Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 8 K 13.4219

published on 24/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 8 K 13.4219
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger - Eigentümer des Grundstücks ...str. ..., Fl.Nr. ... - wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das nördlich benachbarte Grundstück ...str. ..., Fl.Nr. ... vom ... August 2013 nach Plan-Nr. ...

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)

Dem Bescheid vom ... August 2013 lag ein Bauantrag für einen zweigeschossigen Anbau mit Flachdach, der auf der östlichen Grundstücksgrenze steht und wegen der auf der südlichen Grundstücksgrenze stehenden Grenzmauer hier einen Abstand von 0,41 m von dieser Grenze einhält. Der insgesamt 17,82 m lange Anbau weist auf einer Länge von 3,18 m direkt im Anschluss an die Traufe des Vordergebäudes eine Höhe von 5,20 m auf, im Übrigen erreicht das Flachdach eine Höhe von 5,80 m, die Oberkante der Attika liegt bei 6,08 m. Aufgrund des dort höher liegenden Geländes tritt die Oberkante der Attika der südlichen Außenwand auf dem Grundstück des Klägers mit einer Höhe von 5,20 m in Erscheinung (handschriftliche Eintragung im Schnitt).

Das genehmigte Vorhaben ersetzt einen etwas schmaleren, eingeschossigen Anbau an der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze auf dem im rückwärtigen Drittel ein zeltartiger Dachaufbau besteht, dessen First an die Brandwand des rückwärtigen seitlichen Grenzanbaus der ...str. ... angesetzt ist.

Die Baugenehmigung vom ... August 2013, die dem Kläger am 27. August 2013 zugestellt wurde, enthielt neben verschiedenen Auflagen zum Denkmalschutz eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Nachbargrundstück (Kläger) Fl.Nr. ... „durch die um 30 cm versetzt zur Grundstücksgrenze verlaufende Wand des südlichen Anbaus“. Die Abweichung wurde dahingehend begründet, dass ein Grenzanbau planungsrechtlich zulässig wäre, der Abstand aber aufgrund der aus baumschutzrechtlichen Gründen zu erhaltenden, alten grenznahen Mauer notwendig wäre.

