Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 7 K 15.3864, M 7 K 15.3865

bei uns veröffentlicht am23.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 7.4.2015, Gz. ... und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28.7.2015 werden aufgehoben.

II.

Der Bescheid der Beklagten vom 7.4.2015, Gz. ... und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28.7.2015 werden aufgehoben.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten und die dazugehörigen Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern, mit denen sie zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen wurde.

Am ... 2015 kam es nachts vor dem Trappentreutunnel zum Zusammenstoß zweier Pkw. Die Polizei alarmierte daraufhin um 1:41 Uhr die Feuerwehr der Beklagten unter dem Alarmstichwort „FW: TH > Allgemein (klein)“. Um 2:45 Uhr wurde die Feuerwehr ein zweites Mal von der Polizei zum Unfallort gerufen. Aus den Einsatzberichten der Feuerwehr ergibt sich folgendes: Von einem der beteiligten Unfallfahrzeuge, einem stark deformierten VW Golf Cabrio, ging eine ca. 5 - 8 m lange Ölspur (Motorenöl) aus. Die Polizei alarmierte die Klägerin als Abschleppunternehmen, die mit einem Geländewagen mit Hubbrille am Einsatzort anrückte, um das Cabrio abzuschleppen. Da allerdings weiterhin Motorenöl auf die Fahrbahn tropfte, wurde in Absprache mit der Polizei das offene Transportieren auf der Hubbrille untersagt und ein Transport auf einem Fahrzeug mit geschlossenem Plateau angeordnet. Die Feuerwehr der Beklagten wies einen Mitarbeiter der Klägerin an, die Fahrbahn gemäß der Verpflichtung des Verbandes der Berge- und Abschleppunternehmen (VBA) zu reinigen. Der Mitarbeiter gab jedoch an, kein Ölbindemittel mitzuführen. Die HLF-Besatzung streute daher zunächst ca. 2 Liter Ölbindemittel als Barriere auf die Fahrbahn. Das weitere Fahrbahnreinigen und Aufnehmen des gebrauchten Ölbindemittels wurde von der Feuerwehr an die Klägerin übertragen. Die Feuerwehr rückte daraufhin wieder ein. Um 2:45 Uhr wurde die Feuerwehr der Beklagten erneut zu dem Einsatzort gerufen, da die Klägerin mangels vorhandener Ausrüstung die Reinigung der Fahrbahn nicht durchführen konnte und reinigte die Fahrbahn mit 10 Litern Ölbindemittel.

Nach Anhörung erließ die Beklagte am 7. April 2015 zwei Bescheide, in denen sie die Klägerin zu den Einsatzkosten in Höhe von 47,33 EUR für den Einsatz um 1:41 Uhr und in Höhe von 41,51 Euro für den Einsatz um 2:45 Uhr heranzog. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Feuerwehr nach dem Verkehrsunfall Ölbindemittel auf die Fahrbahn gestreut und danach wieder entfernt habe, da die Klägerin als Bergungs- und Abschleppunternehmen nicht die vorgeschriebene Zusatzausrüstung auf dem Einsatzfahrzeug mitgeführt habe und daher ihren Aufgaben nicht habe nachkommen können. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG könnte für diese Einsätze Kostenersatz verlangt werden. Die Klägerin werde nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG zum Kostenersatz herangezogen. Als geprüfter Fachbetrieb des Verbands für Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) und als aufgenommenes Unternehmen in der Vermittlungsliste für Bergungs- und Abschleppunternehmen des Landes Bayern müsse die Klägerin gewährleisten, dass ihre Fahrzeuge ausreichende technische Ausrüstung mitführten. Dazu gehöre u. a. eine Zusatzausrüstung, die Schaufel, Besen, Ölbindemittel (mind. 10 kg) und einen geeigneten Abfallbehälter beinhalte. Neben dem Bergen und Abschleppen sei die Klägerin somit auch zur Erstreinigung der Fahrbahn (wie z. B. geringe Ölverschmutzungen) verpflichtet. Eine entsprechende Abrechnung sei mit dem Stundensatz an den Auftraggeber gewährleistet. Zusätzlich sei zwischen der Klägerin und dem Polizeipräsidium München ein Vertrag geschlossen, der diese Aufgaben beinhalte. Weisungsbefugt gegenüber der Klägerin und den Fahrern der Klägerin sei die Polizei. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben bestehe die grundsätzliche Verpflichtung, Begünstigte für Feuerwehreinsätze zur Forderungserstattung heranzuziehen. Vorliegend überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen gegenüber den finanziellen Belastungen der Klägerin, entspreche auch dem Gleichbehandlungsgebot und dem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Berechnung des Einsatzes um 1:41 Uhr sei eine Änderung bzgl. des zu verrechnenden Einsatzfahrzeuges vorgenommen worden. Statt des tatsächlich eingesetzten Hilfeleistungslöschfahrzeugs mit 6 Mann Besatzung werde nun ein Kleinalarmfahrzeug mit 2 Mann Besatzung abgerechnet, da dieses zum Abstreuen der Betriebsmittel ausgereicht hätte.

