Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 8 K 13.4160
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin - Eigentümerin des Grundstücks ...str. 76, Fl.Nr. ... - wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das westlich benachbarte Grundstück ...str. 74, Fl.Nr. ... vom ... August 2013 nach Plan-Nr. ....
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)
Dem Bescheid vom ... August 2013 lag ein Bauantrag für einen zweigeschossigen Anbau mit Flachdach, der auf der östlichen Grundstücksgrenze - gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Klägerin - steht und wegen der auf der südlichen Grundstücksgrenze stehenden Grenzmauer hier einen Abstand von 0,41 m von dieser Grenze einhält. Der insgesamt 17,82 m lange Anbau weist auf einer Länge von 3,18 m direkt im Anschluss an die Traufe des Vordergebäudes eine Höhe von 5,20 m auf, im Übrigen erreicht das Flachdach eine Höhe von 5,80 m, die Oberkante der Attika liegt bei 6,08 m. In dem etwas niedrigeren Bereich - direkt im Anschluss an das Vordergebäude - ist ein Wintergarten geplant. Über dessen Dach wird die Brandwand mit einem Überstand von 30 cm geführt und erreicht hier eine Höhe von 5,50 m.
Das genehmigte Vorhaben ersetzt einen etwas schmaleren, eingeschossigen Anbau an der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze auf dem im rückwärtigen Drittel ein zeltartiger Dachaufbau besteht, dessen First an die Brandwand des rückwärtigen seitlichen Grenzanbaus der Klägerin angesetzt ist.
Die Baugenehmigung vom ... August 2013, die der Klägerin am
Mit einem am 18. September 2013 beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom 17. September 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... August 2013.
Mit Schriftsatz vom
den Bescheid vom ... August 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Bei der ...str. 76 handele es sich sowohl beim Vorder- als auch beim Rückgebäude um ein um 1820 errichtetes Denkmal. Der Klägerin sei seinerzeit lediglich ein eingeschossiger Verbindungsbau zwischen den beiden Denkmälern - verbunden mit der Forderung des Abbruchs eines rückwärtigen Nebengebäudes - genehmigt worden. Das streitgegenständliche Bauvorhaben lasse eine knapp 3 m hohe Brandwand an der Westgrenze des klägerischen Grundstücks zu, die eine Besonnung des eingeschossigen Zwischenbaus verhindere und vor allem eine massive Verschattung der beiden Südfenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes zur Folge habe. Das Bauvorhaben füge sich nicht ein, da die Umgebung nicht von einer durchgehenden, zweigeschossigen, halboffenen Bauweise geprägt sei. Diese bestehe nur bei der ...str. 70 im rückwärtigen Bereich. Das Bauvorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot; die hier anzustellende Abwägung wechselseitiger Interessen sei primär gesteuert durch die denkmalschutzrechtliche historische Situation sowie die Weigerung der Beklagten hinsichtlich der zweigeschossigen Bebauung im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße gegen Abstandsflächenrecht; Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei hinsichtlich der zweigeschossigen Grenzbebauung in halboffener Weise nicht anwendbar. Die nach Süden hin erteilte Abweichung sei rechtswidrig, eine atypische Situation nicht gegeben. Auch sei unklar, ob die Baugenehmigung eine Abweichungsentscheidung bezüglich der seitwärts einzuhaltenden Abstandsfläche enthalte. Eine Begründung zu Art. 63 BayBO sei - bezogen auf das klägerische Grundstück - in dem Bescheid nicht enthalten. Eine solche wäre aber - da die Abstandsflächen durch die Abweichungserteilung nach Süden, insgesamt im Prüfprogramm der Baugenehmigung enthalten seien - notwendig gewesen.
Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Nachbar auch eine denkmalgeschützte Rechtsposition geltend machen. In dieser sei die Klägerin hier verletzt, da die knapp 3 m hohe Brandwand in erheblichem Umfang die Blickbeziehungen innerhalb des Denkmalensembles der ... Herbergshäuser beeinträchtige und insbesondere die beiden Baudenkmäler der Klägerin sowie des Beigeladenen - optisch trotz ihres historischen Zusammenhanges - trenne.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da das Vorhaben keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung entfalte. Vielmehr übersteige der First des klägerischen Rückgebäudes den des Bauvorhabens. Es liege auch kein Abstandsflächenverstoß vor, da eine Abweichung zum klägerischen Grundstück hin weder erteilt worden, noch notwendig sei.
Mit Schriftsatz vom
Darüber hinaus erweiterten sie ihren Klageantrag dahingehend,
die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben, ...str. 74, eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen.
Die Klägerin gehe davon aus, dass die Beklagte auch zum Grundstück der Klägerin hin eine Abweichungsentscheidung getroffen habe; nach der Klageerwiderung vom
Dem Schriftsatz vom
Das Gericht hat am
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
Klageabweisung.
Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen sowie auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verstößt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... sowie die südlich und westlich benachbarten Grundstücke ist eine Baulinie entlang der ...straße festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält die vordere Baulinie nicht (BVerwG, U. v. 26.09.1991 - 4 C 5/87; VG München U. v. 24.03.2014 - M 8 K 13.1768).
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite als Umgebung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst (BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26;
Vorliegend kommt - aufgrund der räumlichen Nähe sowie der wechselweisen Sichtbeziehungen - als maßgebliche Umgebung das von der ...- und der ...straße gebildete nordöstliche Bebauungsdreieck - das im Westen und Südwesten an den entsprechenden Grundstücksgrenzen der Fl.Nr. ... und im Südosten mit dem Grundstück ...str. 31 (Fl.Nr. ...) endet, in Frage. Soweit man die maßgebliche nähere Umgebung vorliegend auf den Bereich der ...str. ... eingrenzt, weil die Bebauungsstruktur dieser Grundstücke im Wesentlichen gleichartig ist und sich in dieser Gleichartigkeit von der Eckbebauung - ...str. 37 - und der des östlichen Schenkels des genannten Bebauungsdreiecks sowie dem westlichen Teil des Bebauungsdreiecks - ...str. ... - absetzt, bleibt im Ergebnis die Beurteilung des Einfügens des streitgegenständlichen Bauvorhabens gleich.
1.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - Wohnen - fügt sich das Vorhaben offensichtlich und auch unstreitig in seine maßgebliche Umgebung ein.
1.2 Soweit die Klagepartei das Nichteinfügen des Vorhabens der Höhe nach sowie die Situierung des Baukörpers im rückwärtigen Grundstücksbereich an der seitlichen Grundstücksgrenze rügt, ist festzustellen, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3 m. w. N.).
2. Es liegt auch keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor.
Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).
2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus;
2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nicht rücksichtslos.
2.2.1 In die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmende Abwägung ist - wie die Klagepartei zu Recht ausführt - die objektive Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens einzustellen.
In der maßgeblichen näheren Umgebung (vgl. oben 1.) sind Hauptgebäude an eine seitliche und - teilweise - auch an die rückwärtige Grundstücksgrenze angebaut, so dass sich das Vorhaben insoweit nach der Bauweise einfügt. Das Gleiche gilt auch für die vom Bauvorhaben angestrebte zweigeschossige Höhenentwicklung. Diese liegt unter der - auch die rückwärtigen Grundstücksbereiche prägenden - Straßenrandbebauung der ...str. 68 - 76. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung beim maßgeblichen Umgriff nicht - zusätzlich - zwischen der straßenseitigen und der rückwärtigen Bebauung im vorgenannten Bereich zu differenzieren. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass hinsichtlich der einzelnen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB die maßgebliche nähere Umgebung unterschiedlich abzugrenzen sein kann. Vor allem hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wird häufig ein kleinerer Umgriff angenommen, als hinsichtlich der Art der Nutzung (vgl. VGH Mannheim, U. v. 23.9.1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und
Daraus folgt, dass die Annahme eines unterschiedlichen Umgriffs für die „überbaubare Grundstücksfläche“ einerseits und das „Maß der baulichen Nutzung“ andererseits entsprechend deutlich hervortretende Bebauungsstrukturschnitte voraussetzt. Eine Abschichtung der Straßenrandbebauung von der Bebauung im Blockinnenbereich - wie die Klägerseite sie hier vornehmen will - setzt daher optisch klar hervortretende Struktur- und Höhenunterschiede voraus.
Diese sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Zwar führen die rückwärtigen Anbauten an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen der ...-str. ... die straßenseitige Bebauung mit einer geringeren Höhenentwicklung fort. Aufgrund des nur relativ geringen Höhenversatzes ist weder ein Strukturschnitt vorhanden, noch fehlt die wechselseitige Prägung. Dies gilt umso mehr, als die geringfügig niedrigeren Rückgebäude allesamt mit den Vordergebäuden baulich verbunden sind und jeweils an den (gemeinsamen) seitlichen Grenzwänden die Höhenentwicklung zweigeschossiger Gebäude aufweisen.
Eine entsprechende Situation findet sich beim Rückgebäude der Klägerin, dessen First auf einer Länge von 10 m bis zu 0,50 m (abgegriffen) höher liegt, als die Oberkante der Attika des streitgegenständlichen Vorhabens.