Mit einem am 20. September 2013 beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Bescheid vom ... August 2013.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2013 begründeten die Bevollmächtigten des Klägers die Klage dahingehend, dass die Ausführung des Bauvorhabens dazu führe, dass sich das im Eigentum des Klägers befindende Grundstück ...str. ... einer ca. 12 m langen, 6 m hohen fensterlosen Gebäudewand an der Grundstücksgrenze gegenübersehe, wodurch der rückwärtige Freibereich vollständig von Mauern umgeben sei und damit eine unzuträgliche Hinterhofsituation entstehe. Der südliche Teil der ...straße westlich der ...straße sei nicht geprägt von einer zweigeschossigen Bebauung, die ohne Grenzabstand zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen angeordnet sei. Es fänden sich südlich der ...straße rückwärtige Gebäude - beide denkmalgeschützt - mit zwei Geschossen nur auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und .... Insoweit dürfte es sich aufgrund der Denkmalqualität um Altbestand aus dem Zeitraum um die Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert handeln. Die streitgegenständlichen Baugenehmigung sei mit dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unvereinbar, soweit es sich um die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung handele. Darüber hinaus verletze sie das subjektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der Kläger, dessen Anwesen offenkundig im 19. Jahrhundert nach den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sei, habe sich nicht jeder wehrfähigen Rechtsposition begeben. Demgegenüber handele es sich bei dem Baugrundstück ...str. ... um ein denkmalgeschütztes Hauptgebäude (Bestandteil eines der sog. ... Herbergshäuser), dessen Bebauung nicht seit jeher durch eine durchgehende Hauptnutzung von der ...straße nach Süden hin bis zur Grundstücksgrenze beinhaltet habe. Die bisher vorgegebene Struktur der rückwärtigen Bebauung südlich der ...straße entspreche der städtebaulichen Struktur, die der Entscheidung des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2007 (2 BV 06.497 - juris) zugrunde gelegen habe. Dort sei die geplante rückwärtige Bebauung als bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich unzulässig angesehen worden, weil ein rückwärtiger Anbau vom Nachbargrundstück an das rückwärtige geplante Gebäude bauplanungsrechtlich nicht vorgegeben gewesen sei. Die näher dargelegten Ausführungen des VGH-Urteils in Rn. 11 besagten, dass das Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche den Standort des Vorhabens regele, aber nichts darüber aussage, dass, wenn der Standort im konkreten Fall zu einem Anbau an die - zufällig dort verlaufende - rückwärtige Grundstücksgrenze führen würde, nach planungsrechtlichen Grundsätzen an diese Grenze gebaut werden müsste oder dürfte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die in der näheren Umgebung vorhandene rückwärtige Bebauung so ausgestaltet wäre, dass - spiegelbildlich - auch auf den an die rückwärtige Grundstücksgrenze angrenzenden Grundstücken an diese Grundstücksgrenze ... angebaut werden könnte oder müsste. Diese Überlegungen gälten analog für die rückwärtige Bebauung südlich der ...straße. Da sich das Bauvorhaben also bereits objektiv-rechtlich mit einem zweigeschossigen Grenzanbau nicht einfüge, könne der Kläger sich auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung berufen. Die Einmauerung mit einer 6 m hohen und 12 m langen Grenzwand müsse er nicht hinnehmen. Das streitgegenständliche Grundstück könne im rückwärtigen Bereich allenfalls mit einem Mindestgrenzabstand von 1/2 H, im Minimum 3 m, bebaut werden, soweit die neue südliche Grenzwand den vorhandenen Grenzbestand überrage (entsprechend der Entscheidung des BayVGH v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723, BayVBl. 2001, 628).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze den Kläger auch in nachbarschützenden Rechten des Bauordnungsrechts; die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO seien nicht gegeben, wie die Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Situation belegten. Die zulasten des klägerischen Grundstücks erteilte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen sei rechtswidrig. Hierfür fehle es bereits an der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geforderten Atypik der baulichen Verhältnisse. Ein Bauherr habe kein Recht, unter Berufung auf eine atypische Situation die exzessive bauliche Nutzung seines Grundstücks unter Missachtung aller nachbarlichen Interessen zu realisieren und hierfür Abweichungen von zwingenden Rechtsvorschriften genehmigt zu bekommen. Die Abweichung sei darüber hinaus rechtswidrig, weil sie die Rechtsposition des Klägers als Nachbar im Hinblick auf den Einmauerungseffekt des Bauvorhabens fehlerhaft beurteile. Da bauplanungsrechtlich ein grenzständiger Anbau nicht vorgegeben sei, liege, anders als in der Begründung der Abweichung dargelegt, keine Verbesserung der Situation für das klägerische Grundstück vor.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung weder gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße noch eine Verletzung des Abstandsflächenrechts vorliege. Von dem Bauvorhaben ginge keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus. Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich sei für die Annahme der abriegelnden oder erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher sei als der des betroffenen Gebäudes. Auch sei nur ein Teilbereich an der nördlichen Grundstücksgrenze des Nachbarn betroffen. Die Dimensionen im Vergleich zur bisher vorhandenen Bebauung seien auch nicht als gravierend im Sinne einer abriegelnden Wirkung anzusehen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung lägen vor. Eine besondere Grundstückssituation sei deshalb gegeben, weil beim klägerischen Grundstück die seitliche Grundstücksgrenze aufgrund der Ecklage auf Höhe des Grundstücks ...str. ... stark abknicke und nur noch eine kleine rückwärtige Grundstücksgrenze gegeben sei. Zudem sei der Erhalt der alten, grenznahen Mauer aus baumschutzrechtlichen Gründen notwendig, so dass ein direkter Grenzanbau nicht möglich sei. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene einen Anspruch auf Bebauung seines Grundstücks in dem durch die Umgebung vorgegebenen Nutzungsmaß habe. Die Erweiterung falle aufgrund der Dimensionierung nicht erheblich bezüglich der Belange der Belichtung und Besonnung ins Gewicht, zumal sich das Vorhaben nördlich des klägerischen Grundstücks befinde.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 nahmen die Bevollmächtigten des Klägers zur Klageerwiderung vom 24. September 2014 dahingehend Stellung, dass die Beklagte nicht berücksichtige, dass das genehmigte Bauvorhaben in vollem Umfang an der Grundstücksgrenze stehe, der sehr alte Baubestand des klägerischen Grundstücks aber nicht. Es sei unerfindlich, wie die Beklagte hier eine atypische Situation annehmen könne. Ein Abknicken der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks habe nichts mit der vollständig geraden Grundstücksgrenze zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Beigeladenen zu tun. Die Atypik müsse sich auf das Baugrundstück und nicht auf das Grundstück des Nachbarn beziehen. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO lägen nach der von der Klagepartei zitierten Rechtsprechung des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Hiervon sei jedoch offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, sonst hätte sie keine Abweichung erteilen müssen. Trotzdem ziehe die Klageerwiderung den Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO heran.