Mit Schreiben vom 18. April 2015 erhob die Klägerin gegen die Kostenbescheide Widerspruch und begründete sie damit, dass sie nicht Verursacherin gewesen sei und die geschlossenen Verträge ein derartiges Tätigwerden nicht vorsähen. Die Preisliste enthalte keine Leistung zur Abreinigung der Straße oder Kosten für Ölbindemittel.

Am 28. Juli 2015 erließ die Regierung von Oberbayern zwei Widerspruchsbescheide, mit denen sie die Widersprüche zurückwies. Dazu führte sie aus, dass die angefochtenen Gebührenbescheide rechtmäßig seien. Das Einsatzpersonal der Branddirektion habe mit seiner Arbeit technische Hilfe im Rahmen der Pflichtaufgaben geleistet. Neben der Gefährdung des Grundwassers könne sich durch ausgelaufenes Benzin ein Schmierfilm auf der Fahrbahnfläche bilden, auf dem andere Verkehrsteilnehmer sich verletzen könnten, deshalb habe es im öffentlichen Interessen gelegen, die Gefahr umgehend zu beseitigen. Die Klägerin sei ein Mitgliedsbetrieb bzw. geprüfter Fachbetrieb des VBA. Zur schnellen Räumung von Pannen- und Unfallstellen müsse der Unternehmer gewährleisten, dass eine ausreichende technische Ausrüstung vorhanden sei. Es sei daher erforderlich, dass Einsatzfahrzeuge u. a. Ölbindemittel und Behälter zur Aufnahme von ölhaltigen Bindemitteln sowie Schaufel und Besen mitführten. Darüber hinaus habe das Bayer. Staatsministerium des Innern in seiner Abschlepprichtlinie Bayern (ARB) Qualitätskriterien für Abschleppbetriebe festgelegt, die für die Unternehmen verpflichtend und auch dauerhaft zu erfüllen seien. Insbesondere seien Einsatzfahrzeuge mit Zusatzausrüstung wie Schaufel, Besen und Ölbindemittel und einem geeigneten Abfallbehälter auszustatten. Die Klägerin sei bei Beauftragung als Bergungs- und Abschleppunternehmen zur Beseitigung der Gefahr - hier Abstreuen des Ölbindemittels, Aufnahme und Entsorgung des ausgelaufenen Betriebsmittels mittels Ölbindemittel - verpflichtet gewesen. Sie könne als Kostenersatzpflichtige herangezogen werden, da sie zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet gewesen sei, dies aber nicht habe ausführen können.

Am 3. September 2015 erhob die Klägerin Klage gegen die Bescheide mit den Anträgen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015, Gz.: ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 28. Juli 2015, zugestellt am 5. August 2015, aufzuheben

und

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015, Gz.: ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 28. Juli 2015, zugestellt am 5. August 2015, aufzuheben.

