Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - M 8 K 13.2380

published on 28/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - M 8 K 13.2380
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... (... Str. 329 und 329 a) ... (die Fl.Nr. ... bildete früher ein Grundstück mit der heutigen Fl.Nr. ... - ... Str. 327). Beide Grundstücke der ehemaligen Fl.Nr. ... dienten ursprünglich dem Betrieb einer Viehhandlung - ehemaliges Stallgebäude, Hausnr. 329 und Garagen/Werkstattgebäude, Hausnr. 329 a.

Die Errichtung des Wohnhauses ... Str. 327, Fl.Nr. ... und des Stallgebäudes, Fl.Nr. ... (zweigeschossig, OG in den Plänen als Futterboden bezeichnet) wurde mit Bescheid vom ... Juni 1957 genehmigt. Für das weitere Wirtschaftsgebäude - nunmehr ... Str. 329 a - (ebenfalls zweigeschossig, mit „Stallburschenzimmer“ im OG) wurde am ... Februar 1962 eine widerrufliche Baugenehmigung erteilt.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Nach Aufgabe des Betriebs der Viehhandlung erfolgte vermutlich ab etwa 1965 eine Umnutzung des Erdgeschosses des Stallgebäudes zunächst für einen Schlossereibetrieb. Einen Bauantrag (Pl.Nr. ...), der die Legalisierung dieser Nutzung sowie der mittlerweile erfolgten Umbaumaßnahmen im Obergeschoss des weiteren Betriebsgebäudes zu Wohnzwecken zum Gegenstand hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 1967 ab. Bauaufsichtliche Maßnahmen zur Unterbindung der Werkstattnutzung im Stallgebäude leitete die Beklagte nicht ein. Eine hinsichtlich der Wohnnutzung in dem weiteren Betriebsgebäude erlassene Nutzungsuntersagung hob die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 1968 wieder auf.

Nachdem festgestellt worden war, dass an dem Stallgebäude erneut Um- und Ausbauarbeiten durchgeführt wurden, u. a. zum Einbau von Wohnräumen im Obergeschoss, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom ... Januar 1991 eine Baueinstellung. Verhandlungen zwischen dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer und der Beklagten führten in der Folge zu einer Vereinbarung (v. 2.4.1992), deren Ziffer 1 folgenden Wortlaut hat:

„Die ..., Planungsreferat, anerkennt einen Bestandsschutz des ehemaligen Stallgebäudes auf dem Grundstück ... Straße 327 als Werkstatt in dem Umfang, wie er dem Bauantrag vom 20.01.1967 nach Pl.Nr. ... zugrunde liegt.“

Zur Wohnnutzung im Obergeschoß des Stallgebäudes wurden in der Vereinbarung keine Regelungen getroffen.

Bei einer Ortseinsicht am 6. September 2001 wurde festgestellt, dass im Erdgeschoss des Gebäudes eine Autowerkstatt betrieben wird und sich im Obergeschoss Wohnungen befinden. Gegen die Wohnnutzung wurde (nach Aktenlage) nicht eingeschritten.

Der Kläger hat die Grundstücke im November 2010 erworben.

Bei einer Ortseinsicht am 8. Januar 2013 - Anlass hierfür war eine Nachschau hinsichtlich ungenehmigter Bauarbeiten an dem weiteren ehemaligen Betriebsgebäude - wurde festgestellt, dass auch an dem ehemaligen Stallgebäude Arbeiten durchgeführt wurden (Anbringung einer Fassadendämmung, Einbau neuer Fenster). In dem hierüber gefertigten Vermerk wird u. a. ausgeführt, die Werkstätten würden derzeit wohl nicht betrieben werden. Eventuell könnte ein Nutzungswechsel bevorstehen. Die Sanierungsarbeiten würden noch als verfahrensfrei erscheinen. Fraglich erscheine dies jedoch in Anbetracht der ungenehmigten Wohnungen im Obergeschoss.

Im Vermerk über eine weitere Ortseinsicht am 24. April 2013, bei der auch eine Anzahl von Fotos gefertigt wurden, heißt es, „es werde munter weiter gebaut“. In dem ehemaligen Stallgebäude würden im Erdgeschoss nun zwei Wohnungen eingebaut werden.

