Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 7 K 15.3864, M 7 K 15.3865
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
II.
Der Bescheid der Beklagten vom
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten und die dazugehörigen Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern, mit denen sie zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen wurde.
Am ... 2015 kam es nachts vor dem Trappentreutunnel zum Zusammenstoß zweier Pkw. Die Polizei alarmierte daraufhin um 1:41 Uhr die Feuerwehr der Beklagten unter dem Alarmstichwort „FW: TH > Allgemein (klein)“. Um 2:45 Uhr wurde die Feuerwehr ein zweites Mal von der Polizei zum Unfallort gerufen. Aus den Einsatzberichten der Feuerwehr ergibt sich folgendes: Von einem der beteiligten Unfallfahrzeuge, einem stark deformierten VW Golf Cabrio, ging eine ca. 5 - 8 m lange Ölspur (Motorenöl) aus. Die Polizei alarmierte die Klägerin als Abschleppunternehmen, die mit einem Geländewagen mit Hubbrille am Einsatzort anrückte, um das Cabrio abzuschleppen. Da allerdings weiterhin Motorenöl auf die Fahrbahn tropfte, wurde in Absprache mit der Polizei das offene Transportieren auf der Hubbrille untersagt und ein Transport auf einem Fahrzeug mit geschlossenem Plateau angeordnet. Die Feuerwehr der Beklagten wies einen Mitarbeiter der Klägerin an, die Fahrbahn gemäß der Verpflichtung des Verbandes der Berge- und Abschleppunternehmen (VBA) zu reinigen. Der Mitarbeiter gab jedoch an, kein Ölbindemittel mitzuführen. Die HLF-Besatzung streute daher zunächst ca. 2 Liter Ölbindemittel als Barriere auf die Fahrbahn. Das weitere Fahrbahnreinigen und Aufnehmen des gebrauchten Ölbindemittels wurde von der Feuerwehr an die Klägerin übertragen. Die Feuerwehr rückte daraufhin wieder ein. Um 2:45 Uhr wurde die Feuerwehr der Beklagten erneut zu dem Einsatzort gerufen, da die Klägerin mangels vorhandener Ausrüstung die Reinigung der Fahrbahn nicht durchführen konnte und reinigte die Fahrbahn mit 10 Litern Ölbindemittel.
Nach Anhörung erließ die Beklagte am
Mit Schreiben vom
Am
Am
den Bescheid der Beklagten vom
und
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wurde in der Klage und in weiteren Schriftsätzen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auftrag durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten sich auf die Bergung, Sicherung und den Abtransport der beschädigten und nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeuge beschränkt habe. Da aus den beiden Fahrzeugen Betriebsmittel ausgelaufen seien, sei von der Polizei gleichzeitig die Feuerwehr der Beklagten alarmiert und angewiesen worden, zur weiteren Gefahrenabwehr Ölbindemittel auf die Fahrbahn zu streuen. Die Einsatzkräfte der Beklagten hätten sich vorschnell vom Unfallort entfernt, ohne weitere Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere die Fahrbahn durch Aufkehren und Reinigen von dem von ihnen aufgestreuten Ölbindemittel wieder verkehrssicher zu machen. Ein besonderer Hinweis an die Mitarbeiter der Klägerin geschweige denn deren Zusage, diese Endreinigung für die Beklagte durchzuführen, seien unterblieben. Das Ölbindemittel sei daraufhin durch erneut herbeigerufene Einsatzkräfte der Beklagten entfernt worden. Die Übertragung von Kosten auf die Klägerin für das Abstreuen der Ölspur und die Reinigung der Fahrbahn sei nicht rechtens. Die Heranziehung werde damit begründet, dass die Mitarbeiter der Klägerin in ihren Fahrzeugen nicht das geeignete Material für derartige Sicherungsmaßnahmen und Entfernung mitgeführt hätten und diese Arbeiten deshalb von den Einsatzkräften der Beklagten hätten durchgeführt werden müssen. Dieser Ansatz sei aus mehreren Gründen falsch und nicht haltbar. Verpflichtet zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr an der Unfallstelle sei allein die Beklagte. Die Klägerin sei weder Handlungs- noch Zustandsstörerin, die für die Kosten einer notwendigen Gefahrenabwehr einzustehen hätte. Die Klägerin sei zur Bergung und Abschleppung der Fahrzeuge von der vor Ort anwesenden Polizei gerufen und beauftragt worden und habe dies ordnungsgemäß erfüllt. Eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse, etwa zur Sicherung der Unfallstelle, Reinigung der Fahrbahn und Herstellung eines ungehinderten Verkehrs sei hiermit nicht verbunden. Insofern könne nicht zur Begründung herangezogen werden, ob die Klägerin in ihren Fahrzeugen Material zur Absicherung der Unfallstelle und zur Reinigung der Fahrbahn mit sich führe. Dies sei allenfalls bei privaten