Zur Begründung wurde in der Klage und in weiteren Schriftsätzen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auftrag durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten sich auf die Bergung, Sicherung und den Abtransport der beschädigten und nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeuge beschränkt habe. Da aus den beiden Fahrzeugen Betriebsmittel ausgelaufen seien, sei von der Polizei gleichzeitig die Feuerwehr der Beklagten alarmiert und angewiesen worden, zur weiteren Gefahrenabwehr Ölbindemittel auf die Fahrbahn zu streuen. Die Einsatzkräfte der Beklagten hätten sich vorschnell vom Unfallort entfernt, ohne weitere Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere die Fahrbahn durch Aufkehren und Reinigen von dem von ihnen aufgestreuten Ölbindemittel wieder verkehrssicher zu machen. Ein besonderer Hinweis an die Mitarbeiter der Klägerin geschweige denn deren Zusage, diese Endreinigung für die Beklagte durchzuführen, seien unterblieben. Das Ölbindemittel sei daraufhin durch erneut herbeigerufene Einsatzkräfte der Beklagten entfernt worden. Die Übertragung von Kosten auf die Klägerin für das Abstreuen der Ölspur und die Reinigung der Fahrbahn sei nicht rechtens. Die Heranziehung werde damit begründet, dass die Mitarbeiter der Klägerin in ihren Fahrzeugen nicht das geeignete Material für derartige Sicherungsmaßnahmen und Entfernung mitgeführt hätten und diese Arbeiten deshalb von den Einsatzkräften der Beklagten hätten durchgeführt werden müssen. Dieser Ansatz sei aus mehreren Gründen falsch und nicht haltbar. Verpflichtet zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr an der Unfallstelle sei allein die Beklagte. Die Klägerin sei weder Handlungs- noch Zustandsstörerin, die für die Kosten einer notwendigen Gefahrenabwehr einzustehen hätte. Die Klägerin sei zur Bergung und Abschleppung der Fahrzeuge von der vor Ort anwesenden Polizei gerufen und beauftragt worden und habe dies ordnungsgemäß erfüllt. Eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse, etwa zur Sicherung der Unfallstelle, Reinigung der Fahrbahn und Herstellung eines ungehinderten Verkehrs sei hiermit nicht verbunden. Insofern könne nicht zur Begründung herangezogen werden, ob die Klägerin in ihren Fahrzeugen Material zur Absicherung der Unfallstelle und zur Reinigung der Fahrbahn mit sich führe. Dies sei allenfalls bei privaten Aufträgen von Unfallbeteiligten ohne Mitwirkung öffentlich-rechtlicher Stellen relevant. Art. 4 BayFwG weise den Feuerwehren als Pflichtaufgabe den technischen Hilfsdienst bei Verkehrsunfällen zu, insbesondere wenn Gefahr im Verzug bestehe. Es sei daher ihre originäre Aufgabe, die durch Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen entstehenden Gefahren als Pflichtaufgabe umfassend zu bekämpfen. Alle weiteren Maßnahmen, die auf das Wiederherstellen des früheren gefahrlosen Zustands vor dem Unfall gerichtet seien, oblägen als sog. Folgenbeseitigungsmaßnahme ebenfalls öffentlich-rechtlichen Stellen und Behörden, nicht jedoch privaten Unternehmen. Ergänzend werde auf die Abschlepprichtlinie Bayern (ARB) des Bayer. Staatsministerium des Innern (Stand: Oktober 2014) verwiesen. Darin fände sich kein einziger Passus, wonach ein Abschleppunternehmen zur Übernahme hoheitlicher Tätigkeiten angehalten werden könne oder verpflichtet wäre. Der Klägerin sei auch eine Weiterberechnung der Maßnahmen nicht möglich, da es sich um originäre Kosten öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr handele. Es werde eine Bestätigung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 2. Dezember 2003 überreicht, in der das Verhältnis zwischen den behördlichen Einsatzkräften und den jeweils tätigen Abschleppunternehmen näher geregelt sei. Dieser sei unter Nummer 4 zu entnehmen, dass Aufgabe der gemeindlichen Feuerwehren die Beseitigung von Störungen durch Brände, Unglücksfälle und öffentliche Notstände und die Abwehr von entsprechenden konkreten Gefahren sei. Dazu gehöre grundsätzlich auch die Beseitigung einer Ölspur nach einem Verkehrsunfall. Soweit der weitere Verkehr unmittelbar gefährdet sei, müssten die Freiwilligen Feuerwehren nicht nur die Verkehrsgefährdung verhindern, sondern auch für die Beseitigung von aufgefangenem Kraftstoff und kontaminiertem Ölbindemittel sorgen. Die Klägerin hafte weder für verkehrswidrige Zustände, noch könne sie für etwaige Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Anspruch genommen werden.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 beantragte die Beklagte,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungsbescheide sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig seien. Die Branddirektion sei im Rahmen der Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BayFwG tätig geworden, da ein Notstand im öffentlichen Interesse habe abgewendet werden müssen. Kostenschuldner des Einsatzes sei nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG i. V. m. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG die Klägerin, da diese als beauftragtes Bergungs- und Abschleppunternehmen zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe im Rahmen des Art. 4 BayFwG eine Pflichtaufgabe in Form einer technischen Hilfeleistung zur Beseitigung eines Notstandes erfüllt. Der Betriebsmittelaustritt am Einsatzort habe eine Gefahr dargestellt, die die Allgemeinheit betroffen habe. Der Umfang des möglichen Schadens sei nicht eindeutig auf einen beschränkten Personenkreis eingrenzbar gewesen, vielmehr habe sich neben einer Gefährdung des Grundwassers auch ein Schmierfilm auf der Fahrbahnoberfläche bilden können, der weitere Unfälle hätte verursachen können. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG sei zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 BayFwG die Gefahr verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen sei. Bei dem vorliegenden Verkehrsunfall sei die Klägerin als Mitgliedsbetrieb bzw. geprüfter Fachbetrieb des VBA von der Polizei als Bergungs- und Abschleppunternehmen beauftragt worden. Die Branddirektion habe aufgrund der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen davon ausgehen können, dass die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Beauftragung zur Beseitigung der Gefahr des ausgelaufenen Betriebsmittels auf der Fahrbahnoberfläche verpflichtet gewesen sei. Dieser Pflicht habe die Klägerin nicht nachkommen können, da ihr Fahrzeug nicht wie vorgeschrieben ausgestattet gewesen sei. Das Auswahlermessen, gegen wen sich der Erstattungsanspruch aus Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG richte, werde durch Art. 28 Abs. 3 BayFwG abschließend geregelt. Die beiden Alternativen des Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG stünden gleichrangig nebeneinander. Die Kosten seien keineswegs regelmäßig vom Verursacher zu fordern, sondern könnten nach Alternative 2 auch von demjenigen, der zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet war, gefordert werden.

Am 23. November 2016 hat die Kammer mündlich verhandelt und die Klagen mit Beschluss vom selben Tag zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Einsatzleiter der Feuerwehr der Beklagten wurde als Zeuge gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen haben Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 (Gz. ...) und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Juli 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 (Gz. ...) und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Juli 2015 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie waren daher aufzuheben.