Mit Bescheid vom ... April 2013 verfügte die Beklagte hierauf gegenüber dem Kläger die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für die „Nutzungsänderung/den Einbau der Wohnungen im Erdgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes“ (Tenor Ziff. 1). Für den Fall, dass die Bauarbeiten entgegen der Anordnung fortgesetzt werden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht (Tenor Ziff. 2). Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Baueinstellung angeordnet (Tenor Ziff. 3).

Zur Bescheidsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Es sei festgestellt worden, dass im Erdgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes derzeit die ehemaligen Werkstätten zu Wohnungen umgebaut würden. Dies stelle eine genehmigungspflichtige, aber ungenehmigte Nutzungsänderung dar. Diese Nutzungsänderung sei voraussichtlich nicht genehmigungsfähig. Daher könnten die Arbeiten auch nicht bis zur eventuellen Einreichung eines Bauantrags hingenommen werden.

Die Höhe des Zwangsgeldes sei angemessen und berücksichtige das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen.

Gegen den ihm am 3. Mai 2013 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24. Mai 2013 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom ... April 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Das Gebäude ... Str. 329 genieße Bestandsschutz und es handele sich bei den durchgeführten Arbeiten um genehmigungs- und verfahrensfreie Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die der Erhaltung und zeitgemäßen, funktionsgerechten Nutzung des gewerblichen Gebäudes dienten.

Der am 24. Mai 2013 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 25. Juli 2013 abgelehnt (M 8 S 13.2379).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2013 zurück.

Auf die Beschlüsse vom 25. Juli 2013 und 18. September 2013 wird verwiesen.

In der Klagebegründung der Bevollmächtigten des Klägers vom 16. Juni 2014 wurden die bisherigen Darstellungen vertieft. Nach dem Auszug des Mieters der seit 50 Jahren bestehenden Kfz-Werkstatt samt Nebenräumen seien die Innenräume renoviert, insbesondere ein neuer Estrich eingebracht und ein Teil der nichttragenden Wände erneuert worden. Weiterhin seien die Fenster und Türen erneuert, eine Wärmedämmung auf den Außenwänden angebracht und die Einfahrtstore zur Werkstatt teilweise mit bodentiefen Fenstern, teilweise mit Türelementen versehen worden. Da kein Nachfolgemieter für die Kfz-Werkstatt habe gefunden werden können, sei der Kläger davon ausgegangen, dass sich diese Räume für eine Nutzung als Werkstatt, Büro und Ausstellungsräume für seine Dachdeckerfirma eignen würden und dies keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehörten sowohl die Fl.Nr. ... als auch die Fl.Nr. ... noch zum Bebauungszusammenhang des Ortsteiles ... Die genannte Fläche sei von der nördlich angrenzenden Bebauung entlang der ... Straße lediglich noch durch zwei Grundstücke/Bauplätze getrennt. Die Entfernung zwischen den Gebäuden betrage 87 m, die Entfernung zwischen den Grundstücken sei noch geringer. Nach Süden hin setze sich die Bebauung durch die wiederum südlich anschließende Lagerhalle für einen Kartoffelhandel fort. Die streitgegenständlichen Flächen bildeten daher einen Bestandteil dieses Bebauungszusammenhanges, da sie am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnähmen. Insoweit wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ein Urteils des VGH Mannheim vom 10. Oktober 2003 - 5 S 747/02 - verwiesen. Wie die Erklärung der Beklagten vom 2. April 1992 zeige, sei diese davon ausgegangen, dass die Nutzungsänderung in eine Kfz-Werkstatt aufgrund der Tatsache, dass diese Nutzungsänderung entsprechend Art. 83 Ziff. 2 BayBO 1962 lediglich anzeigepflichtig gewesen sei und die hierfür erforderliche Anzeige in dem Bauantrag vom 20. Januar 1967 gesehen werden könne, von einem Bestandsschutz ausgegangen.

