Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 18.4514

bei uns veröffentlicht am10.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seiner Schusswaffe.

Mit Bescheid vom 7. November 2017 widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 des Klägers (Nr. 1) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (auch tragbare Gegenstände, siehe Auflistung in Anlage) ab Zustellung des Bescheids unbefristet (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Kläger, das in Nr. 1 genannte Dokument unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Der Kläger habe die beim Landratsamt befindliche Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen. Dies sei dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, werde die Schusswaffe durch das Landratsamt eingezogen und vernichtet (Nr. 4). Die Anordnung, die Schusswaffe an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen, ergebe sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Schusswaffe befinde sich bereits im Landratsamt, da diese von der Polizeiinspektion D. sichergestellt worden sei. Daher werde angeordnet, dass der Kläger dem Landratsamt innerhalb der in Nr. 4 des Bescheids angegebenen Frist einen Berechtigten zur Übernahme der Schusswaffe benenne oder die Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nachweise. Anderenfalls könne die sichergestellte Schusswaffe durch das Landratsamt mittels kostenpflichtigen Bescheids eingezogen werden (§ 46 Abs. 5 WaffG). Der Bevollmächtigte des Klägers erhob am 7. Dezember 2017 Klage (nur) in Bezug auf das in dem Bescheid enthaltene Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (M 7 K 17.5722).

Im Folgenden wurde zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Landratsamt ein Schriftverkehr geführt bezüglich des Wunsches der Klägerseite nach einer Möglichkeit der Demontage der Schusswaffe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 bat das Landratsamt den Klägerbevollmächtigten schließlich um Rückmeldung bis spätestens 29. Juni 2018 bezüglich der von ihm zuletzt nachgefragten und durch das Landratsamt bestätigten Möglichkeit einer Demontage durch den Klägerbevollmächtigten selbst. Ansonsten müsse ein kostenpflichtiger Einziehungsbescheid erlassen werden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger das Gewehr gerne selbst zerlegen würde, um die erlaubnisfreien Teile zu verwerten. Das Landratsamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2018 mit, dass einer Demontage durch den Kläger selbst nicht zugestimmt werden könne, da er durch den bestandskräftigen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen (hier: Kleinkalibergewehr) berechtigt sei. Es werde letztmalig bis spätestens 27. Juli 2018 um Erledigung gebeten, da ansonsten ein kostenpflichtiger Einziehungsbescheid erlassen werden müsste.