Die Klägerin kann nicht zu den Kosten für die Feuerwehreinsätze vom ... 2015 um 1:41 Uhr und 2:45 Uhr herangezogen werden, da die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG nicht vorliegen. Die Beklagte begründet die Erstattungspflicht der Klägerin nach Art. 28 Abs. 3 Satz Nr. 1 Alt. 2 BayFwG damit, dass die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Dem ist nicht zu folgen.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen der gemeindlichen Feuerwehr (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) entstanden sind. Diese Vorschrift stellt die Grundnorm für Kostenersatzansprüche dar und bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 BayFwG ergibt, auf die Einsätze, die zu den Pflichtaufgaben der gemeindlichen Feuerwehr (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayFwG) zählen (BayVGH, U. v. 24.1.2007 - 4 BV 05.2002 - juris Rn. 16). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen regelt Art. 28 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG, dass zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.

Bei dem hier durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Einsatz der Feuerwehr zur Beseitigung einer 5 - 8 Meter langen Öl- und Betriebsmittelspur (im Folgenden: Ölspur) handelte es sich um einen dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr unterfallenden technischen Hilfsdienst (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Die Beseitigung von Ölspuren nach einem Verkehrsunfall fällt jedenfalls dann in den Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr, wenn es sich nicht lediglich um eine so geringfügige Ölspur handelt, bei der eine Gefährdung ausgeschlossen wäre (so auch VG Würzburg, U. v. 18.11.1999 - W 5 K 98.1113 - BeckRS 1999, 25419; vgl. allgemein zur Beseitigung von Ölspuren VG München, U. v. 13.4.2016 - M 7 K 15.548 - juris Rn. 19 m. Verweis auf BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 4 ZB 12.2339 - juris). Der Betriebsmittelaustritt auf der Fahrbahn des Mittleren Rings im Münchner Stadtgebiet stellte, worüber bei den Parteien Einigkeit besteht, eine Gefahr dar, die die Allgemeinheit betroffen hat. Die Beklagte führt dazu nachvollziehbar aus, dass der Umfang des möglichen Schadens nicht eindeutig auf einen beschränkten Personenkreis eingrenzbar gewesen sei. Neben einer Gefährdung des Grundwassers habe auch die Gefahr einer Schmierfilmbildung auf der Fahrbahnoberfläche bestanden, auf dem weitere Verkehrsteilnehmer ins Rutschen geraten hätten können, was weitere Unfälle nach sich gezogen hätte.

Die von der Feuerwehr vorgenommenen und gegenüber der Klägerin abgerechneten Maßnahmen an der Unfallstelle zur Beseitigung der Ölspur unterfielen gänzlich dem Pflichtaufgabenbereich. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass zunächst durch das Aufstreuen von 2 Litern Ölbindemitteln eine Barriere errichtet wurde, damit das Öl nicht weiter auf die Fahrbahn auslaufen konnte. Eine Beseitigung der Ölspur war zunächst nicht möglich, da das defekte Fahrzeug noch auf der Spur stand. Nachdem das verunfallte Fahrzeug vom Fahrstreifen entfernt worden war, hat die erneut ausgerückte Feuerwehr die Ölspur mithilfe von 10 Litern Ölbindemitteln beseitigt. Umfasst vom Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr war dabei neben dem Auftragen des Ölbindemittels auch die Beseitigung des aufgetragenen Ölbindemittels. Dabei handelte es sich nicht um die Beseitigung eines Folgeschadens, wofür andere Stellen zuständig wären, sondern noch um eine Maßnahme, die zu einer wirksamen Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich war (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Kommentar zum BayFwG, 41. Lfg., Stand: Januar 2016, Art. 4 Rn. 47 ff.; OVG NRW, U. v. 16.2.2007 - 9 A 4239/04 - juris Rn. 52 ff. zur Abgrenzung von Pflichtaufgaben und Folgeschäden).

Eine Kostenersatzpflicht der Klägerin, die als Abschleppunternehmen von der Polizei zur Unfallstelle gerufen worden war, ergibt sich nicht aus Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG, der insofern abschließend die Ersatzpflicht regelt (BayVGH, U. v. 7.3.2006 - 4 BV 04.2957 - juris Rn. 19). Die Klägerin hat die Gefahr, die von den verunfallten Fahrzeugen ausging, weder verursacht (Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG) noch war sie sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG).

Eine Erstattungspflicht der Klägerin aus Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG kann nicht, wie die Beklagte meint, aus den zwischen der Klägerin und dem Polizeipräsidium München bestehenden vertraglichen Vereinbarungen über Abschleppaufträge, aus denen sich eine bestimmte mitzuführende Sonderausrüstung (u. a. Ölbindemittel) ergibt, hergeleitet werden.