Im Übrigen wurde unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2009 (15 CS 09.2755) festgestellt, dass die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen als Instandhaltungsmaßnahmen verfahrensfrei zulässig gewesen seien, weshalb diese Maßnahmen auch nicht zum Entfall des Bestandsschutzes hätten führen können und von der Frage der von der Beklagten unterstellten genehmigungspflichtigen zukünftigen Nutzungsänderung zu trennen seien.

Abgesehen davon sei das Gebäude bzw. dessen Nutzung auch unter Zugrundelegung der Außenbereichsqualität der Grundstücke genehmigungsfähig, da es als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Die mögliche Nutzung als Dachdeckerei beeinträchtige die Ausweisung im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche in weit geringerem Maße als die Nutzung als Kfz-Werkstatt. Eine Verfestigung einer Splittersiedlung lasse das Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht befürchten, da dieser Belang nicht entgegenstehe, wenn - wie hier - die Splittersiedlung bereits ein gewisses Gewicht habe und sich das Vorhaben sowie weitere gleich gelagerte Vorhaben der vorhandenen Bebauung unterordneten und deshalb keine weitere Zersiedelung des Außenbereichs bewirkten (BVerwG v. 27.8.1998, NVwZ-RR 1999, 295/296). Dies gelte insbesondere vorliegend, da es sich lediglich um das Auswechseln einer gewerblichen Nutzung gegen eine andere handele, nicht jedoch um das Hinzutreten weiterer Bauvorhaben oder die erstmalige Aufnahme einer Nutzung.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden unter Darlegung der Vorgeschichte die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides vertieft.

Das Gericht hat am 28. Juli 2014 über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheines sowie der sich hieran anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten sowie die in der mündlichen Verhandlung übergebene 23-seitige Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Eine Baueinstellung kommt sowohl bei genehmigungs- wie nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben in Betracht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben reicht für die Anordnung die formelle Baurechtswidrigkeit aus, also der Umstand, dass für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt oder von genehmigten Plänen abgewichen wird (vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 5 BayBO). Die Baueinstellung beinhaltet folglich auch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern soll nur sicherstellen, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (st. Rspr. vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648 - juris).

Im Hinblick auf die Zweckrichtung der Baueinstellung als bauaufsichtlicher Sofortmaßnahme zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen ist diese nicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für den Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtverstoßes aus. Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann unterbunden werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, U. v. 4.7.1973 - Nr. 60 II 71 - BayVBl 1974, 436 und B. v. 26.6.1996 - 1 CS 95.4162 - n. v.). Die Bauaufsichtsbehörde ist bei einer solchen Fallgestaltung allerdings gehalten, in der Folgezeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung von Arbeiten tatsächlich (noch) vorliegen oder diese aufzuheben ist (vgl. OVG Sachsen Anhalt, B. v. 31.1.2012 - 2 M 194/11- ZfBR 2012, 386).

1.1 Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO lagen hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor und sind auch weiterhin gegeben. Es ist im Übrigen ungeachtet der Frage, ob der Kläger eine Wohnnutzung beabsichtigt oder nicht, davon auszugehen, dass die Arbeiten der Durchführung eines nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhabens dienen.

