil der zu entscheidende Fall demgegenüber keine Besonderheiten aufweist.
164Vgl. im Einzelnen etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 51 ff. und 111 ff., vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 71 ff. und 95 ff., und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 146 ff.
1653. Die 1. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Betriebs- und Erweiterungsinteressen bzw. die Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen nicht verletzt.
166Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
167Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
168Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht. Dies gilt gerade dann, wenn ein konkreter Ansiedlungs- oder Erweiterungswunsch eines Gewerbetreibenden oder Grundstückseigentümers vorliegt und an die Gemeinde herangetragen wird.
169Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 69 und 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
170Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
171Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
172Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellerinnen nicht verfehlt. Die 1. Änderung greift nicht unverhältnismäßig in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
173Der Bebauungsplan Nr. 111 A bleibt auch in der Fassung, die er durch die 1. Änderung gefunden hat, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsnutzung auf dem Grundstück L.-weg 6 im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die 1. Änderung lässt die Nutzungsoptionen der Antragstellerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Normenkontrollantrags stehenden textlichen Festsetzung B.I.3 unverändert. Die textliche Festsetzung B.I.3 stattet den Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. unverändert nach wie vor mit einem - auf die Varianten der Änderung und Erneuerung zurückgenommenen - erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO aus. Diesen hat die Antragsgegnerin - wie gezeigt - am Maßstab der Ermächtigungsgrundlage gemessen rechtmäßig und überdies konzeptionell stimmig ausgestaltet. Zu mehr war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Schachtanlage waren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 111 A im Jahr 2000 auf Änderungen und Erneuerungen festgelegt, soweit diese nachbarrechtskonform sind. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass die textliche Festsetzung B.I.3 um die erweiterte Bestandsschutzvariante der Nutzungsänderung ergänzt wird, worunter - wie dargelegt - auch Erhöhungen der Schlachtkapazität über den mit Genehmigungsbescheid vom 7. August 2006 genehmigten Umfang hinaus fallen. Die Antragstellerinnen müssen hinnehmen, dass der Standort L.-weg 6 in einer Gemengelage zu Wohnbebauung situiert ist, in der die Antragsgegnerin berechtigt ist, den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als (zusätzliche) Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Planrechtfertigung in Ansatz zu bringen. Diese Abwägungsdirektive und die Immissionsvorsorge sind der hinreichend tragfähige städtebauliche Grund, um den Betriebs-, Erweiterungs- und sonstigen Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen typisierende Grenzen zu setzen. In dem vor und mit der 1. Änderung gesetzten Rahmen können die Antragstellerinnen den Schlachtbetrieb (baulich) verändern oder im Bedarfsfall erneuern. An der bauplanungs- und immissionsschutzrechtlich zu beachtenden gewichtigen Situationsgebundenheit des Grundstücks L.‑weg 6 ändert dies nichts.
174Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG stellt - dies sei wiederholt - kein zwingendes Gebot dar. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht zwingend geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen
175Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr 20 = juris Rn. 29, m. w. N.
176Legt man diesen Maßstab an, hat der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Trennungsgrundsatz immer noch ausreichend Gewicht, um nicht von den Betriebs-, Erweiterungs- und sonstigen Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen verdrängt zu werden. Da der Schlachtbetrieb den nach der Abstandsliste 1998 für ihn empfohlenen Mindestabstand zur nächstgelegen Wohnbebauung an der E.‑straße schon im Jahr 2000 unterschritt (siehe dazu die Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A), erfährt der Trennungsgrundsatz bereits durch dessen fremdkörperhafte Zulassung im Gewerbegebiet eine nicht unerhebliche Einschränkung. Die Antragstellerinnen haben nicht ohne Weiteres Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin diese Einschränkung fortentwickelt, indem sie dem Schlachtbetrieb nicht nur überhaupt einen erweiterten Bestandsschutzes gibt, sondern diesen erweiterten Bestandsschutz auf Nutzungsänderungen - wie z. B. Erhöhungen der Schlachtkapazität - oder auf sonstige Erweiterungen jenseits des genehmigten Anlagenbestands ausdehnt. Würde man dies der Antragsgegnerin ohne konkreten sachlichen Grund ansinnen, würde man sie von ihrem Plankonzept entfernen, die Zulässigkeit von Änderungen und Erneuerungen des Schlachtbetriebs zunächst an eine typisierende Betrachtung zu knüpfen und sie ansonsten von den Einzelfallumständen des Immissionsschutzrechts abhängig zu machen.