Mit Bescheid vom 1. August 2018, zugestellt am 20. August 2018, zog das Landratsamt die sichergestellte Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 ein (Nr. 1). Dem Kläger wurden als Veranlasser der Amtshandlung die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr für den Bescheid in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt (Nr. 3). Die Berechtigung der Behörde, die sichergestellte Schusswaffe einzuziehen und zu verwerten oder vernichten, ergebe sich aus § 46 Abs. 5 WaffG. Die Maßnahme sei geeignet, da der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 4 des Bescheids vom 7. November 2017 nicht fristgemäß nachgekommen sei. Dabei hätte er durch das Überlassen der Schusswaffe an Berechtigte einen Restwert erzielen können. Auch die Demontage der erlaubnisfreien Teile, welcher das Landratsamt zugestimmt habe, sei bislang nicht erfolgt. Die Einziehung der Schusswaffe sei erforderlich, da die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus Sicht des Landratsamts bereits genügend Zeit geboten habe, sodass ein milderes Mittel, welches einen gleichen Erfolg erziele, nicht ersichtlich sei. Auch die Demontage der erlaubnisfreien Teile wäre innerhalb der Frist möglich gewesen. Zudem sei die Einziehung bereits mehrfach angekündigt worden. Die Kostenentscheidung für die Einziehung der Schusswaffe beruhe auf § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 und Art. 15 des Kostengesetzes - KG - sowie Tarifnummer 2.II.7/14 des dazu ergangenen Kostenverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebührenhöhe sei innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens (25 - 200 Euro) festgesetzt worden. Rahmengebühren seien grundsätzlich so zu bemessen, dass der mit der Amtshandlung verbundenen Kostenaufwand (Personal- und Sachaufwand aller an der konkreten Amtshandlung beteiligten Stellen, auch Amtshilfe und innerdienstliche Mitwirkung) gedeckt werde. Bei der Bemessung der Gebühr sei die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen, sowie der für diesen Bescheid notwendige Verwaltungsaufwand, etwa für die Bearbeitungszeit, Besprechungen, Ortsbesichtigungen und Kontrolltätigkeiten aller beteiligten Dienststellen in Ansatz gebracht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 10. September 2018 Klage. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei sich bewusst, dass er zurzeit keine erlaubnispflichtigen Waffen besitzen dürfe. Dennoch wolle er die erlaubnisfreien (nicht dem Waffengesetz unterfallenden) Einzelteile seines Gewehrs, welche unstreitig in seinem Eigentum stünden, ausbauen und als Erinnerung behalten. Durch die Maßnahme nach § 46 Abs. 5 WaffG würde der Kläger sein Eigentum auch an den erlaubnisfreien Einzelteilen verlieren. Der Schriftverkehr mit dem Landratsamt habe kein Ergebnis gebracht. Der Kläger hätte zur Demontage Personen bezahlen müssen, welche neben der Demontagehandlung auch noch Wege- und Abwesenheitsgelder in Rechnung gestellt hätten. Der Kläger habe eigenhändig den Schaft und das Zielfernrohr vom System lösen wollen, was einen geringeren Aufwand bedeutet hätte. Die Behörde habe zu hohe Anforderungen an die Ausführung des Demontageakts durch die Auswahl von Personen (welche nur entgeltlich tätig würden) geknüpft. Dem Kläger selbst habe sie nicht gestatten wollen, die wenigen Handgriffe selbst vorzunehmen. Dieser habe stets seine Bereitschaft hierzu bekundet. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und verletze den Kläger in seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf Eigentum. Die Kostenberechnung für den Bescheid werde ebenfalls kritisiert. Bereits im Anfangsstadium hätte der Kläger die relevanten Teile eigenhändig kurzfristig entfernen können.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts, Az.: 31-2/1351, vom 1. August 2018, eingegangen am 20. August 2018, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 12.Oktober 2018 vorgetragen, es habe grundsätzlich vom 11. Dezember 2017 bis einschließlich 27. Juli 2018 die Möglichkeit bestanden, der Verpflichtung in Nr. 4 des Bescheids vom 7. November 2017 nachzukommen. Dabei handele es sich um einen mehr als ausreichend bemessenen Zeitraum, in welchem dem Kläger die Erfüllung der Verpflichtung möglich gewesen wäre. Zudem sei das Landratsamt dem Kläger in der Angelegenheit wesentlich entgegengekommen, indem einer Demontage zugestimmt worden sei. Lediglich dem Kläger selbst sei dies nicht gestattet worden. Eine Aushändigung der Schusswaffe an den Kläger sei rechtlich nicht möglich gewesen, da er durch den bestandskräftigen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen berechtigt sei. Umgang mit einer Waffe habe nach § 1 Abs. 3 WaffG u.a., wer diese erwerbe. Unter Erwerben im waffenrechtlichen Sinne sei das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d.h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt sei hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Aushändigung an den Kläger sei im rechtlichen Sinne ein Erwerben nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1, was eine Form des nicht mehr berechtigten Umgangs darstelle und somit zu unterbinden sei. Unter diesem Aspekt erscheine die Bedingung, dass nur Waffenhändler, Büchsenmacher oder der Klägerbevollmächtigte die Demontage der erlaubnisfreien Teile der Schusswaffen durchführen dürften, angemessen. Zudem handele es sich um einen ausreichend großen Personenkreis zur Auswahl. Der Bescheid sei unter Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen worden. Auch verletze der Bescheid den Kläger nicht in seinem Recht auf Eigentum. Wie bereits in dem Bescheid ausgeführt, werde den Waffenbehörden gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. Nr. 46.5 WaffVwV die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen zu verzichten. Die Behörde könne nunmehr entscheiden, ob sie die sichergestellten Schusswaffen nach deren Einziehung verwerte oder vernichte. Eine Vernichtung von Schusswaffen entspreche immer den Zielen und Zwecken des Waffenrechts, eine Verwertung dagegen nur im Ausnahmefall. Es sei daher im Bescheid mitgeteilt worden, dass die Schusswaffe nach Bestandskraft dem Bayerischen Landeskriminalamt zur Vernichtung zugeführt werde. Hinsichtlich der Kostenentscheidung werde auf Tarifnummer 2.II7/41 des zum Kostengesetz ergangenen Kostenverzeichnisses verwiesen. Darin werde eine Rahmengebühr von 25 bis 200 Euro bestimmt. Es sei eine Gebührenhöhe von 100,00 Euro festgesetzt worden, welche in Bezug auf den notwendigen Verwaltungsaufwand, insbesondere der langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen Aufbewahrung der Waffe angemessen erscheine.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheids des Landratsamts vom 1. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Landratsamt war auf der Grundlage von § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG berechtigt, die Einziehung der sichergestellten Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 zu verfügen.

