Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 7 K 15.4401

published on 17/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 7 K 15.4401
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5 ZB 16.718, 12/04/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 2013 geborene Klägerin begehrt die Änderung ihres bei der Geburt erteilten Vornamens ... in ...

Ihre nichteheliche Mutter hat gem. § 1626 a Abs. 3 BGB das alleinige Sorgerecht inne. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin eine Namensänderung bei der Beklagten mit der Begründung, der Vorname ... sei mit dem eines weiblichen Familienmitgliedes identisch und bedeute nach dem Glauben der Mutter großes Unglück für das Kind. Er sei kompliziert und schwierig. Der begehrte Vorname lasse sich leichter aussprechen.

Mit Bescheid vom 1. September 2015 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NamÄndG i.V. m. NamÄndVwV ab. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin, die mit dem Vornamen ... gerufen werde, mit der Führung der begehrten Vornamen erheblich besser gedient sei als mit den bisher geführten. Diese stellten auch keine nicht nur unwesentliche Behinderung der Klägerin im Sinne von Nr. 62, 36 NamÄndVwV dar. Im Übrigen stünden die begehrten Vornamen den geführten insofern in nichts nach. Bei unvoreingenommener Betrachtungsweise hafte dem Vornamen ... auch keine negative Besonderheit an, die es erwarten ließen, dass die Namensträgerin in ihrem Persönlichkeitswert herabgesetzt oder gar der Lächerlichkeit preisgegeben werde (Nr. 62, 35 NamÄndVwV). Gelegentliche Hänseleien seien mit nahezu jedem Namen möglich. Die im Nachhinein angestellten Überlegungen der Mutter zur Namenswahl seien letztendlich rein subjektiver Natur. Lediglich einsehbare Gründe genügten jedoch für eine Namensänderung nicht, weil sich dies nicht mit ihrem Ausnahmecharakter vereinbaren ließe.

Gegen den am 4. September 2015 zugestellten Bescheid ließ die Mutter der Klägerin am 2. Oktober 2015 Klage erheben, zuletzt mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. September 2015 zu verpflichten, die Vornamen der Klägerin von ... in ... zu ändern.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Mutter der Klägerin, die die deutsche und vietnamesische Staatsangehörigkeit habe, stehe in engem Kontakt zur Herkunftsfamilie in Vietnam. Nach der Namensgebung habe sich herausgestellt, dass die Klägerin den gleichen Namen führe wie ein anderes weibliches Familienmitglied. Nach dem Glauben der vietnamesischen Familie und der Mutter bringe dies großes Unglück für das Kind. Das Interesse der zweijährigen Klägerin, die am Rechtsverkehr bisher kaum teilgenommen habe, überwiege; zumal die Mutter die Namensänderung bereits vor dem ersten Geburtstag des Kindes beantragt habe. Die Änderung betreffe nur Teile der Vornamen, womit dem Grundsatz der Kontinuität Rechnung getragen werde. Die Aussprache und Schreibweise der bisherigen Vornamen sei komplizierter als die der gewünschten. Zudem stehe der Zwischenname ... im Deutschen für Straßenbahn. Die Klägerin werde damit in Kindergarten und Schule der Lächerlichkeit preisgegeben. Die gewünschten Vornamen hingegen böten keinen Anlass für Hänseleien. Nach Nr. 66 NamÄndVwV sollten keine anstößigen Bezeichnungen als Vornamen genommen werden dürfen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 10. November 2015 unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

