Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 7 K 16.243

published on 23/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 7 K 16.243
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen ihm erteilten Platzverweis.

Am ... 2015 gegen 23.00 Uhr wurde die Polizei in das AWO Seniorenzentrum Laufen gerufen. Nach Auskunft der Pflegedienstkraft hatte die demente Mutter des Klägers begonnen, laut zu schreien und um sich zu schlagen. Dabei hatte sie die Pflegekraft leicht verletzt. Die Polizeibeamten entschieden vor Ort, die Mutter des Klägers nach Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) vorläufig in der Psychiatrie in Freilassing unterzubringen. Der Kläger verschaffte sich mit Gewalt - Aufreißen der verschlossenen Türe des sog. Ambulanzeingangs - Zugang zum Krankenhaus. Ihm wurde daraufhin von dem Polizeibeamten S... ein Platzverweis erteilt.

Am 19. Januar 2016 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

die Rechtswidrigkeit des am ... ... 2015 gegen 0.30 Uhr morgens im Gebäude und vor dem Gebäude des Bezirkskrankenhauses Freilassing (Notaufnahme) gegen den Kläger durch einen Beamten des Beklagten, den PHM S..., erteilten Platzverweises festzustellen.

Seine Mutter sei am ... ... 2015 um 23.45 Uhr gegen ihren freien Willen durch den genannten Polizeibeamten und einen Kollegen aus der Einrichtung, in der sie seit dem Herbst 2014 wohne, mit Handschellen fixiert und auf einer Trage des Roten Kreuzes gefesselt, von dem Pflegeheim in Laufen in das ca. 13 km entfernte Klinikum Freilassing gebracht worden. Der Kläger sei von seiner Mutter mit notarieller Vorsorgevollmacht beauftragt und bevollmächtigt worden, ihre Angelegenheiten in vollem Umfang zu regeln. Zum Aufgabenbereich gehöre u. a. auch der Bereich der Gesundheitsfürsorge. Nicht nur seine Mutter, sondern auch er sei mit der Unterbringung nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz und mit der im Klinikum durchgeführten „Heilbehandlung“ auf keinen Fall einverstanden gewesen. Über die Rechtmäßigkeit der Unterbringung durch die Polizei liege noch keine Entscheidung des Amtsgerichts Laufen vor. Er habe gegenüber dem Krankenhauspersonal im Außenbereich der Notaufnahme verlangt, dass ihm sofort der Zutritt zu seiner Mutter zu gewähren wäre und, dass jede Form einer nicht genehmigten Medikation unverzüglich einzustellen wäre. Das Krankenhauspersonal habe ihm versagt, dass er zu seiner Mutter gelassen würde. Nachdem er einfach in das Klinikum gegangen sei, sei er gewaltsam durch den Polizeihauptmeister S... nach draußen gebracht worden. Es sei zu einer Rangelei gekommen, bei der weder der Kläger noch die Polizisten verletzt worden seien; auch sei es in und vor dem Klinikum zu keinerlei Beschädigung von Sachen gekommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er gegebenenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen eines Hausfriedensbruchs erfüllen könnte, dass sein Handeln aber durch Nothilfe gerechtfertigt gewesen sei.

Der Kläger hatte am 29. Dezember 2015 bereits beim Amtsgericht Feststellungsanträge gestellt. Sie richteten sich gegen die vorläufige Unterbringung und die zwangsweise medizinische Behandlung seiner Mutter. Mit Beschluss vom 21. April 2016 (XIV 85/15 (L)) wies das Amtsgericht Laufen die Anträge des Klägers als unbegründet zurück und führte aus, dass die Voraussetzungen des Art. 1 UnterbrG jedenfalls aus der allein maßgeblichen exante-Sicht vorgelegen hätten, so dass die vorläufige Unterbringung nach Art. 10 Abs. 2 UnterbrG durch die Polizei hätte angeordnet werden können.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Platzverweis sei rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Zum Sachverhalt wurde auf den Einsatzbericht von PHM F... Bezug genommen. Der Platzverweis sei formell und materiell-rechtlich rechtmäßig ergangen. Der Aufgabenbereich der Polizei sei eröffnet gewesen. Die Möglichkeit eines Hausfriedensbruchs bzw. (weiterer) Sachbeschädigungen stellten ebenso wie die versuchte Verhinderung der medizinischen Betreuung der Patientin durch den Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Polizei habe weiterhin die Befugnis gehabt, zur Abwehr einer Gefahr den Kläger vorübergehend von dem Ort zu verweisen. Der Kläger gebe selbst an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er durch sein Handeln die Voraussetzungen eines Hausfriedensbruchs erfüllt habe. Er gebe selbst an, dass er die medizinische Behandlung seiner Mutter auf jeden Fall habe verhindern wollen. Der Platzverweis sei vorübergehend, also nicht zeitlich unbegrenzt, erteilt worden.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die beiden Polizeibeamten als Zeugen vernommen. Für die Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger stellte die Beweisanträge aus seinem Schreiben vom 23. November 2016, die das Gericht als nicht entscheidungserheblich zurückwies.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich der Platzverweis bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat. Für eine auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener polizeilicher Maßnahmen gerichtete Klage ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich. Das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage muss in besonderer Weise schutzwürdig sein. Dies ist der Fall bei dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe sowie bei einem schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresse. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25). Ein Ansehensverlust des Klägers bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes liegt hier nicht vor; es befand sich nur Fachpersonal im Bereich des Eingangs, an dem die Rettungssanitäter die Patienten anliefern (sog. Ambulanzeingang). Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Platzverweis um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (BVerfG, B.v. 3.12.2005 - 2 BvR 447/05 - juris Rn. 54), da ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden kann. Ein derartiges Feststellungsinteresse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerwG, U.v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8). Dabei bedarf es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht der Feststellung, dass eine in jeder Hinsicht identische Entscheidungssituation zu erwarten ist. Es genügt, dass in absehbarer Zeit mit im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme von „richtungsweisender Bedeutung“ ist (BVerwG, B.v. 9.5.1989 - 1 B 166/88 - juris Rn. 7). Da es der Kläger als sein Recht ansieht, notfalls mit Gewalt gegen eine von ihm nicht gewollte Unterbringung seiner Mutter in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzugehen und es aufgrund der Krankheit seiner Mutter wieder zu einer stationären psychiatrischen Unterbringung kommen kann, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Platzverweises überprüfen zu lassen.