Aufgrund dieser baulichen Gegebenheiten besteht die maßgebliche Umgebung für das streitgegenständliche (Rück-)Gebäude nicht nur aus den Rückgebäuden der Grundstücke ...str. ..., sondern zumindest aus diesem Gesamtbereich. Die gegenteilige Auffassung der Klagepartei würde zu einer nicht mehr handhabbaren Aufsplitterung der maßgeblichen Umgebung führen. Hierbei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im unbeplanten Innenbereich aus Gründen einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung in erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Die (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschossflächenzahl und Höhe - bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche - prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14, BauR 2014, 1126 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Feinheiten der Baunutzungsverordnung sind hierbei außer Betracht zu lassen.
Einen den Vorschriften der BauNVO ähnlich filigranen Maßstab legen aber die Bevollmächtigten der Klägerin - im Gegensatz zur oben genannten Rechtsprechung - an, wenn sie - im Ergebnis - die Unterscheidung in den rückwärtigen Bebauungsbereichen bei der zweiten Geschossebene nach dem Vollgeschossbegriff der BayBO 1994 treffen wollen. Eine solche Unterscheidung lässt sich hier nicht ohne die entsprechende Berechnung aus der umgebenden rückwärtigen Bebauung ablesen, zumal die hier vorzufindenden Rückgebäude in der 2. Geschossebene alle einen nicht unerheblichen Kniestock aufweisen. Insofern spricht sogar viel dafür, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben selbst dann - wenn man, wie die Bevollmächtigten der Klägerin, die Frage seines Einfügens nur von der rückwärtigen Bebauung der Grundstücke ...str. ... abhängig machen würde - nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in seine Umgebung einfügen würde.
Letztlich würde ein derart kleinteiliger Umgebungsbegriff im Ergebnis eine kombinierte Prüfung der einzelnen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB bedeuten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG seit dem
Die von der Klagepartei angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris) und vorausgehend des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Abgesehen davon, dass der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgenommene Gebietsumgriff für das erkennende Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, sind die Fälle nicht miteinander vergleichbar, weil das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zuvor die maßgebliche Umgebung auf einen relativ kleinen Teil im Süden des inmitten stehenden Quartiers beschränkt, hier aber nicht - wie von der Klagepartei angestrebt - nach Straßenrandbebauung und rückwärtiger Bebauung differenziert hat.
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu der Richtigkeit des maßgeblichen Umgriffs nicht Stellung genommen, sondern ausgeführt, dass sich die Beschwerde mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hinsichtlich der unterschiedlichen Bebauungsstrukturen im Norden und Süden des Quartiers sowie der damit zu trennenden Bereiche nicht auseinandersetzt.
Damit kann das Vorhaben im Rahmen der gebotenen Abwägung die objektiv-rechtliche-allgemeine Zulässigkeit für sich beanspruchen.
2.2.2 Zwar wird die Belichtung und Belüftung der Dachterrasse der Klägerin durch den auf gleicher Höhe liegenden Wintergarten sowie durch die, diesen abschließende Brandwand des Bauvorhabens erheblich beeinflusst und die Sichtbeziehung nach Westen und Südwesten deutlich eingeschränkt.
Allerdings ist diese Beeinträchtigung nicht unzumutbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die direkt an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen liegende Dachterrasse der Klägerin durch die zulässige Grenzbebauung mit entsprechender Höhenentwicklung an seitlichen Grundstücksgrenzen in der Umgebung vorbelastet ist. Wie oben unter 2.2.1 ausgeführt, erreichen die Wände an den seitlichen Grundstücksgrenzen bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze das Niveau zweigeschossiger Gebäude. Dies gilt auch für das klägerische Rückgebäude. Die Klägerin konnte bei Errichtung ihrer Dachterrasse daher nicht davon ausgehen, dass auf Höhe ihrer Dachterrasse die zweite Geschossebene auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht verwirklicht wird. Dazu kommt, dass die Klägerin aus brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten ohnehin verpflichtet wäre, ihre Dachterrasse nach Westen zum Beigeladenen hin mit einer entsprechenden Brandwand zu versehen.
Abgesehen davon sind die Einschränkungen der Belichtung sowie der Sichtbeziehungen auf der klägerischen Dachterrasse in nicht unerheblichem Maße auf die (rückwärtige) Bebauung auf dem eigenen Grundstück zurückzuführen. Die Klägerin kann daher nicht erwarten, dass nach der Erfüllung eigener Bauwünsche Belichtung und Sichtbeziehungen über das Nachbargrundstück gewahrt bleiben.
Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang einwendet, dass der Klägerin der zweigeschossige Anschluss des Rückgebäudes an das Vordergebäude seinerzeit nicht gestattet worden sei, lässt dieser Einwand das Rücksichtnahmegebot unberührt, da er keinen Einfluss auf die Bewertung der aktuellen Gegebenheiten hat.
Vielmehr eröffnet die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens wohl nunmehr auch der Klägerin die zweigeschossige Verbindung von Vorder- und Rückgebäude.
