Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Aug. 2017 - M 7 K 16.3387

published on 03/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Aug. 2017 - M 7 K 16.3387
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme von ihm erhobenen Gebühren und Auslagen mittels Kostenbescheid.

Am 7. April 2016 parkte nach den Feststellungen eines Polizeivollzugsbeamten der Polizeiinspektion 11 das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... seit spätestens 16.42 Uhr in der K. F. Straße in München vor dem Anwesen Nr. ... auf einem allgemeinen Sonderpark Platz für Schwerbehinderte. Ein hierfür erforderlicher Sonderparkausweis befand sich nicht im Fahrzeug. Hinter die Windschutzscheibe waren ein Parkausweis, der auf die klägerische Rechtsanwaltskanzlei verweist, sowie eine Visitenkarte der Ehefrau des Klägers gelegt. Um 16.56 Uhr veranlassten die Polizeivollzugsbeamten vor Ort das Abschleppen des Fahrzeugs, das nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs um 17.08 Uhr erfolgte. Durch das Abschleppen entstanden Kosten in Höhe von Euro 94,01.

Auf die Anhörung vom 8. April 2016 zur beabsichtigten In-Rechnung-Stellung der Abschleppkosten und Gebühren bestellten sich die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Mai 2016 und nahmen Stellung.

Am 20. Juni 2016 erließ das Polizeipräsidium München, Abteilung Versorgung V 52, die streitgegenständliche Kostenrechnung, mit der dem Kläger die Forderung des Abschleppunternehmers in Höhe von 94,01 Euro als Auslagen gemäß Art. 7 f., Art. 28 Abs. 3, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. §§ 1 f. Polizeikostenverordnung und den §§ 1 – 7 Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung sowie 54,00 Euro Gebühr für die Amtshandlung der Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG und Verwahrgebühren in Höhe von 36,00 Euro sowie eine Tagesgebühr für den 7. April 2016 in Höhe von 9,00 Euro in Rechnung gestellt wurden. Mit Begleitschreiben zur Kostenrechnung nahm der Beklagte zu den Einlassungen des Klägers in der Anhörung Stellung.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 1. August 2016 Klage mit den Anträgen:

I.  Der Leistungsbescheid vom 20.06.2016 des Beklagten, zugestellt am 30.06.2016, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 erfolgte Klageerweiterung auf Kostenerstattung wurde mit ausdrücklicher Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 nicht aufrechterhalten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass falsch sei und bestritten werde, dass das klägerische Fahrzeug am 7. April 2016 um 16.56 Uhr auf einem Behindertenpark Platz geparkt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei ein Berechtigter nicht konkret gehindert gewesen, dort zu parken. Jedenfalls sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen. Die Polizei hätte die Abschleppmaßnahme bereits um 16.56 Uhr nach einer Wartezeit von gerade einmal vierzehn Minuten angeordnet, ohne vorher versucht zu haben, den Kläger oder dessen Ehefrau zu erreichen, obwohl die objektive Möglichkeit der Erreichbarkeit und die sichere Kenntnis für den Bediensteten des Beklagten aufgrund der im klägerischen Fahrzeug ausgelegten Visitenkarte der Ehefrau des Klägers und dem klägerischen Parkausweis gegeben gewesen sei. Die Kanzlei der Ehefrau des Klägers sei fünf Minuten von der K. F. Straße entfernt. Die Ehefrau des Klägers hätte nach entsprechendem Anruf in nicht einmal zehn Minuten das klägerische Fahrzeug wegfahren können.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führte der Beklagte aus, dass der Kläger den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 42 Abs. 2 StVO verwirklicht habe. Die Polizei sei daher zur Abwehr dieser Störung und gewärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß Art. 25 PAG befugt gewesen, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Es sei erforderlich und angemessen im Sinne der Art. 4 und 5 PAG gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen. Das Abschleppen eines unberechtigt geparkten Kraftfahrzeuges auf einem Behindertenpark Platz sei selbst dann rechtmäßig, wenn kein Berechtigter konkret an der Benutzung des Behindertenparkplatzes gehindert werde oder möglicherweise in der Nähe noch anderweitiger Parkraum vorhanden sei. Da ein verantwortlicher Fahrzeugführer nicht benannt worden sei, habe der Kläger als Verantwortlicher nach Art. 8 PAG die Kosten zu tragen. Zur Höhe der Kosten wurde Stellung genommen.

Nach Zustimmung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit am 8. Juni 2016 auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 argumentierte der Klägerbevollmächtigte noch einmal vertiefend zu der aus seiner Sicht in der vorliegenden Kon-stellation bestehenden Nachforschungspflicht durch die Polizeibeamten vor Ort. Das Ziel der polizeilichen Maßnahme wäre im vorliegenden Fall schneller erreicht worden, wäre in der Kanzlei der Ehefrau gemäß der hinterlegten Visitenkarte angerufen worden. Diese schnellere Bereinigung der vorliegenden Situation habe die Polizei jedoch gar nicht probiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid des Beklagten ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat den Kläger auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 PAG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz, § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV) zu Recht für die Kosten der tatsächlich erfolgten Abschleppmaßnahme des klägerischen Fahrzeugs am 7. April 2016 in Anspruch genommen.

Ausweislich der Angaben der Polizeivollzugsbeamten vor Ort i.V.m. den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern parkte das klägerische Fahrzeug am 7. April 2016 auf einem Sonderpark Platz für Schwerbehinderte mit Sonderparkausweis. Ein entsprechender Sonderparkausweis befand sich jedoch nicht im Fahrzeug. Dadurch wurde der Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 5, § 42 Abs. 2 StVO verwirklicht. Zudem bestand die Gefahr einer Behinderung der Leichtigkeit und Sicherheit im Straßenverkehr sowie dahingehend, dass tatsächlich Berechtigte daran gehindert waren, den Sonderpark Platz entsprechend zu nutzen.