Der dem Kläger am ... ... 2015 erteilte Platzverweis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).

Nach Art. 16 Satz 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Zur Abwehr einer Gefahr erfolgt die Platzverweisung insbesondere, wenn sie der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht bei jedem Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Weiter ergibt sich aus der Natur der polizeilichen Gefahrenabwehr, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme nicht danach zu beurteilen ist, wie sich die Sachlage später - vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme - darstellt, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 26.2.1974 - I C 31.72 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 10 C 12.2728 - juris Rn. 40). Danach durfte der Polizeibeamte S... dem Kläger zur (weiteren) Verhinderung einer Straftat und zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Klinikpersonals einen Platzverweis erteilen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Platzverweis mit dem Inhalt handelte, das Krankenhausgebäude und den unmittelbaren Umgriff des Gebäudes zu verlassen oder, ob von dem Polizeibeamten im und vor dem Krankenhausgebäude ein Platzverweis ausgesprochen wurde, da die Voraussetzungen hierfür jeweils vorlagen.

Eine Straftat gemäß § 123 StGB rechtfertigt grundsätzlich einen Platzverweis. Der Kläger hat das Krankenhausgebäude gegen den Willen des dort tätigen Personals betreten; er hat die verschlossene Eingangstür gewaltsam geöffnet. Soweit der Kläger bezweifelt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Hausfriedensbruchs erfüllt sein könnten, da ein öffentliches Gebäude vorliege, stellt § 123 StGB auch das Eindringen in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind, unter Strafe. Weiter haben die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten glaubhaft ausgesagt, dass sich der Kläger drohend vor einer Bediensteten des Krankenhauses aufgebaut hatte und zu befürchten stand, dass er sich auch zu dem nochmals verschlossenen Bereich, in dem seine Mutter erstversorgt wurde, widerrechtlich Zugang verschaffen würde und das Klinikpersonal bei seinen Maßnahmen behindern würde. Dass der Kläger ein Ziel mit allen Mitteln erreichen will, hat sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt, indem er dort zum Schluss sehr emotional ausgeführt hat, dass er eine psychiatrische Behandlung seiner Mutter als Gefahr für deren Leben sehe und deshalb notfalls auch erhebliche Gewalt gegen Personen einsetzen werde.

Soweit sich der Kläger für sein Verhalten auf Nothilfe beruft, lag aus der maßgeblichen exante-Betrachtung eine solche Konstellation ersichtlich nicht vor. Bei Abwägung der objektiv erkennbaren widerstreitenden Interessen, Verhinderung einer psychiatrischen Behandlung der dementen Mutter auf der einen Seite und Sach- und Personenschutz im Krankenhaus auf der anderen Seite, war ein überwiegendes Interesse des Klägers nicht erkennbar. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die vorläufige Unterbringung der Mutter in der Psychiatrie sich bei einer Überprüfung durch die zuständigen Gerichte nachträglich als rechtmäßig herausstellt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er gegen die negative Entscheidung des Amtsgerichts Laufen Beschwerde eingelegt hat. Entscheidend für eine Bewertung der Gefahrenlage und einer rechtmäßigen Interessenwahrnehmung des Klägers sind die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens. Entsprechend waren die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, bei denen schon die Benennung einer konkreten Beweistatsache fehlte, die sich aber erkennbar auf nachträgliche Tatsachen bezogen, nicht entscheidungserheblich. Die Polizeibeamten konnten sowohl von einer bestehenden Gefahr für geschützte Rechtsgüter ausgehen als auch annehmen, dass das Vorgehen des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass es sich bei einer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus, die nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, um eine Gefahr für das Leben seiner Mutter handelte. Soweit der Kläger vorträgt, dass aufgrund seiner Vorsorgevollmacht nur er über eine notwendige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entscheiden könne, verkennt er die gesetzliche Unterbringungsmöglichkeit nach Art. 10 UnterbrG.

Die Platzverweisung war auch nicht ermessensfehlerhaft (Art. 4, 5 PAG). Sie war geeignet und erforderlich, um die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Die Versuche der Polizeibeamten, den Kläger dazu zu bringen, das Krankenhaus freiwillig zu verlassen bzw. nicht wieder zu betreten, waren erfolglos. Die polizeiliche Maßnahme stand zu dem erstrebten Erfolg auch nicht außer Verhältnis. Sie verhinderte nur für eine bestimmte Zeitdauer, in der der Kläger emotional sehr erregt war, dass er das Klinikgebäude betritt. Während der medizinischen Erstaufnahme hätte er aus Behandlungsgründen ohnehin nicht die Möglichkeit gehabt, bei seiner Mutter zu sein. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Klinikpersonal war weiterhin möglich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m.

Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfol
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.