Zum einen ist die hier zu beseitigende, mehrere Meter lange Ölspur nicht vom Regelungsgehalt der Verträge erfasst. Die Abschlepprichtlinie Bayern und das Pflichtenheft des VBA sind Teile der Vereinbarungen zwischen der Polizei und dem Abschleppunternehmen und sehen vor, dass im Pkw-Auftragsbereich als Zusatzausrüstung u. a. Ölbindemittel (mindestens 10 kg) und Behälter zur Aufnahme von ölhaltigem Bindemittel, Fahrzeugteilen, Glassplittern etc. sowie Schaufel und Besen mitzuführen sind. Nach Sinn und Zweck der Regelungen soll der Abschleppunternehmer im Rahmen seines Abschleppauftrags die durch den Unfall entstandenen Fahrbahnverunreinigungen (z. B. durch Fahrzeugteile, Splitter) und kleinere Ölflecken von der Fahrbahn beseitigen. Dies zeigt sich schon daran, dass keine großen Mengen an Ölbindemittel mitzuführen sind, sondern lediglich eine Mindestmenge von 10 kg vorgeschrieben ist, mit der die Gefährdung, die von einer größeren Ölspur ausgeht, nicht wirksam beseitigt werden könnte. Durch das mitzuführende Ölbindemittel soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass etwaige beim Bergen des beschädigten Fahrzeugs in geringen Mengen austretende Betriebsmittel vom Abschleppunternehmer aufgefangen und beseitigt werden können. Die bei dem Unfall entstandene 5 - 8 Meter lange Ölspur ist indes ein Schadensereignis von größerem Ausmaß, das von der Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen nicht zu beseitigen war.

Im Übrigen zeigen die bislang von der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG entschiedenen Fälle und die Kommentarliteratur, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahr im Sinne der Norm bei demjenigen angenommen wird, der die Sachherrschaft über eine Sache hat bzw. der eine Gefahrenquelle eröffnet und unterhält. Unter die Beseitigungspflicht nach der zweiten Alternative fallen etwa Fälle der Zustandsverantwortlichkeit eines Eigentümers für die von seiner Sache ausgehenden Gefahren mit der Begründung, dass denjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über die Sache hat, die Rechtspflicht trifft, dafür zu sorgen, dass von ihr keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2009 - 4 B 06.828 - juris Rn. 30 zu einem Grundstückseigentümer; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 58). Weiter lassen sich unter den Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG Fälle der gesetzlich normierten Gefährdungshaftung fassen (vgl. mit Beispielen Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 59). In diesen Fällen beruht die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahr auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle schafft, auch für die Beherrschung der Gefahrenquelle zu sorgen hat. Ferner fallen unter die zitierte Norm Konstellationen, in denen eine Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung aus einer allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 60; zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers vgl. BGH, U. v. 19.1.1989 - III ZR 258/87 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 15.02.2012 - 8 ZB 11.591 - juris Rn. 13 ff.; zur Inanspruchnahme des Straßenbaulastträgers für Kosten eines Feuerwehreinsatzes vgl. VG Würzburg, U. v. 18.11.1999 - W 5 K 98.1113 - BeckRS 1999, 25419; VGH BW, U. v. 9.8.2001 - 1 S 523/01 - juris Rn. 22). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (BayVGH, B. v. 15.02.2012 - 8 ZB 11.591 - juris Rn. 13 ff.).

Die vertraglichen Regelungen versetzen die Klägerin nicht in eine mit obigen Fallgruppen vergleichbare Situation. Die Vereinbarungen regeln lediglich Rechte und Pflichten im Rahmen von Abschleppaufträgen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass damit die Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenlage durch die Klägerin einhergeht. Sie trifft in der hier gegebenen Fallkonstellation daher keine Verpflichtung, für die Beseitigung der Gefahren, die von den verunfallten Fahrzeugen auf der Straße ausgingen, einzustehen.

Eine Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der Kosten für den Einsatz ist damit mangels Einschlägigkeit einer Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG nicht möglich. Die Beklagte ist nicht gehindert, für ihre Einsätze Ersatz der Kosten von den gesetzlich bestimmten Ersatzpflichtigen, etwa dem Halter (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG), zu verlangen.

Den Klagen war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung im Verfahren M 7 K 15.3864 auf 41,51 EUR und im Verfahren M 7 K 15.3865 auf 47,33 EUR festgesetzt. Nach der Verbindung der beiden Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung wird der Streitwert auf insgesamt 88,84 EUR festgesetzt.

(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 7 K 15.3864, M 7 K 15.3865

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 7 K 15.3864, M 7 K 15.3865

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 7 K 15.3864, M 7 K 15.3865 zitiert 9 §§.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 7 K 15.548

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.

Am 9. Januar 2014 stellten Beamte der Polizeiinspektion (PI) 28 fest, dass die Fahrbahn der Rosenstraße, auf der der in Portugal auf den Kläger zugelassene weiße Lieferwagen der Marke Ford Transit 120 mit dem Kennzeichen ... und einer Aufschrift mit Namen und Anschrift des Klägers geparkt war, stark durch Öl verschmutzt und das Fahrzeug undicht war. Die Polizei veranlasste eine Straßenreinigung durch die Feuerwehr der Beklagten und eine Abschleppung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens. Nach dem Gutachten vom 16. Januar 2014 war das Fahrzeug nicht verkehrssicher.