Gemäß § 46 Abs. 5 WaffG kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt.

Diese im Gesetzgebungsverfahren umstritten gewesene Regelung lehnt sich in ihrer im Jahr 2002 Gesetz gewordenen Fassung an das bisherige Recht an (§§ 37 Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F.). Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Entwurf wird damit klargestellt, dass die Einziehung und Verwertung sichergestellter Gegenstände nicht vom Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 14/8886 S. 117 f.). Es soll der Möglichkeit begegnet werden, dass - mangels Mitwirkung des Betroffenen - die sichergestellten Gegenstände auf unabsehbare Zeit aufbewahrt werden müssen (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13). Das 4. ÄndGSprengG vom 17. Juli. 2009 (BGBl. I 2062) hat als Alternative neben die Verwertung die Vernichtung gestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde somit zur Reduzierung des Waffenbestandes beitragen könne. Nach Nr. 46.5 WaffVwV hat die Möglichkeit der Vernichtung den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als „Waffenhändler“ gerieren müssen und sich die Anzahl der im „Umlauf“ befindlichen Waffen reduziert. Ein Eingriff in eigentumsrechtliche Positionen (Art. 14 GG) mit der denkbaren Folge einer Entschädigungspflicht wird darin nicht gesehen. Zum einen gehe das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfalle die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen könnten, wozu Waffen zu zählen seien. Die Behörde könne nunmehr entscheiden, ob sie die sichergestellte Waffe oder Munition nach deren Einziehung verwerte oder vernichte (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 f.; vgl. auch Gerlemann in Steindorf,Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13).

Der Kläger war mit (insoweit) bestandskräftigem Bescheid vom 7. November 2017 verpflichtet worden, die (beim Landratsamt befindliche, da bereits sichergestellte) Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen. Der Kläger war dabei für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung darauf hingewiesen worden, dass die Schusswaffe eingezogen und vernichtet würde. Dieser Verpflichtung ist der Kläger innerhalb der Frist und auch danach nicht nachgekommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Einziehungsverfügung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG sind daher als erfüllt anzusehen.

Auch die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden.

Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Die Maßnahme erweist sich insbesondere auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil das Landratsamt dem Kläger zuvor nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, persönlich Demontagehandlungen an der Waffe vorzunehmen. Zum einen ist ein Herausgabeanspruch des Klägers nicht ersichtlich, da sich ein solcher nicht aus den Regelungen des Waffengesetzes ergibt. Zum anderen hat das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass einer Herausgabe der Waffe an den Kläger der Umstand entgegenstand, dass er infolge des bestandskräftigen Widerrufs der Waffenbesitzkarte nicht zum Umgang mit der Waffe (Erlangung bzw. Ausübung der tatsächlichen Gewalt) berechtigt war (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG i.V.m. WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1, wonach ausdrücklich auch Fälle des Kurzbesitzes oder der Umgang der Waffe als Besitzdiener erfasst sind). Dem Kläger war zudem vor Erlass des Bescheids ein sehr langer Zeitraum eingeräumt worden, in dem er die Möglichkeit gehabt hätte, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen und auf diesem Wege eine wirtschaftliche Verwertung der Waffe herbeizuführen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers ist daher nicht erkennbar. Weiterhin wurde die Einziehung mit nachfolgender Vernichtung der Waffe mehrfach angedroht, erstmals im Bescheid vom 7. November 2017. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein grundsätzlicher Vorrang der Verwertung vor der Vernichtung durch die Behörde bestünde (vgl. König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 46 Rn. 7; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 46 WaffG Rn. 13 a.E.), könnte hier im konkreten Fall nicht von einem solchen Vorrang ausgegangen werden, da die Waffe offenbar keinen großen wirtschaftlichen Wert besitzt. Anderenfalls wäre anzunehmen, dass der Kläger innerhalb des langen Zeitraums selbst in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Verwertung herbeizuführen.

Auch gegen die Kostenentscheidung und die Kostenfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.II.7/41 des Kostenverzeichnisses bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Gemäß Tarifnummer 2.II.7/41 des Kostenverzeichnisses ergibt sich für die Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG ein Gebührenrahmen von 25 bis 200 Euro. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 22). Hier ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei der Festsetzung der konkreten Gebühr die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) eingehalten hat. Den Gründen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass das Landratsamt bezüglich der konkreten Bemessung der Gebührenhöhe das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat und sich dabei maßgeblich an dem Grundsatz der Kostendeckung orientiert hat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. auch die den Bund betreffende Regelung des Kostendeckungsprinzips in § 50 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

Bei belastenden Amtshandlungen kommt einerseits die Festsetzung einer Gebühr, die den Verwaltungsaufwand überschreitet, nicht in Betracht. Von seltenen Fällen abgesehen, in denen die Bemessung einer Gebühr in Höhe des entstandenen Aufwandes grob unbillig wäre und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist aber kein Grund ersichtlich, eine nicht kostendeckende Gebühr zu erheben (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 25). Die dahingehende Ermessensausübung ist daher nicht zu beanstanden. Es entspricht in aller Regel pflichtgemäßer Ermessensausübung, Gebühren so zu bemessen, dass der mit einer belastenden Amtshandlung einhergehende Verwaltungsaufwand zumindest im Wesentlichen vom Gebührenschuldner bestritten wird.

Die vorliegend festgesetzte Gebühr bewegt sich mit 100 Euro im mittleren Bereich des Gebührenrahmens. Angesichts der langen Verfahrensdauer mit fortlaufendem Schriftverkehr (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Landratsamts in der Klageerwiderung) und des umfänglichen Bescheids im Hinblick auf das individuelle Demontageverlangen des Klägers erscheint es unter Berücksichtigung der anzusetzenden Personalvollkosten (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 32) als unwahrscheinlich, dass die festgesetzte Gebühr zu einer Kostenüberdeckung führt. Im Übrigen hat der Kläger diesbezüglich auch keine substantiierten Einwände erhoben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 18.4514

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 18.4514 zitiert 13 §§.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

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(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich el

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(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jema

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Waffenbesitzverbot in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition.