Das Gericht hat am 24. November 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung erhoben. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag,

den Bescheid vom ... August 2013 aufzuheben.

Der Vertreter der Beklagten beantragte

Klageabweisung.

Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen sowie auf die Gerichts- und die vorgelegte Akte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Klägers, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verstößt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück FlNr. ... sowie die südlich und westlich benachbarten Grundstücke ist eine Baulinie entlang der ...straße festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält die vordere Baulinie nicht (BVerwG, U. v. 26.09.1991 - 4 C 5/87; VG München U. v. 24.03.2014 - M 8 K 13.1768).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite als Umgebung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst (BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris; BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369).

Vorliegend kommt - aufgrund der räumlichen Nähe sowie der wechselweisen Sichtbeziehungen - als maßgebliche Umgebung das von der ...- und der ...straße gebildete nordöstliche Bebauungsdreieck - das im Westen und Südwesten an den entsprechenden Grundstücksgrenzen der FlNr. ... und im Südosten mit dem Grundstück ...str. 31 (FlNr. ...) endet, in Frage. Soweit man die maßgebliche nähere Umgebung vorliegend auf den Bereich der ...str. ... eingrenzt, weil die Bebauungsstruktur dieser Grundstücke im Wesentlichen gleichartig ist und sich in dieser Gleichartigkeit von der Eckbebauung - ...str. ... - und der des östlichen Schenkels des genannten Bebauungsdreiecks sowie dem westlichen Teil des Bebauungsdreiecks - ...str. ... bis ... - absetzt, bleibt im Ergebnis die Beurteilung des Einfügens des streitgegenständlichen Vorhabens gleich.

1.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - Wohnen - fügt sich das Vorhaben offensichtlich und auch unstreitig in seine maßgebliche Umgebung ein.

1.2 Soweit die Klagepartei das Nichteinfügen des Vorhabens der Höhe nach sowie die Situierung des Baukörpers im rückwärtigen Grundstücksbereich an der rückwärtigen Grundstücksgrenze rügt, ist festzustellen, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3 m. w. N.).

2. Es liegt auch keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dichtbebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück des Klägers nicht rücksichtslos.

2.2.1 In die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Abwägung ist - wie die Klagepartei zu Recht ausführt - die objektive Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens einzustellen.