Am 18. August 2014 stellten Polizeibeamte der PI 28 gegen 17:40 Uhr erneut fest, dass die Fahrbahn der Rosenstraße im Bereich der Hausnummern ... durch Ölflecken und -spuren stark verunreinigt war und aus dem Motorraum des vor dem Wohnanwesen des Klägers parkenden Kleintransporters „deutlich erkennbar“ Öl tropfte. Nachdem die Polizei den Kläger darauf aufmerksam gemacht hatte, versuchte er die Fahrbahn mit Katzenstreu zu reinigen. Sein Fahrzeug wollte der Kläger im Beisein der Beamten nicht bewegen. Da es ihm nicht gelang, die Ölflecken zu beseitigen, alarmierte die Polizei die Feuerwehr der Beklagten, die mit sechs ehrenamtlichen Feuerdienstleistenden und dem Mehrzweckfahrzeug 11/1 zwischen 17:55 Uhr (Ausrückezeit) und 18:25 Uhr (Einsatzende) in der Rosenstraße ... eine Straßenreinigung durchführte. Es wurde ein halber Sack Ölbinder verbraucht. Nach dem Einsatzbericht war die Fahrbahn durch teils schon länger eingetrocknete, teils frische Ölflecken stark verschmutzt.

Nach Anhörung stellte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 2014, gestützt auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren, Kosten in Höhe von insgesamt 98,15 EUR (Einsatzkosten für ein Mehrzweckfahrzeug von 22,28 EUR (5,5 km) und Ausrückestundenkosten von 25,32 EUR für eine halbe Einsatzstunde; für zwei Feuerwehrdienstleistende je einen halben Stundensatz von 18,43 EUR sowie für 10 kg (halber Sack) Ölbinder 32,13 EUR) für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr in Rechnung. Dabei berief sie sich wegen der Inanspruchnahme des von einem Feuerwehreinsatz Begünstigten auf ihre haushaltsrechtlichen Vorgaben gem. Art. 61, 62 GO.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 legte der Prozessbevollmächtigte und Betreuer des Klägers Widerspruch ein, der mit Bescheid des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 zurückgewiesen wurde.

Am 6. Januar 2015 teilten die portugiesischen Behörden der Polizei im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens mit, dass dem Kläger seit 1. Oktober 2010 ein weißer Ford Transit mit dem Kennzeichen ... gehöre. Für das Fahrzeug bestehe eine gültige Versicherung und der TÜV sei bis zum 20. September 2012 gültig. Die Finanzverwaltung habe um Sicherstellung des Fahrzeugs wegen Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer durch den früheren Fahrzeughalter, einen portugiesischen Staatsangehörigen, ersucht. Der Kläger sei einer der Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma F. T. I., ..., mit Sitz in Vila Nova de Cacela, dessen Räumlichkeiten jedoch 2009 aufgegeben worden seien. Der Kläger sei nicht nur Eigentümer/Halter des genannten Fahrzeugs, sondern auch noch des aus Deutschland importierten Lkw MAN mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das behördlich sichergestellt und vom Kläger unterschlagen worden sei.

Gegen den am 17. Januar 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ der Kläger am 12. Februar 2015 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass nicht der Kläger, sondern ein Bekannter von ihm Eigentümer des Transporters sei. Dieser Bekannte habe das Fahrzeug am 12. August 2014 aufgrund eines Nagels im rechten Vorderreifen zur Reparatur an den Kläger übergeben und vor dessen Haus abgestellt. Am 18. August 2014 hätten zwei Polizeibeamte den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass sich Öl auf der Straße befinde, das vermutlich von dem Transporter stamme. Wenig später habe die Polizei gesagt, dass auch 50 m weiter Öl auf der Straße sei. Allerdings sei an dem Wagen kein Defekt festzustellen gewesen, aus dem das Öl hätte entweichen können. Außerdem habe der Transporter eine Woche vor dem klägerischen Anwesen gestanden, ohne bewegt worden zu sein, so dass der Ölfleck 50 m weiter nicht von diesem habe herrühren können. In der Zeit, in der der Transporter vor dem Anwesen des Klägers gestanden habe, sei ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen die Bäume und Sträucher in der Rosenstraße geschnitten. Zur Beseitigung der Äste sei eine Häckselmaschine benutzt worden. Die Ölspuren seien genau an den Stellen sichtbar, an denen die Häckselmaschine im Einsatz gewesen sei.

Mit Schreiben vom 11. März 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass mehrere Autos in der Straße Öl verloren hätten, insbesondere bei der Pension E., sowie einen Zeugen dazu, dass aus einem Baustellenfahrzeug direkt vor dem Grundstück des Klägers Öl ausgelaufen sei. Der Zeuge habe mit dem Verursacher ein Gespräch geführt. Weiter werde beantragt, den Mitarbeiter des Landeskriminalamts zu laden, der die Anzeige des Klägers wegen Falschaussagen der Beamten der Polizeiinspektion 28 aufgenommen habe.