Aufträgen von Unfallbeteiligten ohne Mitwirkung öffentlich-rechtlicher Stellen relevant. Art. 4 BayFwG weise den Feuerwehren als Pflichtaufgabe den technischen Hilfsdienst bei Verkehrsunfällen zu, insbesondere wenn Gefahr im Verzug bestehe. Es sei daher ihre originäre Aufgabe, die durch Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen entstehenden Gefahren als Pflichtaufgabe umfassend zu bekämpfen. Alle weiteren Maßnahmen, die auf das Wiederherstellen des früheren gefahrlosen Zustands vor dem Unfall gerichtet seien, oblägen als sog. Folgenbeseitigungsmaßnahme ebenfalls öffentlich-rechtlichen Stellen und Behörden, nicht jedoch privaten Unternehmen. Ergänzend werde auf die Abschlepprichtlinie Bayern (ARB) des Bayer. Staatsministerium des Innern (Stand: Oktober 2014) verwiesen. Darin fände sich kein einziger Passus, wonach ein Abschleppunternehmen zur Übernahme hoheitlicher Tätigkeiten angehalten werden könne oder verpflichtet wäre. Der Klägerin sei auch eine Weiterberechnung der Maßnahmen nicht möglich, da es sich um originäre Kosten öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr handele. Es werde eine Bestätigung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 2. Dezember 2003 überreicht, in der das Verhältnis zwischen den behördlichen Einsatzkräften und den jeweils tätigen Abschleppunternehmen näher geregelt sei. Dieser sei unter Nummer 4 zu entnehmen, dass Aufgabe der gemeindlichen Feuerwehren die Beseitigung von Störungen durch Brände, Unglücksfälle und öffentliche Notstände und die Abwehr von entsprechenden konkreten Gefahren sei. Dazu gehöre grundsätzlich auch die Beseitigung einer Ölspur nach einem Verkehrsunfall. Soweit der weitere Verkehr unmittelbar gefährdet sei, müssten die Freiwilligen Feuerwehren nicht nur die Verkehrsgefährdung verhindern, sondern auch für die Beseitigung von aufgefangenem Kraftstoff und kontaminiertem Ölbindemittel sorgen. Die Klägerin hafte weder für verkehrswidrige Zustände, noch könne sie für etwaige Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Anspruch genommen werden.
Mit Schreiben vom
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungsbescheide sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig seien. Die Branddirektion sei im Rahmen der Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BayFwG tätig geworden, da ein Notstand im öffentlichen Interesse habe abgewendet werden müssen. Kostenschuldner des Einsatzes sei nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG i. V. m. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG die Klägerin, da diese als beauftragtes Bergungs- und Abschleppunternehmen zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe im Rahmen des Art. 4 BayFwG eine Pflichtaufgabe in Form einer technischen Hilfeleistung zur Beseitigung eines Notstandes erfüllt. Der Betriebsmittelaustritt am Einsatzort habe eine Gefahr dargestellt, die die Allgemeinheit betroffen habe. Der Umfang des möglichen Schadens sei nicht eindeutig auf einen beschränkten Personenkreis eingrenzbar gewesen, vielmehr habe sich neben einer Gefährdung des Grundwassers auch ein Schmierfilm auf der Fahrbahnoberfläche bilden können, der weitere Unfälle hätte verursachen können. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG sei zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 BayFwG die Gefahr verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen sei. Bei dem vorliegenden Verkehrsunfall sei die Klägerin als Mitgliedsbetrieb bzw. geprüfter Fachbetrieb des VBA von der Polizei als Bergungs- und Abschleppunternehmen beauftragt worden. Die Branddirektion habe aufgrund der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen davon ausgehen können, dass die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Beauftragung zur Beseitigung der Gefahr des ausgelaufenen Betriebsmittels auf der Fahrbahnoberfläche verpflichtet gewesen sei. Dieser Pflicht habe die Klägerin nicht nachkommen können, da ihr Fahrzeug nicht wie vorgeschrieben ausgestattet gewesen sei. Das Auswahlermessen, gegen wen sich der Erstattungsanspruch aus Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG richte, werde durch Art. 28 Abs. 3 BayFwG abschließend geregelt. Die beiden Alternativen des Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG stünden gleichrangig nebeneinander. Die Kosten seien keineswegs regelmäßig vom Verursacher zu fordern, sondern könnten nach Alternative 2 auch von demjenigen, der zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet war, gefordert werden.