Mit seit 5. Juli 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Erding (Az.: 2 Cs 405 Js 35782/16) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. November 2017 widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 des Klägers (Nr. 1) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (auch tragbare Gegenstände gemäß einer Auflistung als Anlage zum Bescheid) ab Zustellung des Bescheids unbefristet (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Kläger, das in Nr. 1 genannte Dokument unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Der Kläger habe die beim Landratsamt befindliche Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen. Dies sei dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Vermutung, dass der Kläger auf seinem Grundstück mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von seinem Balkon auf ein Ziel im Garten schieße, seien seine Wohnräume am 19. Oktober 2016 durch die Polizeiinspektion D. durchsucht worden. Dabei seien 2.893 Stück Patronen im Kaliber .22lr aufgefunden worden. Davon seien 2.889 Stück Patronen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrt worden. Die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition sowie seine Waffenbesitzkarte seien durch die Polizeiinspektion sichergestellt worden. Laut deren Mitteilung sei der Kläger noch im Besitz einer Armbrust, Luftgewehrmunition und einer Steinschleuder mit Stahlkugeln. Da der Kläger als Altbesitzer nicht zum Besitz der Munition berechtigt gewesen sei, sei er strafrechtlich verurteilt worden. Die früheren Bevollmächtigten des Klägers hätten mit Schreiben vom 27. September 2017 im Rahmen der Anhörung Stellung genommen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte sei § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz - WaffG - i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG. Eine sorgfältige Verwahrung von Munition liege insbesondere dann nicht vor, wenn diese nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt werde. Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Munition (19. Oktober 2016) geregelten Bestimmungen hätte die Munition nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - mindestens in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen § 36 WaffG rechtfertige die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Für seine Unzuverlässigkeit spreche zudem, dass er unerlaubt in Besitz von Munition gewesen sei. Die Waffenbesitzkarte sei ihm am 28. November 1973 auf Grund Altbesitzes erteilt worden. Mit Änderung des Waffengesetzes wäre der Kläger nach § 58 Abs. 1 Satz 2 WaffG verpflichtet gewesen, die erlaubnispflichtige Munition bis 31. August 2003 bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Dies sei jedoch unterblieben, so dass er seit dem 1. September 2003 unberechtigt im Besitz der 2.893 Stück Munition gewesen sei. Bereits in der Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 WaffG vom 1. August 2011 habe er angegeben, dass er Munition gemeinsam mit Waffen in einem Sicherheitsbehältnis im Widerstandsgrad 1 aufbewahre. Daraufhin sei er mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 aufgefordert worden, die vorhandene Munition abzugeben. Dem sei er auch am 3. November 2011 nachgekommen. Um welche Stückzahl es sich dabei gehandelt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. In der Stellungnahme vom 27. September 2017 sei angegeben worden, dass der Kläger den Besitz der 2.889 Stück Munition, welche unversperrt in einer Schachtel im Regal aufbewahrt worden sei, über die Zeit schlichtweg vergessen habe. Daneben seien von Seiten der Polizeiinspektion jedoch weitere vier Patronen in seinem Waffenschrank aufgefunden worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die gesamte in seinem Besitz befindliche Munition dem Landratsamt übergeben habe, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte (Altbesitz) bekannt gewesen sein müsse, dass die Munition vorhanden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Übergabe der Munition erfolgen müssen. Mit der Aufforderung des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 hätte er bei kritischer Prüfung erkennen müssen, dass jeder Besitz von Munition illegal sei. Zu dem unerlaubten Besitz der Munition sei ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Erding ergangen. Die über einen langen Zeitraum erfolgte nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Anordnung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition erfolge auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG. Der Kläger besitze auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen. Anordnungen mach § 41 WaffG ergingen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Auf die Gründe des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Gegen das in dem Bescheid enthaltene Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 7. Dezember 2017 Klage und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 7 S 17.5733). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung über das Waffenbesitzverbot sei ermessenfehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit kein „festes Korsett“ - wie etwa beim Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen - geknüpft. Es sei im vorliegenden Fall lebensnah zu prüfen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger nie durch Gewaltdelikte aufgefallen sei. Der Rückschluss der Behörde aus einer über 13 Jahre langen nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition darauf, dass auch erlaubnisfreie Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt würden, sei falsch. Diesbezüglich bestünden keine speziellen Aufbewahrungsvorschriften, sondern nur der Grundsatz, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen seien, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkämen oder sie Dritte unbefugt an sich nähmen. Der Kläger lebe allein, er bemühe sich schon im Eigeninteresse, dass nichts abhandenkomme. Bei der Munition für Luftdruckwaffen handele es sich um keine Munition. Demnach würden hierfür auch keine Aufbewahrungsvorschriften gelten. Die Klassifizierung in erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen sei eine legislatorische