In Erwiderung wurde ausgeführt, die traditionellen Vorstellungen der Herkunftsfamilie in Vietnam könnten keinen Namensänderungsanspruch begründen, zumal der Antrag auf eine nicht belegte Vornamensidentität gestützt werde, die im Hinblick auf den Vornamen ... unwahrscheinlich erscheine. Außerdem könne ein Antrag nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf Umstände gestützt werden, denen schon bei der Namensgebung hätte Rechnung getragen werden können. Ferner müssten die Gründe für die Namensänderung in der Person des Kindes vorliegen. Hier bestünden vornehmlich Probleme Dritter mit der von der sorgeberechtigten Mutter abgegebenen rechtsverbindlichen und unabänderlichen Erklärung gegenüber dem Standesamt. Behinderungen der Klägerin durch die vietnamesischen Vornamen seien nicht erkennbar. In München gebe es 44 weibliche Personen, die den Vornamen ... trügen. Der Bevölkerung sei dieser Vornamen bei Personen mit Wurzeln im asiatischen Kulturkreis also nicht gänzlich unbekannt. Die vermuteten Schwierigkeiten in Kindergarten und Schule ließen sich heute nicht verifizieren. Rufname der Klägerin sei zudem ... Der vietnamesischen Familie stehe es frei, sich eines der aus ihrem Kulturkreis stammenden Vornamen zu bedienen.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18). Nach Abwägung aller für und gegen die Änderung sprechenden Interessen genügen bloß vernünftige und/oder nachvollziehbare Gründe nicht (BayVGH, B. v. 21. Januar 2009 - 5 C 08.3193 - juris Rn. 3). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, und hat Ausnahmecharakter (BayVGH, a. a. O.). Zwar ist bei einer Vornamensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens im Rahmen der Interessenabwägung geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, a. a. O., Rn. 12). Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn es nicht darum geht, einen Vornamen zu ersetzen, sondern die Namensänderung nur einen weiteren Vornamen betrifft und ein bereits registrierter Vorname - hier der Rufname - und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt (vgl. OVG NW, B. v. 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 - juris Rn. 21 f.; BVerwG, a. a. O., Rn. 19). Auch wenn es rechtlich seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG, § 111 OWiG), kann das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens grundsätzlich nicht mit dem Vorrang bürgerlich-rechtlicher Namensvorschriften begründet werden (BVerwG, a. a. O., Rn. 13 f.). Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter (OVG NW, B. v. 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 - juris Rn. 23). Unter Berücksichtigung des - wenngleich als geringer einzustufenden - öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen (OVG NW, a. a. O., m. w. N.).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, B. v. 11. januar 2011 - 6 B 65/10, 6 B 65/6 B 65/10, 6 PKH 26 PKH 21/10 - juris Rn. 5 m. w. N. und B. v. 17. März 1987 - 7 B 42.87 - juris Rn. 9). Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, a. a. O.).

Die Mutter der Klägerin hat die Namensänderung beantragt, weil sie davon überzeugt ist, dass die derzeitigen Vornamen der Klägerin aufgrund der Namensgleichheit mit einer Verwandten Unglück bringen. Abgesehen davon, dass diese durch Tatsachen nicht belegbare Befürchtung nach allgemeiner Verkehrsauffassung kaum verständlich und begründet erscheint, belastet sie nicht die erst zwei Jahre alte Klägerin selbst, sondern allenfalls ihre Mutter. Wichtiger Grund für eine Namensänderung kann jedoch nur die seelische Belastung des betroffenen Namensträgers selbst sein. Zudem handelt es sich bei der Zuschreibung einer unheilbringenden Wirkung von Vornamen um einen Umstand, dem bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Dasselbe gilt für etwaige Schwierigkeiten bei der Schreibweise und Aussprache der ausländischen Vornamen bei einem Leben in Deutschland. § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18; OVG BB, B. v. 18. Februar 2015 - 5 M 61.14 - juris Rn. 5). Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern (BayVGH, a. a. O.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern Aussprache und Schreibweise ihrer nicht besonders komplizierten Vornamen die Klägerin behindern sollen. Ausländische Namen aus vielen unterschiedlichen Kulturen kommen in Deutschland mittlerweile häufig vor. Es ist üblich und zumutbar, etwaigen Schwierigkeiten durch einen Hinweis auf die richtige Schreibweise und Aussprache zu begegnen (vgl. OVG BB, a. a. O., Rn. 4). Vor dem Hintergrund der Gewöhnung an ausländische Namen sind auch die befürchteten Hänseleien im Hinblick auf den Vornamen ..., der auf die vietnamesischen Wurzeln der Klägerin hinweist, reine Spekulation. Insoweit würden vereinzelte Anspielungen auch nicht genügen (vgl. OVG NW, B. v. 18. November 2014 - 16 A 863/13 - juris Rn. 4).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sich
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Annotations

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.