Am
Gründe
Die zulässigen Klagen haben Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom
Die Klägerin kann nicht zu den Kosten für die Feuerwehreinsätze vom ... 2015 um 1:41 Uhr und 2:45 Uhr herangezogen werden, da die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG nicht vorliegen. Die Beklagte begründet die Erstattungspflicht der Klägerin nach Art. 28 Abs. 3 Satz Nr. 1 Alt. 2 BayFwG damit, dass die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Dem ist nicht zu folgen.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen der gemeindlichen Feuerwehr (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) entstanden sind. Diese Vorschrift stellt die Grundnorm für Kostenersatzansprüche dar und bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 BayFwG ergibt, auf die Einsätze, die zu den Pflichtaufgaben der gemeindlichen Feuerwehr (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayFwG) zählen (BayVGH, U. v. 24.1.2007 - 4 BV 05.2002 - juris Rn. 16). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen regelt Art. 28 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG, dass zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.
Bei dem hier durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Einsatz der Feuerwehr zur Beseitigung einer 5 - 8 Meter langen Öl- und Betriebsmittelspur (im Folgenden: Ölspur) handelte es sich um einen dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr unterfallenden technischen Hilfsdienst (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Die Beseitigung von Ölspuren nach einem Verkehrsunfall fällt jedenfalls dann in den Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr, wenn es sich nicht lediglich um eine so geringfügige Ölspur handelt, bei der eine Gefährdung ausgeschlossen wäre (so auch VG Würzburg, U. v. 18.11.1999 - W 5 K 98.1113 - BeckRS 1999, 25419; vgl. allgemein zur Beseitigung von Ölspuren VG München, U. v. 13.4.2016 - M 7 K 15.548 - juris Rn. 19 m. Verweis auf BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 4 ZB 12.2339 - juris). Der Betriebsmittelaustritt auf der Fahrbahn des Mittleren Rings im Münchner Stadtgebiet stellte, worüber bei den Parteien Einigkeit besteht, eine Gefahr dar, die die Allgemeinheit betroffen hat. Die Beklagte führt dazu nachvollziehbar aus, dass der Umfang des möglichen Schadens nicht eindeutig auf einen beschränkten Personenkreis eingrenzbar gewesen sei. Neben einer Gefährdung des Grundwassers habe auch die Gefahr einer Schmierfilmbildung auf der Fahrbahnoberfläche bestanden, auf dem weitere Verkehrsteilnehmer ins Rutschen geraten hätten können, was weitere Unfälle nach sich gezogen hätte.
Die von der Feuerwehr vorgenommenen und gegenüber der Klägerin abgerechneten Maßnahmen an der Unfallstelle zur Beseitigung der Ölspur unterfielen gänzlich dem Pflichtaufgabenbereich. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass zunächst durch das Aufstreuen von 2 Litern Ölbindemitteln eine Barriere errichtet wurde, damit das Öl nicht weiter auf die Fahrbahn auslaufen konnte. Eine Beseitigung der Ölspur war zunächst nicht möglich, da das defekte Fahrzeug noch auf der Spur stand. Nachdem das verunfallte Fahrzeug vom Fahrstreifen entfernt worden war, hat die erneut ausgerückte Feuerwehr die Ölspur mithilfe von 10 Litern Ölbindemitteln beseitigt. Umfasst vom Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr war dabei neben dem Auftragen des Ölbindemittels auch die Beseitigung des aufgetragenen Ölbindemittels. Dabei handelte es sich nicht um die Beseitigung eines Folgeschadens, wofür andere Stellen zuständig wären, sondern noch um eine Maßnahme, die zu einer wirksamen Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich war (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Kommentar zum BayFwG, 41. Lfg., Stand: Januar 2016, Art. 4 Rn. 47 ff.; OVG NRW, U. v. 16.2.2007 - 9 A 4239/04 - juris Rn. 52 ff. zur Abgrenzung von Pflichtaufgaben und Folgeschäden).
Eine Kostenersatzpflicht der Klägerin, die als Abschleppunternehmen von der Polizei zur Unfallstelle gerufen worden war, ergibt sich nicht aus Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG, der insofern abschließend die Ersatzpflicht regelt (BayVGH, U. v. 7.3.2006 - 4 BV 04.2957 - juris Rn. 19). Die Klägerin hat die Gefahr, die von den verunfallten Fahrzeugen ausging, weder verursacht (Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG) noch war sie sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG).
Eine Erstattungspflicht der Klägerin aus Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG kann nicht, wie die Beklagte meint, aus den zwischen der Klägerin und dem Polizeipräsidium München bestehenden vertraglichen Vereinbarungen über Abschleppaufträge, aus denen sich eine bestimmte mitzuführende Sonderausrüstung (u. a. Ölbindemittel) ergibt, hergeleitet werden.