Entgegen des klägerischen Vorbringens war die polizeiliche Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, selbst wenn kein Berechtigter konkret an der Benutzung des Behindertenparkplatzes gehindert gewesen wäre und obwohl die Polizei bis zur Anordnung des Abschleppens (nur) knapp eine Viertelstunde wartete und hinter der Windschutzscheibe eine Visitenkarte der Ehefrau des Klägers und die Parklizenz der klägerischen Kanzlei gelegt waren.

Es entspricht der ständigen allgemeinen Rechtsprechung sowie der allgemeinen Auffassung in der Literatur, dass eine Abschleppmaßnahme bei unberechtigtem Parken auf einem Behindertenpark Platz auch dann verhältnismäßig ist, wenn tatsächlich kein Berechtigter am Parken gehindert wird (BayVGH, B.v. 11.7.1988 – 21 B 88.00504 – juris, BayVGH, B.v. 29.1.1996 – 24 B 94.1712 – juris., VG München, U.v. 9.12.2015 – M 7 K 15.3547 – juris., Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 115 m.w.N.). Insofern bestand auch keine grundsätzliche Notwendigkeit der Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen, eine bestimmte festgelegte Wartezeit verstreichen zu lassen, bis die Abschleppmaßnahme angeordnet wurde.

Durch die Hinweise auf den Kläger mit der auf der Parklizenz angegebenen Rechtsanwaltskanzlei bzw. der hinter die Windschutzscheibe gelegten Visitenkarte der Ehefrau des Klägers mit deren Kontaktdaten in ihrer Rechtsanwaltskanzlei ergab sich keine Nachforschungspflicht für die Polizei. Die Polizei ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Einleitung eines Abschleppvorgangs zunächst zu versuchen, den Halter zu ermitteln und informieren (std. Rspr., siehe u. a. BayVGH, U.v. 16.1.2001 – 24 B 99.1571 – juris Rn. 36, BayVGH, U. v. 22.2.2001 – 24 B 99.3318 – juris Rn. 39, BayVGH, B.v. 13.8.2003 – 24 ZB 03.1149 – juris Rn. 6). Ein Benachrichtigung des Halters könnte aus Verhältnismäßigkeitserwägungen dann in Betracht kommen, wenn sich dieser geradezu in greifbarer Nähe, somit in unmittelbarer Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufzuhalten erscheint (BayVGH, U.v. 16.1.2001 – 24 B 99.1571 – juris Rn. 36, BayVGH, U.v. 16.12.1998 – 24 B 98.1968 – juris Rn. 24). Das Hinterlegen einer Telefonnummer zur Erreichbarkeit, auch einer Mobilfunknummer, reicht dabei grundsätzlich nicht aus, die Polizei zu entsprechenden Erreichbarkeitsversuchen bzw. Nachforschungen zu veranlassen (BVerwG, B.v. 18.2.2002 – 3 B 149/01 – juris Rn. 7, BayVGH B.v. 1.12.2000 – 19 ZB 09.2367 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 13.8.2003 – 24 ZB 03.1149 – juris Rn. 6, VG München, U.v. 19.12.2016 – M 7 K 16.3701 – juris Rn. 20). Dem liegt zugrunde, dass das Hinterlegen einer Adresse oder Telefonnummer, z. B. durch eine Visitenkarte, mit ungewissen Erfolgsaussichten bezüglich der Erreichbarkeit des Fahrzeugführers einhergeht und weitere nicht abzusehende Verzögerungen entstehen könnten (BVerwG a.a.O.). Auch die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sieht die Polizei nach den Umständen eines Einzelfalls zu einem Nachforschungsversuch nur dann als verpflichtet an, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar gemacht wurde, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Ein Hinweiszettel, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passe, liefere einen solchen aktuellen zeitlichen Situationsbezug nicht (Hamburg. OVG, U.v. 22.2.2005 – 3 BF 25/02 – juris Leitsatz 2 und Rn. 40, Hamburg. OVG, U.v. 14.8.2001 – 3 BF 429/00 – juris Leitsatz und Rn. 31ff.). Dem liegt zugrunde, dass - wie vorliegend - das Hinterlegen einer Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe oder eines allgemeinen situationsübergreifenden Hinweiszettels gerade keinen Anlass für die Annahme liefert, dass der Fahrzeugführer imstande wäre, die bestehende Gefahr unverzüglich selber zu beseitigen, sodass es keiner Abschleppmaßnahme bedürfte. Durch die Visitenkarte der Ehefrau des Klägers konnte die Polizei vor Ort nicht entnehmen, dass tatsächlich in der – nicht in unmittelbarer Nähe befindlichen – Kanzlei der Ehefrau des Klägers deren Erreichbarkeit zum fraglichen Zeitpunkt gegeben gewesen und sie auch imstande gewesen wäre, das Fahrzeug unverzüglich wegzufahren.

Die Abschleppmaßnahme war somit rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig.

Gegen die Höhe der dem Kläger auferlegten Kosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung Bezug genommen (vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Amtshandlungsgebühr i.H.v. 54,00 Euro und einer Tagesgebühr i.H.v. 9,00 Euro auch VG München U.v. 9.12.2015 – M 7 K 15.3547 – juris –). Im Übrigen fehlt es insoweit an jeglicher klägerischer Begründung.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits
published on 09/12/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.