Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 18.4514

published on 10/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 18.4514
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seiner Schusswaffe.

Mit Bescheid vom 7. November 2017 widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 des Klägers (Nr. 1) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (auch tragbare Gegenstände, siehe Auflistung in Anlage) ab Zustellung des Bescheids unbefristet (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Kläger, das in Nr. 1 genannte Dokument unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Der Kläger habe die beim Landratsamt befindliche Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen. Dies sei dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, werde die Schusswaffe durch das Landratsamt eingezogen und vernichtet (Nr. 4). Die Anordnung, die Schusswaffe an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen, ergebe sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Schusswaffe befinde sich bereits im Landratsamt, da diese von der Polizeiinspektion D. sichergestellt worden sei. Daher werde angeordnet, dass der Kläger dem Landratsamt innerhalb der in Nr. 4 des Bescheids angegebenen Frist einen Berechtigten zur Übernahme der Schusswaffe benenne oder die Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nachweise. Anderenfalls könne die sichergestellte Schusswaffe durch das Landratsamt mittels kostenpflichtigen Bescheids eingezogen werden (§ 46 Abs. 5 WaffG). Der Bevollmächtigte des Klägers erhob am 7. Dezember 2017 Klage (nur) in Bezug auf das in dem Bescheid enthaltene Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (M 7 K 17.5722).

Im Folgenden wurde zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Landratsamt ein Schriftverkehr geführt bezüglich des Wunsches der Klägerseite nach einer Möglichkeit der Demontage der Schusswaffe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 bat das Landratsamt den Klägerbevollmächtigten schließlich um Rückmeldung bis spätestens 29. Juni 2018 bezüglich der von ihm zuletzt nachgefragten und durch das Landratsamt bestätigten Möglichkeit einer Demontage durch den Klägerbevollmächtigten selbst. Ansonsten müsse ein kostenpflichtiger Einziehungsbescheid erlassen werden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger das Gewehr gerne selbst zerlegen würde, um die erlaubnisfreien Teile zu verwerten. Das Landratsamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2018 mit, dass einer Demontage durch den Kläger selbst nicht zugestimmt werden könne, da er durch den bestandskräftigen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen (hier: Kleinkalibergewehr) berechtigt sei. Es werde letztmalig bis spätestens 27. Juli 2018 um Erledigung gebeten, da ansonsten ein kostenpflichtiger Einziehungsbescheid erlassen werden müsste.