Auf das Schreiben des Klägers vom 11. März 2016, ein am 29. März 2016 eingegangenes Schreiben und die mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. März 2016 vorgelegte Stellungnahme des Klägers vom selben Tag wird Bezug genommen.

Das Landratsamt München teilte dem Gericht am 5. April 2016 fernmündlich mit, dass der streitgegenständliche Kleintransporter im Inland noch nie zugelassen gewesen sei. Die PI 28 teilte mit, dass das Fahrzeug nach wie vor regelmäßig vor dem Wohnanwesen des Klägers und dieser auch gelegentlich damit im Verkehr gesehen werde. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei er der dauerhafte Fahrzeugnutzer im Inland. Es seien weitere Fahrzeuge mit portugiesischen Kennzeichen vorhanden.

Mit Beschluss vom 5. April 2016 lehnte das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte auf telefonische Nachfrage am 6. April 2016 mit, dass Ermittlungsverfahren aufgrund vom Kläger erstatteter Strafanzeigen gegen Polizeibeamte aktuell nicht anhängig seien. Die Staatsanwaltschaft habe sie nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus der Klageschrift vom 12. Februar 2016. Einer der am 18. August 2014 eingesetzten Polizeibeamten wurde als Zeuge gehört. Er sagte u. a. aus, sie hätten an diesem Tag 5 - 6 kg Ölbinder mitgeführt. Damit habe man aber nichts ausrichten können, weil derart viel Öl auf der Rosenstraße gewesen sei. Man habe die Feuerwehr gebraucht. Er habe unter dem weißen Kastenwagen des Klägers eine frische Tropfspur gesehen. Sie hätten vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn gekniet und unter das Auto geschaut.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 26. März 2004. Danach kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Dabei muss die Gefahr oder der Schaden bei den in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG genannten Fahrzeugen nicht zwingend im Verlauf oder infolge der Fortbewegung entstanden sein; es werden gleichermaßen Betriebsvorgänge im sog. ruhenden Verkehr erfasst (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 - 4 ZB 12.2339 - juris Rn. 13 m. w. N.), soweit sie sich wie hier auf öffentlichem Verkehrsgrund abspielen (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Kommentar zum BayFwG, 40. Lfg., Stand: Januar 2015, Art. 28 Rn. 34). Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG begründet bereits seinem Wortlaut nach nicht nur eine Haftung für unfallbedingte Schäden, sondern umfasst alle Einsätze, die „durch den Betrieb“ eines Fahrzeugs veranlasst waren (vgl. BayVGH, a. a. O.; Rn. 16). Dazu gehört nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten wie z. B. Ölspuren (vgl. BayVGH, a. a. O.). In den von einem Fahrzeug ausgehenden Ölflecken auf der Fahrbahn verwirklicht sich eine typische Betriebsgefahr.

Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens einmal geltend gemacht hat, der streitgegenständliche Transporter gehöre nicht ihm, sondern einem Bekannten, ist damit nicht widerlegt, dass er dessen Eigentümer bzw. Halter anzusehen ist. Denn in der mündlichen Verhandlung hat er sich zuletzt dahin eingelassen, dass er das Fahrzeug an eine portugiesische Firma vermiete, weil diese keine deutschen Fahrzeuge führen dürfe. Schon dies spricht dafür, dass er Eigentümer bzw. Fahrzeughalter ist. Nach Mitteilung der portugiesischen Behörden gehörte das Fahrzeug dem Kläger, der in Portugal die Geschäfte einer Firma geführt und daneben noch einen Lkw besessen hat. Er hat den Transporter offenbar von einem portugiesischen Staatsangehörigen übernommen. Seit 1. Oktober 2010 war es auf ihn zugelassen, versichert und mit TÜV versehen. Der gerichtlichen Aufforderung vom 16. März 2016 zu belegen, wann und an wen das Fahrzeug verkauft worden ist, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat sich auch wie ein Eigentümer geriert, als die Polizei ihn am 9. Januar und 18. August 2014 auf das aus dem Fahrzeug austropfende Öl hinwies. Gegenüber der Polizei hat er beide Male nicht behauptet, dass ihm jenes gar nicht gehört, obwohl dies nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre. Denn am 9. Januar 2014 ließ die Polizei den Transporter zur Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens abschleppen. Am 18. August 2014 hat der Kläger versucht, die Fahrbahn mit Katzenstreu zu reinigen. Außerdem haben Polizeibeamte der PI 28 den Kläger gelegentlich mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Verkehr gesehen.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob auch andere Fahrzeuge zu den Verunreinigungen der Fahrbahn beigetragen haben. Der Kläger haftet als Fahrzeugeigentümer und -halter gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 BayFwG für die Kosten des Feuerwehreinsatzes am 18. August 2014, weil sein Fahrzeug diesen unmittelbar veranlasst hat. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. BayFwG ist grundsätzlich der Eigentümer einer Sache für die von ihr ausgehenden Gefahren verantwortlich und damit kostenpflichtig, unabhängig davon, ob der Zustand der Sache von ihm selbst oder einem Dritten herbeigeführt worden ist oder auf Zufall oder höherer Gewalt beruht (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 BayFwG Rn. 60). Die Kostenpflicht des Fahrzeughalters wird nochmals in Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG klargestellt (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Rn. 61). Die Polizeibeamten der PI 28 haben in einem ausführlichen zeitnahen Vermerk über den Vorfall vom 18. August 2014 festgehalten, dass für sie deutlich erkennbar Öl aus dem Motorraum des klägerischen Fahrzeugs auf die Fahrbahn getropft ist. Dies hat der an diesem Tag eingesetzte und in der mündlichen Verhandlung als Zeuge gehörte Polizeibeamte nochmals detailgetreu und widerspruchsfrei geschildert. Er hat dargelegt, dass er vorne vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn gekniet, darunter geschaut und die frischen Tropfspuren mit eigenen Augen gesehen hat. Er habe selbst Ölbinder auf das ausgetretene Öl gegeben. Da absehbar gewesen sei, dass die Menge des von der Polizei mitgeführten Ölbinders nicht ausreichen würde, sei der Feuerwehreinsatz erforderlich geworden. Nach seiner glaubhaften Aussage hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass Öl aus dem klägerischen Transporter auf die Fahrbahn ausgetropft ist. Die vom Kläger wegen des streitgegenständlichen Vorfalls erstattete Anzeige wegen Falschaussage ist nach Auskunft des Bayerischen Landeskriminalamts von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dass das Fahrzeug des Klägers eine Ölundichtigkeit aufwies, war anderen Polizeibeamten bereits im Januar 2014 aufgefallen, was zu weiteren polizeilichen Maßnahmen geführt hatte. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen steht fest, dass das klägerische Fahrzeug zumindest dort, wo es am 18. August 2014 abgestellt war, die Fahrbahn verunreinigt hat.