In der maßgeblichen näheren Umgebung (vgl. oben 1.) sind Hauptgebäude an eine seitliche und - teilweise - auch an die rückwärtige Grundstücksgrenze angebaut, so dass sich das Vorhaben insoweit nach der Bauweise einfügt. Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von rückwärtigen Grenzanbauten nicht davon abhängig, dass auf dem Nachbargrundstück - spiegelbildlich - ein Grenzanbau vorhanden ist. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2007 (2 BV 06.497) enthält keine derartige - apodiktische - Aussage. Hier wird lediglich festgestellt, dass eine grundsätzlich zulässige Bebauungstiefe, die auf dem Baugrundstück - eher zufällig - mit der rückwärtigen Grundstücksgrenze zusammenfällt, nichts über die Zulässigkeit eines Grenzanbaus aussagt. Anders als vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im betreffenden Fall festgestellt, ist vorliegend ein (teilweiser) Anbau an rückwärtige Grundstücksgrenzen in maßgeblicher Form und damit in einer die Umgebung prägenden Weise vorhanden. Ein Vorhandensein im Sinne eines städtebaulichen Ordnungssystems wird von der Rechtsprechung nicht - mehr - gefordert (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - und U. v. 29.4.2003 - 20 B 02.1904). Dementsprechend steht auch das zweigeschossige Rückgebäude der ...str. ... auf der rückwärtigen (mit dem Kläger gemeinsamen) Grundstücksgrenze. Im Hinblick darauf und die an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen angebauten Gebäude auf den Fl.Nrn. ... und ... fügt sich auch ein rückwärtiger Grenzanbau auf dem streitgegenständlichen Grundstück in seine maßgebliche Umgebung ein. Es ist vielmehr kein Grund ersichtlich, weshalb man gerade dem, inmitten dieser Reihe mit rückwärtigen Anbauten liegenden Baugrundstück dieses Anbaurecht verwehren könnte. Die historische Situation, auf die die Bevollmächtigten des Klägers verweisen, taugt, da längst überholt, hierfür nicht. Ähnliches gilt auch für die vom Bauvorhaben angestrebte zweigeschossige Höhenentwicklung. Diese liegt unter der auch die rückwärtigen Grundstücksbereiche prägenden Straßenrandbebauung der ...str. ... Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung beim maßgeblichen Umgriff nicht - zusätzlich - zwischen der straßenseitigen und der rückwärtigen Bebauung im vorgenannten Bereich zu differenzieren. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass hinsichtlich der einzelnen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB die maßgebliche nähere Umgebung unterschiedlich abzugrenzen sein kann. Vor allem hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wird häufig ein kleinerer Umgriff angenommen, als hinsichtlich der Art der Nutzung (vgl. VGH Mannheim, U. v. 23.9.1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und B. v. 15.12.2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8). Eine solche Differenzierung kann auch hinsichtlich des Rahmens für die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung in Betracht kommen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Parameter „überbaubare Grundstücksfläche“ und „Maß der baulichen Nutzung“ enger miteinander verknüpft sind, als die Art der Nutzung mit dem Maß der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksfläche.

Daraus folgt, dass die Annahme eines unterschiedlichen Umgriffs für die „überbaubare Grundstücksfläche“ einerseits und das „Maß der baulichen Nutzung“ andererseits entsprechend deutlich hervortretende Bebauungsstrukturschnitte voraussetzt. Eine Abschichtung der Straßenrandbebauung von der Bebauung im Blockinnenbereich - wie die Klägerseite sie hier vornehmen will - setzt daher optisch klar hervortretende Struktur- und Höhenunterschiede voraus.

Diese sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Zwar führen die rückwärtigen Anbauten an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen der ...str. ... bis ... die straßenseitige Bebauung mit einer geringeren Höhenentwicklung fort. Aufgrund des nur relativ geringen Höhenversatzes ist weder ein Strukturschnitt vorhanden, noch fehlt die wechselseitige Prägung. Dies gilt umso mehr, als die geringfügig niedrigeren Rückgebäude allesamt mit den Vordergebäuden baulich verbunden sind und jeweils an den (gemeinsamen) seitlichen Grenzwänden die Höhenentwicklung zweigeschossiger Gebäude aufweisen.

Aufgrund dieser baulichen Gegebenheiten besteht die maßgebliche Umgebung für das streitgegenständliche (Rück-)Gebäude nicht nur aus den Rückgebäuden der Grundstücke ...str. ..., sondern zumindest aus diesem Gesamtbereich. Die gegenteilige Auffassung der Klagepartei würde zu einer nicht mehr handhabbaren Aufsplitterung der maßgeblichen Umgebung führen. Hierbei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im unbeplanten Innenbereich aus Gründen einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung in erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Die (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschossflächenzahl und Höhe - bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche -, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14, BauR 2014, 1126 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Feinheiten der Baunutzungsverordnung sind hierbei außer Betracht zu lassen.