1.2 Die von der Klagepartei eingeräumten und auch beim Augenschein im Vergleich zu dem mit der Fotodokumentation belegten Bestand von 2001 festgestellten Baumaßnahmen am Gebäude ... Str. 329 (ehemaliges Stallgebäude) gehen weit über das hinaus, was als reine Instandhaltungsmaßnahme auch an einem nicht bestandsgeschützten Gebäude zulässig wäre (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris). Unter dem Begriff „Instandhaltung“ fallen nur die Maßnahmen, die dazu dienen, Gebrauchsfähigkeit und Wert von Anlagen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten (Gesetzesbegründung zur BayBO 1994, Landtagsdrucksache Nr. 12/13482, S. 39, v. 18.11.1993). Dementsprechend ist die Grenze der genehmigungsfreien Instandhaltung überschritten, wenn die Eingriffe in die Substanz über das hinausgehen, was zum Ausgleich normaler Abnutzung oder Alterung erforderlich ist. Die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen dienten offenkundig nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Tauglichkeit der baulichen Anlagen zum ordnungsgemäßen Gebrauch (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris), da der bisherige Gebrauch - wie die Klagepartei mit dem Hinweis darauf, dass die Nutzung als Kfz-Werkstätte im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens nicht mehr fortgesetzt werden würde, selbst einräumt - aufgegeben wurde. Sie wurden vielmehr mit dem Ziel durchgeführt, die Räumlichkeiten im Erdgeschoss einer anderen Nutzung zuzuführen. Auch wenn diese nunmehr beabsichtigte Nutzung ebenso wie die bisherige eine gewerbliche sein sollte, und die Räumlichkeiten nicht - wie von der Beklagten ursprünglich vermutet - Wohnzwecken zugeführt werden sollen, verklammert die „gemeinsame gewerbliche“ Nutzung die Umbaumaßnahmen nicht dergestalt, dass alle Maßnahmen, die einer gewerblichen Nutzung dienen, als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen sind, eine Bewertung, auf die die Klagepartei mit ihrer Argumentation offensichtlich abzielt. Der Kläger hat das ehemalige Stallgebäude durch die Änderungen der Fenster- und Türöffnungen an mehreren Seiten des Gebäudes, die Anbringung eines einheitlichen Putzes am ehemaligen, im Erdgeschoss gemauerten, im Obergeschoss aus Holz erstellten Gebäude sowie Grundrissveränderungen im Inneren und durch die Beseitigung und Neuerrichtung nichttragender Wände in seiner äußeren und inneren Gestalt grundlegend verändert. Aus dem Vergleich mit dem Foto der Südseite vom 5. September 2001 wird ersichtlich, dass auch die Maueröffnungen der früheren Werkstatttore verändert wurden, da der obere Teil abgemauert wurde und die Oberkante der Türöffnungen nun auf gleicher Höhe liegt wie das westliche Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite. Abgesehen davon verändern die nunmehr eingebrachten Glastüren in Kombination mit angesetzten festen Glaselementen zusammen mit dem einheitlich verputzten Obergeschossbereich das äußere Erscheinungsbild grundlegend.

Das Gleiche gilt für die Westseite des Gebäudes; auch hier wurden nicht nur in die vorhandenen Öffnungen neue Türen und Fenster eingesetzt; vielmehr wurde auch die Stalltüre an der Süd-West-Ecke des Gebäudes geschlossen. Insofern kann nicht mehr von einer Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung, also von den üblichen Reparaturarbeiten an einem Gebäude, ausgegangen werden. Vielmehr hat das Gebäude bei den vom Kläger vorgenommenen Arbeiten ein Erscheinungsbild erhalten, das das ehemalige Stallgebäude mit Werkstattnutzung als ein völlig neues Bauwerk erscheinen lässt.

1.3 Eine Verfahrensfreiheit wäre hier schließlich auch nicht anzunehmen, wenn - wiederum unterstellt, der Kläger beabsichtige eine Wiederaufnahme der bisherigen Nutzung - alle durchzuführenden Maßnahmen für sich betrachtet unter Verfahrensfreiheitstatbestände nach Art. 57 Abs. 1 BayBO fallen würden (zu den Fenstern und Türen vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d BayBO, zum Einbau von Trennwänden s. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 a BayBO, zu Außenwandverkleidungen bzw. Verputz Art. 57 Nr. 11 e, zum Einbau haustechnischer Anlagen s. Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 b BayBO). Die Änderungen sollen nämlich in Bezug auf und für eine (nach dem Vorbringen der Klagepartei) Nutzung (Werkstatt und Büro) erfolgen, die genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt ist. Die Regelung des Art. 57 Abs. 1 BayBO bezweckt aber ersichtlich, soweit es um die Änderungen von Anlagen geht, nur solche Vorhaben zu privilegieren, bei denen sich hinsichtlich des Bestandes, der geändert werden soll, die Frage nach der Legalität nicht stellt, weil das Vorhaben entweder genehmigt ist oder aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Die Gründe, die für eine Genehmigungsfreiheit von Instandhaltungsarbeiten angeführt werden können, auch wenn das Vorhaben nicht bestandsgeschützt ist (fehlende städtebauliche und bauordnungsrechtliche Relevanz der Maßnahme, da nur auf Substanzerhalt gerichtet, vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 1 CS 12.1489 - juris), greifen hier nicht, da sich die Frage nach der Zulässigkeit einer baulichen Änderung, die über eine bloße Instandhaltung hinausgeht, nicht isoliert von der Situation des zu ändernden Bestandes beurteilen lässt. Ist dieser bzw. dessen Nutzung nicht genehmigt oder aus sonstigen Gründen nicht bestandsgeschützt, schließt das Genehmigungserfordernis für den Bestand und dessen Nutzung auch etwaige für sich betrachtet nach Art. 57 Abs. 1 BayBO verfahrensfreie Änderungen notwendig mit ein. Art. 57 Abs. 1 BayBO kann bei einer solchen Fallgestaltung folglich erst dann zur Anwendung kommen, wenn der Bestand bzw. dessen Nutzung nachträglich genehmigt wurden.