2.2.3 Auch eine „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung kommt dem Bauvorhaben gegenüber dem Gebäude oder Grundstück der Klägerin nicht zu.
Eine solche wird in der Regel nur bei entsprechender Höhendifferenz des Bauvorhabens zur Nachbarbebauung angenommen. Diese liegt aber - wie oben ausgeführt - nicht vor; vielmehr unterschreitet die Oberkante der Attika des Bauvorhabens den First des klägerischen Rückgebäudes auf einer Länge von 10 m bis zu 0,50 m.
Anhaltspunkte, dass vorliegend ausnahmsweise eine solche „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung auch bei annähernd gleicher Höhenentwicklung von Bauvorhaben und Nachbargebäude anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2.2 verwiesen werden.
Zwar führt das streitgegenständliche Bauvorhaben im Bereich des Anschlusses an das Vordergebäude zu einer zusätzlichen Verschattung auch der Fenster im 1. Obergeschoss des klägerischen Vordergebäudes; eine „einmauernde“ Wirkung kommt dem streitgegenständlichen Anbau auch in diesem Bereich aufgrund der relativ maßvollen Höhenentwicklung mit 6,08 m Oberkante Attika nicht zu, zumal die Oberkante der diesen Fenstern direkt gegenüberliegenden Brandwand noch 50 cm niedriger - bei 5,58 m - und damit unter der Wandhöhe der - einheitlich hohen - rückseitigen Außenwand der ...str. ... und auch ... liegt.
3. Ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben steht der Klägerin auch nicht aus denkmalrechtlichen Gesichtspunkten zu.
Dieses Abwehrrecht kann sich - auch im Hinblick auf die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers - nur dann durchsetzen, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt. Ein allgemeiner Drittschutz lässt sich dem Bayerischen Denkmalrecht nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).
Eine solche erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals der Klägerin durch das Bauvorhaben ist vorliegend nicht festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die rückwärtige Ansicht des Denkmals betroffen ist, die in der Regel ein geringeres Schutzniveau aufweist, als die straßenseitige oder eine von allen Seiten wahrnehmbare Ansicht. Vor allem aber ist die Anschaulichkeit und Wahrnehmbarkeit der Rückseite des klägerischen Denkmals bereits durch den Bestand auf dem eigenen Grundstück massiv reduziert, so dass dem Bauvorhaben schon aus diesem Grund nicht - mehr - die Qualität eines erheblich beeinträchtigenden Eingriffs in das Denkmal zukommen kann.
Auch kann bei der Bewertung nicht außer Acht gelassen werden, dass alle Rückfronten der denkmalgeschützten Herbergshäuser der ...str. ... mit entsprechenden Anbauten belastet sind.
4. Soweit die Klagepartei die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften rügt, kann diesem Einwand nicht das eingeschränkte Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO entgegengehalten werden.
Durch die Erteilung einer Abweichung an der Südseite des Bauvorhabens sind die Abstandsflächen des Gesamtvorhabens Inhalt des Prüfprogramms geworden. Bei der Erteilung einer Abweichung ist in der Regel schon zur Beurteilung der Atypik die abstandsflächenrechtliche Gesamtsituation in Bezug zu nehmen, weshalb schon aus diesem Grund die Beschränkung auf die abstandsrechtliche Prüfung einer einzelnen Wand nicht in Frage kommt.
Darüber hinaus wird die Prüfung der Abstandsflächen der einzelnen Außenwände durch das 16 m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO verknüpft, ein Umstand, der ebenfalls die Beurteilung der abstandsflächenrechtlichen Gesamtsituation erfordert.
Das Gericht hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, zumal eine Differenzierung nach notwendiger abstandsflächenrechtlicher Beurteilung der Gesamtsituation und eventuell möglicher Beurteilung einer einzelnen Außenwand den Vereinfachungszwecken des eingeschränkten Prüfprogrammes nicht entsprechen und der Rechtsicherheit der Beteiligten widersprechen würde.
4.1 Allerdings ist vorliegend auf der Ostseite des Bauvorhabens - zum Grundstück der Klägerin hin - kein Abstandsflächenverstoß gegeben.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
Da das Vorhaben - wie oben unter 2.2.1 und 2.2.2 dargestellt - planungsrechtlich an der Grenze zulässig ist, fallen zum Grundstück der Klägerin hin keine Abstandsflächen an, weshalb auch insoweit keine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO notwendig ist.
Die Erteilung der Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nach Süden hin betrifft die Klägerin nicht, weshalb sie auch insoweit keine Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. I.).
Die Verletzung sonstiger bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Den im Schriftsatz vom
Im Übrigen könnte dieser Antrag auch keinen Erfolg haben, da - wie unter 4. ausgeführt - eine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin nicht gegeben ist.
III.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.