Entscheidung, mit der auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften und der geringere Anspruch an persönliche Eignung und waffenrechtliche Zuverlässigkeit korrelierten. Dies hätte die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch auseinander halten müssen. Neben der Unterscheidung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen fehle es bei der Ermessensausübung an einer individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Klägers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Es mögen zwar Anhaltspunkte in der Person des Klägers vorliegen, dass er derzeit nicht die nötige Zuverlässigkeit für erlaubnispflichtige Waffen besitze, dies sehe er jedoch ein und finde sich mit dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ab. Bei einem Verbot erlaubnisfreier Waffen sei zu berücksichtigen, dass der Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG die Gefährlichkeit des Waffenbesitzers sei. Die gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „gebotenen“ Waffenverbots erfülle der Kläger nicht. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG seien nämlich insbesondere nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen habe und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen sei, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen habe oder Straftaten begangen habe, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen würden. Der vorliegende Missstand der nicht konformen Aufbewahrung sei durch Einziehung der Munition und der erlaubnispflichtigen Waffe nebst Erlaubnisdokument jedoch endgültig eingestellt, so dass kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehe. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse zudem eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Kläger das Gemeinwesen durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs wahrscheinlich stören werde. Die Eigenart des Charakters des Klägers und seines Verhaltens müssten nach Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines Störungsereignisses ergeben. Keine der Voraussetzungen liege in der Person des Klägers vor. Durch Gewaltdelikte sei er noch nie aufgefallen, durch einen Waffenmissbrauch ebenfalls nicht. Eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter habe noch nie bestanden, auch Drohungen gegen Dritte seien nie erfolgt. Da es ohnehin nur um erlaubnisfreie Waffen gehe und der Kläger durch den Bescheid nachhaltig sensibilisiert sei, tendiere das Risiko der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für die Allgemeinheit Richtung Null. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig. Es handle sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich ziehe. Der Kläger wäre hierdurch diskriminiert, er stünde auf einer Stufe mit Gewaltverbrechern. Der Lebenssachverhalt, der den Sofortvollzug stützen solle, sei vorrangig auf die fehlerhafte Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition gestützt. Die Ziffer 2 des Bescheids betreffe jedoch erlaubnisfreie Schusswaffen. Die rechtliche Begründung des Bescheids und insbesondere die Ausführungen zum Sofortvollzug seien nicht haltbar. Es spreche nichts dafür, dass der Kläger erlaubnisfreie Waffen missbräuchlich verwende. Die Möglichkeit eines Zugriffs unberechtigter Dritter auf erlaubnisfreie Waffen und Munition habe bei dem allein lebenden Kläger nie bestanden. Zertifizierte Sicherheitsbehältnisse wie bei waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen seien nicht vorgeschrieben.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2017, eingegangen am 9. November 2017 - Aktenzeichen 31-2/1351 -, wird in Ziffer 2 aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 im Wesentlichen vorgetragen, es sei von Seiten des Landratsamts sehr wohl berücksichtigt worden, dass es sich bei den vom Waffenbesitzverbot umfassten Waffen um erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition handele. Es werde davon ausgegangen, dass auch erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition durch den Kläger zukünftig nicht sorgfältig verwahrt würden. Das bisherige Verhalten rechtfertige eine solche negative Zukunftsprognose. Für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen würden zwar nicht dieselben strengen Vorschriften gelten wie für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, dennoch müssten erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition ebenso nach den geltenden Vorschriften aufbewahrt werden. Als Grundsatz gelte nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, dass, wer Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen treffen müsse, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Als spezielle Vorschrift gelte jedoch § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV. Demnach habe, wer Waffen oder Munition besitze, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, diese ungeladen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Es sei außerdem unerheblich, dass der Kläger alleine lebe, da trotz dessen die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz von unsachgemäß gelagerten Waffen kämen, nicht ausgeschlossen werden könne. Nicht erforderlich sei zudem, dass bereits eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften des § 52a WaffG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten sei. Das Waffenbesitzverbot sei nicht auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 WaffG erlassen worden. Weiter sei das Waffenbesitzverbot auch unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erlassen worden.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Februar 2018 (M 7 S 17.5733) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Januar 2019 (21 CS 18.657) zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Eilverfahren (M 7 S 17.5733), die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Die angefochtene Verfügung in Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für das mit dem streitgegenständlichen Bescheid wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG verfügte Waffenverbot auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vor. Die Ermessensausübung ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.).