177Die Antragstellerinnen haben dagegen im Planaufstellungsverfahren nicht vorgetragen, dass sie auf die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag wirtschaftlich dringend oder aus sonst überwiegenden Gründen angewiesen seien. Erst in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. vorgebracht, mit Blick auf die aktuellen Marktentwicklungen sei ein derart beschränkter Standort wie derjenige am L.‑weg 6 nicht rentabel. Er hat diese betriebswirtschaftliche Einschätzung aber auch jetzt nicht weiter substantiiert, so dass ebenso gut denkbar ist, dass der Standort die Nachfrage nach Rinderschlachtungen für regionale Zulieferer weiterhin bedient, um hier keine Nachfragelücken entstehen zu lassen, oder dass sich die von dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. geschilderte Tendenz zur Ausbildung von Großschlachtbetrieben wieder umkehren wird.
178Ob der Antragstellerin zu 1. im immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren der Nachweis gelingen könnte, die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag sei in nachbarrechtskonformer Weise möglich, ist in dem streitgegenständlichen planungsrechtlichen Kontext ohne Belang. Dies entkräftet das Gewicht des Trennungsgrundsatzes in der Abwägung nicht wesentlich. Diese Nachweismöglichkeit betrifft allein die aus der Perspektive des Bebauungsplans nachgelagerte Ebene des immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens und der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in diesem Genehmigungsverfahren. Sie kann keine unmittelbaren und zwingenden Auswirkungen darauf haben, wie die Antragsgegnerin die vorgelagerte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen im Plangebiet typisierend strukturiert. Hierbei handelt es sich um planerische Immissionsvorsorge.
179Dass die Antragstellerinnen nunmehr auf den passiven Bestandsschutz gesetzt seien, trifft demzufolge nicht zu. Namentlich das Recht zur Erneuerung nach der textlichen Festsetzung B.I.3 geht über reinen passiven Bestandsschutz hinaus. Dieser würde mit einem Wegfall der Schlachtanlage erlöschen. Wegen des Rechts zur Erneuerung aus der textlichen Festsetzung B.I.3 haben die Antragstellerinnen demgegenüber jedoch ein Recht zur Wiedererrichtung der Anlage in modernisierter Form.
180Auch dessen ungeachtet berührt die 1. Änderung die am 7. August 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht. Von dieser kann die Antragstellerin zu 1. losgelöst von der 1. Änderung Gebrauch machen. Da die Genehmigung vom 7. August 2006 den Genehmigungsumfang auf eine Gesamtkapazität der Anlage von weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag begrenzt, räumt sie der Antragstellerin zu 1. aus sich heraus keine Entwicklungsmöglichkeiten ein, die über diesen Genehmigungsausspruch bzw. über die textliche Festsetzung B.I.3 hinausreichen. Die Antragstellerin zu 1. bleibt jenseits dieser Genehmigung an die erweiterten Bestandsschutzmodalitäten der Änderung und der Erneuerung des Bebauungsplans Nr. 111 A gebunden.
181Welche Haltung die Antragsgegnerin im Vorfeld der Genehmigungserteilung vom 7. August 2006 eingenommen hat, beeinflusst diese objektive Rechtslage nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dadurch weder im Hinblick auf eine etwaige Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A noch hinsichtlich zukünftiger immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigungsverfahren gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegnerin die vorhergehende Erhöhung der Schlachtkapazität auf 50 t Lebendgewicht je Tag fehlerhaft als Änderung oder Erneuerung im Sinne der textlichen Festsetzung B.I.3 verstanden haben sollte. Ein derartiger Rechtsirrtum würde keine schutzwürdige und mit überwiegendem Gewicht ausgestattete Abwägungsposition der Antragstellerinnen zu kreieren vermögen.
182Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
183Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
184Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.