Einen den Vorschriften der BauNVO ähnlich filigranen Maßstab legen aber die Bevollmächtigten des Klägers - im Gegensatz zur oben genannten Rechtsprechung - an, wenn sie - im Ergebnis - die Unterscheidung in den rückwärtigen Bebauungsbereichen bei der zweiten Geschossebene nach dem Vollgeschossbegriff der BayBO 1994 treffen wollen. Eine solche Unterscheidung lässt sich hier nicht ohne die entsprechende Berechnung aus der umgebenden rückwärtigen Bebauung ablesen, zumal die hier vorzufindenden Rückgebäude in der zweiten Geschossebene alle einen nicht unerheblichen Kniestock aufweisen. Insofern spricht sogar viel dafür, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben selbst dann - wenn man, wie die Bevollmächtigten des Klägers, die Frage seines Einfügens nur von der rückwärtigen Bebauung der Grundstücke ...str. ... abhängig machen würde - nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in seine Umgebung einfügen würde.

Letztlich würde ein derart kleinteiliger Umgebungsbegriff im Ergebnis eine kombinierte Prüfung der einzelnen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB bedeuten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG seit dem B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97, NVwZ-RR 1998, 539 f.) sind aber die Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB jeweils unabhängig voneinander zu prüfen, weshalb sich eine eigenständige Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung im Hinblick auf die jeweils überbaubare Grundstücksfläche verbietet.

Die von der Klagepartei angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris) und vorausgehend des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2013 (10 B 4.12 - juris) führen zu keinem anderen Ergebnis.

Abgesehen davon, dass der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgenommene Gebietsumgriff für das erkennende Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, sind die Fälle nicht miteinander vergleichbar, weil das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zuvor die maßgebliche Umgebung auf einen relativ kleinen Teil im Süden des inmitten stehenden Quartiers beschränkt hat, hier aber nicht - wie von der Klagepartei angestrebt - nach Straßenrandbebauung und rückwärtiger Bebauung differenziert hat.

Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu der Richtigkeit des maßgeblichen Umgriffs nicht Stellung genommen, sondern ausgeführt, dass sich die Beschwerde mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hinsichtlich der unterschiedlichen Bebauungsstrukturen im Norden und Süden des Quartiers sowie der damit zu trennenden Bereiche nicht auseinandersetzt.

Damit kann das Vorhaben im Rahmen der gebotenen Abwägung die objektiv-rechtlich allgemeine Zulässigkeit für sich beanspruchen.

2.2.2 Auch eine „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung kommt dem Bauvorhaben gegenüber dem Gebäude bzw. dem Grundstück des Klägers nicht zu.

Eine solche wird in der Regel nur bei entsprechender Höhendifferenz des Bauvorhabens nur Nachbarbebauung angenommen. Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Das viergeschossige Gebäude mit Hochparterre und ausgebautem Dachgeschoss auf dem klägerischen Grundstück ist wesentlich höher als das streitgegenständliche Rückgebäude.

Auch die Situation im rückwärtigen Grundstücksbereich des Klägers wird nicht unzumutbar beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann dem Bauvorhaben keine 12 m lange und 6 m hohe fensterlose Bebauung an der nördlichen Grundstücksgrenze des Klägers angelastet werden. Das Bauvorhaben tritt gegenüber dem klägerischen Grundstück aufgrund des hier höher gelegenen Geländes mit einer Höhe von 5,20 m in Erscheinung. Insoweit bestätigen die Feststellungen beim Augenschein die Höhenangaben im Schnitt A-A.