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger nie durch Gewaltdelikte oder Waffenmissbrauch aufgefallen ist, da nicht zusätzlich eine besondere „Gefährlichkeit des Waffenbesitzes“ festgestellt werden müsste oder eine sonstige gesteigerte Anforderung im Sinn einer Erforderlichkeit des Waffenverbots zu beachten wäre. Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ ausdrückt. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31 u. 33). Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 35). Für ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu besitzen, gilt letztlich nichts anderes. Ein solches Verbot kommt nicht nur dann infrage, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zudem unter anderem dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf, auch soweit erlaubnisfreie Waffen oder Munition betroffen sind, auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 21 CS 18.657 - juris Rn. 15 unter Verweis auf Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).

Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 5.10.2017 - 21 Cs 17.1300 - juris Rn. 11). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5;). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 - 21 CS 15.2023 - juris Rn. 15).

Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen stellen Zentralvorschriften des Waffenrechts dar. Die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte - auch Angehörige des Berechtigten - möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Eine hinreichende Sicherung gegen Verlust im Bereich dessen, der erlaubterweise im Besitz dieser gefahrenträchtigen Gegenstände ist, muss daher ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers sein. Die vom Gesetzgeber des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes im Jahre 2002 neugefassten Bestimmungen beziehen nicht nur - wie vormals - Schusswaffen in die Regelung ein, sondern - neben der Munition - alle Waffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 15; B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12). Die Rechtsprechung zu den Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 knüpfte an die strikte Rechtsprechung zum früheren Waffenrecht an. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12 m.w.N).

Der Kläger hat Tatsachen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geschaffen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er die für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil zu befürchten ist, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Er hatte eine erhebliche Menge an Munition (2893 Patronen Kaliber .22 lr) nicht nur entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 3 WaffG) in Besitz. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese Munition unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrte. Damit verstieß er gegen die im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung geltende Regelung des § 13 Abs. 3 AWaffV i.d.F. vom 26. März 2008 (entspricht § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV in der seit dem 6.7.2017 geltenden Fassung vom 30.6.2017), wonach erlaubnispflichtige Munition (mindestens) in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren ist. Der Kläger hat damit durch sein konkretes Verhalten gezeigt, dass er das Vertrauen nicht verdient, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen auf die (präventive) Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung verzichtet (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 21 CS 18.657 - juris Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 76).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vortrag alleine lebt. Zum einen wird eine konkrete Gefahrenlage nicht vorausgesetzt zum anderen ist auch daran zu denken, dass sich weitere Personen vorübergehend im Anwesen des Klägers aufhalten können, z.B. Besucher oder Dienstleister. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12; B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 20). Wie bereits ausgeführt, verlangt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch keine zusätzliche Prüfung, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt. Ebenso wenig bedarf es einer zusätzlichen individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Klägers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Auch dem Umstand, dass der Kläger bisher noch nie durch Gewaltdelikte oder durch Waffenmissbrauch aufgefallen sein mag, kommt im Hinblick auf die negative Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Klägers ist das Waffenbesitzverbot damit nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2.
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
3.
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,
5.
natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.