1.4 Die Genehmigung aus dem Jahre 1957 vermittelt dem Gebäude keinen Bestandsschutz (mehr). Die heutige ... Str. 329 wurde als Stall genehmigt; nach den der Baugenehmigung vom ... Juni 1957 Plan-Nr. ... zugrunde liegenden Plänen ist das Erdgeschoss als „Stall“ und das Dachgeschoss als „Futterboden“ genehmigt. Dementsprechend hat das Gebäude wohl bereits mit der Umnutzung in eine Autowerkstatt seinen Bestandsschutz verloren, da eine solche Umnutzung (weil auch mit bauliche Veränderungen verbunden) nicht nur gemäß Art. 33 Nr. 2 BayBO 1962 anzeigepflichtig war. Einer baulichen Anlage/einem Gebäude kommt Bestandsschutz aber nur in ihrer/seiner durch die Nutzung bestimmten Funktion zu. Da mit der (genehmigungspflichtigen) Nutzungsänderung eine Entprivilegierung einhergegangen ist, erledigt sich auch der Bestandsschutz der dem Gebäude jemals zukam (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.1993 und B. v. 9.9.2002 jeweils a. a. O.). Da die Umnutzung in eine Autowerkstatt im Erdgeschoss und Wohnen im Obergeschoss in den Jahren 1965 und 1967 eine derartige Entprivilegierung bedeutete und darüber hinaus auch mit baulichen Änderungsmaßnahmen einherging, hat das Gebäude als solches wohl bereits ab 1967 seinen Bestandsschutz verloren.

Spätestens durch die aktuellen Umbaumaßnahmen wurden sowohl die Voraussetzungen für die am 2. April 1992 ausgesprochene Duldung als auch eine etwaige Option, das als Stall genehmigte Gebäude wieder einer privilegierten Nutzung zuzuführen, und somit auch jeder etwaige Bestandsschutz beseitigt.

2. Die Baueinstellungsverfügung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

Eine Baueinstellung bezweckt, wie ausgeführt, primär sicherzustellen, dass vor abschließender Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Es ist daher regelmäßig sachgerecht, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, wenn festgestellt wird, dass ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt wird (sog. intendiertes Ermessen). Die Annahme der (ausnahmsweisen) Unverhältnismäßigkeit der Verfügung verbietet sich hier, weil auf der Hand liegt, dass die Änderungen nicht offenkundig genehmigungsfähig sind. Hinsichtlich der Begründung der Ermessensentscheidung reicht es danach aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung oder sonstigen Zulassungsentscheidung, erfolgt ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in den Gründen des Bescheides.

3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung - dessen Höhe im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) - bestehen nicht. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger keine Frist für die Einstellung der Arbeiten, nach deren Ablauf das Zwangsgeld fällig würde, gesetzt wurde, da das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) im Falle einer reinen Unterlassungsverpflichtung, um die es sich hier handelt, entfällt (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 - juris Rn. 31).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/12/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümers des Grundstücks Fl. N
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.