Zum einen ist die hier zu beseitigende, mehrere Meter lange Ölspur nicht vom Regelungsgehalt der Verträge erfasst. Die Abschlepprichtlinie Bayern und das Pflichtenheft des VBA sind Teile der Vereinbarungen zwischen der Polizei und dem Abschleppunternehmen und sehen vor, dass im Pkw-Auftragsbereich als Zusatzausrüstung u. a. Ölbindemittel (mindestens 10 kg) und Behälter zur Aufnahme von ölhaltigem Bindemittel, Fahrzeugteilen, Glassplittern etc. sowie Schaufel und Besen mitzuführen sind. Nach Sinn und Zweck der Regelungen soll der Abschleppunternehmer im Rahmen seines Abschleppauftrags die durch den Unfall entstandenen Fahrbahnverunreinigungen (z. B. durch Fahrzeugteile, Splitter) und kleinere Ölflecken von der Fahrbahn beseitigen. Dies zeigt sich schon daran, dass keine großen Mengen an Ölbindemittel mitzuführen sind, sondern lediglich eine Mindestmenge von 10 kg vorgeschrieben ist, mit der die Gefährdung, die von einer größeren Ölspur ausgeht, nicht wirksam beseitigt werden könnte. Durch das mitzuführende Ölbindemittel soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass etwaige beim Bergen des beschädigten Fahrzeugs in geringen Mengen austretende Betriebsmittel vom Abschleppunternehmer aufgefangen und beseitigt werden können. Die bei dem Unfall entstandene 5 - 8 Meter lange Ölspur ist indes ein Schadensereignis von größerem Ausmaß, das von der Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen nicht zu beseitigen war.
Im Übrigen zeigen die bislang von der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG entschiedenen Fälle und die Kommentarliteratur, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahr im Sinne der Norm bei demjenigen angenommen wird, der die Sachherrschaft über eine Sache hat bzw. der eine Gefahrenquelle eröffnet und unterhält. Unter die Beseitigungspflicht nach der zweiten Alternative fallen etwa Fälle der Zustandsverantwortlichkeit eines Eigentümers für die von seiner Sache ausgehenden Gefahren mit der Begründung, dass denjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über die Sache hat, die Rechtspflicht trifft, dafür zu sorgen, dass von ihr keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2009 - 4 B 06.828 - juris Rn. 30 zu einem Grundstückseigentümer; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 58). Weiter lassen sich unter den Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG Fälle der gesetzlich normierten Gefährdungshaftung fassen (vgl. mit Beispielen Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 59). In diesen Fällen beruht die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahr auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle schafft, auch für die Beherrschung der Gefahrenquelle zu sorgen hat. Ferner fallen unter die zitierte Norm Konstellationen, in denen eine Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung aus einer allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 60; zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers vgl. BGH, U. v. 19.1.1989 - III ZR 258/87 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 15.02.2012 - 8 ZB 11.591 - juris Rn. 13 ff.; zur Inanspruchnahme des Straßenbaulastträgers für Kosten eines Feuerwehreinsatzes vgl. VG Würzburg, U. v. 18.11.1999 - W 5 K 98.1113 - BeckRS 1999, 25419; VGH BW, U. v. 9.8.2001 - 1 S 523/01 - juris Rn. 22). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (BayVGH, B. v. 15.02.2012 - 8 ZB 11.591 - juris Rn. 13 ff.).
Die vertraglichen Regelungen versetzen die Klägerin nicht in eine mit obigen Fallgruppen vergleichbare Situation. Die Vereinbarungen regeln lediglich Rechte und Pflichten im Rahmen von Abschleppaufträgen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass damit die Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenlage durch die Klägerin einhergeht. Sie trifft in der hier gegebenen Fallkonstellation daher keine Verpflichtung, für die Beseitigung der Gefahren, die von den verunfallten Fahrzeugen auf der Straße ausgingen, einzustehen.
Eine Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der Kosten für den Einsatz ist damit mangels Einschlägigkeit einer Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG nicht möglich. Die Beklagte ist nicht gehindert, für ihre Einsätze Ersatz der Kosten von den gesetzlich bestimmten Ersatzpflichtigen, etwa dem Halter (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG), zu verlangen.
Den Klagen war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung im Verfahren M 7 K 15.3864 auf 41,51 EUR und im Verfahren M 7 K 15.3865 auf 47,33 EUR festgesetzt. Nach der Verbindung der beiden Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung wird der Streitwert auf insgesamt 88,84 EUR festgesetzt.
(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.