Dass die nach den Fotos und dem Einsatzbericht der Feuerwehr offensichtlich über längere Zeit entstandene, großflächige Verunreinigung der Rosenstraße mit eingetrockneten und frischen Ölflecken zumindest teilweise auch von anderen Fahrzeugen herrühren kann, ist nicht auszuschließen. Die Beklagte konnte den Kläger jedoch nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG als einen von möglicherweise mehreren Verpflichteten als Gesamtschuldner auch ganz (vgl. § 421 Satz 1 BGB) in Anspruch nehmen. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander (BayVGH, U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.969 - juris Rn. 30). Davon abgesehen, ist dem Kläger nur der Aufwand in Rechnung gestellt worden, der auch angefallen wäre, wenn die Feuerwehr allein zur Beseitigung der dem klägerischen Fahrzeug am 18. August 2014 unmittelbar zurechenbaren Ölflecken auf Höhe der Rosenstraße ... ausgerückt wäre. Denn es wurden auf der Grundlage der kleinstmöglichen pauschalen Zeiteinheit von einer halben Stunde (vgl. dazu BayVGH, U. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 34) lediglich zwei der sechs tatsächlich eingesetzten ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden sowie Streckenkosten und Ausrückestunden für ein Mehrzweckfahrzeug abgerechnet. Es ist weder willkürlich noch offensichtlich unbillig, dass der Kläger, aus dessen Fahrzeug - polizeilich festgestellt - mehr als einmal Öl auf die Fahrbahn getropft ist, herangezogen worden ist, weil er für die Beklagte am einfachsten greifbar gewesen ist. Andere Verursacher waren nicht festgestellt und erscheinen zweifelhaft. Die mit der Klageschrift vorgelegten beiden Lichtbilder, die einen Lkw mit Häckselmaschine und Schubkarren und einen roten Lieferwagen auf der verunreinigten Straße zeigen, beweisen lediglich, dass die Fahrbahn unter und vor diesen Fahrzeugen und Geräten stark verunreinigt war, jedoch nicht, dass letztere undicht waren und die Verunreinigung verursacht haben. Es ist schon nicht sehr wahrscheinlich, dass ein kurzer Aufenthalt des Lkw mit Häckselmaschine die aus zahlreichen Ölflecken jeden Alters bestehende Verunreinigung verursacht haben kann. Aufgrund des dokumentierten Straßenbildes ist mit dem Einwand, der Transporter habe am 18. August 2014 bereits eine Woche bzw. zuletzt zehn Tage wegen eines platten Reifens ungenutzt vor dem klägerischen Anwesen gestanden, auch nicht widerlegt, dass die gesamten Verunreinigungen vom klägerischen Fahrzeug herrühren.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d. h. ob Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21). Demgemäß kann die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

Die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ist nicht zu beanstanden. Sie waren notwendig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, d. h. sie durften von der Feuerwehr den Umständen entsprechend ex ante für erforderlich gehalten werden, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 BayFwG Rn. 8). Es wurde bereits ausgeführt, dass nur die geringstmöglichen Kosten abgerechnet worden sind.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 98,15 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.