Mit Bescheid vom 1. August 2018, zugestellt am 20. August 2018, zog das Landratsamt die sichergestellte Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 ein (Nr. 1). Dem Kläger wurden als Veranlasser der Amtshandlung die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr für den Bescheid in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt (Nr. 3). Die Berechtigung der Behörde, die sichergestellte Schusswaffe einzuziehen und zu verwerten oder vernichten, ergebe sich aus § 46 Abs. 5 WaffG. Die Maßnahme sei geeignet, da der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 4 des Bescheids vom 7. November 2017 nicht fristgemäß nachgekommen sei. Dabei hätte er durch das Überlassen der Schusswaffe an Berechtigte einen Restwert erzielen können. Auch die Demontage der erlaubnisfreien Teile, welcher das Landratsamt zugestimmt habe, sei bislang nicht erfolgt. Die Einziehung der Schusswaffe sei erforderlich, da die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus Sicht des Landratsamts bereits genügend Zeit geboten habe, sodass ein milderes Mittel, welches einen gleichen Erfolg erziele, nicht ersichtlich sei. Auch die Demontage der erlaubnisfreien Teile wäre innerhalb der Frist möglich gewesen. Zudem sei die Einziehung bereits mehrfach angekündigt worden. Die Kostenentscheidung für die Einziehung der Schusswaffe beruhe auf § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 und Art. 15 des Kostengesetzes - KG - sowie Tarifnummer 2.II.7/14 des dazu ergangenen Kostenverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebührenhöhe sei innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens (25 - 200 Euro) festgesetzt worden. Rahmengebühren seien grundsätzlich so zu bemessen, dass der mit der Amtshandlung verbundenen Kostenaufwand (Personal- und Sachaufwand aller an der konkreten Amtshandlung beteiligten Stellen, auch Amtshilfe und innerdienstliche Mitwirkung) gedeckt werde. Bei der Bemessung der Gebühr sei die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen, sowie der für diesen Bescheid notwendige Verwaltungsaufwand, etwa für die Bearbeitungszeit, Besprechungen, Ortsbesichtigungen und Kontrolltätigkeiten aller beteiligten Dienststellen in Ansatz gebracht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 10. September 2018 Klage. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei sich bewusst, dass er zurzeit keine erlaubnispflichtigen Waffen besitzen dürfe. Dennoch wolle er die erlaubnisfreien (nicht dem Waffengesetz unterfallenden) Einzelteile seines Gewehrs, welche unstreitig in seinem Eigentum stünden, ausbauen und als Erinnerung behalten. Durch die Maßnahme nach § 46 Abs. 5 WaffG würde der Kläger sein Eigentum auch an den erlaubnisfreien Einzelteilen verlieren. Der Schriftverkehr mit dem Landratsamt habe kein Ergebnis gebracht. Der Kläger hätte zur Demontage Personen bezahlen müssen, welche neben der Demontagehandlung auch noch Wege- und Abwesenheitsgelder in Rechnung gestellt hätten. Der Kläger habe eigenhändig den Schaft und das Zielfernrohr vom System lösen wollen, was einen geringeren Aufwand bedeutet hätte. Die Behörde habe zu hohe Anforderungen an die Ausführung des Demontageakts durch die Auswahl von Personen (welche nur entgeltlich tätig würden) geknüpft. Dem Kläger selbst habe sie nicht gestatten wollen, die wenigen Handgriffe selbst vorzunehmen. Dieser habe stets seine Bereitschaft hierzu bekundet. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und verletze den Kläger in seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf Eigentum. Die Kostenberechnung für den Bescheid werde ebenfalls kritisiert. Bereits im Anfangsstadium hätte der Kläger die relevanten Teile eigenhändig kurzfristig entfernen können.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts, Az.: 31-2/1351, vom 1. August 2018, eingegangen am 20. August 2018, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 12.Oktober 2018 vorgetragen, es habe grundsätzlich vom 11. Dezember 2017 bis einschließlich 27. Juli 2018 die Möglichkeit bestanden, der Verpflichtung in Nr. 4 des Bescheids vom 7. November 2017 nachzukommen. Dabei handele es sich um einen mehr als ausreichend bemessenen Zeitraum, in welchem dem Kläger die Erfüllung der Verpflichtung möglich gewesen wäre. Zudem sei das Landratsamt dem Kläger in der Angelegenheit wesentlich entgegengekommen, indem einer Demontage zugestimmt worden sei. Lediglich dem Kläger selbst sei dies nicht gestattet worden. Eine Aushändigung der Schusswaffe an den Kläger sei rechtlich nicht möglich gewesen, da er durch den bestandskräftigen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen berechtigt sei. Umgang mit einer Waffe habe nach § 1 Abs. 3 WaffG u.a., wer diese erwerbe. Unter Erwerben im waffenrechtlichen Sinne sei das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d.h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt sei hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Aushändigung an den Kläger sei im rechtlichen Sinne ein Erwerben nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1, was eine Form des nicht mehr berechtigten Umgangs darstelle und somit zu unterbinden sei. Unter diesem Aspekt erscheine die Bedingung, dass nur Waffenhändler, Büchsenmacher oder der Klägerbevollmächtigte die Demontage der erlaubnisfreien Teile der Schusswaffen durchführen dürften, angemessen. Zudem handele es sich um einen ausreichend großen Personenkreis zur Auswahl. Der Bescheid sei unter Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen worden. Auch verletze der Bescheid den Kläger nicht in seinem Recht auf Eigentum. Wie bereits in dem Bescheid ausgeführt, werde den Waffenbehörden gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. Nr. 46.5 WaffVwV die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen zu verzichten. Die Behörde könne nunmehr entscheiden, ob sie die sichergestellten Schusswaffen nach deren Einziehung verwerte oder vernichte. Eine Vernichtung von Schusswaffen entspreche immer den Zielen und Zwecken des Waffenrechts, eine Verwertung dagegen nur im Ausnahmefall. Es sei daher im Bescheid mitgeteilt worden, dass die Schusswaffe nach Bestandskraft dem Bayerischen Landeskriminalamt zur Vernichtung zugeführt werde. Hinsichtlich der Kostenentscheidung werde auf Tarifnummer 2.II7/41 des zum Kostengesetz ergangenen Kostenverzeichnisses verwiesen. Darin werde eine Rahmengebühr von 25 bis 200 Euro bestimmt. Es sei eine Gebührenhöhe von 100,00 Euro festgesetzt worden, welche in Bezug auf den notwendigen Verwaltungsaufwand, insbesondere der langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen Aufbewahrung der Waffe angemessen erscheine.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheids des Landratsamts vom 1. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Landratsamt war auf der Grundlage von § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG berechtigt, die Einziehung der sichergestellten Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 zu verfügen.

Gemäß § 46 Abs. 5 WaffG kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt.

Diese im Gesetzgebungsverfahren umstritten gewesene Regelung lehnt sich in ihrer im Jahr 2002 Gesetz gewordenen Fassung an das bisherige Recht an (§§ 37 Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F.). Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Entwurf wird damit klargestellt, dass die Einziehung und Verwertung sichergestellter Gegenstände nicht vom Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 14/8886 S. 117 f.). Es soll der Möglichkeit begegnet werden, dass - mangels Mitwirkung des Betroffenen - die sichergestellten Gegenstände auf unabsehbare Zeit aufbewahrt werden müssen (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13). Das 4. ÄndGSprengG vom 17. Juli. 2009 (BGBl. I 2062) hat als Alternative neben die Verwertung die Vernichtung gestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde somit zur Reduzierung des Waffenbestandes beitragen könne. Nach Nr. 46.5 WaffVwV hat die Möglichkeit der Vernichtung den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als „Waffenhändler“ gerieren müssen und sich die Anzahl der im „Umlauf“ befindlichen Waffen reduziert. Ein Eingriff in eigentumsrechtliche Positionen (Art. 14 GG) mit der denkbaren Folge einer Entschädigungspflicht wird darin nicht gesehen. Zum einen gehe das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfalle die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen könnten, wozu Waffen zu zählen seien. Die Behörde könne nunmehr entscheiden, ob sie die sichergestellte Waffe oder Munition nach deren Einziehung verwerte oder vernichte (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 f.; vgl. auch Gerlemann in Steindorf,Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13).