Tatsächlich verschließt das Bauvorhaben die Nordseite des klägerischen Grundstücks nur auf einer Länge von 5,25 m + 0,80 m Seitenverkleidung für den Sonnenschutz/Putzbalkon und einer Höhe von 5,20 m bzw. 4,80 m Oberkante der Seitenverkleidung. Bei einer Gesamtlänge der nördlichen Grundstücksgrenze bis zum Südostknick von 29 m bewirkt die 6,65 cm lange und 5,20 m (bzw. 4,80 m) hohe streitgegenständliche Bebauung an der Grenze auch zusammen mit der benachbarten ...str. ... keine Gefängnishofsituation gegenüber dem Freibereich des klägerischen Grundstücks, zumal die Sichtbeziehungen nach Westen und Südwesten völlig frei sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben bis zu 0,5 m niedriger ist als der 2,70 m lange westliche Teil der Brandwand des Rückgebäudes der ...str. ... Die Wirkung der Grenzbebauung an der Nordseite auf den Freibereich des klägerischen Grundstücks ist nicht zuletzt auch dessen Zuschnitt in Verbindung mit der massiven baulichen Ausnutzung des vorderen, breiteren Grundstücksbereichs geschuldet. Diese Gegebenheiten schränken ohnehin eine Gartennutzung auf dem - zum großen Teil auch versiegelten - unbebauten Grundstücksbereich ein.

Im Hinblick auf diese Gesamtumstände ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Bebauung gegenüber dem klägerischen Grundstück.

3. Das Bauvorhaben verletzt auch keine Abstandsflächenvorschriften, da die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abweichung erteilt hat. Für das Vorhaben fallen, da es trotz grundsätzlich zulässigen Grenzanbaus (siehe oben 2.2.1) nicht auf der rückwärtigen Grenze steht, Abstandsflächen an (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris Rn. 25).

3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Da die Zielvorgaben der Abstandsflächenvorschriften ihrerseits öffentliche Belange verkörpern, kommt eine Abweichung von den vorgegebenen Standards nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Abwägung gewichtige öffentliche und private Belange des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts die Zurückstellung des Ziels erfordern. Die Abweichung setzt damit stets einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall, also eine Atypik voraus (Dhom in: Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 63 Rn. 27 f.).

Wenn jedwede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen, wird eine atypische Situation anzunehmen sein (vgl. BayVGH v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris). Die Lage eines Baugrundstücks in einem dicht bebauten Bereich rechtfertigt noch nicht per se jede Abweichung von den Abstandsflächen. Soweit in einem solchen Bereich ein sinnvolles Vorhaben auch dergestalt verwirklicht werden kann, dass gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann eine Atypik nicht mehr angenommen werden. Für die Frage der Atypik ist vielmehr von Bedeutung, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks auch unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris).

Eine solche, der Umgebung entsprechende angemessene Ausnutzung des Baugrundstücks ist vorliegend bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers müsste das Bauvorhaben nicht nur 1/2 H einhalten, sondern 1 H. Das 16 m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO kann nicht zur Anwendung kommen, da das Gebäude - und insoweit kann nur das einheitliche Gesamtgebäude in Bezug genommen werden - bereits an zwei Grundstücksgrenzen (vordere und östliche seitliche) angebaut ist, Art. 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO. Bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächentiefe von 6,10 m - die Berechnung richtet sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO nach dem Geländeniveau des Baugrundstücks - wäre eine sinnvolle Ausnutzung des im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks vorhandenen Baurechts nicht mehr gegeben. Hierbei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die baurechtliche Ausnutzung des Grundstücks - wie auch der benachbarten denkmalgeschützten Anwesen - gegenüber der, auf den anderen Grundstücken im nordöstlichen Bebauungsdreieck ...straße/...straße möglichen, durch das Denkmalrecht eingeschränkt ist.

Im Hinblick darauf und den an sich planungsrechtlich zulässigen Grenzanbau hat die Beklagte ohne Rechtsfehler bei dem durch das Erhaltungsinteresse an der Grenzmauer notwendigen 0,41 m tiefen Versatz der südlichen Außenwand nach Norden eine atypische Situation angenommen.

Auch die Würdigung der nachbarlichen Interessen ist insoweit nicht zu beanstanden; gegenüber einem - an sich zulässigen - Grenzanbau bedeutet das marginale Zurücksetzen der südlichen Außenwand von der Grenze keine Nachteile für den Kläger.

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/05/2014 00:00

Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
published on 03/04/2014 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe
published on 15/12/2005 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 - 3 K 1559/04 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassun
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.