Der Kläger war mit (insoweit) bestandskräftigem Bescheid vom 7. November 2017 verpflichtet worden, die (beim Landratsamt befindliche, da bereits sichergestellte) Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen. Der Kläger war dabei für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung darauf hingewiesen worden, dass die Schusswaffe eingezogen und vernichtet würde. Dieser Verpflichtung ist der Kläger innerhalb der Frist und auch danach nicht nachgekommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Einziehungsverfügung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG sind daher als erfüllt anzusehen.

Auch die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden.

Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Die Maßnahme erweist sich insbesondere auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil das Landratsamt dem Kläger zuvor nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, persönlich Demontagehandlungen an der Waffe vorzunehmen. Zum einen ist ein Herausgabeanspruch des Klägers nicht ersichtlich, da sich ein solcher nicht aus den Regelungen des Waffengesetzes ergibt. Zum anderen hat das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass einer Herausgabe der Waffe an den Kläger der Umstand entgegenstand, dass er infolge des bestandskräftigen Widerrufs der Waffenbesitzkarte nicht zum Umgang mit der Waffe (Erlangung bzw. Ausübung der tatsächlichen Gewalt) berechtigt war (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG i.V.m. WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1, wonach ausdrücklich auch Fälle des Kurzbesitzes oder der Umgang der Waffe als Besitzdiener erfasst sind). Dem Kläger war zudem vor Erlass des Bescheids ein sehr langer Zeitraum eingeräumt worden, in dem er die Möglichkeit gehabt hätte, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen und auf diesem Wege eine wirtschaftliche Verwertung der Waffe herbeizuführen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers ist daher nicht erkennbar. Weiterhin wurde die Einziehung mit nachfolgender Vernichtung der Waffe mehrfach angedroht, erstmals im Bescheid vom 7. November 2017. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein grundsätzlicher Vorrang der Verwertung vor der Vernichtung durch die Behörde bestünde (vgl. König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 46 Rn. 7; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13 a.E.), könnte hier im konkreten Fall nicht von einem solchen Vorrang ausgegangen werden, da die Waffe offenbar keinen großen wirtschaftlichen Wert besitzt. Anderenfalls wäre anzunehmen, dass der Kläger innerhalb des langen Zeitraums selbst in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Verwertung herbeizuführen.

Auch gegen die Kostenentscheidung und die Kostenfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.II.7/41 des Kostenverzeichnisses bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Gemäß Tarifnummer 2.II.7/41 des Kostenverzeichnisses ergibt sich für die Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG ein Gebührenrahmen von 25 bis 200 Euro. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 22). Hier ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei der Festsetzung der konkreten Gebühr die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) eingehalten hat. Den Gründen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass das Landratsamt bezüglich der konkreten Bemessung der Gebührenhöhe das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat und sich dabei maßgeblich an dem Grundsatz der Kostendeckung orientiert hat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. auch die den Bund betreffende Regelung des Kostendeckungsprinzips in § 50 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

Bei belastenden Amtshandlungen kommt einerseits die Festsetzung einer Gebühr, die den Verwaltungsaufwand überschreitet, nicht in Betracht. Von seltenen Fällen abgesehen, in denen die Bemessung einer Gebühr in Höhe des entstandenen Aufwandes grob unbillig wäre und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist aber kein Grund ersichtlich, eine nicht kostendeckende Gebühr zu erheben (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 25). Die dahingehende Ermessensausübung ist daher nicht zu beanstanden. Es entspricht in aller Regel pflichtgemäßer Ermessensausübung, Gebühren so zu bemessen, dass der mit einer belastenden Amtshandlung einhergehende Verwaltungsaufwand zumindest im Wesentlichen vom Gebührenschuldner bestritten wird.

Die vorliegend festgesetzte Gebühr bewegt sich mit 100 Euro im mittleren Bereich des Gebührenrahmens. Angesichts der langen Verfahrensdauer mit fortlaufendem Schriftverkehr (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Landratsamts in der Klageerwiderung) und des umfänglichen Bescheids im Hinblick auf das individuelle Demontageverlangen des Klägers erscheint es unter Berücksichtigung der anzusetzenden Personalvollkosten (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 32) als unwahrscheinlich, dass die festgesetzte Gebühr zu einer Kostenüberdeckung führt. Im Übrigen hat der Kläger diesbezüglich auch keine substantiierten Einwände erhoben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Annotations

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2.
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
3.
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,
5.
natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.